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Bundesblatt

78. Jahrgang.

Bern, den 15. Dezember 1926.

Band II.

Erscheint wöchentlich

Prêts 20 franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Fetitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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2147

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1927.

(Vom 6. Dezember 1926.)

Seit dem Jahre 1916 bezieht das Bundespersonal zu den gesetzlichen Besoldungen und reglementarischen Löhnen Teuerungszulagen. Ihre Festsetzung erfolgte jeweilen durch dringliche Bundesbeschlüsse. Der zurzeit gültige Beschluss vom 23, Dezember 1925 ordnet diese Zulagen für dos Jahr 1926. Über die Ausrichtung von Teuerungszulagen nach diesem Zeitpunkte und bis zur gesetzlichen Neuordnung der Bezüge des Bundespersonals ist von den eidgenössischen Räten Beschluss zu fassen. Wir haben die Ehre, Ihnen hierüber Bericht und Antrag vorzulegen.

* Die Bemessung der im Jahre 1927 auszurichtenden Zulagen bedarf, von zwei Gesichtspunkten aus betrachtet, einer nähern Würdigung, einmal im Hinblick auf den Verlauf der Teuerung seit der Beschlussfassung über die Zulagen für die Jahre 1925 und 1926 und sodann wegen ihrer Tragweite für die Neuordnung der Bezüge für das beim Inkrafttreten des Beamtengesetzes bereits im Dienste stehende Personal.

I. Die gegenwärtige Ordnung der Teuerungszulagen.

Die heutigen Teuerungszulagen zerfallen in Grundzulagen, Ortszulagen und Kinderzulagen.

Seit 1. Juli 1922 wird für die Bemessung der G r u n d z u l a g e n auf den Index der Lebenskosten abgestellt, und zwar anf eine Verteuerung gegenüber 1914 von 70 %. Dem Personal der mittleren Besoldungsstufen wird mit der Grundzulage die Teuerung voll ausgeglichen; die höheren Besoldungsgruppen erhalten einen geringeren Ausgleich. Das Personal mit Vorkriegslöhnen von weniger als 2800 Franken steht im Genüsse von besonderen Zuschlägen zum vollen Teuerungsausgleich. Aus der nachstehenden Darstellung ist ersichtlich, in welchem Verhältnis die Vorkriegs ansätze ohne Berücksichtigung von Orts- und Kinderaulagen nach dei .geltenden Ordnung erhöht sind. Die Erhöhung beträgt : Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

62

818 für einen Vorkriegsansatz von Fr.

1400 . .

1600 . .

1800 . .

2000 2200 . .

2400 . .

2600 . 2800 . .

2900--4000.

4200 . .

4400 4600 4800 5000 5200 5400 5600 5800 6000 6200

% 94,, 91,i 87,6 84,j 80,6 77,, 73,6 70,i 70 69,3 68,<; 67,9 67,3 66,6 65,s 65,i 64,4 63,7 63,o 62,«

Die O r t s z u l a g e beträgt:

flir einen Vorkriegaansäte von Fr.

6400 .

6600 .

6800 .

7000 .

7200 .

7400 .

7600 .

7800 .

8000 .

8200 .

8400 .

8600 .

8800 .

9000 .

9200 .

9400 .

9600 .

9800 .

10000 .



.

.

61,6

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

...

59,r,

für Ledige

60,» 60,2 58,& 58,j 57,4 56,7 56,» 55,8 54,« 53,9 53,3 52,î 51,o 50,» 48,« 47,» 47,o

für Verheiratete

Fr.

Fr.

in der ersten Stufe 75 100 ,, ,, zweiten ,, . 150 200 ,, ,, dritten ,, 225 300 ,, ,, vierten ,, 300 400 ,, ,, fünften ,, 375 500 Dienstpflichtige, deren Vorkriegsbezüge 5000 Fr. nicht übersteigen,, erhalten für jedes Kind bis zum zurückgelegten 18. Altersjahre eine K i n d e r z u l a g e von Fr. 150.

II. Die Bewegung der Lebenskosten.

Die Bewegung der Lebenskosten ist den nachstehend aufgeführten, für 1914 und seit 1921 vom eidgenössischen Arbeitsamte auf der Verständigungsgrundlage berechneten Indexziffern (1914 = 100) zu entnehmen.

Für 1915 bis 1920 handelt es sich teilweise um Berechnungen anderer statistischer Ämter und teilweise um blosse Schätzungen.

819 ^^^P^B^ÜHllllHk

Zeitpunkt

b.

a.

u.

Nahrungs- BrennLeuchtmittel stoffe

Anteilsquoten : 57 % 1914 Juni . . .

1915 (Jahresdurchschnitt) 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 Januar .Februar März April

Mai Juni Juli August September Oktober November

100 120 142 180 223 244 242 213 163 165 172

169 1G5 163 161 161 159 159 159 157 158 160 159

abc.

Bekleidung

im ganzen

7 °/o

15°/o

79°/°

100 111 123 175 287 287 285 213 181 173 165 153 149 148 147 146 145 145 145 144 U4 145 146

100 109 132 173 220 253 260 232 186 176 179 181 179 179 179 172 172 172 172 172 172 166 166

100 117 138 178 228 250 249 217 169 168 172 .

170 167 165 163 162 160 160 160 159 159 160 159

d.

Miete

Totalindex

2l V»

100

100 100 99* 113 101* 131 104» 163 111* 204 222 117* 127* 224 138* 200 146* 164 150* 164 155* 169 162* 168 163 166 163 164 163 163 163 162 167 162 167 162 167 162 167 161 167 161 167 161 167 161 * interpoliert.

Aus diesen Angaben ist ersichtlich, dass die Lebenskosten seit zwei Jahren nicht unbeträchtlich zurückgegangen sind. Vergleicht man beispiels weise die absoluten Preise vom Herbst 1924 (als der Verständigungsindex sich um 170 herum bewegte) mit denjenigen vom Herbst 1926 (Index 161), so ergibt sich, gleichbleibende Verbrauchsmengen vorausgesetzt, für eine Normalfamilie eine Entlastung, die, für ein ganzes Jahr berechnet, 1 SO Fr.

übersteigt. Gewiss werden in zahlreichen Haushaltungen die Ausgaben nicht in diesem Ausmasse zurückgegangen sein. Das rührt vornehmlich daher, dass Qualität und Quantität der Verbrauchsguter von einer Haushaltung zur anderen ganz verschieden sein können. Auch ein und derselbe Verbraucher wird seine Eonsummenge der Preisentwicklung einzelner wichtigster Bedarfsartikel zu seinem Vorteil anzupassen suchen. Während

820 er Preisaufschlägen, wo immer möglich, ausweicht, wird er bei Preisabschlägen umgekehrt häufig den Verbrauch eines Artikels steigern oder sich dem Verbrauche eines anderen, besseren Artikels zuwenden. Es ist daher ganz natürlich, dass sich Preisaufschlage und Preisabschläge nicht immer in vollem Ausmasse ziffermässig auswirken. Diese Tatsachen entkräftigen indessen keineswegs die Richtigkeit der Indexberechnung, Der Index berücksichtigt eben nur die Änderungen der Preise. Verschiebungen im Verbrauche fallen ausser Betracht.

III. Gestaltung der Teuerungszulagen für 1927.

In ihrer gegenwärtigen. Form haben die Teuerungszulagen, wenn' wir von den Orts- und Kinderzulagen absehen, den Charakter von Besoldungsund Lohnzuschlägen zum Ausgleich der Teuerung. Für die jeweilige Beschlussfassung durch die eidgenössischen Räte konnte sich deshalb der Bundesrat darauf beschränken, festzustellen, ob seit dem 1. Juli 1922 im Stande der Lebenskosten eine Änderung eingetreten sei, die es rechtfertigen würde, die Grundzulage auf einem entsprechend höheren oder niedrigeren Index zu bemessen. In unserer Botschaft vom 16. Mai 1922, wo diese Ordnung näher umschrieben ist, haben wir ausdrücklich festgestellt, dass diese Lösung den wesentlichen Vorteil grösster Anpassungsfähigkeit besitze, weil es jeweilen genügen werde, den massgebenden Index festzusetzen.

Würdigt man in diesem Sinne den gegenwärtigen Stand der Lebenskosten, so liesse sich eine Änderung des für die Grundzulagen massgebenden Indexes wohl in Erwägung ziehen, wenn angenommen werden könnte, dass die eingetretene Preissenkung andauern werde. Beim. Entscheid über die Zulagenbasis darf aber diese Überlegung nicht allein wegleitend sein.

Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass die für 1927 anzunehmende Grundzulagenbasis eine viel weitergehende Bedeutung erhält. Art. 70 des Beamtengesetzes, wie er aus den Beratungen des Ständerates und des Nationalrates hervorgegangen ist, garantiert den im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes im Dienste des Bundes stehenden Beamten die bisherigen Bezüge. Als solche gelton die Besoldungen und die zum Ausgleich der Teuerung darauf ausgerichteten Grundzulagen. Würde das Beamtengesetz im Jahre 1928 in Wirksamkeit treten^ so erstreckte sich also diese Garantie auch auf die Grundzulagen, wie sie von den eidgenössischen Räten für das Jahr 1927 festgesetzt werden. Die beim Übergange von der alten zur neuen Ordnung gültige Grundzulage erhält damit für das in diesem Zeitpunkte bereits im Bundesdienste beschäftigte Personal, unter Vorbehalt des Art. 74 des Gesetzesentwurfes, den Charakter eines bleibenden Lohnelementes. Unter diesen Umständen kommt dem Entscheide über die Festsetzung der Grundzulagenbasis naturgemäss eine ungleich grössere Bedeutung zu als bisher.

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Als der Ständerat im April und Juni 1925 über die Besoldungsskala des Gesetzesentwurfes Beechluss fasste, zeigte der1 Verständigungsindex ungefähr 170 verglichen mit 100 vor dem Kriege. Offenbar in einem solchen Ausmasse wollte der Ständerat der eingetretenen Geldentwertung für die Neuordnung der Bezüge des Bundespersonals Rechnung tragen.

Weniger klar liegen in dieser Beziehung die für die Entschliessung des Nationalrates massgebend gewesenen Gesichtspunkte. Als diese Behörde im September 1926 zur Besoldungsskala Stellung nahm, stand der Verständigungsindex auf 161 gegenüber 100 vor dem Kriege. Trotz dieses erheblichen Unterschiedes hat sich der Nationalrat für eine höhere Besoldungsskala ausgesprochen als der Ständerat. Die finanzielle Wirkung dieses Beschlusses ist Ihnen bekannt. Im ersten Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes würde er insgesamt rund 7 Millionen Franken mehr kosten als der Beschluss des Ständerates. Hernach wäre mit einem fortschreitenden Anwachsen des Ausgabenunterschiedes bis auf rund 11 Millionen Franken im Jahre zu rechnen. Bis zur Erreichung des Bebarrungszustandes, das heisst bis nach etwa sechzehn Jahren, würde der Beschluss des Nationalrates die Rechnung des Bundes und der Bundesbahnen ohne die Zinsen mit rund 150 Millionen Franken mehr belasten als der Beschluss des Ständerates. Es handelt sich also materiell um eine Differenz, die für den Haushalt des Bundes und der Bundesbahnen im Jahresdurchschnitt auf annähernd 10 Millionen Franken einzuschätzen ist.

Auf Grund welchen Standes der Lebenskosten der Gesetzgeber schliesslich die Ansätze der Besoldungsskala festlegen will, ist heute noch unabgeklärt. Bei dieser Sachlage kommt der Bundesrat zum Schlüsse, dass über die Basis für die Festsetzung der beim Übergang zur neuen gesetzlichen Ordnung massgebenden Grundzulagen im Zusammenhange mit der Bereinigung der Differenzen in den Ansätzen der Besoldungsskala des Beamtengesetzes entschieden werden sollte. Dabei liessen sich vielleicht die für den Übergang von der alten zur neuen Ordnung massgebenden Grundzulagen gerade im Anschlüsse an Artikel 70 der Übergangsbestimmungen des Gesetzesentwurfes ordnen. Ein besonderer Beschluss über das künftige Ausmass der Teuerungszulagen wäre dann nur für den Fall ins Auge zu fassen, dass sich das Inkrafttreten des Gesetzes wider Erwarten
verzögern sollte.

Unter diesen Umständen läge es nahe, dem Personal bis zum Ablaufe der gegenwärtigen Amtsdauer die bisherigen Teuerungszulagen auszurichten und eine Neuordnung für die Zeit nach dem 31. März 1927 ins Auge zu fassen. Gegen diese Lösung spricht aber die Erwägung, dass ein neuer Beschluss unter Umständen nicht so zeitig gefasst werden könnte, um ihn schon auf 1. April 1927 in Wirksamkeit zu setzen. Sodann ist in Betracht zu ziehen, dass bis zum genannten Zeitpunkt auch die Differenzen in den Beschlüssen der eidgenössischen Räte zum Beamtengesetze nicht bereinigt sein werden. Für die Beschlussfassung über die Neu-

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Ordnung der Teuerungszulagen sollte indessen über die sachliche Erledigung dieser Differenzen Gewissheit bestehen. Aus dieser Erwägung möchte der Bundesrat empfehlen, den Entscheid über die fernere Gestaltung der Teuerungszulagen bis dahin aufzuschieben.

Erklären sieb die Räte mit diesem Verfahren einverstanden, so möchten wie beantragen, die Wirksamkeit des zurzeit gültigen Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1925 betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1926 bis zum 30. Juni 1927 zu verlängern.

Indem wir Ihnen den Text eines im Sinne unserer Darlegungen abgefassten Beschlussesentwurfes zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Dezember 1926.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1925 betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1927.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 6. Dezember 1926, beschliesst Art. 1. Die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1925 betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1926 wird bis zum 30. Juni 1927 verlängert.

Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt als dringlicher Natur auf 1. Januar 1927 in Kraft. Der Bundesrat wird mit seiner Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1927. (Vom 6. Dezember 1926.)

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Jahr

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1926

Date Data Seite

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