2 7

5

N o

1

# S T #

7

Bundesblatt

78. Jahrgang.

Bern, den 7. Juli 1926.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Prêts an Franken im Jahr, 10 Franken im Saltjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. In Bern-

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 1925.

(Vom 25. Juni 1926.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichts des Bundesrates vom 27. April 1926, beschliesst: 1, Gestützt auf den in der Einleitung zur Staatsrechnung 1925 enthaltenen Bericht wird auf die Rückerstattung der Kosten, die durch die Truppenaufgebote für Baselstadt (Fr. 651,103. 97) und Zürich (Fr. 2,166,955. 40) ·im Juli und August 1919 verursacht worden sind, verzichtet.

2. Der vorliegenden Staatsrechnung für das Jahr 1925, mit einem Ausgabenüberschuss der Verwaltungsrechnung von Fr. 9,022,343.72 und mit einem Gesamtrückschlag von Fr. 12,139,788. 08, wird die Genehmigung erteilt.

Also beschlossen vom Stänclerate, B e r n , den 10. Juni 1926.

Der Präsident : Dr. G. Keller-Aargau.

Der Protokollführer: Kaeslin Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 25. Juni 1926.

Der Präsident: Hofmann.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

11

158 Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses ins ßundesblatt.

B e r n , den 25. Juni 1926.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Der Ständerat hat überdies die nachstehenden zwei Postulate angenommen :

Postulate des Ständerates.

1.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen: 1. ob die in Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1901 betreffend die Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vorgesehene jährliche Aufnung des Invalidenfonds im Betrage von Fr. 500,000 wieder eingehalten oder ob diese gesetzliche Bestimmung aufgehoben werden soll ; 2. ob die Entschädigungen und Pensionen, welche von der Militärversicherung den während des Aktivdienstes 1914/1918 verwundeten oder erkrankten Militärpersonen oder den Familien der während dieses Dienstes verstorbenen oder infolge einer durch diesen Dienst verursachten Erkrankung verstorbenen Militärpersonen ausgerichtet werden, nicht den Erträgnissen des Invalidenfonds, des Grenus-Invalidenfonds und der Eidgenössischen Winkelriedstiftung oder des einen oder andern dieser drei Fonds entnommen werden könnten.

2.

Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung einen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen über die Frage, ob es nicht angemessen wäre, a l l e n Kantonen an die ihnen aus der öffentlichen Schutzimpfung gegen die Pocken erwachsenden Kosten Beiträge auszurichten.

-~3S~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 1925. (Vom 25.

Juni 1926.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1926

Date Data Seite

157-158

Page Pagina Ref. No

10 029 769

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.