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Bekanntmachungen von Departemcnten und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Junil898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (.Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1927 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 3'1. Dezember 1926 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden, Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein musa. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 10., spätestens aber am 24. Januar 1927, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden keinesfalls mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 24, Januar 1927 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäi'e der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wio durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlieh erwiesene Transportverzögeruugen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

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2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1926.

(3.)..

Eidg. Departement des Innern.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft.dazu. Eiu umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Außlande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Nachweiser zum Bundesblatt, 1921--1925.

Solange der Vorrat reicht, kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2. 50, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden :

Nachweiser

Über die im Bundesblatt veröffentlichten Botschaften, Beschlüsse, Kreisschreiben und Bekanntmachungen,

= umfassend die Jahre 1921--1925. ^= Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. .Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdruckerei FritzPochon-Jent"1 in Bern einzureichen. Einzelne beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Herbstsession 1926.

Nationalrat.

(Preis: 2 Fr,50.)

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Bundesgesetz. (Fortsetzung.)

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod. (Schlussabstimmung.)

Geschäftsbericht des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts für 1925. (Differenz.)

Malz und Gerste. Zollzuschläge, Erfindungspatente. Wiederherstellung.

Ständerat.

(Preis: 2 Fr.)

Bundesverfassung. Abänderung des Art. 30.

Verkehrswege und Durchgangsverkehr. Internationale Übereinkommen.

Militärstrafgesetzbuch. (Differenzen.)

Stempel- und Couponabgabe. Abänderungsgesetz.

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod. (Schlussabstimmung.)

Motion Baumberger. Entvölkerung der Hochtäler.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung. (Differenzen.)

B e r n , im Oktober 1926.

Sekretariat der Bundesversammlung.

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Bericht des Eidgenössischen Versicherungsamtes.

Der ,,Bericht des Eidgenössischen Versicherungsamtes über die privaten Versicherungeunternehmungen in der Schweiz im Jahre 1924a wird demnächst die Presse verlassen. In übersichtlicher Darstellung gibt er Aufscbluss über den Stand und die Tätigkeit aller in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften. Neben den Gewinn- und Verlustrechnungen enthält er viele statistische Tabellen. Im Texttcil wird über die Durchführung der ^Hilfsaktion zugunsten der bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften Versicherten" berichtet. Über die Unfall- und Sachversicherungsgesellschaften enthält der Bericht nähere Mitteilungen betreffend die finanzielle Ausstattung der schweizerischen und besondere Angaben -über die Bilanzierung von ausländischen Gesellschaften. Zwei Tabellen, nachgeführt auf den 30. Juni 1926, orientieren über die von den ausländischen Lebens-, Unfall- und Sachveraicherungsgesellschaften bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern hinterlegten Kautions-Hinterlagen. Ein nachgeführtes Verzeichnis aller in der Schweiz arbeitenden Versicherungsunternehmungen, sowie die gegenwärtig gültigen Gesetze und Verordnungen bilden den Anhang des Berichtes. Für Versicherte, für Behörden, industrielle Unternehmungen, ünterrichtsanstalten, Banken, Juristen, Kaufleute und Private ist der Bericht von grossem Interesse.

Bei Bestellung vor 15. Oktober 1926 wird die unterzeichnete Amtsstelle den Bericht für 1924 zum Preise von Fr. 4.-- (Subskriptionspreis) gegen Nachnahme zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu Fr. 5.-- erhältlich. (Im Buchhandel bei A. Fraucke A.-G., Bern.)

Gleichzeitig gestatten wir uns, auf die III. Sammlung (1911--1916) der Urteile in Versicherungsstreitsachen aufmerksam zu machen, die in Leinwand gebunden, solange Vorrat, zum reduzierten Preise von Fr. 10.-- beim Amte bezogen werden kann.

B e r n , den 25. September 1926.

(2..)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs.

Eine bereinigte Ausgabe des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs ist soeben bei der unterzeichneten Verwaltung erschienen.

In dieser neuesten Ausgabe sind alle seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erfolgten Änderungen berücksichtigt, unter anderm auch das auf 1. Januar 1925 in Kraft tretende Bundesgesetz vom 3. April 1924 betreffend Abänderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Neu iat in die Broschüre als Anhang aufgenommen worden : das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Verkaufspreis Fr. 1. 20, plus Porto und Nachuahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1926

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2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.10.1926

Date Data Seite

568-571

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10 029 855

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