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Schweizerisches Bundesblatt.

.^. Jahrgang. l.

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Nr. ^.

19. Januar 18^7.

Kommissionalberichte betreffend

den schweizerisch-italienischen Nachtragsvertrag vom 31.Juli 1866 über die Geldanweisungstaxen.

1 .

.

Bericht der ständeräthlichen Kommission.

(Vom

12. Dezember 1866.)

Tit..

...... ..Die Wichtigkeit des Gegenstandes entschuldigt es, wenn der Berichterstatter Jhrer Kommission der sehr kurzgefassten Botschaft des Bundesrathes vom 7. September .abl.un ^) noch einige Ergänzungen folgen

lasst.

^

Die französischen und italienischen Vosten befassen sich nicht mit dem Transport von Geldern. Es waren daher von der Schweiz nach Jtalien und Frankreich Baarsendungen durch die Messagerie , wie die Vermittl..ng .durch Wechsel, znmal bei kleinern Betragen oder nach kleinern Ortschaften sehr erschwert.

D..rch Bostverirag mit Jlalien vom 8. August l 1 ^^) und durch Spezia .vertrag mit Frankreich vom 22. Marz 1865 ^^) wurde das

^ Stehe Bundesblatt von 18.^.^, Bd. II, S. .^....^I.^ ^^ Gesez-Glg. ^lI, ^8.^.

^ ,, ,, ^IIl, 5l^ Bundesblatt. Jahrg. ^l.^. Bd. I.

4

38 auch in nnserm internen Verkehr bestehende Jnstitut der p o s t a m t l i e h e n G e l d a n w e i s u n g e n aus den Verkehr mit jenen zwei Staaten ausgedehnt.

Hiebei hatte man indess nicht einen Behelf für merkantile Operationen und Spekulationen, sondern das Bedürsuiss des Kleinverkehrs beider Länder .im ^.luge, der dnrch die damaligen sehr hohen Tax^en und

vielerlei Weitläufigkeiten äusserst beengt schien.

Run ze.gte sich aber, dass in jüngster Zeit der italienische ..^eld-

anweisungsverkehr mit der Schweiz in einer die Stellung, Mittel und alle Voraussetzungen weit überschreitenden Weise zum Rachtheil der Vostperwaltung und zur Belästigung der Bnudesfinanzen durch die zu unbeschränkte Anwendung von Seite und im Vrivatinteresse des Handeis und der Spekulation benutzt worden ist.

Hiezu mogen folgende Umstände nnd Verhältnisse beigetragen haben : 1. Der Geldanweisungsverkehr zwischen der Schweiz und Jtalien

erlitt durch den Vertrag vom 30. Oktober 1865, der ab^.r erst mit 1. Jänner 1866 in Kraft trat, eine vollständige Reorganisation.

Die wesentlichste Reuerung bestand darin , dass , statt wie früher 150 Fr. als einheitlicher Max^malansal^ der Mandate, nunmehr d r e i Max^imalbeträge angenommen wurden, nämlich :

bis 1000 Fr. für 11 schweizerische und 19 italienische Hauptpostbureaux..

,, 50^ ,, .. ^ ,, ,, -..,, . 200 ,, ., alle übrigen Bostbüreau^ Jtaliens und der Schweiz.

Der Zweck war, wie das eidg. Vostdepartement in seinem an den

Bundesrath unterm 28. Mai d. J. erstatteten Berichte erklärt, lediglich

nur der: ,,eine Uebereinstimmung mit der i n t e r n e n Einriehtung Jtaliens zu erzielen.^ Da aber die im srühern Vertrage festgestellte sehr massige Ta^e von nur 1^. bis zum Betrage von 100 ^r. und 20 Rp. von je 50 Fr.

für Anweisungen hohern^ Betrages beibehalten wurde , so lag wohl in jener Reuerung selbst der Keim späterer Missbräuche, zumal 2. die Mandat^ax^en insbesondere aus Mittel.. und Unter-Jtalien weit u n t e r der Tar,e sür die Uebersendnng der Gelder mit den Mesf a g e r i e n und E i s e n b a h n e n stehen, bei de^en Bennl^..ng die Verfender immerhin noch^nicht ganz so vollständige Sicherheit geniessen, wie durch die Uebermittlung in Vostmandaten.

Jm Gegensa^e zu Jtalien erhebt Frankreich von dem durchweg im Maximum aus 200 Fr. beschränkten Mandatsbetrage eine Gebühr von 2^... Hier sind auch die Ta^.en sür grossere, mit der Messagerie beforderte Baarsendungen, z. B. von 150-200 Fr., ungleich niedrer, -^s die diesen Summen entsprechenden Mandatstax^en.

39 Wir entheben beispielsweise der Botschaft des Bundesrathes pom 17. Mai 1865^) betreffend den schweizeriseh-sranzosischen Bostvertrag folgende V e r g l e i eh n n g e n : ...^tr.^.

der Sendung.

^ari^.

per Messagerie.

Marseille.

per Mandat.

per Messagerie.

per Mandat.

...^n.

per per Messagerie. Mandat.

Fr. 150. Fr. 2. 50. Fr. 3. Fr. 2. 25. Fr. 3. Fr. 1.35. Fr. 3.

,, 200. ,, 2.56. ,, 4. ,, 2.25. ,, 4. ,, 1.35. ,, 4.

^iilhanse...

Fr. 15^.

" 200.

-

-

--

-

per Messagerie.

per Mandat.

Fr. t . 2 5 .

Fr. 3.

,. 1.25.

,,4.

-^

-

-

-

3. Auch gegen den Wechselkurs boten die sehr massigen Bostanweisungsta^.n namhafte Vortheile.

4. Sodann konnten , wie es seheint , bei den italienischen Bostbureau^. die Geldanweisungen auch mit Staatsbanknoten oder in beliebigen und kleinern Silbersorten einbezahlt werden.

Es sind uns hierüber nachträglich vom eidg. Kontrolbüreau nachstehende Details mitgetheilt worden : ^,Jm Mai erfolgten die Einzahlungen wahrend etwa 5 Tagen mittelst Banknoten.

.,Als deren Annahme bei den Postasse.. untersagt wurde , fanden in Neapel und Palermo bedeutende Einzahlungen in neapolitanischen Biftolen, deren Kurswert^ wegen der geringeren Legirnng 31/2^ unter .^ilbex al p.^ri stund, statt.

,,Rachdem auch die Annahme dieser ^.ilbermünze untersagt worden war , wurden ebenfalls in Reapel und a.^s Sizilien bedeutende EinZahlungen geniaeht in italienischen Ein^ und Zweifrankenstüken, und zwar bis dann am 8. Juni die Ausschließung alles Silbergeldes anbefohlen wurde .^ Jn der Schweiz dagegen musste die Ausbe^ahlung der italienischen Mandatein G o l d erfolgen, weil Z.veifrankenstück.. und kleinere Silber-

sorten gesetzlich^) in hohern Raten als 20 ^r. nicht zulässig sind und grobere ^ilbersorten hiefür nicht e^i stiren.

^amit aber -. da die italienischen Banknoten bedeutend unter dem Werth des Goldes stehen - war zum Rückbezug nach Jtalien der dort in Rapier einbezahlten Geldanweisungen und zu Spekulationen mancher Art Gelegenheit geboten.

^ Siehe Tabelle zu Sei^e 5.^... des II. Bandes Bunde^blalt. von 1......^.

^.^) Art. 10 de.^ Bundesgesetze... .^om 7. Mai 1850 über das eidgenosstsehe

Münzwesen.

40 Aus diesen Umständen und znm Theil wohl auch aus den inedie gleiche ^eit ^ fallenden Kriegsereignissen und Finanzkrisen Jtaliens erklärt sich, dass die dort^en Mandatsbezüge storende Dimensionen angenommen haben , während die ^ahl der . aus der Schweiz ans die italienischen Bostbüreau^ ausgestellten Geldauweisungen beinahe unter das gewohnliehe Verhältniss herabsanken.

Jm er st en Se m e st ex d i e s e s J a h r e s belauft sich die Summe der in J t a l i e n in d e r S eh w e^ z auf schweizerische Postbüreaux^ aus- ^ ausgestellten und von italienischen gestellten .und von diesen ausbe- Bostbüreanx^ ausbezahlten Geldanzahlten Anweisuugeu aus : weis.^.gen nur auf :

Fr. 1,633,577.

Fr. 326,117.

Demnach erreichen die hierseittgen Mandatsbezüge aus Jtalien nicht den Fünftel der dort aus die Schweiz bezogenen Mandate und es stiegen diese letzter... in der diesjährigen ersten Jahreshälfte auf das Doppelte des ganzen Jahresergebnisses von 1865 und weit über das Viersache

desjenigen von 1862. (Vergi. statistische Uebersicht ans S. 2 der bundesräthlichen Botschaft pom 7. September 1866.)

Dieses M.ssverhältniss führte zugrossen fiskalischen Benachtheiligungen und vielerlei Uebelständen.

Dadurch dass mit Eintritt des neuen Vertrages vom 30. Oktober 1865, besonders von Ansang Mai die Auszahlungen in der Schweiz in solch' abnormer Progression die Einzahlungen überstiegen, war die Bundeskasse zu sehr bedeutenden B..ar^..schüss..n an verschiedene Bostbüreaux^, namentlich an Genf, Zürich, Bern ^e., veranlagt worden.

A b g e r e c h n e t und saldirt aber wurde über die Geldanweisungen nur je von 3 zu 3 Monaten.

Wel.h' beträchtliche Zinseinbusse daraus der schweizerischen Vostverwaltung erwachsen musste, lässt sich daraus bemessen, dass der ^aldo, welchen die italienische ^ostv..rwaltung aus den ersten 2 Quartalen d. J.

an die schweizerische ^ostkasse s.hnldig wurde, ans Fr. 1,186,758 anstieg. wovon ..ue letzte Abschlagszahlung erst im August einging, wäl^ rend dieselbe für die ersten 20 Tage des Monats Jnli bereits wieder

^r. 110,000 hinaussehnldig wurde.

Diese Vorgänge, welche auch der zur Brüsung der bnndesräthlichen Gesehästsführnng pro 1865 niedergesetzten Kommission des Ständeraths nicht entgehen konnten, hatten dieselbe veranlasst (Rapport v. 16. Juni d. J.), den Bundesrath einzuladen, ,,ernstlich daraus Bedacht ^u nehmen, welche Beschränkungen im Verkehr mittelst Postanweisungen gegenüber dem Ausland nothig werden konnen , um eiuer vielleicht mit wirkliehen Verlegeuh.^iten begleiteten Ausbeutung der schweizerische.. Kassen . . .

wirksam vorzubeugen, er findet hiesür speziell gegenüber Jtalien einen

41 Anhaltspunkt in Art. Vl des mit diesem Staate unterm 30. Oktober 1865 abgeschlossenen Vertrages (Bundesblatt von 1866, Bd. Il, S. 135.)

Es handelte steh hiebei um die doppelte Aufgabe: 1^ Die wirklich vorhandenen, mit w a c h s e n d e n Rachtheilen verbuudenen Uebelstände schnell zu beseitigen, und 2) künstigen Missbräuehen erfolgreich und nachhaltig vorzubeugen.

B e i d e s wurde durch die inzwischen vom Bundesrath angeordneten Unterhandlungen und Massregeln erreicht.

Die italienische Bostverwaltung hatte sich bereit erklärt und mittlerweilen auch herbeigelassen , in verhältnissmässig kurzer Frist die von ihr noch nicht ^deckten Vorschüsse zu remboursiren , so dass dieselben gegenwärtig bereits der Bundeskasse wieder zurückerstattet sind.

Gegeu weitere missbräuchliehe .Bezüge und deren nachtheilige .^onse^uenzen wurden .

eine A b ä n d e r u n g des V e r t r a g e s vom 30. Oktober 1865, und eiue Ergänzung des b e z ü g l i c h e u R e g l e m e n t s vom t . Dezember gl. Jahres vereinbart.

E r s t e r e besteht darin, dass, gemäss einer zwischen Bevollmächtigten beider Staaten am 31. Juli abhin gezeichneten Konvention, die Tax.e sür die einzelne Geldanweisung sowohl von der Schweiz nach Jtalien, als von Jtal.en nach der Schweiz d u r c h w e g aus 1^.. sür je 10 ^r.

un^ Bruchtheile dieses Betrages e r h o h ^ wird.

Es hält der Bundesrath diese seit dem 1. Oktober abhiu provisoriseh in Vollzug geseze Tar^erhohung für. . g e n ü g e n d , um die ^u starke Ausdehnung der italienischen Anweisungen zu verhüten.

Die z w e i t e Aenderuug liegt in dem am 6.,^.). August. abhin ^wischen den beidseitigeu Bostadministrationen vereiubarten Nachtragsa r t i k e l des vorerwähnten Reglements, welcher z e h n t ä g i g e . Abrechnungen an der Stelle der v i e r t e l j ä h r l i c h e n vorsehreibt,. mit der weitexn Bestimmung : .,dass wenn die eiue Verwaltung der audern mehr ,,als 10,000 Fr. schuldet, sie eine dieser Schuld uugefähr eutsprechende ,,Summe zn bezahlen hat.^

Die Ausführung dieser Rechuungssehlüsse .und Saldirung j e von 1 0 z u 1 0 T a g e u hat bereits mit Juli d. J. begouuen und es nehmen dieselben seitdem, wie wir uns aus dem .^..berpostkoutrolbüreau durch personliche Einsicht überzeugt haben, und wie es sieh aus der unten beig..ruckteu Uebersieht ergibt , ihren regelmässigeu ^ortgaug , so dass je am 13. Tage das ^aldobetresfuiss baar in Gold hieher geleistet wird.

42 Die zehntägigen Saldi werden aus^s

Regelmäss.gfte bezahlt

und

zwar find dieselben in Belleuz eingetroffen für den Zeitraum vom

1-10.

11-20.

21 --3l.

,, August 1-10.

11-20.

21-3l.

September 1-10.

11-20.

21-30.

Oktober 1-10.

11-20.

21-31.

November 1-10.

11-20.

21-30.

Juli

mit Fr.

35,000 70,000 55,000 40,000 40,000 70,000 85,000 60,000 70,000 50.000 30,000 55,000 30,000 55,000 45,000

am

23.

3.

10.

19.

28.

September 9.

19.

30.

^Juli August

Oktober Rovember

11.

18.l 18. ^) 19^ 19.

27.

Von einer anfänglich beabsichtigten weitern Massregel, nämlich von der R e d u k t i o n des Max^imalbet.. a g e s der . A n w e i s u n g e n glaubte der Bundesrath für dermalen abstrahlen zu sollen.

Eine diessällige Modifikation kann übrigens, wenn sie später nothig werden sollte, na.h Art. ^l des Vertrags vom 30. Oktober 1865, weil sie eine blosse Verwaltung oder Aussührungsbestimmn.^ ist, jeder^eit und durch blosses Einverstäudniss der beidseitigen Vostverwaltn^n ersolgen.

Ebenso bedürfen diese Administrationen zu den bereits Betroffenen oder allfälligen .^eitern Verständigung.^ ul.^x di.^ periodische.. ^ll.reehnungen u. s. w. keiner h i e r s e i t i g e n Vollmacht oder Zustimmung.

Ja es st^ht in dieser Beziehung nicht nur in d...r vollen V.^fug^iss der Verwaltung, sondern es ist aueh geradezu ihre ernste Vflicht , je von fich a u s zu handeln.

Dagegen ist vorliegenden Falles die Genehmigung der h. BundesVersammlung erforderlich in B.^tr^ff der besprochenen Erl.ohung der dnrch frühere Uebereinkunst festgesetzten Geldanweisungsta^n.

Jhre ^ou.missiou findet aus den hervor und in der buudesräthlichen Botschaft angegebenen Gründen die vorgeschlagene V...rtragsabÄnderung ,. welche sich in ihrer provisorischen Anwendung bereits bewährt hat (sieh^. nachfolgende Zusammenstellung), für ^veckmässig und einstweilen ausreichend, und empfiehlt Jhnen demnach e i nui ü t hi g die ^lnnah^ne des von. Bundesrathe gestellten .^) Dieser Unterbruch erfolgte während der UebersiedIung der Postverwaltung ^on T..r.n nach Florenz.

43 Antrages: ^..ie Bundesversammlung wolle beschliessen: ,,Es sei dem zwischen der Schweiz und Jtalien unterm 31. Juli 1866 naehträgiieh abgeschlossenen Vertrage, betreffend die Bostmandatt.^en, die vorgehaltene Genehmigung zu ertheilen .^ Empsangen Sie, ^Tit., die Versicherung vollkommener Hochachtung.

Bern, den 12. Dezember 1866.

Samens der kommission : ^) ^. ......^er.. Berichterstatter.

Znsammenstellung der legten Ergebnisse: .^a^rtra.^ Jn ^ Schweiz

Jänner Hornung

März April Mai Juni Juli August September Oktober November

1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865 1866 1865

ausgestellte

ausbezahlte

für die

Anweisungen.

Anweisungen

Fr.

103,612 75,200 81,105 .74,700 87,102 64,100 83,956 67 500 738,535 64,000 539,265 62,400 237,403 82,400 203.365 74,200 266,934 60,000 190,717 69,000 186,242 79,000

Schwel.

Fr^

57,276 44,000 43,840 34,500 50,291 35,200 54,133 42,100 61,738 67,200 59,128 86,000 .61,561 92,800 42,883 60,300 33,759 45,600 38,781 42,600 32,632 33,000

Fr.

685 503 555

596 2222 1707 1033 825 952 1077 1110

^) Herren ..ltenward Me^er in Luzern ,. ^. Zelger in Stans . ^. ^oht ln ^erlsau, .^. .... Clémenz in .^isp, ^r. Briace in Lausanne, -.- ^er S..änd^ rat., hat am 12. Dezember die nachgesuchte ^atlfikati^n erteilt.

44

^.

Bericht ..ler natioualrlithlicheu .^..ni^n.

(Vom

15. Dezember 1866.)

Tit. l Mit Botschaft vom 7. September abhin unterstellt der Bundesrath den gesezgebenden Räthen zur Genehmigung eine neue Uebereinknnst mit dem Königreich Jtalien, bezwekend eine den finanziellen Jnteressen der beiden Länder besser entsprechende Festsezuug der Ta^e für die Aussteilung der^chwe^erisch-italienisch..n .Bostmandate, wie sie durch den .l^ostpertrag vom 8. August 1861 (VH, 183) vereinbart worden war.

Die Uebereinknnft vom 30. Oktober 1865, ratifizirt von der Bundesversammlung am 22. November gl. J., trat mit dem l. Januar 1866 in Kraft.

Statt des für den internationalen schweizerisch^italienischen Verkehr ungenügend befundenen Maximums stellt dieselbe 3 Klassen von Mandaten aus, je naeh der Bedeutung der betreffenden Vostbureau^ der kontrahireuden Staaten, nämlich: 1) Mandate bis aus Fr. 1000 für 11 schweizerische und 19 italienische Vostbureaux^. 2) Mandate bis ans ^r. 500 für 17 schweizerische und 24 italienische Bureaur^ endlich 3) behielt man das Maximum von Fr. 200 sür alle andern Postbureau^ der beiden Staaten.

Die Tar^e war seftgesezt aus 10 Eent. von einen. Mandatsbetrage

von ^r. 10 bis 100, und aus 20 Eent. sür je weitere Fr. 50.

Wie Jhnen, Tit., bekannt ist, stellt die mit Frankreich abgeschlossene Uebereinkunst sür die Benuzung der Bostmandate eine weit ungünstigere Ta^e auf, indem sie solche Anweisungen nur bis auf ^r. 200 zulässt und als Gebühr eine Einheitsta^.e von 2 ^ bezieht.

Der mit dem 1. Januar 1866 nach der neuen schweizeriseh-italienischen Uebe^.inkunst zur Anwendung gekommene Mandatenverkehr mit

45 Jtalien blieb während des exsten Quartals in normalen Verhältnissen ; nicht so im zweiten, wo dann die politischen Ereignisse und die ^inanzkrisis die Ausstellung von Maudaten von Jtalien aus die Schweiz derart beeinflussen, dass die Baarschasten der eidg. Vostkasse ^ux Bezahlung dieser Mandate nicht mehr hinreichten, und dass die eidg. ..^asse genothigt wurde, sehr bedeutende Vorschüsse ^u leisten. So betrug der von unsern Bureaux^ auf 1. Juli abhin zu bezahlende Saldo Fr. l ,186,758, ein

Ergebniss, dem der ^wangskurs der Bankbillets, zu dem die italienische

Regierung momentan greifen zu sollen glaubte, wohl nicht fremd war. Wie bekannt, sank dieses Vapiergeld eine Zeitlang um 10 ^, welcher Umstand, in Verbindung mit der billigen Ta^e, die Spekulation veranlagte, einen weit ausgedehntere. Gebranch von den Bostmandaten zu machen, deren Betrag laut der Uebereinkuuft in Gold oder groben Silbersorten ^ohlbar war.

Um diesen Uebelständen abzuhelfen, trat der Bundesrath iu Unterhandlungen mit der italienischen Regierung und beantragt nun bei der Bundesversammlung die Ratifikation folgender Abänderungen au der Übereinkunft vom 30. Oktober 1865 : 1) Die Tax^e für die mittelst Boftmandaten von einem der kontrahirenden Staaten in den andern versandten Geldsummen wird sestgesezt aus 10 Eent. für je 10 Fr. oder einen Bruchtheil von 10 Fr.

2) Diese Tar^e wird aus die beiden Verwaltungen ^u gleichen Hälften vertheilt, und die Abrechnung, resp. die eventuelle Heraussahtung eines .^aldo hat, statt vierteljährlich, je von 1l) ^u 1l) Tagen, und zwar sür die Schweiz in Bellinzona und für Jtalien in Arona zu ersolgen, sobald der besagte Saldo den Betrag von ^r. 10,000 über-

steigt.

Diese, provisorisch seit dem 1. Juli 1866 ^ur Anwendung gekom-

mene Uebereinkunst hat den gerügten Uebelständen abgeholfen. Ungeachtet sie den srühern Tarif erhoht, so ist der jezige erhohte Taris doch immerhin sür den Handel noch sehr günstig, indem derselbe nur halb so hoeh ist als der schweizeriseh-fran^osisehe Taris.

Die Tax^e bleibt uämlich aus Fr. 1 für einen Betrag bis auf ^r. 100.

Dagegen beträgt sie nun statt

Fr. 1. 40 für ^r.

200

Fr.

2.

., 1. 60 ^, ,, 300 ,, 3.

,, 2. 60 ,, ,, 500 ,, 5.

,, 4. 60 ,, ,, 1000 ,, 10.

Wir haben also hier eine Einheitstax^e von 1 ^, berechnet nach Bruehtheilen von 10 ^u 10 ^ranken.

Der Ständerath hat in seiner S^ung pom 12. diess die vom Bun de.^rath nachgesuchte Ratifikation des in Frage stehenden, am 31. Juli 186^ abgeschlossenen Rachtragsvertrags ausgesprochen.

Jhre kommission beehrt sich nun, Jhnen zu beantragen, auch Jhrerfeits der genannten Uebereinkunst - als im Jnteresse der Schweiz lie^end --- die .Genehmigung zu ertheilen.

B e r n , den 15. Dezember 1.^66.

Jm Ramen der .kommission, Der Berichterstatter:

^el.

^.ote.

.^.m^ss^n d^ ....ati^nalrat^.

Herren .^pr. .^evel, ln ^euvevllle.

St. ^...tzwlIler, ln ..Irleshelm.

M. ^edra^ini, in BelIinzona.

Zustimmender Beschluß des .^atlonalra^s vom 1.^. Dezember 18........

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19.01.1867

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