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2082 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Mendrisio nach Stabio-Grenze.

(Vom 16. April 1926.)

Mit Eingabe vom 20. Februar 1926 stellt die Direktion der Eisenbahn Mendrisio-Stabio-Grenze das Gesuch um Änderung der am 28. Juni 1906 (E. A. S. XXII, 272) erteilten Konzession in dem Sinne, dass ihr für die Beförderung von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren die Anwendung der heute geltenden Grundtaxen der schweizerischen Bundesbahnen mit einem Zuschlag von höchstens 100 % gestattet werde.

Die bestehende Konzession setzt für die erwähnten Verkehrsarten Höchsttaxen fest, die den damaligen Taxen der S. B. B. entsprechen. Nach dem Bundesbeschluss vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen wäre die Mendrisio-Stabio Bahn daher berechtigt, die Tarife für ihre Linie, deren Betriebseröffnung in nächster Zeit stattfinden soll, auf Grund der Ansätze aufzustellen, die im genannten Bundesbeschluss für Unternehmungen, die das Taxschema der Bundesbahnen anwenden, zugestanden sind. Die Bahnverwaltung ist aber bei der Vorbereitung ihrer Tarife zu dem Schlüsse gelangt, dass diese Ansätze unter den heutigen Verhältnissen für ihre Linie nicht genügen. Gleiche und höhere Zuschläge sind schon vor Jahren einer ganzen Reihe von Bahnen, die sich zur Annahme der Bundesbahntarife entschlossen haben, zugestanden worden. Es fällt auch in Betracht, dass der heutige Gütertarif der Bundesbahnen ein Staffeltarif ist, aus dessen Anwendung der Mendrisio-Stabio-Bahn im direkten Verkehr ohne Zuschläge allzu grosse Taxeinbussen erwachsen würden. Wir können uns daher mit dem Vorschlag der Bahn einverstanden erklären. Auch die Regierung des Kantons Tessin stimmt mit Schreiben vom 25. Februar 1926 der gewünschten Konzessionsänderuag zu.

Da die heutigen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen auf dem Bundesbeschluss vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen beruhen, dessen Art. 2 den Bundesrat beauftragt, im Falle einer wesentlichen Besserung der Verkehrsverhältnisse eine verhältnismässige Herabsetzung der Höchst-

535 taxen zu veranlassen, erscheint es als geboten, in die neuen Konzessionsbestimmungen einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen. Es empfiehlt sich, bei diesem Anlasse auch die Art. 28 und 29 mit dem Wortlaut der neuern Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen. Demgemäss sind die Art. 15 bis 29 durch die im nachfolgenden Beschlussesentwurfe enthaltenen abgeänderten Bestimmungen ersetzt worden.

Wir beehren uns, Ihnen die Annahme dieses Beschlussesentwurfes zu empfehlen, und benutzen die Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. April 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Änderung der Konzession einer Eisenbahn von Mendrisio nach Stabio-Grenze.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Bahngesellschaft Mendrisio-Stabio-Grenze vom 20. Februar 1925, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. April 1926, beschliesst: I, Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1906 (E. A. S. XXII, 272) erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom B a h n h o f M e n d r i s i o nach S t a b i o - G r e n z e wird wie folgt abgeändert :

536 Au Stelle der Art. 15 bis 29 treten folgende Bestimmungen: ,,Art. 15. Für die Beförderung von Personen gilt der derzeitige allgemeine Tarif der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfiilliger Taxermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternchmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe abzugeben."

,,Art, 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden f angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest."

,,Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren gelten die derzeitigen allgemeinen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Taxermassigungen, dievorn Bundesrat im Sinne von Art, 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden, Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.t; ,,Art, 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhn, lieber Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, MehlHülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden."1 ,,Art. 19. Der Bahngesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen ein Zuschlag von höchstens 100 % zugerechnet wird.

Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.tt ,,Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beziehen sich bloss auf die Beförderung von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholon.

Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind jedoch Einrichtungen für das Abholen
oder die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers uder des Empfänger» zu treffen. (Rollfuhrdienst.)

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf in der Regel keine besondere Taxe dafür erhoben werden. Aus-

537 nahmen hiervon sind nur mit Zustimmung dea Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von "Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und für Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.tt ,,Art. 21. Der nach Art. 19 zulässige Entfernungszuschlag ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Bahngesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des in Art. 19 festgesetzten Entfernungszuschlages.

Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung."

,,Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, anzulegen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 °/0 des Aktienkapitals erreicht sind ; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist."

Der Art. 30 der Konzession wird als gegenstandslos gestrichen. Die Art. 31, 32 und 33 erhalten die Nummern 23 bis 25. In Art. 32 (neu 24) wird die Verweisung auf Art. 31 in Art. 23 abgeändert.

H. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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