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Bundesratsbeschluss betreffend

die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmen-Fabrikation (Vom 10. Oktober 1951)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Art. l , ; Ziffer 8, Absatz 1, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 23. April 1949 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenfabrikation wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Ziff. 3, Abs. 1: Die Mindestlöhne sind unter Einschluss der bisher gewährten Lohnaufbesserungen und Teuerungszulagen wie folgt festgesetzt: a. für Berufs- und Facharbeiter . . . . . . . Fr. 2.28 pro Stunde 6. für angelernte Arbeiter.

» 2.08 » » c. für Handlanger und Hilfsarbeiter . . . . .

» 1. 86 » » d. für Anfänger . . . . . . » 1.36 » » e. für angelernte Arbeiterinnen . . . . . . . .

» 1.66 » » /. für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen, welche das 20. Altersjahr erreicht haben . .

» 1.50 » » g. für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen unter 20 Jahren 1.46 » » h. für Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren ; nach einer Anlernzeit von 2 Monaten . . .

» 1.25 » » *) BEI 1949, I, 887.

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Art. 2 Folgende Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1951 zum Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenfabrikation wird allgemeinverbindlich erklärt: i Zusatzvereinbarung betreffend

Absenzentschädigung

1

Den Arbeitnehmern sind in den hiernach aufgeführten Fällen folgende Entschädigungen zu entrichten: !

a. 1/2 Tagesentschädigung bei militärischen Inspektionen; b. l Tagesentschädigung bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern oder eigener Kinder ; c. l Tagesentschädigung bei Geburt eigener Kinder.

2

Die Entschädigung richtet sich nach dem Lohnausfall.

· · ; Art. 8 : .

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1951.

Bern, den 10. Oktober 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 374

Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmen-Fabrikation (Vom 10. Oktober 1951)

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Jahr

1951

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42

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18.10.1951

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226-227

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