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Bundesblatt

78. Jahrgang.

Bern, den 8. September 1926.

Band IL

Erscheint wöchentlich - Preis 2O Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cle. in Bern.

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Botschaft des

:.

;

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den ata 14. Juli 1926 mit dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 4. September 1926.) :

.

L Wir beehren uns, Ihnen hiermit den neuen Handelsvertrag mit Deutschland .zu unterbreiten.

' ' .

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland waren .geregelt durch den Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891, abgeändert durch den Zusatzvertrag vom 12. November 1904. Der Zusatzvertrag wurde in der Schweiz am:4.'April, in Deutschland am 21. April 1905 ratifiziert.

Die Inkraftsetzung erfolgte auf 1. Januar 1906,- mit Ausnahme der Vereinbarungen über die Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, die erat Vom 1. März 1906 an zur Anwendung gelangten. Artikel 5 bestimmte, dass der Handels- und Zollvertrag von 189] mit den durch .den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen bis zum 81. Dezember 1917 wirksam bleiben solle .und dass, wenn keiner der vertragschliessenden Teile zwölf Monate vor diesem Termin seine Absicht kundgebe, den Vertrag ausser Wirkung zu setzen, dieser nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen weiter in Geltung bleibe mit der Möglichkeit, ihn jederzeit auf ein Jahr zu künden.

; Wir sahen uns · veranlagst, von diesem Kündigungsrecht irà März 1919 Gebrauch zu machen, nachdem die schweizerischen Tarifverträge mit Italien, Frankreich und Spanien von den Regierungen dieser Staaten bereits gekündigt worden waren. Die Zollvereinbarungen mit Deutschland bezogen sich nämlich, was-.den schweizerischen Tarif anbelangt, zum grossen Teil auf die gleichen Artikel, die: auch in den erwähnten Verträgen enthalten waren. Infolge der Meistbegünstigungsklausel ergab sich für uns die Notwendigkeit, durch Kündigung der Tarifverträge mit Deutschland, Österreich-Ungarn und Serbien -für die kommenden Unterhandlungen freie Hand zu verschaffen. Die Kündigung erfolgte seitens der Schweiz am 17. März 1919 auf den 16. März 1920.

Durch' Notenaustausch vom 15. März 1920 wurde die Geltungsdauer mit dreimonatiger Kündigungsfrist verlängert.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

23

270 In der Zwischenzeit sah sich die Schweiz gezwungen, das vom Ausland gegebene Beispiel zu befolgen und die Vorarbeiten für einen möglichst rasch in Kraft zu setzenden neuen Tarif zu beschleunigen. Gestützt auf Ihren Beschiusa vom 18. Februar 1921 haben wir einen provisorischen Gebrauchs-1 tarif aufgestellt (Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Zolltarifs vom 8. Juni 1921) und ihn am 1. Juli 1921 in Kraft gesetzt. Nachdem der Vertrag: mit Deutschland von der deutschen Kegierung auf den 6. Juni 1921 definitiv gekündigt worden war, einigten wir uns mit ihr dahin, beiderseits die Vertragstarife noch bis zum 1. Juli anzuwenden und den Vertragstext weiterhin in Kraft zu belassen, mit der Massgabe, dass jeder Teil durch eine monatliche Kündigungdavon zurücktreten könne. Mit der Aufrechterhaltung des Vertragstestessicherten sich beide Staaten gegenseitig die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zu.

Am 1. Juli 1921 fielen infolge Kündigung auch die im deutschen Handelsvertrag mit Österreich-Ungarn vereinbarten Zollsätze und damit alle Zollermässigungen dahin, zu denen Deutschland durch Handelsverträge verpflichtet war. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde deshalb der auf dem Gesetz vom 25. Dezember 1902 beruhende allgemeine Tarif in Kraft gesetzt, jedoch mit der durch den Friedensvertrag von Versailles bedingten Einschränkung, wonach Deutschland, auf die im ersten Abschnitt, Unterabschnitt A (Erzeugnisse des Acker-, Garten- und Wiesenbaues), aufgeführten Artikel, sowie auch auf einige andere Produkte, worunter Wein, bis zum 10. Januar 1923 noch die Zollansätze anwenden musste, die am 31. Juli 1914 gemäss den Verträgen mit den alliierten und assoziierten Mächten in Kraft waren.

Das deutsche Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 1925 hob alsdann die hauptsächlich noch für landwirtschaftliche Produkte bestehenden Zollbefreiungen auf und erhöhte für zahlreiche, für den schweizerischen Export wichtige Warengruppen die Ansätze des Tarifgesetzes von 1902, nachdem vorher schon namentlich für Luxuswaren wiederholt starke Erhöhungen vorgenommen worden waren. Dieser abgeänderte, als Unterhandlungstarif angekündete Tarif wurde entgegen dem Vorgehen in der Vorkriegszeit ohne vorherige Handelsvertragsverhandlungen auf den 1. Oktober 1925, die landwirtschaftlichen Zölle zur Hauptsache auf den
1. September in Kraft gesetzt.

Schon das am 17. November 1924 mit Deutschland getroffene Abkommen über den Abbau der Einfuhrbeschränkungen, welches mit den beiden Zusatzabkommen vom 11. Mai und 8. September 1925 die gegenseitigen Einfuhrverbote lockerte und auf Ende 1925 ganz beseitigte, enthielt die Bestimmung, dass Zollerhöhungen des einen Teiles, die geeignet sind, dem anderen Teil gegenüber einfuhrhindernd zu wirken, auf dessen Wunsch zum Gegenstand von Besprechungen zu machen sind. Da mit der Inkraftsetzung der deutschen Zolltarifnovelle vom 17, August 1925 diese Voraussetzungen unzweifelhaft gegeben waren, ergriffen wir die Initiative zu solchen Besprechungen, die am 6. November 1925 zum Abschluss eines provisorischen Zollabkommens führten>

271 ·welches am 16. Dezember 1925 in Kraft trat. Wir brachten Ihnen dieses Abkommen mit unserer Botschaft vom 21. Dezember 1925 zur Kenntnis. Selbstverständlich konnte es sich dabei nur um ein für die Dauer der Verhandlungen über einen eigentlichen Handelsvertrag berechnetes Provisorium handeln, da angesichts der sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bloss einige der für die schweizerische Ausfuhr wichtigsten neuen deutschen .Zölle auf ein vorübergehend erträgliches Mass herabgesetzt wurden. Die Mehrzahl der Begehren blieb den .eigentlichen Handelsvertragsverhandlungen vorbehalten, auf deren möglichst baldige Inangriffnahme wir besonderes Gewicht legten.

Allerdings hatte der erwähnte neue deutsche Tarif bereits durch die Handelsverträge des Deutschen Eeiches mit verschiedenen andern Staaten gewisse Ermässigungen erfahren, die auf Grund der Meistbegünstigung auch Waren schweizerischen Ursprungs zugute kamen und kommen. Angesichts der starken Spezialisierung aller modernen Zolltarife haben aber alle diese Zollreduktionen für die Schweiz naturgemäss nur begrenzte Bedeutung. Für die meisten ihrer Exportwaren blieben die Zölle des erhöhten Generaltarifes bestehen.

II.

Der Warenverkehr zwischen den beiden Ländern hat sich in den letzten Jahrzehnten ausserordentlich lebhaft entwickelt und war bis zum Kriegsausbruch in ständiger Zunahme begriffen. Unter dem Binfluss des Krieges und seiner Folgeerscheinungen ist diese stetige Entwicklung unterbrochen worden, und es haben insbesondere die von beiden Staaten erlassenen Einfuhrbeschränkungen auf den gegenseitigen Warenverkehr hemmend eingewirkt. Vor dem Krieg stand Deutschland sowohl als Abnehmer schweizerischer Waren wie ala Lieferant schweizerischer Bezüge an erster Stelle. Die erwähnten Erscheinungen haben vorübergehende Veränderungen gebracht, die nach den Erfahrungen der letzten Monate und Jahre wieder beseitigt werden dürften. Deutschland nimmt gegenwärtig als Abnehmer schweizerischer Waren die zweite Stelle ein, und es ist auch unser Land für den Absatz deutscher Produkte von nicht geringer Bedeutung, was schon daraus hervorgeht, dass nur vier Länder grössere Bezüge in Deutschland machen, als dies seitens der Schweiz der Fall ist. Vom Totalexport schweizerischer Waren sind im Jahre 1925 zirka 18 % von Deutschland aufgenommen worden, während die
Schweiz zirka 5 % des deutschen Gesamtexportes im genannten Jahr bezogen hat.

Die Entwicklung des gegenseitigen Handelsyerkehrs ergibt sich aus den nachfolgenden Zahlen: Einfuhr 1892 . . . . . . . . . .

1907 1913

222)0 534,4 628)7

Ausfuhr

überschuss Einfuhr -- Ausfuhr +

in Millionen Franken 158,0 -- 64,« 271,0 -- 268,, 803)0 -- 320,7

2

7

2

.

.

.

Einfuhr

Ausfuhr

Überschuss Einfuhr --

Ausfuhr + in Millionen Franken

1914 1915 1916 1917

477,2 417..8 472,2 482,7

1918-

: 619)5.

..

272,5 455a .. 70S)4 698,,

445,,

-- 20e,7 -f 37,3 -- 286,2 + 215,7

-- 1743

1919 482,!

69S);) -f- 2'16,2 1920 799,8 .252., --547,, 1921 . 482,e 192,4 -- 240,2 1922 363:,4 191,!'

--172,3 : 1923 414J9 113,a -- 301,6 1924 ."481,8 309,9 - 171,9 1925 464!3 861,5 -- 102,8 Aus dieser Darstellung tonnte der Schluss gezogen werden, es habe sich der gegenseitige Güterverkehr seit Kriegsbeginn einseitig zugunsten der Schweiz entwickelt, indem das Passivum der gegenseitigen Handelsbilanz für die Schweiz bedeutend kleiner geworden sei als .im Jahre 1913, Es darf bei dieser Würdigung.aber nicht ausser acht gelassen werden, welchen Einfluss die Abtrennung Elsass-Lothringens, des Saargebiets, Luxemburgs, Ost-Oberschlesiens, Posens usw. vom deutschen Zollgebiet- ausgeübt .hat. Aus diesen Gebieten hat die Schweiz nach von uns " angestellten Berechnungen jährlich für zirka 80 Millionen Franken Waren bezogen, die nun naturgemäss in der Handelsstatistik bei andern.Landern in Erscheinung treten. Aus diesem Umstand erklärt sich insbesondere der starke Bückgang der Rohstoffeinfuhr aus .Deutschland im Vergleich zur Vorkriegszeit. Sie ist von 197,9 Millionen Franken im Jahre 1913 auf 113;7 ' Millionen Franken im Jahre 1925 gefallen und macht nunmehr noch rund 1/4 der ganzen Einfuhr aus. Daran sind die . Kohlen mit 40,7 Millionen Franken (1913: 86,2), Roheisen mit 15;6 Millionen Franken (1918: 42a) beteiligt. Einem Einfuhrwert der Fabrikate von 353,3 Millionen Franken im Jahre 1918 steht 1925 ein solcher von 318 Millionen gegenüber. Ohne die erwähnten Gebietsabtrennungen wäre die Vorkriegseinfuhr an Fabrikaten wohl mindestens erreicht. Der Anteil der Fabrikate an der schweizerischen Gesamteinfuhr aus Deutschland ist von zirka 37 % auf zirka 70 % gestiegen, mit andern Worten: an den Waren, die die Schweiz gegenwärtig aus Deutschland bezieht, hängt verhältnismässig mehr deutscher Arbeitswert als vor dem Krieg.

Auf den Absatz schweizerischer Erzeugnisse nach Deutschland-hatte die Verkleinerung des deutschen Zollgebiets bei weitem nicht den Einfluss, der sich bei der. Einfuhr-in die Schweiz geltend macht, da unser Land aus diesen Gebieten immer ein Vielfaches (hautsächlich Rohstoffe und Halbfabrikate) dessen bezogen hat, was es dorthin .liefern konnte.

-'.

273 Bei der schweizerischen Ausfuhr nach Deutschland handelt es sich in der Hauptsache um die nachfolgenden Produkte: .

1913

1925

Millionen Franken

Seidengespinst · . 33,6 Seidengewebe 4;1 Baumwollgarne 7,0 Baumwollgewebe .

8,4 Wollgarne . ,. . . - . . .

, 5,0 Stickereien . .

16,fl Übrige Textilfabrikate ' . - . - - 12ja Maschinen und Fahrzeuge 18,8 Aluminium : Qn Uhren und -bestandteile 85,e Chemische und pharmazeutische Produkte . . . . . 19,9

24,7 8,4 50,3 49,4 18,5 l,e 19,9 22,0 5,0 37,3 9,3

Die Ausfuhr von Nahrungsmitteln besteht zur Hauptsache aus Milch und Milchprodukten : 1913

1925

Millionen Franken Käse.

12,5 38,8 Milch, frisch 8,5 6,3 Milch, kondensiert 0>i 5,4 Die Ausfuhr von Schokolade ist von 6,5 Millionen Franken auf 0,9 gesunken.

In den letzten Monaten hat sich der Handelsverkehr mit Deutschland für unser Land bedeutend ungünstiger entwickelt, als es nach den Ziffern des Jahres 1925 den Anschein, hat. Neben der allgemeinen Verschlechterang der wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland seit Mitte 1925 ist dies zweifellos nicht zum wenigsten auch auf die Wirkung der irn Herbst des gleichen Jahres vorgenommenen starken Zollerhöhungen zurückzuführen. Der Handelsverkehr in den letzten drei Semestern zeigt ein ständiges Anwachsen des schweizerischen Passivums : - · · · Einfuhr

Ausfuhr

Einfuhr-

überschuss

in Millionen Franken L Semester 1925 219,4 175,e ÏI. Semester 1925 244,9 185,9 I. Semester 1926 220sl 10ö,4 Aus diesen Ziffern erklärt sich ohne weiteres das. grosse für die bestehende Interesse am Abbau der deutschen Zollschranken.

43,8 59,0 Ì14,7 Schweiz

. .

III.

. Die Verhandlungen über den Abschluss des Handelsvertrages wurden am 12; Januar 1926 in Berlin aufgenommen. Sie sind auf schweizerischer Seite geführt worden durch die Herren:

274

W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung im eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ; Prof. Dr. E. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes; Dr. E. Wetter, Delegierter des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins ; .

.

Dr. Th. Odinga, Nationalrat: .

A. Gassmann, Oberzolldirektor Die deutsche Delegation setzte sich zusammen aus den Herren : Vortr. Leg.-Rat Windel, Auswärtiges Amt; Geh. Reg.Rat Hagemann, Reichswirtschaftsministerium Reg.-Rat Logsch, Reichsfinanzministerium Reg.-Rat Eatte, Reichsernährungsministerium Legationssekretär Dankwort, Auswärtiges Amt.

Dazu kam je ein Vertreter der Bundesländer Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden.

Die Aufgabe, die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland · und der Schweiz za regeln, war keine leichte. Bot sie schon in früheren Zeiten, namentlich auch anlässlich des Abschlusses des Zusatzvertrages von 1904, sehr erhebliche Schwierigkeiten, so sind diese heute angesichts der Nachwirkungen der Kriegs- und der ersten Xachkriegsperiode noch viel grösser geworden.

Der schweizerische Export geht zurück und begegnet überall in der Welt Hindernissen, die zum Teil in nationalistischen Strömungen, zum Teil in Zollschranken zu erblicken sind, die einerseits auf die derzeitige Geistes" Verfassung der Völker, anderseits auch auf verständliche wirtschaftliche Erwägungen zurückzuführen sind. Unsere Produktion ist, wie dio aller Länder, deren Währung die Krisis siegreich überwunden haben, teurer als diejenige valutaschwacher öder solcher Länder, die ihre Währungskrisis kaum überwunden haben. Wir sind daher darauf angewiesen, die Möglichkeit unseres Exportes tunlichst zu fördern, gleichzeitig aber den inländischen Markt intensiver zu schützen, als dies notwendig wäre, wenn zufolge einer normalen Entwicklung die Produktionsverhältnisse überall annähernd die gleichen wären und dem internationalen Güteraustausch erhebliche Hinderungen nicht entgegenstünden.

Deutschland hat eine hochentwickelte Industrie, die auf den Export angewiesen ist und die zum Teil unter günstigeren Bedingungen arbeitet als die schweizerische. Aber auch dieses Land ist bemüht, seine Handelsbilanz zu verbessern und, zumal im Hinblick auf seine Verpflichtungen, die Deckung des inländischen Bedarfs soweit möglich der eigenen Arbeit vorzubehalten.

Die Aufgabe
des neuen Handelsvertrags war es, zwischen diesen sich widerstreitenden Interessen einen Ausgleich zu suchen und einen Schritt in der Richtung der Erleichterung der internationalen Handelsbeziehungen zu ·tun. Dabei gingen die beiden Teile von Anfang an von der Auffassung aus, dass, wie. in der Vergangenheit, so auch in der Zukunft, die beidseitigen Handels-.

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beziehungen vom Prinzip der gegenseitigen Meistbegünstigung beherrscht sein -sollen, und wie die Schweiz, so scheint auch Deutschland entschlossen zu sein, diesen Grundsatz der Regelung seiner wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Auslande überhaupt zugrunde zu legen. Ist die Auswirkung dieser grundsätzlichen Stellungnahme auch eine bescheidenere als es die Folge einer allgemeinen internationalen Begelung der Handelsbeziehungen wäre, die gelegentlich schon angeregt worden ist, so ist sie doch nach unserer Überzeugung der Ausgangspunkt für eine freiheitlichere Gestaltung der internationalen Handelsbeziehungen. Die Meistbegünstigung kann selbstverständlich gelegentlich die Handlungsfreiheit des Staates, der sie einräumt, lahmen und ihn von gewissen Konzessionen abhalten, wie wir dies gerade auch in den in Frage stehenden Verhandlungen erfahren haben, aber dieser Nachteil wird doch offenbar durch den Vorteil aufgewogen, dass keinem Staat eine Vorzugsstellung eingeräumt ·werden kann und dass der Weg für die freie Konkurrenz unter gleichen Bedingungen offen ist.

Weiter war man beidseitig von Anfang an darüber klar, dass der abzuscbliessende Handelsvertrag sich nicht im Zugeständnis der Meistbegünstigung erschöpfen sollte, sondern dass wiederum ein Tarifvertrag abzuschliessen sei, ·durch welchen der gegenseitige Güteraustausch durch beidseitige Konzessionen auf den sonst zur Anwendung gelangenden Zollansätzen gefördert werden sollte.

Speziell für die Schweiz war dies eine absolute Voraussetzung eines Vertragsabschlusses, indem die Sätze des deutschen Generalzolltarifs für unseren Export zum Teil prohibitiv, zum Teil sehr stark belastend wirkten.

Einigkeit wurde auch darüber erzielt, dass anderweitige Hinderungen des Güteraustausches, "wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sind.

Waren die früheren Verträge zwischen der Schweiz und Deutschland auf «inen längeren Zeitraum, z.B. von 10 Jahren abgeschlossen worden, so bestand diesmal auf beiden Seiten das Empfinden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügend abgeklärt seien und die Entwicklung auf längere Zeit noch jiicht mit Sicherheit überblickt werden könne, um sich von der einen oder andern Seite auf eine lange Periode zu binden. Man entschloss sich daher zu einem kurzfristigen Vertrage mit nachheriger
beidseitiger Kündigungsmogliehkeit und damit zu einem System, das erfahrungsgemäss, wenn nicht ausserordentliche Verhältnisse eintreten, den Handelsbeziehungen der Staaten trotzdem eine weitgehende Kontinuität garantiert, weil kein Teil vom Kündigungsrecht ohne Not Gebrauch machen wird. Für die Schweiz war die Kurzbefristung des Vertrags auch rechtlich notwendig, weil sie die Möglichkeit vorbehalten musste, .nach dem Erlass eines neuen Zolltarifgesetzes den Vertrag einer Eevision zu unterstellen; Der Abschluss mit kurzer Frist bot übrigens den beiden .-Teilen viel eher die Möglichkeit, gewisse Konzessionen zu machen, während eine Bindung auf ein Jahrzehnt die Rückhaltung hüben und drüben erheblich hätte verstärken müssen.

276

.

Weniger leicht als über diese Grundsätze war verständlicherweise die Einigung über die Tarifsätze. Die Schweiz wendet heute den im Jahre 1921 erlassenen, durch die Handelsverträge mit Italien, Spanien und Österreich modifizierten, zur direkten Anwendung bestimmten Gebrauchstarif an. Deutschland dagegen setzte kurz vor der Eröffnung der Verhandhingen einen revidierten Generaltarif, d. h. einen Zolltarif in Kraft, der bestimmt war, als Verhandlungsgrundlage zu dienen, und bei dessen Erlass die Möglichkeit bestimmter Beduktionen ins Ange gefasst worden war. Wohl erliessen auch wir am 5, November 1925 auf Grund der uns von Ihnen im Jahre 1921 übertragenen Vollmachten einen provisorischen Generaltarif, in dem wir eine Reihe von Positionen des Gebrauchstarifs erhöhten, allein wir Hessen diese neuen Ansätze nicht in Kraft treten und betrachteten für einmal den Erlass bloss als eine Beserve, von der im Falle eines unbefriedigenden Verlaufes der Verhandlungen Gebrauch gemacht werden sollte. Dieses Verhalten entsprach demjenigen, wiees vor dem Kriege bei Erlass von Generaltarifen praktiziert worden ist, und es entsprang auch dem Wunsche, unseren Konsum ohne dringende Not nicht stärker als bisher zu belasten. Hat sicherlich der Tarif vom 5. November 1925 unsere Stellung in den Verhandlungen gestärkt, weil Deutschland wusste, dass wir ihn im Falle eines Scheiterns in Kraft setzen würden, so wäre doch wohl unseren Unterhändlern in der Verteidigung unserer Interessen noch grösserer Erfolg beschieden gewesen, wenn auch auf schweizerischer Seite nicht bloss ein für.den deutschen Export fast durchgängig erträglicher Gebrauchstarif, sondern eben ein höherer Generaltarif in Kraft, gewesen wäre. Es wird gut sein, diese Lehre für die Zukunft zu beherzigen.

Die Aufgabe miserer Unterhändler war es, wie bereits erwähnt, Konzessionen für unseren Export zu erhalten und anderseits sich im grossen und ganzen an die Eichtlinien zu halten, die unser Gebrauchstarif gezogen hat.

Es" liegt auf der Hand, dass in Beziehung auf die Herabsetzung der deutschen Zölle nicht alles erreicht worden ist, was wünschenswert gewesen wäre, und das» . anderseits die Schweiz auch Konzessionen machen und in einer ganzen Reihe von Positionen nicht nur eine Bindung der Ansätze des Gebrauchstarifs,, sondern auch Reduktionen zugestehen musste.

. .
.Was zunächst die Herabsetzung deutscher Zollpositionen betrifft, so ist darüber im allgemeinen das Folgende zu sagen: Die schweizerischen Unterhändler mussten sich zum Ziele setzen, dieHerabsetzung der deutschen Zölle einer ganzen Anzahl von Positionsgruppen zu erreichen: Auf landwirtschaftlichem Gebiete wurde die Konsolidierung der uns bereits im provisorischen Abkommen zugestandenen Zölle für Zuchtvieh angestrebt.und erreicht, für Obst die..deutscherseits in andern Verträgen bereits konzedierten erheblichen Ermässigungen der autonomen Ansätze auch für die Schweiz selbständig festgehalten und für kondensierte und sterilisierte Milch der niedrigste Ansatz fixiert, dernach dem deutschen Zolltarifgesetamöglich war. Was den Hartkäse anbelangt, so war schon im provisorischen Abkommen

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der autonome Ansatz von Mk. 80 auf Jlk. 22 herabgesetzt -worden. Mit einer weitern Ermässigung auf Mk. 20 mussten wir nns schliesslich zufrieden geben.

: Leider gelang es nicht, die Absatzbedingungen für Schachtelkäse zu verbessern, wohl aber ist ein wesentlicher Fortschritt für den Glarner Kräuterkäse (Schabzieger) erzielt worden. Der autonome deutsche Zoll für Schokolade wurde bereits im Provisorium .von Mk. 200 auf Mk. 140 reduziert, der Vertrag bringt eine weitere Ermässigung auf Mk. 115. Die von imsern Unterhändlern mit allem Nachdruck angestrebte weitere Reduktion dieses immer noch recht hohen Ansatzes war leider nicht erreichbar. Auf dem Gebiete der mineralischen und fossilen Eohstoffe, der chemischen und pharmazeutischen Erzeugnisse sowie der Farben ist eine -nicht unbeträchtliche Reduktion des deutschen Zolles für zubereitete und unzubereitett, Arzneimittel von Bedeutung. Für die übrigen Waren dieses Gebietes erfolgten bescheidene Herabsetzungen oder Bindungen, letztere insbesondere hinsichtlich der Farben. Die grössten Schwierigkeiten und hartnäckigsten Auseinandersetzungen boten die deutschen Zölle für Textilien, ganz besonders für Seide und Stickereien. Der geltende deutsche Zolltarif wies gerade auf diesem Gebiete noch die in der -Inflationszeit geschaffenen ganz aüsserordentlich hohen Abwehrzölle gegen Luxuswaren auf, an welche sich die deutsche Produktion in der Zwischenzeit gewöhnt hatte and gegen deren Reduktion sie sich zum Teil lebhaft zur Wehr setzte. Es würde zu weit führen, alle diese wichtigen und schwierigen Positionen hier im einzelnen zu behandeln.

Ein Teil unserer Begehren konnte schliesslich in befriedigender Weise erledigt werden, während wir uns hinsichtlich anderer Forderungen mit zwar nicht unbeträchtlichen Herabsetzungen, aber doch immer noch mit Zöllen abfinden mussten, die die schweizerischen Ansätze bei weitem übersteigen und unserer Ausfuhr nicht die angestrebte wesentliche Erleichterung bringen. Das trifft ganz besonders zu für Seidcngewebe, um welche besonders lebhaft gekämpft wurde. Die Ermässigungen, die der Vertrag gegenüber den heutigen Ansätzen bringt, sind zwar zum Teil sehr beträchtlich. Allein in für unsere Ausfuhr wichtigen Waren bleiben immer noch Ansätze bestehen, die nach schweizerischer.

Auffassung zu hoch sind. Wir haben aber schliesslich
gefunden, es sei besser, diese Herabsetzungen für einmal anzunehmen und vertraglich festzulegen, in der Hoffnung, dass spätere Verhandlungen weitere Erleichterungen bringen werden. Der von der Gegenseite hervorgehobenen Tatsache, dass infolge der Meistbegünstigungsklausel die der Schweiz gemachten Zugeständnisse auch für Waren aus Ländern gelten, in welchen gegenwärtig noch bedeutend vorteilhafter produziert wird als in den beiden Vertragsstaaten, konnten wir uns um so weniger verschliessen, als wir auch bei der Fixierung unserer Zölle gelegentlich ähnliche Überlegungen anstellen mussten.

Auch auf dem Stickereigebiet konnte leider nicht das erreicht werden, was die schweizerischen Interessenten und wir mit ihnen augestrebt hatten. Trotz der hartnäckigsten und bis zum Schlüsse fortgesetzten Bemühungen unserer Delegation gelang es nämlich nicht, den Stickerciveredhmgsverkehr, wie er im alten Vertrag geregelt ist, auch in das .neue Übereinkommen aufzunehmen.

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.

.

Unter der Herrschaft des alten Vertrages war es möglich gewesen, im Vormerkverfahren deutsche und ausländische, in Deutschland nationalisierte Gewebe in der Schweiz zu besticken und zollfrei wieder nach Deutschland zurückzusenden. Wir waren uns von Anfang an über die grosse Bedeutung dieses Verkehrs für die schweizerische Plattstichstickerei durchaus im klaren und haben nichts unterlassen, um ihn wiederum vertraglich sicherzustellen. Der Widerstand der sächsischen Stickereiindustrie, die sich in einer ähnlichen "Notlage befindet wie die schweizerische und welche sich durch die Konkurrenz gegenüber den zollfrei aus der Schweiz eingeführten Stickereien in ihrer Existenz bedroht fühlte, war leider nicht zu überwinden. Wenn wir uns schliesshch damit abfanden, einem Vertrage zuzustimmen, der diesen zollfreien Stickereiveredlungsverkehr nicht mehr sicherstellt, sondern seine Zulassung von den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft abhängig macht, so geschah dies einerseits .aus der -Überzeugung, class wir unsere Forderung mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hätten durchsetzen können und dass anderseits ein Abbruch der Verhandlungen und ein damit verbundener vertragsloser Zustand für die schweizerische Stickereiindustrie nicht nur keine Vorteile, sondern ausgesprochene Nachteile gebracht hätte. Gegenüber den heutigen, durchaus prohibitiv wirkenden deutschen Stickereizöllen bringt der Vertrag nämlich sehr starke Herabsetzungen, und zwar auf Ansätze, die auch nach dem Urteil kompetenter schweizerischer Sachverständiger an sich als erträglich angesehen werden müssen. So wurde der Zoll für Plattstichstickereien von Mk. 1600 auf Mk. 550 herabgesetzt. Ähnliche Eeduktioiien sind erzielt worden für Kettenstichstickereien, gestickte Vorhänge und .Spitzen und dergleichen. Zudem ist es nach hartnäckigen Bemühungen gelungen, für die mit der Stickerei eng verbundene Ausrüstindustrie den zollfreien Ausrüstveredlungsverkehr für deutsche und in Deutschland nationalisierte Gewebe wiederum vertraglich sicherzustellen, und zwar mit der besonders wichtigen Zusicherung, dass die Nationalisierung auch durch blosses Sengen bewirkt wird.

Bei Beurteilung des Vertrages mit Beäug auf die Bückwirkungen auf unsere Textilindustrie darf nicht übersehen werden, dass nicht nur die Zollansätze als solche in Betracht kommen,
sondern dass durch zahlreiche in Anmerkungen niedergelegte Bestimmungen eine teilweise recht beträchtliche Erleichterung in der Verzollungspraxis vereinbart worden ist. Dies trifft übrigens verschiedentlich auch für andere als Textilwaren za.

Der Vertrag bringt im weitern eine bedeutende Reduktion des deutschen ·Zolles für Seidenschuhe, die Bindung der erträglichen Lederzölle, nicht unbeträchtliche Beduktionen zugunsten unserer Holzschnitzerei und der Fabrikation von · Zelluloid und Zelluloidwaren. In der Gruppe der Metall- und Maschinenindustrie, sowie der elektrischen "Industrie, konnten wir uns im allgemeinen mit der Bindung der gegenwärtigen deutschen Zölle begnügen, wobei immerhin für gewisse Spezialartikel noch Erleichterungen erzielt werden konnten. Für die Uhrenindustrie hatte schon das provisorische Abkommen eine beträchtliche Herabsetzung der hohen autonomen Ansätze des neuen deutschen

279 Tarifs gebracht. Nach intensiven Bemühungen ist es unseren Unterhändlern gelungen, weitere wertvolle Zugeständnisse zu erhalten.

Die schweizerischen Gegenleistungen bewegen sich durchaus in angemessenem und für die betreffenden Produktionszweige ertraglichem Rahmen.

Sie bestehen iti der Hauptsache darin, dass wir durch Bindung der heutigen Zoll ansätze auf deren Erhöhung ausdrücklich verzichteten. Bei einer Anzahl von Positionen-haben wir überdies, um unsere Bereitwilligkeit zur Mitwirkung am Abbau der Zollschranken zu beweisen, gewissen Eeduktionen der heute noch angewendeten Zölle unseres Gebrauchstarifes zugestimmt. Es geschah dies nach sorgfältiger Prüfung aller in Betracht kommenden Verhältnisse und namentlich dort, wo der 1921 geschaffene Zollschutz die Einfuhr aus Deutschland merklich zurückgedämmt hatte and einer bescheidenen Ermässigung fähig war. Selbstverständlich konnten wir den auf Herabsetzimg der schweizerischen Gebrauchszölle gerichteten deutschen Begehren' so wenig in vollem Umfange entsprechen, als dies der Gegenseite möglich war. So mussten wir insbesondere im Interesse der notleidenden schweizerischen Waldwirtschaft den deutscherseits mit Nachdruck gestellten Wunsch um Beduktion des geltenden Zolles für tannene Bretter ablehnen. Im übrigen darf gesagt werden, dass eine weitergehende Herabsetzung unserer Zollansätze kaum die von Deutschland-gemachten Zugeständnisse erheblich zu beeinflussen in der Lage gewesen ·wäre. Unsere Zollansätze sind in der Hauptsache für die deutsche Produktion tragbar, und so sind denn auch die Verhandlungen über die schweizerischen Zölle kürzer und einfacher gewesen als diejenigen über die~ deutschen Ansätze.

.TSs.sind die oben erwähnten Gründe, die Deutschland verhinderten, weitere Zugeständnisse zu machen, die ja speziell für einige Industrien nicht nur -wünschenswert, sondern sogar dringend notwendig gewesen wären.

;

IV.

Das Ergebnis der Verhandlungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Einfuhr in die Schweiz.

Die schweizerischen Konzessionen bestehen in Bindungen und Herabsetzungen des geltenden Gebrauchstarifs. Die blossen Bindungen erstrecken eich auf zirka 85 ganze und 57 Teilpositionen, wovon 11 ganze und 18 Teilpositionen bereits durch die Verträge mit Italien und Österreich gebunden waren.

Die neuen Bindungen des Gebrauchstarifs betreffen unter anderm Malz, Hopfen, Zucker, Leder, gewisse Schnittwaren, einzelne Holzwaren, gewisse Papiere und Kartons, Wollgarne and -gewebe, Wirkwaren, wollene Konfektion, Glaswaren, einzelne Eisenfabrikate, Kupfer- und Nickelwaren, Maschinen, Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität, chemische and pharmazeutische Rohstoffe und Fabrikate.

280

·

. .

.

.

Herabsetzungen der Ansätze des .Gebrauchstarifs treten für 39 ganze und 35 Teilpositionen ein. Die Ermässigungen auf dem geltenden Gebrauchstarif und auf dem bereitgestellten provisorischen Tarif vom 5. November 1925 beziehen sich zur Hauptsache auf folgende "Waren : Nr.

Warenbezeichnung

Neuer

Neuer

Vertrag

Gebrauchs-

,ar",

P t ov. Tarif

vNov..

Zollausatz in Franken per q 15 Malz. .

1.50 1.50 3.-- . ex 45 Saatkartoffeln , . . ' . . . . . . .

1.-- 2.-- -- 53 Hopfen 3.-- 3.-- 15.-- '686/70- " Zucker (ohne Rohzucker) 7.-/13.-7.-/13,12.-/18.ex 114a Bier in Fässern, 2 hl-Inhalt.und darunter 9,-- 12.-- 15.-- 177 Bodenleder aller Art: Kernstücke.

---.. . .

50.-- 50.-- 75.-- .anderes . . ; . . . .

40.-- 50.-- 75.-- 179 Oberleder; Kalbleder, chromgegerbt etc . :.

8O.-- 80.-- 120.-- 181 Oberleder : andere, als die unter Nummern 178/180 fallenden 20.-- .' 20.-- 75.-- 184 . Im Tarif nicht anderweit genannte Lederarten -.-. . . 20.-- 20.-- ' 75.-- 188 Lederwaren, fertige, ausgenommen Reiseartikel etc. . . .

190.-- 200.-- 300.-- 195 Schuhe und Pantoffeln mit Kalbleder etc 240.-- 2-10-- 280.-- 222.

Brennholz etc.; Nadelholz.

--.05 --.05 --.10 234 Schwellen, andere als eichene . . .

1.20 1.30 -- . Bau- und Nutzholz, gesägt oder gespalten, anderes als Schwellen: 236 --anderes Laubholz als.eichenes .

1.80 1.80 3.-- ' 237 -- Nadelholz 2.50 2.50 3.-- 250 Holzwaren, nicht anderweit genannt, vorgearbeitet 10.-- 10.-- 20.-- 30.-- 2-53 Rechenmacherwaren, nicht anderweit 30.-- und genannt 35.-- 256a . Fässer aus Holz, auch mit Eisenreifen 18.-- 25.-- ex 2576 Drechslerwaren:Küchengeräte,Werkzeuge, Werkzeughef te : roh. . . . 40.-- 50.-- ex 258 . Drechslerwaren: Fasshahnen, Werkzeuge, Werkzeughefte : andere als : rohe 55. -- 65. --

NOV.

.

281 Nr.

Warenbezeichnung

Neuer Vertrag

Gebrauchstarif

Prev. Tarif vom 5.

]925

ex 259

Sperrholzplatten, roh, geputzt . . .

Schreinerwaren und Möbel etc., gekehlt etc.: -- roh . . . . . . . . . . . . .

20.--

85,--

45.--

50.--

70.--

60.--

100.--

.100'.--

200.--

Zollansatz in Franken per q

261 262 268 a/6

-- andere . '. . '.

53.-- Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; Kleinmöbel ... " . . . . . 100.-- Fertige Holzwaren, nicht anderweit genannt:

--

-- roh, 35.-- 40.-- -- --andere . . . .

40.-- 50.-- -- Leisten (Stäbe zu- Rahmen), andere als rohgrundierte 120.-- 150.-.-- .283 Pinsel aller Art.

50.-- 50.-- 80.-- ex 2856 Bürstenbinderwaren, poliert, lackiert, aus Holz, auch mit Stoff belegt, aas Zelluloid, Hörn, Bein, Hartgummi . oder Ersatzstoffen zu diesen Mate. ' _' rialien .: . . . . . - . ' ' .

180.-- .200.-- . ' --.

294 · Packpapiere, nicht anderweit genannt, auch geölt-...

. ' 20.-- 20.-- - . .25.-- 299 Seidenpapiere von 25 g und darunter, : .

..

per m2 .25.-- , . 2 5 . -- 40.-- 301 Druckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier, einfarbig, anderes als Zeitungsdruckpapier 25.-- 25.-- 40.-- 303 Kartons im Gewichte von 200-bis .

800 g. per m 2 . . . . . . . . .

25.-- 30.-->) -- 270 271 274

.804

;

306

307 c

Kartons im Gewichte von über 300 g l

per^2

25.-

· - Ul "-, -

Papiere und Kartons: einseitig gestrichen, ungemustert; beidseitig gestrichen oder mit gestrichenem .Papier überzogen etc. . . . . . .

Pergament-und Pergaminpapier, auch imitiert

') Im provisorischen Abkommen mit Deutschland 27.--.

85.--

40,--

45.--

25.--

25.--

.40.-- -

No

282 Hr.

Warenbezeichnung

312 314 316 326

ex 330

335 ex 338 b ex 340b J 340a ex 338 b Ì ex 340 6 / ex 417 425 450 462/63 467/68

470 474

Neuer Vertrag

Gebrauchstarif

Prov.Tarif

vom 5.Nov.1925

Zollansatz in Franken per q Papiere, Kartons, Pappen: lose oder broschiert : -- typographisch oder lithographisch bedruckt einfarbig .

90.-- 90. --- 1 ) 120.-- typographisch oder lithographisch bedruckt mehrfarbig. . ' . . . , 100. -- 110.

!) 150.-- nach andern Verfahren bedruckt 135.-- 150.- 1) 200.Bilder, andere als Photographien, nicht eingerahmt: Malbücher für Kinder.

50.-- 100.-- " 90. -- 100.-- Pappe von 0,3 m2 und mehr Flächeninhalt, auf 4 Seiten beschnitten . .

20.-- Faltschachteln, nicht überzogen, auch bedruckt; Patronenpfropfen und · 60.-- -Scheiben aus Pappe, auch mit Papier überzogen, auch bedruckt . .

50.-- Geschäftsbücher, Agenden u. dgl. . 105.-- 120.-- -- Lackierte Hartpapierwaren zu elektrotechnischen Zwecken .

. . '. .

95. -- 150. -- Buchbinder- und Kartonnagearbeiten 350.-- 300. -- Büchbinder- und Kartonnagearbeiten, , 130.-- 150.--andere * . _ Abgepasste Käsetücher,, ohne Näh50. -- 200.-- Seilerarbeiten, andere (als Stricke, ^ 68. -- 75. -- Taue und Netze) . . . .

400.-- 700.400.-- 40.20.-- 20.-- f und und Kammgarn, roh, ein- und mehrfach , l und 25.-- 50.l 25.-- 60.Kammgarn, gebleicht, gefärbt, beund 50.-- 50.-- druckt, ein- und mehrfach, . . .

80.130.90.-- Wollgarne für den Detailverkauf ... . . 90.-- Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, im Gewichte 250.190.-- von mehr als 300 g auf 1 m2 . . . 190.--

?) Modezeitschriften 3O.--. ..

1

283 Nr.

ex 4826 497 513

514

537/39 . 540/41 643/45 548 551

5576

577 612 614 619 630

631 6326

647/48 651 660

Prov. Tarif vom 5. Nov.

1926 . Zollansatz in Franken per q

Neuer Vertrag

Warenbezeichnung

Gebrauchstarif

Bodenteppiche, gewebt aus Wolle, sammetartige etc 150.-- 150.-- Pferde- und Büffelhaare, gereinigt, gesponnen etc 40.-- 50.-- Korbflechterwaren, roh oder gebeizt, aus geschälten Weiden, Holzspänen, Bohr . . . . : 35.-- 40.-- Korbflechterwaren, andere, ohne Leder oder Textilstoffe 50.-- 60.-- 300.-- 300.-- Wirk- und Strickwaren aus Baumund und wolle, Leinen, Ramie etc | 200.-- 200.-- Wirk- und Strickwaren aus Seide (Handschuhe und Strümpfe). . . 800.-- 800.-- Wirk- und Strickwaren aus Wolle . 300.-300.-- Kleidungsstücke für Herren und Knaben aus Wolle 360.-- 360.-- Kleidungsstücke für Damen und Mädchen aus Wolle.

400.-- 400.-- Konfektionswaren, nicht anderweit genannt, aus Baumwolle etc. : andere (als montierte Vorhänge) . . . . 250.-- 250.-- Regen- und Sonnenschirme, andere (als seidene) .

200.-- 225.-- Fetter Kalk in Stücken -- .60 .

1.20 Kalk, hydraulischer; Trass . . . .

1.20 .1.-- Portlandzement 1.50 .''. 2 --- Schmirgelpapier; Flintsteinpapier; Karborundumpapier; Glas- und Rostpapier 30.-- Schmirgelleinwand . . . . ; . . . 28.-- 40.-- 45.-- Schmirgel- und Karborundumf abrikate andere (als in Nrn. . 630/32 a genannt) 25.-- 25.-- Dachziegel, roh oder engobiert . . .

1.70 2.-- Backsteine, roh oder engobiert: ungelocht oder quergelocht . . . . . --.80 1.--

1

2; --

Backsteine, Röhren, Platten etc. : 1 und feuerfest oder säurefest | l 2.50

1

2.50

200.-- ---

' .-- -- 400.-- und 300.--

1000.-- 400.-- 450.-- 500.--

300.-- -- .-- -- --

--

35.-- -- -- 4

284 Nr.

ex 674 :

Warenbezeichnung

Neuer

Neuer

Gebrauchs-

Prov. Tarif

Gebrauchsvom5.

Schüttsteine und Klosettschüsseln Zollansatz in Frauen. per q aus Feuerton, Steingut oder Porzellan, glasiert, ganz oder teilweise gelb 18.-- SO.-- -- 678 u. 681 Töpferwaren "40.-- 40.-- 60.-- 689 Glaskugeln, Rohglasstücke zur Uhrengläserfabrikation, Glaskolben für Glühlampen etc. . . . . . . . ' ' . ; - 2 . -- 2.-- 5.-- 691 a Flaschen aus schwarzem; braunem oder grünem Glas . . . . . . . . . . . ' 8.-- 8.--- . 15.-- .693 Hohlglas und Glaswaren, nicht geschliffen etc., aus farblosem Glas . 18.-- 18.-- 20. -- 694 c Hohlglas und Glaswaren, geschliffen etc.: andere (als unter Nr. 694a/b genannt) . . . . . . . . . . . . .

50.-- 50..-- 75.-- ( 12.-- 12.-- 16.-- 745/46 Röhrenverbindungsstüke, eiserne. .

und und und [ 16.-- 16.-- 22.-- Werkzeuge, andere (als Präzisionswerkzeuge): 759 -- bis auf 2 kg. .

. . . . 35.-- 35.--.. ' 45.-- 760 -- weniger als 0,s kg '.

40.-- 40.-- ' 60..-- 50.-- 50.-- , 60..-- 772/73 Türschösser . . . . . . . ' . - . · und und lind ·'· · · [ 60.-- 65.-- 80.-- 7816 Kochherde und Öfen, andere (als für elektrothermischen Betrieb) -. . . 25.-- 25.--- 35.-- 7856 . Drahtgeflechte . . . . . . . . . . . . 20..-- 25.-- 35.-- Waren aus Blech, Draht, Schlosserund Spenglerwaren: 7886 --· verzinnt, -verzinkt, verkupfert, vernickelt etc 45.--43.-- 60.7896 --bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet: andere (als Verpackungsmaterial und Plakate) . . . . . . 45.-- 45.-- 60.-- 790 --emailliert : ...

55.-- 65.-- 75.-- 810 Messerschmiedewaren .

120..-- 120.-- 150.-- Waren avis Kupfer und Kupferlegie.rungen, nicht anderweit genannt: 833.

--roh, nicht abgedreht . . ; . ..'.

35.-- . 40.-- -- 835 --poliert, mattiert. . . . . . . . ;. '80-.-- 80. r-- 100.-- 836 --'vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnisst . . . ' . ' 90.-- .90.-- 120.--

285 Nr.

Warenbezeichnung

856 861

Stanniol Waren aus Nickel und Nickellegie-

Neuer Gebrauchs- Prov. Tarif vom 5.Nov.1925 Vertrag tarif Zollansatz In Franken per q 45.-- 50.-- --

90.

130. -- f 8.Dampf- und andere Kessel, Dampf-) 881 a/b und und andere Gefässe aus Eisen . . 1 15.-- 884: Spinnereimaschinen, inkl. sämtliche Maschinen zur Vorbereitung und zum Transport der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen .etc 15.-- 887 Strick-, Wirk-und Verlischmaschinen 20.-- 889o Nähmaschinen 30.-- 890 & Maschinen für den Buchdruck und andere graphische Gewerbe; Buchbindereimaschinen 10.-- 892 Hauswirtschaftliche Maschinen . . . 15.-- 893b Landwirtschaftliche Maschinen, nicht anderweit genannt: andere (als in Nr. 893 a genannt) 20. -- 894a/98a Dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Transformatoren . . .

ex 894 d Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung im Stückgewicht von 15,000 kg bis 50,000 kg Maschinen für Färberei, Bleicherei und Appretur, Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein etc., Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln ; Kältemaschinen ; Kühlanlagen; Luftkompressoren: 20--, 895/986 -- das Stück im Gewicht bis auf 30.-- 10,000 kg und 35.-- 898 c Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen und mechanischen Geräten, nicht anderweit genannt, das Stück im Gewicht von weniger als 100 kg 20.--

ex 867

Bundesblatt. 78. Jahrg.

Bd. II.

90.

130. -- 8.-- und 15.--

120.180.10.und 20.-

15.-- 20.-- 30.--

25.-- 35.-- 40.--

10.-- 15.--

30.-- 25.--

20.--

30.-- 30.-.70.-

20.--

20.--,

3O.-- und 85.--

20.--

30.-- bis 60.--

60.-- 24

286 Warenbezeichnung

Neuer

G e b r a P r o v . T a r i f vom

Zollansatz in Franken per q ' .Eiserne Konstruktionen, -wie Brücken., Balken, Marquisen (Vordächer), Dachstühle, Mäste (Kabelträger) fût elektrische Stromzuführung, geschweisste oder genietete Rohre aus Schmiedeeisen von 40 cm Lichtweite und darüber etc.: -- durch Strecken hergestellte, nicht genietete Masten aus geschnittenem, unbearbeitetem Walzeisenblech 8.-- 18.-- -- -- andere 15.--- 18.-- -- ex 914d Elektrokarren 120.-- 150.-- 250.-- 928 Stand- und Wanduhren 73.-- 100.--^ 250.-- 929 Wecker 75.-- 100.--^ 200.-- Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität: 953 --- Kontroll- (Zähl- und Mess-) Apparate und -Instrumente 80.-- 80.-- 120,-- 954 -- Telephon- und Telegraphenapparate 60.-- 60.-- 100.-- 956 -- i m Tarif nicht anderweit genannt 40.-- 40.-- 100.-- ex 9746 Formaldehyd etc 20.-- 20.-50.-- 981 Pharmazeutische Präparate, nicht anderweit genannt 100.-- 100.-- 250.-- 1017 Flüssige Gase, nicht anderweit genannt 3.-- 5.-- -- 1059 Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist) ; Kollodium., organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen ; Phosgen; sowie analoge, nicht anderweit genannte Produkte 3.-- 3.-- 5.-- 1078 Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Mehl; Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Stärke : roh, zu industriellen Zwecken . .

1.-- 1.-- 1.50 1098 Anilin-,. Anthrazen-Naphthalinfarben und nicht anderweit genannte Teerfarben 20.-- 20.-- 30.-- 1099 Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigolösung -.

10.-- 10.-- 15.--- 899

') Im provisorischen Abkommen mit Deutschland 85.-

287 Nr.

1105b 1113 1145

1146

1151 1152 1153 11556

11596

1160

Neuer Vertrag

Warenbezeichnung Bronzefarben, auch zubereitet . . .

Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farbstoffen versetzt; Standöl Quincaillerie- und Galanteriewaren: andere (als unter Nrn. 1144a/6 genannt); Merceriewaren . ". . . .

Falsche Bijouterie; d. h. Schmuckgegenstände, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen Andere als die unter Nrn. 1147/30 fallenden Lampen aller Art, fertige etc, Reiseartikel aus Leder Reiseartikel, andere Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit Holz oder Papierschäftung; Schreibkreiden Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malgeräte, nicht anderweit genannt: andere (als flüssiger Leim) Spielzeug aller Art: -- ganz oder vorwiegend aus Holz .

-- anderes

Gebrauchstarif

Prov. Tarif vom B. Nov.

1925

Zollansatz In Franken per q 50.150.-- -- 40.--

40.--

50.--

120.--

120.--

200.--

400.--

400.--

800.--

70. -- 190--- 120.--

70.-- 200.-- 120.--

100.-- 230.-- 180.--

50.--·

50.--

80.--

50.--·

50.--

80.--

50.40.--

60.-- !)

60.-- 2 )

80.--

80.--

2. Einfuhr nach Deutschland.

Auf dem deutschen Tarif wurden neben einer Anzahl Bindungen folgende Hauptkonzessionen gemacht : Neuer Vertrag

Bisheriger Vertragsansatz

Allgemeiner Ansatz

Reichsmark;

Rindvieh : Weibliche Tiere über 1% Jahre alt zur Zucht Weibliches Jungvieh von 6 Wochen bis 1% Jahre alt zur Zucht

für l Stück

40.--

für l Stück

40.--P 8 )

für

q

ab 1. VIII. 26.

18.-- (ca. 103 p. Btk.)

ab 1. VIEL 86.

18.-- (ca. 45 p. Stk.)

24.-- 24.--P .

.

l ) Im provisorischen Abkommen mit Deutschland 55.--.

a ) Im provisorischen Abkommen mit Deutschland Steinbaukasten 50.--, anderes 55.--.

") P = Provisorium. Vorläufiges Zollabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland vom 6. November 1925.

288 Neuer Vertrag

für l q

Bisheriger Vertragsansatz Reichsmark für l q

Allgemeiner Ansatz

für l q

Tafelkäse in Einzelpackung von 2% kg Rohgewicht oder darunter . . . .

Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben von mindestens 40 kg

30.--'

30,--P

40.--

20.--

22.--P

Glamer-Kräuterkäse (Schabzieger). .

20.--

--

30.-- 30.-- und 40.--

10.--

--

24.--

100.--

--

125.--

Obstwein und in Gärung begriffener Obstmost, in Behältnissen von 15 Liter oder mehr Backwerk, einschliesslich Kakes und Zwieback .

Schokolade, auch mit Zusätzen, Waren .ganz aus Schokolade Andere Schokoladewaren Blockmilch zur Schokoladefabrikation Büchsenmilch (Kondensmilch). . . .

Kalziumkarbid Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt : von mehr als 50 bis 80 v. H. . .

von mehr als 80 v. H Nikotin, roh oder rein Nikotinverbindungen Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse nicht anderweit genannt : zubereitet nicht zubereitet Rohseide, auch Steckmuschelseide : gefärbt, ungezwirnt oder einmal gezwirnt '. , gefärbt, zweimal gezwirnt . . . .

gefärbt, zweimal gezwirnt für Weberei, Wirkerei, Stickerei etc. . .

in Verbindung mit anderen Gespinsten, gefärbt Kunstseide, ungezwirnt oder einmal gezwirnt, gefärbt Kunstseide, zweimal gezwirnt, gefärbt

115.--- 140.-- 35.--

140.---P 150.-- 40.--

40.-- 4.25

40.--P 4.25P

200.-- 200.-- 60.-- abl.VIII.26.

75.--· 5.--

2.--" 1.-- frei 400.-- '

2.--P 1.--P -- --

3.-- 3.-- 1000.-- 1000.--

175.-- 110.--

-- --

300.-- 200.--

65.-- 240,--

-- --

100.-- 300.--

65.--

--

100.--

100.--

--

136.--

110.-- 185.--

-- --

140.-- 220.--

289 Neuer Vertrag für l q

Bisheriger Vertragsansatz Reichsmark für l q

Allgemeiner Ansatz für l Q

Florettseidegespinste, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen, gefärbt

65.--

100.-

Garne l--3drähtig aus Kunstseide mit Wolle oder andern Tierhaaren, gefärbt

80.--

136.-

Seidenzwirn aus Rohseide oder Kunstseide, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

450.--

400.-- Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (ausgenommen Sammet und Plüsch, Sammet- und plüschartige Gewebe), am Stück: ganz aus Seide 1300. -/2800.

teilweise aus Seide 1000. -/2000.

Dichte Gewebe: I. ganz aus Seide : 1. Bänder: a) ganz aus Kunstseide bis 31. Dezember 1927 ab 1. Januar 1928. . .

b) andere bis 31. Dezember 1927 ab 1. Januar 1928 . .

2. Krepp: a) ganz aus Kunstseide bis 31. Dezember 1927.

ab 1. Januar 1928. . .

b) anderer bis 31. Dezember 1927 ab 1. Januar 1928. . .

3. Andere dichte Gewebe: a) ganz aus Kunstseide bis 31. Dezember 1927.

ab 1. Januar 1928. . .

b) andere bis 31. Dezember 1927.

ab 1. Januar 1928. . .

3600.-- 2000.--

900.--/1700.-- 700.--/1500.--

P zum Teil 1550.--/2800.-- 2500.-- und 1350.--/2600.-- 3000.--

800, -/1500, 700. -/1400, 1450. -/2850, 1350. -/2625.

700.--/1400.-- 600.--/1300.-- 1300.--/2350.-- 1200.--/2200.--

P zum Teil 2350.--

P zum Teil 2100.--

3200.-

3200.--

3200.--

3200.--

3200.--

3200.--

290 Neuer Vertrag

Bisheriger Vertragsansatz Reichsmark für i q

Allgemeiner Ansatz

für i q far l a (Dichte Gewebe:) II. Teilweise aus Seide : . 1. Bänder P bis 31. Dezember 1927. . 900.--/1800.-- y zum Teil 1800.-- ab 1. Januar 1928. . . . 700.--/1800.-- 1600.-- 2. Krepp: a) aus Kunstseide und Baumwolle bis 31. Dezember 1927. . 850.--/1450.-- 1800.-- ab 1. Januar 1928 . . . 750.-- /1350.-- P b) anderer zum Teil bis 31. Dezember 1927. . 1050.--/1800.-- 1700.-- 1800.-- ab 1. Januar 1928. . . . 950.--/1700.-- 3. Andere Gewebe: a) aus Kunstseide und Baumwolle bis 31. Dezember 1927 . 800.--/1400.-- 1800.-- p ab 1. Januar 1928. . . . 700.--/1300.-- b) andere zum Teil bis 31. Dezember 1927. . 1000.--/1750.-- 1600.-- 1800.-- ab 1. Januar 1928. ./ . . 900.--/1650.-- Beuteltuch, auch konfektioniert. . .

650.-- -- 1000.-- Undichte Gewebe (Gaze, Krepp, Flor u.dgl.): I. ganz aus Seide: 1. ganz aus Kunstseide P bis 31. Dezember 1927 . . . 800.--/1SOO.

zum Teil ^4000.-- u.

ab 1. Januar 1928 700.--/1400.

2350.-- 6000.-- 2. in Kette oder Schuss ganz aus P Kunstseide bis 31. Dezember 1927 . . . 1450.--/2150.

zum Teil {4000.-- u.

ab 1. Januar 1928 1350.--/2Ö50.

2350.-- 6000.-- 3. andere: im Gewicht von mehr als 20 g auf 1m2 ·P l bis 31. Dezember 1927 . 1900.--/2850.

zum Teil 4000.-- ab 1. Januar 1928 . . . 1750.--/2G25.

2350.-- im Gewicht von 20 g oder weniger auf l m2 bis 31. Dezember 1927 . 3800.--/5700.

6000.-- ab 1. Januar 1928 . . . 3500.--/5250.

291 Neuer Vertrag

Bisheriger Vertragsansatz

Allgemeiner Ansatz

Reichsmark

für l q

(Undichte Gewebe [Gaze, Krepp, Flor u. dgl.]:) II. teilweise aus Seide : 1. aus Kunstseide und Baumwolle bis 31. Dezember 1927 . . . 850.--/1450.

ab 1. Januar 1928 750.--/1350, 2. andere bis 31. Dezember 1927 . . . 1050.--/1800.

ab 1. Januar 1928 950.--/1700.

Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk(Trikot-) und Netzwaren: ganz aus Seide: Wirk- (Trikot-) Stoffe, Unterkleider undabgepasst gewirkte (reguläre) Oberkleider : ganz aus Kunstseide . , .

1200.-- Strümpfe und Handschuhe . .

2000.-- Andere teilweise aus Seide: Wirk- (Trikot-) Stoffe, Unterkleider und abgepasst gewirkte (reguläre) Oberkleider: teilweise aus Kunstseide, ohne Beimischung von natürlicher Seide . . .

Strümpfe und Handschuhe . .

3800.--

Andere Spitzenstoffe und Spitzen etc., ganz oder teilweise aus Seide: Ätzspitzen und Spachtelspitzen .

Andere Stickereien auf Grundstoffen, ganz oder teilweise aus Seide Seidensparterie, ganz oder teilweise aus Seide

1500.--

Bandartige Erzeugnisse aus Kunstseidenmasse

1000.-- 1800.--

für i q

p zum Teil 1700.--

zum Teil 2000.-- zum Teil 2000.--

zum Teil 1200.-- zum Teil 1200.--

für l q

4000.-- und 6000.--

3200.-- 3200.-- 3200.--

2200.2200.2200.-

2600.-- 3200.--

8000.-- 8000.--

3200.--

8000.--

400.--

3200.-- und 1800.--

130.---

3200.--

292 Neuer Vertrag Hutgeflechte aus sogenannter Seidensparterie .

Bisheriger Allgemeiner Vertragsansatz Ansatz Reichsmark

für l q

für l q

550.--

--

für l q

3200.--

und 1800.-- Wollgewebe, im Gewichte von 200 g oder weniger auf l m2 Gewebefläche : bestimmte Mousseline andere Baumwollgame, eindrähtig, roh: über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch. . .

über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch. . .

über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch . .

über Nr. 102 englisch Baumwollgarne, zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh: über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch. .

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch. .

Frottiergewebe, auch abgepasst, aus Baumwolle : roh gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt Madrasstoffe, am Stück: roh, auch zugerichtet (appretiert) .

gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt mit Band eingefasst Madrasstoffe, abgepasst, auchmit Band eingefasst - · · Plattstichgewebe Baumwollgewebe, andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baumwolle: roh, 80 g oder darüber auf l m 2 : in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 mm im Geviert : mit 33 Fäden oder weniger mit mehr als 85 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden .

285.-- 355.-- J 39.-- 47.-- 55.-- 50.--

P 380.-- ' 40.--K 1 ) 50.--K 60. --K 52.--K

f 420.t 420.44.56.66.56.-

Zoll des eindrähtigen rohen Games + 7.-- + 5.40K + 10.+ 10.-- + 5.40K + 20.-

150.--

180.--

190.--

240.--

450.--

720.--

600.-- 650.--

880.-- 1040.--

650.-- 200.--

95.-- 130.-- 160.--

200.--P

1040.-- 100/440.-

100.

140.

180.

*) K bedeutet, dass die Vertragszölle nur für eine bestimmte Einfuhrmenge (Kontingent) zur Anwendung kommen.

293

(Baumwollgewebe, andere als Plattstichgewebe, ganz aus.Baumwolle:) roh, von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 80 g auf 1 m^2 in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 mm im Geviert : mit 85 Fäden oder weniger mit mehr als 36 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden .

roh, von weniger als 40 g auf l m2 : in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 mm im Geviert : mit 85 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden .

zugerichtet (appretiert), gebleicht gefärbt . .

bedruckt oder · buntgewebt . . .

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, aus Baumwolle : gestickt geklöppelt Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe : Plattstichstickereien Kettenstichstickereien Andere Hutgeflechte aus Manilahanf oder anderen groben Hanffasern Kleider, Putzwaren usw., aus Seide: aus Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien ganz oder teilweise aus Seide: Vorhänge und Decken . . . .

Andere . .

aus undichten Gewehen : Unterkleideraus Gesundheitskrepp

Andere

Neuer Vertrag

Bisheriger Vertragsansatz Reichsmark

Allgemeiner Ansatz

für l q

für l q

für I q

145.-- 170.-- 220.--

155.--P 205.--P 260.---P

180.240.300.

200.-- -- 250.-- -- 300.-- -- Zoll der rohen Gewebe: 35.-- -- + 65.-- -- + +85.--- -- +

240.800.340.

40.100.

100.

700.-- 750.--

-- --

2000.

1700.

550.-- 700.-- 700.--

-- -- --

1600.

1800.

1600.

250.--

--

800.

4000.-- 5300.--

-- --

10,000.

10,000.

1900.-- und 1200.-- 4500.--

--

6000.

--

6000.

294 Neuer Vertrag (Kleider, Putzwaren usw., aus Seide:) Wirkwaren mit Ausputz, sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirkstoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz, ganz aus Seide .

Andere ganz aus Seide Wirkwaren mit Ausputz, sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirkstoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz, teilweise aus Seide : Oberkleider teilweise aus Kunstseide Andere

Andere teilweise aus Seide . .

Unterkleider aus Gesundheitskrepp aus Wolle Wirkwaren mit Ausputz sowie durch Zuschneiden und Nahen aus Wirkstoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz aus Wolle . . . .

Kleider, Putzwaren usw., aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen: Vorhänge und Decken, gestickt oder mit. Stickereien etc. . .

Unterkleider aus Gesundheitskrepp Wirkwaren mit Ausputz sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirkstoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz .

Schuhe ganz oder teilweise aus Seide Frauenhüte aus sogenannter Seidensporterie, aus sogenanntem künstlichem Stroh oder Bosshaar etc. . .

für l

1800.-- und 2200.-- 4000.--

1200.-- 1700.-- und 1900.-- 2500,--

Bisheriger Vertragsansatz Reichsmark für l d

zum Teil 2000.--

Allgemeiner Ansatz für l ei

4800.

4800.--

zum Teil 1200.--

t 2800.

i 2800.

2800.

375,--

1050.

zum Teil 210.--

1050.

850.--

zum Teil 700.--

2100/3675.-

260.--

--

1050.--

210.-- und 300.--

250.-- 800.-- für l Stück 2.50

1050.

1800.

für l Stück

für l Stück 6.--

295

Hüte aus Stroh, sogenannte Röhrchenhüte, unausgerüstet Gespinstwaren oder Gewebe mit Kautschuk ganz oder teilweise aus Seide. . .

aus anderen Spinnstoffen . . . .

Sparterie Weberzeuge Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten: Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit Holzschriften Geschnitzte oder mit Schnitzereien versehene Holzwaren (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide mit Spitzen, Stickereien etc Rohe Zellhornblöcke, -platten, -röhren oder -stabe Waren ganz oder teilweise aus Zellhörn (ausgenommen Filme). . .

Isolationsgegenstände für die Elektrotechnik Isolationsgegenstände aus mit Kunstharz getränkter Pappe für die Elektrotechnik Spindeln aller Art Spinnringe Weberlitzen (Mailions), Weberblätter und Weberblätterzähne Blattzinn (Stanniol) Haue- und Küchengeräte aus Kupfer, lackiert, poliert Andere als grobe Waren aus gegossenem Messing, Waren aus Messingblech oder -draht, Waren aus Tombak, Blattmessing und Blattmetall aus Tombak nicht anderweit genannt: Messingnäpfchen zur Herstellung von Patronenhülsen Andere Waren

Neuer Vertrag

Bisheriger Vertragsansatz Reichsmark

für l Stück

für l Stück

Allgemeiner Ansatz

für l Stück

--.55

--,70 und--.80

1.20

für q 300.-- 150.-- 110.-- 15.--

für l q -- -- -- --

für l 360.-- 180.-- 160.-- 40.--

35.-- 30.--

-- --

60.-- 60.--

55.--

--

120.--

25.--·

50.--

280.--

-- zum Teil 200/300.--

400.--

80.--

--

120.--

80.-- 30.-- 80.--

-- -- --

210.-- 35.-- 90.--

65.-- 60.--

-- ' --

90.~ 75,--

50.--

--

60.--

50.-- 75,--

-- --

90.-- 90.--

296

Sprechmaschinen (Phonographen), einschliesslich der mit ihnen in fester ' Verbindung stehenden elektrischen Maschinen Instrumente zur mechanischen Integration (Planimeter, Integratoren); Hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel) etc.

Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, Köpfe von Strickmaschinen, auch Teile davon. . . .

Strickmaschinen in fester Verbindung mit Gestellen oder für motorischen Betrieb Elektrische Mess-, Zähl- und Registriervorrichtungen, Bestandteile von solchen Gegenständen Elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahnärztliche Zwecke, Vorschalte- und Nebenschlusswiderstände ; galvanische Elemente und Thermoelemente; sonstige elektrische Vorrichtungen; Bestandteile v. solchen Gegenständen Motorfahrräder: bis 30. September 1926 vom 1. Oktober 1926 ab vom 1. Januar 1927 ab . . . . .

vom 1. Juli 1927 ab . . . . . . .

vom 1. Januar 1928 ab vom 1. Juli 1928 ab Taschenuhren, auch Armbanduhren, auch solche mit Spielwerk : in Gehäusen aus Gold : Armbanduhren in Gehäusen aus Gold : Andere : mit einem grössten äusseren Durchmesser des Gehäusemittelstückes vonnichtmehrals 3,3 cm andere

Neuer Vertrag

Bisheriger Vertragsansatz

Allgemeiner Ansatz

für l q

Reichemark für l q

für l q

240.--

150.--

120.--

95.--

28.--

35.--P

40.--

18.--

25.--

100.--

120.--

45.--

60.--

280.-- 255.-- 245.-- 220.-- 190.-- 160.--

280.-- 280.-- 280.--

320.-- 320.-- 290.-- 250.-- 210.-- 160.--

für l Stück 4.--

für l Stock 5.50P

für l Stück 10.--

4.8.-

5.50P 11.--P

20.-- 20.--

297 Neuer

Bisheriger

Vertrag

Vertragsansatz Reichsmark für l Stück für l Stück (Taschenuhren, auch. Armbanduhren, auch solche mit Spielwerk:) in Gehäusen aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpf en versehen . .

in Gehäusen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Bändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus andern Stoffen Uhrgehäuse zu Taschenuhren und Armbanduhren : aus Gold: zu Armbanduhren , . .

aus Gold: andere: mit einem grössten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 3,s cm . .

andere . . · aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Bändern, Bügeln oder Knöpfen versehen aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus andern Stoffen . . .

Tachometer (Tachymeter), nicht elektrische, in Verbindung mit Uhrwerken, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen Uhren für Motorwagen und Fahrräder, Taschenzählwerke und andere Zählwerke sowie selbsttätige Mess- und Registriervorrichtungen in Verbindung mit Uhrwerken (mit Ausnahme der Tachometer) ; alle diese soweit sie

Allgemeiner Ansatz für l Stück

2.75

3.50P

5.--

2.--

2.50P

3.--

2.50

4.--P

8.50

2.50 6.50

4.--P 9.50P

18.50 18.50

1.50

2.--P

3.50

,,

1.--P

1.50

für! q

600. --

für l u

für l a 1000.--

298 Neuer Vertrag

Bisheriger Vertragsansatz

Allgemeiner Ansatz

Reichsmark

für l q

für l q

für l q

nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen: Andere (als Uhren für Motorwagen und Fahrräder)

300.--

400.--

Wand- und Standuhren sowie alle anderweit nicht genannten Uhren mit Uhrwerken, auch dergleichen Uhren mit Spielwerken, mit Ausnahme der Weckeruhren und der elektrischen Uhren; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindung unter höhere Zollsätze fallen

100 --

120.--

Mechanische Spielwerke ohne Gehäuse, hei einem Reingewichte des Stückes von 500 g oder darunter . . . .

37 --

SO-

Andere mechanische Spielwerke, mit Ausnahme solcher bei einem Eeingewichte des Stückes ohne Walzen von 110 kg oder darüber

60 --

80.-

3. Vertragstext.

Der Vertragstext enthält die Grundsätze und Richtlinien, welche für die gegenseitigen Handelsbeziehungen massgebend sein sollen. Er weicht nicht wesentlich vom alten Vertrage ab, weist aber diesem gegenüber eine übersichtlichere Gruppierung des Stoffes, sowie neue Fassungen und Ergänzungen auf, welche mit Bücksicht auf geänderte Bedürfnisse und inzwischen getroffene internationale Abkommen nötig schienen.

Artikel l (Meistbegünstigungsklausel) stellt wie Artikel l, Absatz 1 des alten Vertrages den Grundsatz der gegenseitigen Meistbegünstigung hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr auf. Neu ist die Aufzählung der Vergünstigungen, welche hauptsächlich in Frage kommen, nämlich solche in bezug auf den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der Zölle, die Zollniederlagen, einschliesslich der Behandlung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Freihäfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern, die Zollförmlichkeiten, die zollamtliche Behandlung, sowie die erhobenen Akzisen oder Verbrauchssteuern.

In bezug auf innere Abgaben, welche die Erzeugung, die Zubereitung oder den .Verbrauch einer Ware betreffen, ist neben der Meistbegünstigung die-

299 nationale Behandlung zugesichert. Es dürfen somit die Waren des einen vertragschlieseenden Teiles durch innere Abgaben nicht höher belastet werden als inländische Erzeugnisse und solche anderer Länder, Als innere Abgabe im Sinne dieses Artikels -wurde in den Zusatzbestimmungen noch die Umsatzsteuer ausdrücklieh erwähnt.

Auf Grund der Meistbegünstigungsabrede -wird die Schweiz diejenigen Vergünstigungen beanspruchen können, welche Deutschland in den früher genannten Verträgen mit andern Staaten gewährt hat, sowie diejenigen, welche es künftig gewähren wird. Andererseits wird Deutschland der Vorteile teilhaftig werden, welche unser Land andern Staaten eingeräumt hat oder einräumen wird.

Artikel 2 (Ausnahmen von der Meistbegünstigung). Die Meistbegünstigungsabrede soll sich weder auf Begünstigungen erstrecken, welche zur Erleichterung des Grenzverkehrs den Bewohnern eines dritten Staates gewährt werden, noch auf Verpflichtungen, welche auf Grund von Zollvereinigungen eingegangen werden. In den Zusatzbestimmungen ist ausserdem festgelegt, dass die Meistbegünstigungsabrede sich nicht beziehen soll auf Begünstigungen, die in besonderen Verträgen zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, sowie in Verträgen über die Gewährung von Eechtsschutz und Eechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen andern Staaten zugestanden werden.

Diese Ausnahmen waren im früheren Vertrage nicht genannt. Sie entsprechen aber der Übung und wurden, um jeglichen Zweifel auszuschliessen, hier besonders erwähnt.

Artikel a (Handelsgesellschaften), Aktiengesellschaften und sonstige Handelsgesellschaften, einschliesslich Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, welche im Gebiete des einen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Becht bestehen, sollen auch im Gebiete des anderen Teiles anerkannt werden und dort die gleichen Bechte gemessen wie die gleichartigen Gesellschaften des meistbegünstigten Landes. Diese Gesellschaften sowie die Staatsangehörigen des einen vertragschliessenden Teiles.sind im Gebiete des anderen von Zwangsanleihen befreit.

Die Ordnung dieser Materie würde wohl eher in einen Niederlassungsvertrag gehören. Da der noch in Kraft stehende Niederlassungsvertrag mit, Deutschland in dieser Beziehung eine Lücke auf weist, schien
es angezeigt, diese auszufüllen.

Artikel 4 (Ein- und Ausfuhrverbote) enthält, wie der frühere Artikel!, Absatz 8, den Grundsatz, dass der gegenseitige Handel nicht durch Einfuhrund Ausfuhrverbote gehindert werden darf. Ausnahmen von dieser Begel sind gestattet für gewisse Erzeugnisse (Waffen, Munition, Kricgsgerät und

300

unter ausserordentlichen Umständen anderer Kriegsbedarf, Monopolwaren), sowie zur Verfolgung genau bestimmter Zwecke (öffentliche Sicherheit, Gesundheitspolizei, Schutz von Tieren und Pflanzen, Gleichstellung der eingeführten Erzeugnisse mit den einheimischen in bezug auf interne Verbote und Beschränkungen).

Neu ist die weitere Bestimmung, wonach auch die zulässigen Ausfuhr und Einfuhrverbote nur dann von dem einen vertragschliessenden Teile gegenüber dem anderen angewandt werden dürfen, falls sie auch gegenüber allen andern oder doch allen solchen Ländern gelten, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen.

Die Zusatzbestimmungen zu Artikel 4 enthalten ausserdem die Vereinbarung, dass die in den beiden Ländern noch bestehenden Ein- und Ausfuhrverbote so lange für die Vertragsstaaten in Geltung bleiben können, als sie allen andern Ländern gegenüber angewandt werden.

Während schweizerischerseits solche Verbote seit Ende des letzten Jahres nicht mehr bestehen, wendet Deutschland gegenüber der Schweiz sowie allen andern Ländern eine kleine Anzahl von Ein- und Ausfuhrverboten an, welche aber voraussichtlich nicht mehr für lange Zeit aufrechterhalten bleiben.

Von einigermassen bedeutendem Interesse sind die Ausfuhrverbote betreffend Felle, Häute und Knochen. Leider konnte Deutschland nicht veranlasst werden, dieselben jetzt schon aufzuheben. Die übrigen noch bestehenden Einschränkungen sind für die Schweiz ohne Bedeutung.

Artikel 5 (Dtirchfuhr) bestätigt, dass beide Kontrahenten sich an die Vorschriften des von ihnen in Barcelona unterzeichneten und ratifizierten Statuts über die Freiheit der Durchfuhr vom 20. April 1921 zu halten haben.

Es ist darin auch die in Artikel 3 des alten Vertrages stipulierte Befreiung von Durchgangsabgaben enthalten. Da das genannte Statut aber nicht mit der wünschenswerten Klarheit die Freiheit der Durchfuhr gewährleistet, wurde dies in den Zusatzbestimmungen noch ausdrücklich getan.

Artikel 6 (Vertragstarife) bestimmt, dass die vereinbarten Zollansätze auf die Erzeugnisse der vertragschliessenden Länder anzuwenden sind und dass als solche auch diejenigen Erzeugnisse gelten, welche aus ausländischen Stoffen bestehen, aber in einem der vertragschliessendt-n Länder eine Verarbeitung oder Bearbeitung erfahren haben.

In den Zusatzbestimmungen sind verschiedene
Vorschriften enthalten über die Berechnung der Zölle in Einzelfällen. Vor allem ist der Grundsatz aufgestellt, dass bei der Berechnung eines Zollansatzes, der von einem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängig ist, stets der niedrigste unter den in Betracht fallenden allgemeinen oder vertragsmässigen Sätzen als Grundlage anzunehmen ist.

301 Die Vereinbarungen betreffend die Zollansätze für Gerste, Malz und Hopfen sowie Bier sollen die Möglichkeit nicht ausschliessen, bei einer späteren Besteuerung des Bieres in der Schweiz die Einfuhr deutschen Bieres und die erwähnten Rohstoffe zur Herstellung von Bier durch entsprechende Zollzuschläge zu belasten.

Die für Farbstoffe der Nummern 319 bis 821 des deutschen Tarifes getroffenen Vereinbarungen gelten nur bis zum 81. Dezember 1928. Von diesem Zeitpunkte an kann die deutsche Eegierung zurücktreten, wonach schweizerischerseits dann auch die für die Positionen 1098 und 1099 des schweizerischen Tarifes getroffenen Vereinbarungen nicht mehr verbindlich sind.

Für Aluminium, dessen Einfuhr in Deutschland zurzeit zollfrei ist, verpflichtet sich die deutsche Eegierung, während der Vertragsdauer keine höheren Zölle in Eeichsinark autonom einzuführen als die schweizerischen Zollsätze in Franken betragen, Hinsichtlich der Einfuhr zerlegter Maschinen und Fahrzeuge sind die früheren, im Schlussprotokoll II B 3 enthaltenen Bestimmungen wieder aufgenommen worden. Hingegen wurde die Eegelung der zollfreien Einfuhr für Kunstsachen, Aussteuern, Erbschaftsgut u. a., welche im alten Vertrag enthalten war, weggelassen, in der Meinung, dass dieselbe besser der autonomen Behandlung anheimgestellt bleibe. Der früher im Schlussprotokoll unter V {zu den Artikeln 5 und 6 des alten Vertrages) vereinbarte, zollfreie Textilveredlungsverkehr ist nunmehr durch einen am 14. Juli erfolgten Notenwechsel geordnet.

Weggefallen ist leider, wie oben ausgeführt wurde, der Stickereiveredlungsverkehr, während der zollfreie Ausrüstveredlungsverkehr für baumwollene Gewebe wie bisher zugelassen wird.

Artikel 7 (Ursprungszeugnisse). Die Vorschrift, wonach Ursprungszeugnisse grundsätzlich nicht gefordert sind, sondern nur dann verlangt werden dürfen, wenn die Erzeugnisse anderer Länder von einer der vertragschliessenden Parteien ungünstiger behandelt werden oder wenn letzterer gegenüber Einfuhrverbote oder -beschränkungen bestehen, entspricht den Bestimmungen des alten Schlussprotokolls VII zu Art. 7.

Neu ist die Vereinbarung betreffend die zur Ausstellung solcher Zeugnisse kompetenten Stellen. Als solche sind die Zollbehörden des Ausfuhrlandes und ausserdem alle anderen Stellen, welche das Ausfuhrland bezeichnet und das
Einfuhrland anerkannt hat, genannt. Falls die Zeugnisse nicht von einer Zollbehörde ausgestellt sind, kann deren Beglaubigung durch eine diplomatische oder konsularische Behörde des Einfuhrlandes verlangt werden. Solche Beglaubigungen müssen aber kostenlos erfolgen. Bestehen trotz den Angaben eines Zeugnisses Zweifel über den Ursprung einer Ware, so sollen auf Verlangen des Einfuhrlandes und im Benehmen mit dessen zuständigen Behörden von der Eegierung des Ausfuhrlandes die nötigen Nachforschungen angestellt werden. Auch für Waren aus dritten Ländern, welche über das TerritoBundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

25

302 rium des einen vertragschliessenden Teiles in dasjenige des anderen eingeführt ·werden, können vom Durchfuhrland in seinem Gebiet Ursprungszeugnisse ausgestellt werden, die von dem anderen Teile anerkannt werden sollen.

Artikel 8 (Grenzverkehr). Die in der Anlage C enthaltenen Bestimmungen weichen materiell nur unbedeutend von denjenigen des früheren Vertrages ab.

Doch ist eine genauere Umschreibung des Grenzverkehrs vorgenommen worden. Als solcher ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beidseitigen Grenzzonen, die sich vorbehaltlich örtlich bedingter Abweichungen auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von 15 km von der Grenzzone ab erstrecken, verstanden. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

. Einige Erleichterungen, -welche jedoch auch der bisherigen Übung entsprachen, z. B. betreffend Gegenstände zu kirchlichem Gebrauch, Trauerkränze usw., sind in den Zusatabestimmungen ausdrücklich erwähnt worden.

Hingegen wurde die frühere Vereinbarung betreffend zollfreie Einfuhr von Fleisch im Grenzverkehr deswegen weggelassen, weil deutscherseits die von der schweizerischen Delegation gewünschte Zollbefreiung für Käse in Mengen von nicht mehr als 2 kg abgelehnt worden ist. Ausdrücklich vorbehalten bleiben die beidseitigen sanitäts- und veterinärpolizeihchen Bestimmungen, sowie die internen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung, sowie betreffend die Monopolwaren, welche durch die Vereinbarungen über den Grenzverkehr in keiner Weise berührt werden.

Artikel 9 (Innere Abgaben) entspricht den Vorschriften des früheren Artikels 8, Absatz 2 und 3. Danach behält sich jeder Teil das Hecht vor, für Erzeugnisse, welche aus dem Gebiete des andern Teils eingeführt werden, Zollzuschläge im Betrage derjenigen innern Abgaben zu erheben, welche künftig auf die Erzeugung und Fabrikation gleichartiger einheimischer Produkte gelegt werden könnten. Unter dem Vorwand der innern Besteuerung sollen aber kein& Erzeugnisse, welche inr_Inlandjïicht erzeugt werden, mit Abgaben belegt werden dürfen.

Artikel 10 (Monopole). Absatz l enthält die Bestimmung des früheren Artikels 8, Absatz -i. Danach können Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie Stoffe, die zur Herstellung solcher Erzeugnisse verwendbar sind, zur Sicherung des
Monopols auch in denjenigen Fällen mit..

Zuschlagstaxen belegt werden, in denen solche für die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse und Stoffe nicht erhoben werden. Absatz 2 schreibt vor, dass die für Monopolartikel erhobenen Zuschlagstaxen zurückerstattet werden sollen,, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten der Nachweis erbracht worden ist, dass die besteuerten Stoffe.nicht zur Herstellung eines Monopolartikels verwendet worden sind. Das Schlussprotokoll Vili zu Artikel 8 des alten.

Vertrages hatte hierfür nur eine Frist von zwei Monaten .vorgesehen.

303

Artikel 11 (Grenzzollämter, Zollauskünfte) verpflichtet zur Unterhaltung einer genügenden Anzahl von Zollämtern und möglichst weitgehenden Erleich'terungen der Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehre. Materiell entsprechende Vorschriften waren schon im Artikel 7 des alten Vertrages, sowie in dessen Schlussprotokoll VII, 4, enthalten.

Die weitere Vorschrift, dass die vertragschliessenden Parteien Behörden zu bezeichnen haben, welche befugt und verpflichtet sind, verbindliche Auskunft über Tarifsätze und Tariiïerung bestimmt bezeichneter Waren zu geben", ist neu und entspricht Art. 5 , Absatz 4, des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vom 8. November 1928.

Artikel 12 (Zollbefreiung der Transportmittel), Die Zollbefreiung für Fahrzeuge und Lasttiere, welche die .Grenzen nur zum Zwecke der Beförderung von Personen oder Waren überschreiten., war schon im Schlussprotokoll II, 6, vereinbart. Neu ist die Bestimmung, dass die Zollfreiheit auch dann gewährt wird, wenn die Fahrzeuge oder Lasttiere auf ihrer Eückreise wiederum Personen oder Waren transportieren, und dass dieser Artikel auch Anwendung finden soll auf Möbelwagen und Möbelkasten, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo solche zu reinen Inlandtransporten verwendet werden.

Artikel 13 (Zollfreie Zulassung von Eeparaturwaren, Mustern usw.).

Die Zollfreiheit für handelsübliche Umschh'essungen aller Art, sowie für Waren, welche auf Ungewissen Verkauf ausser dem Mess- oder Marktverkehr versandt werden, Waren, welche auf Märkte oder Messen gebracht werden, Eeparaturwaren, Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des anderen oder welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden vom einen in das andere gebracht und nachher in das erstere zurückgeführt wird, war schon in den Artikeln 5 und 6 des alten Vertrages festgelegt.

Der neue Text nennt ausserdem ausdrücklich Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, welche zwecks Vornahme von Montierungen, Probeund Eeparaturarbeiten auf vorübergehende Zeit in das Gebiet des anderen Teiles ausgeführt werden, als Von der Zollpflicht befreit, ebenso Maschinenteile zur Ausprobung, Giessereimodelle sowie Warenproben und Muster. Für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr ist eine Frist von zwölf Monaten festgesetzt. Betreffend Waren, welche auf Märkte oder Messen gebracht werden,
sowie Vieh, bleibt die Festsetzung der Frist dem autonomen Belieben anheimgestellt!.

Artikel 14 (Handelsreisende) enthält in Absatz l materiell die nämlichen Vorschriften betreffend Behandlung der Engrosreisenden, wie sie im früheren Artikel 9, Absatz l, aufgestellt waren. Neu ist die Bestimmung, wonach Muster von Edelmetallwaren, welche Handelsreisende mit sich führen, vom Punzierungszwange gegen Sicherheitsleistung befreit sind.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, welches in dem oben erwähnten Abkommen betreffend die Zollförmlichkeiten enthalten ist.

304

Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen sowie den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen bleiben, wie im früheren Artikel 9, Absatz 5, die autonomen Vorschriften vorbehalten.

Artikel 15 (Schiedsabkommen) unterwirft, wie der frühere Artikel 10 a, Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages der schiedsgerichtlichen Erledigung. In den Zusatzbestimmungen ist sodann vereinbart, dass, wenn die Ernennung eines Schiedsrichters vom einen Teil nicht rechtzeitig vorgenommen wird, der andere Teil den Präsidenten des Verwaltungsrates des ständigen Schiedshofes im Haag um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen kann.

Ebenso kann der Präsident zur Bezeichnung eines Obmanns angerufen werden, falls letztere nicht innert Monatsfrist, seitdem eine Partei die schiedsgerichtliche Behandlung eines Falles verlangt hat, erfolgt ist. Der Sitz des Schiedsgerichtes wird durch den Obmann bestimmt; über das Verfahren entscheidet das Schiedsgericht. Jede Partei trägt zur Hälfte die Kosten des Verfahrens.

Artikel 16 (Zollanschluss mit Liechtenstein, Aufhebung früherer Verträge). Solange der Zollanschlussvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht, soll sich der Vertrag auch auf letzteres erstrecken.

Die früheren handelsvertraglichen Vereinbarungen mit Deutschland, welche durch den vorhegenden Vertrag neu geordnet werden, fallen mit dessen Inkraftsetzung dahin.

Artikel 17 (Ratifikation, Vertragsdauer). Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. Der Vertrag tritt einen Monat nachher in Kraft und bleibt von jenem Zeitpunkte an für ein Jahr in Geltung. Er kann drei Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt werden; falls dies nicht geschieht, gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert, kann dann aber jederzeit auf drei Monate gekündigt werden.

Beilagen.

Anlage A enthält die Tarif Vereinbarungen für die Einfuhr schweizerischer Waren nach Deutschland.

Anlage E enthält die Tarifvereinbarungen betreffend die Einfuhr deutscher Waren in das schweizerische Zollgebiet.

Anlage C enthält die Bestimmungen über den gegenseitigen Grenzverkehr.

. Anlage D enthält die Zusatzbestimmungen.

' · V. .

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, enthalten die Textbestimmungen des Vertrages in der Hauptsache eine Festlegung der Regem, wie sie '

305 schon bisher gegolten haben und wie sie im allgemeinen auch gegenüber andern Staaten angewendet werden.

Die Tarifvereinbarungen hingegen bringen für viele und wichtige Warenkategorien Änderungen von zürn Teil wesentlicher Bedeutung, Änderungen, die ausnahmslos Zollerleichterungeri gegenüber dem heutigen Zustande bedeuten. Es liegt in der Verschiedenheit der beidseitigen Zolltarifgrundlagen, dass diese Veränderungen für den schweizerischen Export nach Deutschland umi'angreicher und im Einzelfalle meist auch beträchtlicher sind als umgekehrt.

Wir hoffen bestimmt, dass diese Zollerleichterungen geeignet sein werden, die gegenseitigen Handelsbeziehungen nicht nur zu festigen, sondern auch auszudehnen, und dass namentlich der in letzter Zeit fühlbar gehemmte Export schweizerischer Waren nach Deutschland eine Belebung erfahren wird.

Wie bei allen solchen Verhandlungen blieben beidseitig viele Wünsche unerfüllt, und es waren gewisse Opfer hüben und drüben unvermeidlich. Auf beiden Seiten sind denn auch bereits kritische Stimmen laut geworden, von denen sich die einen beklagen, dass man zu stark abgebaut habe, während andern der Abbau zu wenig weit geht. Bei Würdigung aller Verhältnisse glauben wir sagen zu dürfen, dass im Vertrag der bestimmte Wille zum Ausdruck kommt, die Zollschranken nach Möglichkeit abzubauen und vor allem aus die für Handel und "Industrie so dringend notwendige Stabilität des gegenseitigen Verkehrs zu sichern. Wenn sich die vereinbarten Zollansätze nur in seltenen Fällen den Vorkriegszöllen nähern, so darf dies angesichts der gegenüber früher so ausserordentlieh stark veränderten Verhältnisse und der von allen übrigen Staaten heute noch durchgeführten Zollpolitik kaum wundern. Die Wirtschaft ist durch die Krisen der letzten Jahre derart empfindlich geworden, dass es sich zum vornherein nicht um die unvermittelte Bückkehr zu früheren Verhältnissen handeln konnte. Die künftige Bichtung der Handelsvertragspolitik ist von der Entwicklung der Verhältnisse abhängig.

Bei objektiver Würdigung wird man beiden Teilen das Zeugnis nicht verweigern können, dass sie sich im Bahmen des Möglichen bestrebt haben, die gegenseitigen Handelsbeziehungen zu erleichtern und von allen Erschwerungen tunlichst zu befreien.

Der erste Vertrag, der unsere Wirtschaftsbeziehungen mit der Deutschen Republik
zu regeln bestimmt ist, ist unseres Erachtens in-seiner Gesamtheit annehmbar und bietet gegenüber einem vertragslosen Zustande unbestreitbare Vorteile.

Wir schliessen unsere Botschaft mit dem Ausdruck des Dankes an unsere Delegierten, welche die schwierigen und langwierigen Vertragsverhandlungen mit Ausdauer und Hingabe geführt haben.

306 Indem wir Ihnen durch den beiliegenden Beschlussesentwurf die Annahme des Vertrages empfehlen, versichern wir Sie unserer vorzüglichen Hoch achtung.

.

Bern, den 4. September 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Motta.

Der Bundeskanzler: Kaesliu.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des zwischen der Schweiz und Deutschland am 14. Juli 1926 abgeschlossenen Handelsvertrages, 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 4, September 1926, beschliesst : Artikel 1. Dem genannten Vertrage wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

A r t i k e l 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

307

Statistischer Anhang.

Verkehr mit Deutschland.

I

Gesamte Ein- und Ausfuhr.

(Ohne rohes und. gemünztes Edelmetall.)

Total 1626 1859 1430 1673 2367 2392 2392 3508 4200 2247 1882 2226 2483 2488

Einfuhr Millionen Franken aus Deutschland Vi534,t sa,, 623,7 33,6 477,., 33,t 25,,, 4T7,, 472,, 19, ,, 462)7 20,2 619I5 25,9 482,!

13,, 799,8 19,,, 432IC 19,2 363,4 19.» 18,6 414,, 481,.

19,4 464,s 18,7

Jahr 1907 1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925

Ausfuhr Millionen Franken nach Deutschland Total 1139 . 271,0 1371 303,,, 1183 272,5 1666 455,!

2446 708,4 2321 -698,4 1963 445,2 3298 698,3 3274 252,3 1763 192,4 1687 191, t 1714 113!3 1994 309,,, · 2025 361,5

V) 23,8 22,!

23)0 27,3 29,o 30fl 22,7 21,2 7,7

io,,

11,»

6,.

15,5

17,,

II.

Ein- und Ausfuhr nach Warenkategorien.

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

a) Einfuhr aus Deutschland.

1913

1925

(Wert in Millionen Franken) Rohstoffe: Organsin und Trame Kunstseide Wolle, roh Kautschukwaren.

Kohlen

o,,

0,i 5,2

6.i 6,8

4,4

86,2

40,7

104,«

55,,

4,3

Übertrag

') Einfuhr aus Deutschland in Prozenten der Gesamteinfuhr.

J ) Ausfuhr nach Deutschland in Prozenten der Gesamtausfuhr.

5,4

308

Roheisen Kupfer Andere unedle Metalle Industrielle Steine und Erden Brennholz Nutzholz Chemische Rohstoffe Holzstoff und Lumpen Düngstoffe Viehfutter Lein- und Rüböl Übrige Rohstoffe

1913 (Wert in Millionen Übertrag 104,«.

42,!

12,.

5,3

o

" . . . - -

Total Fabrikate : Seidenstoffe . . " Baumwollgewebe Stickereien Wirkwaren Konfektion Wollgarne Wollgewebe Wollwaren Leinengewebe Kautschukwaren · · Gusswaren . . . . . . .

Schmiedewaren Maschinen und Maschinenbestandteile .

Fahrzeuge Kupferwaren Instrumente und Apparate Musikwerke und -instrumente Edelsteine und Bijouterie - Nutzholz, gesägt etc. .

. . . . . . .

Holzwaren Porzellan Hohlglas etc Chemische Produkte · · · . . . . . . .

Farbstoffe Farbwaren Übertrag

10,!

3,3 8 I7

8,, 3,o 8,.

2,5

2,2 1,7 1,7 6,5

2,, 8,3

IST,, 3,, 9,., 3,B 6!3 29;0 6,, 18;0 2,3 4,o 6,g 2,3 23,2 39,0 7,o 6,,

55,e 15,.

1,5-

3,4 3* 1,, 3,0 4,3 6, 4 1,, 7.«

·

1925 Franken)

113,7

4,i

·

6,2

·

1,0

10,5

13,o 10.x

2,3 8,.

4,4 3,3

20,» 43,9 5,, 6,5

12.9 4,3 4,5

4,, S,,

3,o 4,c 4,o 5,o 29,8 3,i 9.«

236,2

235l5

8,4

6,,

2,6 3,8 19,7

.

is,,,

.

309 1913

1925

(Wert in Millionen Franken) Übertrag 236,2 235,5 Pharmazeutische Produkte Leder _ Lederschuhe und Schuhwaren Unbedruckte Papiere und Kartons etc.

Bedruckte Papiere und Kartons etc Bücher und Bilder eto

3,9 17,4 10,2 7,2 4,7 15,3

6,2 12,,, 3,8 4,9 2,9 7,a

Spielzeug

2,,,

3,4

·

Quincaillerie und Kurzwaren Übrige Fabrikate

Nahrungs- und Genußsmittel: Weizen und andere Getreidearten Mehl, Graupe, Griess, Grütze Malz, Hopfen Kartoffeln Obst und Gemüse Andere Bodenprodukte Schlachtvieh !

Andere tierische Nahrungsmittel Zucker Übrige Nahrungsmittel

-. .

10,0 45,s

Total

353,3

;

: . .

Total

·

7,3 34,3 317,,,

17,3 12,!

4,B 4,,, 5,e 4,t 0,a 5,6 12,1 5,8 ·

2,5 0,T 7,6 3,3 1.« 2,, 3,4 5,2 4,8 0.9

72,8

32,7

1913

1925

b) Ausfuhr nach Deutschland.

(Wert in Millionen Franken) Rohstoffe: Cocons und Grège Organsin und Trame Déchets und Peignée Kunstseide Baumwollabfälle Roheisen Chemische Rohstoffe Rohe Häute und Felle.

Übrige Rohstoffe

.

Total

3,4 81,, 3,4 0,3 3,5 4,4 2,2 15,4 17,8 82,!

^

0,3 4,8 l sl 5,,, 5,2 1,8 0,, 6,0 16,3 42,0

310 1913

1925

(Wert in Millionen Franken) Fabrikate : Florettseide Seidengewebe Baumwollgarne Baumwollgewebe. .

Wollgarne Wollgewebe Stickereien Schmiedewaren Maschinen und Maschinenbestandteile .

Fahrzeuge Aluminium Instrumente und Apparate Uhrwerke und Bestandteile.

Übrige Uhren Chemische Produkte Farbwaren Pharmazeutische Produkte Leder Lederschuhe und Schuhwaren Bücher und Bilder etc.

Übrige Fabrikate Total Nahrungs- und Genussmittel: Obst und Gemüse Käse Milch, frische Milch, kondensierte Schokolade Übrige Nahrungsmittel

.

Total

8S,5 4,j 7,0 8,4 5,9 2,!

16,e 3,9 16,3 2,4 9,j 3,,, 5,0 S0,s 10,3 6,!

2,8 0,2 8,5 3,!

16,,

24,, 8,4 50,3 49,4 18)B 3,, 1,, 6,3 21,8 0)5 5,0 2,4 9,5 27,8 2,6 8,3 2,2 5,2 2,B 4,, 17,B

191,3

267,8

0,7 12,5 3,5 0,j G,5 G, 3

2,,, 33,8 G,3 5,t 0,9 3,3

29)(5

51,7

311

m.

Ein- und Ausfuhr nach den Hauptartikeln.

a) Einfuhr aus Deutschland.

Wert in tausend Franken.

Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

1925

*

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1986 (6 Mon.)

1926 . (6 Mon.)

I. Nahrungs- und Genussmittel.

1 2 3 4 14 15 16 28/240 40a/b 45 53 62 67/70 68 a/6 73 u. 75 76a/c 80 a/6 86 87a 87 & 9Sa 98 a/6 102

114« 117a/6 125 119a/6

Weizen Roggen Hafer Gerate Getreide, Mais, Hülsenf rächte, geschroten etc Malz Mehl Frisches Obst Frisches Gemüse Kartoffeln Hopfen Kakaobutter Zucker, total davon : Roh- und Kristallzucker . . . .

Speiseöle Fleisch, frisch Wurstwaren Eier Süsswasserfische Meerfische Butter, frisch Weichkäse , Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren Bier in Fässern Wein in Fässern Alkohol, Sprit, Weingeist . . .

Wein in Flaschen

5,597 2,121 7,888 528

358 127 753 1,012

681 128 784 294

52,599 175 17,313 5,976

830 2,733 10,284 2,146 3,043 4,942 1,743 1,798 12,087

680 5,661 3 1,180 365 3,284 1,977 1 4,825

194 1,635 7 858 90 296 258 -- 407

268 11,113 267 4,837 11,259 3,337 614 2,335 20,560

6,702 899 39 615 464 377 673 573 372

3,982 307 1,563 139 219 804 792 109 46

225 3 502 83 206 403 357 188 28

18,234 3,642 1,596 3,213 13,906 891 1,728 18,330 1,428

366 2,855 572 338 275

140 538 404 1264 860

91 306 211 608 366

404 403 30,723 1,339 495

312 Nr. des

Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

II. Tiere, tierische Stoffe; Düngstoffe etc.

132a Pferde zum Schlachten 182 b Pferde andere . . . '.

Ochsen mit Milchzähnen . . . .

136« Ochsen ohne Milchzähne . . . .

136 c Stiere mit Milchzähnen 137& Schafe .

145 Blasen, Därme, Käselab . . . .

149 155 a/6 b - Bettfedern u n d Daunen . . . .

Ammoniak, schwefelsaures etc. .

168 & Thomasphosphate .

166 Kalidünger ' . . . , .

167 Aufgeschlossene Düngmittel. . .

169 III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

172/3 . Häute Lind Felle, roh 174/84 Leder aller Art, total . . . : ; davon: Bodenleder 177 Oberleder, andere (als . Kalb-, 181 Schmal- und Rindsleder) . . , 185 Treibriemen 188 Lederwaren 190/201 Schuhe und Schuhteile, total . .

davon : 195 . Feine Lederschuhe 202 Handschuhe, lederne . . . . . .

213 214 215 216 a/b 220

IV. Sämereien; Pflanzen; Futtermittel etc.

Ölkuchen, Johannisbrot etc. . .

Malzkeime, -treber etc Kleie (Krüsch) Futtermehle ; .: Feld-, Wald- und Gartengewächse

221/2 224

Brennholz.

Holzkohlen

1913

1925

1926 (6 Mon.)

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1986 (6 Mon.)

516 207 1,112 92 1 982 8 1,073 1 953 503 713 516 625 1,526 1,816 522 322 .

2,626 10 77G 793 9 1,538

134 324 273 186 1 83 203 1,041 160 1 267 140

140 6,606 4,641 9,460 4 1,026 3,650 1,923 207 2,814 740 1,540

1,288

542 4,760 7,142 15,052

17,072

895 12,459

5,992

. 316

152

2,160

6,311 613 2,318 10,205

3,449 98 2,641 3,581

2,296 74 1,059 2,349

3,377 315 2,141 7,852

5,993 281

2,368 339

1,844 136

5,936 649

1,590 618 245 3,345 366

177 191 506 5,597 474

35 78 33 1,104 177

4,259 343 297 4,535

2,524 799

3,194 162

2,458 89

9,130 298

609

V. Holz.

313 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 229 a/30 235/7 241 250 251/2 259/67 262 268 a/6

270/1 283 285 a/b

Warenbezeichnung Nutzholz, roh Bretter etc Fourniere Holzwaren, vorgearbeitet . . . .

Bauschreinerwaren Möbel, total. .

davon : Möbel, gekehlt etc., andere als rohe Luxusartikel, Möbel geschnitzt, gestochen aus Holz Holzwaren, nicht anderweit genannt Pinsel Bürstenbinderwaren

1926

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1926 (6 Mon.)

1913

1925

2,703 2,293 824 430 474 2,770

2,284 2,135 599 833 99 1,811

2,283 1,031 293 311 53 1,208

8,194 9,178 928 1,167 93 2,675

1,380

602

525

779

473

298

133

374

714 276 228

601 407 304

.277 212 172

485 317 407

1,151 518

1,050 95 480 57 348

646

101 364 51 221

989 771 619 123 323

962 97

2,1.68 132

1,314

2,754

(8 Mon.)

VI. Papier und graphische Erzeugnisse.

288 290 291 293/7 299 301 303/4 305/11

306d 306 e 307 c 812/20

812 314

Lumpen zur Papierfabrikation .

Zellulose, ungebleicht Zellulose, gebleicht Packpapiere Seidenpapiere Schreib-, Druck- und Zeichnungspapier . .

Kartons. . . . . . . . . . . . .

Papiere mit nachträglicher Be- , arbeitung, total davon : Papiere und Kartons: gestrichen, plissiert etc -- mit gepressten und geprägten Dessins Pergament- und Pergamentpapier.

Bedruckte Papiere und Kartons, total davon: Papiere und Kartons, typographisch oder lithographisch bedruckt : -- einfarbig -- mehrfarbig

1,226 464 480

2,400 453

1,521

3,077

2,557

944

522

311

404

166 669

682 383

283 187

354 267

4,664

894 1,425

154

2,914 1,888

506 794

283 398

3,643

726 887

314 Nr. des

Schweiz.

Zolltarifs 31G 321 323 326/7 328/9 380/40 &

8886

Warenbezeichnung

1913

1925

1926 (6 Mon.)

Schweiz.

Gssamteinfuhr

1926

(» Mon.)

Papiere und Kartons, nach andern Verfahren bedruckt Bücher, gedruckt Musikalien .

Bilder Gemälde Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, total davon : Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, mit Papier und Pappe ausgerüstet .

. .

1,101 11,878 877 1,383 962

682 4,781 628 552 1,108

2,484 268 297 629

467 4,364 310 732 1,774

2,641

1,841

736

1,335

373

156

347

499 895 1,534

245 350

669 553 158 30 4,384 850 303 343 147 521 2,012 106

69 145 41 55 1,928 405 198 188 85 285 931 62

12,528 268 62 1,166 20,294 1,225 454 354 151 757 1,993 153

65 1,966 890 691 209 253 650 911

39 1,243 821 300 119 188 400 38

1,279 2,851 1,968 850 320 396 6,446 12,270

778

312

VII. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

342 344 347/59

347/55 357 358 359 860/76 378 '9 881 382/3 386/8 394 395a/& 399 b 400/1 405/10 411o/3 417/8; 421 423/5 434 435

Baumwolle, gebleicht etc. . . .

71 1,282 Baumwollabfälle Baumwollgarne, total . . . ' . - . .

2,255 davon : 524 -- roh 532 -- gefärbt, bedruckt 307 Vigogne, unecht 767.

Garne für den Detailverkauf . .

7,365 Baumwollgewebe Decken, baumwollene 792 Bänder, baumwollene . . . . .

962 496 Posamen tierwaren, baumwollene.

Baumwollstickereien 1,389 483 Wachstuch zu Möbeln etc. . . .

2,437 Linoleumteppiche 693 Jutegarne, roh Hanf-, Flachs- etc. Game, gebleicht etc 501 Leinengewebe etc., roh : ...

1,678 1,457 Leinengewebe, gebleicht etc. . .

876 Decken, leinene etc -723 Leinenstickereien. . . . . . . .

527 Seilerarbeiten . .

465 Seidenabfälle 61.

Peignée

258 837 339; 14,096

315 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 438 a 439 443 a/S b 446 a/b 447 b 449 450 451 455 457 462/3 467/8 470 471/6 482 b 488 489 512/5 517/29 517 521 522

530/4 535/6b 537/9 540/2 543/5 546 548 549 550 551 552 557 a/9

Warenbezeichnung

1913

4,150 Organsin 636 Florettseide, gezwirnt . . . . .

Seide zum Nähen, Sticken und 350 Posamentieren. . . . . . . .

834 Kunstseide 3,568 Seide, am Stück. . . . . . . . .

1,471 Seidenbänder 643 Posamentierwaren, seidene . . .

341 Seidenstickereien.

2,141 Wolle, roh . .

3,713 Kammzug, Kammgarn, r o h . . . . . . . . 3,087 1,204 Kammgarn, gebleicht, gefärbt etc.

2,285 Wollgarne für den Detailverkauf 17,818 Wollgewebe 2,045 Bodenteppiche, sammetartig . .

263 Filztücher aus Wolle.

341 Filzstoffe 389 Korbflechterwaren 6,817 Kautschukwaren davon : Bänder, Streifen etc. aua Kaut] ,043 schuk etc ; ...

Platten, Ringe etc. aus Kautschuk 1,004 etc. . . . .

Schläuche, Bohren aus Kautschuk 3,559 etc - - · · 2,097 Leibwäsche 1,290 Korsetten 2,856 Wirkwaren, baumwollene . . . .

713 Wirkwaren, seidene 2,729 Wirkwaren, wollene 811 Herrenkleider, baumwollene. . .

5,151 Herrenkleider wollene 2,968 Damenkleider, baumwollene. . .

616 Damenkleider, seidene 8,488 Damenkleider, wollene Damenkleider, bestickt, Spitzen436 kleider Konfektionswaren anderweitig .

1,745 nicht genannt

1925

1 1 y£o

(S Mon.)

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1936 (S Mon.)

100 394

9 127

30,111 500

522 5,232 4,068, 1,180 879 58 1,450 3,504 4,617 1,602 3,851 18,796 2,345 839 314 401 4,359

228 2,457 2,254 494 463 39 670 1,113 3,379 791 863 9,308 949 150 271 172 2,740

336 6,876 12,712 1,626 623 115 23,362 2,622 4,597 3,227 1,177 22,108 4,524 405 355 403 13.893

780

532

1,180

722

281

1,245

1,419 568 674 6,805 1,497 2,176 266 1,818 278 492 3,391

913 298 277 4,440 859 560 133 819 160 255 1,268

8,815 1,988 592 5,234 1,843 1,702 976 5,201 784 2,263 3,186

58

35

83

1,465

775

1,737

316 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

565 u. 569 Hüte aus Wollfilz 566 u. 570 Hüte, andere (als Stroh- etc. lind Pikhüte) 571 a/6 572 Künstliche Blumen aus Textilstoffen 585 587 609 628 0/6 630/2 & 634/5 b 643a 645 646 a/6 656/8 660 669/76 677/8 79/806 681

682/706

689 «9ÏO/& 692/3 94 a 694e 702

1913

1925

X. Glas.

Glas und Glaswaren, total . '.. '. .

davon: Hohlglas und Glaswaren . . . .

Glaswaren aus grünem etc. Glas Glaswaren aus halbweissen oder farblosem Glas .. . . . .

Trockenplatten Glaswaren, geschliffen etc. . . .

(6 Mon.)

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1936

651

325

146

(ß Mon ) 320

854 636

336 644

197 142

1,222 739

652

383

206

363

VIII. Mineralische Stoffe, Kies, Sand 1,008 633 Pflastersteine, zugerichtet. . . .

315 720 Töpferton etc 2,182 1,145 Elektroden 224 1,790 Schmirgelfabrikate 355 589 Asbest- und Mikafabrikate 384 692 Steinkohlen .

46,127 11,863 Koks 14,846 16,084 Brikette 25,164 12,711 IX. Ton, Steinzeug; Töpferwaren.

Platten, Fliesen aus Ton, einfarbig Backsteine, Röhren etc., feuerfest und säurefest Steinzeug Töpferwaren Porzellanwaren Töpferwaren, nicht anderweit genannt

1926

325 1,005 98 528 381 1,094 914 1,539 229 762 333 844 7,117 35,312 5,964 10,106 5,818 10,431

497

1,328

642

1,267

821 1,186 1,048 2,447

704 "1,648 658 4,111

310 792 345 2,277

435 1,898 707 2,979

25

455

258

417

5,239

7,237

3,962

9,215

269 347

809 774

342 646

533 927

1,110 392 859 389

1,479 1,073 1,229 735

862 676 570 328

1,612 1,515 1,457 1,214

7,602 4,219

1,437 921

546 .517

6,173 3,368

XI. Metalle, 710 a 712/4

Roheisen

317 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 715 716/86 719/21 722/4 725/32 783/5 736/41 742/4 745/6 747/60 766/9 770/3 781 a 7816 783 a/46 785 a/6 7870/96 790 793/801 802 a/9 810 811 814 815 816 817 818 alo 819 823/8 833/7 841 843 a/c 845 853 856 859/61 862/86

Warenbezeichnung Walzdraht Flacheisen Fassoneisen Eisen, gezogen etc Eisenblech Eisenbahnschienen Eisenbahnmaterial Bohren Röhrenverbindungsstücke . . .

Werkzeuge Nieten, Schrauben etc Beschläge und Türschlösser. . .

Kochherde und Öfen: -- für elektrothermischen Betrieb ·-- andere Eiserne Kassenschränke und Eisenmöbel Drahtgewebe, Drahtgeflechte . .

Blech-, Schlosser- und Spenglerwaren Emaillierte Eisenwaren . . . .

Graugusswaren Weichgusswaren Waffen, fertige Kupferfeile, -späne etc Kupfer in Barren etc Kupferbruch Kupfer in Stangen, Blech . . .

Kupferdraht Kupferröhren Kabel Kupferwaren Weichblei in Barren etc Blei, gewalzt, Draht etc Stanniol Nickel und Nickelwaren . . . .

Aluminium, rein

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

1913

1925

1,555 3,828 7,572 1,249 8,416 6,770 3,821 4,919 500 3,602 1,678 456

438 741 589 2,382 8,634 284 1,688 3,734 1,210 2,970 593 478

1926 1 9£D (S Mon.)

Schweiz.

Gesamt-

einfuhr 1936 (6 Mon.)

115 1,461 324 2,597 4,642 290 1,316 2,820 3,792 12,558 294 3,374 1,223 890 2,124 4,302 589 575 1,745 3,133 415 646 234 198

f 9 \ 665

3 350

8 475

372 346

165 186

104 263

320 485

3,744 447 2,223 2,888 1,077 1,283 706 354 1,932 3,985 5,045 874 418 5,541 701 454 707 1,970 741 1,479 983

2,988 250 3,227 4,882 637 149 1,828 640 413 2,322 2,284 1,068 1,252 4,868 829 196 665 332 193 1,460 271

1,670 120 1,613 2,182 369 62 708 452 240 1,022 728 455 888 2,223 867 99 400 175 67 799 174

2,824 166 2,286 3,931 1,125 184 1,054 7,273 404 2,168 1,962 582 1,374 3,579 4,995 419 511 4,561 104 1,441 498

891

Ì

26

318 Nr. des

Schweiz.

Zolltarifs 866/7 874 a/b 874 c

1 1 926

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1986 (6 Mon.)

1913

1925

510 2,177 5,434

696 2,061 1,947

186 944 668

331 1,376 2,838

38,568

41,881

19,554

31,072

3,485 2,002

1,339 1,832

565 825

1,240 1,114

2,335

1,524

580

1,586

247 1,355 1,731 2,216

1,547 44 2,313 3,338

639 5 782 2,019

705 6 1,443 2,431

Landwirtschaftliche Maschinen .

Hauswirtschaftliche Maschinen .

1,355 399

1,810 328

1,257 193

2,236 301

Dynamoelektrische Maschinen . .

Papier-, Färberei- und Appreturmaschinen Wasserkraft- und Winddruckmaschinen Dampfmaschinen Gas-, Petrol-, Benzinmaschinen etc Werkzeugmaschinen Maschinen für die Bearbeitung von Nahrungsmitteln .

Maschinen für Fabrikation von Ziegeln etc Andere Maschinen . . . . . . .

Eiserne Konstruktionen . . . .

Automobile Fahrräder. . . . . . . . . . .

Eisenbahn- und Rollwagen . . .

1,341

1,064

542

969

1,262

2,201

787

938

618 791

772 401

347 96

616 132

286 4,780

880 8,002

346 3,486

1,335 4,288

1,583

1,884

994

1,309

1,014 8,951 1,431 2,685 1,744 1,665

810 10,167 938 2,111 2,388

604 4,568 584 714 1,189 38

633 8,159 729 42,359 3,569 44

' Warenbezeichnung Aluminiumwaren Gold- und Silberschmiedewaren .

18 Mon.)

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

879/904 ,

879/80 881 a/2 884/6 887 888 889 a/b 890 a/b 891 und 893 afb 892 894/98 MDy M 1 M 3 M 4 M 5 M 6 M 7 M 8 M 9

899 914 a/d

915 918/20

Maschinen und mechanische Geräte, total davon : Maschinenteile, roh vorgearbeitet Dampfkessel Maschinen für Spinnerei und Weberei Strick-, Wirk- und Verlitschmaschinen Stickmaschinen, Fädelmaschinen .

Nähmaschinen und Teile davon .

Maschinen für den Buchdruck .

72

319 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

1925

1 926 1926 (6 Mon.)

Schweiz.

Gesamteinfuhr

(6 Mon.)

XIII. Uhren; Instrumente und Apparate.

928 929 937/56

938/9 943 946 947 948 a/ b

950/1 952/3 und 956 954 955 957 a/65 957 a/b 962

Stand- und Wanduhren . . . .

Wecker Instrumente und Apparate, total .

davon : Chirurgische und orthopädische Instrumente Photographieapparate Mikroskope, Ferngläser etc, . .

Physikalische Apparate Gasmesser, Kassakontrollapparate etc.

Akkumulatoren

859 235 10,051

977 517 12,915

406 154 6,689

479 196 14,941

1,220 639 740 529

977 645 403 490

604 286 209 293

1,071 463 273 323

1,535 342

2,362 796

1,379 304

4,115 1,003

Elektrische Apparate Telephon- und Telegraphenapparate Phonographen etc Musikinstrumente, total . . . .

davon : Klaviere Fertige Bestandteile von Musikinstrumenten

3,308

2,505

1,302

2,701

515 462 3,332

3,342 712 4,288

1,719 215 2,005

3,913 512 2,627

1,724

2,328

1,134

1,441

540

969

436

479

4,310 615 2,444 190 1,105 . 64 .

1,885

5,815 642 1,092 9,184 1,218 1,361 1,518

2,939 342 603 2,029 781 755 1,257

9,326 1,496 1,410 4,578 1,195 760 1,257

369 1,450 1,300 3,274

644 1,317 862 2,217

299 844 668 1,544

333 1,259 1,715 2,390

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren etc.

966/81 982/3 1000/1 1003 & 1028 a/8 1034 1047 1051 a/b 1059 1065a 1066a/b

Pharmazeutische Produkte . . .

Parfümerien Ätzkali, Ätznatron Chlormagnesium Natron, Natronsalze etc Salpetersäure Zinnsalze Essigsäure, Milchsäure, Holzgeist etc Methylalkohol etc Steinkohlenteerderivate Anilin und -Verbindungen. . . ,

320

Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 1069 1070 1078 1098 1106 b 1110 1118 1116 1118 1120 1121 1142

Warenbezeichnung Benzylchlorid, Nitrobenzol, Naphtol etc.

Sprit und Weingeist, denaturiert Kartoffelmehl etc. roh. . . .

Anilinfarben und nicht genannte Teerfarben Chromgelb, Chromgrün etc. nicht Andere zubereitete chemische Farben, in Gefässen unter 10 kg .

Firnisse, Lacke etc Olivenöl, denaturiert Flüssige Fette und Öle, nicht anderweit genannt, unverarbeitet Kokosöl etc., unverarbeitet . . .

Toilettenseifen etc

1926

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1936 (6 Mon.)

1913

1925

1,402

326

1,537 2,024 402

2,210

5,051

2,728

3,057

143

308

193

196

514 642

606 543

336 . 371

123

823

607

450 929 1,577

(6 Mon.)

834 1 143

1,050 1

1,038

177

632

39

1,155 304

1,293 384

497 328

1,023 1,315 1,312

389

156

80

457

6,651 1,054 2,140 731 740 292 1,356 2,576

3,859 467 679 762 436 485 1,168 3,376

1,835 161 295 133 214 244 564 1,023

3,739 415 1,064 234 480 332 952 1,450

572,!

426,3

199,3

875)4

51,0

38,0

20,s

294JO

623,7

464,s

220,,

1169,4

XV. Nicht anderweit genannte Waren.

1144a/5 1146 1147/9 1151 1152/3 11556 11596 1160

Quincaillerie- undMerceriewaren.

Falsche Bijouterie Elektrische Lampen Andere Lampen und fertige Teile Reiseartikel .

Blei- und Farbstifte etc Bureaumaterial Spielzeuge aller Art In Millionen Franken: Aufgeführte Artikel Übrige Artikel

Einfuhr Total

321

b) Ausfuhr nach Deutschland.

Wert in tausend Franken.

Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1926

1913

1925

53 340 937 503 6,500 83 8,537 85 44 12 12,306 231 627

922 21 59 3,972 894 671 6,251 5,446 416 665 32,822 836 1.222

845 1,847 455 503 1,461

831

(6 Mon.)

Schweiz.

Gesamt, ausfuhr 1926 (6 Mon.)

I. Nahrungs- und Genussmittel.

16 18 20 23/246 64 766 91 92 93 a 98 a/6 996 99 c 14 T

Mehl Mehl, in Gefässen unter 5 kg. . .

Brot . .

Frisches Obst

Hartkäse, Schachtelkäse . . . .

Tabaklausen

258 274 18 15 49 31 99 73 238 14,347 9 7 2,196 2,212 578 20,539 129 130 214 186 10,731 39,614 200 100 760 666

II. Tiere, tierische Stoffe; Düngstoffe etc.

137a 138a 1386 149 169

Stiere, zur Zucht Kühe, Schlachtvieh Kühe, Nutzvieh Blasen, Danne, Käselab . .

Aufgeschlossene Düngmittel.

-- 214 1,908 1,033

323

78 -- 16 651 528

253 1,307 3,592

973

2,836

--

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

i

J. 1 £lj U

174/84 179

193/201 195 199

Leder aller Art; total davon : Oberleder : Kalbleder, chromgeSchuhe, total davon : Feine Lederschuhe Schuhe aus Stramin etc.

207

5,116

24 3,491

3,607 2,507

733 1,371 1,405 18,689

2,664 627

1,945 458

1,151 15,862 247 1,503

322 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

1926

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1926 ( Mon.

1925

(6 Mon.)

103 383 1,238

860 34 54

583 47 24

583 61

558

917

151

251

1,363 910 2,013

299 404 3,818

402 533

172 648

52 280 2,381 196

588 1,262 3,245 1,327

358

848

. .

3,535 6,961

5,175 50,275

. .

6,704 49,418 8,369 48,307

10,793 17,883 7,082 45,718

4,601 28,940 1,891' 14,165 479 1,248 23 718 57 640 337 2,117 886 465 15,878 1,295

3,749 13,462 1,724 10,017 573 11,285 282 4,242 162 3,072 490 1,623

IV. Sämereien; Pflanzen; Futtermittel etc.

213 -214 215

Ölkuchen, Johannisbrot etc. .

Malzkeime, -treber e t c . . . . .

Kleie (Krüsch) V. Holz.

229a/b

Nutzholz, roh: Laubholz . . .

VI. Papier und graphische Erzeugnisse.

288 312/20 321 326/7 328/9

Lumpen etc. zur Papierfabrikation Bedruckte Papiere und Kartons Bücher, gedruckt .

Bilder .

.

Gemälde VII. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

344 347/59 347/55 360/770 360/3 364 365 366 367/8 369/70 376 384/9 884 385 386 387 388

Baumwollabfälle Baumwollgarne, total . .

davon: Baumwollgarne, roh Baumwollgewebe, total .

davon: -- roh --- gebleicht. .

-- gefärbt -- bedruckt -- buntgewebt -- gemustert Plattstichgewebe Baumwolls tickereien, total davon : Kettenstich: Besatzartikel -- andere Plattstich: Besatzartikel .

.-- Tüllstickereien -- andere

.' .

. .

. .

. .

234 180 9,853 1,445 4,103

30 36

768 106 349

;

1,184

11,023

94 545

3,211 21,568

1,938 60,525

9 1,804 5 1,224 243 25,616 114 3,120 170 28,717

323 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs 395 a/6 434 435 486 437 439 488a 4386 440 443 a/5 b 446 a/b 477 a 447 b 449 451 456 458 462 463 467/8 472 4756 508 a/6

und 511 517/29 530/2 537/39 540/2 543/5 608 619 632 a/6 635 a/6 638 a/6 639

Warenbezeichnung Linoleumteppiche Seidenabfälle . .

Peignée . . . , Grège Florettseide, ungezwirnt Florettseide, gezwirnt .

Organsin Trame . . .

Seide, gefärbt Seide zum Nähen, Sticken und Posamentieren Kunstseide Seidenbeuteltuch Seide am Stück Seidenbänder Seidenstickereien Wollabfälle Kunstwolle Kammgarn, roh, einfach . . . .

Kammgarn, roh, mehrfach . . .

Kammgarn, gebleicht, gefärbt etc.

Kammgarngewebe, roh . . . . ; Wollgewebe, gebleicht etc., unter - 300 g per m2 Strohgeflechte etc Kautschukwaren. . . . . . . .

Leibwäsche aus Baumwolle, Leinen etc Wirkwaren, baumwollene . . . .

Wirkwaren, seidene Wirkwaren, wollene VIII. Mineralische Stoffe.

Schiefer in Fliesen oder Platten Portlandzement Schmirgelfabrikate Isolierröhren aus Papier, Gewebe etc. aus Asbest oder Mika . . .

Edelsteine, ungefasst Asphalte und Erdharze, roh . .

1913 1925

2 962 779 523 2,627 600 3,375 336 2,677 8,674 15,222 14,700 16,975 1,062 14,702 3,711 15,570 1,275

1926 (6 Mon.)

98 166 220 100

Schweiz.

Gesamt, ausfuhr 1026 (6 Mon.)

1,340 1,296 1,462

700 996 528

146 4,499 17,035 843 1,376 1,850

589 3,021

280 1,912 709 1,596 44 35 368 93 2,137 3,282 13 97

2,069 18,970 4,772 90,483 12,851 1,243 1,855 160 2,891 5,146 345 3,303

33

541

309

2,318

1,545

1,953

1,128

17,865

432

528

97

2,644

85 439 505 888

446 437 325 751

47 121 105 99

3,343 3,136 6,159 8,783

401 911

720 1,082 488

343 434 129

348 1,427 395

180 1,033 527

43 306 253

647 4,321 661

878 327

896 2,990

684 696 872 581 2,863

2,791 16 2,021

14

478

642 1,030

1,054 4,964 2,154 6,322

788 142 1,040 299 7,209 10,442

3,195 6,146

324 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1 926

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1928 (6 Mon.)

1913

1925

3,942 1,128 1,076 1,153 602 935 351 393 302 249 149 8,695 224 57 886

684 960 1,242 3,588 1,022 437 31 752 673 478 425 3,551 573 608 117

247 264 267 943 346 268 6 197 167 105 176 1,774 160 302 76

1,192 2,070 1,282 3,456 826 645 1,216 1,250 2,148 517 ],973 16,505 1,595 350 696

16,133

21,385

7,676

80,000

2,808

6,610

2,500

13,119

336 3,471

586 1,986

98 1,081

4,407 11,490

439

601

178

3,436

1,148 2,206

417 286

340 309

5,492 7,209

717 881

3,998 8,503

1,036 530

7,531 4,835

487 2,425 2,302

788 1,407 247

311 645 120

5,069 6,374 2,404

(6 Mon.)

XI. Eisen, Kupfer und andere Metalle.

7106 747/60 766/9 802 a/9 814 816 823/8 830 833/7 848 856 862 863 a/6 864 874 o

Ferrosilizium etc. . . . . . .

Werkzeuge ·, Nieten, Schrauben etc Weichgusswaren . . . . . . .

Kupferteile, -späne etc. . . .

Kupferbruch Kabel Nieten, Schrauben etc Kupferwaren Zink in Barren etc Stanniol Aluminium, rein, in Masseln etc.

Aluminium, rein, in Stangen etc.

Aluminiumlegierungen . . . .

Bijouterie, echt

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

879/904

884/6 887/96

894/98 MDy M 2 M 8

M 4 M 5 M 6 M 7 M 9 914 a/d

Maschinen und mechanische Geräte, total davon : Maschinen für Spinnerei und Weberei Strick-, Stick- und Nähmaschinen etc Dynamoelektrische Maschinen. .

Müllereimaschinen Wasserkraft- und Winddruckmaschinen Dampfmaschinen Gas-, Petrol- und Benzinmaschinen etc Werkzeugmaschinen Maschinen für Bearbeitung von Nahrungsmitteln .

Andere Maschinen Automobile

325 Nr. des

schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

1925

1926

(6 Mon.)

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1926

(G Mon.)

XIII. Uhren, Instrumente und Apparate.

925/36e 934 981 933 a 933 b 933 c 935 a 935 b 935c 935 d 986 al d 936e 937/56 948 a/6 953 965

Uhren total.

35,798 37,289 davon : Bestandteile 2,517 3,635 1,022 Fertige Werke 3,971 284 Uhrengehäuse, fertige, aus Metall.

43 98 Uhrengehäuse aus Silber . . . .

450 624 Uhrengehäuse aus Gold . . . .

459 Uhren, fertige, aus Metall . . .

4,796 4,867 -- fertige, aus Silber 9,539 9,243 -- fertige, aus Gold 7,603 14,640 Chronographen 358 1,000 Armbanduhren 4,663 } 1,426 Andere Uhren 350 Instrumente und Apparate, total 3,037, 2,422 davon : Gasmesser, Kassakontrollapparate etc 351 367 565 Kontrollapparate, elektrische , .

629 Musikwerke, fertige und Bestandteile 425 478

6,426 111,136 818 719 13 20 63 1,187 1,095 722 150 902 109 1,241

5,207 31,619 982 577 1,530 20,347 7,537 8,918 1,143 26,874 3,115 21,529

141 193

1,895 5,277

149

695

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren etc.

966/81 982/3 984 1010 1048 a/6

1054 1074 1075/7 1098 1140

Pharmazeutische Produkte . . .

Parfümerien Künstliche Nährstoffe Kalziumkarbid Anorganische, zubereitete Hilfsstoffe, nicht anderweit genannt Tannin, Gallussäure etc Kleber (Schusterpapp) Leim und Gelatine Anilinfarben und nicht genannte Teerfarben Abfälle von Färbereien etc. . .

2,862 522 3,283

2,201 923 2

5,607

127

973 17,533 510 7,238 1 860 130 916

1,290 511 680

70 166 879 415

23 9 192 66

407 132 570 1,294

5,838 1,125

3,206 723

2,257 348

27,581 421

326 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

1925 1925

Schweiz.

Gesamt-

l1926

(6?f° Mon.)

ausfuhr 1928e (0 Mon.)

XV. Nicht anderweit genannte Waren.

1144 a/5

Quincaillerie- und Merceriewaren ,

297

303

88

1,670

In Millionen Franken:

288 ,, 19

T

303,0

347 ,,

96 a

13

R

784 ,, ,

361 5

105,.

863 ,

TM

IV.

Vergleichende Übersicht nach Ländern.

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

a) Einfuhr 1913 1925 Millionen Franken 319,8 497,7 623,, 4643 206,;, 266)4 93 83)1

' l 1 lOT,, 1 )^ 1 35,!

25,3 29,2 3,, Li-*) -

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°'° 3,3 93,4 41,4 19,, 81,2 38,8 37,2 29,0 26,,

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0,5

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aus

1925 191 3 Prozente c er Gesamteinfuhr 2 20>0 18,7

5

Italien

11,

10,7

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6,0 O fll 3,8 !-· o,s

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327 1913 1925 Millionen Franken l,. 4 ) 2,4 15 g 1,B 0,s 2,5

Einfuhr aus

12,6 9,9 9,4 3,0 1,4 3,8

Türkei Schweden Rumänien Norwegen Portugal Griechenland

1542 3 210,0 34,6 58,4 13 j

1819,4 451,s 89,3 98,2 29,!

Europa Amerika5) .

Afrika 6) Asien 7) .

Australien

ÌB59

2488

Total . .

.

19 3 1925 Prozente der Gesamteinfuhr 0 ,06 4) 0,5 0 .13 0,4 0 .8 0,4 0 io« 0,12 0 .04 0,os 0 .13 0,15

. . . .

83>o 11 1 .9 3U 0 '7

. . . .

78,0 18,, 3,e 3,9 1.3

100

100

1

) Österreich-Ungarn. 2) Serbien. 3) Russland. 4) Europäische s Türkei. 5) Vereinigte Staaten 1913: 117,9 (6, 3 %); 3925: 227,5 (9a %). Argent inien 36,,,; 85,3.

Kanada 19,8;92,,. «) Ägypten 26,3; 65,7. 7) China 11,8; 14J6. Japan 19 , 3 ;20,,,. Britisch Indien 12;1; 28,6. Niederländisch Indien 7,8; 13,9.

b) Ausfuhr 1913 1925 Millionen Franken 12

{ \

303,i 138,!

89,2

| 30,, 28,a ll,e

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420,j 1 ,4 361 >5 171JB 103,,, 37,s 69,5 15,0 53,0 38,3 36,8 0,5 --.

27,.

3,7

4,g l,s 21,.

nach Grossbritannien Irischer Freistaat . '.

Deutschland Frankreich Italien Tschechoslowakei Österreich .

. . . .

Ungarn . .

. . .

Spanien . . . .

«Belgien . . . .

Niederlande Eussland.

Ukraine Polen Finnland. . . . .

Lettland; Estland Litauen Schweden

191 3 1925 Prozente <1er Gesamtausfuhr | / 20I7 ( 17 2 l o,07 22 1 l^JB 10 1 8,5 65 5,1 Ì f L» i 5 7 *) { 8,t l

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17 , 7

1371

. . .

Rumänien Türkei Griechenland

9

o

1913 1926 Prozente der Gee amtausfuhr

Ausfuhr nach.

1925 1913 Millionen Franken

*.

. . . . .

. . .

. . .

Norwegen Portugal

Asien 6) Afrika 7)

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1,5

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2025

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71,55 17,0 7,5 2)3 2,n

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Unbestimmt

. . .

Total . .

. . .100

100

1

) Öeterreich-Ungarn. a) Kussland. 8) Europäische Türkei. 4) Serbien. 6) Vereinigte Staaten 1913: 136,4 (9,,%): 1925: 191!5 (9,E %). Argentinien 29,9; 87,8.

Kanada 31,,,; 37,2. s) Britisch Indien 22,7; 31,,,. Japan 8,8; 47,2. China 7,4; 25,B.

Niederländisch Indien 8,,,; 21,3. ') Ägypten: 6;5; 17,e.

V. .

Warenverkehr Deutschlands.

Übersicht nach Ländern.

(Nach der deutschen Statistik.)

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

a) Im Jahre 1913.

Einfuhr a u s

M

illionenmark

Vereinigte Staaten 1711 Bussland 1425 Grossbritannien und Irland . . 876 Österreich-Ungarn 827 Frankreich.

583 Britisch Indien . .

542 Argentinien 495 Belgien 344

A u s M i l l i o n e n Grossbritannien und Irland . .

Österreich-Ungarn Russland Frankreich Vereinigte Staaten" Niederlande .

Belgien Schweiz

1488 1105 880 790 713 694 551 536

329 Einfuhr aus Niederlande Italien Australischer Bund . .

Brasilien Niederländisch Indien.

Schweden Schweiz Chile Spanien Dänemark

Millionen Mark

333

318 296 248 228 224 213 200 199 192

Ausfuhr nach Italien Dänemark. . .

Argentinien Schweden Brasilien Norwegen Britisch Indien Spanien Rumänien China

Millionen Mark .

393

. 284 . 266 . 230 . 200 162 151 143 140 123

b) Im Jahre 1925.

Millionen Einfuhr aus Mark Vereinigte Staaten 2200 Grossbritannien 946 Niederlande 745 Britisch Indien 640 1) Argentinien .

6341) Frankreich inkl. Elsass-Lothringen (ohne Saargebiet). . . . 571 Tschechoslowakei 532 *) Italien 498 Polen 428 !)

Belgien . .

872 Niederländisch Indien 3641) Schweiz . . .

330 Dänemark 329 1) Australischer Bund 295 *) Schweden 286 *) China 229 *) Russland 209 *) Spanien 192

Millionen Ausfuhr nach Mark Niederlande . . . . . . . . . 9 9 6 Grossbritannien 986 Vereinigte Staaten 603 Tschechoslowakei 4551) Schweiz. !

434 Italien 366 Dänemark 353 *) Schweden 342 l ) Polen 331 *) Österreich 320 *) Argentinien 269 l) Eussland 250 x) Belgien 210 Brasilien 200 *) Britisch Indien 193 *) Prankreich inkl. Elsass-Lothringen (ohne Saargebiet) . . . 190 Japan 179x) Spanien 161

*) Wert der Edelmetalle statistisch nicht ausgeschieden; errechnete Ziffern,

330

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Deutsche Reichspräsident, in gleicher Weise von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten mehr und mehr zu festigen und auszudehnen, haben bea chlossen, einen neuen Handelsvertrag abzuschliessen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrat Edmund Schulthess, Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Herrn Prof. Dr. E. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Herrn Dr. E. Wetter, Delegierten des Vororts des Schweizerischen Handelsund Industrie-Vereins, Herrn A. Gassmann, Oberzolldirektor, Herrn Dr. Th. Odinga, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates ; Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Dr. Adolf Müller, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Beiches in Bern, Herrn «Joachim Windel, Vortragenden Legationsrat im Auswärtigen Amt ; die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

331 Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Beziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der Zölle, die Zollniederlagen (einschliesslich der Behandlung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Freihäfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die Zollförmlichkeiten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf Bechnung des Staates, der Länder, der Kantone, der Gemeinden oder der Korporationen erhobenen Akzisen oder Verbrauchssteuern anbetrifft, einem dritten Staate zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

Innere Abgaben, die in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile, sei es für Bechnung des Staates, der Länder, der Kantone oder einer Gemeinde oder einer andern Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse und diejenigen des meistbegünstigten Landes.

Artikel 2.

Die Bestimmungen dieses Vertrags über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung sind nicht anwendbar: a. auf die von einem der vertragschliessenden Teile angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten besondern Begünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Ausdehnung von äusserstenfalls 15 km beiderseits der Grenze; 6. auf die von einem der vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung eingegangenen Verpflichtungen.

Artikel 3.

Aktiengesellschaften und sonstige Handelsgesellschaften einschliesslich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Becht bestehen, werden auch im Gebiete des anderen Teiles als zu Becht bestehend anerkannt. Sie können in diesem Gebiete nach Massgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen ihre Handels- oder gewerbliche Tätigkeit und alle anderen Eechte ausüben.

Auf jeden Fall gemessen diese Gesellschaften im Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles die gleichen Bechte,
die gleichartigen Gesellschaften des in dieser Beziehung meistbegünstigten Landes zustehen oder zustehen werden.

Die Staatsangehörigen jedes vertragschliessenden Teiles sowie die oben bezeichneten Gesellschaften sind im Gebiete des anderen Teiles von Zwangsanleihen befreit.

332 Artikel 4.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr- oder Ausfuhrverbote irgendwelcher Art zu hindern. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen stattfinden: a. aus Kückgicht auf die öffentliche Sicherheit, l. aus Bücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheit, Schädlinge und Ausrottung, c. in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter ausserordentlichen Umständen auf andern Kriegsbedarf, d. in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertragschliessenden Teile den Gegenstand eines1 Staatsmonopols bilden oder bilden werden, und zu dem Zwecke, um für fremde Waren alle andern Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden.

Artikel 5.

Hinsichtlich der Durchfuhr aus oder nach dem Gebiete des einen der beiden vertragschliessenden Teile durch das Gebiet des anderen Teiles werden die vertragschliessenden Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen und von beiden Staaten bereits ratifizierten Statut über die Freiheit der Durchfuhr enthalten sind.

Artikel 6.

Die deutschen Einfuhrzölle auf den in der Anlage A des gegenwärtigen Vertrags bezeichneten Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage B bezeichneten Erzeugnissen deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation dürfen die in den erwähnten Anlagen angegebenen Ansätze nicht übersteigen.

Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschliessenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Be- oder Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehre hergestellten Gegenstände nicht ausgeschlossen.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die ausländischen Stoffe unter Mitverwendung inländischer Stoffe oder ohne eine solche be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 7. Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschliessenden Teiles in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert.

333

Wenn jedoch einer der vertragsehliessenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Abgaben als die Erzeugnisse des andern Teiles belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhr-Verboten oder -Beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

Die vertragsehliessenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten.bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.

Die Ursprungszeugnisse können von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt werden, ausserdem von allen anderen Stellen die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. Falls die Zeugnisse nicht von einer Zollbehörde ausgestellt sind, kann die Begierung des Einfuhrlandes verlangen, dass sie von ihrer für den Versandort der Ware zuständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlos.

Bei Zweifeln über den Ursprung eines Erzeugnisses, wie er sich aus dem Ursprungszeugnis ergibt, oder im allgemeinen über die anderen Angaben des Zeugnisses kann das Bestimmungsland verlangen, dass auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes die notwendigen Ermittlungen angestellt werden, um die ordmmgsmässige Ausstellung des Zeugnisses klarzustellen. In diesem Falle wird das Ermittlungsverfahren durch die von der Begierung des Ausfuhrlandes bezeichneten Organe im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes durchgeführt.

Wenn Waren aus dritten Ländern über das Gebiet eines der vertragsehliessenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt werden, so wird die Zollbehörde dieses Teiles auch die in dem Gebiete des erstgenannten Teiles nach den Vorschriften dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen.

Artikel 8.

Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs haben die vertragsehliessenden Teile die Bestimmungen der Anlage C vereinbart.

Artikel 9.

Keiner der vertragsehliessenden Teile wird Gegenstände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, unter dem Vorwand der innern
Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Wenn einer der vertragsehliessenden Teile es nötig findet, auf einen in den Anlagen A und B aufgeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen GebührenBundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II, 27

334

zuscMag zii legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem entsprechenden Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.

Artikel 10.

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, in welchem die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.

Die Taxe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb einer Frist -von drei Monaten, nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschliessende Verwendung gefunden haben, .

Artikel 11.

Jeder der beiden vertragschliessenden Teile wird dafür Borge tragen, dass an der Grenze gegen das Gebiet des anderen Teiles eine genügende Anzahl Zollämter mit ausreichenden Kompetenzen unterhalten wird.

. . Die veftragscbliessenden Teile werden die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehre soweit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.

Jeder der vertragschliessenden Teile wird Behörden bezeichnen, die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Auskunft über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu geben.

.

Artikel 12.

Unter der Bedingung der "Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und unter Vorbehalt von Kontrollmassnabmen sollen Fahrzeuge jeder Art (einschliesslich der Fahrräder und Motorfahrräder) und /Lasttiere, welche die Grenze nur zu dem Zwecke- überschreiten, Personen oder "Waren von dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, gegenseitig von allen Ein- und Ausfuhrzöllen befreit sein. Zu den gleichen Bedingungen wird die zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauche während des Transports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewährt.

" . ' . . . : .

Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren von einem Lande ins andere verbringen, haben auf die vorgesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Eückreise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Bücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.

Es besteht ausserdem Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten. Für diese Gegenstände kann jedoch die Zollfreiheit nicht beansprucht werden, wenn sie zu reinen Inlandtransporten verwendet werden. :

335 Artikel 13, Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden: 1. für handelsübliche Umschliessungen aller Art sowie Schutzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiet wieder zurückgebracht werden ; 2. für die Werkzeuge, Instrumente und mechanischen Geräte, die ein Unternehmer in der Schweiz nach Deutschland oder ein Unternehmer in Deutschland nach der Schweiz einführt, um dort durch sein Personal Montienmgs-, Probe-, Beparatur- oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände für sich oder durch das Personal selbst zur Einfuhr gelangen; 3. für Maschinenteile, die zur Ausprobung aus dem einen der beiden Länder in das andere gesandt werden; 4. für Formen aus Holz oder anderen Stoffen zum Gebrauch in Giessereien (sogenannte Giessereimodelle) ; 5. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Ungewissen Verkauf ausser dem Mess- oder Marktverkehr versandt werden ; 6. für Warenproben und Muster nach Massgabe des am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommens über die Vereinfachung der Zollförrnlichkeiten; 7. für Gegenstände zur Eeparatur; 8. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht werden; 9. für Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte dés andern gebracht und unverkauft von dort, zurückgeführt wird; 10. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder av j Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und von der Füt'.erung, Mästung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.

Die Wiederausfuhr- oder Wiedereinfuhrfrist wird für die Fälle der Ziffern l bis 7 auf 12 Monate festgesetzt. Für die Fälle der Ziffern 8 bis 10 bleibt die Festsetzung der Wiederausfuhr- oder Wiedereinfuhrfrist jedem der vertragschliessenden Teile vorbehalten.

Artikel 14.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen vertragsehliessenden Teiles sowie ihre Beisenden sollen gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte befugt sein, unter Beob-

336 achtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des anderen Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen suchen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen und werden wegen der in diesem AbBatz bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen. Den mit der Ausweiskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) soll jedoch die Mitführung von Waren insoweit erlaubt sein, als sie den einheimischen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) gestattet wird.

Edelmetallwaren, die vom Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, werden auf Verlangen vom Punzierungszwange befreit, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemässen Wiederaustrittes der Muster verfällt.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1928 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht gefordert.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben, noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen Bestimmungen darauf keine Anwendung, und die Vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 15.

Streitigkeiten, die sich über die Auslegung dieses Vertrages, mit Einsehluss der Anlagen A bis C und der Zusatzbestimmungen (Anlage D) ergeben, werden auf Verlangen eines der vertragschliessenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet. Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeiten sich auf die Auslegung des Vertrages beziehen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben.

Artikel 16.

Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist. Er tritt an die
Stelle der bisher noch gültigen Bestimmungen des Handels- und Zollvertrages vom 10. Dezember 1891 in der durch den Zusatzvertrag vom 12. November 1904 abgeänderten Fassung und der im Anschluss an diesen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, zu denen insbesondere auch der Notenwechsel vom 10. Dezember 1891 betreffend die Aufrechterhaltung von Bestimmungen

337 des Karlsruher Protokolls vom 27. August 1869 gehört, sowie an die Stelle des vorläufigen Zollabkommens vorn 6. November 1925.

Artikel 17.

Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt von diesem Tage an ein Jahr in Geltung.

Falls er jedoch nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit gekündigt werden und wird während drei Monaten, vom Tage der Kündigung an, gültig bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Bern in doppelter Urschrift am vierzehnten Juli neunzehnhundertsechsundzwanzig.

(L. S.) (ges.) Schulthess

(L. S.) (gez.) Dr. Adolï Müller

(L. S.) (gez.) Stucki

(L. S.) (gez.) Joachim Windel

(L. S.) (gez.) Ernst Laut (L. S.) (gez.) Ernst Wetter (L. S.) (gez.) A. Gassmann (L. S.) (gez.) Th. Odinga

338

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 38 aus 47

Zollsatz für

Benennung der Gegenstände

1 Do ppelzentner

RM

Pflanzen ohne Erdballen: Obstbäume Äpfel, Birnen, Quitten, irisch: unverpackt : Äpfel: vom 25. September bis 31. Dezember. . .

vom 1. Januar bis 24 September . . . .

Birnen, Quitten: vom 1. Juli bis 81. August vom 1. September bis 30. November . . .

vorn I.Dezember bis 30. Juni verpackt: Äpfel: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Bobgewicht : vom 25. September bis 8l. Dezember, vom 1. Januar bis 21. September . .

in anderer Verpackung Birnen, Quitten: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht : vom 1. September bis 30. November .

vom 1. Dezember bis 31. August. . .

in anderer Verpackung Anmerkung. Frische Äpfel, Birnen und Quitten sind als unverpackt zu behandeln, wenn sie lose geschüttet in Fahrzeugen eingehen. An dieser Behandlung wird dadurch nichts geändert, dass die Fahrzeuge lediglich durch senkrechte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Abteilungen bei Eisenbahnwagen nicht mehr als fünf betragen darf, und dass die Bodenfläche und die Wände der Fahr-

23

2 4. SO

4,50 2 6

2.50 7 7

2.50 7 7

339 Nummer des deutschen Zolltarifs

: Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner

RM

zeuge sowie die obere Fläche des Obstes mit Stroh, Papier oder mit ähnlichen Verpackungsmitteln belegt oder bedeckt sind.

aus 108

Binder von grossem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh : Bullen, die in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dein Meeresspiegel aufgezogen und alljährlich mindestens einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel gesommert worden sind, zur "Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben Kühe und sonstige mehr als 1% Jahre alte weibliche Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen und alljährlich mindestens einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel gesommert worden sind : zur Verwendung für Zuchtzwecke inlandwirtschaftlichen Betrieben oder für Milchkuranstalten für Landwirte der bayrischen Bezirksamtsbezirke Lindau, Kempten, Sonthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, Schongau und Landsberg am Lech, der bayrischen Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kaufbeuren und Landsberg am Lech, sowie der württembergischen Oberamtsbezirke Tettnang, Bavensburg, Wangen, Leutkirch, Waldsee und Saulgau, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe Weibliches Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 1% Jahren, das in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über, dem Meeres -

fUr 1 Stück

9

40

40

340

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für Doppelzentner

EM

Spiegel aufgezogen uud mindestens einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel gesommert worden ist: zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben für Landwirte der obengenannten bayrischen und württembergischen Bezirksamtsbezirke, Stadtbezirke und Oberamtsbezirke, zur Verwendung im eigenen Wirtschaftsbetriebe Anmerkungen.

1. Unter grossem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen, gefleckten Einderschläge zu verstehen. Unter Braunvieh werden diejenigen Einderschläge verstanden, welche -- zur Abart der Langstirnrinder, speziell zur Eassengruppe der Alpenrinder gehörig -- eiiie silbergraue bis dunkelund schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem Flossmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Hornspitzen und dunkler Schwanzquaste aufweisen.

2. Wird für Binder von grossem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweü'elsfällen auf Verlangen der Zollbehörde der Nachweis, dass die Bedingungen wegen der Aufzucht und Sommerung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Beibringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger geeigneter Weise zu führen.

3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb anzusehen. Werden Binder von grossem Höhenfleckvieh oder von Braunvieb, die zum Stückzolle zugelassen

für 1 Stück

24

24

341 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für Doppelzentner

RM

worden sind, binnen eines Jahres nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unterschied gegenüber dem Zollbetrage, der sich bei der Verzollung zu dem jeweils geltenden allgemeinen Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebendgewicht ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzoll beansprucht wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.

Ziegen

frei

aus 115

Felchern, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren

frei

aus 185

Tafelkäse : in Einzelpackungen von 2l/2 kg Rohgewicht oder darunter anderer : Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von mindestens 40 kg Glarner Kräuterkäse (als Schabzieger bezeichneter Hartkäse) in Form abgestumpfter Kegel (Spundform) oder flacher Prismen (Backsteinform) oder gemahlen, nicht in Einzelpackungen von 2% kg Rohgewicht oder weniger

105

Anmerkungen.

1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere Sorte von Hartkäse, nicht in Einzelpackungen von 2% kg Eohgewicht oder darunter, einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als er für die vorgenann ten beiden Sorten von Hartkäse vereinbart worden ist, so wird auf diese der gleiche Zollsatz angewendet werden.

80

20

20

342 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner

KM

2. Schmelzkäse aus gemahlenem Glarner Kräuterkäse mit Butterzusatz (sogenannter Glarner Delikatess-Kräuterkäse) in Einzelpackungen von 2 1/2 kRohgewichtht oder darunter wird nach Nr. 185 zum Satze von 80 EM verzollt.

aus 183

aus 199 aus 204

208

Obstwein und in Gärung begriffener Obstmost, in Behältnissen bei einem Bauingehalte von 15 l oder mehr

10

Anderes (als gewöhnliches) Backwerk einschliesslich der Kakes und des Zwiebacks. . . . . . .

100

Schokolade einschliesslich Milchschokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittelstoffen oder dergleichen, ferner Waren ganz aus Schokolade sowie Schokolade mit eingelegten Fruchtkernen

115

Schokoladewaren mit Ausnahme der in Abs. l genannten

140

Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Zucker: Milch mit einem Zuckerzusatz von mindestens 40 v. H., in Blöcken bei einem Gewicht von 10 kg oder darüber, zur Schokoladeherstellung auf Erlaubnisschein unter Überwachung d e r Verwendung . . . . . . . . . .

andere

85 40

Anmerkung. Blockmilch, einschliesslich solcher mit einem Zuckerzusatz von weniger als 40 y. H., kann zum Schutze gegen die Einwirkung der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen sein. Der Überzug darf nicht mehr als l v. H. des Gesamtgewichts des Blockes betragen.

Der Zollsatz von 40 BM für l dz findet auch Anwendung auf Trockenmilch in jeder Form, auch gezuckert.

.

343 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner

RM

aus 212

Malzextrakt, flüssig, auch mit Heilmittelzusätzen, in Glasflaschen bei einem Gewichte von l kg oder darunter .

aus 219

Milch und Eahm in luftdicht verschlossenen Blechbüchsen Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt; Superphosphatgips . . .

frei

Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder andern Stoffen, ungeinahlen (Zementklinker, ^ Zementgriesse usw.), gemahlen, gestampft Gemahlener Kalk: unverpackt . .

verpackt

0.30 l

228 230

60 40

Anmerkung zu Nr. 230. Als gemahlen ist Kalk anzusehen, der eine inehl- oder griessförmige Beschaffenheit aufweist. In Zweifolsfällen gilt als gemahlen solcher Kalk, von dem durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmaschenweite mehr als 50 v. H. durchfallen.

aus 283

Eohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, Dachschiefer

aus 234

Sandsteinschotter Anmerkung zu Nr. 234. Als gemahlen sind Steine anzusehen, die eine mehl- oder griessförmige Beschaffenheit aufweisen. In Zweifelsfällen gelten als gemahlen solche Steine, von denen durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmaschenweite mehr als 50 v. H. durchfallen.

240

Asphalt, fester; Asphaltmastix (Asphaltzement), Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzzement, Holzzement .

0.90 frei

frei

344 Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 289

aus 316

Zollsatz für 1 Doppelzentner

Benennung der Gegenstände

RM

Ätznatron, fest (Natriumhydroxyd) Anmerkung zu Nr. 293. Überchlorsaures Kali (Kaliumperchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend Calciurnkarbid

317/C Chlorsaures Natrium (Natriumchlorat)

2. 50 4.25 3

Anmerkung zu Nr. 317 N. Tannin und Galläpfelauszüge zu Färbereizwecken unter Zollsicherung aus 317/0 Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt: von mehr als 50 bis 80 v. H von mehr als 80 v. H aus 317/V Überchlorsaures Natrium (Natriumperchlorat) . .

319 Anilin- und andere nicht besonders genannte Teerfarbstoffe 320 Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform . , 321 Indigo, natürlicher und künstlicher, auch Indigokannin, rein oder versetzt mit mineralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform .

aus 342 Pfropfmastix (weingeisthaltiges Baumwachs) . .

Anmerkung zu Nr. 351. Metaldehyd, fest (ein als «Meta» bezeichneter Brennstoff) aus 375 Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweissleims), fest oder flüssig aus 880 Alkaloide (organische Basen des Pflanzenreichs), Alkaloidsalze und Alkaloidverbindungen : Chinaalkaloide und deren "Verbindungen; Theobromin . .

Nikotin, roh oder rein Nikotinverbindungen . . .

aus 384 Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit nicht genannt: flüssig fest.

4

'. .

2 2 l frei frei frei

frei 15 20 7

frei frei 400

2 4

345 Nummer des deutschen Zolltarifs

Zollsatz für 1 Doppelzentner

Benennung der Gegenstände

RM

Anmerkungen.

1. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Bé werden wie feste verzollt.

2. Sumachauszug zu Färbereizwecken unter Zollsicherung 888

391

392

393

894

Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder Inbegriffen : zubereitet nicht zubereitet (391/3) Eohseide; auch Stecknraschelseide : ungefärbt : ungezwirnt oder einmal gezwirnt zweimal gezwirnt.

Anmerkung. Wie zweimal gezwirnte ist auch die mehr als zweimal gezwirnte Seide zu verzollen.

gefärbt (auch weiss gefärbt): ungezwirnt oder einmal gezwirnt zweimal gezwirnt Anmerkung zu Nr. 391 und 392. Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten, zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung : ungefärbt gefärbt (auch weiss gefärbt) in Verbindung mit andern Gespinsten: ungefärbt gefärbt (auch weiss gefärbt) (394/5) Künstliche Seide: ungezwirnt oder einmal gezwirnt: ungefärbt gefärbt (auch weiss gefärbt)

·. . . .

2

175 110

frei 150

65 · 240

frei 65 36 100

60 110

346 Nummer des deutschen Zolltarifs

395

Benennung der Gegenstände

Zollsatz filr 1 Doppelzentner

RM

Anmerkung. Zur ungezwirnten künstlichen Seide rechnen auch Flachfäden aus Kunstseidenmasse in der Breite von 2 mm oder weniger (sogenanntes künstliches Stroh).

zweimal gezwirnt: ungefärbt gefärbt (auch weiss gefärbt)

120 185

Anmerkungen zu Nr. 394 und 395.

1. Zollherabsetzungen, die Deutschland einem dritten Lande für Nitrozelluloseseide gewähren sollte, finden auch auf Viscoseseide Anwendung.

2. Abfälle von künstlicher Seide werden wie Florettseide der Nr. 396/7 behandelt.

396 397

aus 398

(396/7) Florettseide (Abfallseide): ungekämmt gekämmt : ungefärbt gefärbt (auch weiss gefärbt) Anmerkung. Gekämmte Florettseide (AbfallSeide) aus Abfällen von gefärbter Seide ist zollfrei.

frei frei 12

Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach; auch gezwirnt, ohne Verbindung mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten: ungefärbt gefärbt (auch weiss gefärbt)

frei 65

Aus Mischungen von Kunstseidenfaser oder Abfällen von künstlicher Seide mit "Wolle oder andern Tierhaaren gesponnene Garne, ein-, zweioder dreidrähtig: ungefärbt gefärbt (auch weiss gefärbt). . . . . . . . . .

36 80

34T Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 899

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner

KM

Anmerkung. Sogenannte \iolettgarne, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarzfärben eingehend, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung

frei

Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten, ungefärbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf : aus Bohseide oder künstlicher Seide . . . .

400

Anmerkung. Einmal gezwirnte Bohseide, einmal gezwirnte künstliche Seide und mehrfache ungefärbte Morettseidengespinste kommen nicht als Seidenzwirn im Sinne der Nr. 399 in Betracht und fallen deshalb in Aufmachungen für den Einzelverkauf nicht unter diese Tarifstelle ; dagegen sind mehrfache gefärbte Morettseidengespinste in Aufmachungen für den Einzelverkauf nach Nr. 399 zu verzollen.

Aufmachungen in Kops oder in mehr als 200 g schweren Kreuzspulen gelten nicht als Aufmachungen für den Einzelverkauf.

Auf Seidenzwirn aus Bohseide (auch Steckmuschelseide) ohne Verbindung mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten in Aufmachungen für den Einzelverkatif, der zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt ist, findet die vorstehende Anmerkung zu Nr. 391 und 892 Anwendung,

aus 402

(aus 402/3) Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben): ganz aus Seide, im Stück als Meterware eingehend : ganz aus künstlicher Seide in Kette oder Schuss ganz aus künstlicher Seide andere

1300 1800 2300

348

Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 408

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

RM

teilweise aus Seide, im Stück als Meterware eingehend : aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen

1000

aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen

1300

aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide . , .

aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen Anmerkungen zu Nr. 402 und 403.

1. Es erhöht sich der Zoll für l dz: für mit einer Farbe oder mit zwei Farben bedruckte Gewebe um 250 EM; für mit mehr als zwei Farben bedruckte Gewebe um 450 EM; für moirierte oder gaufrierte Gewebe um 50 EM.

Bei der Ermittlung der Zahl der Farben werden die durch Farbdruck (auch Ätzdruck) erzeugten Farben gezählt, wobei die durch Druck erzeugte Grundfarbe ausser Betracht bleibt.

2. Der Zollzuschlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt broschierte Gewebe unterworfen sind, findet keine Anwendung.

1800

1600

349 Nummer des deutschen Zolltarifs

405

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner RM blé 31 Do- ab 1. Januar zember 1927 1928

Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, ganz aus Seide: Bänder : ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 8 cm . .

8 cm oder weniger

900 1000

700 800

in Kette oder Schuss ganz aus künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 8 cm 3 cm oder weniger . .

. .

1550 1700

1350 1500

andere : in der Breite von: mehr als 8 cm 3 cm oder weniger

1900 2100

1700 1900

800

700

1450 1900

1350 1750

700

600

1300 1650

1200 1500

andere Gewebe: Krepp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt : ganz aus künstlicher Seide . .

in Kette oder Schuss ganz aus künstlicher Seide . . .

anderer; auch unabgekocht . .

andere : ganz aus künstlicher Seide . .

in Kette oder Schuss ganz aus künstlicher Seide . . . . . .

andere . . . .

. .

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

28

350 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner EM bis 31. De- ab 1. Januar zember 1827 1938

(noch 405) Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, teilweise aus Seide: Bänder: aus künstlicher Beide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 8 cm . .

, . .

3 cm oder wenige r .

. .

900 1000

700

aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3 cm 3 cm oder "weniger .

. -

1000 1200

800 1000

1100 1300

900 1100

1200 1400

1000 1200

aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 3 cm 8 cm oder weniger aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 8 cm 3 cm oder weniger andere Gewebe: Krepp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt :

800

351 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner EM bis 31. De- ab 1. Januar zember 1927 1928

*

(noch 405)

aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen . . . . . . . .

aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen andere : aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen

850

750

1050

950

1050

950

1200

1100

800

700

1000

900

1000

900

1150

1050

352 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz lUr 1 Doppelzentner EM bis 31. De- ab 1. Januar zember 1927 1928

Anmerkung. Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepassten dichten Geweben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung der Tarifnrn. 402 und 403 behandelt: a. alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite, vom Bande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens gemessen, nicht mehr als 3 cm beträgt; &. alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten und nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die nicht mehr als 128 cm breit und nicht schwerer sind als 120 g auf 1 ms Gewebefläche.

407 408

Beuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide, auch konfektioniert Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt (Gaze, Krepp. Flor und dergleichen) : ganz aus Seide: ganz aus künstlicher Seide . . . .

in Kette oder Schuss ganz aus künstlicher Seide . . .

. . .

andere : im Gewichte von mehr als 20 g auf 1 m 2 Gewebefläche . . . . . .

im Gewichte von 20 g oder weniger auf 1 m2 Gewebefläche , . . .

teilweise aus Seide: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Sninnstoffen

650

650

800

700

14SO

1850

1900

1750

3800

3500

850

750

353 Nummer des deutschen Zolltarifs

(noch 408)

Benennung der Gegenstände

Zollsatz flfr 1 Doppelzentner KM

I

bis 3l. De- ab 1. Januar zember 1927 1928

aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen . . .; Anmerkung zu Nr. 408. Als undichte Gewebe der Nr. 408 des Tarifs werden nur solche angesehen, bei denen der Zwischenraum zwischen den Kettfäden ebensoviel oder mehr beträgt, als die Dicke der Kettfäden und zugleich der Zwigchenraum zwischen den Schussfäden ebenso gross oder grösser ist als die Dicke der Schussfäden. Jedoch werden Gewebe, bei denen derartige Zwischenräume nicht zwischen je zwei Kett- und Schussfäden oder doch sonst in regelmässiger Wiederkehr, sondern nur vereinzelt infolge von Fehlern oder Mängeln in der Webeart vorkommen, hierdurch von der Verzollung als dichte Gewehe nicht ausgeschlossen, Wechseln in einem Gewebe regelmässig stärkere Fäden mit schwachem ab, so sind die schwächern für die Beurteilung des Zwischenraumes massgebend.

Zu den undichten Geweben werden auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undicht

1050

950

1050

950

1200

1100

354

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner EM bis 31. De- ab 1. Januar zember 1927 1928

gewebte Streifen oder Figuren vorkommen, sofern nicht der Zoll für dichte Gewebe höher ist. Gewebe, bei denen die Zwischenräurne durch Appretur vollständig -ausgefüllt sind, werden als dichte behandelt.

Anmerkungen zu Nr. 405 und 408.

1. Es erhöht sich der Zoll für 1 dz: für Krepp (einschliesslich der Kreppbänder) der Nr. 405 und 408 und für andere undichte Gewebe der Nr. 408, alle diese ganz aus natürlicher Seide, auch gemustert, moiriert oder gaufriert, aber weder gefärbt noch bedruckt : auch unabgekocht, um 50 v. H.

für andere Gewebe: gemustert : ganz aus Seide um. . . . 200 EM teilweise aus Seide um . . .100 EM mit einer Farbe oder mit zwei Farben bedruckt um . . . 250 EM mit mehr als zwei Farben bedruckt um . . . . . . . 450 EM moiriert oder gaufriert um . 50 EM.

Bei der Ermittlung der Zahl der Farben werden die durch Farbdruck (auch Ätzdruck) erzeugten Farben gezählt, wobei die durch Druck erzeugte Grundfarbe - ausser Betracht bleibt.

2. Bei Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterliegen Bänder der Nr.

405 einem Zollzuschlage von 10 v. H., alle anderen Gewebe der Nr. 405 und 408 einem Zollzuschlage von 25 v. H.

3. Der Zuschlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Ab-

355

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner RM bis 81. De- ab 1. Januar zember 1927 1928

schnitte des Tarifs broschierte Gewebe unterworfen sind, findet auf gemusterte Gewebe keine Anwendung.

4. Die für Gewebe teilweise aus Seide vereinbarten Zollsätze gelten nicht: a. für Gewebe aus Seide mit Fäden aus anderen Spinnstoffen als Seide, sofern diese Fäden nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regehnässiger Wiederkehr, eingewebt sind, und sofern sie, wenn sie sich nur in der Kett- oder nur in der Schussrichtung befinden, nicht mehr als 8 v. H. der Gesamtzahl der Kett- oder Schussfäden, sofern sie sich dagegen in der Kettrichtung und in der Schussrichtung befinden, in jeder Kichtung nicht mehr als 4 v. H. der Gesamtzahl der Kett- oder Sehussfäden betragen, wobei zusammen abgebundene Fadenbündel aus andern Spinnstoffen als ein Faden rechnen; l>. für Gewebe in Verbindung mit Metallgespinsten, die lediglich wegen des nichtseidenen Kernes dieser Gespinste als Gewebe teilweise aus Seide in Betracht kommen.

Gewebe der unter a und fc bezeichneten Art werden als Gewebe teilweise aus Seide nach dem allgemeinen Tarif und, wenn sich bei ihrer Verzollung nach dem für Gewebe ganz aus Seide geltenden Vertragstarif, wobei die Fäden oder der Gespinstkern aus anderen Spinnstoffen als Seide ausser Betracht zu lassen sind, ein niedrigerer Zoll ergibt, zu diesem verzollt.

356 Nummer des deutschen Zolltarifs

409

Benennung der Gegenstände

RM

Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe, Wirk- (Trikot-) und Netzwaren: ganz aus Seide: Wirk- (Trikot-) Stoffe, Unterkleider und abgepasst gewirkte (reguläre) Oberkleider ; alle diese ganz aus Kunstseide . . . . . . . .

andere : Strümpfe und Handschuhe andere teilweise aus Seide: Wirk- (Trikot-) Stoffe, Unterkleider und abgepasst gewirkte (reguläre) Oberkleider; alle diese teilweise aus Kunstseide, ohne Beimischung von natürlicher Seide andere : Strümpfe und Handschuhe andere

aus 410

411

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

1200 2000 1800

1000 1800 1500

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, einschliesslich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise aus Seide: gestickte : Ätzspitzen und Spachtelspitzen andere

2600 8200

Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teilweise aus Seide: auf undichten Geweben der Tarifnr. 408 . .

auf andern Grundstoffen

8200 8200

Anmerkung. Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht sich der Zollsatz um 20 v. H.

35T Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 412

414

Zollsatz für t Doppelzentner

Benennung der Gegenstände

RM

Nach Art der sogenannten Baunrwollensparterie hergestellte Waren, ganz oder teilweise aus Seide (sogenannte Seidensparterie)

400

Bandartige Erzeugnisse aus Kunstseidenmasse in der Breite von mehr als 2 mm (Nachahmungen von sogenannter Seidensparterie)

130

Hutgeflechte aus sogenannter Seidensparterie, aus Nachahmungen davon, aus sogenanntem künstlichem Stroh, aus sogenanntem künstlichem Bosshaar (Eosshaarnachahmung aus Kunstseidenmasse einschliesslich der mit Kunstseidenmasse überzogenen Manilahanf- und andern groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, alle diese Geflechte auch gemischt mit andern Spinnstoffen als Seide oder mit Flechtstoffen

550

Kunstwolle, ungefärbt oder gefärbt

frei

(aus 422/3) Garn aus "Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 fallend: aus 422

aus 423

426

Kammgarn, roh: eindrähtig zwei- oder dreidrähtig

. . .

20 24

Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt: eindrähtig zwei- oder dreidrähtip

80 84

Garn aller Art aus Wolle oder andern Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen oder Gespinsten, ausschliesslich Baumwolle, gemischt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf . . .

70

358 Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 432

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

RM Gewebe, nicht unter Nr.. 427 bis 431 fallend: im Gewichte von 200 g oder weniger auf l m2 Gewebefläche: Gewebe, ganz aus Wolle, im Gewicht von 70 bis 100 g auf l m2 Gewebefläche, leinwandbindig (sogenannte Musseline), roh, nicht mehr als 83 cm breit, in Kette und Schuss zusammen auf l cm im Geviert nicht mehr als 56 Fäden aus eindrähtigem Garn andere Anmerkung zu 432. Rohe ilztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierherstellung : von mehr als 2000 g auf l m2 Gewebefläche . . . . . . . . . . . . . . .

von mehr als 1000 bis 2000 g auf l ma im l Gewebefläche .

Gewichte von. mehr als 500 bis 1000 g auf l m2 Gewebefläche von 500 g oder weniger auf l m2 Gewebefläche

285 355

100 140 180 220

433

Wirk- (Trikot-) und Netzstoffe

150

434

(434/5) Wirk- (Trikot-) und Netzwaren: Unterkleider : geschnitten abgepasst gearbeitet (regulär)

150 210

Andere geschnittene oder abgepasst gearbeitete (reguläre) Wirk- und Netzwaren: abgepasst gewirkte (reguläre) Trikotjacken, Westen mit Ärmeln (Unterziehwesten), Strümpfe und Socken andere

190 210

435

3&9 Nummer des deutschen Zolltarifs

486

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für Doppelzentner

RM

Spitzenstoffe und Spitzen aller Art einschliesslieh der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Band Tüll

800 900

Anmerkungen zu Unterabschnitt B des fünften Abschnittes des Tarifes.

1. Stickereien auf Grundstoff von Wolle oder andern Tierhaaren werden wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe verzollt.

2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder anderen Tierhaaren werden wie dergleichen Treibriemen aus Baumwolle verzollt.

aus 440

aus 442

Baumwollengarn, eindrähtig, roh: über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch f . . . . . .

über Nr. 102 englisch

25 32 39 47 55 50

Baumwollengarn, zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt :

^oll des eindrähtigen

roh:

bis Nr. 22 englisch über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch . . . . . .

über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch Anmerkung zu Nrn. 440 bis 443. Zugerichtete (appretierte), gesengte (gazierte) und gedämpfte Gespinste unterliegen der Verzollung als rohe.

444

Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf Anmerkung. Baumwollenzwirn in Kops oder in mehr als 200 g schweren Kreuzspulen wird nicht als Baumwollenzwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf behandelt.

rohen Garns

-(- 5 EM + 7 EM +10 EM

120

360 Nummer des deutschen Zolltarife

aus 446

aus 449

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

RM Frottiergewebe, auch abgepasst: roh gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt . .

150 190

Eohe Filztücher, endlos gewebt, zur Holzstoff-, Zellstoff-, Strohstoff- oder Papierherstellung .

90

(aus 450/1) Undichte Gewebe zu Vorhängen, auch mit benähten Bogen oder Zacken verziert:

aus 450

aus 451

Madrasstoffe, im Stück als Meterware eingehend: roh, auch zugerichtet (appretiert) gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt . .

mit Band eingefasst ·

450 600 650

Madrasstoffe, abgepasst, auch mit Band eingefasst

650

Anmerkung zu aus Nr. 450 und 451. Madrasstoffe kommen nicht als broschierte Gewebe im Sinne der Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs in Betracht,

aus 452

Tüll: , roh, auch zugerichtet (appretiert), gemustert .

gebleicht, gefärbt, bedruckt

860 500

(aus 453/7) Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 fallend :

aus 453 l bis 457 J aus 453

aus 454

Plattstichgewebe . .

200

andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baumwolle, roh, im Gewichte von 80 g oder darüber auf l m2 : in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 rrnn im Geviert: mit 85 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden . . . . .

mit mehr als 44 Fäden

95 130 160

andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baumwolle, roh, im Gewichte von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 80 g auf I m 2 :

361 Nummer des deutschen Zolltarifs

(Noch aus 454)

aus 455

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner

RM

in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 mm im Geviert: mit 85 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden

145 170 220

andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baumwolle, roh, im Gewichte von weniger als 40 g auf l m2 : in der Kette und dem Schuss zusammen auf 5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden

200 250 800 Zoll der

aus 456

andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baumwolle, rohen Gewebe zugerichtet (appretiert), gebleicht + 3 5 EM

aus 457

andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baumwolle : gefärbt + 65 EM bedruckt oder bunt gewebt + 8 5 EM Anmerkungen zu den Nrn. 453 bis 457 des Tarifs.

1. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht gewebten oder undicht gewebte Stellen mit weniger undicht gewebten oder dicht gewebte Stellen mit weniger dicht gewebten abwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl massgebend, welche durch Zählung der Kettfäden und der Schussfäden zwischen je zwei bei Kette und Schuss im Gewebemuster regelmässig wiederkehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu fünf Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuss gefunden wird.

2. Bei der Feststellung der Fadenzahl von Geweben sind gezwirnte Fäden ohne Eücksicht auf die Zahl ihrer Drähte als je ein Faden zu zählen. Fäden, welche nicht mit der ganzen

362 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner EM

Dicke in die zu prüfende Gewebefläche fallen, beiben bei der Zählung ausser Betracht.

3. Als Plattstichgewebe sind diejenigen broschierten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen die Figurschussfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer Seite vollständig und alsdann auf der anderen Seite teilweise flottliegen und die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschussfadens gemessen, 18 Millimeter nicht überschreitet. Ein Flottliegen der auf der einen Seite des Gewebes nur teilweise hervortretenden Figurschussfäden ist schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn dieses Hervortreten durch einen einzelnen Grundkettfaden hervorgerufen wird.

Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs findet auf die dem Zollsatz von 200 EM unterliegenden Plattstichgewebe keine Anwendung.

Bei den dem Zollsatz von 200 BM unterhegenden Plattstichgeweben, die doppelt breit gewebt und bei der Aufmachung in Stücke der Länge nach in Hälften geteilt worden sind, bleiben die zur Verhinderung des Ausfransens des Gewebes an dem Schnittrande mittels Überwindlings (Überwendlich-) Stiche oder gewöhnlicher Steppstiche angebrachten sogenannten Notsäume ausser Betracht, Die Fadenermittlung hat bei Plattstichgeweben stets ohne Berücksichtigung der Broschierfäden zu erfolgen.

(aus 459/68) Wirk- (Trikot-) und Netzwaren:

460

Strümpfe, Socken, Unterkleider: geschnitten abgepasst gearbeitet (regulär) . . , . . . .

120 180

363 Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 463 aus 464

465

aus 467

aus 475

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für Doppelzentner

EM

Geschnittene oder abgepasst gearbeitete (reguläre) Wirk- und Netzwaren, anderweit nicht genannt Spitzenstoff e und Spitzen aller Art einschliesslich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepassten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand: gestickt geklöppelt Anmerkung zu aus Nr. 464. Gestickte und geklöppelte Spitzenstoffe usw. in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterliegen einem Zollzuschlage von 20 v. H.

Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe: Plattstichstickereien Kettenstichstickereien andere Anmerkung. Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöhen sich die Zollsätze um 20 v. H. Sind Seide, künstliche Seide oder Morettseide zum Besticken verwendet, BÖ wird hierfür kein ZoUzuschlag erhoben.

Treibriemen, gewebt oder gewirkt . . . . . . .

Anmerkung. Auf die Verzollung ist es ohne Einfluss, ob die Treibriemen mit öl oder anderen fetthaltigen Stoffen, auch unter Beimengung von Farbstoffen, getränkt sind.

Garn aus Manilahanf, neuseeländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Game sämtlich auch gemischt mit sonstigen zum Unterabschnitt D des Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen eindrähtig, roh: bis Nr. 6 englisch über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch .

150

700 750

550 700 700

65

12 14

364 Nummer des deutschen Zolltarifs

490

aus 502

Benennung der Gegenstände

Zollsatz lür 1 Doppelzentner RM

Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Ausschluss von Sammet und Plüsch, sammet- und plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, bedruckt, buntgewebt, gemustert . .

110

Hutgeflechte aus Manilahanf- oder anderen groben Hanffasern

250

Anmerkung zu Unterabschnitt D des fünften Abschnitts des Tarifs. Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten des Unterabschnitts D sind wie Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe zu verzollen.

aus 504

Wachsmusselin

90

Anmerkung zu Nr. 504. Isolierbänder mit Quernähten werden weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollizuschlage belegt.

aus 514

517

Filze, abgepasste Fussbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als den vorstehend genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Beimischung von Seide: andere Waren (als noch nicht in Hutform gebrachte Hutstumpen). . . . . . . . . . .

120

Kleider, Putzwaren usw. aus Seide: aus Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien, ganz oder teilweise aus Seide: Vorhänge und Decken aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien andere

4000 5800

365 Nummer des deutschen Zolltarifs

(Noch 517)

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

RM

aus undichten Geweben, ganz oder teilweise aus Seide : Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp, sofern dieser den hinterlegten Mustern entspricht: ganz aus Seide . .

teilweise aus Seide

1900 1200

Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung der Unterkleider aus Gesundheitskrepp zu den Zollsätzen von 1900 KM und 1200 EM ist auf die Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Eegierungen bestimmt werden.

andere

4500

aus anderen Gespinstwaren ganz aus Seide: "Wirk- (Trikot-) und Netzwaren (einschliesslich Oberkleider) mit Ausputz, sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen hergestellte Überkleider ohne Ausputz : Oberkleider, mit oder ohne Ausputz, ganz aus künstlicher Seide andere : ganz aus künstlicher Seide, mit Ausnahme der Strümpfe und Handschuhe andere

1800 2200

Krawatten

3300

1800

Hutstoffe aus Flachfäden oder bandartigen Erzeugnissen aus Kunstseidenmasse, die entsprechend gelegt und in dieser Lage durch kettenstichähnliche Nähstiche (meist Häkelgalonstiche) festgehalten werden . .

andere . . .

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

4000 29

366 Nummer des deutschen Zolltarifs

(Noch 517)

aus 518

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für l Doppelzentner

RM

aus anderen Gespinstwaren oder aus Filzen, teilweise aus Seide: Wirk- (Trikot-) und Netzwaren (einschliesslich Oberkleider) mit Ausputz, sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz : Oberkleider, mit oder ohne Ausputz, teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide andere : teilweise aus künstlicher Seide, ohne Beimischung von natürlicher Seide mit Ausnahme der Strümpfe und Handschuhe andere

1200

1700 1900

Krawatten

1900

andere

2500

Kleider, Putzwaren usw., aus Gespinstwaren aus Wolle oder anderen Tierhaaren, auch gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen: Torhänge und Decken aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien verziert Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp, sofern dieser den hinterlegten Mustern entspricht Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung der Unterkleider aus Gesundheitskrepp zu dem Zollsatze von 875 EM ist auf die Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt werden.

850

375

367 Nummer des deutschen Zolltarifs (Noch aus 518)

aus 519

Benennung der Gegenstände

Zollsatz «Ir l Doppelzentner KAÌ

Wirk- (Trikot-) und Netzwaren (einschliesslich Oberkleider) mit Ausputz, einschliesslich der Spitzen, Spitzen stoffe oder Stickereien, versehen, sowie durch Zusehneiden und Nähen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz: durchzuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk- (Trikot-) Stoffen ohne Ausputz andere Waren

210 800

Kleider, Putzwaren usw. aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen: Vorhänge und Decken aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien verziert .

850

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheitskrepp, sofern dieser den hinterlegten Muitern entspricht

260

Anmerkung. Die Befugnis zur Abfertigung der Unterkleider aus Gesundheitskrepp zu dein Zollsatze von 260 EM ist auf die Zollstellen beschränkt, die im Einvernehmen beider Begienmgen bestimmt werden.

Wirk- (Trikot-) und Netzwaren (einschliesslich Überkleider) mit Auspute, einschliesslich der Spitzen, Spitzenstoffe oder Stickereien, versehen, sowie durch Zuschneiden und Niihen aus Wirk- (Trikot-) Stoffen- hergestellte Oberkleider ohne Ausputz . . . .

Anmerkung zu den Nummern 518 bis 520.

An Stelle der in der Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des Tarife für Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zollzuschläge wird, wenn die Kleider usw.

aus gestickten Spitzen oder gestickten Spitzen-

250

368 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner

EM

Stoffen der Nr. 486 oder 464 oder aus Stickereien bestellen, ein Zollzuschlag von 70 v. H. erhoben.

Kleider (vollständige Ober- und Unterkleider, Eöcke und Jacken), Hemden, Unterjacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien, einschliesslich solcher ganz oder teilweise aus -Seide, verziert sind, einem Zollzuschlag von 40 v. HÌ; Blusen für Frauen, Taschentücher, Vorhänge und Decken unterliegen, wenn sie mit Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien, emschliesslich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind, einem Zollzuschlag von 85 v. H., soweit nicht für Vorhänge und Decken nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

Von jedem Zollzuschlage sind befreit Vorhänge und Decken der Nr. 518 und 519, wenn sie aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien bestehen oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien verziert sind.

aus 521

Kinder- und Sportwagen

120

aus 527

Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen: aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide

800

aus 534

(584/5) Frauenhüte aus Gespinstwaren, und zwar: unausgerüstete (ungarnierte) Frauenhüte aus sogenannter Seidensparterie, aus Nachahmungen davon, aus sogenanntem künstlichem Stroh, aus sogenanntem künstlichem Eosshaar (Eosshaarnachahmungen aus Konstseidenmasse einschliesslich der mit Kunstseidenmasse überzogenen Manilahanf- und anderen groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen als für 1 Stück 2.50 Seide oder mit Flechtstoffen .

369 Kummer des

deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

aus 535

aus anderen, nicht mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren: unausgerüstet (ungarniert) . . . . . . . .

Zollsatz für Doppelzentner RM fUr l StOck

0.50

(537/8) Männerhüte " aus Filz (mit Ausnahme der lackierten) : aus Haarfilz: unausgerüstet (ungarniert) ausgerüstet (garniert) aus Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert) ausgerüstet (garniert)

1.30 1.80

aus 539

Frauenhüte aus Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert)

0.85

aus 541

Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert): sogenannte Röhrchenhüte andere : Frauenhüte, nicht nach Art der Männerhüte geformt andere ausgerüstet (garniert)

587 538

Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs.

a. Bei der Verzollung von Geweben aller Art bleiben die gewöhnlichen, aus anderen Spinnstoffen bestehenden Webekanten (Anschroten, Saumleisten, Salbänder, Lisieren) ausser Betracht.

Die für Gewebe (im Stück oder abgepasst) vorgesehenen Zollsätze sind auch dann anzuwenden, wenn zur Erleichterung der Zerlegung in abgepasst gearbeitete Stücke einzelne Fäden aus anderen Spinnstoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder gebleichten Gespinsten, in welche lediglich zu dem genannten Zwecke einzelne gefärbte Fäden des gleichen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 mm breite Streifen

0.60 0.80

0.55 0.70 0.80 1.20

370 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz ilir 1 Doppelzentner

EM

aus solchen Faden eingewebt sind, werden nicht zu den buntgewebten oder gefärbten Geweben , gerechnet.

Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit nicht für gemischte Gewebe usw. besondere Zollsätze vorgesehen sind, als Gewebe oder Posamentierwaren aus dem vorherrschenden Spinnstoffe auch dann behandelt, wenn Fäden aus anderen Spinnstoffen nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmässiger Wiederkehr, eingewebt oder eingeflochten und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei Geweben gilt in Zweifelsfällen das Einweben solcher Fäden dann als von geringer Bedeutung, wenn die Zahl dieser Fäden, sofern sie sich nur in der Kett- oder nur in der Schussrichtung befinden, nicht mehr als 8 v. H. der Gesamtzahl der Kett- oder der Schussfäden, sofern sie sich in der Kett- und in der Schussrichtung befinden, in jeder Eichtung nicht mehr als 4 v. H, der Gesamtzahl der Kett- oder Schussfäden beträgt.

Die besonderen Vorschriften der Nummer 401 des Tarifs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

b. Gehäkelte und gestrickte Gespinstwaren werden wie Wirkwareii verzollt.

c. Der Zollzuschlag, dem nach Ziffer 7 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 7,4 v. H, nicht überschreiten. Hinsichtlich der Waren der Tarifer. 405, 408, 436, 464 und 501 in Verbindung mit Metallfäden sowie hinsichtlich der Metallfäden zum Besticken bewendet es bei den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen.

d. Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Näh-

371 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zolliate «ir 1 Doppelzentner

RM

ten versehen sind, werden deshalb weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände, noch mit einem Zollzuschlage belegt.

Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume und die Overlocksäume (vgl. Anmerkung e, Abs. 2 und 3) anzusehen.

Die genannten Waren gelten auch dann als nur mit einzelnen Nähten versehen, wenn zu ihrer Herstellung die gesondert gefertigten Stickerei- und Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flächenrichtung durch Naht untereinander verbunden sind.

Das Vorhandensein von Öffnungen oder Ausschnitten innerhalb des Stickerei- oder Spitzenmusters begründet nicht die Behandlung der genannten Waren als genähte Gegenstände.

e. Gespinstwaren, welche nicht zu den Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien gehören, die nur mit einfachen Säumen oder einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlag von 15 v. H. zu den Zoll Sätzen für die Gespinstwaren belegt.

Als Waren mit einfachen Säumen sind die Gespinstwaren auch dann anzusehen, wenn sie mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen sind, d. h., wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Hegel breiter umgelegten Bandes einen Durchbrach mit nur einer Eeihe von je in Form und Lage übereinstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unterbrochenen Öffnungen und Fadenbündeln aufweisen. Ob die Herstellung des Durchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt oder durch Aus-

372 Nummer des deutsehen Zolltarifs

Benennung der Gegenstande

Zollsatz fUr Doppelzentner

EM

lassen oder Ausziehen von Gewebefäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zusammenraffen der Gewebefäden an der Saumsteile (Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhnlichen Form, dem sogenannten Leiterstich, dadurch, dass die Halbstäbchen ausserdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durchbruchstrasse durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Eichtung der Gewebefäden gleichlaufen, zusammengezogen werden. Als eingeschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spin. nen bezeichneten sternförmigen Fadengehilde nicht anzusehen. Dagegen gelten Hohlsäume mit Zickzackstich sowie solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrüchen nicht, mehr als einfache Hohlsäume.

Als einfache Säume gelten auch Overlocksäume.

Abgepasste oder zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit werden wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinstwaren verzollt, soweit im Tarif nicht besondere Ausnahmen vorgesehen sind.

/. Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen eingestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet.

Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche gestickte Verzierungen, mit denen die Buchstaben, Namen, Nummern oder dergleichen umgeben sind, wie Banken oder Arabesken, für

373

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

EM

die Behandlung der Ware als Stickerei gleichfalls ausser Betracht. In Zweifelsfallen gilt eine Verzierung als unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche von 6 Zentimeter im Geviert nicht überschreitet.

g. Gespinstwaren mit angeknüpften Fransen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sätzen für derartige Gespinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt.

7i. Bei Wirk- (Trikot-) -und Netzwaren bleiben Säume, Nähte, zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, bei gewirkten Handschuhen auch aufgestickte oder aufgenähte Zwickel und bei gewirkten Strümpfen neben aufgestickten oder aufgenähten Zwickeln auch sonstige Stickereien auf die Verzollung ohne Einfluss. Als gewöhnliehe Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus» dem sie bestehen, insbesondere anzusehen : benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Lederriemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder, einfache Quasten.

Die Verzollung von Oberkleidern aus Wirk(Trikot-) Stoffen, die durch Zuschneiden und Nähen hergestellt sind, als Kleider zu den Sätzen des Unterabschnittes 5 H des Tarifs wird hierdurch nicht berührt.

i. Für die Verzollung von Kleidern, Putzwaren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammengesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn dieser zweifelhaft ist, derjenige Bestandteil inassgebend, welcher den höchsten Zollsatz erfordert.

Zum Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Ausfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre

374

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz Hlr 1 Doppelzentner EM

und Gurte bleiben in allen Fällen ausser Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518, 519 und 520 des Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleifen oder dergleichen ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluss, sofern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoffe des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist.

k. Der Zollzuschlag, dem nach dem allgemeinen Tarif (Ziffer 11 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 15 v.

H, nicht überschreiten.

l. Eingewebte, eingewirkte usw. Glas-, Porzellanoder Metallperlen, Glasgespinste, Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinstwaren ohne Einfluss.

(545/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit nicht genannt:

545

bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 3 kg: ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in Hälften; Kopf-, Hals-, Bauchteile und Klauen sowie Bossschilder und Schweinsleder ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes .

Kernstücke

80 86

546

bei einem Beingewichte des Stückes von l bis 3 kg

40

547

bei einem Beingewichte des Stückes von weniger als l kg

50

375 Nummer des deuteehen Zolltarifs

556

Benennung der Gegenstände

Zollsalz fUr Doppelzentner

EM

Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit andern Sohlen (als Holzsohlen) : das Paar im Gewichte von mehr als 1200 g das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 g; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Bücksicht auf das Gewicht das Paar im Gewichte von 600 g oder darunter

85

120 180

Anmerkung. Ausfütterungen, Besätze, Zierate und sonstige Zutaten (Schnallen, Maschen, Quasten, Stickereien, Schnürriemen und dergleichen) bleiben auf die Verzollung von Lederschuhen ohne Einfluss, soweit nicht die Schuhe durch diese Verbindungen nach anderweiten Vorschriften des Tarifs unter höhere Zollsätze fallen.

557

aus 560

au3 579

Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen enthaarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstwaren oder Filz

60

Bindriemen, Florteilriemen, Lederschnüre für die Spinnerei und Weberei, Nähriemen, Schlag riemen, Nitschelhosen (Laufleder, Manchons), Webervögel

100

Fahrrad- und Motorradledertaschen

150

Kolbenpackungen, Stopfbüchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinstwaren, Gespinsten oder Filz in Verbindung mit Kaut schuk oder mit Stearinsäure, Talk, Talg oder Asbest sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Beschaffenheit .

60

376 Nummer des deutschen Zolltarifs

(Noch aus 579)

aus 580

aus 588

593

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

Benennung der Gegenstände

KM

Platten aus -weichem (auch vulkanisiertem) Kautschuk : mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz . .

andere : unlackiert, ungefärbt, imbedruckt, ohne eingepresste Muster .

lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit eingepressten Mustern versehen

100

Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden und Gewebe aus Kautsclvukfäden in Verbindung mit Gespinsten, wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht: ganz oder teilweise aus Seide . . . . . . . .

aus anderen Spinnstoffen

SOO 150

Isolierbänder aus mit Kautschuk überzogenen anderen Geweben als solchen ganz oder teilweise aus Seide: Kabelbänder andere

100 75

Geflechte aus Stroh, Bast, Baumwurzeln, Binsen, Ginster, Gras, Holzwolle, Palmblatt, Seegras, Schilf oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen: gebleicht, gefärbt

8

Sparterie

·

Anmerkung. Unter Sparterie werden Geflechte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit Ausnahme der Gespinstfasern) verstanden, die mit Pferdehaaren (aus Mähne oder Schweif) oder mit Gespinst-, Metall- oder Glasfäden durchzogen sind. Waren aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit Ausnahme der Gespinstfasern), bei denen die lose nebeneinander liegenden Pflanzenfasern oder Pflanzenfaserstränge nicht untereinander verflochten, sondern durch

60

60

110

377 Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner]

RM

durchgezogene oder durchgeflochtene Pferdehaare oder Gespinst-, Metall- oder Glasfäden zusammengehalten werden, sowie Gewebe (gewebeartig hergestellte Waren) aus Stroh usw., bei denen die Pferdehaare oder die Gespinst- usw. -Fäden lediglich die Kette bilden, fallen nicht unter den Begriff der Sparterie, sondern sind als Flechtwaren zu verzollen.

aus 630

Weberzeuge

aus 631

Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: Bildhauer- und Bildschnitzerarbeiten ; Holzwaren mit feiner Schnitzarbeit; alle diese mit Ausnahme der Holzperlen Holzschriften (aus Holz geschnittene Buchdruckerschriften zum Plakatdruck), auch geölt, ohne Verzierung durch Schnitzarbeit und ohne Verbindung mit anderen Stoffen

aus 634

Geschnitzte oder mit Schnitzereien versehene Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gepolsterten Möbel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit aufgenähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet- oder plüschartigen Geweben, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . . . .

Anmerkung zu den Nummern 631 und 634.

Den vertragsmässigen Zollsätzen der Nr. 631 und der Nr. 634 unterliegen die hierher gehörigen geschnitzten oder mit Schnitzereien versehenen Holzwaren ohne Rücksicht auf ihre sonstige Zweckbestimmung (also z. B. auch dergleichen Brotteller, Federhalter, Gehäuse für physikalische und andere Instrumente, Handspiegel, Kassetten, Kleider-, Schirm- und Stockstünder, Konsolen,

15

85

30

55

378

Nummer des deutsehen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

EM

Likörschränkchen, Nadelbüchsen, Salatbestecke, Schmuck- und Handschuhkästchen, Schweizerhäuschen ohne Spielwerk, Uhrständer und Uhrenklappen).

Die Verbindung mit eingesetztem Spiegelglas oder mit Scharnieren oder Schlösschen aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt ohne Einfluss auf die 'Verzollung.

aus 689

aus 640

657

aus 670

Zellhorn (Zelluloid) und ähnliche Stoffe: rohe, ungeformte Stücke, rohe geschnittene oder gezogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe: aus Zellhorn .Waren ganz oder teilweise aus Zellhorn, anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind: andere Waren (als Filme einschhesslich der unbelichteten Kinofilme) Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt oder unter Nr. 655 A fallen, auch Bilderpapier, einschhesslich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst auf irgendeine Weise verzierte Papiere oder Pappen : Bildpostkarten andere Drucke: einfarbig mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Bändern in Farben, Gold oder anderen Metallen Isolationsgegenstände für die Elektrotechnik (Hinge, Bohren, Spulen, Schutzkasten und dergleichen)

25

280

50 15 20

80

379 Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 671

Benennung der Gegenstände

Isolationsgegenstände aus mit Kunstharz getränkter Pappe für die Elektrotechnik (Hinge, Bohren, Spulen, Schutzkasten und dergleichen); auch Platten aus mit Kunstharz getränkter Pappe .

Zollsatz für 1 Doppelzentner RM

80

Anmerkung zu Nr. 674. Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche Gebetbücher oder religiöse Andaehtsbücher eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nr. 667 bis 669 des Tarii's für sich verzollt, sondern mit den genannten Büchern zollfrei zugelassen.

Anmerkung zu Nr. 676. Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn sie zugleich mit einem Vordruck zu handschriftlichen Eintragungen versehen sind, nicht als Bilderpapier verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen.

684

Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschliffen oder poliert

aus 688

Schieferplatten, geschliffen, gehobelt, profiliert oder sonst weiter bearbeitet, nicht über 40 cm lang, 30 cm breit und 2 cm stark

aus 799

Schmiedbarer Guss, Schmiedestücke und andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit nicht genannt, bearbeitet: bei einem Beinge- f von mehr als 8 kg bis l dz wachte des Stückes } von 3 kg oder darunter Magnete bei einem Beingewichte des Stückes von 8 kg oder darunter

812

817

12 14 13

Feileu und Baspein: nicht mehr als 16 cui lang mehr als 16, jedoch nicht mehr als 85 cm lang mehr als 85 cm lang

40 25 13

Kratzenbeschläge

40

380 Nummer des deutschen Zolltarifs

818

aus 819

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner

RM

Spindeln aller Art

30

Spinnringe

80

Weberlitzenringe (Mailions), Weberblätter und Weberblätterzähne (Riete und Bietstäbe) . .

65

Webschäfte, Weberlitzen, Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Spinn- und Webmaschinen

15

Anmerkung. Die Zollsätze der Xr. 819 finden ohne Zuschlag auch auf vernickelte Gegenstände dieser Nummer Anwendung.

aus. 820

aus 825

836 A

Schrauben und Niete von mehr als 13 mm Stiftstärke ; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für Schrauben : roh bearbeitet

5 .12

Schrauben von nicht mehr als 13 mm Stiftstärke; Nägel, anderweit nicht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle '

11

Kugel- und Bollenlager, auch mit Kugeln oder Rollen , . .

f von mehr als l kg . . . .

bei einem von mehr al500QQ bi1lk Reingewichte vomeal100r^bi500^m des S t v o m e 1 0 0 | w e n

50 70 ^905QQ ° g 150 e r o

i

aus 841

Sprechmaschinennadeln

30

aus 868

Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgolde belegt

60

Stangen, Bleche, Schalen und andere Formstücke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, geschmiedet oder gewalzt . *

12

870

n

381 Nummer des deutschen Zolltarifs 871

876

aus 878

aus 879

aus 884 aus 885 aus 891D

Benennung der Gegenstände

Zollsalz für Doppelzentner

Ria Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahts) aus Kupfer oder Kupferlegierungen ; Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen umsponnen, umflochten oder umwickelt . . .

Haus- und Küchengeräte aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen : unlackiert, unpoliert lackiert, poliert Andere als grobe Waren aus gegossenem Messing, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des Tarifs nicht genannt; alle lackierten oder polierten Waren aus gegossenem Messing; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Bohren); Waren aus Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des Abschnittes 17 G des Tarifs nicht genannt; Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 874, 879 oder 887 des Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen; Blattmessing und Blattmetall aus Tombak: Messingnäpi'chen zur Herstellung von Patronenhülsen andere Ventile für Motorwagenreifen aus Kupfer, Tombak oder Messing, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht durch die Verbindung mitanderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen . . . .

Tabakpfeifen .

Tabakpfeifen

70 850 240

Sprechmaschinen (Phonographen) einschliesslich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden . elektrischen Maschinen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen

150

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

12

18 50

50 75

30

382 Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 891 E

894

aus 895

aus 896 aus 897

Zollsatz fUr Benennung der Gegenstände

1 Doppelzentner

EM Instrumente zur mechanischen Integration (Planimeter, Integratoren); hydrometrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Registrierpegel) ; alle diese aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle ohne Uhrwerke, und soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze i'allen

95

Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserkraftmaschinen (Turbinen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Verbrennungs- und Explor sionsmotoren, Heissluft- und Druckluftmotoren und andere vorstehend nicht genannte KraftAntriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren), auch in Verbindung mit Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsermaschinen, Kältemaschinen, Fördermaschinen ; ferner feststehende, fahrbare oder schwimmende Bagger, Rammen und Kranen: von 40 kg oder darunter von mehr als 40 kg bis l da von mehr als l dz bis 2 dz . . . .

bei einem von mehr als 2 dz bis 5 dz . . . .

Reingevon mehr als 5 dz bis 10 dz . . .

wichte der von mehr als 10 dz bis 25 dz . . .

Maschine von mehr als 25 dz bis 50 dz . . .

von mehr als 50 dz bis 500 dz . .

von mehr als 500 dz bis 1000 dz .

von mehr als 1000 dz

100 60 88 25 18 18 10 7 5.50 8.50

Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, Köpfe (Oberteile) von Strickmaschinen, auch Teile davon (ausgenommen Nadeln) . . .

Strickmaschinen in fester Verbindung mit Gestellen oder für motorischen Betrieb .. , . . . . . . .

Gestelle von Strickmaschinen sowie Teile von solchen Gestellen, einschliesslich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tische · . . . , .

28 18

5

383

Mummer des deutschen Zolltarifs 898

900

aus 901

Benennung der Gegenstände

Maschinen und Maschinenteile in fester Verbindung mit Kratzenbeschlägen

20

Andere Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen; Maschinen zum Haspeln, Spulen und Wickeln der Gespinste sowie Maschinen für die Vorbereitung der Gespinste für die Weberei

8

Spinn- und Zwirnmaschinen

12

Webstühle : Bandwebstühle andere

7 7. 50

Wirkmaschinen

17

Stickmaschinen schinen)

(ausgenommen Kurbelstickma-

902

Zurichte- (Appretur-) Maschinen (Maschinen für die Veredlung von Gespinsten und Gespinstwaren), soweit sie nicht unter Nr. 874 fallen; Maschinen für Wäscherei und chemische Reinigung , . .

aus 904

Maschinen zur Bearbeitung von Metallen, Hölzern oder Steinen: von 2,5 dz oder darunter .

bei einem von mehr als 2,n bis 10 dz Beingevon mehr als 10 bis 80 dz wichte der von mehr als 80 bis 100 dz Maschine von mehr als 100 dz . . .

aus 906 D

Zollsatz für 1 Doppelzentner EM

Müllereimaschinen, Teigwarenmaschinen, Kakaound Schokolademaschinen, Brauereimaschinen, Papiermaschinen, Materialprüfungsmaschinen, Gebläsemaschinen, Ventilationsmasehinen, Ventilatoren, Pumpen, Fördermaschinen, Eis- und Kältemaschinen, Buchdruckpressen und andere Buchdruckmaschinen :

10

20 12 8 6 4

384 Nummer des deutschen Zolltarifs

(Noch aus 906 D)

907

Benennung der Gegenstände

/ von von bei einem von von Reingewichte der von Maschine von von l von

40 kg oder darunter mehr als 40 kg bis l du .

mehr als l dz bis 2 dz . .

mehr als 2 dz bis 4 dz . .

mehr als 4 dz bis 10 dz .

mehr als 10 dz bis 50 dz .

mehr als 50 dz bis 100 dz mehr als 100 dz

Lichtmaschinen und Lichtzündmaschinen für Motorfahrzeuge; Anlassmotoren für Verbrennungsmotoren Andere Dynamomaschinen, Elektromotoren, Umformer sowie fertig gearbeitete Anker und Kollektoren; Transformatoren und Drosselspulen: von 10 kg oder darunter: Dynamomaschinen sowie elektrische Ventilatoren, bei denen das Ventilationsrad unmittelbar auf der Welle des Elektromotors sitzt . , andere von mehr als 10 bis 25 kg: bei einem Dynamomaschinen sowie elektri. Reingesehe Ventilatoren, bei denen das wichte des Ventilationsrad unmittelbar auf Gegender Welle . des Elektromotors Standes sitzt, bei einem Reingewichte des Gegenstandes von mehr als 15 kg . bis 25 kg andere von mehr als 25 kg bis 1,5 dz. . .

von mehr als l,s dz bis 5 dz ...

von mehr als 5 dz bis 30 dz . . .

von mehr als 30 dz .

Anmerkung. Maschinen in fester Verbindung mit einem Dynamo-Generator oder Motor unterliegen der Verzollung nach den Sätzen des Unterabschnittes A. Indessen gehören elektrische

Zollsatz für 1 Doppelzentner RM

15 12 10 9 7

5.50 4.50 3

150

40 80

23 40 23 18

385 Nummer des deutsehen Zolltarifs

aus 912 A 912 E

aus 915

aus 920

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

KM Ventilatoren, bei denen das Ventilationsrad unmittelbar auf der Welle des Elektromotors sitzt, ·m Nr. 907, Abs. 2.

Bei der Verzollung von Transformatoren bleibt eine Ölfüllung zu Isolierzwecken ausser Betracht.

Elektrische Mess-, .Zähl- und Registriervorrichtungen; Bestandteile von solchen Gegenständen Elektrische Vorrichtungen für Beleuchtung, Kraftübertragung oder Elektrolyse sowie für ärztliche oder zahnärztliche Zwecke; Vorschalte- und Nebenschlusswiderstände ; galvanische Elemente (auch Trockenelemente) und Thermoelemente; sonstige elektrische Vorrichtungen; Bestandteile von solchen Gegenständen Anmerkung zu Unterabschnitt B des achtzehnten Abschnittes des Tarifs.

Auf die Verzollung der elektrotechnischen Erzeugnisse bleibt die Art und Beschaffenheit der verwendeten Stoffe ohne Einfluss.

Motorfahrräder: bis 30. September 1926 vom 1. Oktober 1926 ab vom 1. Januar 1927 ab vom 1. Juli 1927 ab vom 1. Januar 1928 ab vom 1. Juli 1928 ab Fahrradteile (ausgenommen Antriebsmaschinen und Teile von solchen sowie Kugellager, auch mit Kugeln) aus anderen unedlen Metallen (als Eisen) oder Legierungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautschuk, Hörn, Leder, Zellhorn (Zelluloid) oder diesem ähnlichen Former. Stoffen : Nippel, Ventile fertige Sättel (Sattelsitze aus Leder mit Untergestell) Sattelsitze aus Leder

100

45

280 255 245 220 190 160

70 115 150

386 Nummer des deutschen Zolltarifs

923

929

Benennung der Gegenstände

Zollsatz für 1 Doppelzentner

EM

Andere Fluss- und Binenseeschiffe (als solche für Luxuszwecke), einschliesslich der zugehörigen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände, Dampfmaschinen und anderen Antriebsmaschinen

frei

Taschenuhren, auch Armbanduhren, auch solche mit Spielwerk : in Gehäusen: aus Gold: Armbanduhren andere : mit einem grössten äussercn Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 8,5 cm andere aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Bändern, Bügeln oder Knöpfen versehen . . · aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Bändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen

für 1 StUck

4

4 8

2.75

2

Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch Anhängeuhren (zum Anhängen an die Kleidung bestimmte Uhren) zu verzollen.

930

. Uhrgehäuse zu Taschenuhren und Armbanduhren : aus Gold: zu Armbanduhren andere : mit einem grössten äussern Durchmesser des Gehäusemittelstückes von nicht mehr als 3,5 cm . . .

andere . . .

2.50

2.50 6.50

387.

Nunfmer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner

RM

aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Bändern, Bügeln oder Knöpfen versehen .

aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Bändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus andern Stoffen .

fUr 1 StUck 1.50

Anmerkung zu Nr. 930. Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren oder Armbanduhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der Hälfte, Bänder (mit'oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolles für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen.

Anmerkung zu den Nrn. 929 und 930. Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Taschen- und Armbanduhren und Uhrgehäuse dazu werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.

984 A

934 B

Tachometer (Tachyineter), nicht elektrische, m Verbindung mit Uhrwerken, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen

für 1 Doppelzentner 600

Uhren für Motorwagen und Fahrräder, Taschenzählwerke und andere Zählwerke sowie selbsttätige Mess- und Begistriervorrichtungen Verbindung mit Uhrwerken (mit Ausnahme der Tachometer); alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen : Uhren für Motorwagen und Fahrräder . .

andere

400 300

388 Nummer des deutschen Zolltarifs aus 984 C

aus 943

Benennung der Gegenstände

Wand- und Standuhren scrwie alle anderweit nicht genannten Uhren mit Uhrwerken, auch der'. gleichen TJhren mit Spiehverken, mit Ausnahme der Weckeruhren und der elektrischen Uhren; alle diese, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen

Zollsatz fUr 1 Doppelzentner EM

100

Mechanische Spielwerke : Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 g oder darunter andere mechanische Spielwerke mit Ausnahme solcher bei einem Eeingewichte des Stückes ohne Walzen von 110 kg oder darüber . .

Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden auch Teile derselben verzollt, die als solche erkennbar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für Weckeruhren.

37

60

389 Anlage B,

Zölle bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet.

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Ep.

per q

I. Nahrungs- und Genussmittel.

ex

4 14 15

A. Getreide und Hülsenfrüchte.

Gerste, nicht geschroten, nicht geschalt . . . .

Kartoffeln, gemahlen (Kartoffelwalzmehl). . . .

Malz . . . : . .

--.60 4.50 1.50

B. Früchte und Gemüse.

ex ex

400 45

Meerrettich, frisch Saatkartoffeln mit Ursprungszeugnissen unter Nachweis der Verwendung, eingeführt in der . Zeit vom 1. Februar bis 30. April . . . . . .

NB. ad ex 45. Der Nachweis der Verwendung gilt als erbracht, wenn die Einfuhr unter Mitwirkung der Vereinigung schweizerischer Versuchsund Vermittlungsstellen für- Kartoffeln geschieht.

5. -- 1.--

C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

Hopfen NB. ad 65/66. Nach diesen Nummern wird Kartoffelsago zugelassen.

Zucker : -- Melasse, roh, gegen Nachweis der Verwendung 67 als Viehfutter 68 & -- Kristallzucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form; Kandiszucker 68 e -- Stampf- (Pilé-) Zucker -- in Hüten, Platten, Blöcken, etc.; Abfall von 69 raffiniertem Zucker 70 -- geschnitten oder fein gepulvert

53

ex

ex

73

Kokosnussöl und Palmkernöl, unverarbeitet, in Gefässen aller Art von mehr als 10 kg Gewicht

3.--

2.-- 7.-- 8.--

10.-- 13.-- 10.--

390 Nummer des Schweiz, Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Ep.

per

D. Animalische Nahrungsmittel.

ex

ex ex

77 a

80 & 87 a 89

Dosenschinken NB. ad 80 a. Nach dieser Nummer zum Ansatz von 60 Franken per q worden auch verzollt: harte, geräucherte Dauerwürste in der für Salami üblichen Form und Bierwürste (das sind dicke, geräucherte Würste von höchstens 15 cm Lange).

Lachsschinken (ausgebeinter Schinken in Därmen) ; Dosenwürstchen .- .

Felchen, frisch oder gefroren Fische, getrocknet, gesalzen, mariniert, geräuchert oder anderswie zubereitet, in Gefässen aller Art von 3 kg Gewicht und darunter: a -- Rollmöpse; Brat- und Bismarkheringe .

fr -- andere

75.--

frei

10.-- 20.--

G. Getränke.

ex 114a

Bier in Fässern von 2 hl Inhalt und darunter . .

9.--

II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle.

A. Tiere.

145

Schafe

per Stück -

ö- " '

C. Düngstoffe und animalische Abfälle.

ex 163 6

Ammoniumsulfat, gegen Nachweis der Verwendung als Düngmittel NB. ad 168 b. Nach dieser Nummer zum Ansatz von Fr. 1. -- per q werden auch zugelassen: Ammoniumchlorid (salzsaures Ammoniak), Ammoniumsulfatsalpeter und Düngharnstoff. gegen Nachweis der Verwendung als Düngmittel.

per q i _

391 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Kp.

per q

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

177

179 181 184 188

198 195

Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopfund Bauchleder: a --· Kernstücke 6 ·-- anderes

50.-- 40.--

Oberleder: ·-- Kalbleder, chromgegerbt, narbenschwarz oder farbig chagriniert (Boxcalf) --· andere (als die unter den Nummern 178/180 des Tarifs genannten)

20.--

Im Tarif nicht anderweit genannte Lederarten aller Art

20.--

Lederwaren, fertige, ausgenommen Eeiseartikel und solche, die unter Nummer 189 des Tarifs fallen

190.--

Schuhe und Pantoffeln: --· aus braunein oder gewichstem Einds- und Kuhleder, Wildleder, Croûte: · ungefüttert -- mit Kalb-, Ross-, Chevreau-, Ziegen-, Schafund Phantasieoberleder, mit und ohne Futter

80.--

180.--

240.--

IT. Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfälle.

ex 214

Melassefutter (vegetabilische Abfallstoffe mit Melasse versetzt) in trockener Form NB. ad 214. Kartoffelflocken, -schnitze!, -seheiben zur Viehfütterung werden unter dem Vorbehalt der Verwendungskontrolle nach dieser Nummer zum Zollsatz von 20 Bp. per q zugelassen.

--.20

392 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

per q

T. Holz.

222

Brennholz, Reisig, Holzborke, aus Nadelholz . .

--.05

Bau- und Nutzholz: NB. ad 232. Telegraphenstangen und Leitungsmasten aus Nadelholz, imprägniert oder nicht, bloss entrindet, auch wenn auf 2 m vom Fassende weg, sowie am obern Kopfende mit Karbolineum oder Teer angestrichen, auch zugespitzt, auch vorgebohrt, auch mit Haken oder andern angefügten Teilen, ohne weitere Bearbeitimg, fallen unter diese Tarifnummer.

. Telegraphenstangen und Leitungsmasten, zusammengesetzt aus einem runden Nadelholzoberteil und einem gleichartigen FUSS aus Nadel- oder Hartholz, durch angeschraubte Eisenstücke verbunden, werden zum Ansatz der Nr. 232 zugelassen mit einem Zuschlag von Fr. l per Stück.

234

-- in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen: Schwellen: andere (als eichene)

1.20

NB. ad 233 und 234. Eisenbahnschwellen, die vorgebohrt, mit Einschnitten versehen oder an den Schienenaufliegeflächen durch Hartholz verstärkt sind, und solche, die durch Bolzen, S-Haken oder Schrauben gegen Eeissen gesichert sind, werden nach dieser Nummer ohne besondern Zuschlag zugelassen.

anderes aller Art: ; -- _ -- anderes Laubholz (als eichenes) -- -- Nadelholz

. . .

1.80 2.50

ex 248

Holzwolle (gewöhnliches Verpackungsmaterial) .

4.--

250

Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt, vorgearbeitet, auch gehobelt: nicht zusammengesetzt.

10. --

936 237

393 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

251

252 258

256 a

ex 2570 ex 258

259

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

NB, ad 250. Kreuz verleimte Holzplatten (Sperrholzplatten) roh, glatt, nicht geputzt, nicht furniert, nicht weiter veredelt, nicht zu Möbelteilen zugeschnitten, werden zum Ansätze dieser Kummer zugelassen.

Bauschreinerwaren, fertig, auch mit Metallbeschlägen oder in Verbindung mit Glas: -- glatt, nicht furniert, roh NB. ad 251. Bei Türen dieser Nunnner bedingt eine blosse Grundierung keine höhere Zollbelastung.

Als Grundierung gilt ein einmaliger, eintöniger Farbanstrich mit anderer als Lackfarbe, direkt auf das rohe Holz aufgetragen.

-- andere (furniert, gekehlt, geschnitzt, bemalt, gefirnisst, gebeizt, gewichst, poliert, etc.) . .

Rechenmacherwaren, im Tarif nicht anderweit genannt, auch mit Metallbeschlägen Fässer aus Holz, montiert oder demontiert, ohne Eisenbeschläge, auch mit Eisenreifen Drechslerwaren : -- Küchengeräte, Werkzeuge, Werkzeughefte : roh -- Fasshahnen, Werkzeuge, Werkzeughefte: andere als rohe Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel, sowie der unter Nr. 264 b des Tarifs genannten Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz), massiv oder furniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holz: -- glatt: --· -- roh: a · · Sperrholzplatten, geputzt NB. Als geputzte Sperrholzplatten gelten abgeriebene oder mit der Ziehklingmaschine abgezogene, kreuzverleimte Holzplatten, nicht furniert, nicht weiter veredelt, nicht zu Möbelteilen zugeschnitten.

b -- --· -- andere

25,--

45.

80.

18.

40.

55.

20.--

35.--

394 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp^ per q

NB. Hobel aus Holz, mit oder ohne Eisen, roh, lackiert oder poliert, werden zum Ansatz von Fr. 35 per q zugelassen.

NB. ad 359/260. Möbel mit Kehlungen, welche beim aufgestellten Objekt unsichtbar sind, sowie solche mit Kehlungen, welche lediglich aus technischen Gründen angebracht sind, werden als glatte Möbel behandelt.

Schreinerwaren, Möbel und Möbelteile usw. (Fortsetzung) : --· gekehlt, mit Stäben verziert, graviert, mit Kerbschnitt : roh .

· andere

45.

58.

268fc

Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; sogenannte Kleinmöbel (Nipp- und Bauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen, etc.): -- in Verbindung mit Textilstoffen, Posamentieroder Polsterarbeit -- andere

100.

100.

270 271

Fertige Holzwaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt: -- roh -- andere . .

35.

40.

Leisten (Stäbe zu Eahinen), andere (als rohgrundierte)

120.

Eahmen für Spiegel und Bilder, andere (als rohgrundierte)

150.

Korbmöbel, nicht in "Verbindung mit Textilstoffen, nicht gepolstert: -- aus Flechtweiden, Haselruten und dergleichen -- aus andern Materialien

40.

60.

261 262

268 a

274 277

278 279

395 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Ep.

per q

281 283

284b 285 b

Bürstenbinderwaren : -- Bürstenhölzer: vorgearbeitet, auch gelocht ·-- Pinsel aller Art -- andere, auch in Verbindung mit andern Materialien :

20.-- 50.--

·

90.-

roh poliert, lackiert, etc., nicht in Verbindung mit Edelmetallen: 1.

· -- aus Holz, auch mit Stoff belegt, aus Zelluloid, Hörn, Bein, Hartgummi oder Ersatzstoffen zu diesen Materiahen 2. -- andere

180.-- 200.--

VI. Papier und graphische Erzeugnisse.

B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

1. Ohne nachträglich Bearbeitung.

294

Packpapiere, im Tarif nicht anderweit genannt, auch geölt , NB, ad 294. Naturfarbiges braunes oder in der Masse gefärbtes Papier zu Packzwecken, ohne nachträgliche Bearbeitung, im Gewichte von weniger als 200 g per m2, das seiner Beschaffenheit nach als Druckpapier nach Nr. 801 verzollbar wäre, wird nach Nr. 294 zugelassen, sofern dasselbe bis höchstens zu 25 Bogen gelegt, in der Mitte gefalzt (gebrochen) und halbriesweise (Pakete zu 250 Bogen) oder riesweise (Pakete zu 500 Bogen) mit Bindfaden oder flachen Bändern kreuzweise ver schnürt zur Einfuhr gelangt.

20.--

299

Seidenpapiere von 25 Gramm und darunter per m2

25.--

301

Druckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungs papier, einfarbig, anderes als holzhaltiges Zeitungsdruckpapier im Gewichte von 45 bis und mit 55 Gramm per m^2

25.--

396 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

per q 308 304

Kartons im Gewichte von: -- 200 bis und mit 800 Gramm per m-

....

25.--

-- über 300 Gramm per m : a in mehreren Schichten auf der Kartonmaschine hergestellte (gegautschte) Pappen im Gewicht von 400 Gramm oder mehr per m 2 b andere

25.-- 30.--

2

2. Mit nachträglicher Bearbeitung.

806 d

807 e

Papiere und Kartons: einseitig gestrichen, ungemustert; bei.dseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier überzogen; plissiert, perforiert; gummiertes Papier; nicht lichtempfindliche Papiere -- Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert

35.

25.

NB. ad 307 d. Lichtempfindliche Postkarten, unbelichtet, auch mit Adressenvordruck versehen, werden als unbedruckte lichtempfindliche Papiere behandelt.

308

-- geschnitten in der Breite von weniger als 25 cm, auch aufgerollt

50.--

C. Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

812 814

316

Papiere, Kartons, Pappen: -- typographisch oder lithographisch bedruckt: ----- einfarbig: _ lose oder broschiert -- -- mehrfarbig: -- · lose oder broschiert -- nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photographischer Druck, Stahl- oder Kupferdruck, etc.): -- --· lose oder broschiert .

, . .

90.

100.

135.

397 Nummer des schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q

D. Bücher, Zeitschriften, Bilder (Buch- und KunstVerlagsartikel).

NB. ad 321. Kalender in Buchform, mit ausgesprochen belehrendem, wissenschaftlichein oder belletristischem Inhalt, werden auch dann nach Nr. 321 zugelassen, wenn sie Baum zu Notizen und zu Eintragungen enthalten. Dieser Eaum darf jedoch an Zahl den vierten Teil der Blätter des ganzen Kalenders nicht übersteigen.

326

Bilder, andere (als Photographien), nicht eingerahmt : a -- Malbücher für Kinder 6 ·--· andere

50.-- 90.--

E. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten.

ex 830

a Pappe von 0,o m2 und mehr Flächeninhalt, auf 4 Seiten beschnitten b Faltschachteln, nicht überzogen, auch bedruckt ; Patronenpfropfen und -Scheiben aus Pappe, auch mit Papier überzogen, auch bedruckt .

20.--

50.--

885*

Geschäftsbücher, Agenden u. dgl . NB. ad 335. Briefordner und Schnellhefter, auch mit Registriervorrichtung, werden nach dieser Nummer zugelassen.

105.--

837

Wand- und Abreisskalender

100.--

Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im Tarif nicht anderweit genannt: -- mit Papier und Pappe ausgerüstet: 3386 andere (als Albums zum Einstecken von Bildern und Karten): 1. -- -- -- lackierte Hartpapierwaren zu elektrotechnischen Zwecken 2. -- andere Bundesblatt. 78. Jahrs. Bd. II.

95.-- 130.31

398 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Kp.

per et Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, im Tarif nicht anderweit genannt (Portsetzung) :

840 a .-- mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen oder dergleichen ausgerüstet; Blumen aus Papier

800,--

340 & --· andere: 1.

lackierte Hartpapierwaren zu elektrotechnischen Zwecken 2. -- ·-- andere

95.-- 180.--

TU. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

A. Baumwolle.

Vigognegarne, unecht 358 877 a Buchbinderleinwand, glatt

40.-- 90.--

B. Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

ex 417

425

Abgepasste Käsetücher, ohne Näh- oder Posamentierarbeit . . . , · · · Seilerarbeiten, andere (als Stricke, Taue und Netze) C. Seide.

450

Posamentierwaren

50.-- 68.-- » 400.--

NB. ad 450. Unter diese Nummer fallen auch geflochtene Bänder aus Kunstseide.

462 468

467 468

D. Wolle, Wollgarne, roh: -- Kammgarn: einfach -- -- mehrfach Wollgarne, gebleicht, gefärbt, bedruckt, etc.: -- Kammgarn: einfach. .

mehrfach . . . . . . . . . . . . . . . .

20.-- 25.--

50.-- 50.--

399 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q 470

474 ex 482l 488

Wollgarne, für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.)

Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe) : -- im Gewichte von mehr als 300 Gramm per m2 Bodenteppiche, gewebt, andere (als die unter den Nummern 481 und 482a des Tarifs genannten) Filztücher aus Wolle

90.--

190.-- 150.-- 200.--

E. Haare aller Art, nicht anderweit genannt.

497

Pferde- und Büffelhaare, gereinigt, gesponnen, zugerichtet, in Bündel sortiert

40.--

NB. ad 501. Patronenstöpsel aus Filz der Tarifnummer 501, auch mit Zusatz von Wolle, mit oder ohne Karton- oder Papierüberzug, werden nach dieser Kummer zum Zollansatz von Fr. 30 per q zugelassen.

F. Stroh, Rohr, Bast, Flechtweiden, Holzspäne u.dgl.

518 514

Korbflechterwaren, ohne Gestell: -- roh oder gebeizt: · · aus geschälten Weiden, Holzspänen, Bohr -- andere: nicht in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen

35.-- 50.--

H. Konfektionswaren.

537 538 539

Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit ·--· aus Baumwolle, Leinen, Ramie, etc.: -- -- Handschuhe -- -- Strümpfe · andere

300.

200.

200.

400

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

540 541 543 544 545 548 551 556 I

557 b

Wirk- und Strickwaren, mit oder ohne Näharbeit - (Portsetzung) : --- aus Seide: -- -- Handschuhe Strümpfe -- aus Wolle: · Handschuhe · Strümpfe andere

300.-- 800.-- 800.--

Kleidungsstücke Wolle

360.--

800.-- 800.--

für Herren und Knaben, aus

Kleidungsstücke für Damen und Mädchen, aus Wolle Papierwäsche Konfektionswaren, im Tarif nicht anderweit genannt,- wie montierte Vorhänge, Draperien, Lambrequins, etc.: ·-- aus Baumwolle, Leinen, Eamie, etc.: anderò (als montierte Vorhänge, Draperien, Lambrequins)

400.-- 70.--

250.--

NB. ad 566. Formen aus Geweben, für Frauenhüte (sogenannte Eollbocks) fallen unter diese Nummer.

577

Eegen- und Sonnenschirme: -- andere (als seidene)

200.--

VIII. Mineralische Stoffe.

ex 594 612

Solnhofer Bodenplatten, nicht profiliert, ungeschliffen, bekantet Kalk, fetter, in Stücken

614

Kalk, hydraulischer; Trass

619

Portlandzement

2.--

--.60 1.-- 1.50

401 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

ex 620

680 631

Stahlformenschlichte aus rohem und gebranntem Ton, mit Graphitzusatz, zum Auspinseln der Stahlformen

1.--

Schmirgel- und Karborundumfabrikate : -- Schmirgelpapier ; Flintsteinpapier; Karborundumpapier; Glas- und Rosttpapier -- Schmirgelleinwand

28.-- 40.--

NB. ad 633 a. Nach dieser Nummer zum Ansatz von Fr. 6 per q wird auch Schmirgelpulver mit einem Zusatz von höchstens 0,s Gewichtsprozent Maschinenöl zugelassen.

6326 635 a

-- andere (als die unter den Nummern 690/632 a des Tarifs genannten)

25.--

Isolierröhren ans Papier oder Papiermasse, mit Mantel aus unedlem Metall

60.--

IX. Ton, Steinzeug; Töpferwaren.

A. Ton.

647 648

651 660

Dachziegel, roh oder engobiert: --· Falzziegel -- andere .

Backsteine, roh oder engobiert: ungelocht oder quergelocht

Backsteine, Bohren, Platten, etc.: feuerfest und säurefest : a -- Backsteine & --- andere

1.70 1.70 --.80

2.-- 2.50

667

Ofenkacheln aller Art

20.--

668

Kachelöfen, aufgesetzt; Eisenöfen mit Kacheloder Fliesenverkleidung

25.--

402 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q

674

ex 676

678 681

B. Steinzeug.

NB. ad 670. Zum Ansätze von Fr. 6 per q nach dieser Nummer werden auch zugelassen nicht glasierte Steinzeugplatten, einfarbig oder aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe: 1. mit glatter, gerauhter oder · genarbter Sichtflache; 2. mit auf der ganzen Sichtfläche vorhandener mosaikartiger Felderung (sogenannte römischimitierte Platten); 3. granitierte, sogenannte Porphyrplatten.

Kanalisationsbestandteile aus feinem Steinzeug (Steingut) oder Porzellan, einschliesslich der Schüttsteine und Badewannen: a -- Schüttsteine und Klosettschüsseln aus Feuerton, Steingut oder Porzellan, glasiert, ganz oder teilweise gelb b -- andere Steinzeugwaren, feine, einfarbig C. Töpferwaren.

Töpferwaren mit weissem oder gelblichem Bruch; Parian, Biskuit ., Töpferwaren, im Tarif nicht anderweit genannt

18.-- 80.-- 40.--

40.

40.

X. Glas.

689

Hohlglas und Glaswaren: -- Glaskugeln und aus solchen ausgeschnittene, runde Bohglasstücke zur Uhrengläserfabrikation ; Glaskolben zur Fabrikation von elektrischen Glühlampen; Glasstangen und Glaslitzen zu gewerblichen Zwecken NB. ad 689. Salinglas in Tafeln, farblos, wird gegen Nachweis der Verwendung zur Fabrikation von ührengläsern nach Nr. 689 zugelassen.

2.--

403

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp, per q Hohlglas und Glaswaren (Fortsetzung) :

691 a

694e

--- Flaschen aus schwarzem, braunem oder grünem Glas

8.--

-- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: -- ·-- aus farblosem (sogenannten weissem) Glas

18.--

-- aller Art, geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen: -- -- andere (als die unter den Nummern 694a/i> genannten)

50.--

XI. Metalle.

A. Eisen.

746

Böhrenverbindungsstücke : --· roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt, geteert -- verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfert, etc.

12.

16.

759 760

Werkzeuge, im Tarif nicht anderweit genannt, andere als die unter die Tarifnummern 753/756 fallenden, das Stück im Gewichte von: -- 0,5 bis auf 2 kg -- weniger als 0,s kg

35.

40.

745

NB. ad 760. Schreinerzirkel, bloss abgeschliffen, irn Stückgewicht von weniger als 0,5 kg, nach Art der vorgelegten Muster, fallen unter diese Nummer.

Türschlösser:

772 778

-- ganz aus Schmiedeisen oder mit Gusseisenteilen

50.

-- in Verbindung mit Messing, Nickel oder andern Materialien

60.

404

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

per q

7816

Kochherde und Öfen, andere (als für elektrothermischen Betrieb)

25.--

NB. ad 781b. Hierher gehören auch Grossküchenherde für Gasheizung, auch mit eingebautem Backofen.

Möbel aller Art, auch in Verbindung mit Holz, sofern das- Gewicht des Eisens vorherrscht, roh, grundiert : 7886 7856

-- andere (als Kassaschränke und Tresorvorrichtungen)

20.

Drahtgeflechte

50.

Waren aus Blech, Draht ; Schlosser- und Spenglerwaren, im Tarif nicht anderweit genannt: 7886

-- verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt, andere (als elastische Matratzenfedern aus verkupfertem Eisen)

45.--

-- bemalt, lackiert, bronziert, vergoldet:

789 b 7SO

-- ·-- andere (als die unter Nr. 789
45.

55.

" NB. ad 787/790. Für die unter die Nummern 787/790 fallenden Anhängeschlösser bedingt die Aufmachung auf Karton zum Zwecke des Detailverkaufs keine höhere Verzollung.

NB. ad 805/806. Hierher fallen auch Baggerbolzen aus rohem Schmiedeisen (Stahl) mit bei der Warmschmiedung eingesenktem Loch und Baggerlaschen aus rohem Stahl, das Stück im Gewichte von 0,6 bis auf 25 kg.

810

Messerechmiedwaren

120.--

405 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q B. Kupfer.

817 819

824 825 826

827

883 ex 834

885 886

Kupfer, rein oder legiert: gehämmert, gewalzt, gezogen : -- Stangen, Blech, Hartlot ·-- Bohren Kabel aller Art und Draht: ·-- Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, nicht umsponnen, nicht umflochten : -- ·-- Kabel ohne Bleimantel und Eisenarmatur; isolierte Drähte Kabel mit Bleimantel Kabel mit Bleimantel und Eisenarmatur .

-- Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide umsponnen oder umflochten : Kabel ohne Bleimantel Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im Tarif nicht anderweit genannt : -- roh, nicht abgedreht -- Ventile und Schieber aus Rotguss und Messing : abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert . . .

-- poliert, mattiert vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnisst . . .

10.-- 15.--

40.-- 30.-- 30.-- i 40.--

35.-- 50.-- 80,-- 90.--

E. Zinn.

856

Stanniol

45.-- F. Nickel.

861

Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid- und Alpakawaren . . .

90.--

G. Aluminium,

ex 867

Aluminiumfolien, rein oder legiert

ISO.--

406 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

per q

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

A. Maschinen und mechanische Geräte.

881 a

8810 884

Dampf- und andere Kessel, Dampf- und andere Gefässe aller Art: aus Eisen sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung) : -- Heizkessel (Dampf- und Warmwasserkessel) aus Grauguss -- andere Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Maschinen zur Vorbereitung und zum Transport der Spinnstoffe Zwirnereimaschinen, inklusive Facht-, Spul-, Gasiermaschinen, Glanzmaschinen und Haspel

Strick-, Wirk- und Verlitschmaschinen . . . .

887 889 a Nähmaschinen 890 b Maschinen für den Buchdruck und andere graphische Gewerbe (nicht unter Nr. 890 a des Tarifs fallend) ; Buchbindereimaschinen

892 8986

894 a 894& 895 a 896 a 897 a 898 a

8.15.-

15.-- 20.30.--

Hauswirtschaftliche Maschinen

10.15.-

Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht anderweit genannt : andere (als die unter Nr. 893a des Tarifs fallenden)

20.--

Dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Transformatoren aller Art, das Stück im Gewichte von: -- 50,000 kg und darüber -- 10,000 bis auf 50,000 kg -- 2,500 bis auf 10,000 kg -- 500 bis auf 2,500 kg , -- 100 bis auf 500 kg -- weniger als 100 kg -

15.15.-- 20.20.-- 30.-- 35.--

407 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

ex 894c ex 894d

8956 8966

897 b 898 &

ex 8976

und ex 8986

898 c

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

per q Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, im Stückgewicht von 50,000 kg und darüber Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, im Stückgewicht von 15,000 bis auf 50.000 kg . .

Die nachstehend unter den statistischen Nummern ex M. l, M. 6 und M. 7 genannten Maschinen, das Stück im Gewichte von: -- 2.500 bis auf 10,000 kg -- 500 bis auf 2,500 kg -- 100 bis auf 500 kg -- weniger als 100 kg ex M. 1. Maschinen für Färberei. Bleicherei und Appretur.

M.- 6. Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein, etc.

M. 7. Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln : Kältemaschinen; Kühlanlagen; Luftkompressoren.

Transmissionslager sowie zweiteilige zusammenschraubbare Stahlriemenscheiben mit auswechselbarer, ebenfalls zweiteiliger Einlegebüchse, alle diese im Stückgewicht unter 500 kg ...

Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen und mechanischen Geräten, nicht anderweit genannt, das Stück im Gewicht von weniger als 100 kg Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken, Marquisen (Vordächer), Dachstühle, Mäste (Kabelträger) für elektrische Stromzufuhrung (mit Ausnahme der unter Nr. 742 des Tarifs fallenden), geschweisste oder genietete Rohre aus Sehmiedeisen von 40 cm Lichtweite und darüber, etc. ; fertige Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht im Tarif besonders taxiert sind: a -- durch Strecken hergestellte, nicht genietete Masten aus geschnittenem, unbearbeitetem Walzeisenblech 6 -- andere

5.-- 6.--

20.-- 20.-- 30.-- 33.--

25.--

20.--

8.

15.

408 Nummer des

Schweiz.

' Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Kp.

per q

B. Fahrzeuge.

ex 914à ex 924

Elektrokarren Dampf- und Motorboote, nicht für öffentliche Transportanstalten, nicht zu Luxuszwecken bestimmt .

120.--

50.--

XIII. Uhren; Instrumente und Apparate.

928 929 ex 950

953 954 956

A. Uhren.

Standuhren und Wanduhren Wecker B. Instrumente und Apparate.

Schallplatten Instrumente und Apparate für augewandte Elektrizität : -- Kontroll- (Zähl- und Mess-) -Apparate und -Instrumente -- Telephon- und Telegraphenapparate. L ...

-- im Tarif nicht anderweit genannt

75.-- 75.-- 40.--

80.-- 60.-- 40.--

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

A, Apotheker- und Drogeriewaren; Parfümerien.

ex 9746

981

Formaldehyd, Hexamethylentetramn, Methylsulfonal, Phenazon, Phenacetin, Sulfonal, Salol: sofern nicht unter die Tarifnummer 981 fallend Pharmazeutische Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie: Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tinkturen, pharmazeutische Fruchtmuse, verarbeitete fette Öle, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen, Linimente, Lotionen, Spezies, Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine

20.--

100.--

409

Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der "Ware

Zollansatz Fr. Kp.

per q

1017 ex 1018a ex 1020

ex 1048b

1059

1078

B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

Anorganisch zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate : -- Flüssige Gase, im Tarif nicht anderweit genannt --· Chromalaunähnliche Präparate zu Gerbzwecken -- Ammoniumnitrat -- Anorganisch zubereitete Hilfsstoffe zu gewerblichem Gebrauch, im Tarif nicht anderweit genannt : · Hirschhornsalz, Dekrolin (Formaldehydsulfoxylsäure) NB. ad 1048 b. Schweinfurtergrün, rein oder in Verbindung mit Trägem aus Kreide, Magnesia und dergleichen, wird gegen Nachweis der Verwendung als Pflanzenschutzmittel nach dieser Nummer zum Ansatz von Fr. 3 per q zugelassen.

Organisch zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate: -- Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist); Kollodium; organische Brom-, Chlor- und Jodverbindungen; Phosgen; sowie analoge, ira Tarif nicht anderweit genannte Produkte . .

Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Mehl; Kartoffel-, Sago-, Tapioka-Stärke: roh, gegen Nachweis der Verwendung zu industriellen Zwecken

8.-- 2,-- 2.--

3.--

8.--

1.--

C. Farbwaren.

1098 1099 1102

1105b

Anilin-, Anthrazen-, Naphthalinfarben und im Tarif nicht anderweit genannte Teerfarben . .

Indigo, natürlicher und künstlicher; Indigolösung Chemische Farben, trocken, in Stücken oder in Pulverform, nicht zubereitet: -- Pigment oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin-, Géranium-, Scharlach-, Viridinlacke, Zinnober-ersatz, etc.: a -- -- geschönte Erd- und Mineralfarben . . .

fr andere -- Bronzefarben aller Art, auch zubereitet . . .

20.

W.

20.

25.

50,

410 Nummer des

schmelz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

per q 15.--

ex 11066

Chromgelb, Chromgrün

ex 1112

Linoleumklebstoff aus Sulfitlauge und Kreide . .

2.50

Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farbstoffen versetzt; Standöl

40.--

1113

D. Technische Fette, Öle und Wachsarten; minerai-, Teer- und Harzöle; Seifen.

1132

Maschinen- und Wagenfette (einschliesslich Wagenschmiere) aller Art, verarbeitet

10.--

XV Nicht anderweit genannte Waren.

Quincaillerie- und Galanteriewaren aller Art, im Tarif nicht anderweit genannt:

ex 1144

1145 1146

-- aus Achat, Meerschaum, Bergkristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schildpatt, Perlmutter: echt ; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen und dergleichen ausgestatteten Kurzwaren : l, Etuis für Messerschmiedwaren, Bestecke, Bijouterie, etc., inwendig zur Aufnahme des Gegenstandes durch besondere Formgebung hergerichtet : aus Holz oder Pappe, in Verbindung mit reiner oder gemischter Seide oder Kunstseide, sowie solche mit "Überzug aus Leder, nicht in Verbindung mit Edelmetall, alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 268 fallen .

2.

andere -- andere aller Art; Merceriewaren, im Tarif nicht anderweit genannt .

.

Falsche Bijouterie d. h. Sehmuckgegenstände aller Art, welche nicht aus Edelmetall, echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen bestehen . . . .

180.-- 400.-- 120.--

400.--

411 Nummer des Schweiz.

Zolltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Bp.

per q

1151

1152 1153 1155b

11596

1160

ex 1161b

Andere (als die unter die Nrn. 1147/1150 fallenden) Lampen aller Art, fertige, sowie fertige Bestandteile von solchen, mit Ausnahme der Glaszylinder, Glasschirme, Glaskugeln und Glasfüsse, sofern nicht montiert, d, h. nicht mit Messingteilen u.

dgl. versehen

70.--

Eeiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug, etc.)

aller Art: -- aus Leder -- andere

190.-- 120.--

Blei- und Farbstifte, zusammengesetzt, mit Holz oder Papierschäftung; Schreibkreiden (nicht unter die Nr. 1155 a des Tarifs fallend) . , .

50.--

Bureaubedürfnisse, Schreib- und Zeichnungsmaterialien, Malergeräte: im Tarif nicht anderweit genannt: andere (als flüssiger Leim der Tarifnummer 1159 a) .

50.--

Spielzeug aller Art: a --· ganz oder vorwiegend aus Holz b -- anderes . ,

50.-- 40.--

Baumwollwatte : als Verbandstoff hergerichtet, d. h. imprägniert, ohne Eücksicht auf die Aufmachung, sowie nicht imprägnierte, für den Detailverkauf aufgemachte (in Paketen bis und mit 500 Gramm, sowie in Fläschehen, Schächtelchen, etc.). .

90.--

412 Anlage C^

Bestimmungen über den gegenseitigen Grenzverkehr.

Artikel 1.

Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beidseitigen Grenzzonen (Zollgrenzbezirke), die sich, vorbehaltlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von 15 km von der Zollgrenze ab erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

Die für die Grenzzonen geltenden Bestimmungen finden auf die deutschen Zollausschlussgebiete entsprechende Anwendung.

Artikel 2.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind befreit: A. Im landwirtschaftlichen Bewirtsehafttmgs verkehr: 1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Porstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Eebstecken, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluss der Arbeitstiere, wenn sie von in der Grenzzone des einen Landes gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Landes hin- oder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere, jedoch unter der Bedingung ihrer Bückführung nach beendeter Arbeit., 2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer l genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Bebbaues.

3. Sämtliche. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft einschliesslich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Bebbaues eines von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstückes bei ihrer Verbringung zu den Wohnund Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.

4. Vieh in einzelnen Stücken, das aus der einen Grenzzone zum Verwiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Grenzzone geführt und wieder zurückgebracht wird; ferner Vieh, das auf Weideplätze innerhalb der Grenzzone geführt und am .gleichen Tage wieder zurückgebracht wird.

413 B. Im Marktverkehr: 1. Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Landes, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, je-, doch unter Ausschluss von Lebensmitteln und Getränken.

ü. Frische Äpfel, Birnen, Quitten, Kirschen, Pflaumen, einschliesslich Zwetschgen, ferner Nüsse; alle diese unverpackt oder nur in Säcken, frisches Gemüse, Kartoffeln, sofern diese Waren in der Grenzzone des einen Landes ihren Ursprung haben und von. den Erzeugern, ihren Angehörigen oder Angestellten zum Absatz auf Märkten an Bewohner der anderen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mit.geführt werden. Die Menge der vom einzelnen Einbringer mitgeführten Waren darf beim frischen Gemüse 100 kg, bei Kartoffeln 400 kg und bei den übrigen Waren insgesamt 200 kg nicht überschreiten.

Dem Absatz auf Märkten wird es gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in .ihren Wohnstätten erfolgt.

C. Beim Eingang von Lebensmitteln ausserhalb des Marktverkehrs: 1. Müllereierzeugnisse -- mit Ausnahme von Reisgriess und gewalztem Eeis -- in Mengen von nicht mehr als 3 kg und gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht-mehr als 8 kg, wenn diese Waren aus der einen Grenzzone an Bewohner der anderen Grenzzone für ihren eigenen Bedarf nicht mit der Post eingehen.

2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der andern Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten.

D. Im Veredelungsverkehr: 1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Landes zur handwerksmässigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Landes verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohn.arbeit gleichzustellen. Die handwerksmässige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben unter ander auch im Bleichen und Färben bestellen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Zollbefreiung auch auf die bei der Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.

Bundesblatt.

73. Jahrg. Bd. II.

32

414 2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Einde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen zum Pressen, Hanf zum Reiben, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse,, wie sie zu der "bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus dereinen Grenzzone in die andere verbracht und im bearbeiteten Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist jedoch,, dass die örtlichen und -wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und dass die .verarbeiteten Erzeugnisse .für -den eigenen Bedarf benötigt sind..

·

.

Artikel-3.

.1, Ärzte und Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes mit Fahrzeugen dieGrenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das- ' Fahrzeug befreit, es sei denn, .dass besondere Verdachtsgründe .vorliegen.

Die in der einen Grenzzone ansässigen Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibenden; Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihres Berufes erforderlichen Geräte,- Maschinen und Instrumente zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone frei von Ein- und Ausgangsabgaben einführen und wieder zurückbringen.

2, Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie-nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen,, oder welche die Ärzte und Tierärzte- .der erwähnten Art zum unmittelbaren - Gebrauch, mit sich führen, dürfen frei von Ein- Und Ausgangsabgaben eingeführt werden. Bei Verbandstoffen .sowie bei einfachen zu Medizinalzwecken-.

dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche. nach den. in dem betreffenden Gebiet geltenden Bestimmungen im Handverkauf verabreicht, werden dürf enund im Einfuhrstaat. zugelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich, : .

- - .

.' .

. .3. Die Bewohner der. einen. Grenzzone dürfen Gerätschaften-für Abendmahl, . Kommunion letzte Ölung sowie zum. religiösen Gebrauch bestimmte Bücher · und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone frei von Ein- .und Ausgangsabgaben einführen und wieder zurückbringen. .

. 4. Trauerkränze, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone: eingebracht werden, bleiben frei von Ein- und Ausgangsabgaben,, sofern sie nicht, ' zum Verkauf bestimmt sind.

415

Artikel 4.

Die Zöllbehörden" der beiden vertragschliessenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um eine missbräuchliehe Ausnutzung der in den Artikeln l bis 3 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber gegenseitig-ins .Benehmen setzen.

Die Überwachungsmassnahmen sollen auf das geringste, mit ihrem Zwecke zu vereinbarende Mass beschränkt werden.

Sofern die. örtlichen. Verhältnisse es erfordern, werden die beidseitigen Zollbehörden in den Fällenunter Artikel 2 A, Ziffer 1/2 und 4, Artikel 3, -Ziffer 1 hinsichtlich der Ärzte, Tierärzte und Hebammen in. Ausübung ihres Berufes, sowie der Ziffern 2 und 3 Ausnahmen "von der Bestimmung zulassen, däss der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstrassen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.

Artikel 5.

' . Durch .die Vereinbarungen dieser Anlage werden die beidseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beidseitigen Vorschriften zum Schutze der Bilanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das .gleiche gilt für die beidseitigen Bestimmungen .betreffend die Erzeugnisse, .welche die Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden oder zur Erzeugung von monopolisierten Waren bestimmt sind.

Die Bestimmungen dieser Anlage können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eingeschränkt oder aufgehoben werden.

416 Anlage D.

Zusatzbestimmungen.

Zu Artikel 1.

Zu den im Artikel l erwähnten inneren Abgaben gehört auch die Umsatzsteuer.

Zu Artikel 2.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Meistbegünstigung nicht vereinbart worden ist in bezug auf Begünstigungen, die einer der vertragschliessenden Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen, sowie in Verträgen über die Gewährung von Bechtsschutz und Eechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen einem andern Staate zugesteht.

·

Zu, Artikel 4.

..

Die zurzeit in beiden Ländern in Kraft befindlichen Ein- und Ausfuhrverbote bleiben auch dem anderen Teile gegenüber so lange in Geltung, als sie allen anderen Ländern gegenüber angewendet werden, Zu Artikel 5.

Die vertragschliessenden Parteien sind darüber einig, dass grundsätzlich die Durchfuhrfreiheit vereinbart worden ist.

Zu Artikel 6.

1. Ist bei der Einfuhr einer Ware in das Gebiet des einen vertragschliessenden Teiles der für sie zu erhebende Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängig, so ist der Berechnung des abhängigen Zolles stets der niedrigste unter den in Betracht fallenden allgemeinen oder vertragsmässigen Sätzen zugrunde zu legen, der auf dio Erzeugnisse des anderen Teiles anwendbar ist.

2. Die vertragliche Festlegung der Zolle der Nummern 4 (Gerste, nicht geschroten, nicht geschält), 15 (Malz), 53 (Hopfen) und ex 114a (Bier in Fässern von 2 hl Inhalt und darunter) des schweizerischen Zolltarifs lässt die Möglichkeit unberührt, eine allfällige schweizerische Besteuerung des Bieres auch in der Form durchzuführen, dass bei der Einfuhr von Bier und Bohstoffen zur

417 Herstellung von Bier Zollzuschläge erhoben werden. Solche Zollzuschläge würden unter sich in zutreffender Weise abgestuft auf Grundlage der Annahme, dass aus 138 kg Gerste 100 kg Malz gewonnen werden und dass es zur Herstellung eines Hektoliters Bier 18 kg Malz bedarf.

3. Die deutsche Regierung ist befugt, nach dem 81. Dezember 1928 von den zu den Nrn. 819 bis 321 des deutschen Tarife für Farbstoffe getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. Sie wird dies jedoch nicht tun, ohne zuvor der schweizerischen Begierung Gelegenheit zur Besprechung geboten zu haben.

Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so wird die deutsche Regierung von ihrem Rücktrittsreeht nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dieser Besprechung Gebrauch machen. Von diesem Zeitpunkt ab ist alsdann auch die schweizerische Regierung an die zu den Nrn. 1098 und 1099 des schweizerischen Tarifs getroffenen Vereinbarungen nicht mehr gebunden und berechtigt, die entsprechenden schweizerischen Zölle bis zur Höhe der deutschen Zölle heraufzusetzen.

4. Im Falle der Einführung eines Zolles für die Nr. 844 (Aluminium in rohem Zustand [in Blöcken, Barren, Masseln, Körnern], auch in Plattenform gegossen), oder der Erhöhung des Zolles der Nr. 845 (Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen Tafeln oder dergleichen; auch Formgussstücke in unbearbeitetem Zustande) des deutschen Tarifs werden keine höheren Zölle in Reichsmark festgesetzt werden als die schweizerischen Zollsätze für die betreffenden Waren in Pranken betragen.

5. Maschinen und Fahrzeuge der Nummern 892 bis 906 D, 907, Abs. 2, 915, 921, 922 und 923 des deutschen Tarifs, und der Nummern 881 bis 898, 913, 914, 922, 928 und 924 des schweizerischen Tarifs können unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem Zustande mit der Massgabe eingeführt werden, dass die für die unzerlegten Gegenstande der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.

Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzahlen Hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder dergleichen) bleibt ausser Betracht. Ist der Zoll nach dem Stückgewichte
gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Bücksieht auf die fohlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.

Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.

Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung

418

.

:'·

.

..

'

.

. des Ganzen sowie eine Uste der Hauptbestandteile-mit Angabe der.Beschaffen- heit und des Einzelgewichts vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der kleinen Nebenbestandteile anzugeben.

Ist nach dem Eingang einer oder mehrerer Teilsendungen der Best innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung gestellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze im Tarife nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit des Stoffes.

Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlussabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu verlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu versehen. Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegenstandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Bevision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Ganzen zu überzeugen.

Ersatz- und Beserveteile werden stets für sich verzollt.

-

Zu Artikel 13.

Zur Identifizierung der Waren werden die offiziellen Erkennungszeichen, welche beim Ausgang aus einem der. beiden Länder auf Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer Vormerkung sind, eventuell angebracht wurden, von den Stellen des andern Landes anerkannt. Immerhin haben die Zollstellen der beiden Länder das Becht, noch ihre Erkennungszeichen anzubringen, wenn sie dies für notwendig erachten. Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziffern l bis 6 genannten Fällen auch über ein anderes Zollamt als das der Einfuhr oder Ausfuhr erfolgen.

Durch die Bestimmungen der Ziffern 9 und 10 werden die Viehseuchenpolizeilichen Vorschriften beider Länder nicht berührt, Zu Artikel 15.

Das Schiedsgericht besteht aus 8 Mitgliedern; es wird in der Weise gebildet, dasa jede Partei innerhalb eines Monats, nachdem das Schiedsgericht verlangt worden ist, nach freier Wahl einen beisitzenden Schiedsrichter ernennt. Unterlässt der eine Teil die rechtzeitige Ernennung des von ihm zu bezeichnenden Schiedsrichters, so kann der andere Teil den Präsidenten des Verwaltungsrates des Ständigen Schiedshofes im Haag um Ernennung dieses Schiedsrichters ersuchen. Der Obmann wird innerhalb desselben Monats von den Parteien im gemeinsamen Einverständnis berufen. Er soll ein auf dem Gebiete der Wirtschaft erfahrener Angehöriger eines dritten Staates sein, in dem Gebiete der beiden Parteien keinen Wohnsitz haben und nicht in ihrem Dienste stehen. Wenn die Bezeichnung des gemeinsam zu berufenden Obmanns nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt, so kann jede Partei den Präsi-

419 derittai des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag ersuchen, den O binami zu ernennen.. .

Der Obmann bestimmt den Sitz des Schiedsgerichts.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der Teile 'hiergegen Einwendungen erhoben werden. Im übrigen wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt.

Jede Partei trägt die Vergütung für die Tätigkeit des von ihr ernannten Schiedsrichters sowie die Hälfte der Vergütung für die Tätigkeit des Obmanns.

Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen ·werden die Behörden eines jeden der vertragschliessenden Teile auf ein Begehren des Schiedsgerichts an die Eegierung des Landes, in dem die erwähnte Vorladung oder Anhörung vorzunehmen ist, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Inanspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes,

420

Bern, den 14. Juli 1926.

Herr Minister!

Bei der heute erfolgenden Unterzeichnung des Handelsvertrags zwischen der Schweiz und dem Deutschen Eeiche beehre ich mich, Ihnen im Namen meiner Eegierung folgende Erklärung zur Kenntnis zu bringen: Im Hinblick auf die. bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse werden zwischen der Schweiz und dem Deutschen Eeiche folgende Arten des Veredlungsverkehrs frei von Ein- und Ausgangsabgaben zugelassen : 1. Seide aller Art, 2. Garne und Gewebe aller Art einschliesslich der gewebten Bänder, 8. Wirkstoffe aus Wolle und Bundstuhlwirkstoffe aus Baumwolle, 4. Wirkwaren aller Art, zum Winden (Haspeln, Spülen), Zetteln, Zwirnen, Waschen, Entbasten, Bleichen, Merzerisieren, Färben, Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken, Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Ausrüstungsarbeiten, Gewebe auch zum Zerschneiden in Abschnitte, Samte, Plüsche sowie samt- und plüschartige Gewebe auch zum Aufschneiden.

Es bleibt vorbehalten, die Zollfreiheit vom Nachweis der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung ausgeführten Waren abhängig zu machen.

Dies gilt nicht für natürliche Seide. Als Gewebe einheimischer Erzeugung werden dabei auch diejenigen Gewebe ausländischer Herkunft angesehen: werden, die im freien Verkehr gebleicht, gefärbt oder bedruckt worden sind.

Bei baumwollenen Geweben wird die Gleichstellung mit der einheimischenWare auch durch das Sengen bewirkt.

Diese Eeglung wird zugleich mit dem Inkrafttreten des Handelsvertragsin Wirksamkeit gesetzt werden. Keiner der erwähnten Veredlungsverkehre wird vor dem 81. Dezember 1928 widerrufen oder eingeschränkt werden.

Auch nach diesem Zeitpunkt wird eine derartige Massnahme nicht getroffen werden, ohne dass vorher darüber Besprechungen stattgefunden haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt und erfolgt sodann der Widerruf oder dieEinschränkung, so wird diese Massnahme nicht vor Ablauf von sechs Monaten in Kraft gesetzt werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnete» Hochachtung.

(gez.) Schulthess.

An

Herrn Dr. Adolf Müller, Ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reiches in

Bern.

"

421 Bern, den 14. Juli 1926.

Herr Bundesrat!

Bei der heute erfolgenden Unterzeichnung des Handelsvertrags zwischen.

dem Deutschen Eeiche und der Schweiz beehre ich mich, Urnen im Namen meiner Regierung folgende Erklärung zur Kenntnis zu bringen: Im Hinblick auf die bestehenden wirtschaftlichen Bedürfnisse werden zwischen dem Deutschen Eeiche und der Schweiz folgende Arten des Veredlungsverkehrs frei von Ein- und Ausgangsabgaben zugelassen: 1. Seide aller Art, 2. Garne und Gewebe aller Art einschliesslich der gewebten Bänder, 3. Wirkstoffe aus Wolle und Eundstuhlwirkstoffe aus Baumwolle, 4. Wirkwaren aller Art, zum Winden (Haspeln, Spulen), Zetteln, Zwirnen, Waschen, Entbasten, Bleichen, Merzerisieren, Färben, Umfärben, Bedrucken (und zwar Garne zum Bedrucken auch in durchschossenen Ketten), Gaufrieren, Moirieren, Appretieren, Walken, Pressen, Plissieren oder zur Vornahme ähnlicher Ausrüstungsarbeiten, Gewebe auch zum Zerschneiden in Abschnitte, Samte, Plüsche sowie samt- und plüschartige Gewebe auch zum Aufschneiden.

Es bleibt vorbehalten, die Zollfreiheit vom Nachweis der einheimischen Erzeugung der zur Veredlung ausgeführten Waren abhängig zu machen.

Dies gilt nicht für natürliche Seide. Als Gewebe einheimischer Erzeugung werden dabei auch diejenigen Gewehe ausländischer Herkunft angesehen werden, die irn freien Verkehr gebleicht, gefärbt oder bedruckt worden sind,; Bei baumwollenen Geweben wird die Gleichstellung mit der einheimischen Ware auch durch das Sengen bewirkt.

Diese Eeglung wird zugleich mit dem Inkrafttreten des Handelsvertrag» in Wirksamkeit gesetzt werden. Keiner der erwähnten Veredlungsverkehre wird vor dem 31. Dezember 1928 widerrufen oder eingeschränkt werden.

Auch nach diesem Zeitpunkt wird eine derartige Massnahme nicht getroffen werden, ohne dass vorher darüber Besprechungen stattgefunden haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt und erfolgt sodann der Widerruf oder die Einschränkung, so wird diese Massnahme nicht vor Ablauf von sechs Monaten in Kraft gesetzt werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Dr. Adolf Müller.

An Herrn Bundesrat Edmond Schulthess, Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementg, Bern.

-

~*^«

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 14. Juli 1926 mit dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 4. September 1926.)

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1926

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36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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08.09.1926

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269-421

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