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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Subventionierung der Schweizer Filmwochenschau (Vom 3. Dezember 1951)

Herr Präsident!

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Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Subventionierung der Schweizer Filmwochenschau zu unterbreiten.

' Die Schweizer Filinwochenschau kann heute auf ihr elfjähriges Bestehen zurückblicken. Sie hat sich in dieser Zeit zu einer Institution entwickelt, die aus dem schweizerischen Filmwesen nicht mehr wegzudenken ist und einen wesentlichen Bestandteil unserer Kinoprogramme darstellt. Es handelt sich aber nicht nur um eine kulturelle, sondern auch um eine eminent staatspolitische Angelegenheit. Der Bund hat denn auch bisher: in Anerkennung dieser Bedeutung durch jährliche Beiträge das Erscheinen der Wochenschau sichergestellt. Es ist heute notwendig geworden, diese Subventionierung durch den Erlass eines Bundesbeschlusses auf eine besondere Eechtsgrundlage zu stellen. In diesem Zusammenhang erachten wir es als zweckmässig, Sie im folgenden über Entstehung, Entwicklung, derzeitige Organisation, Charakter und Bedeutung der Schweizer Filmwochenschau näher zu orientieren.

1. Entstehung und Entwicklung Die Schaffung einer Schweizer Filmwochenschau geht zurück auf die politisch-kulturelle Entwicklung, die dem zweiten Weltkrieg vorangegangen ist.

In zweien unserer Nachbarstaaten, mit denen wir in besonders engen kulturellen Wechselbeziehungen standen, wurde mit dem Übergang zur totalitären Staats:

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;

form auch das geistige und kulturelle Leben zu einer Funktion des Staatlichen und geriet somit in einen unüberbrückbaren Gegensatz zu unserer freiheitlichen Auffassung des Kulturbegriffes. Als Träger einer uns wesensfremden Ideologie musste das aus diesen Ländern stammende Gedankengut schliesslich auch für unser Land zu einer Gefahr werden. Diese wurde im Laufe der Jahre um so ausgeprägter, als das geistige, kulturelle und wissenschaftliche Leben immer mehr im Dienst politischer Anschauungen und zu deren Propagierung im Auslande verwendet wurde. Es galt, dieser hereinbrechenden Gefahr nicht bloss durch negative Abwehr zu begegnen, sondern zu versuchen, sie durch positive Massnahmen zu verhindern.

Als eines der wirksamsten Informations- und Propagandamittel wurde schon früh der Film erkannt, wobei die Wochenschau- oder Aktualitätenfilme naturgemäss in erster Linie zu nennen sind, die denn auch im, nationalsozialistischen Deutschland unter direkter staatlicher Kontrolle hergestellt und in grosser-Zahl von Kopien und bei niedrigster Berechnung ans Ausland geliefert wurden. Die Beeinflussung der Öffentlichkeit durch Filmvorführungen ist um so gefährlicher, als sie im Gegensatz zur direkten politischen Propaganda für das Publikum meist unbewusst geschieht. Um den grossen Einfluss des Films auf die Öffentlichkeit zu erkennen, muss man sich vergegenwärtigen, dass z. B.

in der Schweiz rund 400 Lichtspieltheater (auf 12 000 Einwohner ein Kinotheater) bestehen, die zusammen jährlich wohl über 30 Millionen Besucher aus allen Schichten der Bevölkerung anziehen. Es gibt kein anderes Propagandamittel, das sich in gleich eindrücklicher Weise an so viele Menschen wendet.

Es versteht sich, dass in den ausländischen Wochenschauen, die zahlreich in unser Land gelangen, schweizerische Belange keine oder'nur ganz geringe Berücksichtigung finden. Bei den «schweizerischen» Sujets handelt es sich dabei meist um Aktualitäten internationalen Charakters auf Schweizer Boden (internationale Sportanlässe, Besuche hoher ausländischer Gäste, UNO u. a. m.) und nicht um wesenhaft schweizerische Bilder.

'.

Unter diesen Umständen wurde schon einige Jahre vor dem letzten Kriege die Notwendigkeit der Schaffung einer Schweizer Filmwochenschau erkannt.

Es galt imd gilt heute noch, den ausländischen Wochenschauen etwas Eigenes,
Schweizerisches entgegenzustellen. In unserer Botschaft vom 13. Juli 1937 über die Schaffung einer Schweizerischen Filmkammer stellten wir fest, dass es nicht angehe, die Bevölkerung unseres Landes der getarnten ausländischen Propaganda auszusetzen und dabei keinerlei Massnahmen im Sinne nationalpolitischer Erfordernisse zu treffen. Bei Ihrer Behandlung der Filmkammer-Vorlage nahm die Erörterung der Wochenschaufrage und der Notwendigkeit ihrer Lösung in den Ausführungen der Kommissionsreferenten und der Kedner der Eintretensdebatte einen breiten Baum ein. Anlässlich der Behandlung unseres Geschäftsberichtes für das Jahr 1937 wies der Präsident der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission wiederum auf die ausländische Propaganda durch die Wochenschaufilme hin,und forderte behördliche Massnahmen gegen eine der-

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artige Werbung. Lu Jahre 1939 wurde im Schosse der Geschäftsprüfungs! kommission des Nationalrates vom zuständigen Berichterstatter erneut auf die i.

Bedeutung der Sache aufmerksam gemacht und vor allem die Notwendigkeit betont, den ausländischen Filmaktualitäten etwas positiv Schweizerisches , entgegenzustellen. In unserer Botschaft vom 9. Dezember 1938 über die Organisation und die Aufgaben, der schweizerischen Kulturwahrung und Kulturwerbung endlich findet im Zusammenhang mit der Feststellung, dass «dem Film im Hinblick auf die geistige Selbstbehauptung und .schweizerische Kulturwahrung grossie Aufmerksamkeit zugewendet werden muss, sowohl im Sinne möglichster Abwehr unschweizerischer Einflüsse als auch nach der Sichtung positiver Betonung schweizerischer Werte», speziell die Forderung nach Schaffung einer schweizerischen Wochenschau Erwähnung (BB1 1938, II, 1005).

Die Frage wurde aber nicht nur in amtlichen Erklärungen, sondern auch in der Presse aufgeworfen und dabei die Unhaltbarkeit des bestehenden Zustandes ; betont.

Es würde zu weit führen, die von 1936 bis zur Schaffung der Filmwochenschau geführten Verhandlungen und geleisteten Vorarbeiten darzustellen. Es sei lediglich erwähnt, dass der Versuch einer Lösung des Problems im Rahmen der ausländischen Wochenschauen an gewissen Forderungen der betreffenden ausländischen Firmen scheiterte. So blieb nur die Schaffung einer eigenen Wochenschau übrig. Leider gelang es aber nicht, diese im Interesse des Landes gebotene Aufgabe auf der Basis freiwilliger Mitarbeit der beteiligten Gruppen der Filmwirtschaft zu lösen, so dass die Anordnung eines Obligatoriums für die Lichtspieltheater durch unseren Beschluss vom 16. April 1940 über die Vorführung einer schweizerischen Filmwochenschau in den Lichtspieltheatern des Landes (gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zürn Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität) nicht zu umgehen war. Infolge gewisser Schwierigkeiten musste dieser Bundesratsbeschluss drei Jahre später durch einen neuen (BEB vom 12. März 1943) ersetzt werden, der die Verpflichtung der Lichtspieltheater zur Bezahlung der Abonnementsgebühren ausdrücklich festlegte und eine besondere Vollstreckungsbestimmung dafür aufstellte (s. unsern 3. und 8. Bericht über die auf Grund der
ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen vom 19. November 1940 bzw. 7. Mai 1943 sowie die entsprechenden Beschlussestexte).

:, .

Die Schweizer Filmwochenschau begann ihr Erscheinen am 1. August 1940 mit einer Länge von durchschnittlich 100 m (Vorführungsdauer: 8% Minuten). Ihr geringer Umfang stempelte sie zu einer Zusatzwochenschau im Verhältnis zu den 3- bis 4mal längeren ausländischen Wochenschauen. Dieser finanziell bedingte bescheidene Anfang wurde sukzessive ausgebaut, und zwar nicht nur mit Bezug auf die Länge der einzelnen Nummern, sondern auch hinsichtlich der Qualität der. Bilder, wozu nicht zuletzt eine schrittweise Verbesserung des technischen Apparates beitrug. Zunächst wurden die einzelnen Nummern auf 160 m, dann auf 200 m verlängert, bei welchem Umfange es bis

974 zur Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1943, d. h. bis 31. Dezember 1945, blieb. Auf Grund der durch diese Aufhebung entstandenen neuen Lage wurde die Filmwochenschau ab 1. Januar 1946 im Sinne eines Provisoriums auf das 14tägige Erscheinen beschränkt, die Länge der einzelnen Filmstreifen dabei aber auf 250 m erhöht. Diese Lösung war auf die Dauer jedoch unbefriedigend (geringere Wirksamkeit; Schwierigkeiten technischer Art mit Bezug auf die Vorführung, zumal bei der Prolongation von Spielfilmen), so dass ab 5. September 1947 der Film bei einer durchschnittlichen Länge von 180 m wieder wöchentlich herausgegeben werden musste.

Während der Sommerferien, d. h. in der Zeit des geringsten Besuches der Kinotheater, hat die Schweizer Filmwochenschau bisher eine Pause eingeschaltet, die von 1940 bis 1945 4 Wochen, von 1946 bis heute 6 Wochen betrug. Es handelt sich dabei um eine durch die Knappheit der finanziellen Mittel und die Beschränktheit des dem Unternehmen zur Verfügung stehenden technischen Apparates bedingte Massnahme. Leider wurde es so möglich, dass bedeutende Veranstaltungen, die während der Sommerpause der Wochenschau zur Durchführung gelangten, nicht oder nicht in wünschbarem Ausmass berücksichtigt werden konnten. Dieser Umstand und die Tatsache, dass ein kontinuierliches Erscheinen zum Wesen einer Wochenschau gehört, drängen eine andere Lösung auf. Eine völlige Aufhebung der Pause kann im Hinblick auf technische Schwierigkeiten nicht in Betracht gezogen werden. Es hat sich als am zweckmässigsten erwiesen, die Ferien der Schweizer Filmwochenschau von bisher 6 auf 8 Wochen zu reduzieren. Die Filmwochenschau wird also inskünftig jährlich 49 Nummern umfassen. Die erwachsenden Mehrkosten machen eine Erhöhung des Bundesbeitrages um Fr. 10 000 notwendig.

2. Charakter der Schweizer Filmwochenschau

Die Schweizer Filmwochenschau wird durch ihr Stoffgebiet und durch die Art der Behandlung ihrer Sujets charakterisiert. Der Themenkreis ist bestimmt durch die mit der Filmkamera erfassbaren Aspekte der schweizerischen Wirklichkeit: Veranstaltungen, Entwicklungen und Bestrebungen auf kulturellem, sozialem, staatspolitischem, und wirtschaftlichem Gebiet, Arbeit und Erholung, Tradition, Landschaft, Probleme der nationalen Existenz, die Schweiz im internationalen Leben, Aktualitäten im engern .Sinne und Sport.

Jede Nummer der Wochenschau umfasst heute ca. 5 Sujets mit einer durchschnittlichen Länge von je ,35 m. Die nachfolgende Aufstellung der Sujets der Wochenschaunummern vom Juni 1951 mag ein. gewisses Bild vom Wesen und Charakter der Schweizer Wochenschau geben.

1. Juni 1951: 1. «Unsere Gäste» -- Der bekannte französische Filmkomiker Bourvil probt im Kursaal Genf vor seinem ersten Auftreten in der Schweiz (25 m).

975 2. «Lob der Seide» -- Bei der Eröffnung der Ausstellung «600 Jahre Zürcher Seide»: Vorführung von: Seidenkleidern aus alter und neuer Zeit (40 m).

3. «Rally der Biesen» -- Autocars aus sieben Ländern am Internationalen Rally in Montreux (18 m).

; 4. «Berner Grand Prix» -- Der Sieg Fangios im Grossen Preis der Schweiz für Automobile (40 m).

5. «Der Wunderboxer» - Einige Phasen vom Boxkampf Robinson-Wanès im Zürcher Hallenstadion (50 m).

8. Juni 1951: 1. «Weltpostverein» -- Vertreter aus 19 Ländern und Delegierte der UNO an der Tagung des Weltpostvereins in St. Gallen -- und auf dem Bodensee (21 m).

2. «Neues vom uralten Bäckergewerbe» -- Fesselnde Einblicke in die Internationale Bäckerei- und Konditorei-Ausstellung in Lugano (50 m).

3. «Festliches Zürich» -- Bilder von der lebensvollen 600-Jahrfeier zum Eintritt Zürichs in den Bund der Eidgenossen (70 m).

4. «Reitsport» -- Hervorragend besetzte Trab- und Flachrennen in Morges (29 m).

15. Juni 1951: 1. «Internationale Arbeitskonferenz»: Die 34. Internationale Arbeitskonferenz in Genf hat unseren Landsmann Prof. William Rappard zum Präsidenten gewählt (17m).

2. «Nachtequipe» -- Neuartige Maschinen zur Wiederherstellung von Schwellen und Geleisen (33 m).

3. «Rarität aus Indien» -- Ein indisches Panzer-Nashorn, das in seiner Heimat äusserst selten geworden ist, hält seinen Einzug in den Basler Zoo (17 m).

4. «Schneeschmelze im Tessin» -- In Airolo deckt die Schneeschmelze das ganze Ausmass der Lawinenzerstörungen auf. Von den Bergen schäumt das Schmelzwasser; die Wasserfälle im oberen Tessintal sind ungewöhnlich schön (36 m).

5. «Der ,,Giro" auf Schweizerboden» -- Die «Schweizer Etappe» der Italienrundfahrt.

Koblets Sieg in St. Moritz. Die Abfahrt ins Bergell. Grenzübergang in Castasegna (55 m).

· . .

22. Juni 1951: \ 1. «Das Schlusslicht» -- Das Abzeichen zugunsten der Flüchtlingshilfe in der Schweiz : ein schützendes Schlusslicht für Fussgänger auf nächtlicher Strasse (25 m).

2. «Neues. .. um jeden Preis» -- Wasserskilauf mit Helikopter auf dem Zürichsee (20 m).

3. «Tour de Suisse» -- Erster Teil: alle wichtigen Phasen der vier ersten Etappen (130 m).

' 29. Juni 1951: 1. «Weltbund der Schriftsteller» -- Der Kongress des internationalen P. E; N.-Club, des Weltbundes der Schriftsteller, in der Westschweiz : Arbeitstagung in Lausanne
; Besuch der Ausstellung von Manuskripten J. J. Rousseaus in Neuchâtel (22 m).

2.- «Kodier als Historienmaler» -- Aus der grossen Hodler-Ausstellung im Zürcher Helmhaus (34 m).

3. ,«Tour de Suisse» -- Zweiter Teil: die drei letzten Etappen. Kubier gewinnt das Goldtrikot auf der Etappe Luzern-Lugano. Das spannende Duell Kübler-Koblet auf dem Flüelapass. Die letzte Etappe im strömenden Regen. Die Ankunft in Oerlikon (117 m).

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Feste Normen für die Gestaltung der Wochenschaufilme lassen sich nicht leicht aufstellen. Der redaktionellen Leitung soll möglichst freie Hand gelassen werden1. Die einzelnen Nummern werden in der Eegel mit Text im Nachsynchronisationsverfahren besprochen und, wenn passend, musikalisch untermalt. Wichtige Ereignisse werden synchron aufgenommen. Mit Bezug auf den Bildteil wird nur eine Fassung hergestellt ; dagegen wird der Kommentar deutsch, französisch und italienisch gesprochen. Bei der Themenwahl wird den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Landesteile Rechnung getragen.

Die Schweizer Filmwochenschau hat nach Überwindung der ersten Schwierigkeiten eine recht ansehnliche Qualität erreicht. Mag sie an Zugkraft den ausländischen Aktualitäten-Filmen, die naturgemäss über ein weit grösseres «Einzugsgebiet» verfügen, nachstehen, so findet sie anderseits eine besondere Eechtfertigung gerade in der Tatsache, dass sie nicht nur den aktuellen Ereignissen, sondern auch dem beschaulichen Alltag, dem Leben und Arbeiten unseres Volkes sowie dem landschaftlichen und kulturellen Eeichtum unseres Landes ihre Aufmerksamkeit schenkt.

3. Organisation Nachdem anfänglich das Wochenschauunternehmen einer bestehenden Filmproduktionsfirma angegliedert gewesen war, wurde es bald als privatrechtliche Stiftung konstituiert und dadurch mit eigener Eechtspersönlichkeit ausgestattet. Auf Grund der Stiftungsstatuten, die Ende 1947 in Anpassung an die neuen Verhältnisse einer Änderung unterzogen worden sind, besteht der Stiftungsrat aus 11 Mitgliedern: 6 Mitglieder, wovon der Präsident, werden durch die Schweizerische Filmkammer gewählt; die übrigen 5 Mitglieder sind von den Filmfachverbänden (Produzenten: l, Verleiher: l, Lichtspieltheaterbesitzer: 3) zu ernennen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Nominationen unterstehen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern. Erster Präsident des Stiftungsrates war Herr Nationalrat Antoine Vodoz, Lausanne, der sich um die Schweizer Filmwochenschau sehr verdient gemacht hat. Nach seinem Hinschiede folgte ihm Ende 1945 als Präsident Herr Nationalrat Dr. Eugen Dietschi, Eedaktor, Basel, nach.

Weiter gehören dem, Stiftungsrate heute an : die Herren Dr. A. Guggenbühl, Verleger, Kürich; Hans Neumann, Sekretär der Schweizerischen Arbeiterbildungszentrale, Bern;
Eiccardo Eossi, Nationalbankdirektor, Lugano; a. Ständerat Albert Malche, Professor an der Universität Genf; Eobert Campiche, Stellvertreter des Direktors der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, Lausanne; Edmond Moreau, Filmverleiher, Genf; Dr. Paul Meyer, Filmproduzent, Zürich; Hans Eieber, Kinotheaterbesitzer, Frauenfeld; Dr. J. Th. Kern, Sekretär des Schweizerischen Lichtspieltheaterverbandes, Zürich. Die «Association Cinématographique Suisse Eomande» hat von der ihr eingeräumten Vertretung zurzeit noch keinen Gebrauch gemacht. Der betreffende Sitz ist daher vorderhand unbesetzt. Delegierter des Stiftungsrates ist Herr Edmond

977 Moreau, Genf. Das Sekretariat der Stiftung wird durch das Sekretariat der Schweizerischen Filmkammer geführt. Der Stiftungsrat ist gegenüber der Schweizerischen Filmkammer und dem Departement des Innern mit Bezug auf das gesamte Wochenschauunternehmen das verantwortliche Organ. In seinen Aufgabenbereich fallen u. a. die Wahl des Delegierten des Stiftungsrates, der Abschluss von Verträgen, einschliesslich der Austeilungsverträge mit dem Personal des Unternehmens, die Prüfung der Voranschläge und der Rechnungen, die Aufsicht über die Gestaltung der Wochenschau. Der Delegierte des Stiftungsrates hat seinerseits zur Hauptaufgabe die Beaufsichtigung der technischen und administrativen Arbeiten des Wochenschauunternehmens. Die Stiftung untersteht der fachtechnischen Aufsicht der Schweizerischen Filmkammer und der gesetzlichen Aufsicht des Bundes gemäss Art. 84 ZGB.

; Das Personal des Wochenschauunternehmens setzt sich wie folgt zusammen: , : ; a. Redaktion. Der Chefredaktor ist für die Programmgestaltung der ·Wochenschau verantwortlich. Er hat das Aufnahmeprogramm und den Arbeitsplan zu entwerfen. Ihm. stehen ein Sekretär und für die Büroarbeiten (Buchhaltung, Vertrieb) weiteres Hilfspersonal zur Verfügung. Der Chefredaktor besorgt auch den Schnitt der Filme, d. h. die bildkünstlerische Gestaltung.

b. Filmaufnahmen. Die Aufnahmearbeiten besorgt ein Chef operateur, dem ein zweiter Operateur und ein Hilfsoperateur zur Verfügung stehen.

c. Die Montage der Filme wird von zwei Hilfskräften besorgt. Die weitern rein technischen Arbeiten (Entwicklung des Negativmaterials, Vertonung, Abzug der Vorführkopien u. a. m.) werden von der Firma Cinégram S.A.

in Genf ausgeführt.

4. Kosten und Finanzierung der Filmwochenschau : Die Kosten der Herstellung und des Vertriebes der Wochenschau, einschliesslich Personal, Material, Vertonung, Schnitt u. a. m., beliefen sich im Jahre 1950 (46 Nummern in je 31 Kopien) insgesamt auf Fr. 4 1 3 2 9 6 . .

Diese Kosten verteilen sich wie folgt: ·Redaktion und Administration .

Fr. 70192.55 Produktion a. Aufnahme . . . . . . . .

Fr. 182 556.27 6. Vertonung . . . . . . . .

» 53415.90 c.Montage » 20517.50 » 206489.67 Kopienherstellung und Vertrieb » 119 157.-- Verschiedene weitere Unkosten (Umsatzsteuer, AHV, Propaganda u.a.m.)

» 16755.66 Anschaffung von Material (Büro- und technische Einrichtung) u. a. m.

, » 701.12 1

Fr. 413296.--

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Demgegenüber weist die Rechnung für das Jahr 1950 folgende Einnahmeposten auf: Bundesbeitrag Fr. 250000.-- Abonnementsgebühren deutschgesprochene Kopien Fr. 121 935.55 französischgesprochene Kopien » 12788.20 italienischgesprochene Kopien » 7 460.50» 142184.25 Verkauf ins Ausland nach den USA Fr. 4684.45 nach Frankreich » 3766.15 nach verschiedenen andern Ländern . .

» 1040.30 » 9490.90 Verschiedene kleinere Einnahmen (Verkauf alter Filme, Arbeiten für Dritte u. a. m.)

» 13 558.49 i

Fr. 415233.64

Das Budget für das Jahr 1952 sieht bei einer Herausgabe von 49 Wochenschaunummern, mit einer durchschnittlichen Länge von je 180 m in 38 Kopien, folgende Ausgaben und Einnahmen vor: Ausgaben: Eedaktion und Administration Fr. 71 185 : Aufnahme .

. » 135 290 Vertonung . .

.. » 50767 Montage » 21560 Kopien und Vertrieb » 155 232 Verschiedene Unkosten .

» 19560 Materialanschaffungen und Unvorhergesehenes .

» 5 406 Fr. 459000 Einnahmen: Bundesbeitrag Abonnementsgebühren Verschiedene Einnahmen

>.

Fr. 260 000 » 180 000 » 19000 Fr. 459 000

Eine einzelne Nummer in 38 Kopien kommt also durchschnittlich auf rund Fr. 9360 zu stehen. Diese Kosten dürfen als durchaus angemessen bezeichnet werden. Sie bilden ein Mindestausmass, das notwendig ist, um eine qualitativ befriedigende Wochenschau zu garantieren.

In den obigen Rechnungs- und Budgetaufstellungen ist nicht aufgeführt der Beitrag der Filmverleiher an die Kosten der Wochenschau, der jährlich 50 000 bis 60000 Franken (1950: Fr. 54 937) ausmacht. Unter diesem Verleiherbeitrag ist der Ertrag der Erhöhung der durch Verfügung des Eid-

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genössischen Departements des Innern vom 26. September 1938 über die Einfuhr kinematographischer Filme erhobenen Gebühr von Fr. 4 auf Fr. 5.50 per kg netto eingeführter Filme (neue Verfügung des Departements des Innern vom 18. April 1940) zu verstehen. Die Erhöhung geschah ausdrücklich im Hinblick auf die Finanzierung der Filmwochenschau. Der Ertrag der Erhöhung wird nicht besonders ausgeschieden und fliesst in die Bundeskasse, so dass er in den Rechnungen der Film Wochenschau nicht in Erscheinung tritt.

Bei Berücksichtigung der e f f e k t i v e n Leistungen für die Schweizer Filmwochenschau sowie der verschiedenen kleineren Einnahmen aus dem Betrieb des Unternehmens zeigt die Kostendeckung im Jahre 1950 folgendesBild: Bund.

Fr. 193780.-- ,46,87% Kinotheater. . . ; » 141580.-- 34,26% Filmverleiher . .

» 54937.-- 13,29% Verschiedene Einnahmen (Verkäufe in der Schweiz und ins Ausland u.a.m.)

» 23049.

5,58% Fr. 413296.-- 100% 5. Die filmwirtschaftlichen Verbände und die Schweizer Filmwochenschau

Wie schon erwähnt, sind die Lichtspieltheater durch Bundesratsbeschluss vom 16. April 1940 -bzw. 12. März 1943 zur Vorführung der Schweizer Filmwochenschau und zur Bezahlung der Abonnementsgebühren verpflichtet worden. Im Zuge des Abbaus des Vollmachtenrechts ist dieser Erlass auf den .31. Dezember 1945 aufgehoben worden, womit die erwähnten Verpflichtungen dahingefallen sind. Der Schweizerische Lichtspieltheaterverband, der die, Kinotheater der deutschsprachigen Schweiz und des Kantons Tessin umfasst, fand sich in der Folge bereit, für seine Mitglieder den Bezug der Wochenschau von Verbands wegen obligatorisch zu erklären. Dagegen nahm der Lichtspieltheaterverband der Westschweiz, die «Association Cinématographique Suisse Romande» (ACSE), eine ablehnende Haltung ein, und zwar trotz positiver Einstellung weiter Kreise der Bevölkerimg des französischen Sprachgebietes .

unseres Landes.

Das Verschwinden der Schweizer Filmwochenschau aus den meisten Lichtspieltheatern der französischsprachigen Schweiz hat im Nationalrat zu, zwei Postulaten Anlass gegeben. Das erste Postulat, dasjenige des Herrn Dr. H. Cottier, Lausanne, vom 18. März 1947, das wir am 2. Dezember 1947 zur Prüfung entgegengenommen haben, hat folgenden Wortlaut : Verschiedene!- Umstände halber entbehrt die Westschweiz seit vier Jahren der schweizerischen Kino-Aktualitätenschau (Schweizer Filmwochenschau).

Diese Tatsache ist ausserordentlich zu bedauern, da ausschliesslich ausländische Filmwochenschauen in den westschweizerischen Kinos zur Vorführung gelangen.

Eine Abhilfe ist liier um so dringender, als die daran interessierten Berufskreise der Westschweiz selber diese schwere Lücke empfinden und unter gewissen nicht unannehmbaren Bedingungen bereit sind, diese auszufüllen.

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Der Bundesrat wird eingeladen, allfällige Vorschläge seitens der erwähnten Berufskreise unverzüglich zu prüfen, um einem Zustand ein Ende zu setzen, unter welchem die westsohweizerische Öffentlichkeit, die des kulturellen Beitrages der Schweizer Filmwochenschau beraubt ist, in erster Line leidet.

Konkrete Vorschläge zur Zusammenarbeit gingen von Seiten der ACSEr in der Folge keine ein, und die Bemühungen, mit dem erwähnten Verband zu einer Verständigung zu gelangen, blieben leider resultatlos.

Das zweite, von Herrn Dr. Virgile Moine, Pruntrut, am 4. Oktober 1948 eingereichte Postulat, das am 16. Dezember 1948 von Herrn A. Guinand, Genf, übernommen wurde, lautet wie folgt: , Die Schweizerische Filmwochenschau, welche in den Kinos der deutschen und italienischen Schweiz regelmässig zur Vorführung gelangt, wird von den meisten Kinobesitzern der Westschweiz ignoriert.

Da die schweizerische Filmwochenschau vom Bunde subventioniert wird und ein geeignetes Mittel für nationale Erziehung bildet, wird der Bundesrat eingeladen, bei der Vereinigung westschweizerischer Kinobesitzer vorstellig zu werden, um dem unverständlichen Widerstand gegen die schweizerische Filmwochenschau ein Ende zu setzen.

Am 5. Dezember 1949 hat Herr Guinand dieses Postulat zurückgezogen.

Das Bedauern über das Ausbleiben der Schweizer Filmwochenschau in den Lichtspieltheatern der französischsprachigen Schweiz ist auch in zahlreichen Artikeln westschweizerischer Zeitungen : zum Ausdruck gebracht worden.

Zu Beginn dieses Jahres hat sich glücklicherweise eine Änderung in der Haltung der ACSE angebahnt. An der Generalversammlung des Verbandes vom 14. Februar 1951 wurde einstimmig folgende Eesolution gutgeheissen : «Le Comité de FACSE ne fait aucune objection à ce que les membres de l'ACSE s'abonnent au Ciné-Journal-Suisse et les engage à favoriser la diffusion de ces actualités dans la mesure de leurs possibilités.» Es ist. sehr zu hoffen, dass dieser Wandel in der Haltung der ACSE allmählich zu einer ungehemmten Verbreitung der Schweizer Filmwochenschau auch in dem französischen Sprachgebiet unseres Landes führen werde.

6. Notwendigkeit des weiteren Erscheinens der Schweizer Filmwochenschau Die weitere Herausgabe der Schweizer Filmwochenschau war vor allem nach .der Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1948 in Frage gestellt. Die Prüfung der,Situation ergab jedoch schon damals, dass an eine Liquidation des Unternehmens mit gutem Gewissen nicht gedacht werden kann und dass die Motive,.die seinerzeit zur Schaffung der Wochenschau geführt hatten, grundsätzlich weiterbestehen. Dieser Auffassung haben Sie durch Genehmigung des jährlichen Budgetkredits für die Schweizer FilmwochenSchau beigepflichtet.

Auch .heute behält die Schweizer Filmwochenschau entschieden ihre Existenzberechtigung. Sie ist nach wie vor als schweizerisches Gegengewicht gegen die zahlreichen ausländischen Filmberichterstattungen gedacht, die in

981 erheblichem Mass nach politischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt sind und auf schweizerische Bedürfnisse keinerlei Eücksicht nehmen. Im Jahre 1950 sind von 5 ausländischen Wochenschauunternehmungen in der Schweiz insgesamt 2450 Wochenschau-Kopien verbreitet worden. Dabei beträgt die durchschnittliche Länge der einzelnen ausländischen Wochenschau 285 m.

. : Es muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die Bestrebungen zur Schaffung der Schweizer Filmwochenschau nicht erst auf das Jahr 1940, sondern schon auf das Jahr 1936 zurückgehen. Es handelt sich also nicht um ein kriegsbedingtes Unternehmen. Der Kriegsausbruch und die damit einsetzende intensive Filmpropaganda, zumal aus den früheren « Achsenländern >>, verliehen der Sache lediglich einen besonderen Dringlichkeitscharakter. Vertiefung und Bereicherung des Bewusstseins unseres Volkes um die Fülle und den Wert der nationalen Güter, Befruchtung der Beziehungen zwischen den einzelnen Landesteilen, bildhafte Orientierung über Ereignisse im eigenen Lande, Stärkung der moralischen Widerstandskraft des Volkes, das sind Aufgaben, die durch das Kriegsende an Aktualität nichts eingebüsst haben. Manch Wertvolles hat die Wochenschau unserm Volk schon nahegebracht : besondere Leistungen auf geistigem, künstlerischem, sozialem, wirtschaftlichem und sportlichem Gebiete, unbekannte Industrien, Handwerke, Sitten und Gebräuche u. a. m. Als wichtige Aufgabe erscheint ferner die werbende Aufklärung über schweizerisches Wesen, schweizerische Arbeit und schweizerische Haltung im Ausland. Das Interesse an der Schweizer Filmwochenschau ist im Ausland sehr stark gestiegen, und zahlreiche ausländische Wochenschauen beziehen von der Schweizer Filmwochenschau die Eeportagen über schweizerische Ereignisse. Schliesslich muss auch erwähnt werden, dass die Schweizer Filmwochenschau für die kulturelle Betreuung der Auslandschweizer überaus wertvolle Dienste leistet, indem sie ihre Filme dem Auslandschweizerwerk der Neuen Helvetischen Gesellschaft zur Verfügung stellt. Es handelt sich also bei der Schweizer Filmwochenschau um ein Unternehmen von d u r c h a u s nationaler Bedeutung. Die Sicherstellung ihres weiteren Erscheinens gehört daher in den Aufgabenkreis des Bundes. In anderen Ländern beteiligt sich der Staat am Filmwesen in ungleich
stärkerem Masse; Die Erhaltung der Filmwochenschau ist für uns als ein Minimum in staatspolitischer Hinsicht zu betrachten. Aus Zeitungskritiken, Entschliessungen bedeutender Verbände -- auch im französischen Sprachgebiet des Landes -- und andern öffentlichen Meinungsäusserungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Schweizer Filmwochenschau auch von der öffentlichen Meinung unseres Landes als notwendiges Element unseres nationalen Lebens betrachtet wird.

Dank der Einsatzbereitschaft aller an der Schaffung der Filmwochenschau Beteiligten hat die Wochenschau in qualitativer Hinsicht ein Niveau erreicht, das jedem Vergleich mit ausländischen Wochenschauen standhält. Dabei muss daran erinnert werden, dass unsere Wochenschau aus bescheidensten Anfängen entstanden ist und dass ihrem Aufbau mannigfache Schwierigkeiten entgegenstanden.

Bundegblatt. 108. Jahrg. Bd. III.

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982 7. Rechtsgrundlage für den Bundesbeitrag

.Die Beitragsleistung des Bundes für die Schweizer Filmwochenschau ermangelt seit dein 1. Januar 1946 einer besonderen rechtlichen Grundlage. Der heutige Zustand kann jedoch auf die Dauer nicht befriedigen, weshalb wir uns entschlossen haben, Ihnen nunmehr die Schaffung einer speziellen Rechtsgrundlage zu empfehlen.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht muss festgestellt werden, dass der Bund sich gewissen kulturpolitischen Aufgaben nicht entziehen kann, auch wenn sich dafür aus der Bundesverfassung eine Zuständigkeit nicht unmittelbar ableiten lässt. Solche Leistungen finden nach Meiner (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1923, S. 689 f.) «ihre Eechtfertigung in der Notwendigkeit zur Pflege geistiger Güter, der sich die Demokratie am allerwenigsten entziehen darf». Der Bund muss die Kompetenz besitzen, das geistige Leben des Landes zu fördern. Diese Kompetenz gehört gewissermassen zu den Persönlichkeitsrechten eines Staates. Ihre Behörde hat denn auch das Eecht des Bundes, auf dem Gebiete der Kulturförderung tätig zu sein -- selbst wenn sich diese Zuständigkeit nicht ausdrücklich auf die Verfassung stützen kann --, noch nie bestritten. Erinnert sei z. B. an die Bundesbeschlüsse betreffend die Errichtung eines Landesmuseums und einer Landesbibliothek, die Förderung der freien und angewandten Kunst, die Förderung der italienischen und rätoromanischen Kultur, die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland, die Errichtung der Stiftung Pro Helvetia, die Erwerbung und Erhaltung vaterländischer Altertümer u. a. m. Gegen die einer solchen Kulturpolitik zugrunde liegende staatsrechtliche Auffassung ist nichts einzuwenden, sofern es sich um die Förderung ausgesprochen nationaler Zwecke -- namentlich im Hinblick auf die Wahrung der geistigen Grundlagen der Eidgenossenschaft -- handelt und zudem die Aufgabe ohne die Hilfe des Bundes nicht gelöst werden kann (s.

Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung, 8. Aufl., S. 20). Diese Voraussetzungen liegen beim Bundesbeitrag für;.die Schweizer Filmwochenschau vor.

Die Schweizer Filmwochenschau ist in ihrer Existenz davon abhängig, dass ihr vom Bund ein jährlicher Beitrag von Fr. 260 000 (Höchstbetrag) ausgerichtet wird.

Die Leistung des Bundesbeitrages ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die für die Herausgabe der Filmwochenschau (in einem
Umfang von 49 Nummern mit einer Länge von durchschnittlich je 180 m und in der erforderlichen Anzahl von Kopien) notwendigen weiteren Mittel aus anderen Quellen, insbesondere aus den Einnahmen des Vertriebes der Wochenschau, aufgebracht werden.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den angeschlossenen Entwurf durch Ihre Gutheissung zum Beschluss zu erheben.

983 Wir nehmen die Gelegenheit wahr, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 3.Dezember 1951.

Im Namen der Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Stiftung « Schweizer Filnwochenschau »

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 1951, beschliesst: . . Art. l .

Der Stiftung « Schweizer Filmwochenschau» wird für die Herstellung und den Vertrieb einer Schweizer Filmwochenschau ein Beitrag zugesichert, der im Höchstbetrag von Fr. 260 000 jährlich in den Voranschlag des Bundes einzustellen ist.

: Art. 2 Die Ausrichtung des Bundesbeitrages ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die für die Herausgabe der Filmwochenschau erforderlichen weiteren Mittel aus andern Quellen, insbesondere aus den Einnahmen des Vertriebes, aufgebracht werden.

Art. 3 .

Dieser Bundesbeschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Er gilt bis 81. Dezember 1961.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Subventionierung der Schweizer Filmwochenschau (Vom 3. Dezember 1951)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1951

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

6175

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1951

Date Data Seite

971-984

Page Pagina Ref. No

10 037 678

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