588

(Vom 25. Oktober 1926.)

Dem zum schweizerischen Honorarkonsul in Tampico, Mexiko, ernannten Herrn Johann Friedrich von M o h r , von Siis, ist von der Regierung der mexikanischen Republik das Exequatur erteilt worden.

(Vom 26. Oktober 1926.)

Als Mitglied der Kommission für Fachprüfungen der Ärzte am Prüfungssitz Genf wird gewählt: Herr Dr. Charles Du B o i s , Inhaber eines Lehrauftrages an der Hochschule Genf; als Ersatzmann der gleichen Kommission: Herr Dr. Jean G o l a y , Privatdozent für Hautkrankheiten und Geschlechtskrankheiten an der Hochschule Genf.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton Bern an die zu Fr. 133,000 veranschlagten Kosten einer Alpweganlage Grubenwald-Hofstätten-Brandweide, in den Gemeinden Zweisimmen und Boltigen, 25 % im Maximum Fr. 33,250 ; 2. dem Kanton St. Gallen an die zu Fr. 78,000 veranschlagten Kosten einer Entwässerung im ,,Sinkenden Graben etc. im Saxerriet, Gemeinde Sennwald, 25 %, im Maximum Fr. 19,500.

(Vom 29. Oktober 1926.)

Herr Miguel Abadia M é n d e z hat dem Bundesrat seine Wahl zum Präsidenten der Republik Columbia .angezeigt.

Dem Kanton Genf wird an die zu Fr. 75,000 veranschlagten Kosten der Wiederherstellung des Schlosses von Dardagny ein Bundesbeitrag von 15 %, im Maximum Fr. 11,250, bewilligt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

589

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1927 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1926 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muas vom Heimatschein oder einem andern amtliehen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 10., spätestens aber am 24. Januar 1927, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden keinesfalls mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 24, Januar 1927 eintreffen, ea sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transpörtverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären, 2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Anfmunterungspreise auch an Schweizerkiinstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in
gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium filr angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1926.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

590

Arbeitslosenversicherung,

Anerkannte Arbeitslosenkassen*) Gemäss Art. l der Verordnung I vom 9. April 1925 zum Bundes.gesetz vom 17. Oktober 1924 über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung sind vom eidgenössischen Arbeitsamt bis 31. Oktober 1926 folgende Arbeitslosenkassen anerkannt worden :

L Öffentliche Kassen.

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Bern.

Kantonale Arbeitslosenkasse Glarus.

Gemeindekrisenkasse Heiden (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Herisau (Appenzell A.-Rh,).

Gemeindekrisenkasse Urnäsch (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse der Gemeinde Speicher (Appenzell A.-Rh.).

Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit in der Gemeinde Muri, Muri, bei Bern.

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Zürich.

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Buchs (St. Gallen).

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Grabs (St. Gallen).

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Sevelen (St. Gallen).

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Uznach (St. Gallen).

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Degersheim (St. Gallen).

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Bütschwil und Lütisburg, Bütschwil (St. Gallen).

Toggenburgisch Arbeitslosenkasse, Wattwil (St. Gallen).

Arbeitslosenversicherungskasse der Gemeinden Flums, Wallenstadt und Quarten, Wallenstadt (St. Gallen).

Gemeindearbeitslosenversicherungskasse Mörschwil (St. Gallen).

Gemeinde-Krisenkasse Wartau (St. Gallen).

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Biel.

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Gossau (St. Gallen).

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse der politischen Gemeinde Sennwald (St. Gallen).

Arbeitslosenversicherungskasse Rapperswil-Jona, Rapperswil (St. Gallen).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Rorschach (St. .Gallen), Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse der Stadt St. Gallen.

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse der politischen Gemeinden des Bezirkes Gaster, Schanis (St. Gallen).

*) Dieses Verzeichnis ersetzt dasjenige vom 31. Mai 1926 (a. Bundesblatt, 1926, Bd. I, Seite 865).

591 Gemeinde-Arbeitslosenversicherung Gommiswald, Ernetschwil, Schmerikon, Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel, Eschenbach (St. Gallen).

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasseder obern Gemeinden des Bezirkes Sargans, Vilters (St. Gallen).

Arbeitslosenkasse der Gemeinde Schupfen (Bern).

Arbeitslosen Versicherungskasse Kirchberg (St. Gallen).

Arbeitslosenversicherungskasse Wil und Umgebung, Wil (St. Gallen).

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Winterthur.

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Bühler (Appenzell A.-Rh.), Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Grub (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Trogen (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Waldstatt (AppenzeU A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Hundwil (Appenzell A.-Rh,).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Gais (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Wald (Appenzell A.-Rh.)

Arbeitslosenversicherungskasse in Garns (St. Gallen).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse der Gemeinden Wildhaus, Alt St. Johann und Stein, Alt St. Johann (St. Gallen).

Arbeitslosenversicherungskasse Flawil (St. Gallen).

Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit der Gemeinde Kirchberg (Bern).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Stein (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Schwellbrunn (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Rehetobel (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Schönengrund (Appenzell A.-Rh.).

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Teufen (AppenzeU A.-Rh.).

II. Private einseitige Kassen.

Arbeitslosenversicherungskasse des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, St. Gallen.

; Arbeitslosenkasse des Schweiz. Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Zürich (Sekretariat in Seebach).

Krisenkasse des Webervereins Herisau, Herisau.

Arbeitslosenkasse des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, Bern, Caisse d'assurance contre le chômage des Syndicats chrétiens, Genève.

Arbeitslosenkasse des Christlichen Verbandes der Arbeiter und Arbeiterinnen der Schweiz. Textil- und Bekleidungsindustrie, St. Gallen.

Arbeitslosenkasse des Christlich-sozialen Malerverbandes der Schweiz, St. Gallen.

. " : .

Arbeitslosenversicherungskasse des Christlichen Holzarbeiterverbandes der Schweiz, Luzern, Arbeitslosenkasse des Allgemeinen Verbandes der Seidenbeuteltuchweberei, Walzenhausen (Appenzell A.-Rh.).

592

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Textilarbeiterverbandes, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Buchbinder-Verbandes, Bern.

Arbeitslosenversicherungskasse des Personal-Verbandes der StickereiIndustrie, St. Gallen.

Arbeitslosenversicherungskasse des Christlichen Metallarbeiter-Verbandes, Winterthur.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Handstickerverbandes Lutzenberg (Appenzell A.-Rh.).

Arbeitslosenkasse des Zentralverbandes der Schweiz. Handmaschinenstickerei, St. Gallen.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Plattstichweberverbandes, Niederteufen (Appenzell A.-Rh.).

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Kaufmännischen Vereins, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, Zürich.

ArbeitslosenVersicherungskasse des Christliehsozialeu Verbandes der Transport-, Hilfs-, Lebens- und Genussmittelarbeiter der Schweiz, St. Gallen.

Arbeitslosenkasse des Christlichen Verbandes der Buchbinder, Papier-, Cartonnagearbeiter und des graphischen Hilfspersonals, Einsiedeln.

Stellenlosenversicherung des Kaufmännischen Vereins Basel, Basel.

Arbeitslosenkasse des Zentralverbandes christlich-sozialer Bauarbeiter der Schweiz, St. Gallen.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Typographenbundes, Bern.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Lithographenbundes, Zürich (Sekretariat in Bern).

Konditionslosenkasse der Schweiz. Buchdrucker-Gewerkschaft, Luzern.

Arbeitslosenkasse des Bekleidungs- und Lederarbeiterverbandes, Zürich.

Caisse d'assurance-chômage de l'Union romande des travailleurs catholiques, Fribourg.

III. Private paritätische Kassen.

Caisse d'assurance - chômage de la Corporation horlogère des FranchesMontagnes, Noirmont (Berne) [Secrétariat à La Chaux-de-Fonds].

Arbeitslosenkasse der Schweiz. Zwirnerei-Genossenschaft, St. Gallen.

Arbeitslosenversicherungskasse des Verbandes der Arbeiter und Arbeitgeber der Basler Bandfabriken, Basel.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Verbände der Schweiz.

Seiden-Hülfs-Industrie, Zürich.

Stickerei-Arbeitslosenkasse Arbon (Thurgau).

Caisse d'assurance contre le chômage de la Fédération romande des maîtres menuisiers, ébénistes, menuisiers-charpentiers et parqueteurs, Lausanne.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Schweiz, Isolawerke, Broitenbach (Solothurn).

593 Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Aktiengesellschaft, vormals B. Siegfried, Zofingen.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherangskasse der L. von Roll'schen Eisenwerke, Nieder-Gerlafingen (Solothurn).

.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Metall- und anderer Industrien von Winterthur und Umgebung, Winterthur.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der A. G. Gugelmann & Cie., Langenthal.

Arbeitslosenversicherungskasse der Industrien des Zürcher-Oberlandes, Rüti (Zürich), B e r n , den 31. Oktober 1926.

Eidgenössisches Arbeitsamt.

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes Über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthält: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 1. 50 (plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

B e r n , im Januar 1926.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Nachweiser zum Bundesblatt, 1921--1925.

Solange der Vorrat reicht, kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr, 2. 50, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden : .

Nachweiser Über die im Bundesblatt veröffentlichten Botschaften, Beschlüsse, Kreisschreiben und Bekanntmachungen, =

umfassend die Jahre 1921--1925.

=

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

094

Aufruf betreffend Verschollenerklärung.

Jakob Nikiaus Emil Höpfner, geboren am 17. Juli 1837 als Sohn der Eheleute Christian Heinrich Andreas und Verena Elisabet HöpfnerrFrey, Bürger von Basel, welcher hier wohnhaft war, 1863 sich mit Christiane Martin, von Tuttlingen (Württemberg], verheiratete, 1876 von ihr geschieden wurde, um das Jahr 1881 nach Amerika auswanderte, vor dreissig Jahren in Hoboken? (New Jersey) soll gestorben sein und von dem seit 1896 jede Kunde fehlt, soll auf Antrag der nächsten Erben für verschollen erklärt werden.

Gemäss Beschluss des Zivilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 17. September 1926 wird hiermit jedermann, der über den Vermissten Nachricht geben kann, nach Artikel 36 ZGB aufgefordert, bis spätestens Montag, 26. September 1927, der Unterzeichneten zu melden, was er seit 1896 über den Genannten erfahren hat, und auch allfällige Beweismittel vorzulegen oder zu nennen.

B a s e l , den 25. September 1926.

' (2..)

·

\

Zivilgerichtsschreiberei.

Verschollenerklärung.

Das Obergericht hat mit Beschluss vom 25. Oktober 1.926 auf Grund .erfolglosen Aufrufes in Anwendung von Art. 35 ff. ZGB und Art. 5 des kant. EG zum ZGB als verschollen erklärt: Sutter, Bobert, geboren 24. Dezember 1856, ursprünglich von Bühler, Appenzell A.-Rh., von Johann Bartholome und Anna geb. Zellweger, in dpn 1880er Jahren nach Amerika ausgewandert und seit 1908 amerikanischer Staatsbürger.

(1.)

T r o g e n , den 26. Oktober 1926.

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf betreffend

Verschollenerklärung.

Friedrich Grether, geboren am 20. Oktober 1872 ale Sohn der Eheleute Friedrich und Lina Grether-Bürgin, Bürger von Basel, Buchbinder, welcher hier wohnhaft war, 1903 nach Südafrika auswanderte, einige Jahre sich in der Kapstadt und dann in Australien aufhielt, 1908 zum letzten Male seinen Verwandten Nachricht gegeben und seither nichts mehr von sich hat hören lassen, soll auf Antrag der nächsten Erben für verschollen erklärt werden. Gemäss Beschluss des Zivilgerichtes des Kantons Baselstadt vom 9. Oktober 1926 wird hiermit jedermann, der über, den Vermissten Nachricht geben kann, nach Artikel 36 des ZGB aufgefordert, bis spätestens Donnerstag, 20. Oktober 1927, der Unterzeichneten zu melden, was er seit 1908 über den Genannten erfahren hat, und auch allfallige Beweismittel vorzulegen oder zu nennen.

B a s e l , den 20. Oktober 1926.

(1.)

Zivilgerichtsschreiberei.

595

Anrechnung als Dienstzeit bei der eidgenössischen Versicherungskasse von Dienstleistungen bei der Armee während des Aktivdienstes.

Von Versicherten und Spareinleger der eidgenössischen Versicherungskasse ist unter Berufung auf Art. 11, Buchstabe f, des Bundesratsbeschlusses vom 8. Mai 1923 über die Vollziehung der Kassenstatuten das Begehren gestellt worden, es möchten die in der Zeit vom 1. August 1914 bis 30. September 1920 geleisteten militärischen und zivilen Dienste bei der Armee, im Territorial- und Etappendienste sowie in Anstalten und Werkstätten der Kriegstechnischen Abteilung und der Kriegsmaterialverwaltung als Dienstzeit bei der eidgenössischen Versicherungskasse angerechnet werden.

Beamte, Angestellte und Arbeiter, die derartige Dienstleistungen aufzuweisen haben und ihre Anrechnung bei der eidgenössischen Versicherungskasse beanspruchen, werden eingeladen, dem eidgenössischen Finanzdepartement (Verwaltung der Versicherungskasse} vor dem 1.Januar 1927 ein schriftliches Gesuch einzureichen. In Betracht kommen nur Dienstleistungen von wenigstens hundert Tagen und nur von solchen Versicherten und Spareinlegern, die vor dem 1. Januar 1921 im Bundesdienste beschäftigt waren und seit diesem Zeitpunkte der Versicherungskasse als Versicherte oder Spareinleger angehören.

Die Gesuche, denen das Militärdienstbüchlein und allfällige weitere schriftliche Beweismittel beizulegen sind, haben die genaue Bezeichnung des Dienstes und dessen Dauer zu enthalten.

Der Entscheid über die Zulässigkeit der Anrechnung solcher Dienstleistungen bleibt ausdrücklich vorbehalten.

B e r n , den 15. Juni 1926.

(4....)

Eidgenössisches Finanzdepartement.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Dienstkleidungen.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eröffnet die Konkurrenz über die Lieferung der nachgezeichneten Uniform stücke für das Personal des eidgenössischen Hengsten- und Fohlendepots in Avenches: 33 Tuchblusen aus feldgrauem Ordonnanz-Kaputtuch mit Stehkragen und 4 äuasern Taschen mit Deckpatten. 66 Paar Gehhosen aus feldgrauem Zolldiagonal. 10 KapUte aus feldgrauem Ordonnanz-Kaputtuch mit 2 äussern seitlichen Taschen und Deckpatten. 34 FilzhUte, Farbe feldgrau (nach Normalmuster der Militärtücher), aussen mit Doppelkordel und innen mit Lederschweissband.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1926

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.11.1926

Date Data Seite

588-595

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10 029 863

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