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Bundesblatt

78. Jahrgang,

Bern, den 22. Dezember 1926.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * Cie in Bern-

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Reorganisation der eidgenössischen Finanzkontrolle.

(Vom 18. Dezember 1926.)

Im November 1924 hat; der Bundesrat den eidgenössischen Bäten einen eingehenden Bericht über das Postulat betreffend die Errichtung eines eidgenössischen Rechnungshofes unterbreitet. Unserem Antrage entsprechend haben Sie am 19. Juni 1925 beschlossen, auf die Schaffung eines Rechnungshofes zu verzichten. Gleichzeitig haben Sie den Bundesrat eingeladen, den Baten einen Bericht über die Beorganisation der Finanzkontrolle vorzulegen. Wir beehren uns, Ihnen heute unsern Bericht, begleitet von einem Bevisionsentwurf Regulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle», zu unterbreiten.

Schon im Jahre 1924 hat der Bundesrat die Punkte genauer umschrieben, auf die sich die Revision erstrecken sollte. Er hat Ihnen bei dieser Gelegenheit seine Absichten in bezug auf diese Frage dargelegt. Der heute vorgelegte Entwurf bedeutet also bloss die Verwirklichung des im Jahre 1924 kurz umrissenen Programms. Wir möchten die Wirksamkeit der Kontrolle durch die Ausdehnung ihrer Befugnisse und vor allem durch die genaue Festlegung der ihr obliegenden Bevisionstätigkeit verschärfen. Das Begulativ umschreibt in grossen Zügen die Aufgaben der Kontrolle und bestimmt ihren Geschäftskreis. Dagegen erscheint es selbstverständlich, dass ein von Urnen genehmigter Beschluss die Art des Vorgehens bei der Bevision nicht bis in alle Einzelheiten enthalten kann. Ferner ist zu erwähnen, dass der Abschnitt III des gegenwärtigen Regulativs, in welchem die personelle Organisation der Kontrolle behandelt ist, sich ebenfalls im Gesetz vom 5. April 1919 betreffend die Organisation des eidgenössischen Finanzdepartements vorfindet. Um eine unnötige Wiederholung zu vermeiden, haben wir diesen Abschnitt im neuen Begulativ nicht aufgenommen.

So wie heute soll auch künftig die Finanzkontrolle den gesamten Finanzhaushalt des Bundes und der dem Bundesrat zur Aufsicht unterstellten Verwaltungen überprüfen. Zu diesem Zwecke verkehrt sie mit sämtlichen DienstBundesblatt. 78. Jahrg. Bd. n.

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898 zweigen der Bundesverwaltung, mit der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Gerichten sowie mit den dem Bundesrat unterstellten Abteilungen und Verwaltungen direkt. Mit den Departementen soll sie -wie bisher durch die Vermittlung ihres zuständigen Vorgesetzten, des Vorstehers des Finanzdepartementos, verkehren. Bei Anständen zwischen der Finanzkontrolle und den Dienstzweigen der Verwaltung ist die Tätigkeit der Kontrolle zurzeit auf die Berichterstattung an das Finanzdepartement beschrankt. Sie besitzt heute keinerlei Kompetenz, über streitige Fälle zu entscheiden. Es erscheint .uns angezeigt, hier eine Neuerung zu schaffen und der Kontrolle für die Zukunft die Entscheidungsbefugnis in erster Instanz zu übertragen unter dem selbstverständlichen Vorbehalt des Bekurses an den Bundesrat durch die Vermittlung des Finanzdepartements. Um der Finanzkontrolle die volle Unabhängigkeit zu geben, deren sie in dieser Hinsicht bedarf, sollen Revisionsanstände betreffend die Abteilungen oder Verwaltungen, welche dem Finanz- und Zolldeparteinent unterstellt sind, zur Vorprüfung dem Justiz- und Polizeidepartement übertragen werden. Dieser besonders heikle Punkt war wiederholt Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Finanzdepartement und Ihren Kommissionen anlässlich der Diskussion über den Rechnungshof. Die Lösung, die wir Ihnen beantragen, berücksichtigt miserer Ansicht nach sowohl die Unabhängigkeit und die Autorität, deren die Finanzkontrolle zur wirksamen Ausübung ihrer Tätigkeit bedarf, als auch die Notwendigkeit der Angliederung dieses Organs an das Finanzdepartement, dem.es als wesentlicher Bestandteil zugehört. : *

*

*

Der Entwurf bringt ferner noch eine andere wichtige Neuerung. Er ordnet das Revisionsverfahren, .das in Zukunft anzuwenden ist. Die Prüfungsmethoden haben sich dem Buchhaltungssystem anzupassen. Um die Kontrolle zu verschärfen und gleichzeitig die grösstrnöglichste Vereinfachung im Arbeitsverfahren zu erzielen, haben wir die Frage der Reduktion der Buchungen geprüft. Zurzeit bestehen in Wirklichkeit drei Buchhaltungen: Einmal die von jedem Dienstzweig geführten Bücher über die Einzelvorgänge seiner Tätigkeit.

Diese verschiedenen Eintragungen werden sodann in der Zentralbuchhaltung des Finanzdepartementes vereinigt und bilden dort die Generalbuchhaltung.

Die Kontrolle führt eine dritte Buchhaltung auf Grund der Zahlungsanweisungen. Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, dass die Kontrolle gegenwärtig wohl sämtliche Zahlungsmandate betreffend die Verwaltuiigsrechnung vorgängig ihrer Auszahlung prüft und visiert, dagegen nicht alle Aufträge zu Lasten der Kapitalrechnung. Eine gewisse Anzahl der letztern wird erst nach erfolgter Auszahlung kontrolliert.

Eine erste von uns vorzunehmende Änderung besteht hier in der allgemein gültigen Verpflichtung der Kontrolle, sämtliche Zahlungsanweisungen ohne Ausnahme vorgängig zu prüfen und zu visieren, mit andern Worten : Nicht nur die Zahlungsmandate der Verwaltungsrechnung, sondern auch alle die Kapitalrechnung und die Spezialfonds betreffenden Anweisungen müssen in Zukunft

das Visum der Finanzkontrolle tragen. Diese Ausdehnung der Kontrolle sichert die Erfassung des gesamten Zahlungsdienstes durch die Finanzkontrolle.

Ferner soll die Kontrolle mit der Klassierung und Aufbewahrung sämtlicher Belege betraut werden. In Zukunft sind die den Bordereaux beigegebenen Unterlagen nicht mehr vom Kassenwesen aufzubewahren, sondern kehren nach Auszahlung zur Finanzkontrolle zurück.

Endlich wird die Finanzkontrolle dazu angehalten, die Kontrollregister in einlässlicherer Weise zu führen. Damit kann die Prüfung der Staatsrechnung, die Kontrollo über die genaue Führung und Übereinstimmung der Zentralbuchhaltung vereinfacht werden. Ebenso sehen wir besondere BeVisionen der beim Finanzdepartement geführten Zentralbuehhaltung vor. Wenn auch das System der doppelten Buchhaltung grössere Sicherheit bietet als die frühere kameralistische Buchführung, so erscheint es doch angezeigt, diese Buchhaltung von Zeit zu Zeit durch die Kontrolle überprüfen zu lassen. Die letztere wird dabei auch von den Monatsbilanzen Einsicht nehmen, die zuhanden des Finanzdepartementes erstellt werden und nach Prüfung an den Bundesrat gehen.

Um die Arbeit der Kontrolle zu erleichtern und auch wirksamer zu gestalten, ist es notwendig, die Abteilungschefs zur Vornahme von Revisionen und die Verwaltungszweige zur Führung gewisser Sonderregister anzuhalten.

Zu diesem Zwecke sollen die Verwaltungs- und Abteilungschefs, die eigene Kassen- und Buchführung haben, wenigstens einmal halbjährlich und unvermutet die ihnen unterstellte Kasse und Buchhaltung revidieren. Das Finanzdepartement hat im übrigen die Vorschusskassen (Handkassen) überall da, wo es möglich war, aufheben lassen und den Vorschussbetrag jener Kassen, die weitergeführt werden mussten, auf das mögliche Mindestmass herabgesetzt.

Es wird notwendig sein, dass die Kontrolle auch diese sogenannten Handkassen von Zeit zu Zeit einer Eevision unterzieht.

Die in der Hinsicht gemachten Erfahrungen, ganz besonders ein Fall, mit dem sich die Finanz- und auch andere Kominissionen der eidgenössischen Bäte vor einiger Zeit befassen mussten, rechtfertigen die hier vorgeschlagenen Änderungen.

Die Reorganisation der Finanzkontrolle gestattet neben der Revision des hauptsächlich in Betracht kommenden, von den eidgenössischen Räten genehmigten Regulativs auch eine
Änderung der Verordnung vom 19. Februar 1877, in welcher alle ins einzelne gehenden Vorschriften betreffend die Organisation und die Tätigkeit der Kontrolle sowie die Führung des eidgenössischen Rechnungswesens enthalten sind. Das revidierte interne Reglement wird sämtliche Dienstzweige zur Führung eines Registers über die Bestellungen und die Fakturen anhalten. Die Wirksamkeit dieses Registers wird sich sowohl auf den Voranschlag wie auf die Verwaltung erstrecken. Es soll in ganz einfacher Weise geführt werden, einen Überblick über die Verwendung der Voranschlags-

900 kredite bieten und so die Arbeit der Kontrolle erleichtern.. Wir haben immer den Standpunkt vertreten, die Kontrolle müsse der Verwaltung unmittelbar nutzbringende Dienste leisten. Sie hat sich nicht darauf zu beschränken, nachträglich Fehler ausfindig zu machen und deren verspätete Wiedergutmachung zu verlangen. Sie soll im Gegenteil tätige Hilfe leisten,.damit allfällige Aus" gleichungen rechtzeitig zugunsten der Verwaltungsrechnung vorgenommen werden können. Wir kämpfen gegen den Missbrauch mit Nachtragskrediten, weil eine gesunde Voranschlagspolitik die Zurückführung der Nachtragskredite auf das Mindestmas» fordert. Um unsere Bemühungen in dieser Richtung wirksamer zu gestalten, machen wir den Dienstzweigen, die über die Kredite vorfügen, zur Pflicht, sorgfältig und unter eigener Verantwortung darüber zu wachen, dass die Bestellungen nie die Höhe der bewilligten Kredite übersteigen.

Die Führung des Bestellungenregisters ist zur Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe notwendig.

Der Krieg, die ihm folgende Krise und vor allem die daraus unvermeidlich gewordenen Bedürfnisse der Verwaltung haben die Arbeitsbedingungen unserer Dienstzweige gewaltig verändert. Um den neuen Anforderungen gerecht zu -werden, musste man gewisse Abteilungen umfangreicher gestalten. So hat das mächtige Anwachsen unserer Staatsschuld dem Coupons- und Anleihensdienst eine erhöhte Bedeutung gegeben. Es erscheint uns daher notwendig, diesen Dienst einer ganz besondern Aufsicht /u unterstellen.

Bis dahin ist die Couponkontrolle durch das Kassen- und Rechnungswesen erfolgt. Die nähere Prüfung dieser wichtigen Frage hat uns davon überzeugt, dass es vorteilhafter ist, in Zukunft die Kontrolle der Coupons einem andern Dienste zu übertragen als demjenigen, der mit ihrer Auszahlung betraut ist.

Es erscheint überflüssig, auf die Nachteile, die aus dem gegenwärtigen Verfahren entstehen könnten, noch besonders hinzuweisen. Nach dem neuen Régula tiv wird infolgedessen die Revision der verfallenen Coupons und Titel künftig von der Finanzkontrolle vorgenommen. Ferner sind die eingelösten Coupons nach ihrer Prüfung von der Kontrolle KM klassieren und aufzubewahren.

Zur Vermeidung einer Personalvermehrung können die gegenwärtig mit dieser Prüfung beschäftigten Angestellten vom Kassen- und Rechnungswesen abgetrennt und der Finanzkontrolle
zugeteilt werden. Die organisatorische Änderung wird also weder eine Vermehrung des Personals noch eine Vermehrung der Ausgaben zur Folge haben. Eine einfache Umgruppierung genügt, die Kontrolle über die Couponeinlösungen befriedigend zu gestalten.

Eine andere Frage hat unsere ganze Aufmerksamkeit in Anspruch genommen, nämlich die Kontrolle der Regiebetriebe. Einige dieser Betriebe erreichen heute den Umfang einer Grossunternehmung. Es ist daher hoch nötiger als früher, sie einer wachsamen Aufsicht zu unterstellen. Zu diesem Zwecke wird in Art. 4, lit. g, bestimmt, dass die Finanzkontrolle wenigstens einmal jährlich eine gleichzeitige Prüfung der Buchhaltung, Kasse und Inventare aller Regiebetriebe vorzunehmen habe. Diese gleichzeitig stattfin-

901 dende dreifache Revision unterstellt die Gesamtheit der Geschäftsführung, d. h. sämtliche Geschäftsvorfälle, einer notwendigen Kontrollierung. Die Finanzkontrolle wird hierfür einen oder zwei zu dieser Revision besonders geeignete Beamte abordnen. Die Beamten haben zuhanden der Kontrolle einen einlässlichen Bericht abzufassen und über alle Feststellungen, d. h.

über den tatsächlichen Stand jedes Betriebes genaue Auskunft zu geben.

In seinem Bericht vom 18. November 1924 über die allfällige Errichtung eines Rechnungshofes hat sich der Bundesrat zugunsten einer Zusammenlegung von Kontrolle und Buchhaltung ausgesprochen. Die Vereinigung der Buchhaltung mit der Kontrolle erschien ihm wünschenswert, weniger um der Verschmelzung der beiden Dienste willen, als um die Kasse von der Buchhaltung zu trennen. Die gleiche Abteilung mit der Buchhaltung und dein Zahlungsdienst zu betrauen, kann unbestreitbar gewisse Gefahren mit sich bringen.

Die Finanzkommissionen haben die Aufrechterhaltung der bisherigen Ordnung vorgezogen. Um diesem Wunsche soweit als möglich Bechnung zu tragen, haben wir grundsätzlich auf die Zusammenlegung von Kontrolle und Buchhaltung verzichtet, obwohl uns dies immer noch als beste Lösung erscheint.

Schon seit mehreren Jahren ist der eigentliche Kassen verkehr, d. h. die Barzahlungen, auf ein Mindestmass beschränkt worden. Die Zahlungen erfolgen fast ausschliesslich durch Gutschriften auf Bank- oder Postcheck. Um die noch möglichen Nachteile der Verbindung von Kassen- und Buchhaltungsdienst zu mildern, werden wir an die Stelle der Einzelunterschrift das System der Kollektivunterzeichnung setzen. Gegenwärtig genügt die Unterschrift des Chefs des Kassen- und Rechnungswesens oder seines Stellvertreters für den gesamten Zahlungsverkehr (Bankkonto, Postcheck). Bis dahin, hat dieser Zustand keinerlei Nachteile gezeitigt. Indessen erscheint es doch angezeigt, die nicht ganz einwandfreien Verhältnisse zu ändern. Die Kollektivunterschrift ist nicht nur vom Standpunkte der Kontrolle aus, sondern ebensosehr im Interesse des verantwortlichen Beamten notwendig.

Die Bevision des Regulativs für die Finanzkontrolle erfordert die Abänderung des Reglements betreffend die Organisation der eidgenössischen Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidgenössischen Rechnungswesens. Sobald
das vorliegende Regulativ angenommen ist, wird das Finanzdepartement dem Bundesrat die Revision des Reglements vom 19. Februar 1877 beantragen. Die Gesamtheit der im neuen Regulativ vorgesehenen Abänderungen und die Revision der Verordnung betreffend die Organisation der Finanzverwaltung und die Einrichtung und Führung des eidgenössischen Rechnungswesens werden gegenüber dem gegenwärtigen Zustande einen sehr . schätzbaren Fortschritt bringen. Wir haben die Überzeugung, dass es zur schärferen Überwachung unserer Verwaltungen keineswegs nötig ist, zum

902 Institut des Rechnungshofes zu greifen. Die verspätet eintretende Tätigkeit dieses schwerfälligen Apparates müsste in bezug auf den Budget verkehr unwirksam bleiben. Ganz ohne Schaffung eines neuen Organs und auch ohne Personalvermehrung werden wir mit der vorgeschlagenen Reform die Verschärfung der Kontrolle erreichen, die durch die starke Entwicklung unserer Bundesverwaltung nötig geworden ist.

Wir bitten Sie, Tit., von diesem Bericht sowie dem beiliegenden Entwurf Regulativ Kenntnis zu nehmen und sie genehmigen zu wollen.

Bern, den 13. Dezember 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin

903 (Entwurf.)

Regulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle.

L

Allgemeines.

Art. !.. Der Finanzkontrolle obliegt die Kontrollierung der gesamten Finanzverwaltung des Bundes und der ihm zur Aufsicht unterstellten Verwaltungen.

Den Dienstzweigen der Bundesverwaltung gegenüber ist die Finanzkontrolle selbständig und unabhängig. Sie verfasst sowohl ihre Bevisionsbemerkungen wie ihre Entscheide in voller Unabhängigkeit von den Oberbehörden.

Art. 2. Die Finanzkontrolle verkehrt mit den Dienstzweigen der Bundesverwaltung direkt. Hierunter werden verstanden : Die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichtsbehörden und die den Departementen dos Btindesrates unterstellten Kanzleien, Abteilungen und Verwaltungen.

Mit den Vorstehern der Departemente verkehrt sie durch Vermittlung des Vorstehers des Finanzdepartementes.

Art. 3. Alle Beschlüsse und Verfügungen der Bundesversammlung und des Bundesrates, die Einfluss auf das Budget und das Rechnungswesen haben oder von finanzieller Tragweite sind, werden der Finanzkontrolle durch die Bundeskanzlei ohne Verzug von Amtes wegen mitgeteilt.

n.

Geschäftskreis.

Art. 4. Der Finanzkontrolle liegt im besondern ob: a. die Kontrollierung der von der Bundesversammlung bewilligten Budgetkredite sowie allfälliger Vorschusskredite des Bundesrates auf Grund der von den zuständigen Dienstzweigen unterzeichneten Zahlungsmandate.

Zahlungsaufträge zu Lasten der Verwaltungsrechnung, der Kapitalrechnung, der Spezialfonds und Depots dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie mit dem Visum der Finanzkontrolle versehen sind; b. die ständige und fortlaufende Eevision sämtlicher Eechnungen, Belege und Inventare, Diese Prüfung ist eine materielle und eine arithmetische.

Dabei hat die Finanzkontrolle namentlich darauf zu achten, ob in den Einnahmen und Ausgaben Abweichungen von Budget, Gesetzen, Bundesbeschlüssen, bundesrätlichen Vorschriften oder Grundsätzen einer sparsamen Finanzverwaltung vorgekommen sind. Sie überwacht die Führung der Eegister der Bestellungen (Aufträge) und der Fakturenkontrolle;

904 c. die Führung der Bubrikenbücher der Verwaltungsrechnung sowie die Klassierung und Aufbewahrung der Belege; d, die Kontrollierung der Zentralbuchhaltung des Finanzdepartementes auf Grund der von ihr erstellten Monatsbilanzen; e. die Prüfung der eingelösten Obligationen und Zinscoupons eidgenössischer Anleihen nach Stückzahl und Wert; /. die unvermutete Bevision der Barbestände und Bücher der selbständigen Kassen sowie der ständigen Vorschüsse an Dienstzweige ohne eigene Eechnungsführung. Die Chefs der Verwaltungen und Dienstabteilungen mit eigener Kassen- und Buchführung sind gehalten, halbjährlich mindestens einmal unvermutet die ihnen unterstellte Kasse und die Buchhaltung einer Eevision zu unterziehen. Über den Befund ist zuhanden der vorgesetzten Behörde ein Protokoll aufzunehmen. Ein Doppel davon geht an die Finanzkontrolle. Im Verhinderungsfalle wird die Eevision durch einen Stellvertreter oder einen andern obern Beamten vorgenommen. Vom Protokoll über .den Bevisionsbefund hat der Abteilungschef, jedoch unter allen Umständen Einsicht zu nehmen und dies unterschriftlich zu bestätigen; g. die jährlich wenigstens einmal gleichzeitig vorzunehmende Prüfung der Buchhaltung, Kasse und Inventare bei den Eegiebetrieben ; h. die örtliche Eevision der Inventar bestände ; i. die Begutachtung neu zu erlassender Buchhaltungsvorschriften.

Art. 5. Ausgaben, welche Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen und Bundesratsbeschlüssen entgegenstehen oder den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung offenbar widersprechen, müssen von der Finanzkontrolle beanstandet werden.

Art. 6. Die Finanzkontrolle wacht darüber, dass die rechnungsiegenden Stellen den Bevisionsbemerkungen Folge geben.

III.

Rekursrecht.

Art. 7. Über Anstände, welche aus Bevisionsbemerkungen, Anfragen, Anregungen oder aus andern Gründen zwischen der Finanzkontrolle und den einzelnen Dienstzweigen der Bundesverwaltung entstehen, entscheidet in erster Instanz die Finanzkontrolle sowohl in materieller wie in formeller Beziehung.

Der Entscheid ist zu motivieren und dem betreffenden Dienstzweig schriftlich mitzuteilen.

Art. 8. Innert zwanzig Tagen nach Zustellung des Revisionsentscheides steht den Dienstzweigen der Verwaltung das Rekursrecht an den Bundesrat offen.

Zu diesem Zwecke unterbreiten sie ihren Eekurs durch die Vermittlung ihres zuständigen Departementes dem Finanzdepartement. Das Finanzdepartement teilt hierauf -- nach Anhörung der Finanzkontrolle -- seinen Standpunkt dem rekurrierenden Departement mit.

905 Kommt eine Verständigung zwischen den beiden Departementen zustande, so ist damit die Eevisionsangelegenheit erledigt. Im andern Falle wird der Rekurs vom Bundesrat in letzter Instanz entschieden.

Art, 9. Wird innert der in Art. 5 erwähnten Frist von zwanzig Tagen kein Eekurs erhoben, so ist die Bevisionsentscheidung der Finanzkontrolle endgültig.

Art. 10. Entscheidet die Finanzkontrolle über Anstände, die sich aus Eevisionsbemerkungen usw. zwischen ihr und den dem Finanz- und Zolldepartement unterstellten Abteilungen und Verwaltungen ergeben, so ist die Vorprüfung des Eekurses dem Justiz- und Polizeidepartement zu übertragen.

Das in Art. 8 und 9 vorgesehene Eekursverfahren findet sinngemässe Anwendung.

IV.

Verhältnis der Finanzkontrolle za der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

Art. 11. Die Finanzkontrolle hat der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen jede verlangte Auskunft zu erteilen.

Die Finanzkontrolle hat ihnen zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen : alle Bundesratsbeschlüsse, welche sich auf die Überwachung der Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, alle Protokolle und Eevisionsbefunde sowie alle Korrespondenzen zwischen dem Finanzdepartement und der Bundeskanzlei, den eidgenössischen Gerichtsbehörden, den übrigen Departementen und ihren Verwaltungen und Abteilungen.

Im weitern hat die Finanzkontrolle der Finanzdelegatiqn und den Finanzkommissionen für besondere Prüfungen und Untersuchungen das nötige Personal bereitzuhalten.

Der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen der eidgenössischen Eäte ist ein ständiger Sekretär beizugeben. Dieser gehört zum Personal der Finanzkontrolle.

, V.

Schlussbestimmungen.

Art. 12. Das Finanzdepartement erlässt die zur Durchführung dieses Eegulativs erforderlichen Vollziehungsvorschriften.

Art. 18. Vorliegendes Begulativ tritt am 1. April 1927 in Kraft.

Sämtliche Dienstzweige der Bundesverwaltung und die ihr zur Aufsicht unterstellten Administrationen haben sich nach gegenwärtigem Eegulativ zu richten.

Art. 14. Alle diesem Eegulativ widersprechenden reglementarischen Vorschriften . sind aufgehoben.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Reorganisation der eidgenössischen Finanzkontrolle. (Vom 13. Dezember 1926.)

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1926

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22.12.1926

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