226
# S T #
Bundesratsbeschluss betreffend
die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmen-Fabrikation (Vom 10. Oktober 1951)
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Art. l , ; Ziffer 8, Absatz 1, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 23. April 1949 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenfabrikation wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : Ziff. 3, Abs. 1: Die Mindestlöhne sind unter Einschluss der bisher gewährten Lohnaufbesserungen und Teuerungszulagen wie folgt festgesetzt: a. für Berufs- und Facharbeiter . . . . . . . Fr. 2.28 pro Stunde 6. für angelernte Arbeiter.
» 2.08 » » c. für Handlanger und Hilfsarbeiter . . . . .
» 1. 86 » » d. für Anfänger . . . . . . » 1.36 » » e. für angelernte Arbeiterinnen . . . . . . . .
» 1.66 » » /. für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen, welche das 20. Altersjahr erreicht haben . .
» 1.50 » » g. für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen unter 20 Jahren 1.46 » » h. für Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren ; nach einer Anlernzeit von 2 Monaten . . .
» 1.25 » » *) BEI 1949, I, 887.
227
Art. 2 Folgende Zusatzvereinbarung vom 2. Juli 1951 zum Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Goldleisten- und Rahmenfabrikation wird allgemeinverbindlich erklärt: i Zusatzvereinbarung betreffend
Absenzentschädigung
1
Den Arbeitnehmern sind in den hiernach aufgeführten Fällen folgende Entschädigungen zu entrichten: !
a. 1/2 Tagesentschädigung bei militärischen Inspektionen; b. l Tagesentschädigung bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern oder eigener Kinder ; c. l Tagesentschädigung bei Geburt eigener Kinder.
2
Die Entschädigung richtet sich nach dem Lohnausfall.
· · ; Art. 8 : .
Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1951.
Bern, den 10. Oktober 1951.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 374
Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss betreffend die Abänderung und Ergänzung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmen-Fabrikation (Vom 10. Oktober 1951)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1951
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
42
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
18.10.1951
Date Data Seite
226-227
Page Pagina Ref. No
10 037 616
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.