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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 27. April 1926.)

Hochgeehrte Herren!

Im Anschlüsse an einen besondern Fall liess uns die österreichische Regierung durch ihre Gesandtschaft mitteilen, dass sie die in Betracht fallenden, österreichischen Stellen angewiesen habe, in allen Fällen von in österreichischen Matrikeln erfolgten Vorschreibungen von Legitimationen schweizerischer Kinder amtliche Auszüge aus den so ergänzten Matrikeln auszufertigen, die sie uns auf diplomatischem Wege werde zukommen lassen, und sprach den Wunsch aus, dass ihr auch schweizerischerseits Gegenrecht gehalten werden möge.

Wir haben um so eher Veranlassung, dem Wunsche der österreichischen Regierung zu entsprechen, als die Mitteilung, der in Österreich beurkundeten Legitimationen schweizerischer Staatsangehöriger mittels Registerauszügen der Führung unserer Register B und der kantonalen Familienregister zugute kommt und überdies die in der Schweiz erfolgten Legitimationen Österreichischer Kinder Österreich von jeher mitgeteilt worden sind, obschon der Staatsvertrag mit Österreich vom Jahre 1875 dies nicht ausdrücklich vorsah.

Wir ersuchen Sie deshalb, zu veranlassen, dass uns nunmehr die Geburtsscheine der in der Schweiz legitimierten Kinder ursprünglich österreichischer Staatsangehörigkeit, weil zu amtlichem Gebrauch der österreichischen Regierung bestimmt, m i t d e m R a n d v e r m o r k e d e r L e g i t i m a t i o n v e r s e h e n , zugestellt werden.

Bern

den 27. April 1926.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement :

Häberlin.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die .amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant; Landis & Gyr, A.-G., in Zug.

Zusatz zu

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Typen CBo und DBo.

Die Bekanntmachung vom 17. März 1919 wird ersetzt durch : .

.

Stromwandler, Typen JLi, JL», J()G, JM«; von 40 Frequenzen an aufwärts.

Die Bekanntmachung vom 16. Oktober 1920 wird ersetzt durch: Spannungswandler, Typen ELs,"EOe, EMe ; von 25 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant : Siemens-Schuckertwerke in Nürnberg, Zusatz z u " . ' ' . . .

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Type W 8*.

Fabrikant Siemens-Halske A.-G., Berlin.

. Die Bekanntmachung vom 4, Februar 1922 wird ersetztdurch : -· ' · Stromwandler, Typen Tr. rei 2-8, TV. vim 2-8.

Fabrikant Société Genevoise d'Instruments de Physique, Genève.

Induktionszähler für Mehrphasen Wechselstrom mit 2 Trieb66) systemen, Type SJP 1 B.

'.!

Fabrikant: Moser, Glaser & Oie., Basel.

Zusatz zu Stromwandler, Typen St L l bis 1.0 ; von 40 Frequenzen a»
B e r n , den 3. Mai 1926.

Der Präsident der eidg . Maas- und Gewichtskommission : J, Landry.

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General Life Assurance Company, London.

Aufhebung des Hauptdomiziles und Erlöschen der Vollmacht des Generalbevollmächtigen.

Durch den Bundesratsbeschlusses vom 22. Januar 1926 wurde die Übertragung des . schweizerischen Versicherungsbestandes der ,,General Life Assurance Company, London" auf ,,Die Schweiz", Lebens- und Unfallversicherungs-Gesellschaft in Lausanne, genehmigt. Gestützt hierauf wird das nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten der abtretenden Gesellschaft, Herrn Emil Stehler, Steinmühlegasse 19, Zürich, bestehende Hauptdomizil aufgehoben.

Ferner ist die nach Art. 16 und 17 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 16. August 1921 dem obgenannten Generalbevollmächtigten erteilte Vollmacht erloschen.

Bern, den 4. Mai 1926.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Eidgenössischer Staatskalender 1926.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1926 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Buudesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamte» der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Berichtigung.

In dem in Nr. 18 des Bundesblattes vom 5. Mai 1926 veröffentlichten Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes ist auf Seite 605, unter Nr. 12, zweite Zeile, der Druckfehler enthalten, die Ehe eines Schweizers mit einer Ausländerin sei vom zuständigen heimatlichen Gerichte als ,,nicht zuständig" erklärt -worden. Es musa heissen, sie war vom zuständigen heimatlichen Gerichte als n i c h t i g erklärt worden".

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Jahr

1926

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.05.1926

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657-659

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