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Bundesblatt 78. Jahrgang,

Bern, den 6. Oktober 1926.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie, in Hern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Einführungskurse für das leichte Maschinengewehr.

(Vom 1. Oktober 1926.)

Am 19. Juni 1925 hat die Bundesversammlung folgenden Bundesbeschluss betreffend Einführung des leichten Maschinengewehres gefasst: "1. Es wird bei der Armee ein leichtes Maschinengewehr nach vorgelegtem Modell eingeführt.

1 2. Die Einführung soll bei Infanterie, Kavallerie und Artillerie in einem Zeitraum von 4 bis 5 Jahren beendigt sein.

Der Bundesrat erlässt die hierfür notwendigen Vorschriften.

3. Für die Herstellung der leichten Maschinengewehre und der zugehörigen Munition wird dem Bundesrat auf Kapitalrechnung ein Kredit von Fr. 16,500,000 bewilligt.

4. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

5. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in raft."

Sofort nachher ist die Fabrikation des leichten Maschinengewehres an die Hand genommen und bis heute nach Möglichkeit beschleunigt worden.

Mit Hilfe der bereits erstellten Gewehre war es möglich, in den Offiziersschulen der Infanterie der Jahre 1925 und 1926 den Unterricht über die neue Waffe aufzunehmen ; ebenso seit Sommer 1926 in den Unteroffiziersschulen und in den Rekrutenschulen. Ähnlich verhält es sich bei der Kavallerie.

Die Zahl der auf Anfang 1927 zur Verfügung stehenden Gewehre wird genügen, das Gewehr bei den Einheiten der Infanterie und der Kavallerie einzuführen. Allerdings sind auf den angegebenen Zeitpunkt noch nicht soviel Stück vorhanden, dass es möglich wäre, den Einheiten die ihnen zukommenden Gewehre endgültig zuzuweisen. Dagegen erlaubt Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

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die zur Verfügung stehende Zahl, den zum Wiederholungskurs einrückenden Truppen so viele Gewehre zur Verfügung zu stellen, dass der Unterricht über ihre Kenntnis und ihre Verwendung gegeben -werden kann. Mit fortschreitender Fabrikation wird dann auch die Zuteilung erfolgen. Durch diese Art des Vorgehens lässt sich erreichen, dass die Ausrüstung unserer Armee mit dem leichten Maschinengewehr so stark beschleunigt wird^ als das bei den gegebenen Verhältnissen tunlich ist, und zugleich wird dafür gesorgt, dass die Truppe vom nächsten Jahr an imstande sein wird, sich der neuen Waffe mit Nutzen zu bedienen.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass unsere Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten die Verwendung des leichten Maschinengewehres verhältnismässig rasch erlernen, soweit es sich um die blosse Handhabung handelt. Schwieriger wird es sein, unsere Truppe so zu unterrichten, dass sie imstande sein wird, im Gefecht alle diejenigen Vorteile aus der Waffe zu ziehen, die sie der ihr innewohnenden Leistungsfähigkeit nach zu geben vermag. Das Verhalten des einzelnen Soldaten> der Gruppe, des Zuges, der Kompagnie wird eine wesentliche Änderung erfahren, die an alle Beteiligten mit Bezug auf das Verständnis der neugeschaffenen Sachlage und die Erwerbung der notwendigen Gewandtheit und Gewohnheit ganz erhebliche Anforderungen stellen wird. Die betreffenden Kenntnisse lassen sich nicht von einem Tag zum andern erworben, es bedarf einer längern Übung und Erfahrung, bis Führer und Truppe die neue Gliederung des Zuges und der Kompagnie, die Zusammenarbeit der verschiedenen Gruppen und die möglichst wirksame Ausnutzung der Feuerkraft beherrschen werden. Es ist ausgeschlossen, in einem einzigen Wiederholungskurs von 11 Tagen alle diese Aufgaben zu lösen.

Immerhin wird man alles tun müssen, um die Truppe in der Verwendung der neuen Waffe so weit wie möglich zu fördern. Durch die Wiederholungskurse der kommenden Jahre, namentlich aber durch den jährlichen Zuwachs an ausgebildeten Kadern und Mannschaften aus den Rekrutenschulen, werden, wie wir hoffen, in verhältnistnässig kurzer Zeit die Lücken ausgefüllt werden können.

Um in den Wiederholungskursen des Jahres den unbedingt notwendigen Fortschritt erreichen zu können, ist es notwendig, dase diejenigen Leute, denen der Unterricht im Gebrauch des leichten
Maschinengewehres und der Verwendung im Gefecht obliegt, schon bei Diensteintritt der Truppe so weit gekommen sind, dass sie mit genügender Sachkenntnis sofort an die Arbeit gehen können. Müssten zuerst sie auf diejenige Höhe gebracht werden, die sie erreichen müssen, um ihre Untergebenen anleiten zu können, so würde ein guter Teil des Wiederholungskurses vergehen, bis die Truppe das Gewehr in die Hände bekäme, und die noch zur Verfügung stehende Zeit wäre ungenügend, um noch etwas Brauchbares erreichen zu können. Wir halten infolgedessen die Anordnung von Einführungskursen für die Kader für unbedingt notwendig.

523 Zu ihnen müssen einberufen werden alle Offiziere der Infanterie nnd der Kavallerie des Auszuges. Sie alle werden mit dem leichten Maschinengewehr zu arbeiten haben und müssen es deshalb nach allen Richtungen kennen. Ihnen liegt auch ob, ihre Soldaten in der Kenntnis und der Handhabung des Gewehres zu unterrichten.

Von den Unteroffizieren wird nur ein Teil, ungefähr 2/s, dazu verwendet werden, beim Gebrauch des leichten Maschinengewehres mitzuarbeiten.

Mit der Zeit wird man allerdings so weit kommen müssen, dass alle Unteroffiziere die Waife kennen und zu handhaben verstehen. Vorläufig wird man sich damit begnügen können, diejenigen des unbedingt notwendigen Unterrichtes teilhaftig werden zu lassen, die am und mit dem Gewehr zu arbeiten haben.

Die Dauer des Vorkurses musa nach den bisherigen Erfahrungen mindestens 5 Tage betragen. Es ist allerdings ausgeschlossen, in dieser kurzen Zeit die neue Waffe in jeder Hinsicht kennen und beherrschen zu lernen. Immerhin ist es bei ihrer einfachen Konstruktion möglich, ihre Kenntnis so weit zu fördern, dass die Teilnehmer am Vorkurs in der Lage sein werden, ihrerseits die Mannschaft in den Anfangsgründen der Verwendung zu unterrichten.

Die Kosten der Vorkurse berechnen wir auf Fr. 350,000. Es kommen in Betracht der Sold, die Verpflegung, die Unterkunft und die Munition, dagegen nicht die Eeiseentschädigung, die für den Vorkurs und den unmittelbar anschliessenden Wiederholungskurs nur einmal ausgerichtet werden muss.

Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Massnahme findet sich in Art. 123 des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation. Dort wird der Bundesversammlung das Recht erteilt, bei einer Neubewaffnung besondere Kurse anzuordnen und deren Dauer zu bestimmen.

Derartige Vorkurse haben in den Jahren 1905 und 1906 stattgefunden, als bei der Artillerie das neue Geschütz eingeführt wurde. Damals wurden sie in dem Gesetz vorgesehen, das über die Neuordnung der Feldartillerie ergingt Gestützt auf den seither in Kraft getretenen Art. 123 M. 0. ordnete die Bundesversammlung im Jahre 1911 besondere Kurse in der Dauer von 3 Tagen für die Neuorganisation der Verbände an, die sogenannten Organisationsmusterungen.

Eine derartige Massnahme ist, wie wir gezeigt haben, auch jetzt notwendig, wo es gilt, der Truppe das leichte Maschinengewehr zu übergeben und sie in den Stand zu stellen, sich seiner richtig bedienen zu lernen.

524 Wir beehren uns daher, Ihnen den im nachstehenden Entwurfe vorliegenden Bundesbeschluss zur Annahme zu : empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 1. Oktober 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Einführungskurse für das leichte Maschinengewehr.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1.Oktober 1926, gestützt auf Art. 123 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation v o m 1 2 . April 1907, ' ' . ' ' ' be s c blieset: 1. Für die Einführung des leichten Maschinengewehres werden besondere Kurse in der Dauer von höchstens 5 Tagen angeordnet.

2. Der Bundesrat wird die zur Durchführung dieser Massnahme erforderlichen Anordnungen treffen und insbesondere auch verfügen, wann diese Kurse stattzufinden haben und wer in sie einberufen wird. : 3. Dem Bundesrat wird ein Kredit von Fr. 350,000 zur Verfügung gestellt.

4. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft,

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Einführungskurse für das leichte Maschinengewehr. (Vom 1. Oktober 1926.)

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1926

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06.10.1926

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