190 Ablauf der Beferendumsfrist

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10. Januar 1952

Bundesbeschluss über

eine vorübergehende Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahn- und SchiiFahrtsunternehmungen (Vom 3. Oktober 1951)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 28 und 26 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. April 1951*), beschliesst:

Art. l Der Bundesrat kann in Verbindung mit den Kantonen privaten, notleidenden Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen des allgemeinen Verkehrs, die von erheblicher militärischer oder volkswirtschaftlicher Bedeutung sind, eine Hilfe zur Aufrechterhaltung ihres Betriebes gewähren, wenn die Einnahmen der Gesellschaft zur Deckung der Betriebsausgaben, ohne Abschreibungen, nicht ausreichen, und die Deckung des Betriebsfehlbetrages nicht schon bei Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses durch eine Vereinbarung auf Grund der Gesetzgebung über die Privatbahnhilfe geordnet ist.

Art. 2 Die Hilfe wird in derEegel durch Beiträge und, wenn es die Umstände gestatten, durch unverzinsliche Vorschüsse geleistet. Die Vorschüsse sind aus den Einnahmenüberschüssen (Art. 4) künftiger Jahre vorweg zurückzuerstatten.

Art. 3 1 Die finanzielle Hilfe des Bundes setzt voraus, dass die interessierten Kantone in der Eegel die Hälfte der Hilfeleistung übernehmen. Ausnahmsweise kann der Kantonsbeitrag entsprechend der Finanzkraft der beteiligten Kantone angemessen herabgesetzt werden. Die Heranziehung von Gemeinden und andern öffentlichen Körperschaften ist Sache der Kantone.

*) BEI 1951, I, 885.

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Sind an der Hilfeleistung mehrere Kantone beteiligt, so sind für die Höhe ihrer Beteiligung massgebend die Zahl der Stationen und deren verkehrspolitische Bedeutung, sowie die Länge der auf die einzelnen Kantone entfallenden Betriebsstrecken. Sind auch Gemeinden beteiligt, so "wird auf die Bedeutung der einzelnen Stationen abgestellt. Können sich die Kantone über die Verteilung des von ihnen zu übernehmenden Anteils an der Hilfeleistung unter sich nicht einigen, so entscheidet das Post- und Eisenbahndepartement endgültig.

3 Der Bundesbeitrag wird nach Leistung der kantonalen Beteiligung ausbezahlt.

Art. 4 1

Das Gesuch um Hilfeleistung ist von der Unternehmung innert Jahresfrist seit dem betreffenden Geschäftsabschluss an das Post- und Eisenbahndepartement zu richten. Die Unternehmung hat nachzuweisen, dass die Betriebsausgaben, durch die Einnahmen mit Einschluss allfälliger Subventionsverpflichtungen Dritter nicht gedeckt werden können.

2 Zu den Betriebsausgaben werden auch allfällige Zinsen für Verkehrssaldi, die Kosten unaufschiebbarer Erneuerungen der festen Anlagen einschliesslich derjenigen zu Lasten der Abschreibungsrechnung und andere mit dem Betrieb eng verbundene Verpflichtungen gerechnet. Das Post- und Eisenbahndepartement bestimmt, welche Aufwendungen unter die Betriebsausgaben im Sinne dieses Beschlusses fallen.

Art. 5 Die Bewilligung der Hilfe kann an besondere Bedingungen geknüpft und die Unternehmung dazu verhalten werden, organisatorische, administrative, finanzielle oder technische Massnahmen, die geeignet sind, ihre finanzielle Lage zu verbessern, zu treffen. Das Post- und Eisenbahndepartement bestimmt, in welchen Fällen und in welchem Umfange der Betrieb vorübergehend eingeschränkt werden muss.

Art. 6 Neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die über die normalen Bedürfnisse des Unterhaltes hinausgehen, sowie finanzielle Beteiligungen an anderen Unternehmungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Post- und Eisenbahndepartements.

Art. 7 1

Die Hilfe wird auf die Betriebsjahre 1951, 1952 und 1953 und auf einen Gesamtbeitrag des Bundes von 3 Millionen Franken beschränkt.

2 Der jährliche Kreditbedarf ist jeweilen in den Voranschlag der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

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Art. 8 1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

2

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Präsident: Aleardo Pini Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat,

:

Bern, den 3. Oktober 1951.

Der Vizepräsident: B. Bossi Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 3. Oktober 1951.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 12. Oktober 1951 Ablauf der Referendumsfrist 10. Januar 1952 113

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12.10.1951

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