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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 21. September 1925 zwischen der Schweiz und Griechenland abgeschlossenen Vertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren.

(Vom 5. März 1926.)

I.

Ende Juli 1925 machte der griechische Geschäftsträger in der Schweiz dem Politischen Departement Eröffnungen zwecks Abschlusses eines Vertrages zwischen Griechenland und der Schweiz zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren, der auf alle Streitfälle irgendwelcher Art, die zwischen beiden Staaten entstehen könnten, Anwendung finden sollte.

Gemäss der Politik des Bundesrates, welche mehrmals die Genehmigung der Bundesversammlung erhalten hat, nahm das Poh tische Departement diesen Vorschlag mit Bereitwilligkeit an und- übergab darauf der griechischen Gesandtschaft einen Vertragsentwurf, der genau dem am 20. September 1924 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Vertrage nachgebildet und dessen Wirkungskreis der denkbar weitgehendste ist.

Bei Anlass der VI. Völkerbundsversammlung hatte der Vorsteher des Politischen Departements Gelegenheit, mit Herrn Eentis, dem damaligen Minister des Auswärtigen Griechenlands, in Genf unmittelbar auf Grundlage des obenerwähnten Vertragsentwurfes in Verhandlungen einzutreten. Der griechische Minister des Auswärtigen schlug einige Änderungen vor, mit denen sich der Bundesrat einverstanden erklärte, und darauf wurde der anliegende Vertrag am 21. September in Genf in Abwesenheit des Herrn Eentis zwischen Herrn Carapano, dem griechischen Gesandten in Paris und ersten Delegierten Griechenlands an der Völkerbundsversammlung, und Herrn Bundesrat Motta unterzeichnet.

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IL

·;';.'

Der Vertrag zwischen der Schweiz und Griechenland zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren unterscheidet sich von dem gleichartigen Vertrage zwischen der Schweiz und Italien nur in bezug auf die Bestellung der Vergleichskommission. Während nach dem Vertrag mit Italien die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern besteht, von denen dreij darunter der Vorsitzende, von den beiden Parteien ausserhalb der eigenen Staatsangehörigen im gegenseitigen Einverständnisse berufen werden, wird die Vergleichskommission zwischen der Schweiz und Griechenland, gleich wie die österreichisch-schweizerische, nur drei Mitglieder zählen: einen Vorsitzenden, der im gemeinsamen Einvernehmen bezeichnet wird, einen nach freier Wahl von der griechischen Begierung und einen in gleicher Weise vom Bundesrat ernannten Vertreter. In seiner Botschaft vom 4. November 1924 betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Vergleichsvertrages hat sich der Bundesrat bereits über die Nachteile ausgesprochen, die, seiner Ansicht nach, diese Art der Zusammensetzung der Vergleichskommissionen aufweist, da sie dem Vorsitzenden allein die Verantwortung der Einschätzung der Tatsachen und der zu stellenden Vorschläge überlässt. Obwohl der Bundesrat diese seine. Ansicht aufrechterhält, glaubte er doch gegenüber dem von der griechischen Begierung geäusserten Wunsche, die Bestellung der Vergleichskommission so einfach wie möglich zu gestalten, keine unnachgiebige Haltung einnehmen zu sollen.

Sofern innerhalb der in Artikel 4 des Vertrages vorgesehenen Fristen kein Einverständnis zwischen den Parteien über die Wahl des Vorsitzenden der Vergleichskommission zustande kommen sollte, so würde dieser, auf Begehren eines der vertragschliessenden Teile, durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika ernannt werden, der sich zur Übernahme des Amtes, das die Schweiz und Griechenland ihm zu übertragen beabsichtigen, bereit erklärt hat.

Der Bundesrat darf hinsichtlich der Tätigkeit der Vergleichskommission und des Gerichtsverfahrens für die Streitigkeiten, die nicht im Vergleichsverfahren erledigt würden, hinweisen auf die hievon handelnde Stelle in seiner Botschaft vom 28. Oktober 1924 betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Vertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren.

III.

Der Vertrag, den wir Ihrer Genehmigung- zu empfehlen uns beehren, ist einer der weitgehendsten, welche die Schweiz abgeschlossen hat, sichert er doch, ohne irgendwelche Vorbehalte oder Bedingungen, die friedliche Erledigung aller Streitigkeiten, die zwischen der Schweiz und Griechenland entstehen könnten. Wir müssen es daher begrüssen, dass die Hellenische Bepublik, mit

381 der wir die besten Beziehungen unterhalten, einen solchen Vertrag mit uns einzugehen sich entschlossen hat.

Der Bundesrat zweifelt denn auch nicht daran, dass Sie den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen werden.

Bern,

den 5. März 1926., Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

-

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des am 21.September 1925 zwischen der Schweiz und Griechenland abgeschlossenen Vertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1926, beschliesst: 1. Der am 21. September 1925 zwischen der Schweiz und Griechenland abgeschlossene Vertrag zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren wird genehmigt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzüge dieses Beschlusses beauftragt.

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Vertrag zwischen

der Schweiz und Griechenland zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren.

Der Schweizerische Bundesrat

und der Präsident der Hellenischen Republik, geleitet von dem Wunsche, .die zwischen der Schweiz und Griechenland bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und die etwaigen zwischen den beiden Ländern entstehenden Streitigkeiten auf dem Wege des Vergleichs oder Gerichtsverfahrens soweit möglich beizulegen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, Der Schweizerische Bundesrat Herrn Giuseppe Motta, Bundesrat, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes, Der Präsident der Hellenischen Republik Herrn Alexander Carapano, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Hellenischen Eepublik in Paris, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind : Artikel 1.

Die vertragsohliessenden Parteien verpflichten sich, alle Streitigkeiten irgendwelcher, Art, die zwischen ihnen entstehen und nicht auf diplomatischem Wege in angemessener Zeit gesehlichtet werden könnten, dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

Falls das Vergleichsverfahren scheitert, so ist gemäss Artikel 15 und folgende des gegenwärtigen Vertrages eine gerichtliche Erledigung zu suchen.

Vorbehalten bleiben die Streitigkeiten, für deren Schlichtung ein besonderes Verfahren durch andere zwischen den vertragschliessenden Teilen bestehende Vereinbarungen bestimmt wird.

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Artikel 2.

Handelt es sich um eine Streitigkeit, die gemäss der Landesgesetzgebung einer der Parteien in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, so kann die belangte Partei es ablehnen, dass diese Streitigkeit einem Vergleichsverfahren und gegebenenfalls einem Gerichtsverfahren unterworfen werde, bevor das zuständige Gericht eine endgültige Entscheidung gefällt hat.

In diesem Falle muss das Begehren auf Einleitung eines Vergleichsverfahrens spätestens ein Jahr nach dieser Entscheidung gestellt werden.

Artikel 3.

Die vertragschhessenden Teile bilden eine ständige Vergleichskomruission von drei Mitgliedern.

Sie ernennen, jeder für sich, nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen ·den Vorsitzenden im gemeinsamen Einverständnisse; Der Vorsitzende soll ·weder Angehöriger der vertragschhessenden Staaten sein, noch soll er auf deren Gebiet seinen Wohnsitz haben oder in deren Diensten stehen.

Solange das Verfahren nicht eröffnet ist, steht jedem vertragschliessenden 'Teile das Hecht zu, das von ihm ernannte Mitglied abzuberufen und d.essen Nachfolger zu ernennen, sowie auch seine Zustimmung zur Ernennung des Vorsitzenden zurückzuziehen. In diesem Falle muss unverzüglich zur Ersetzung der ausscheidenden Mitglieder geschritten werden.

Die Ersetzung der Mitglieder erfolgt nach Massgabe der für ihre Ernennung geltenden Bestimmungen.

Artikel 4.

Die Vergleichskommission ist binnen sechs Monaten nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum gegenwärtigen Vertrage zu bilden.

Wenn die Ernennung des Vorsitzenden nicht innerhalb dieser Frist oder, im Falle einer Ergänzungswahl, nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden stattgefunden hat, so ist sie, bei mangelnder Übereinstimmung der Parteien, auf Begehren einer derselben durch den Präsidenten der Ver·einigten Staaten von Amerika, sofern dieser darin einwilligt, zu vollziehen.

Artikel 5.

Der Vergleichskomraission liegt ob, die Schlichtung der Streitigkeit zu erleichtern, indem sie in unparteiischer und gewissenhafter Prüfung den Tat-: bestand klarlegt und Vorschläge für die Beilegung der Streitigkeit macht» Die Anrufung der Kommission erfolgt durch ein daihinzielendes Begehren, das von einem der vertragschliessenden Teile an deren Vorsitzenden gestellt wird.

Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlangt, gleichzeitig der Gegenpartei notifiziert.

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Artikel 6.

Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

Artikel 7.

Das Verfahren vor der Kommission ist kontradiktorisch.

Die Kommission setzt selbst das Verfahren fest, wobei sie, falls nicht einstimmig ein anderweitiger Beschluss gefasst wird, die Bestimmungen in Titel III des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfällevom 18. Oktober 1907 berücksichtigt.

Artikel 8.

Die Verhandlungen der Kommission sind geheim, es sei denn, dass dieKommission im Einvernehmen mit den Parteien anders beschliesst.

Artikel 9.

Die vertragschliessenden Teile können besondere Vertreter bei der Kommission ernennen, die gleichzeitig als Mittelpersonen zwischen ihnen und der Kommission dienen.

Artikel 10.

Unter Vorbehalt anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages trifft die Kommission ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel 11.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Kommission so weit als immer möglich zu fördern und insbesondere alle nach der Landesgesetzgebung zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, umes der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiete Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen, sowie Augenscheine durchzuführen, Artikel 12.

Die Kommission hat ihren Bericht binnen sechs Monaten zu erstatten,, nachdem sie in einer Streitigkeit angerufen worden ist, es sei denn, dass dievertragschliessenden Teile diese Frist im gemeinsamen Einverständnisse verlängern.

Jeder Partei wird eine Ausfertigung des Berichtes ausgehändigt.

Der Bericht der Kommission hat weder in bezug auf den Tatbestand noch hinsichtlich-der rechtlichen Erwägungen die Bedeutung eines Schiedsspruches.

385 . · · · ; . · Artikel 1 3 .

: Die Vergleichskommission setzt die Priât fest, innerhalb deren sich die Parteien zu ihren Vorschlägen zu äussern haben.

Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.

Artikel 14.

. Während der tatsächlichen Dauer des Verfahrens erhalten die Mitglieder der Vergleichskommission eine Entschädigung, deren Höhe von den vertragschliessenden Teilen zu vereinbaren ist.

Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf; die Kosten für die Kommission /werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

, :

Artikel 15.

·

-

Nimmt einer der .vertragscbliessenden Teile die Vorschläge der ständigen Vergleichskommission nicht an oder äussert er sich nicht innerhalb der im Berichte der Kommission festgesetzten Frist dazu, so kann jeder von ihnen verlangen, dass die Streitigkeit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet -werde.

Falls nach Ansicht des Gerichtshofes der Streitfall nicht rechtlicher Natur sein sollte, so kommen die Parteien überein, dass darüber ex aequo et bono zu entscheiden ist.

Artikel 16.

Die vertragschliessenden Teile setzen in jedem Einzelfall eine besonder» Schiedsordnung fest, worin der Streitgegenstand, die etwaigen dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu übertragenden besondern Befugnisse sowie alle sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Einzelheiten genau bestimmt werden.

Die Schiedsordnung wird durch Notenaustausch zwischen den Begierungen der vertragschliessenden Teile festgesetzt.

Zu deren Auslegung ist in allen Stücken der Gerichtshof zuständig.

Kommt die Schiedsordnung nicht innerhalb von drei Monaten zustande, nachdem einer Partei ein Antrag auf Einleitung des Gerichtsverfahrens unterbreitet worden ist, so kann jede Partei auf dem Wege eines einfachen Begehrena den Gerichtshof anrufen.

Artikel 17.

Stellt der internationale Gerichtshof fest, dass eine von einem Gerichte oder irgendeiner andern Behörde einer vertragschliessenden Partei getroffen» Entscheidung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, können aber nach dem Verfassungsrechte dieser Partei die Folgen der Ent-

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Scheidung durch Verwaltungsmassnahmen nicht oder nicht vollständig beseitigt werden, so ist der verletzten Partei auf andere Weise eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen.

Artikel 18.

Der vom Ständigen Internationalen Gerichtshofe gefällte Spruch ist von den Parteien nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Über Schwierigkeiten, zu denen seine Auslegung Anlass geben könnte, entscheidet der Gerichtshof, den jede Partei zu diesem Zwecke auf dem Wege eines einfachen Begehrens anrufen kann.

Artikel 19.

. Während der Dauer des Vergleichs- oder Gerichtsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnahmen, die auf die Zustimmung z u d e n Vorschlägen d e r Vergleichskommission oder a u f d i e Erfüllung könnten.

Artikel 20.

Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des gegenwärtigen Vertrages sind, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, unmittelbar auf dem. Wege eines einfachen Begehrens dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten.

Artikel 21.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden. Die Batifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt mit dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Er gilt für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren erneuert, und so fort für je einen Zeitraum von fünf Jahren.

Ist im Zeitpunkte des Ablaufes des gegenwärtigen Vertrages ein Vergleichsoder Gerichtsverfahren anhängig, so nimmt, dieses seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder irgendeiner andern Vereinbarung, welche die vertragschliessenden Teile im gegenseitigen Einvernehmen an dessen Stelle gesetzt haben sollten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

So geschehen, in doppelter Urschrift, zu Genf, am 21. September 1925.

(gez.)

(gez.)

Motta.

Al. C. Carapano.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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