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(Vom 1. September 1926.)

Die vom Regierungsrat des Kantons Schwyz erlassenen Vorschriften für die Jagd im Jahre 1926 werden genehmigt.

Der vom Kanton Nidwaiden erlassenen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird die Genehmigung erteilt.

Die Jagdverordnung des Kantons Zug für 1926 wird genehmigt.

'Wahlen.

(Vom 30. August 1926.)

Zolldepartement.

Zollverwaltung.

tìrenzwachtoflìzier des.VI. Zollkreises in Genf: Kapp, Friedrich, von Genf, bisher Gehilfe I. Klasse der eidgenössischen Zollverwaltung.

Kontrollgehilfe beim Hauptzollamt Basel 8. B. B.-Eilgut: Gigon, Alphons, von Chêvenez und Basel, zurzeit Kontrollgehilfe beim Postzollamt Basel.

Einnehmer beim Hauptzollamt Castasegna : Schlegel, Ulrich, von Trübbach, gegenwärtig Gehilfe I. Klasse bei der Zolldirektion in Chur.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Verlauf der Zollgrenze an Grenzgewässern.

Vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, sowie der in Artikel l der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vorgesehenen Regelung .der Zollgrenze an Grenzgewässern, bei denen die politische Grenze in der Längsrichtung verläuft und durchschnittlich mehr als 600 Meter vom schweizerischen Ufer entfernt ist, fällt an Grenzgewässern die Zollgrenze grundsätzlich mit der politischen Grenze zusammen.

Bezüglich der näheren Bestimmungen über den Verlauf der Zollgrenze an den einzelnen Grenzgewässern wird auf die in den Amtsblättern der Grenzkantone erscheinenden bezüglichen Bekanntmachungen verwiesen.

B e r n , den 4. September 1926.

Eidg. Oberzölldirektion.

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Ausstellung von Herkunftsbescheinigungen für schweizerische Retourwaren.

Zur Vermeidung von Anständen wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 37, Absatz 4, der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz die Ausstellung von Herkunftsbescheinigungen für schweizerische Retourwaren (in der Schweiz erzeugte oder durch Verzollung schweizerisch naturalisierte Waren) zur Erwirkung der Zollbefreiung vom 1. Oktober an an Orten, wo eine Zollbehörde besteht, durch diese und an Orten, wo keine Zollbehörde besteht, durch eine kantonale Handelskammer auf Grund der Einsichtnahme der Handelsbücher oder der bezüglichen Korrespondenz auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Formular za erfolgen hat. Von Notaren oder Ortsbehörden ausgestellte Ursprungsnachweise werden vom l, Oktober an nicht mehr als gültig anerkannt.

B e r n , den 31. August 1926.

Eidg. Oberzolldirektion.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

In Ausführung der von den Gläubigern der Eisenbahngesellschaft Pruntrut-Bonfol gefassten, von der II. Zivilabteilung des Bundesgerichtes unterm 10. Februar 1926 bestätigten Beschlüsse betreffend die Sanierung der Unternehmung stellt die Verwaltung der letztern das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, folgende Pfandrechte im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmnngen zu errichten : I. Zur Sicherstellung einer Teilforderung der Saignelegier-Glovelier-Bahn von Fr. 40,000 : ein Pfandrecht im dritten Range auf das 2,7 km lange Teilstück Bonfol-Pfetterhausen, samt Zugehör und Betriebsmaterial, und im vierten Range auf die 11 km lange Linie Pruntrut-Bonfol, samt Zugehör und Betriebsmaterial; II. Zur Versicherung einer Forderung der Kantonalbank von Bern von Fr. 70,000 : ein Pfandrecht im vierten Range auf das Teilstück BonfolPfetterhausen und im fünften Range auf die Linie Pruntrut-Bonfol, samt Zugehör und Betriebsmaterial. Dieses Pfandrecht soll gleichberechtigt sein mit demjenigen unter Jit. d hiernach.

Auf den obenerwähnten Linien haften bereits : a. ein Vorzugspfandrecht von Fr. 120,000 für Hilfeleistung ; b. ein Pfandrecht I. Ranges von Fr. 35,958.57 ; c. ein Pfandrecht II. Ranges von Fr. 330,000 ; Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. n.

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d. ein Pfandrecht vierten Ranges (auf B.-P.) und fünften Ranges (auf P.-B.) von Fr. 108,000 ; e. ferner auf der Linie Pruntrut-Bonfol : ein Pfandrecht III. Ranges von Fr. 330,000.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 25. September 1926 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 30. August 1926.

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements : Keller.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes Über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende "Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung -kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthält: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

B e r n , im Januar 1926.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen.

Verpachtung der Militärkantine in Herisau.

Die Kantinenwirtschaft auf dem Waffenplatze Herisau wird hiermit zur Verpachtung ausgeschrieben.

Die Pachtbedingungen können bei der unterzeichneten Amtsstelle, sowie bei der Kasernenverwaltung in Herisau eingesehen werden.

Geachäftsübernahme auf 15. November 1926, Angebote sind bis zum 18. September 1926 franko an die unterzeichnete Amtsstelle einzureichen.

Den Angeboten sind Leumundszeugnisse, sowie Ausweise über die Befähigung zur richtigen Führung einer Militärkantine beizulegen.

Die Bewerber müssen Schweizerbürger sein.

B e r n , den 25. August 1926.

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Eidgenössisches Oberkriegskommissariat.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Malerarbeiten zum Postgebäude in Bellinzona wird Konkurrenz eröffnet.

Bedingungen und Angebotformulare sind im Baubureau in Bellinzona (Viale della Stazione) aufgelegt, Offerten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot Postgebäude Bellinzona" bis und mit dem 20. September 1926 franko einzureichen an die B e r n , den 6. September 1926.

Direktion der eidg. Bauten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1926

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1926

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428-431

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10 029 816

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