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Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Beschaffung von Kampfflugzeugen zur Annahme zu empfehlen.

Bern, den 2. März 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

# S T #

Bundesbeschluss über

die Beschaffung von Kampfflugzeugen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. März 1951, beschliosst:

Art. l Die Beschaffung von 150 Kampfflugzeugen mit Ersatzteilen und Zubehör im Gesamtkostenbetrage von 175 Millionen Franken wird bewilligt.

Art. 2 Der Kreditbedarf ist vom Jahre 1952 hinweg in die Voranschläge einzustellen. Die im Jahre 1951 noch benötigten Mittel sind in die Nachtragskredite aufzunehmen.

Art. 8 Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft. Der Bundesrat wird mit seinem Vollzug beauftragt.

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Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. I.

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Bundesbeschluss über die Beschaffung von Kampfflugzeugen

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Bundesblatt

Dans

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Foglio federale

Jahr

1951

Année Anno Band

1

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10

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1951

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721-721

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