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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 20. November 1951)

Der Schweizerische Bundesrat, gestutzt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 30. August 1951 für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei sowie der Arbeitszeittarif werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für die Arbeitnehmer gunstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 1

Dieser Bundesratsbeschluss erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2

Es werden von ihm erf asst : a. alle Betriebe, die Massarbeit gemäss Absatz 4 herstellen oder herstellen lassen, ferner Schneidereien, welche vermittels Stucklohn oder Teilarbeit in handwerklicher Art Halbmass oder Masskonfektion unter Verwendung weiterer Maschinen als die gewöhnliche Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) herstellen und mindestens einen gelernt en Arbeitnehmer (Atelieroder Heimarbeiter) beschäftigen; b. alle mannlichen und weiblichen Arbeitnehmer, einschliesslich Änderungsschneider (Pumpiers und Bugler), die Umarbeiten, Änderungen oder Reparaturen an Kleidern in Schneidereien ausführen; Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

61

882 e. alle Heimarbeiter, die ausschliesslich für einen Arbeitgeber tätig sind; ferner Heimarbeiter, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar weder eigene Kundschaft bedienen noch in irgendeiner Form sich um Aufträge von Privaten bewerben, und mit denen Vereinbarungen über regelmässige Dienstleistungen getroffen werden.

3

Es werden von ihm nicht erfasst: a. die Betriebe, deren industrieller Charakter aus der Bezeichnung, Organisation und Produktionsweise erkennbar ist; b. die Arbeitnehmer, die keine Näharbeit ausführen. ' 4 Unter den Bezeichnungen «Massarbeit», «Massbekleidung», «Massanzug», «nach Mass» oder «nach Massen» sind Kleidungsstücke hochstehender Qualität zu verstehen, die handwerklich nach individuellen Körpermassen (mit Anproben) durch qualifizierte Arbeitskräfte und unter Zuhilfenahme lediglich der gewöhnlichen Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) gemäss den Ausführungsbestimmungen des Arbeitszeittarifes hergestellt werden.

Art. 3 1

Der Beschluss tritt am 3. Dezember 1951 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember .1946/23. Juli 1948 *) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herren-, maßschneiderei aufgehoben.

; Bern, den 20. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser *) BEI 1947, I, 63; 1948, II, 1001.

883 Anhang I

Gesamtarbeitsvertrag (Landesvertrag) für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe (SAS) in Bischofszell und dem Centralverband schweizerischer Schneidermeister (CSS) in Zürich, einerseits, sowie dem Verband der Beldeidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz (VELA) in Bern, dem Schweizerischen Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter (SVCTB) in St. Gallen und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter (SVEA) in Zürich, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklarte Bestimmungen: Ziff. 2 Der Arbeitszeittarif für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei Arbeitszeittarif (Ziviltarif) ist integrierender Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages (siehe Anhang II).

Ziff. 3 1 Lohne Den qualifizierten Arbeitnehmern sind folgende Lohne zu entrichten, die für die Stückarbeiter als feste Ansätze und für die Arbeitnehmer im Tagoder Wochenlohn als Minimalansätze gelten: Ortsklasse Ortschaften 0 Zürich 1 2.55 2 2.35 1 Basel, Bern, Biel, La Chaux-de-Fonds, Davos, Genf Lausanne, Luzern Winterthur 1 2 45 2 2.15 2 Aarau, Baden, Bischofszell, Chur, Freiburg, Delsberg, Interlaken. Montreux, Neuchâtel, Borschach, St. Gallen, Solothurn, Thun, Vevey 1 2.40 2 2.10 3 Alle in den Ortsklassen 0-2 nicht genannten Ortschaften 1 2 20 2 1.90 Zuschlage für

Zuschläge für Fournituren (sofern sie nicht in

Heimarbeit Ortsklasse 0 und 1 Ortsklasse 2 Ortsklasse 3

10% 8% ' 6%

Natura geliefert werden)

|

5%

884 2 Für den Kanton Tessili gilt an Stelle der Lohnsätze gemäss Absatz l und Absatz 5 folgende Ordnung der Löhne: a. den gelernten männlichen Arbeitnehmern und den Arbeitnehmerinnen, welche die 3% Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig alle Stücke (Gross- und Kleinstücke) zu verfertigen, sind folgende Mindestlöhne zu entrichten: Geschäftsklasse l Fr. 2.20 Geschäftsklasse 2 . Fr. 1.90 b. den gelernten Arbeitnehmerinnen, welche die 2 Jahre dauernde Lehre be,standen haben und in der Lage sind, selbständig die Kleinstücke (Gilet und Hosen) zu verfertigen, sind folgende Mindestlöhne zu entrichten: Geschäftsklasse l Fr. 1.70 Geschäftsklasse 2 Fr. 1.55 ländliche Ortschaften Fr. 1.40 c. den weiblichen: Hilfskräften aller Geschäftsklassen ist ein Mindeststundenlohn von Fr. l. 30 zu entrichten.

Die Bestimmung des Absatzes l betreffend die Zuschläge für Heimarbeit und für Fournituren bleibt vorbehalten.

3 Der Geschäftsklasse l gehören jene Betriebe an, die sich in guter Verkehrelage befinden oder besonders qualifizierte: Leistungen ausführen oder anpreisen. Alle übrigen Betriebe können die Löhne der Geschäftsklasse 2 bezahlen.

* Jugendlichen Arbeitnehmern, deren Leistungen den Anforderungen noch nicht entsprechen, können, sofern sie im Tag- oder Wochenlohn tätig sind, Anfangslöhne entrichtet werden, die während des ersten Halbjahres nach beendigter Lehrzeit 70% und. während des zweiten Halbjahres,80% der Lohnsätze gemäss Absatz l betragen.

5 Für weibliche Hilfskräfte gelten in allen Ortsklassen folgende Minimal löhne: a. Geschäftsklasse l Fr. 1.70 b. Geschäftsklasse 2 Fr. 1.55 6 Bereits bestehende Einzelvereinbarungen, die höhere Lohnansätze enthalten als die Absätze, l und 5 vorsehen, bleiben vorbehalten.

7 Ungelernte oder mindererwerbsfähige Arbeitnehmer werden nach schriftlich festzulegenden Einzelvereinbarungen entlöhnt.

; 8 Der Stückarbeiter ist verpflichtet, in einem von ihm zu beschaffenden Lohnbuch Eintragungen über die angefertigten Stücke und die dafür anzuwendenden Zeitansätze gemäss dem Arbeitszeittarif zu machen. Die Berechnung des Lohnes erfolgt auf Grund dieser Eintragungen, deren Bichtigbefund durch den Arbeitgeber zu bestätigen ist. Das Lohnbuch bleibt Eigentum des Arbeitnehmers.

Ziff. 4 .

l Lolfflzuschläge Für die Leistung von Überzeit-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit im Atelier sind folgende Lohnzuschläge zu entrichten: a. Für ' Überzeitarbeit 25% b. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit : 50% 2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit diejenige, die an den betreffenden Sonn- und Feiertagen zwischen 00 Uhr und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Arbeit^ die ausserhalb der Arbeitszeit gemäss Ziffer 5, Absätze l bis 3, ausgeführt'wird, gilt als Überzeitarbeit. '

885 Ziff. 5 In den Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, ist die normale wöchentliche Arbeitsdauer von 48 Stunden auf die einzelnen Wochentage so zu verteilen, dass der Samstagnachmittag frei ist.

2 In den nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben in städtischen und halbstädtischen Verhältnissen beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit 51 Stunden. Die Arbeit ist am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beendigen.

3 In den nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben in ländlichen Verhältnissen kann die wöchentliche Arbeitszeit bis auf höchstens 54 Stunden ausgedehnt werden.

4 Der Arbeitgeber hat die Arbeit wenn immer möglich gleichmässig zu verteilen und den Geschäftsverkehr mit den Heimarbeitern so zu gestalten, dass diesen unnütze Gänge erspart bleiben.

6 Arbeitnehmer, die durch Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse verhindert sind, zu arbeiten, haben hievon dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

1

Ziff. 6 Den Arbeitnehmern, die mindestens ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber tätig waren, sind jährlich folgende bezahlte Ferien zu gewähren : a. Für das 1. bis und mit 4. Dienstjahr 6 Arbeitstage b. Für das 5. bis und mit 9. Dienstjahr 10 Arbeitstage c. Für das 10. bis und mit 14. Dienstjahr 12 Arbeitstage d. Vom 15. Dienstjahr an 15 Arbeitstage 2 Das Dienstjahr beginnt mit dem Eintrittstag des Arbeitnehmers. Wird das' Dienstverhältnis vor Beendigung des Dienstjahres aufgelöst, so sind die dem Arbeitnehmer noch zu gewährenden Ferien im Verhältnis zur anrechenbaren Dienstzeit zu geben.

3 Der Zeitpunkt der Ferien wird durch den Arbeitgeber festgesetzt, der nach Möglichkeit die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll.

4 Für Stückarbeit er beträgt die tägliche Ferienentschädigung in der Regel den dreihundertsten Teil der Lohnsumme (ohne Heimarbeits- oder Fourniturenzuschlag) des vorangegangenen Dienstjahres. Von den für die Berechnung der Ferienentschädigung in der Begel massgebenden dreihundert Arbeitstagen sind jedoch solche Tage abzuziehen, für welche zufolge Militärdienstes, Krankheit oder nachgewiesener Arbeitslosigkeit kein Lohn bezahlt wurde. Die Ferienentschädigung ist: dem Arbeitnehmer beim Ferienantritt auszubezahlen.

.

.!

5 Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer jede Arbeit zu Erwerbszwecken untersagt. Bei Zuwiderhandlungen kann der für die Ferien bezahlte Lohn zurückgefordert werden.

6 Krankheit, Unfall oder Militärdienst dürfen weder als Unterbrechung des Dienstverhältnisses noch als Ferien betrachtet werden.

1

'

: Ziff. 7 Den Arbeitnehmern wird für Neujahr, Karfreitag oder Fronleichnam, Auffahrt und Weihnachten eine Feiertagsentschädigung ausgerichtet. Neujahr und Weihnachten werden nur dann entschädigt, wenn sie auf einen Werktag fallen.

Arbeitszeit

Ferien

,

1

Feiertage

886 2 Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung findet Ziffer 6, Absatz 4, sinngemäss Anwendung. Die Auszahlung der Feiertagsentschädigung hat mit dem nächsten, dem Feiertag folgenden Zahltag zu erfolgen.

3 An konfessionellen Feiertagen und am I.Mai wird die Arbeit auf Verlangen oder nach bisheriger Übung ausgesetzt. Für die ausfallenden Arbeitsstunden besteht keine Lohnzahlungspflicht.

Pflichten dea Arbeitgebers UT nehmers "

Krankenversicherung

Ziff. 8 Der Arbeitgeber hat für die Reinigung der Arbeitsräume ausserhalb der Arbeitszeit zu sorgen. Maschinen und Bügeleisen sind vom Arbeitgeber in genügender Zahl und in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Ferner hat er um eine Waschgelegenheit für die Arbeitnehmer besorgt zu sein.

2 Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz selbst aufzuräumen. Er hat das Rauchen im Atelier zu unterlassen.

3 .In jedem Arbeits- und Zuschneideraum ist ein Exemplar des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifes aufzulegen.

4 Die vorstehenden Absätze l bis 3 finden nur auf das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem in geinem Atelier tätigen Arbeitnehmer Anwendung.

5 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, angefangene Arbeiten zur Fertigstellung zu übernehmen. Vor der Übernahme solcher Arbeiten ist ein angemessener Lohn festzusetzen.

6 Dem im Atelier des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer und dem Heimarbeiter ist nur dann gestattet, Arbeiten auf eigene oder Rechnung Dritter auszuführen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann. Der Arbeitgeber ist über die Ausführung solcher Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

1

Ziff. 9 .

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Das Taggeld der Versicherung hat mindestens wie folgt zu betragen: a. für weibliche Arbeitnehmer Fr. 4.-- b. für Arbeitnehmer, deren Lohnsatz unter den Minimalansätzen von Ziffer 3, Absatz l, liegt . . . ^ . . . . . . . . . . Fr. 5.-- c. für männliche Arbeitnehmer Fr. 8.-- 2 Der Arbeitgeber hat folgenden monatlichen Beitrag an die Prämie der Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu leisten: a. für weibliche Arbeitnehmer Fr. 2.-- b. für Arbeitnehmer, deren Lohnsatz unter den Minimalansätzen von Ziffer 3, Absatz l, liegt Fr. 2.50 c. männliche Arbeitnehmer aa. bei einem Taggeld von Fr. 8.-- Fr. 4.-- bb. bei einem Taggeld von Fr. 9.-- Fr. 4.50 cc. bei einem Taggeld von Fr. 10.-- und mehr Fr. 5.-- 3 Ist der Arbeitnehmer jedoch bei einer Krankenkasse versichert, die in der Lage ist, bei niedrigeren als den üblichen Prämien mindestens gleichwertige Leistungen zu erbringen, so beträgt der monatliche Beitrag des Arbeitgebers nur die Hälfte der Prämie.

4 Für Heimarbeiter, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar keine eigenen Kunden bedienen, beträgt der Prämienbeitrag des 1

887 Arbeitgebers 1% der ausbezahlten Lohnsumme (ohne . Heimarbeits- und Fournit urenentschädigung).

: 5 Durch die Beitragsleistung des Arbeitgebers ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung bei Krankheit abgelöst.

', 6 Der Arbeitgeber kann entweder den Prämienanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abziehen und zusammen mit seinem Beitrag direkt der Krankenkasse überweisen oder den Prämienbeitrag jeweils mit dem Zahltag dem Arbeitnehmer zukommen lassen, sofern sich dieser über eine Iregelmässige Prämienzahlung ausweist.

Ziff. 10 : ' 1 Während der 14tägigen Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende des Arbeitstages aufgelöst werden. Während des ersten Dienstjahres nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende der auf die Kündigung folgenden Woche gekündigt werden.

2 Hat ein Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert, so kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Ende der zweiten der Kündigung folgenden Woche gekündigt werden.

3 Zur sofortigen Entlassung ist der Arbeitgeber namentlich dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

Ziff. 11 1 Die vertragschliessenden Verbände bestellen eine paritätisch zusammengesetzte Kommission; diese besteht aus sechs bis acht Mitgliedern. Sie tritt nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei vertragschliessenden Verbänden zusammen. Die paritätische Kommission hat die Beschlüsse den vertragschliessenden Verbänden jeweils sofort mitzuteilen.

2 Die paritätische Kommission hat alle aus diesem Gesamtarbeitsvertrag sich ergebenden Fragen zu prüfen. Sie ist ferner für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig. Streitigkeiten, die den Lokalvertretern der vertragschliessenden Verbände gemeldet werden und von diesen nicht geschlichtet werden können, sind ebenfalls der paritätischen Kommission zu unterbreiten.

Zur Behandlung solcher Fälle sind von den vertragschliessenden Verbänden zu bezeichnende Lokalvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.

3 Die paritätische Kommission ist befugt, in allen vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Betrieben Kontrollen über dessen Einhaltung durchzuführen.

4 Das Sekretariat der paritätischen Kommission wird vom Schweizerischen
Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe geführt. Seine Adresse ist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, zu erfahren.

; Ziff. 12 Stellt die paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen über Löhne, Lohnzuschläge, Ferien, Feiertage und Beiträge an die Krankentaggeldversicherung nicht eingehalten wurden, so ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung, beziehungsweise Nachgewährung verpflichtet.

2 Zudem hat der Arbeitgeber 25% der geschuldeten Nachzahlung als Busse an die Kasse der paritätischen Kommission (Postcheck VIII 500) einzuzahlen. Die eingehenden Beträge werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmaohung des Bussenbetrages, sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

:

Kündigung

Paritätische Kommission

.

1

Sanktionen

888 Anhang II

Arbeitszeittarif für die Zivil-Herremnaßschneiderei I. Ausführungsbestimmungen

A. Großstücke a. Die Suçon der Einlagestoffe von Hand oder Maschine zugenäht, Plastron, Revers und Kragen von Hand abgenäht (Achselwatte und Flanken gehören zum Grundtarif).

b. Kanten gestürzt und einmal gesteppt.

c. Putter: Mit Nähseide von Hand staffiert oder mit Draufstichen genäht, nur auf Besetz.

d. Ärmel: Ärmelschlitz offen mit je drei blinden Knopflöchern und Knöpfen versehen, mit geschlossenem Putter.

e. Taschen: Zu jedem Großstück gehören sechs Taschen.

f. Taschen : Die äusseren Taschen mit Leiste oder mit Patte und einem Passepoil oder mit zwei Passepoils und mit Besetz ohne Patte. Die inneren Brusttaschen mit Zungen oder Leisten, alle Taschenhefter von Hand.

g. Nähte: An allen Großstücken mit Einschluss von Mantel und Veston glatt, wenn nötig, je nach Stoff umwendein. Armlochnähte ausgebügelt. Kragen von Hand aufgesetzt, staffiert oder mit Naht, mit oder ohne Stehfaçon.

h. Sämtliche Mäntel mit oder ohne Samtkragen.

i. Eine Probe bei sämtlichen Großstücken Inbegriffen, weitere Proben als Extraarbeit (Supplement).

k. Nicht ausgeführte Arbeiten werden von der Grundposition abgezogen, und zwar Taschen 0,60; innere Billettasche in der Seitentasche 0,20; Armelschlitz 0,50.

B. Kleinstücke 1. Gilet a. Kanten : Gestürzt und einmal gesteppt oder hohl, Taschenverhef ter mit Maschine.

6. Futter: Vorderteilarmloch staffiert oder gestürzt, je nach Vorschrift. Rückenteilarmloch und unten herum gestürzt, Schnallriemen durchgehend, mit oder ohne Schlaufen.

c. Taschen: Zu jedem Gilet gehören 4 Taschen, ausgenommen für Frack- und Smoking-Gilet, mit oder ohne Leiste.

d. Eine Probe Inbegriffen.

2. Hosen a. Nähte: Schritt- und Seitennähte mit oder ohne Kappnaht mit der Maschine genäht. Alle Nähte umwendein.

b. Kreuznaht: Von Hand genäht und mit gewöhnlichen Schrittbesetzen versehen.

c. Säume oder Doppelsäume staffiert, gekreuzelt oder eingefasst und mit Absatzstreifen versehen.

d. Schnallriemen oder Seitenschnallen.

e. Zu jeder Hose gehören zwei Seiten-, Flügel- oder Quertaschen und eine hintere Tasche.

889 /. Schlitz mit Untertritt mit einer Futterepange und Knopf, mit Schlitzleiste und Knöpfen oder mit Reissverschluss (bei der Verarbeitung mit Reissverschluss siehe Kommentar).

II. Zeittarif (Die Stundenansätze verstehen sich auf Stunden und hundertste! Stunden) A. Großstücke 1. Veston, einreihig, aus allen Stoffen, mit oder ohne Gimpenloch auf dem Revers, mit oder ohne Stehfacon 2. Veston, einreihig aus Samt 3. Veston, einreihig, aus Lüster, Rohseide, Flanell, Mohair und Merino mit Futter, gekappten Nähten 4. Veston, einreihig, aus Rohseide, Flanell, Lüster, Mohair und Merino mit gekappten Nahten, ohne Futter, mit vollem Besetz, Nähte nicht eingefasst, drei Taschen aufgesteppt ohne Patten 5. Veston aus Leinen, Drill und Baumwolle mit vollem Besetz, mit 3 Taschen aufgesteppt (ohne Anprobe") 6. Mit schmalem Besetz 7. Obige Stücke, zweireihig mehr 8. Jaquette aus allen Stoffen, inklusive Ârmelschlitz, ohne hohle Kante, mit 5 Taschen 9. Gehrock aus allen Stoffen, mit Ârmelschlitz und hohler Kante, ohne angesetztes Revers 10. Frack aus allen Stoffen, mit Armelschlitz und hohler Kante, ohne angesetztes Revers, mit oder ohne Seidenrevers 11. Smoking mit 5 Taschen, mit Seidenschalkragen oder Reversfaçon, mit oder ohne Seide, inklusive hohler Kante und Ärmelschlitz 12. a. Sommer- und Herbstuberzieher und Raglan mit Souspatte, mit oder ohne Stehfacon.

b. zweireihig mehr 13. Einreihig durchgeknopft 14. a. Winterüberzieher und Raglan aus dicken, schweren Stoffen mit Souspatte, mit oder ohne Stehfacon 6. zweireihig mehr 15. Einreihig durchgeknopft 16. Ulster, einreihig, Reisemantel, inklusive Raglan mit aufgesteppten Taschen, inklusive englische Fütterung, bestehend aus eingefassten Nähten, eingefasstem Besetz mit Zunge und Saum oder hohl aufstaffiert, glatte weite Form, ohne Bauch- und Brustsuçon, breites Ulsterrevers, aus Sportstoffen (Blasbalgtaschen ausgenommen) Mit Souspatte oder zweireihig 17. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, ohne Besetz und ohne Oberkragen, mit Schlaufen oder Knopflochern 18. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, mit Besetz, ohne Souspatte und ohne Oberkragen, mit Knopflochern oder Schlaufen 19. Dieselben mit Oberkragen aus Stoff mehr 20. Obige Stücke (Pos. 17 und 18) mit auf das Armelfutter abgesteppter Einlage mehr 21. Talar für protestantische Geistliche und Advokaten
22. Soutane für katholische Geistliche 23. Soutanelle, Façon einreihig, Gehrock mit Stehkragen 24. Corpsjacke aus Tuch 25. Dieselbe aus Samt Garnituren an Gorpsjacken nach Stunden und Vereinbarung

std

24,50 27,00 21,50 18,50 14,00 11,00 1,50 31,00 35,50 37,50 30,00 28,00 1,50 27,00 31,00 1,50 30,00

31,00 32,00 22,50 25,00 1,50 1,50 26,00 26,50 29,00 18,00 20,00

890 26. Pelerine, Flotteur mit festem Kragen, vorn mit Knopflöchern, mit oder ohne Souspatte, 2 aufgesteppte Taschen, Nähte nicht eingefasst . . .

27. Kapuze mit oder ohne Putter: : a. fest b. abnehmbar

Std.

11,75 3,00 4,00

Extraarbeiten (Supplements) an Großstücken Taschen 28. Taschen über 6 bei allen Großstücken: a. jede weitere Tasche ohne Patte, 0,60 b. jede weitere Tasche mit Patte mehr 0,20 : c. Billettasche, aussen 0,60 d. mit zwei Passepoils und Patte, per Tasche 0,20 e. für Billettasche in der Seitentasche, Abzug oder Supplement . . .

0,20 29. Aktentasche mit Zunge 0,20 30. Knopfloch oder Schlaufe und Knopf mehr 0,20 .31. Äussere Brusttasche -hineinmachen, nach der Probe durch die fertige Einlage frei, durch den Stoff und neu unterschlagen 0,50 32. Taschen: äussere, mit Blasbalg, per Tasche . . . . . . . . . mehr 0,90 33.

innere, mit Blasbalg, per Tasche mehr 0,40 34.

aufgesteppt, ohne Patten und Knopfloch frei 35.

aufgesteppt, mit Deckpatte, per Patte mehr 0,20 36.

aufgesteppt, mit einpassepoilierter Schiebepatte . . . mehr , 0,70 !

37.

mit Querfalten, in Futterstoff, per Tasche . . . . . mehr 0,30 38.

mit breiter Falte, per Paar, per Tasche: mehr 0,30 39.

mit Doppelrille, per Paar, per Tasche mehr 0,15 Obige Taschen abgefüttert, Futter lose, zum Herausziehen 0,60 40. Jagdtasche (sogenannte Hasentasohe) mit zwei knöpf baren Eingriffen von aussen . .

1,80 41. Jagdtasche (sogenannte Hasentasche) mit drittem knöpfbarem Eingriff von innen mehr 0,75 42. Taschen, äussere, von Hand staffiert, per Tasche . . . . . . mehr 0,30 43. Tasehendurchgriffe, per Paar 1,25 Kan.ten 44. Kanten und Taschen, hohl (siehe Kommentar): a. bei Veston und Jaquette b. bei Mänteln c. Kanten gegenseitig einbucken und staffieren oder Besetz pffenkantig stossen 45. Kanten und Taschen ein zweites Mal steppen . .

. .

46. Kante, untere mehrmals steppen bei Überzieher, jede Stepptour über die zweite (siehe Kommentar) : 47. Kanten und Taschen durchnähen von Hand mit Hinterstichen : 1. bei Veston und Smoking: a. einmal schmal oder breit . .

.

b. zweimal 2. bei Frack, Gehrock und Jaquette: a. einmal schmal oder breit b. zweimal 3. bei Mänteln: a. einmal schmal oder breit b. zweimal

1,50 2,00 1,50 0,50 0,20 1,50 3,00 2,00 3,50 2,00 4,00

891 :

48.

.. 49.

50.

51.

Kanten stossen und dann stürzen, inklusive Revers bei Mänteln. . .

Kanten, Besetz stossen, inklusive Revers bei Mänteln .

Revers stossen bei Wintermänteln Kanten, Taschen und Ärmel einfassen mit Band: a. schmal bis % cm .

.

-6. breit über % cm 52. Kanten, Taschen und Ärmel platt bordieren: a. mit Maschine !

b. von Hand .

53. Kanten, Taschen und Ärmel kordein :

Std.

0,90 1,80 0,60 3,50 4,00 4,15 5,50 3.70

; Nähte ; 54. Nähte von Hand nähen: a. Achselnähte 0,20 6. Schulterblattnähte . . . . : 0,40 c. Seitenteilnähte . . . .

i . . . . .

0,25 d. Seitenteilnähte bei Veston und Smoking 0,65 e. Mäntel : 0,90 /. Schossnähte .

0,65 g . Ärmel v o n Hand einsetzen : . . . : .

0,65 55. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) (bei Veston siehe Kommentar): a. einmal schmal bis l cm breit mit Maschine 0,50 b. desgleichen, durchnähen von Hand 1,00 c. einmal breit über l cm mit ; der Maschine l ,00 d. desgleichen, durchnähen von Hand 1,50 e. zweimal mit Maschine. .

. . : .

1,50 /. desgleichen, durchnähen von1 Hand .

2,25 56. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Jaquette und Gehrock : a. einmal schmal his l cm mit Maschine . . . : . .

1,50 b. desgleichen, durchnähen von Hand 2,10 c. einmal breit über l cm mit Maschine '.....

2,25 d. desgleichen, durchnähen von Hand .

3,00 e. zweimal mit Maschine. .

2,70 /. desgleichen, durchnähen von Hand .

4,00 57. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Mänteln: a. einmal schmal bis l cm mit Maschine . . . . . . ! .

0,75 b. Desgleichen, von Hand .

1,35 c. einmal breit über l cm mit Maschine 1,50 1 d. desgleichen, durchnähen von Hand .

2,25 e. zweimal mit Maschine 1,75 /. desgleichen, durchnähen von Hand : . . . . .

3,00 58. Armlöcher übersteppen bei allen Großstücken: a. einmal schmal bis l cm mit Maschine 1,25 b. desgleichen, durchnähen von Hand .

2,25 c. einmal über l cm mit Maschine, inklusive Stoffansatz . . . . . .

1,75 d. desgleichen, von Hand, inklusive Stoffansatz : . . 3,00 e. zweimal mit Maschine, inklusive Stoffansatz . . . .

2,25 /. desgleichen, durchnähen von Hand, inklusive Stoffansatz. . . . .

4,00 59. Ärmel pro Paar, vorn mehrmals steppen, jede Stepptour über die zweite, je zwei Stepptouren (siehe Kommentar) ; .

0,10 60. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und einem offenen Knopfloch mehr 0,50 61. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und 2 offenen Knopflöchern mehr 1.00 62. Ärmel: a. jedes Paar weitere offene Knopflöcher . mehr 0,40 6. jedes weitere Paar blinde Löcher über das dritte . . . . . mehr 0,20

892 Std.

63. Ärmel pro Paar, mit blindem Aufschlag 64. Ärmel pro Paar, mit aufgesetztem Aufschlag: a. flach aufgesteppt oder hohl b. lose und abgefüttert ' 65. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, ohne abgerundete Ecken . . . .

66. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, mit abgerundeten Ecken . . . .

67. Ärmel pro Paar, mit Aufschlag aus Samt oder Seite (Pos. 64 bis 66) mehr

0,80 1,50 1,50 1,80 l ,00

Rückenschlitz Rückenschlitze bei Veston, Smoking und Joppen Rückenachlitze bei Mänteln ohne Knopflocher Obige Rückenschlitze mit Haken mehr Obige Rückenschlitze mit Knopflöchern, pro Knopfloch. . . . mehr Seitenschlitze bei Veston und Mänteln, pro Paar

0,60 0,70 0,25 0,20 0,80

68.

69.

70.

71.

72.

0,30

Ausfütterung 73. Englische Fütterung bei Frack, Gehrock und Jaquette: a. nur ohne Rückenfutter mit Plaque und eingefasster Rückennaht, staffiert oder hohl 1,35 b. mit Flanken und Plaque mit eingefassten Nähten oder dieselben staffiert oder hohl, Schösse gefüttert 2,70 74. Englische Fütterung bei Mänteln, Veston und dergleichen: a. nur ohne Rückenfutter mit Plaque, eingefasster Rückennaht und Saum oder dieselben staffiert oder hohl 1,20 b. halb gefüttert, eingefassten Nähten, Besetz und Zungen und Saum, innere Blasbalgtaschen (ausgenommen Pos. 16) 4,00 75. Besetz, ganzes, bis zum Armloch (siehe Kommentar) vorne im Bruch 2,70 76. Besetz, eingefasst und staffiert 0,90 per Zunge mehr 0,20 77. Saum, einfassen bei gefütterten Stücken 0,50 78. Besetz, offenkantig auf Futter staffiert, mit oder ohne Zunge . . . .

0,60 79. Saum, offenkantig auf Futter staffieren 0,30 80. Seidenfutter bei allen Großstücken hineinmachen, nach dem Abbügeln. ,_ Wenn Seidenfutter verarbeitet wird wie gewöhnliches Futter, kein Zuschlag l ,35 81. Seidenfutter, bis zu den Knopflöchern vortretend mehr 1,00 82. Seidenfutter, bis auf die Kante vortretend: a. ohne Stoff besetz, mit Beilage .

mehr 1,50 b. mit Stoffbesetz und fertiger Kante mehr 2,50 83. Seidenrevers extra, bis zu den Knopflöchern vortretend 2,25 84. Seidenrevers extra bei Mänteln, ganze Länge bis zu den Knopflöchern vortretend 3,15 85. Seidenrevers extra, bei Mänteln bis zur Kante, ganze Länge . . . .

4,00 86. Seidenrevers extra, bei Frack und Gehrock bis auf Kante vortretend oder mit Trottoir: a. ohne Stoffbesetz, mit Beilage 2,70 b. mit Stoffbesetz, mit fertiger Kante 3,50 Diverses Brustsuçon bei Veston und Paletot mit Querschnitt, durchschnitten bis zum Saum Bauchsuçon, wenn zur Probe geheftet, ohne Übermaas Hüftsucon mit Querschnitt, mit oder ohne Einschlag, zur Probe geheftet mehr e. Seitenteil, neu angeheftet nach der Probe '. . .

87. a.

b.

c.

d.

0,90 1,20 0,50 0,25 0,25

893 Std.

88. Schweissblatter, ringsum und um Tascheneingriffe annahen, per Paar 89. Dieselben mit Futter überziehen mehr 90. Beilagen aus Wattaline oder Flanellette: o. halb b. ganz 91. Einlagen zwischen Putter: o. bis zur Hälfte im Vorder- und Bückenteil mit Ölfutter b. in das ganze Vorder- und Rückenteil mit Ölfutter c. in die Ärmel 92. Hohe oder breite Achselverarbeitung mehr abnormale Wattierung nach Stunden 93. Stoffstreifen auf Nähte, Ärmel und Armlöcher aufsteppen: a. bei Veston b. bei Mänteln c. dieselben steppen und von Hand aufnähen melir 94. Spangen für Kragen und Ärmel: a. von Stoff, inklusive Knopfloch und Spange b. von Samt, inklusive Knopfloch, per Spange 95. Windschutz vorne im Ärmel, mit Zug aus Futter 96. Gimpenlocher : a. im Vorderteil, per Stück mehr b. im Ärmel, pro Paar 97. Doppellocher, ausnähen, per Knopfloch 98. Vorstoss von Stoff (Trottoir) am Samtkragen: schwarz farbig mehr 99. Kragen zum offen Tragen und hoch schliessen bei ein- und zweireihigen Stücken (ausgenommen Ulster, Pos. 16) 100. Koller auf Rückenteil: a. gerade b. façoniert 101. Koller auf Vorderteil: a, gerade 6. façoniert 102. Gürtel, kurz, bei Veston und Mantel: a. ohne Falten und ohne Ausnaher, im Rücken aufgesteppt . ,. . J .

6. derselbe, lose und abgefuttert mehr c. derselbe, mit Knopfloc-hern, per Knopfloch mehr d. Ausnäher oder Falten, pro Paar mit der Maschine abgenäht, respektive geheftet 103. Gürtel, durchgehend bei allen Stucken, mit Schlaufen und Knopflochern für jede Teilung mehr mit Schnallenuberzug mehr 104. Quetschfalten von innen und aussen: a. ohne Futter per Falte 6. mit Futter per Falte TJbermass 105. a. von und mit 56 cm halbe Ober- oder Taillenweite an über die Weste gemessen b. von und mit (32 cm halbe Ober- oder Taillenweite an über die Weste gemessen c. von und mit t>9 cm halbe Ober- oder Taillenweite an über die Weste gemessen

0,45 0,45 0,90 1,20 0,90 1,80 0,45 1,00 3,50 5,50 1,80 0,75 0,85 1,50 0,20 0,25 0,25 0,90 0,50 0,45 0,80 1,00 1,00 1,25 0,45 0,70 0,20 0,10 1,20 0,35 0,75 0,45 1,00

1,00 2,00 3,00

894 Proben 106. Probe, zweite oder jede weitere mit gehefteten Nähten, gehefteten Rückennähten, Sohossfalten und Achsel: a. bei Jaquette, Frack und Gehrock b. bei Veston und Mänteln c. bei der ersten Probe mit zwei Ärmeln mehr 107. Probe nur mit gehefteten Achselnähten inklusive Ärmel und Kragen, bei allen Großstücken 108. Probe, nur Kragen und Ärmel zeigen : a. Werkstattarbeiter im Hause b. Heim- und Werkstattarbeiter ausser dem Hause 109. Proben mit Besetz, mehr 110. Proben mit Putter '. : mehr 111. Proben mit Besetz und Putter mehr 112. Probe zum Auszahlen, roh, ohne fertige Leinwand: a. bei Veston .

b. bei Jaquette e. bei Gehròck . . .

d. bei Frack . .

e. bei Mänteln 113. Probe zum Auszahlen, roh, mit fertiger Leinwand und abgenähten Plastrons: a. bei Veston 6. bei Jaquette c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Überzieher 114. Probe zum Auszahlen, mit fertiger Leinwand, Revers und Kragen abgenäht: a. bei Veston mit 4 äusseren Taschen b. bei Jaquette mit einer äusseren Tasche.

c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Mänteln mit drei äusseren Taschen 115. Weitere Arbeiten an Proben: a. Taschen nach Pos. 28-43 b. Wenn der Taillensucon vom Zuschneider zugenäht und ausgebügelt wird, darf kein Abzug erfolgen, sondern es muss das volle Supplement bezahlt werden. Bei der Auszahlung der rohen Probe wird Brustsuçon mit 0,50 Stunden berechnet.

116.

117.

118.

119.

120.

121.

122.

123.

124.

B. Kleinstücke Gilet Gilet, einreihig, aus allen Stoffen, einschliesslich Manchester und WaschGilet, ohne Kragen, mit 4 Taschen, mit hohler Kante, Taschenhefter mit Maschine .

Gilet, einreihig, aus Seide oder Samt, mit 4 Taschen Dieselben mit Kragen mehr Gilet zu Frack oder Smoking, mit Schal oder Kragen, mit zwei Taschen Gilet, zweireihig, aus allen Stoffen, ohne Kragen, ohne angesetztes Revers, beidseitig mit Knopflöchern Gilet, zweireihig, aus Seide oder Samt Dieselben mit Kragen mehr Gilet, zweireihig, mit angesetztem Revers mehr Dieselben mit Kragen (Spitzrevers) mehr

std.

2,25 1,50 0,25 1,35 frei 1,00 0,30 0,60 0,90 2,25 3,25 3,75 4,75 3,25 3,25 4,25 5,00 6,50 4,25 7,75 6,50 7;75 9,00 8,25

7,40 8,00 0,50 7,75 8,00 9,00 0,75 0,50 1,25

895 Extraarbeiten (Supplements) am Gilet Taschen 125. Jede weitere äussere über die vierte Jede weitere innere: b. aufgesteppt, mit Knopf und Knopfloch 6. einpassepoiliert mit Knopf und Knopfloch c. mit Patte d. Taschenleisten, von Hand verheftet 126. Äussere Taschen, aufgesteppt mit einpassepoilierter Schiebpatte, per Tasche mehr 127. Tasche aus Leder, per Tasche mehr 128. Patten ohne Knopfloch an äusseren Taschen, ausgenommen Pos. 126.

per Patte 129. Knopfloch und Knopf an äusserer Tasche, per Knopfloch Kanten 130. Kanten zweites Mal steppen 131. Kanten durchnähen von Hand: a. einmal schmal oder breit b. zweimal 132. Kanten stossen bei Stehbrust 133. Kanten stossen mit Kragen oder Halsloch, eingebuckt . . . . mehr 134. Kanten und Taschenleisten einfassen mit Band: a. schmal, bis % cm b. breit, über % cm . . J .

c. ohne Taschenleisten weniger 135. Kanten und Taschenleisten einfassen oder passepoilieren, mit Tuch schmal 136. Kanten und Taschenleisten platt bordieren: a. mit Maschine b. von Hand c. ohne Taschenleister: weniger 137. Kanten und Taschenleisten soutachieren oder cordein nach Stunden Diverses 138. a. Souspatte im Gilet mehr b. Schnürlöcher für Knopfe und Futterleiste mehr 139. Schlaufe zum Anknöpfen an die Hose 140. Zwischenlöcher im Besetz, per Knopfloch 141. Gimpenlöcher per Knopfloch mehr 142. Transparent aus Piqué, fertig oder aus Band, nur annähen 143. Transparent, aus Piqué anfertigen: , a. mit Knopflöchern und Knöpfen 6. ohne Knopflöcher, angenäht 144. Futterärmel mit Abfütterung oder ohne, mit Schlitz und einem Knopfloch, anfertigen und einsetzen 145. Doppelfutter im Gilet a. eingenäht b. zum Einknöpfen 146. Beilage zwischen Futter: a. im Vorderteil b. im Bücken c. Rosshaareinlage (oder Hansel) 147. Einfacher Bücken, bis zu den Schnallriemen besetzt, ausgenommen Waschgilet

std.

0,50 0,30 0,40 0,50 0,50 0,45 0,30 0,25 0,20 0,20 0,70 1,30 0,90 0,45 1,75 2,00 1,00 l ,50 1,85 2,75 l ,00

0,45 0,45 0,20 0,20 0,20 0,30 2,25 1,00 2,70 0,90 2,25 0,25 0,20 0,30 0.50

896 148. Ganz ohne Futter, Besetz eingefasst oder staffiert, Taschen gedeckt oder liegend 149. Bückenteil, Armloch und Saum staffieren .

. .

Übermass 150. Übermass von und mit 56 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen , . . . ' . .

151. Übermass von und mit 62 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen : 152. Übermass von und mit 69 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen Proben 153. Probe, zweite 154. Probe, zum Auszahlen 155. Alle weiteren Arbeiten nach Stunden Hosen 156. Hosen und Keilhosen aus allen Stoffen, mit drei Taschen, mit oder ohne Umschlag, mit Seiten- oder Bückenschriallengurt 157. Bundbundhose mit 2 Vorderhosenfältchen, Seitenschnallen, 3 Taschen, 6 schmale Gurthalter, mit Knöpfen, Doppelsaum, respektive Umschlag 158. Golfhose (Kiiickerbockers) a. mit Knieabsohluss, geschlossen, mit Gummiband b. mit Knieabschluss, mit Schlitz und Schnallen c. bei Bundbund (gemäss Pos. 157) mehr d. aufgeschnittene Suçons am Knieabschluss, per Paar . . . . . . .

159. Hose, lang, mit Steglaschen und Knöpfen 160. Beithose, kurz (Biding-Breeches), Kniekehle dressiert, mit kurzem Schlitz an den Seiten, mit je 3 Knopflöchern, mit oder ohne Putteransatz 161. Beithose, kurz (Biding-Breeches), Kniekehle dressiert und durchschnitten, mit langem Schlitz an den Seiten, mit je 7 Knopflöchern oder Schnürlöchern, oder Beissverschluss mit Untertritt, mit oder ohne Putteransatz, inklusive Damenreithose mit l seitlichen Schlitz mit Beisaverschluss gearbeitet 162. Beithose, lang, mit Umschlag (Indian-Breeches, respektive Jodhpurs) 163. Alle obigen Stücke weiss (ausgenommen Leinwand oder Drill) mehr Aus Seide oder Samt

Std.

1,25 0,45

0,50 1,00 1,50 0,65 0,65

9,75 10,75 8,75 9,75 1,00 0,25 10,50 11,00

14,00 14,00 1,00 2,00

Extraarbeüen (Supplements) an den Hosen Taschen 164. Taschen: jede weitere über die dritte: i a. Uhrtasche in der Bundnaht oder oben in der Kante . ., b. Uhr-, Messer- oder Zollstabtasche, passepoiliert oder mit Leiste, oder letztere in der Seitennaht c. Hintertasche, einpassepoiliert oder Leiste mit Knopf und Knopf löchern d. dieselbe mit Patte und Knopfloch und Knopf 165. Taschen aus Leder: ·' .

a. ganz anfertigen .

mehr b. fertige nur hineinnähen 166. Taschen mit Souspatte, Knopfloch und Knopf, per Paar . . . mehr 167. Taschen mit Knopfloch und Knopf zum Durchknöpfen, per Paar . . .

168. Beissverschluss, per Tasche

0,30 0,50 0,60 0,75 0,60 0,30 0,65 0,45 0,25

897 Nähte 169. Laschnaht hohl, breit 170. Seiten- oder Schrittnähte von Hand nähen: a. ganz b. halb c. Maschinennaht nachnähen von Hand, ganze Naht halbe Naht 171. Seitennàhte mit Band besetzen: a. mit Maschine b. von Hand 172. Seitennähte passepoilieren, flach oder hohl, bis 3 mm breit 173. Passepoil mit Band übernähen

Std.

0,75 0,90 0,45 0,60 0,30 0,65 1,50 0,50 1,00

174. Latz: Diverses a. grosser b. kleiner 175. Bund, breiter, mit mehr als einem Knopfloch oder Haken, per Knopfloch oder Haken mehr 176. Bundgürtel (Verlängerung des Bundbandes) mit Haken und Hafte oder Knopf und Knopfloch 177. Gurthalter: a. unter Wegfall der Schnallriemen 4 Gurthalter fe. jeder weitere Gurthalter c. Hosen mit aufgesetzten Tunnels, per Tunnel d. Hinterhosenpatten (Steg) mit Futterschlaufen 178. Vorderhosenfalten (bei Bundbund mehr als l Paar), bei gewöhnlichen Hosen jedes Paar 179. Fütterung: a. mit extra grossem Gesässfutter von 30 cm an mehr o. halb gefüttert c. ganz gefüttert d. Knie mit Futter besetzt e. Gummiband, ganz oder stückweise eingenäht 180. a. Säume ringsum mit Schoner besetzen mehr b. abgeschnittener Doppelsaum 181. Saumeinlage, ringsum vorstehend 182. Steglaschen (Souspieds) an Zivilhosen, ausgenommen Pos. 159, mit je zwei Knöpfen per Paar 183. Reitbesatz, ganzer, mit Maschine aufgesetzt: a. von Tuch b. von Leder, staffiert und gesteppt .

184. Kniebesatz von Tuch oder Leder, aufgesetzt: o. mit Maschine b. von Hand 185. Kniebesatz, von Tuch oder Leder, aufgesetzt und in Touren durchgenäht: a. mit Maschine b. von Hand c. von Hand, nur ringsum 186. Gesässbesatz auf Sporthose (Doppelgesäss) 187. Doppelknopfe, samtliche ..,,n 188. ^TI Übermass: a. von und b. von und c. von und Bundesblatt.

mit mit mit 103.

56 cm 62 cm 69 cm Jahrg.

Übermass halbe Bundweite an halbe Bundweite an halbe Bundweite an Bd. III.

1,80 2,70 0,25 0,50 frei 0,10 0,25 0,40 0,25 0,20 0,90 1,35 0,50 0,50 0,30 0,75 0,30 1,35 3,00 4,50 1,10 2,10 1,50 3,00 2,00 0,70 0,20 0,50 1,00 1,50

62

898

'

,

Proben 189. Probe, roh 190. Probe, fest, mit fertigen Taschen und Seitennähten 191. Probe, fest, mit fertigen Seiten- und Schrittnähten : a. auf Kreuznaht und Säume o. nur auf Säume o. weitere Änderungen an fertigen Nähten nach Stunden

.

Std.

3,00 2,00 1,50 0,70

Livrées und Knabenkleider nach Vereinbarung.

Alle im Arbeitszeittarif nicht aufgeführten Arbeiten sowie Änderungen an fertigen Nähten bei Anproben sind nach der aufgewendeten Zeit und den betreffenden Lohnansätzen zu bezahlen.

Kommentar : Ausführungsbestimmungen: Unter übermässiges Anstückeln ist zu rechnen, wenn mehr als 3 Stücke an die Hinterhose oder Rockbesetz kommen,! oder wenn die Stücke selbst gestückelt werden müssen.

Nicht ausgeführte Arbeiten können bei allen Stücken von den Grundpositionen abgezogen werden.

Als rohe Probe gelten: a. mit offenen Kanten, mit oder ohne Taschen und offenen Nähten; b. mit fertigen : Kanten, mit Taschen und offenen Nähten.

Die Art der Ausführung muss bei der Arbeitsausgabe bezeichnet werden.

Wenn blinde Löcher auf beiden Seiten gestochen werden, so sind sie als offene Löcher zu bewerten.

Taschenbeilagen auf der Bückseite des Stoffes, ringsum angekreuzelt, müssen als Mehrarbeit bezahlt werden.

.

Pos. 44. Unter hohler Kante ist zu verstehen, dass nach dem Ausbügeln der Kantennaht dieselbe auf das Eckband anstaffiert wird und das Besetz unterhalb des Bevers und des Taschenpattenfutters je auf den Einbuck angestochen werden.

Pos. 46. Bei einmal breit gestepptem Überzieher ist die zweite Stepptour schon als Supplement zu bezahlen; bei zweimal breit, gestepptem Überzieher ist die dritte Stepptour als Supplement zu bezahlen.

Pos. 59 wie 46.

Pos. 75. In dem Zeitansatz ist das Durchnähen oder Steppen des Besetzes bis 3 Touren auf die Leinwand inbegriffen.

·: \ Ausführungsbestimmungen, Hosen, /: Für diese Arbeit muss ein Zuschlag von 0,50 in Anrechnung gebracht werden, sofern sie vereinzelt, das heisst weniger als fünfmal im Jahr vorkommt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 20.

November 1951)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1951

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1951

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881-898

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