809 c. an die zu Fr. 60,000 veranschlagten Kosten einer Entwässerung in den Gemeinden Kyburg, Bezirk Pfäffikon, 25 %, im Maximum Fr. 15,000; d. an die zu Fr. 41,000 veranschlagten Kosten von Flur- und Rebweganlagen bei Teufen in der Gemeinde Freienstein, Bezirk Bülach, 25 %, im Maximum Fr. 10,250 ; 2. dem Kanton Schwyz an die zu Fr. 36,000 veranschlagten Kosten einer Berg- und Güterweganlage ,,Zwyenbrücke-Ilgerts" in Kaltbach-Schwyz 25%, im Maximum Fr. 9000; 3. dem Kanton Aargau an die zu Fr. 58,500 veranschlagten Kosten einer Entwässerung und der Erstellung von Kanalisationsleitungen in der Gemeinde Sarmenstorf im Maximum Fr. 13,125 ; 4. dem Kauton Tessin an die zu Fr. 75,000 veranschlagten Kosten einer Rebweganlage von Cugnasco nach Bosco 35 %, im Maximum Fr. 26,250.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdruckerei Fritz Pochon-Jent" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. n.

61

810 Inhalt der Herbstsession 1926.

Nationalrat.

(Preis : 2 Fr. 50.)

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Bundesgesetz. (Fortsetzung.)

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod. (Schlussabstimmung.)

Geschäftsbericht des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts für 1925, (Differenz.)

Malz und Gerste. Zollzuschläge.

Erfindungspatente. Wiederherstellung.

Ständerat, (Preis: 2 Fr.)

Bundesverfassung. Abänderung des Art. 30.

Verkehrswege und Durchgangsverkehr. Internationale Übereinkommen.

Militärstrafgesetzbuch. (Differenzen.)

Stempel- und Couponabgabe. Abänderungsgesetz.

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod. (Schlussabstimmung.)

Motion Baumberger. Entvölkerung der Hochtäler.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung. (Differenzen.)

Bern, im Oktober 1926.

Sekretariat der Bundesversammlung.

Rückgabe der Kaution der Berlinischen FeuerVersicherungs-Anstalt in Berlin.

Die Berlinische Feuer-Versicherungs-Anstalt in Berlin hat ihren schweizerischen Bestand an Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen im Jahre 1922 mit Rechten und Pflichten auf die "La Neuchateloise", Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete.

Sie stellt nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von Fr. 60,000 zurückzuerstatten.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Mai 1927 beim eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 18. November 1926.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

811

Rückgabe der Kaution der Lloyd Continental, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Bern, in Liquidation.

Die Lloyd Continental, Vergicherungs-Aktien-Gesellschaft in Bern,, befindet eich seit 31. Dezember 1924 in Liquidation. Nachdem sie alle ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Schweiz erfüllt hat, stellt sie nunmehr das Gesuch um Rückgabe der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Kurswerte von ca. Fr. 150,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 31. Mai 1927 beim eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 20. November 1926.

(3..).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Der Officina Elettrica in Brusino-Arsizio (Kanton Tessin) wurde unterm 2. Dezember 1926 die Bewilligung (Nr. 94) erteilt, max. 6 Kilowatt elektrischer Energie aus ihrer Zentrale im Valle di Nebbia in Brusino nach dem Weiler Cà del Monte der italienischen Gemeinde Porto-Ceresio auszuführen. Die Bewilligung ist gültig bis 30. November 1941.

B e r n , den 2. Dezember 1926.

Eidg. Departement des Innern.

Pferdelieferung für die Militärschulen und Kurse im Jahre 1927.

Diejenigen Pferdelieferanten und Bund ospferdebesitze r, welche Pferde bei vorkommendem Bedarf für den Militärdienst im Jahre 1927 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis 31. Dezember 1926 beim Pferdelieferungsoffizier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich: in der Ostschweiz: bei Herrn Kavallerieoberstleutnant G. von Salis, in Jenins bei Maienfeld; in der Zentralschweiz: bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun; in der Westschweiz: bei Herrn Artillerieoberst J. Ycrsin, in Gland bei Nyon.

T h u n , Dezember 1926.

(2..)

Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung.

812

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Junil898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1927 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1926 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 10., spätestens aber am 24. Januar 1927, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden keinesfalls mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 24. Januar 1927 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen
schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium

813 für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1926.

(4....)

Eidg. Département des Innern.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der VollziehungsVerordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend dio amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Siemens-Schuckertwerke in Nürnberg, Induktionszähler für Mehrphasenwechselstrom mit 2 TriebSystemen, Type D 9.

Fabrikant: AEG Elektrizitäts-Aktien-Gesellschaft, Berlin.

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form J.

B e r n , den 19. und 29. November 1926.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Aufruf.

SchieSS, Arthur, von Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, geboren den 3. Februar 1870, von Johann Jakob Schiess und Flora Elisabeth Leveaux, ist im Jahre 1898 nach Amerika ausgewandert, lebte zuletzt wahrscheinlich in Argentinien, doch fehlen seit zirka 25 Jahren Lebensnachrichten von ihm.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 30. November 1926 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Vermisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 30. November 1927 beim Gemeindehauptmannamte in Herisau (Schweiz) zu melden.

T r o g e n , den 1. Dezember 1926.

(2.).

(Kt. AppenzellA.-Rh.))

Die Obergerichtskanzlei.

814

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

.Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes Über das Dienstverhältnis iter Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schwei/ seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

~

Die unterzeichnete Verwaltung gibt eine neue Ausgabe der Bundesverfassung heraus, deren Wortlaut die bis zum 30. Juni 1926 eingetretenen Abänderungen der ursprünglichen Fassung berücksichtigt. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechtes seit dem Bundes vertrag vom 7. August 1815, eine Zusammenstellung der seit 1874 angenommenen und verworfenen Verfassungsvorlagen, und es ist ihr ein einlässliches Sachregister angefügt.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

B e r n , im November 1926.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Nachweiser zum Bundesblatt 1921--1925.

Solange der Vorrat reicht, kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2. 50, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden :

Nachweiser

Über die im Bundesblatt Veröffentlichten Botschaften, Beschlüsse, Kreisschreiben und Bekanntmachungen, == umfassend die Jahre 1921--1925. = Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

815

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

Neu bereinigt auf 1. Juli 1926.

...--.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben erschienen und kann daselbst bezogen werden

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente und Verwaltungsabteilungen, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis 5O Rappen.

Bei Zustellung per Post 60 Rappen; Zustellung gegen Nachnahme 75 Rappen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- and Stellenausschreibungen sowie Anzeigen,

Wiederwahlen der Beamten und Angestellten des Bundes für die Amtsdauer 1927--1930.

Stellenausschreibungen Infolge Ablaufes der ordentlichen Amtsdauer auf 31. März 1927 werden sämtliche Stellen der allgemeinen Bundesverwaltung zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die gegenwärtigen Amtsinhaber gelten ohne weiteres als angemeldet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldung unter genauer Bezeichnung der Stelle, um die sie sich bewerben, schriftlich und begleitet von allfälligen Befähigungsausweisen dem zuständigen Departemente oder der in Betracht kommenden Verwaltungsabteilung einzureichen, Anmeldungstermin für sämtliche Stellen: 20. Dezember 1926.

Beamte und Angestellte, die auf ibre Wiederwahl für die nächste Amtsdauer verzichten, haben dies der Wahlbehörde vor dem 1. Januar 1927 schriftlich mitzuteilen.

(2.).

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1926

Date Data Seite

809-815

Page Pagina Ref. No

10 029 896

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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