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Bundesblatt 78. Jahrgang.

Bern, den 3. November 1926.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, lo Franken im Saltjahr, zuzüglich .Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inaerate franko an Stämpfli &Cie.. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 25. Juni 1926, ergänzt durch den Bundesratsbeschluss vom 13. Auguat 19260

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat, in Ausführung von Art. 51 des Bundesgesetzes betreffend die Verwendung der Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften und eine den schweizerischen Versicherten zu gewährende Bundeshilfe vom 8. April 1924, beschliesst: Die Abfindungsleistungen der notleidenden deutschen Lebensversicherungsgesellschaften, die diese gemäss den nach Art. 51, Abs. l, VHG vom Bundesrat mit ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen an den Bund zu entrichten haben, werden folgendermassen verwendet: I.

1. Gestützt auf Art. 51, Abs. 2, VHG erhalten die durch die Art. 38 und 39 des Gesetzes von der Hilfeleistung des Bundes ausgeschlossenen Ausländer und Hochversicherten, die innerhalb der im Hilfsgesetz vorgesehenen Jahresfrist entweder den Kautionsanteil bezogen oder eine neue Versicherung abgeschlossen haben, -- unter Ausschluss der nicht angemeldeten Versicherten -- ihren vollen Anteil.

2. Als voller Anteil eines einzelnen Versicherten gilt der auf den Fehlbetrag seiner Versicherung entfallende Teil des mit einem Diskont von 3 °/o auf den 31. Dezember 1924 berechneten Barwertes der Àbfindungsleistungen..

Der durch die so berechneten Abfindungsleistungen gedeckte Fehlbetrag im Deckungskapital beträgt bei der Gothaer 4,8 % Concordia 6,0 % Leipziger 4,s % Stuttgarter 4,3 % Karlsruher 5,0 % Germania 7,« % Teutonia 11,* % Atlas 11.7 % Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

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3, Das Versicherungsamt wird ermächtigt, sich mit dorn Deutschen Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung in Berlin ins Einvernehmen, zu setzen und ihm Kenntnis zu. geben von den Grundsätzen, nach welchen die Verteilung der Abfindungen an die Ausländer und Hochversicherten erfolgt.

II.

Es werden folgende freiwillige Zuwendungen gemacht: 1. Die nach Tarif IC bei der Leipziger Lebensversicherungsgesellschaft a. G. Versicherten, deren Versicherung zum Schweizerbestand gehört, erhalten eine Barabfindung von 13 % ihres Dividendenguthabens C der ,,Leipziger.

2. Die nicht in Frankenversicherungen umgewandelten, zum SchweigerBestand gehörenden Markv erSicherung en der Gothaer Lebensversicherungsbank a.G., die in der Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. Märe 1898 abgeschlossen, wurden, werden zum Kurse von l Mark = 50 Rappen in Frankenversicherungen umgewandelt.

Durch Tod fällig gewordene Versicherungen erhalten die Hälfte der so umgewandelten Summe ausbezahlt- den übrigen Versicherten werden von der ,,La Suisse die nämlichen drei Anträge gestellt, wie den Berechtigten der Hilfsaktion.

3. Den seit dem 1. August 1919 durch Tod oder Ablauf fällig gewordenen und vor dem. 1. Januar 1893 bei notleidenden deutschen Lebensversicherungsgesellschaften abgeschlossenen und zum Schweizerbestand gehörenden Markversicherungen wird die von der Gesellschaft bezogene Auszahlung, umgerechnet zum Markkurse am Tage der Auszahlung, auf den Betrag ergänzt, der sich bei Zugrundelegung des Kurses von l Mark = 25.Rappen ergibt.

4. Die seit dem 1. Januar 1893 abgeschlossenen und zum Schweißerbestand gehörenden Mark- und Kronenv Sicherung en bei den notleidenden deutschen Lebensversicherungsgesellschaften, für welche entweder a. sich die Registerkarte in der Schweiz befindet, oder ß. ausdrücklich ein schweizerischer Erfüllungsort vereinbart wurde, oder y, dem Versicherungsamt der Nachweis erbracht wird, dass für sie bei der Schweizerischen Nationalbank eine Kaution bestellt wurde, werden mit 10 % des Goldmarkanspruches abgefunden.

Das Deckungskapital wird gestützt auf die im Hïlfsgesetz festgelegten einheitlichen Rechnungsgrundlagen auf folgende Weise ermittelt: a, bei Versicherungen mit periodischer Prämienzahlung, die vor dem l, Januar 1915 abgeschlossen wurden, ist das Deckungskapital für das Ende des ins Jahr 1917 fallenden Versicherungsjahres, umgerechnet zur Parität, massgebend ;

687 b. bei Versicherungen mit periodischer Prämienzahlung, die nach dem 1. Januar 1915 abgeschlossen wurden, wird das Deckungskapital festgestellt auf das Ende des Jahres, in dem die letzte Prämie bezahlt -wurde, höchstens auf das Ende des ins Jahr 1922 fallenden Versicherungsjahres, wobei der Deckungskapitalzuwachs der Markentwertung entsprechend berücksichtigt wird ; c. bei Versicherungen mit Einmaleinlage wird das Deckungskapital auf das Ende des ins Jahr 1922 fallenden Versicherungsjahres berechnet und nach dem Kurs.der Mark am Tage des Abschlusses umgerechnet; d. den vor dem Inkrafttreten des VHG fällig gewordenen Markversicherungen wird der Unterschied zwischen dem Kurs der Mark am Auszahlungstag und dem Kurs der Mark von 12,50 vergütet; e. für Spezialfälle wird das Versicherungsamt eine im Bahmen vorsteheader Normalfälle sich haltende Lösung aufstellen.

Eine Auszahlung findet nur statt, wenn die Abfindung den Minimal betrag von Fr. 5 erreicht.

Die Markversicherten werden zur Anmeldung ihrer Ansprüche binnen zwei Monaten aufgefordert.

Das Versicherungsamt wird zur Beiziehung der notwendigen Aushilfekräfte und zur Vornahme der erforderlichen Publikationen auf das für die freiwilligen Zuwendungen -eröffnete Konto ermächtigt.

5. An den Schweizerischen Zentralverband der bei den deutschen Lebensversicherungsgesellschaften Versicherten wird als Beitrag an seine Kosten eine Pauschalsumme von Fr. 20,000 zugesprochen, über deren Verwendung der Verband selbst verfügen kann.

H. Die unter II, Ziffern l bis 3, aufgeführten freiwilligen Zuwendungen werden nur gewährt, sofern der Versicherungsnehmer am 1. Mai 1923 Schweizerbürger war.

7. Die unter I. und II. vorgesehenen Leistungen sind im Laufe des Jahres 1926 auszurichten. Soweit hierfür die bereits der Bundesfcasse zugeflossenen und zurückgestellten Abfindungsleistungen der deutschen Lebensversicherungsgesellschaften nicht hinreichen, erfolgt die Auszahlung vorschussweise aus der Kapitalrechnung.

Hl.

Der verbleibende Rest der Abfindungen wird gemäss Art. 53, Abs. 3, VHG vom Bunde zur teilweisen Rückdeckung der ihm aus der Hilfsaktion erwachsenen Aufwendungen beansprucht.

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(Vom 25. Oktober 1926.)

Dem zum schweizerischen Honorarkonsul in Tampico, Mexiko, ernannten Herrn Johann Friedrich von M o h r , von Siis, ist von der Regierung der mexikanischen Republik das Exequatur erteilt worden.

(Vom 26. Oktober 1926.)

Als Mitglied der Kommission für Fachprüfungen der Ärzte am Prüfungssitz Genf wird gewählt: Herr Dr. Charles Du B o i s , Inhaber eines Lehrauftrages an der Hochschule Genf; als Ersatzmann der gleichen Kommission: Herr Dr. Jean G o l a y , Privatdozent für Hautkrankheiten und Geschlechtskrankheiten an der Hochschule Genf.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton Bern an die zu Fr. 133,000 veranschlagten Kosten einer Alpweganlage Grubenwald-Hofstätten-Brandweide, in den Gemeinden Zweisimmen und Boltigen, 25 % im Maximum Fr. 33,250 ; 2. dem Kanton St. Gallen an die zu Fr. 78,000 veranschlagten Kosten einer Entwässerung im ,,Sinkenden Graben etc. im Saxerriet, Gemeinde Sennwald, 25 %, im Maximum Fr. 19,500.

(Vom 29. Oktober 1926.)

Herr Miguel Abadia M é n d e z hat dem Bundesrat seine Wahl zum Präsidenten der Republik Columbia .angezeigt.

Dem Kanton Genf wird an die zu Fr. 75,000 veranschlagten Kosten der Wiederherstellung des Schlosses von Dardagny ein Bundesbeitrag von 15 %, im Maximum Fr. 11,250, bewilligt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates. (Vom 25. Juni 1926, ergänzt durch den Bundesratsbeschluss vom 13. August 1926.)

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03.11.1926

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