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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Vorschriften des Bundes über die Arbeit in den Fabriken.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben eine neue, bereinigte Ausgabe der Vorschriften des Bundes Über die Arbeit in den Fabriken erschienen.

Die Broschüre enthaltet: das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 mit den durch die Bundesgesetze vom 17. Juni 1919 und 31. März 1922 herbeigeführten Abänderungen ; die Vollziehungsverordnung vom 3. Oktober 1919 mit den durch Bundesratsbeschluss vom 7. September 1923 herbeigeführten Abänderungen, sowie die neubearbeiteten 21 Beilagen (u. a. Verzeichnis der kantonalen Feiertage, graphische Tabellen betreffend Schichtenbetrieb).

Diese Broschüre kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. l. 50 (plus Porto und Nacbnahmespesen) bezogen werden.

B e r n , im Januar 1926.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Eidgenössischer Staatskalender 1926.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1926 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahtnespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundes Verwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux. .

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das -·

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

416

Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. in Zürich/Baden (NOK) stellen das Gesuch um Bewilligung zur Ausfuhr von 2500 Kilowatt konstanter Jahresenergie (täglich max, 60,000 Kilowattstunden) an die Kraftübertragungswerke Rheinfelden in Badisch-Rheinfelden (KWR). Die ausgeführte Leistung; soll, mit Einschluss allfälliger Belastungsschwankungen, max. 2625 Kilowatt nicht überschreiten. .

Die auszuführende Energie soll in der Sommerperiode (April-September) aus den Werken Beznau, Eglisau und Löntsch der NOK sowie aus dem Anteil der NOK an den Bündner Kraftwerken geliefert werden.

In der Winterperiode sollen während der fünf Monate November bis und mit M.ärz 2000 Kilowatt Dampfenergie, die die NOK durch Vermittlung der Schweizerischen Kraftübertragung A,-G. (8K) aus den Anlagen der Badischen Landeselektrizitätsversorgung A.-G-. in Karlsruhe (Badenwerk) zu beziehen gedenken, zur Wiederausfuhr gelangen, während die restlichen 500 Kilowatt von den Werken Löntsch und allenfalls Wäggital geliefert werden sollen. Während des Monats Oktober soll die auszuführende Energie bei günstigen Wasserständen des Rheins und der Aare aus den Werken Beznau, Eglisau und Löntsch der NOK sowie aus dem Anteil der NOK an den Bi'mdner. Kraftwerken und bei ungünstigen Wasserständen der genannten Plüsse zum grössten Teil aus den Anlagen des ßadenwerkes bezogen werden.

Die zur Ausfuhr angemeldete Energie soll über die bestehende Leitung Be»nau-Wyhlen nach der Abgabestation Wyhlen geliefert werden.

Von den auszuführenden 2500 Kilowatt sollen ca. 2000 Kilowatt von den KWR an das Werk Rheinfelden der Deutschen G-old- und Silberscheideanstalt in Frankfurt am Main weitergeliefert und der Rest für die Versorgung des allgemeinen Netzes der KWR verwendet werden.

Die Ausfuhr soll spätestens 10 Monate nach Erteilung der Ausfuhrbewilligung beginnen. Die Bewilligung wird mit Gültigkeit bis 15. Januar 1930 nachgesucht.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht.

Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 3. April 1926 einzureichen.

Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Nach diesem Zeitpunkt
eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 25. Februar 1926.

(2..)

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft.

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Tarifentscheide des Zolldepartements für

den Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921.

(Vom 4. März 1926.)

Nr. 72.

Tarifnummer

Zollansatz Fr, Cts.

Bezeichnung der Ware

531

250.--

539

200. --

863a

25.--

863b

40.--

865(7

25.--

8656

40. --

1160

55.--

1161a

100.--

Damenbinden (Monatsbinden) aus Baumwollgewebe, waschbare (andere, s. Nr. 539 und Nr. 1161»), Damenbinden (Monatsbinden) aus Baumwolle, Leinen, etc., gewirkt, waschbare (andere, 8.

Nr. 531 und Nr. 1161»).

Rondellen aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 140 cm andere (s. Nr. 8636).

NB. ad 863b. Rondellen aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 140 cm, fallen unter Nr. 863 a.

Rondellen aus Aluminiumlegierungen, mit einem Durchmesser von mehr als 140 cm (andere, s. Nr. 8656).

NB. ad 865 b, Rondellen aus Aluminiumlegierungen, mit einem Durchmesser von mehr als 140 cm, fallen unter Nr. 865 a.

Streichen: "Zusammensetzspiele aus Bausteinen (Baukasten)".

Damenbinden (Monatsbinden), nicht waschbare, mit Füllung aus Watte, Sägespänen, Moos, usw.

(andere, s. Xr. 531 und Nr. 539).

Ausfuhrtarif.

l

frei

3

2.--

Hadern (Lumpen), seidene und kunstseidene ; Hadern von neuen Wirkwaren aller Art.

NB. ad 3. Hadern (Lumpen), seidene und kunstseidene, sowie solche von neuen Wirkwaren aller Art, fallen unter Ausfuhrtarif Nr. 1.

418

Banknoten.

Mit Bundesratsbeschluss vom 22. Januar 1926 ist die Frist für die Einlösung der im Jahre 1914 ausgegebenen Bundeskassenscheine zu 5, 10 und 20 Franken (blau, Textüberschrift : Die eidgenössische Staatskasse} bis 30. Juni 1926 verlängert worden.

Die Bevölkerung wird daher eingeladen, die noch vorhandenen Seheine der eidgenössischen Staatskasse in Bern zum Umtausch einzusenden. Nach dem 30. Juni 1926 findet keine Einlösung mehr statt.

Der Gegenwert der bis zum genannten Tage nicht vorgewiesenen Scheine wird dem eidgenössichen Invalidenfonds überwiesen.

Eidgenössisches Finanzdepartement.

Übersieht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit .1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von Fr. 1.-- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) .die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1925) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte ; Beteiligung ; Annehmende und Verwerfende etc.)

nachgeführt auf 31. Dezember 1925, in einer Broschüre vereinigt bezogen werden. .

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

· ' "" Neu bereinigt auf 1. Juli 1925.

> Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben erschienen und kann daselbst bezogen werden

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente und Verwaltungsabteilungen, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis 50 Cts.

Bei Zustellung per Post 60 Cts.; Zustellung gegen Nachnahme 75 Cts.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1926

Date Data Seite

415-418

Page Pagina Ref. No

10 029 661

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