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Bundesblatt 78. Jahrgang.

Bern, den 10. November 1926.

Band II.

Erscheint wöchentlich, frets SO Franken im Jahr, W Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1926).

(Vom 5. November 1926.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über nachstehende 60 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Alfred Schmid, geb. 1894, Chauffeur, Bern.

(Verfälschung von Bundesakten.)

1. Alfred S c h m i d ist am 15. März 1926 von der Assisenkammer des Kantons Bern in Anwendung von Art. 61 des Bundesstrafrechte zu 4 Monaten Gefängnis und Fr, 50 Busse verurteilt worden.

Schmid hat vom Juli bis Dezember 1925 in 31 Frachtbriefen der S. B. B. Eintragungen betreffend Transportkosten verfälscht und die erhöhten Beträge von insgesamt rund Fr. 250 in eigenem Nutzen verwendet.

Der Verteidiger des Schmid ersucht für diesen um den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. In erster Linie wird auf die Urteilserwägungen Bezug genommen, die besagen, dass sich der Fall, wenn er nach kantonalrechtlichen Strafbestimmungen beurteilt werden könnte, nach geltender Praxis für die Anwendung des bedingten Straferlasses eignen würde.

Weiterhin erörtert der Verfasser des Gesuches die Beweggründe, die Schmid zu den Machenschaften veranlassten. Schmid habe mit den unrechtmässig erlangten Beträgen eine infolge von Arbeitslosigkeit entstandene Schuld von Fr. 100 tilgen und sich ausserdem für Einbussen schadlos halten wollen, die ihn bei Kassenabrechnungen betroffen hätten. Schliesslich wird geltend gemacht, Schmid, der verheiratet sei und für ein Stieftöchterchen sorge, verliere bei Anordnung des Strafvollzuges die mühsam erlangte Anstellung. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Eingabe selbst.

In den Akten befindet sich ein Schreiben, worin ein Bruder Schmid die Begnadigung befürwortet.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

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598 Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Regierungsstatthalter de» Amtsbezirkes und die kantonale Polizeidirektion beantragen die bedingte Begnadigung unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren.

Die eidgenössische Polizeiabteilung hat im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft den Strafvollzug bis zum Entscheid der Bundesversammlung aufgeschoben.

Unserseits bemerken wir wie in früheren, antragsgemäss erledigten Fällen, dass die bedingte Begnadigung einzig als N o t b e h e l f für die nicht vorhandene bedingte Verurteilung Anwendung findet und ein G n a d e n a k t geblieben ist, weshalb im Einzelfall notwendigerweise geprüft werden muss, ob die Massnahme naheliegend und besonders angebracht sei, ob namentlich die näheren Verumständungen des Vergehens sie zu befürworten vermögen und ob sich der Gosuehsteller nach Vorleben und Charakter als hierzu geeignet erweise (zu vgl. Antrag 4 des I. Berichte» vom 4. Mai 1926, Bundesbl. I, 620). Im Falle Schmid ergibt sich ron vorneherein, dass er keineswegs in einer Notlage handelte, ferner muss die fortgesetzte Begehung der Verfälschungen betont werden, und weiterhin fällt in Betracht, dass sich bereits zwei frühere Arbeitgeber über Schmid ungünstig aussprechen (Akten 43). Bei dieser Sachlage erwiese sich die gänzliche Gewährung der bedingten "Begnadigung als zu weitgehende Massnahme. Dagegen erscheint es auf Grund der Urteilserwägungen und der Anträge der Kantonsbehörden als angängig, die Freiheitsstrafe einigermassen zu mildern.

Wir b e a n t r a g e n , die zu verbüssende Gefängnisstrafe zunächst auf" einen Monat zu beschränken und Schmid für den Rest der Freiheitsstrafe bedingt zu begnadigen ; hierbei sollte eine Probezeit von drei Jahren auferlegt und als Bedingung besonders hervorgehoben werden, dass Schmid, während der Probezeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

2. Christian Meister, geb. 1882, gew. Briefträger, Thayngen (Schaff hausen).

(Bundesaktenfälschung, Unterschlagung.)

2. Christian M e i s t e r ist am 23. Februar 1926 vom Kantonsgericht des Kantons Schaffhauseu gestützt auf Art. 61 des Bundesstrafrechts und.

kantonalrechtliche Bestimmungen verurteilt worden zu 6 Wochen Gefangenschaft ersten Grades und Fr. 100 Busse, nebst Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer eines Jahres.

Meister hat sich als Vereinskassier an der Kasse vergriffen, um eigene Schulden zu begleichen, und den Fehlbetrag bei der .Rechnungsrevision mit zwei falschen Einzahlungsscheinquittungen der Postverwaltung zu verschleiern versucht.

599 Meister stellt in einer von anderer Seite verfassten Eingabe das Gesuch um Erlass der Strafen, soweit Bundesrecht zutreffe. Im wesentlichen wird auf die Urteilserwägungen Bezug genommen, die ergeben, dass Meister die bedingte Verurteilung einzig vorenthalten blieb, weil das Bundesrecht diese Institution nicht kenne, und die mit dem psychiatrischen Gutachten und medizinischen Experten davon ausgehen, dass Meister infolge von Not, Elend und Verschuldung physisch und psychisch in einen Zustand geraten sei, in dem er sich über sein Tun und Lassen nicht mehr volle Rechenschaft habe ablegen können.

In den Akten befindet sich ein längerer Bericht der Landjägerstation Thayngen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen schreibt, sie würde es begriissen, wenn Meister der bedingte Straferlass im Begnadigungsweg gewährt werden könnte. Der Oberpostdirektor kann die Begnadigung empfehlen, da Meister sonst seinen Dienst zur Zufriedenheit der Postverwaltung versehen und zu nennenswerten Klagen nicht Anlass gegeben habe.

Zur Erörterung steht ein Urteilsdispositiv in -einem Konkurrenzstraffall, der nach den im Kreisschreiben des Bundesrates vom 21. Mai 1909 (ßundesbl. III, 707) genannten Richtlinien zu einer G e s a m t s t r a f e hätte führen sollen. Demgegenüber ergeben die Urteilserwägungen i. S. Meister, dass sowohl eidgenössisches wie kantonales Recht zur Anwendung gelangte, was sich nunmehr auch im Begnadigungswege geltend macht. Die Freiheitsstrafe ist ergangen in Anwendung der Strafandrohungen von Art. 61 des Bundesstrafrechts, sowie des § 212, Ziffer 3, des Schaffhauser Strafgesetzes, und es ist nicht ohne weiteres klar, ob die Strafe nach der Absicht des Gerichtes dem eidgenössischen oder kantonalen Recht oder beiden gemeinsam zugehören soll. Wir entschliessen uns für Ersteres in Erwägung, dass andernfalls, wenn das Kantonsgericht das Hauptgewicht auf die kantonalrechtlichen Strafbestimmungen gelegt hätte, zweifellos kraft kantonalen Rechts die bedingte Verurteilung erfolgt wäre. Diese ist nämlich ausdrücklich unterblieben mit dem Bemerken, dass das Gericht hierzu auf Grund des Bundesstrafrechtes nicht befugt sei. Die Einstellung im Aktivbürgerrecht erging ihrerseits einzig gestützt auf kantonales Strafrecht, die Busse von Fr. 100 hinwiederum ausschUesslich gemäss Art. 61 des Bundesatrafrechts.
Hinsichtlich der Freiheitsstrafe stellen wir in Berücksichtigung der Umstände des Vergehens, der erwiesenermassen prekären Lage des Meister und seiner geschwächten Gesundheit den A n t r a g , die Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt zu erlassen und als Bedingung besonders hervorzuheben, dass Meister während der Probezeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe. Bei der Busse von Fr. 100 mag es sein Bewenden haben und die Einstellung im Aktivbürgerrecht ist im eidgenössischen Begnadigungsweg überhaupt nicht zu zu erörtern.

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3. Emma Burkhardt-Schumaoher, geb. 1884, gew. stellvertretende Barrierenwärterin., Müritschemier (Bern).

(Eisenbahngefährdung.)

3. Emma B u r k l i a r d t ist am 6. November 1.925 vom Gerichtspräsidenten von Erlach gestützt auf Art. 67, Aba. 2 rev., des BundesStrafrechtes zu 4 Tagen Gefängnis verurteilt worden.

Am 6, Juni 1925 stiess auf einem Wegübergang bei Müntschemier ein Schnellzug der Bern-Neuenburgbahn mit einem Einspännerfuhrwerk zusammen. Das Gefährt wurde vom Zug erfasst und fortgerissen, die zwei weggeschleuderten Insassen erlitten erhebliche Verletzungen, ferner entstand bedeutender Sachschaden. Die Barrieren waren offen geblieben, weil Frau Burkhardt zu ihrer Bedienung von dem ca. 150 m entfernten Wohnhaus her infolge mangelhafter Kenntnis des neuen Fahrplans nicht rechtzeitig eingetroffen war.

Frau Burkhardt stellt in einer von anderer Seite verfassten Eingabe das Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe. Der Unglücksfall habe die ohnehin ärmlichen Verhältnisse der Familie Burkhardt noch verschlechtert, indem die Ehefrau um ihre Anstellung gekommen sei. Frau Burkhardt habe infolge des Unglücks und der Verurteilung wegen seelisch schwer gelitten. Die Durchführung des Strafvollzuges wäre für die ganze Familie, der das Leben schon viel Ungemach gebracht habe, ein kaum zu überwindender Schlag, wogegen die Begnadigung den heissen Dank einer Mutter und ihrer Angehörigen fände.

Der Gemeinderat von Müntschemier hält dafür, die Gefängnisstrafe sei zu vollziehen. Der Regierungsstatthalter dea Amtsbezirkes, die Eisenbahn- und Polizeidirektionen des Kantons Bern, desgleichen die eidgenössische Eisenbahnabteilung, beantragen den Erlasa der Gefängnisstrafe. Die Eisenbahnabteilung bemerkt, in Anbetracht des überall zunehmenden Strassenverkehrs komme der zuverlässigen Bedienung der Barrieren im allgemeinen vermehrte Bedeutung zu, weshalb in einschlägigen Straffällen eine gewisse Strenge am Platze sei. Die kantonale Eisenbahndirektion betont ihrerseits, der Gesuchstellerin falle zweifellos eine grobe Pflichtverletzung zur Last. Beide Amtsstellen machen sodann geltend, die besonderen Umstände des Falles, namentlich die sofortige Diensteinstellung, der für die armen Leute empfindliche Verdienstausfall, die erlittene seelische Einbusse, dürften kommiserationsweise Berücksichtigung finden.

Unserseits
bemerken wir ausdrücklich, dass der urteilende Richter der Angelegenheit in jeder Beziehung gerecht geworden ist; die Durchführung des Strafvollzuges würde mithin keine besondere Härte darstellen.

Hinwiederum trifft zu, dass das Schicksal der Eheleute Burkhardt, die vor einigen Jahren bereits eine Feuersbrunst heimsuchte, besonderes Mitleid erregt. Hinzu kommt, dass ihnen im vorliegenden Fall bereits die Tilgung der Verfahrenskosten von Fr. 150.70 schwer fällt.

601 Kommiserationsweise b e a n t r a g e n wir mit den oberen Kantonsbehörden und der eidgenössischen Eisenbahnäbtoilung, die Gefängnisstrafe zu erlassen, 4. Ulrich Imboden, geb. 1885, Steinbruchbesitzer, Ringgenberg (Bern).

(Versicherungsbetrug.)

4. Ulrich I m b o d e n ist am 21. Juni 1926 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gestützt auf die Art. 64 und 66 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 in Verbindung mit kantonalrechtlichen Strafbeatimmungen betreffend Betrug zu l Tag Gefängnis und Fr. 400 Busse verurteilt worden.

Imboden hat in den Jahren 1923 und 1924 bezüglich seines Steinbruches falsche Lohnlisten geführt und derart der schweizerischen Unfallversicherung an Prämien über Fr. 2000 vorenthalten. Zunächst liess es die Versicherungsanstalt bei einer Verwarnung und der Prämiennachzahlung bewenden. Erst als dio Nachprüfung für 1925 und Anfang 1926 neuerdings falsche Lohnlisten ergab, erfolgte Strafanzeige. Im weiteren machte Imboden bezüglich eines Arbeiters eine wissentlich falsche Unfallanzeige.

Imboden ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe von l Tag. Er könne seinen Betrieb nicht maschinell einrichten und habe gegen besser eingerichtete und günstiger gelegene Betriebe aufzukommen; die Entrichtung der hohen Prämien sei ihm kaum möglich.

Der urteilende Richter, der Regieruugsstatthalter des Amtsbezirke.!

und die kantonale Polizeidirektion beantragen den Erlass der Gefängnisstrafe. Die Busse und die Kosten sind bezahlt.

Wir b e a n t r a g e n demgegenüber Abweisung, da fortgesetzte Verfehlungen zutreffen und die erkannte Freiheitsstrafe äusserst milde aus: gefallen ist, wie beispielsweise der Vergleich mit der Bestrafung der beiden kürzlich abgewiesenen Gesuchsteller Kaufmann dartun kann (hierzu Anträge 12/13 des I. Berichtes vom 4. Mai 1926, Bundesbl. I, 630 ff).

5. Louise Wehrli-Bolliger, geb. 1892, Vertreterin einer Weinhandel A.-G., Aarau (Aargau).

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(Lotterievergehen, unlauterer Wettbewerb.)

5. Louise W e h r l i ist am 20. Januar 1926 vom Bezirksgericht Aarau gestützt auf die Art. l, 38 und 45 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien usw. vom 8. Juni 1923 in Verbindung mit kantonalrechtlichen Bestimmungen zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes zu Fr. 200 Busse- verurteilt worden.

602 Die Weinhandel A,-Gr. in Aarau, vertreten durch die Wwe. Wehrli, eröffnete im Mai 1925 ein Pfingstpreisausschreiben mit 300 Preisen, wie ein Fiat-Auto, Fahrräder, Taschenuhren, wobei die Teilnahme an den Ankauf von 12 Flaschenweinen in Spezialpackung zum Preise von Fr. 36 geknüpft war nnd die Preisaufgabe in der Lösung eines Rechenrätsels und in der Schätzung der Zahl der eingehenden Lösungen bestand.

Frau Wehrli ersucht um Erlass der Busse, da sie gänzlich schuldlos sei und es ihr infolge Konkurses der Weinhandel A.-G. äusserst schwer fallen würde, die Busse aufzubringen. Das Preisausschreiben sei erst auf die Zusicherung eines Rechtskundigen hin erfolgt, dass eine Gesetzesübertretung ausser Betracht falle.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir Abweisung, indem wir namentlich den unlauteren Wettbewerb in Erwägung ziehen, der hier betrieben wurde ; während die zu kaufenden Flaschenweine im Preisausschreiben als erstklassig bezeichnet wurden, handelte es sich durchwegs um ganz geringe Sorten.

6. Johann Schneider, geb. 1877, Unternehmer, Nenzlingen (Bern").

7. Gottfried Rentsch, geb. 1887, Landwirt, Sumiswald (Bern).

(Tierseuchenpolizei.)

In Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuchsn vom 13. Juni 1917 in Verbindung mit Ausführungserlassen sind verurteilt worden : 6. Johann S c h n e i d e r , verurteilt am 11. Februar 1926 vom Gerichtspräsidenten von Laufen zu Fr. 30 Busse.

Schneider hat am 6. Januar 1926 von Nenzlingen eine Kuh in die Gemeinde Aesch, Bezirk Ariesheim verbracht und gleichen Tags wieder zurückgeführt, obschon damals aus seuchenpolizeilichen Gründen die Einfuhr von Klaueutieren jeder Art aus dem Bezirk Ariesheim in den Kanton Bern verboten war.

Schneider ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Wie vor dem urteilenden Richter bringt er an, sich beim Gemeindeschreiber über eine allfällige Verkehrssperre erkundigt zu haben. Dieser antwortete, er solle machen, was er wolle, ferner äusserte er sich bezüglich einer bestimmten Ortschaft, sie sei seuchenfrei, worauf Schneider in gutem Glauben gehandelt haben will. Das Verbot sei Schneider nicht bekannt gewesen ; er habe erwarten können, dass der Gemeindeschreiber ihm sachgemässe Auskunft gebe.

Der Gemeinderat von Nenzlingen beantragt Abweisung des Gesuches und betont den öffentlichen Anschlag von amtlichen
Verfügungen, wozu jedoch zu sagen ist, dasa diese auf das Einfuhrverbot nicht Bezug hatten.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes bemerkt, das Verbot sei im

603 Amtsblatt und auszugsweise in den Lokalblättern bekanntgegeben worden, so dass anzunehmen sei, die gesamte Bevölkerung habe davon Kenntnis gehabt. Zugunsten des Gesuchstellers spreche, dass er den Gemeindeschreiber befragt habe, der ihm genaueren Bescheid hätte geben sollen; die Auskunft des Gemeindeschreibers habe Schneider in der Annahme bestärken können, sein Vorhaben sei zulässig. Aus diesem Grunde und da kein Schaden entstanden sei, erscheine eine Herabsetzung der Busse um die Hälfte als angezeigt. Die Landwirtschafts- und Polizeidirektionen ·des Kantons Bern beantragen desgleichen, die Busse um die Hälfte zu ermässigen. Das eidgenössische Veterinäramt hält seinerseits dafür, die gänzliche Begnadigung sei angemessener.

Wir b e a n t r a g e n angesichts der besonderen Umstände des Falles, die Busse gänzlich zu erlassen. Ohne den richterlichen Erwägungen entgegenzutreten, darf im Begnadigungsweg berücksichtigt werden, dass Schneider sich in besonderer Weise bemühte, die Rechtslage abzuklären, ·was infolge der nicht befriedigenden Haltung des Gemeindeschreibers misslang.

7. Gottfried R e n t s c h , verurteilt gemäss angenommenem Eventualurteil des Gerichtspräsidenten von Trachselwald vom 19. Januar 1926 zu Fr. 15 Busse.

Rentsch, der zwei verkaufte Ferkel in einen andern Inspektionskreis verbrachte, unterliess, auf dem Gesundheitsschein zu bescheinigen, dass ^iein Schweinebestand seuchenpolizeilich einwandfrei sei.

Rentsch stellt in nicht selbst verfasster Eingabe das Gesuch um Erlass der Busse, wozu des Nähern auf den Vorfall eingetreten und im übrigen Unkenntnis der Vorschriften behauptet wird. Die Busse sei freilich nicht gross und würde ,,kein grosses Loch in den Geldbeutel reissen" ; da sich Rentsch aber für unschuldig halte und mit einigen wenigen für ein ganzes Heer anderer herhalten müsse, erachte er auch die an sich geringe Strafe &ls Ungerechtigkeit.

Der Gemeinderat von Sumiswald empfiehlt das Gesuch, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonale Land Wirtschaftsdirektion befürworten eine Herabsetzung der Busse bis zu Fr, 5, wogegen die kantonale Polizeidirektion Abweisung beantragt.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung, da Gründe, die eine Begnadigung ernstlich nahe legen, fehlen. Die G esucbseinreichung wäre besser unterblieben; wie bereits die kantonale
Landwirtschaftsdirektion bemerkt, kommen die Kosten für Abfassung und Ausfertigung des Gesuches dem Bussenbetrag nahe, sofern sie diesen nicht übersteigen. Dass eine Fahrlässigkeit zutrifft, kann nicht bestritten werden, handelte es sich doch bloss darum, den Text des Gesundheitsscheines nachzulesen und die vorgedruckte Bescheinigung wnterschriftlich zu erbringen.

604 8. Max Froelicher, geb. 1905, Reisender, Langendorf (Solothurn).

9. Arthur Clerc, geb. 1873, Reisender, Riehen (Basel-Stadt).

(Patenttaxengesetz.)

Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1832 sind verurteilt worden : 8. Max F r o e l i c h e r , verurteilt am 24. April 1926 vom Gerichtspräsidenten von Wangen a. A. zu Fr. 50 Busse.

Froelicher suchte in Wiedlisbach in einem Privathaus Bestellungen auf Messerwaren aufzunehmen, ohne im Besitz der taxpflichtigen Kartezu sein.

· Froelicher ersucht um Erlass der Busse. Auf seinem Beruf als Messerschmied könne er seit zwei Jahren krankheitshalber nicht arbeiten, dagegen habe ihm sein Arbeitgeber das Einsammeln von zu schleifenden Messerwaren übertragen. Gleichzeitig habe er versucht, mit Mustern bei Geschäftshäusern Bestellungen zu erlangen und hierbei, in Unkenntnis der Taxpflichtr vereinzelt auch Privatkundschaft aufgesucht, übrigens ohne Erfolg.

Der Regierungsstatthalter von Wangen beantragt, das Gesuch aus Konsequenzgründen abzuweisen.

Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Handelsabteilung Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Es darf Berücksichtigung finden, das» Froelicher in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist und sich in einer bedauernswerten Lage befindet.

9. Arthur C l e r c , verurteilt am 13. Februar 1926 vom Gerichtspräsidenten von Schlosswil zu Er. 10 Busse, sowie zur Nachzahlung der Halbjahrstaxe von Fr. 100, Clerc hat im Januar dieses Jahres mit einer Gratiskarte in der kantonalen.

Irrenanstalt Münsingen Lehensmittelbestellungen aufzunehmen versucht.

Die Firma, für welche Clerc reist, stellt das Gesuch um Rückerstattung von Busse und Kosten, wozu auf einen neuen bundesgerichtlichen Entscheid Bezug genommen wird, der bei derartigen Betrieben in Abänderung der bisherigen Praxis das Aufsuchen mit einer Gratiskarte als zulässig erklärt.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den Erlass der Busse, die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes aus allgemeinen Erwägungen Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n Nichteintreten, da der urteilende Richter mitteilt, dass die Busse seinerzeit vorbehaltlos bezahlt worden ist. Ein StrafVollstreckungsanspruch besteht mithin nicht mehr ; die Rückzahlung entrichteter Bussen findet übungsgemäss nicht statt.

605 10. Gottlieb Wacker, geb. 1876, Wirt, Staad (St. Gallen).

(Pulverregal- und Zollvergehen.)

10. Gottlieb W a c k e r ist in Anwendung der Bundesgesetze über das Pulverregal vom 30. April 1849 und über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 wie folgt bestraft worden : a. gemäss Strafentscheid der Kriegsmaterialverwaltung vom 7. August 1922 mit Fr. 5331 Busse.

b, gemäss Strafentscheid des Zolldepartementes vom 28. Juni 1922 mit Fr. 5794, 20 Busse, solidarisch mit andern.

Wacker wurde bestraft, weil er Räumlichkeiten seiner Wirtschaft in Staad zum Unterbringen eingeschmuggelter Munition zu Verfügung stellte.

Der Straffall Wacker hat die Begnadigungsbehörde bereits einmal beschäftigt, indem ein erstes Begnadigungsgesuch um Ermässigung der Busse wegen Zuwiderhandlung gegen das Pulverregal in der SommerSession 1923 antragsgemäss zu einer Herabsetzung der Busse bis Fr. 1300 führte (Antrag 75 des II. Berichtes vom 15. Mai 1923, Bundesbl. II, 164 ff.).

Wacker hat inzwischen ratenweise Fr. 800 abbezahlt, so dass dermalen noch Fr. 500 ausstehen, um deren Erlass er heute nachsucht. Den Anteil an die Zollbusse, Fr. 1287. 60 betreffend, hat Wacker getilgt.

Wir b e a n t r a g e n mit der Kriegsmaterial Verwaltung, die Restbusse von Fr. 500 zu erlassen, da namhafte Leistungen vorliegen und Nachteiliges über Wacker den Behörden seit diesem Schmuggelfall nicht zu Kenntnis gekommen ist.

11. François Ruffieux,. geb. 1898, Buchhalter, Genf.

12. Heinrich Prinz, Hotelangestellter, Schuls (Graubünden}.

(Zollvergehen.)

In Anwendung des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 sind bestraft worden: 11. François R u f f i e u x , gebüsst mit Strafentscheid des Zolldepartementes vom 21. August 1922, wobei der ihn ursprünglich treffende Bussenteil von Fr. 5352. 24 schliesslich Fr. 1301. 69 betrug.

Ruffieux war als Buchhalter der Zigarettenfabrik Raga S. Â. mit den andern Organen der Raga in einen Straffall betreffend missbräuchliche Zollrückerstattung verwickelt.

Einem ersten Begnadigungsgesuch des Ruffieux gegenüber hat die Bundesversammlung in der Junisession 1925 antragsgemäss Abweisung zurzeit beschlossen (hierzu Antrag 62 des I. Berichtes vom 1. Mai 1925, Bundesbl. II, 375). Ruffieux, der damals an die Busse noch nichts entrichtet hatte, brächte seither Fr. 300 auf und ersucht nunmehr um Erlas» der Restbusse.

«06 Wir b e a n t r a g e n mit der Oberzolldirektion, die Restbusse zu erlassen. Der eingehenden Berichterstattung der Kreiezolldirektion in Genf ist zu entnehmen, dass Ruffieux, der lange arbeitslos war und seine Mutter unterstützen sollte, in bescheidenen Verhältnissen lebt. Bei dieser Sachlage erweist sich dem sonst gut beleumdeten Gesuchsteller gegenüber ein ·weitgehender Gnadenakt, wie ihn .die Zollbehörden einhellig befürworten, als zulässig.

"12. Heinrich P r i n z , gemäss Strafentscheid der Oberzolldirektion vom 27. Januar 1922 mit Fr. 134. 03 gebüsst.

Die Gesamtbusse von Fr. l34. 03 bezieht sich auf die Binschmuggelung Ton Messerschmiedwaren, Massbändern und Hobeln aus Holz.

Im Namen des Bestraften stellt ein Verwandter das Gesuch um Erlass ·der Restbusse von Fr. 96.

Wir b e a n t r a g e n mit der Oberzölldirektion, die Restbusse zu eriassen, da die im Begnadigungsgesuch näher geschilderten misslichen Verhältnisse der Familie Prinz zutreffen.

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Johann Clavadätscher, geb. 1865, Stationsvorstand, Jakob Taverna, 1891, Kaufmann, beide in Küblis (Graubünden).

Jakob Stern, geb. 1878, Landwirt, Emil Stern, geb. 1884, Landwirt, beide in Thalmatt (Bern).

(Forstpolizei.)

Gestützt auf die Art. 30 und 46, Ziffer 7, des Buridesgesetzes vom '11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die ..Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, sind verurteilt worden : 13. und 14. Johann C l a v a d ä t s c h e r und Jakob T a v e r n a , gemäss Erkenntnis des Kleinen Rats des Kantons Graubünden vom 21. April 1925 mit Fr. 300 gebüsst.

Die beiden Hessen im Winter 1924/25 in einem Privatwald einen Holzschlag ausführen, der in seinen Wirkungen einem Kahlschlag gleichkam, indem alles Holz bis zirka 10 cm Brusthöhendurchmesser geschlagen ·wurde. Der Schlag erfolgte ohne forstamtliche Zeichnung und Bewilligung.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist am 13. Februar 1926 nicht eingetreten worden, weshalb die Eingabe, ergänzt durch ein persönliches Gesuch des Clavadätscher, nunmehr im Begnadigungswege geltend gemacht -wird. Es wird um Erlass der Busse ersucht mit der Begründung, der Holzschlag sei in Unkenntnis der neueren Gesetzgebung erfolgt, ferner habe das heute noch unverkaufte Holz infolge der ungünstigen Schneeverhältnisse nicht weggeführt werden können, so dass den Gesuchstellern bereits ein beträchtlicher Schaden entstanden sei.

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Das Kreisforstamt Prättigau, auf dessen Vernéhmlassung wir Bezug nehmen, hält in Würdigung der ganzen Sachlage dafür, es solle bei der erkannten M i n d e s t b u s s e sein Bewenden haben and beantragt Abweisung.

Die allfällige Gutgläubigkeit sei strafmindernd berücksichtigt worden ; erschwerend wirke, dass die Schlagflächen zu Rutschungen neigten und zum Teil bereits in Bewegung seien.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung.

15. und 16. Jakob und Emil S t e r n , verurteilt am 21. Mai 1926 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg solidarisch zu Fr. 250 Busse.

Die Brüder Stern haben im "Winter 1925/26 einen nicht bewilligten Kahlschlag ausführen lassen. Beide ersuchen um Erlass der Busse, wozu namentlich angebracht wird, auf Grund einer vorhandenen Schlagbewilligung, die aber nur auf Femelschlag und bloss bis Ende März 1923 lautete, sei der Kahlschlag gutgläubig vorgenommen worden.

Das Kreisforstamt Aarberg, die Forstinspektion des Mittellandes, die kantonalen Forst-und. Polizeidirektionen, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen einhellig Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n desgleichen Abweisung. Die Darstellung des óesuches, wonach Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen behauptet ·wird, ist unglaubwürdig, insbesondere steht sie im Widerspruch zu der bestimmten Erklärung des Unterförsters, der die Brüder Stern bereits im Winter 1921/22 auf die Notwendigkeit einer besonderen Kahlachlagsbewilliguug hingewiesen hat. Beguadigungsgründe liegen hier nicht v.or, ,so dass die. einhellige Stellungnahme der kantonalen und eidgenössischen Behörden zur Abweisung des Gesuches führen sollte.

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Paul Sordet, geb. 1904, Landwirt, Bretonnieres (Waadt).

Elise Weber, geb, 1884, Geschäftsführerin, Wettingen (Aargau).

Louis de Maddalena, geb. 1896, Maurermeister, Aarau (Aargaü).

Albert Bögli, geb. 1904, Fabrikarbeiter, Laufen (Bern).

Jakob Steiner, geb. 1901, Aushilfsbriefträger, Goldswil (Bern).

Alired Steiner, geb. 1906, Landarbeiter, Goldswil (Bern).

Alfred Knubel, geb. 1891, Landarbeiter, St. Stephan (Bern).

Octave Berat, geb. 1882, Landwirt, Rocourt (Bern).

Gottlieb Graî, geb. 1898, Landwirt, Unterschlatt (Zürich).

Jakob Bodenmann, geb. 1892, Landwirt, St. Georgen (St. Gallen).

Rudolf Ardielli, geb. 1906, Maurer, Illnau (Zürich).

Wilhelm Gebeut, geb. 1891, Färber, Jonschwil (St. Gallen).

Karl Graf, geb. 1893, Kommis, Arbon (Thurgau).

Gottfried Orossenbacher, geb. 1904, Küfer, Affoltern (Bern).

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Oskar Probst, geb. 1902, Landwirt, Baar (Zug).

Alfred Steiner, geb. 1906, Zimmermann, Worben (Bern).

Fritz Zbinden, geb. 1881, Landwirt, Lohnstorf (Bern).

Christian Bischoff, geb. 1884, Bergführer, Robert Bischoff, geb. 1892, Bergführer, Haas Lauener, geb. 1880, Bergführer, Konrad Schlunegger, geb. 1902, Landarbeiter, alle in Wengen (Bern).

Fritz Glossenbacher, geb. 1879, Landwirt, Sumiswald (Bern).

Arthur Oppliger, geb. 1878, Landwirt, Affoltern (Bern).

Hermann Ryser, geb. 1897, Melker, Sumiswald (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 bzw. des an seine Stelle getretenen gleichnamigen Bundesgesetzes vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden : 17. Paul S o r d e t , verurteilt am S.August 1926 vom Préfet von Orbe in Anwendung von Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes von 1925 zu Fr. 50 Busse.

Sordet hat, indem er im Felde mit einer Gabel einen Dachs tötete^ ein jagdbares Tier widerrechtlich erlegt.

Er ersucht um JBrlass der Busse; da er kein Wilderer sei und nur ein der Landwirtschaft schädliches Tier habe beseitigen wollen.

Der Préfet von Orbe beantragt Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 10, da die Anbringen des jugendlichen Gesuchstellers über den Vorfall zutreffend seien. Das kantonale Département de l'Agriculture, de l'Industrie et du Commerce befürwortet ebenso eine Ermässigung der Busse. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Da der Vorfall geringfügiger Art ist, b e a n t r a g e n wir mit den Kantonsbehörden, die gesetzliche Mindestbusse von Fr. 50 bis Fr. 10 herabzusetzen.

18. Elise W e b e r , verurteilt mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Baden vom 16. August 1926 in Anwendung von Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes von 1925 in Verbindung mit kantonalen Bestimmungen zu Fr. 30 Busse.

Zwei Hunde aus dem Betrieb, für den Elise Weber verantwortlich ist, haben einen Hasen aufgestöbert und jagend verfolgt.

Elise Weber ersucht um Erlaes der Busse, da es sich um einen erstmaligen geringfügigen Vorfall handle.

Das Bezirksgericht von Baden empfiehlt die Gesuchstellerin zur Begnadigung, da sie tatsächlich kein Verschulden treffen dürfte.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung. Der Richter habe die Fahrlässigkeit bejaht, und es bestehe

609 kein Anläse, auf die Schuldfrage zurückzukommen. Begnadigungsgründe seien keine vorhanden.

Wir b e a n t r a g e n Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, da es sich um ein Vorkommnis harmloser Art handelt.

19. Louis de M a d d a l e n a , verurteilt mit Strafbefehl des Vize-Gerichtspräsidenten von Aarau vom 7. August 1926 in Anwendung von Art. 45, Abs. 2, des Bimdesgegetzes von 1925 zu Fr. 30 Busse.

De Maddalena hat in der geschlossenen Jagdzeit einen Niederlaufhund in einem Revier fahrlässig jagen lassen.

De Maddalena ersucht um Erlass der Busse mit dem Hinweis, er habe des Vorfalles wegen den Hund erschiessen lassen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung, in Erwägung, dass nach der glaubwürdigen Strafanzeige wiederholtes Jagen in Betracht kommt. De Maddalena fällt eine erhebliche Fahrlässigeit zur Last, überdies handelte es sich um einen Hund, der der amtlichen Kontrolle vorenthalten worden war.

20. Albert Bögli, verurteilt am 28, Januar 1926 vom Gerichtspräsidenten von Laufen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 3, lit. b, des Bundesgesetzes von 1904 zu Fr. 100 Busse.

Bögli hat mit einem Flobert einen Hühnervogel in Banngebiet hinein verfolgt.

Er ersucht um angemessene Herabsetzung der Busse, da er lediglich einen Hühnerräuber habe unschädlich mächen wollen.

Der Gemeinderat von Laufen beantragt den Erlass der Busse, der Regierungsstatthalter Ermässigung bis Fr. 30, die kantonale Polizeidirektion bis Fr. 50, die Forstdirektion Abweisung, Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerken wir, dass nach der Lage der Akten das Vergehen des jungen Burschen ziemlich geringfügiger Art ist. Wir b e a n t r a g e n Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

21. und 22. Jakob und Alfred S t e i n e r , verurteilt am 16. März 1926 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken in Anwendung von Art. 21, Ziffer 3, lit. b, des Bundesgesetees von 1904, Art. 42, 43, Ziffer 5, Art. 60, 63 des Bundesgesetzes von 1925, ersterer zu Fr. 300, letzterer zu Fr. 100 Busse.

Jakob Steiner hat iin Jahre 1925 mehrere Würger abgeschossen, desgleichen einen Würger seit Neujahr 1926. Alfred Steiner hat 1925 einen Eisvogel erlegt. Sämtliche Jagdvergehen erfolgten im Bannbezirk Harder; die Würger und der Eisvogel gehören nicht zu den Vogelarten,
deren Abschuss dem Grundeigentümer gestattet ist.

Die beiden Brüder, ersuchen um Erlass der Bussen. Sie hätten geglaubt, die Würger seien als schädliche Vögel erlegbar. Die Entrichtung der hohen Bussen sei ihnen unmöglich.

610

Der Gemeinderat Ringgenberg empfiehlt weitmöglichste Berücksichtigung des Gesuches. Der urteilende Richter und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes erachten eine erhebliche Herabsetzung der Bussen als angemessen, mit Rücksicht auf das für diese Widerhandlungen ausserordentlich hohe Busseuminimum ; der gänzliche Erlass sei aber nicht angezeigt. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen halten dafür, unter Fr. 100 solle nicht herabgegangen werden.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir bei Alfred Steiner Herabsetzung der Busse bis Fr. 60, bei Jakob Steiner bis Fr. 100. Damit berücksichtigen wir bei Jakob Steiner, dass die Jagdvergehen im wesentlichen noch unter der Herrschaft des alten, milderen Jagdgesetzes erfolgten, und bei Alfred Steiner, dass e& genügt, das niederere Bussentnaximum wegen Erlegens eines geschützten Vogels zu belassen.

23. Alfred K n u b e l , verurteilt am 23. Januar 1926 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental in Anwendung von Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes von 1925 zu Fr. 300 Busse.

Knubel machte sich zum Fangen von Wild des Fallenstellens schuldig,.

indem er ein sogenanntes Tellereisen stellte.

Knubel ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Die Arbeitslosigkeit habe ihn zum Fallenstellen veranlagst, in der Meinung, mit dem allfälligen Verkauf von Fuchsfellen den geringen Verdienst aufbessern zu können. Die Entrichtung 'der Fr. 300 sei ausgeschlossen, so dass die Umwandlungshaft drohe.

Der Gemeinderat empfiehlt das Gesuch angelegentlichst, ebenso der ßegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, und der urteilende Richter bezeichnet Knubel als arbeitsamen, jedoch armen Familienvater, für den die Busse unerschwinglich sei. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 150, desgleichen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Mit dem Oberforstinspektor ziehen wir in Erwägung, dass die am Neujahrsmorgea 1926 aufgefundene Falle aller Wahrscheinlichkeit nach noch unter der Herrschaft des alten, milderen Gesetzes gestellt worden ist und b e a n t r a g e n unserseits aus Kommiserationsgründen Ermässigung der Busse bis zum früheren Bussenminimum von Fr. 100.

24. Octave R é r a t , verurteilt am 28. Januar
1926 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut in Anwendung von Art. 43, Ziffer 2, des Bundesgesetzes von 1925 zu Fr. 300 Busse.

Rérat wurde bei einer von ihm erstellten Falle ertappt, die zum Fuchsfang bestimmt war.

'" Rérat ersucht in nicht selbst verfasster Eing'abe um Erlass oder doch weitgehende Herabsetzung der Busse, da er lediglich einen ihn schädigen-

611 den Hühnerräuber habe beseitigen wollen, was er als zulässig erachtet habe. Die Busse sei bei den obwaltenden Umständen übersetzt, auch, könne berücksichtigt werden, daas er gut beleumdet und ohne Vorstrafe sei.

In den Akten befindet sich eine Bescheinigung des Gemeindepräsidenten, der zu entnehmen ist, dass die Ortsbehörden der Fuchsplage wegen bereits vorstellig geworden sind.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch,.

dio kantonalen Forst- und Polizeidirektionen, desgleichen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, beantragen Herabsetzung der Busse von Fr. 300 um die Hälfte.

Wir b e a n t r a g e n mit den Vorinstanzen, die Busse auf Grand der von den Kantonsbehörden bestätigten Gesnchsanbringen bis Fr. 150 zu er massigen.

25. Gottlieb G r a f , verurteilt am 18. November 1925 vom Statthalteramt Winterthur in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, lit. b, des Bundesgesetzes von 1904 zu Fr. 250 Busse und Fr. 240 Wertersatz.

Graf ist im November 1925 auf der Jagd betroffen worden, ferner hat er zugestandenormassen im Juni 1925 und bereits im Jahre 1924Rehböcke erlegt.

Graf, der an die Beträge ratenweise Fr. 170 abbezahlt hat, ersucht um Erlass des Restes. Hierzu betont er namentlich den erlittenen Wildschaden und verweist im übrigen auf seine bedrängte Lage, die ihm weitere Zahlungen äusserst schwer mache, so dass ihm die Umwandlungshaft drohe.

In den Akten befindet eich ein ausfuhrlicher Polizeibericht, der die grosse Armut des Gesuchstellers, der sein Heimwesen zu teuer gekauft habe, bestätigt mit dem Beifügen, es dürfe erwartet werden, dass der sonst gut beleumdete Gesuchsteller nicht rückfällig werde.

Der Gemeinderat von Schlatt befürwortet das Gesuch. Das Statthalteramt Winterthur und die kantonale Direktion der Justiz beantragen.

Herabsetzung der Busse von Fr. 250 bis Fr. 50, in der Meinung, es könne hierbei und bei der Entrichtung des Wertersatzes von Fr. 240 sein Bewenden haben.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei äussern wir uns dahin, dass es sich zwar um einen schweren Fall von Wilderei handelt, dass aber die von den Kantonsbehörden geltend gemachten Erwägungen kommiserationsweise berücksichtigt werden dürfen.

Wir b e a n t r a g e n mit den kantonalen Behörden Herabsetzung der Busse bis Fr. 50,
unter Anrechnung der ausserdem entrichteten Fr. 120 auf den gänzlich zu leistenden Wertersatz von Fr. 240.

26. Jakob B p d e n m a n n , verurteilt am 23. Juli 1926 vom Polizeirichter des Bezirkes St. Gallen in Anwendung von Art. 40, Abs. 2, und 43, Ziffer 3, des Bundesgesetzes von 1925 zu Fr. 150 Busse,

<>12 Bodenmann hat mit zwei Knechten einen Fuchsbau zerstört und zwei junge Füchse erschlagen. Einen zweiten Fuchsbau hat er mit Chedditpatronen gesprengt und den Bau hernach ausgeräuchert.

Bodenmann ersucht um Herabsetzung der Busse. Die Füchse hätten ihn seit Jahren schwer geschädigt. Er sei von Anfang an zur Sache gestanden, was im Begnadigungsweg berücksichtigt werden könne.

Der urteilende Richter befürwortet das Gesuch. Das kantonale Justizdepartement beantragt Ermässigung der Busse um Fr. 50; der gänzliche Erlass sei nicht angezeigt, weil Bodenmann weder die Erlaubnis zum Abschuas eingeholt, noch die Erlegung der Tiere gemeldet habe.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen, die Busse bis Fr. 100 herabzusetzen. Der urteilende Richter hält dafür, die Mindestbusse erkannt zu haben; in Wirklichkeit hat er jedoch zwei Minima zusammengezählt, während ihm Art. 33 des Bundesstrafrechtes ermöglicht hätte, die Gresamtbusse tiefer zu halten.

27. Rudolf A r di e Ili, am 10. Juli 1926 vom Statthalteramt Winterthur in Anwendung von Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes von 1925 zur Mindestbusse von Fr. 200 verfällt.

Ardielli, der einem Fuchs auflauerte, hat hierbei einen Rehbock geschossen.

Ardielli ersucht um Erlass der Busse, die er unmöglich aufbringen könne, da er den ganzen Verdienst den bedrängten Eltern abgebe. Er habe den Rehbock nicht absichtlich geschossen, zudem den Vorfall sofort zur Meldung gebracht.

Das Statthalteramt Winterthur, die kantonale Direktion der Justiz und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei empfehlen Herabsetzung der Busse um Fr. 50 ; die dürftigen Erwerbsverhältnisse dürften einigermassen berücksichtigt werden.

Kommiserationsweise, da der bescheidene Erwerb zutrifft und Ardielli bei Begehung des Jagdvergehens noch nicht zwanzig;]ährig war, b e a n t r a g e n wir mit den Vorinstanzen, die Busse um Fr. 50, mithin bis Fr. 150, zu «rmässigen. Ein weitergehendes Entgegenkommen rechtfertigt eich nicht, namentlich muss in Betracht gezogen werden, dass die vom Statthalteramt Winterthur erkannte Strafe die. gesetzliche Mindestbusse darstellt; das . neue Jagdgesetz bezweckt eine fühlbare Ahndung derartiger Jagdvergehen, 28. Wilhelm G e b e r t, am 11. Februar 1925 vom Bezirksamt
Untertoggenburg in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, des Bundesgesetzes von 1904 zu Fr. 150 Busse verfällt.

Gebert hat auf verbotener Jagd einen Rehbock geschossen.

Die Ehefrau des Gebert ersucht unter Hinweis auf die bedrängte Lage der Familie um Erlass der Restbusse von Fr. 31. 70.

613 Der Bezirksammann von Untertoggenburg, der III, Staatsanwalt und das kantonale Justizdepartement befürworten daa Gesuch.

In Berücksichtigung der glaubwürdigen Gesuchsanbringcn und der regelmässig erfolgten Teilzahlungen, die einen namhaften Betrag ausmachen, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei den Erlass der Restbusse.

29. Karl G r a f , verurteilt am 10. Februar 1926 vom Bezirksamt Arbon in Anwendung von Art. 44 dea Bundesgesetzes von 1925 zu Fr. 100 Busse.

Graf hat im Januar abhin in der Schweiz. Allgemeinen Volkszeitung eine Stockflinte mit abnehmbarem Schaft zum Verkauf ausgeschrieben.

Art. 44 des neuen Bundesgesetzes bedroht dies mit Busse von Fr. 100---400, Graf ersucht um Erlass der Busse, da er gutgläubig gehandelt habe.

Die von einem andern übernommene, gänzlich verrostete Waffe habe er in Stand gestellt, in der Absicht, sie für billiges Geld zu verkaufen, dem Eigentümer einen Dienst zu erweisen und für sich selbst ein Trinkgeld zu erlangen. Auf die Strafbai'keit seines Verhaltens hingewiesen, habe er nicht gezögert, die Waffe von einem Kaufliebhaber zurückzufordern und der Polizei zur Verfügung zu stellen. Die Bezahlung der harten Busse falle ihm nicht leicht, auch möge man berücksichtigen, dass er ein unbescholtener Mann sei.

Das Bezirksamt Arbon und das kantonale Polizeidepartement erachten die Herabsetzung der Busse bis auf ein bescheidenes Mass als angezeigt, wogegen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragt.

Gestützt auf die Gesuchsanbringen und Berichte der kantonalen Behörden ziehen wir in Erwägung, dass Graf nach den besonderen Umständen dea Falles nicht besonders belastet ist, weshalb wir b e a n t r a g e n , die Busse bis zu Fr. 30 zu ermässigen.

30. Gottfried G r o s s e n b a c h e r , verurteilt am 27. Februar 1926 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald in Anwendung von Art. 44 des Bundesgesetzes von 1925 zu Fr. 100 Busse, nebst Einziehung der verbotenen Waffe.

Grossenbacher bot in einer Nummer der ,,Tierwelt" im Februar abhin eine guterhaltene, zerlegbare Eiulauf-Schrotflinte zum Verkaufe an.

Grossenbacher ersucht in nicht selbst verfasster Eingabe um gänzlichen oder doch weitgehenden Erlass der Busse. Die Schusswaffe, ein ^Schraube!'"', sei seines Wissens
nie gebraucht worden, weshalb er sie habe loswerden wollen. Dass das Feilbieten strafbar sei, habe er nicht gewusst. Er bringe die hohe Summe nur mit Mühe auf.

Der Gemeinderat von Affollerà befürwortet das Gesuch, ebenso der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes. Die kantonale Polizeidirektion Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

48

614 beantragt Herabsetzung der Busse um die Hälfte, wogegen die kantonale Forstdirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragen. Mau könne zugunsten des Gesuchstellers die Erwägung gelten lassen, dass es sich weder um gewerbliches noch um verstecktes Feilbieten der verbotenen Waffe handle. Anderseits sei aber in Betracht zu ziehen, dass der ,,Schrauber'1 in bestem Zustande gewesen, mithin gepflegt worden sei; Hinzu kommt, dass im Inserat für prima Schussleistung garantiert wird.

.

Da uns hier eine Begnadigung-nicht besonders naheliegend scheint, b e a n t r a g e n wir, das Gesuch abzuweisen.

31. Oskar P r o b s t , gebüsst am 20. Januar 1926 von der Finanzdirektion, des Kantons Zug in Anwendung von Art. 44 des Bundesgesetzeä von 1925 mit Fr. 100 Busse.

Probst erwarb angeblich im Januar von einem Arbeit suchenden Knecht eine zusammenschraubbare Stockflinte, die er in der Folge 'in der Schweizerischen Allgemeinen Volkszeituag zürn Verkauf anbot.

Probst ersucht um Erlass der Busse, da er die Waffe aus blossem Mitleid mit dem Arbeitslosen erstanden und die Angelegenheit ihm hauptsächlich Vorwürfe des Vaters zugezogen habe. Die Busse könne er kaum aufbringen, so dass ihm die Umwandlungshaft drohe.

Die Finanzdirektion des Kantons Zug hält dafür, nach dem Ergebnis der über den Gesuchsteller angeordneten Erkundigungen sèi ein allzu grosses Entgegenkommen nicht gerechtfertigt.

Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen,: Jagd und Fischerei, das Gesuch ohne weiteres abzuweisen. Probst weist bereits eine Freiheitsstrale auf, ferner wurde er in den Jahren 1920 und 1925 wegen Jagdfrevels bzw. verbotenen Waffentragens gebüsst. Er bezeichnet die ihm gegenüber ergangene Busse als harte Massnahme, was.

ihn aber nicht hindert, in ähnlichen Fällen den Angeber zu machen und offensichtlich auf Anzeigegebühren auszugehen. So erfolgte ini Falle Graf, Arbon, die Anzeige von seiner Seite.

32. Alfred S t e i n e r , verurteilt am 17. ;Februar 1926 vom Gerichtspräsidenten von Nidau in Anwendung der Art. 39, 43, Ziffer 5, und 60 des Bundesgesetzes von 1925 zu Fr. 120 Busse.

Steiner hat an mindestens zwei Tagen geschützte Vögel gejagt, unter Verwendung einer zusammenlegbaren, mithin verbotenen Schusswaffe.

Steiner, ersucht in nicht
selbst verfasster Eingabe um Begnadigung-.

. Die Bezahlung der Busse sei ihm nicht möglich, so dass ihm die Umwandlungsliaft drohe. Er sei mit der Flinte ,,etwas herumgelaufen", um sich als damals Arbeitsloser die Zeit zu verkürzen, Dass er ein Jagdvergehen verübe, sei ihm gänzlich unbewusst gewesen. Man möge die Jugendlichkeit und das Fehlen von Vorstrafen berücksichtigen und ihn vor der Umwandlungshaft bewahren.

615 Der Gemeinderat von Worben beantragt den bedingten Erlass der Busse, da Steiner ohne Vorstrafe sei und die elterliche Familie um ihren Unterhalt schwer kämpfen müsse. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt eine teilweise Begnadigung, obschon das Verhalten des .Gesuchstellers nicht so harmlos gewesen sei, wie es die Gesuchsanbringen darstellen möchten. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen können sich mit einer Ermässigung der Busse bis Fr. 40 einverstanden erklären.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung, insbesondere da bei der Jagd auf geschützte Vögel eine verbotene Schusswaffe verwendet worden sei.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung, in der Meinung, die Zubilligung von Ratenzahlungen sei ein genügendes Entgegenkommen. Es handelt sich um wiederholte Vergehen, ferner sind die Gesuchsanbringen, soweit sie die Gutgläubigkeit des Gesuchstellers behaupten, durchaus unglaubwürdig.

33, Fritz Z b i n d e i i , verurteilt am 22. Dezember 1925 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 3, lit, ö, des Bundesgesetzes von 1904 zu Fr. 100 Busse.

Zbindeii betrat mit einer Jagdwaffe den Bannbezirk Uetendorfallmend.

Er ersucht um Erlass der Busse, die ungerechtfertigt sei, da er den Bannbezirk bloss betreten habe, um einen daselbst wohnenden Bekannten zur Jagd abzuholen ; im Bannbezirk selbst sei die Flinte entladen gewesen und habe eine Jagdabsicht unter keinen Urnständen bestanden.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektioneii Abweisung beantragen, in der Meinung, Zbinden hätte bei Betreten des Banngebietes den gebahnten Weg benutzen sollen, statt aus Bequemlichkeit querfeldein zu gehen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Die'strikte Befolgung der Bestimmungen über Bannbezirke ist notwendig, wenn nicht Unsicherheit entstehen soll; ihre Beachtung darf von einem Jäger unbedenklich ververlangt werden.

34.--37. Christian B i s c h o f f , Ro.bert B i s c h o f f , Hans L a u e n e r , Konrad S c h l u n e g g e r , verurteilt am 23. Dezember 1925 vom Gerichtspräsidenten von luterlaken in Anwendung von Art. 21, Ziffer 3, lit. &, des
Bundesgesetzes von 1904 je zu Fr. 100 Busse.

Die Vorgenannten, sämtliche Inhaber eines Jagdpatentes, lagen im Lauterbrunnental gemeinsam der Jagd ob, wobei sie in Banngebiet jagten.

Alle ersuchen um Erlass der Bussen. Sie seien der festen Überzeugung gewesen, in offenem Gebiet zu jagen; ihr Versehen könne keineswegs einem vorsätzlichen Jagdvergehen in Banngebiet, begangen durch einen zur Jagd Unbefugten, gleich gestellt werden. Es sei lediglich ein Fuchs erlegt, mithin dem Staate kein besonderer Schaden zugefügt worden.

616

Der urteilende Richter bemerkt, ea handle sich um patentierte Jäger, denen genaues Studium der Jagderlasse wohl zuzumuten sei ; da anzunehmen sei, das Jagdvergehen sei fahrlässig erfolgt, möge eine Bussenermässigung am Platze sein. Der Gemeinderat von Lauterbrunnen und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen Herabsetzung der Bussen bis je Fr. 50, wogegen die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen Abweisung beantragen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung, Der Einwand der Gesuchsteller, alles ortsansässige Leute, sie hätten sich über die Bannbezirksgrenae im Irrtum befunden, kann nicht als Begnadigungsgrund betrachtet werden.

Das gründliche Studium der Jagderlasse muss von patentierten Jägern verlangt werden, 38.--40. Fritz G r o s s e n b a c h e r , Arthur O p p l i g e r , Hermann R y s e r , verurteilt am 19. April 1926 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald in Anwendung von Art, 21, Ziffern 4 und 5, lit. a, des Bundesgesetzes von 1904, G-rossenbacher und Oppliger je zu Fr. 60 Busse, Ryser zu Fr. 50 Busse.

Die Vorgenannten haben unbefugterweise der Fuchsjagd obgelegen und Füchsen in Waldgebiet nachgestellt, wobei ein Fuchsbau planmässig durchstöbert wurde.

Alle ersuchen um Erlass der Bussen. Die steten Hühnerräubereien durch einen Fuchs habe man nicht länger dulden können, weshalb die Schneeverhältnisse zur Verfolgung der Füchsspuren ausgenutzt worden seien. Hiervon sei einem Landjäger vorsorglich Kenntnis gegeben worden; übrigens habe die Verfolgung zu nichts geführt.

Der Gemeinderat von Sumiswald befürwortet das Gesuch, wogegen der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes dafür hält, dass Abweisung erfolgen solle. Die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen ebenfalls Abweisung, Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Die kantonalen Behörden machen zutreffend geltend, dass das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren lügenhaft und ungeziemend war, ferner sind Grossenhacher und Ryser dermalen in eine kriminelle Strafuntersuchung verwickelt.

Zudem sind die Bussen mässig gehalten.

41. Gustav Grieder, geb. 1892, Graveur, Vanlöse (Dänemark).

43. Emile Curchod, geb. 1885, Landarbeiter, Peney-Satigny (Genf).

43. Armand Gueniat, geb. 1898, Handlanger, Baesecourt (Bern),

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Joseph Walther, geb. 1900, Elektriker, Delsberg (Bern).

Albert Essig, geb. 1893, Mechaniker, Genf.

Achilles Meyer, geb. 1901, Bäcker, Aesch (Basellandschaft).

Marcel Hermann, geb. 1891, Chauffeur, Birsfelden (Basellandschaft).

Ferdinand Musfeld, geb. 1899, Kaufmann, Basel.

Oskar Jucker, geb. 1899, Landwirt und Agent, Hegnau-Volketswil (Zürich).

Graziano Berta, geb. 1886, Brissago (Tessin).

Johann Wandîluh, geb. 1896, Landarbeiter, Frutigen (Bern).

Armin Gobeli, geb. 1899, Coiffeur, Thun (Bern), Johann Wenger, geb. 1900, Reisender, Hilterfingen (Bern).

Gotüieb Stalder, geb. 1899, Mechaniker, Pieterlen (Bern).

Wilhelm Feuz, geb. 1901, Hotelangestellter, Interlaken (Bern).

Fritz Schläfli, geb. 1895, Dachdecker, Schaffhausen.

Costante Uberti, geb. 1892, Elektriker, Lugano (Tessiti).

Jakob Breitschmid, geb. 1898, Fabrikarbeiter, Wohlen (Aargau).

Ernst Burri, geb. 1899, Reisender, Lausanne (Waadt).

Gottfried Oppliger, geb. 1885, Händler, Ägerten (Bern).

(Militärpflichtersatz.)

Die Vorgenannten sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz. Bevor wir auf die einzelnen Fälle eintreten, bemerken wir über die Stellung des B e g n a d i g u n g s v e r f a h r e n s zur G e r i c h t s praxis folgendes : Im Terlauf der letzten Jahre erfolgten mehrmals Erörterungen allgemeiner Art, die sich auf die Begnadigung bei nachträglich eingetretener Steuerbegleichung, insbesondere bei Bezahlung vor der Aburteilung, bezogen (zu vgl. Bundesbl. 1920, III, S. 2 ff. ; 1921, III, 141 ff.; 1923, II, 156 ff. ; 1925, II, 366 ff.). Dabei wurde jeweils auch auf die Unstimmigkeit innerhalb der kantonalen Gerichtspraxis hingewiesen. Heute ist diese Unstimmigkeit durch B u n d e s g e r i c h t s e n t s c h e i d e behoben, so dass hinsichtlich der Auslegung des Ergänzungsgesetzes von 1901 nunmehr eine klare Rechtslage besteht. Die Bundesgerichtsentscheide betreffen unmittelbar die Rechtsanwendung ; die Auslegung des Ergänzungsgesetzes durch unsern obersten Gerichtshof ist aber überdies für sämtliche Behörden wegleitend, die sich mit dem Ergänzungagesetz zu befassen haben. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat diese Folgerung bereits gezogen und darauf Bedacht genommen, dasg die kantonalen Militärsteuervorwaltungen von den Entscheiden durchweg Kenntnis erhielten. Unserseits haben wir bereits im L Begnadigungsbericht vom 4. Mai 1926 (Bundesbl. I, 649 ff.)

die Auffassung ausgesprochen, dass fortan auch die B e g n a d i g u n g s p r a x i s die neuesten Bundesgerichtsentscheide beachten solle. Dies ist wesentlich,

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weil die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde seinerzeit dafür hielt, dass die dem Urteilstermin vorausgehende Steuerbegleichung vor Strafe schütze, was in den Jahren 1905 und 1907 durch Kreisschreihen den Kantonsbehörden bekanntgegeben wurde. Die gewünschte Einheitlichkeit der Gerichtspraxis wurde damals darin erblickt, dass durchweg dann von Bestrafung abzusehen sei^ wenn der dem Richter überwiesene Schuldner bezahle, ohne es zu einem gerichtlichen Urteil kommen zu lassen. Demgegenüber stellt das Bundesgericht (Kassationshof) nunmehr in abschliessender Weise fest, dass das Vergehen mit dem Ablauf deiin der zweiten Mahnung festgesetzten letzten Zahlungsfrist vollendet ist, vorausgesetzt natürlich, dass der Ersatzpflichtige die Steuer bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen vermochte, also sich schuldhaft verhielt, wenn er es nicht tat. Dio nachträgliche Bezahlung bringt den entstandenen Strafanspruch nicht zum Erlöschen. Im übrigen verweist das Bundesgericht u. a. zutreffend darauf, dass die MilitärsteuerpDicht dermalen gleich der Militärdienstpflicht eine Art der " W e h r p f l i c h t darstellt. Es könne nicht mehr in Zweifel gezogen werden, dass mit den die Bezahlung der Steuer sichernden Massnahmen hauptsächlich im allgemeinen Landesinteresse das Ziel möglichster Gleichstellung der nicht militärdienstpflichtigen Bürger mit den Dienspflichtigen in der Wehrpflicht erreicht .werden wolle. Die Strafandrohung des Ergänzungsgesetzes trifft hauptsächlich den U n g e h o r s a m gegen Militärbehörden, die Widersetzlichkeit und Saumseligkeit und fällt nur nebenbei als indirekt wirksames Zwangsmittel zur Vollstreckung der Steuerforderung in .Betracht; der Zweck des Ergänzungsgesetzes ist mithin nicht lediglich ein fiskalischer. Gegenüber dem Dienstpflichtigen ist der Ersatzpflichtige von vornherein b e s s e r gestellt, indem er zunächst zweimal zur Nachholung der versäumten Wehrpflicht gemahnt wird, bevor er zur Strafe gezogen werden kann. Zudem belastet die Steuer den Wehrpflichtigen ungleich weniger als der Militärdienst selbst.

Im Jahre 1925 schrieben wir, die Praxis der Begnadigungsbehörde gehe dahin, bei Entrichtung der Steuer vor dem Urteil in der R e g e l die Begnadigung auszusprechen, jedoch hierbei nach Lage des Einzelfalles lediglich die bedingte Begnadigung zu gewähren oder selbst
Abweisung zu beschliessen. Heute ergibt sich unseres Erachtens die Notwendigkeit vermehrter Z u r ü c k h a l t u n g , wenn nicht die Begnadigungspraxis zum Schaden der nunmehr einheitlichen Eechtsanwendung Unsicherheit bewirken soll. Zusammenfassend halten wir insbesondere dafür, es könne der nachträglichen, aber vor dem Urteilstermin erfolgten Steuerbegleichung nicht mehr wie bis anhin im Begnadigungsweg die regelmässig strafaufhebende Wirkung zukommen, vielmehr seien von Fall zu Fall in verstärktem Masse die g e s a m t e n V e r u m s t ä n d ü n g e n zu würdigen, so dass das Verhalten des Wehrpflichtigen vor der verspäteten Steuerentrichtung auch für die Schlussnahme über sein Begnadigungsgesuch wesentlich bleibt.

619 Im einzelnen ergibt sich: 41. Gustav G r i e de r, verurteilt am 1. Februar 1926 mit Strafbefehl des Polizeigerichtspräsidenten von Basel-Stadt zu l Tag Haft, die Militärsteuer von Kr. 17.90 für 1925 betreffend.

Grieder, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er sei seit seinem 18. Lebensjahr im Ausland und habe bis anhin mit keinem Gericht etwas zu tun gehabt. Die rechtzeitige Steuerbegleichung sei ihm nicht möglich gewesen.

Der schweizerische Generalkonsul in Kopenhagen und die eidgenössische Steuerverwaltung befürworten das Gesuch.

Da es sich um oinen Schweizer handelt, der seit langen Jahren im Auslande niedergelassen ist und der Generalkonsul in Kopenhagen das Gesuch befürwortet, erachten wir weitgehendes Entgegenkommen als zulässig und b e a n t r a g e n die gänzliche Begnadigung.

42. Emil C u r c h o d , verurteilt am 6. Mai 1926 vom President du Tribunal de Police du district de Lausanne zu 10 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr, 15.35 für 1925 betreffend.

Curchod ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er missliche Familienverhältnisse geltend macht, mit dem Bemerken, dass ihm sein Vater des öftern aushelfen müsse und die Heimatgemeinde für den Unterhalt zweier Kinder aufkomme.

In den Akten befinden sich eingehende Berichte der Genfer Polizei und des Syndic von Dommartin und von Chesaux, Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung legen wir das Hauptgewicht darauf, dass Curchod, der während 18 Jahren seinen Militärpflichtersatz rechtzeitig entrichtete und bloss in den letzten Jahren zu Anständen Anlasg gab, bezüglich der l e t z t e n Ersatzleistung straffällig wurde. Das Strafmaximum von 10 Tagen ist hier eine Härte ; ferner darf gesagt werden, dass bei den obwaltenden misslichen Verhältnissen und da Curchod fortan nicht mehr steuerpflichtig ist, die gänzliche Begnadigung nahe liegt.

Wir b e a n t r a g e n die gänzliche Begnadigung.

43. Armand G u e n i a t , verurteilt am 23. März 1926 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu 2 Tagen Haft und Wirtshausverbot bis zur Steuerentrichtung, längstens aber während 6 Monaten, die Militärsteuer von Fr. 31.60 für 1925 betreffend.

Gueniat, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Der Sektionschef von Berlincourt und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, Die Militärsteuerverwaltung und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die bedingte Begnadigung.

620 Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe von 2 Tagen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingungen besonders hervor, dase Gueniat während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die Entrichtung der Militärsteuer schuldhaft unterlasse. Kommiserationsweise berücksichtigen wir, dass der wegen Tuberkulose dienstuntauglich erklärte Gesuchsteller stets kränklich ist, den Schuhmacherberuf hat aufgeben müssen und für Frau und zwei Kinder zu sorgen hat.

44. Joseph W a l t h e r , verurteilt am 12. Mai 1926 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu 4 Tagen Haft und Wirtshausverbot bis zur Steuerentrichtung, längstens aber während G Monaten, die Militärsteuern von Fr. 51. 20 für 1923/24 betreffend.

Walther, der die Steuern nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass derHaftstrafe. Die rechtzeitige Steuerbegleichung sei ihm infolge ungenügenden Verdienstes unmöglich gewesen ; er habe für seine Frau und drei Kinder zu sorgen. Wäre er, wie es nunmehr der Fall sei, schon früher niedriger eingeschätzt worden, so hätte die bedauerliche Angelegenheit einen andern Verlauf genommen.

Der Gemeinderat von Pruntrut befürwortet das Gesuch, da Walther, der einen sehr guten Leumund aufweise, sich wirklich in finanzieller Not befunden habe. Auch die kantonale Polizeidirektion beantragt die Begnadigung.

Die eidgenössische Steuerverwaltung erachtet die bedingte Begnadigung als zulässig. Aus dem nachträglich beschafften Bericht des Sektionschefa von Delsberg ergebe sich eine Situation des Ersatzpflichtigen, die es als fraglich erscheinen lasse, ob er schuldhaft nicht bezahlt habe. Wenn auch die Schuldfrage im Begnadigungsverfahren grundsätzlich nicht mehr aufzuwerfen sei, so hätten die misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers dennoch Berücksichtigung zu finden. Für eine Begnadigung spreche ferner, dass Walther sich auch heute noch in dürftiger Lage befinde, so dass der Haftvollzug eine Härte wäre. Forner ergebe sich, dass Walther gesundheitlich geschwächt sei, und Bchliesslich, dass er nachträglich bezahlt habe.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe von 4 Tagen wie bei Gueniat.

45. Albert Essig, verurteilt am .7. Januar 1926 vom Bezirksgericht Laufenburg zu 8 Tagen Haft die Militärsteuern
von Fr. 72 und 7. 7. 3 engl. £, für 1916/23 betreffend.

Essig, der die Steuern nachträglich bezahlt und 4^2 Tage verbüsst hat, ersucht um Erlass der Reststrafe. Das urteilende Gericht empfiehlt den Gesuchsteller nicht zur Begnadigung. Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ziehen wir in Erwägung, dass es sich um einen Schweizer handelt, der seit 1910 mit kurzem Unterbruch im Ausland niedergelassen

621 war und unter schweren Existenzbedingungen lebte. Angesichts der teilweise verbüssten Haftstrafe b e a n t r a g e n wir kommiserationsweise den bedingten Erlass der Reststrafe unter denselben Bedingungen wie bei Gueniat.

nach der Hauptverhandlung bezahlt, ebenso habe er die nicht unerheblichen gewesen, ohne Rücksicht auf die Rechtslage, die Steuern zu entrichten, er habe aber in der Folge den Verhandlungstermin verpasst. Er sehe heute ein, dass er sich eine Pflichtverletzung habe zu Schulden kommen lassen, und bereue sie um so mehr, als er es mit seinen militärischen Pflichten ernst nehme, was seine rasche Beförderung zum Gefreiten beweise. Die Unterlassung rechtzeitiger Zahlung sei einerseits auf Unvermögen, anderseits auf die Auffassung zurückzuführen, die Heranziehung zur Steuer sei rechtlich nicht haltbar, da Meyer trotz des Dienstausfalles von 1922/23 die gesetzliche Zahl der Dienste dennoch zu bestehen haben werde.

Die Polizeidiroktion des Kantons Basellandschaft beantragt die gänzliche Begnadigung, da die Steuern und Kosten nunmehr bezahlt seien und Meyer, der gut beleumdet und ohne Vorstrafen sei, als guter Soldat gelte, was aus seiner Beförderung hervorgehe.

Die Vorladung vor Bezirksstatthalteramt, die Einvernahme daselbst und die Vorladung vor das Polizeigericht vermochten nicht, die Zahlung herbeizuführen, weil er eben nicht zahlen wollte. Ein den Behörden in Aussicht gestelltes Gesuch um Steuererlass hat er nie eingereicht. Da es sich um einen schwerwiegenden Fall schuldhafter Nichterfüllung der Wehrpflicht handle, sei die einzig für Meyer sprechende gute Haltung im Militärdienst mit einer Herabsetzung der Strafe bis zu l Tag genügend berücksichtigt.

als Gefreiter, durchaus schuldhafterweise zu dessen Anhebung und Durchführung kommen. Da er die Zahlung über 2'/a Jahre und bis nach ergangener Verurteilung hinausgezögert hat, erweist sich die Ermässigung der Strafe bis zum Mindestmass bereits als weitgehendes Entgegenkommen.

622

f wie im Gesuch behauptet wird, einige Tage vor, sondern nach Eintreffen der Vorladung bezahlt. Die Verzögerung sei auf lange Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Vor Gericht Bei er ausgeblieben, weil er nach erfolgter Steuerbegleichung die Sache als erledigt betrachtet habe und in seiner neuen Arbeitsstelle nicht gut habe frei machen können. Man möge berücksichtigen, dass er Vater von fünf unerzogenen Kindern sei.

Die Polizei- und Militärdirektionen des Kantons Basellandschaft beantragen Abweisung, ebenso die eidgenössische Steuer-Verwaltung. Hermann habe schon in den Jahren 1921, 1923 und 1924 überschrieben werden müssen und hätte während der ihm zugebilligten Frist, bis 15. Oktober 1925, ratenweise zahlen können. Sein Verhalten sei unentschuldbar. Die eidgenössische Stenerverwaltung legt Gewicht darauf, dass Hermann am 13. November 1925 vor dem Statthalteramt Ariesheim unterschriftlich versprochen habe, bis Ende Monats zu zahlen, was aber- unterblieb. Wenn der Bundesrat als oberste Aufsichtsbehörde von den kantonalen Militärorganen strikte Durchführung des Bandesgesetzes verlange, könne er einen Ersatzpflichtigen, der mit den Behörden derart umgehe, nicht zur Begnadigung empfehlen.

Unserseits haben wir angesichts der Familienlasten und der erfolgten Steuerbegleichung die bedingte Begnadigung in Erwägung gezogen. Es muss aber betont werden, dass sich Hermann nach den Mitteilungen der kantonalen Regierungsdirektionen schon wiederholt säumig erwies. Kommiserationsweise b e a n t r a g e n wir Herabsetzung bis zur Mindeststrafe von l Tag Haft.

48. Ferdinand M u s f e l d , verurteilt am 17. September 1926 vom Polizeigerichtspräsidenteu von Basel zu l Tag Haft, die Militärsteuer von Fr. 216 für 1924 betreffend.

Musfeld, der die Steuer am 9. und 10. September, d. h, am Vortage und am Tage eines zunächst ergangenen Kontumazurteiles, beglichen hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er behauptet unrichtige Taxation und verweist hinsichtlich seiner geschäftlichen Lage auf beigelegte Treuhandberichte. Die Haftstrafe sei bei dieser Sachlage, namentlich da die Steuer bezahlt sei, eine Härte ; ihr Vollzug würde ihm zum Verhängnis.

In den Akten befindet sich ein ausführlicher Polizeibericht, ferner eine Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung. Musfeld habe durch sein säumiges Verhalten die Bestrafung geradezu provoziert. Wenn seine Erwerbever-

623 hältnisse auch nicht die rosigsten gewesen seien, so halte er sich hinwiederum ein Luxusautomobil und bewohne eine grosse Villa. Für seine Mentalität sprechend seien die zahlreichen Polizeibussen der Jahre 1925 und 1926, die er hauptsächlich dem Eigensinn und der Gepflogenheit, sich um amtliche Verfügungen nicht zu kümmern, zuzuschreiben habe, Wir b e a n t r a g e n Abweisung in Erwägung, dass es sich um einen Gesuchsteller handelt, der gleich zu behandeln ist wie der seinerzeit antragsgemäss abgewiesene Berthold Bloch (hierzu Antrag 43 im I. Bericht vom 1. Mai 1925, Bundesbl. II, 366 ff.). Das Verhalten Musfelds gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Stadt kann nicht leicht genommen werden, namentlich wenn die zahlreichen Polizeibussen beachtet werden.

49. Oskar J u c k e r , verurteilt am 4, Februar 1926 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantona Zürich, im: wesentlichen in Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz, zu 5 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 51 für 1925 betreffend.

Jucker, der die. Steuer am Tage der Anklageerhebung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Infolge von Schicksalsschlägen, die er als Besitzer eines kleineren Heimwesens erlitten habe, sei ihm die rechtzeitige Steuerentrichtung' unmöglich gewesen.

Nach einem Polizeibericht lässt der Leumund Juckers sehr zu wünschen übrig. Die Bezirksanwaltschaft Uster aussert sich in längerem Bericht dahin, Jucker sei ein Tröler. Die kantonale Direktion der Justiz ist angesichts der ungünstigen Berichte mit der Bezirksanwaltschaft Uster und der Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass Jucker der Begnadigung unw ü r d i g sei.

Wir b e a n t r a g e n mit den Kantonshehörden, den Gesuchsteller abzuweisen. Hierzu beziehen wir uns auf die Erwägungen des kantonalen Obergerichtes, die sich auf die mehrerwähnten Bundesgerichtsentscheide stützen, ferner auf die Ausführungen der Kantonsbehörden, die für Jucker durchaus ungünstig lauten. Dem ledigen, gesunden Mann wäre die rechtzeitige Steuerbegleichung sehr wohl möglich gewesen, weshalb ein besonderes Entgegenkommen hier keineswegs nahe liegt.

50. Graziano B e r t a , verurteilt am 22. Dezember 1925 vom Pretore del distretto di Locamo zu 3 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 22. 80 für 1925 betreffend.

Berta, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass
der Haftstrafe. Er sei ein pflichtbewusster Bürger, und die Unterlassung der Steuerbegleichung sei ausschliesslich auf seine Notlage zurückzuführen.

In den Akten befinden sich Berichte der Pretura di Locamo und des Sektionschefs von Brissago. Der Sindaco dieses Ortes bestätigt die Richtigkeit der Gesuchsanbriiigen. Die kantonale Polizeidirektion befürwortet die Begnadigung.

624 Die eidgenössische Steuerverwaltung bemerkt, in den Akten finde sich nichts, was eine Begnadigung rechtfertige. Im Jahre 1925 seien im Gerichtskreis Locamo 25 Ersatzpflichtige verurteilt worden; es bestehe keine Veranlassung, einem einzigen eine Sonderbehandlung zukommen zu lassen. Bedauerlicherweise sei Berta, trotzdem er als Trinker bezeichnet werde, nicht mit Wirtshausverbot belegt worden.

"Wir b e a n t r a g e n Abweisung.. Die Verurteilung erweist sich als begründet, was die Pretura di Locamo mit Recht betont. Berta ist am Urteilstermin unentschuldigt ausgeblieben, ferner belastet ihn die Bezeichnung als Alkoholiker.

51. Johann W a n d f l u h , verurteilt am 15. Dezember 1925 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen /u 4 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 31. 60 für 1925 betreffend.

Wandfluh, der die Steuer am 1. Mai 1926 bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Der angeblich schwächliche Mann, der ohne bestimmten Beruf sei, habe für Frau und drei Kinder zu sorgen, wozu er ab und zu die Gemeinde in Anspruch nehmen müsse.

Der Gemeinderat von Frutigen bestätigt die Richtigkeit der Gesuchsanbringen und befürwortet das Gesuch. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt das Gesuch ebenfalls, und auch der Kantonskriegskommissär erklärt eich mit der Begnadigung einverstanden.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern, die eingehende polizeiliche Erhebungen veranlasst hat, beantragt Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung. Wandfluh scheute sich nicht, einen vom Pfarramt am 26. November 1925 erhaltenen Betrag von Fr. 18, den er zwecks Begleichung des Restes der Steuerschuld zu benötigen behauptete, anderweitig zu verwenden. Weitere Angaben über das wonig redliche Wesen des Gesuchstellers enthält der Polizeibericht, Wandfluh wurde im Jahre 1918 wegen Holzdiebstahls zu 2 Tagen Gefängnis verurteilt, unter Zubilligung des bedingten Strafvollzuges. Ein besonderes Entgegenkommen ist hier nicht am Platze.

52. Armin G o b e l i , verurteilt am 16. Dezember Ï925 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu einer Gefangenschaftsstrafe von l Tag, die Militärsteuer von Fr. 52. 60 für 1925 betreffend.

Gobeli, der die Steuer am 22. März 1926 bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Ungünstige Verdienstmöglichkeitcn, ungünstige Übernahme eines Geschäftes, Krankheit der Ehefrau hätten
den Gesuchsteller in finanzielle Schwierigkeiten geraten lassen.

Der Gemeinderat von Thun und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, der Sektionschef, der Kreiskommandant und der Kantonskriegskommissär beantragen Abweisung, die kantonale Polizeidirektion die bedingte Begnadigung.

625 Die eidgenössische Steuerverwaltung bezeichnet den Fall als Schulbeispiel dafür, dass zu laxe Behandlung der Straffälle die Ersatzpflichtigen zum Schlendrian führe. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Vernehmlassnng der Steuer vor waltung und den Bericht des Kreiskommandos Thuu.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung in Erwägung, dass Gobeli es mit den Obliegenheiten als Ersatzpflichtiger, wie Beachtung der Meldepflicht, Abgabe einer Steuererklärung, wiederholt sehr leicht nahm und bereits 1923 und 1924 dem Richter überwiesen werden musste. Die Anwend ung derMindestslrafe erweist sich hier als milde Erledigung dos Straffalles, weshalb eine Begnadigung nicht nahe liegt.

53, Johann W e n g e r , verurteilt am 7. Mai 1926 von der I. Strafkammer des Obergerichtg des Kantons Bern zu l Tag Haft, die Militärsteuerrestanz von Fr. 16.10 für 1925 betreffend.

Wenger, der die Steuerrestanz nachträglich beglichen hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die Regelung der Steuerangelegenheit sei durch längere Arbeitslosigkeit verzögert worden; das Strafverfahren belaste ihn nunmehr mit Fr, 56 Kosten.

Der Regierungsstatthalter von Thun und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Gestützt auf die Erwägungen des Gerichtspräsidenten von Thun und der kantonalen Appellationsinstanz b e a n t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung. Wenger hatte im Jahre 1925 beständig oder doch nahezu ständig Arbeit; er ist ohne besondere Familienlasten. Aus einer Stelle musste er bezeichnenderweise wegen Nachlässigkeit entlassen werden.

54. Gottlieb S t a l d e r , verurteilt am 16. April 1926 von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu 2 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 43. 60 für 1925 betreffend.

Stalder, der nach dem erstinstamlichen Urteil bezahlt und hernach appelliert hat, jedoch auch in oberer Instanz verurteilt worden ist, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die Steuer sei von seinem Vater aufgebracht worden, da er selbst hierzu ausserstande gewesen sei. Er befinde sich seit einigen Jahren in finanziellen Schwierigkeiten und habe manchmal mit Frau und zwei Kindern in ganz traurigen Verhältnissen gelebt.

Der Regierungsstatthalter von Buren befürwortet das Gesuch, wogegen der Kantonskriegskommissär, die kantonale Polizeidirektion und die eidgenössische Steuerverwaltung Abweisung beantragen.
In den Akten befindet sich ein nachträglich beschaffter, ausführlicher Polizeibericht.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung. Stalder hat sich um die Regelung der Steuersache und um das Strafverfahren wenig bekümmert. Die eingehenden Erhebungen über seine Person sind in keiner Weise geeignet, ein besonderes Entgegenkommen nahezulegen.

626 55. Wilhelm F e uz, verurteilt am 16. April 1926 vom Gërichtspräsidenten von Interlaken zu 2 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 46. 60 für 1923 betreffend.

Feuz ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe die Steuerentrichtung bis anhin verweigert, weil der Steuerfall und die Militärversicherungsangelegenheit, auf die des nähern eingetreten wird, noch unerledigt seien.

Der urteilende Richter, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die kantonale Polizeidirektion und dio eidgenössische Steuerverwaltung beantragen einhellig Abweisung.; Wir b e a n t r a g e n desgleichen Abweisung. Der den Akten beigelegte, den Militärsteuerfall betreffende Beschluss des Bundesrates vom 11. August 1925 hätte Feuz von der Aussichtslosigkeit seines Standpunktes hinsichtlich einer Steuerbefreiung überzeugen, können. Dass er es in der Folge trotz den weitgehenden Belehrungen des Richters zu einer Verurteilung kommen liess, beruht auf unentschuldbarer Widersetzlichkeit.

Für die Abweisung des Gesuches spricht im übrigen die in den Akten mehrfach belegte Feststellung, dass die. Steuerbegleichung dem Gesuchsteiler ein leichtes gewesen wäre. Kommiserationsgründe liegen keine vor, insbesondere ist die Steuer noch jetzt nicht entrichtet.

56. Fritz S c h l a f l i, verurteilt am 3. März 1926 vom Amtsgericht Olten-Gösgen zu 3 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 36.60 für 1925 betreffend.

Schläfli ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe bzw. Umwandlung in eine Busse. Er sei bereit, die ganze Steuer zu bezahlen. Im Jahre 1925 habe er keinen Taxationszettel erhalten, sondern lediglich die Aufforderung, innert 10 Tagen zu bezahlen; hierzu sei er wegen damaliger Erkrankungausserstande gewesen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn und die eidgenössische · Steuerverwaltung beantragen Abweisung. Schäfli habe die den verschiedenen Amtsstellen abgegebenen Zahlungsversprechen nicht innegehalten.

Er scheine es überhaupt mit seinen Pflichten nicht besonders ernst zu nehmen. - Entgegen den Gesuchsanbringen sei ihm der Taxationszettel am 30. Oktober 1925, die erste Mahnung am 7. Dezember, die zweite am 9. Januar 1926. zugestellt worden. Dass er sich nicht einmal bemüht habe, vor Einreichung des Begnadigungsgesuches zu zahlen, bestätige seine Gleichgültigkeit.

Wir b e a n t r a g e n ebenfalls Abweisung.

:
57. Costante Uberti, verurteilt am 14. Mai 1925 vom Pretore del Distretto di Lugano-Città zu 3 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 199.10 für 1921/24 betreffend.

Uberti ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Haftstrafe.

Die Steuerbegleichung, die er. keineswegs verweigere, sei ihm bis anhin

627

unmöglich gewesen. Forner wird auf den geleisteten Militärdienst hingewiesen, desgleichen auf den dermaligen Posten im Landsturm.

Die Direzione Centrale di Polizia befürwortet das Gesuch.

In den Akten befinden sich nachträglich beschaffte Berichte der Kantonspolizei, des Sektionschefa von Lugano und der Taxationskommission von Lugano, ferner eine ergänzende Auskunft des GesuchsteHers.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung b e a n t r a g e n wir Abweisung.

Die Akten und eingeholten Berichte ergeben, dass Uberti, der ledig ist, aus Gleichgültigkeit und Schlendrian die Sache gehen liess. Der Gesuchsteller hat bezeichnenderweise bis heute an seine Steuern für 1921/24 keinen Rappen entrichtet.

58. Jakob B r e i t s c h m i d , verurteilt am 27. Februar 1920 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 5 Tagen Gefängnis und Wirtshausverbot während eines Jahres, die Militärsteuern von Fr. 24 für 1924 und Fr. 27 für 1925 betreffend.

Breitschmid ersucht-um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Er macht geltend, für dieselben Beträge in bundesrechtswidriger Weise ein zweites Mal verurteilt worden zu sein.

Nach einem Bericht des Gemeinderates von Wohlen ist der Leumund des vorbestraften Gesuchstellers nicht besonders gut; er wird allgemein als leichter, gleichgültiger Mensch bezeichnet. Das Bezirksgericht Bremgarten betont, mit dem hier zur Erörterung stehenden Urteil vom 27. Februar 1926 sei Breitschmid bezüglich der Steuer für 1925 verurteilt worden, während das frühere Urteil die Steuer für 1924 betroffen habe; der Gesuchsteller wird zur Begnadigung nicht empfohlen.

" Auf Grund dieser Mitteilung des urteilenden Gerichtes und nach Einsicht des Vorstrafenverzeichnisses b e a n t r a g e n wir Abweisung.

59. Ernst B u r r i , verurteilt am 21. April 192G vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu 4 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot, die Militärsteuer von Fr. 43.60 für 1925 betreffend.

Burri ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er nimmt auf eine frühere, abgebusste Haftstrafe Bezug, ferner auf die seitherige Tilgung der Steuer für 1924 und versichert, den Betrag für 1925 bis anhin wegen teilweiser Arbeitslosigkeit und daheriger Wohnsitzänderung, sowie wegen vorhandener Familienlasten schuldig geblieben zu sein.

Der Regierungsstatthalter von Nidau kann das Gesuch nicht empfehlen; er verweist hierzu auf die
Berichte der Polizei von Lausanne.

Die kantonale Polizeidirektion beantragt Abweisung, da Burri einer Begnadigung unwürdig sei.

Wir b e a n t r a g e n mit den Kantonsbehörden, das Gesuch abzuweisen. Hierbei ziehen wir namentlich auch das Vorstrafenverzeichnis in Betracht.

628 60. Gottfried 0 p p l i g e r , verurteilt am 16. März 1926 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 28. 60 für 1925 betreffend.

Oppliger ersucht urn Erlaas der Haftstrafe, da ihm die Steuerbegleichung bis anhin unmöglich gewesen sei.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes schreibt, dem Gesuch könne seines Erachtens entsprochen werden. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung.

"Wir b e a n t r a g e n Abweisung. Zunächst ergibt sich, dass die Gesuchsanbringen im Gegensätze stehen zu dem seinerzeitigen Geständnis, ferner weist Oppliger eine Anzahl Vorstrafen auf.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 5.November 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1926). (Vom 5. November 1926.)

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