918

(Vorn 14. Dezember 1926.)

Der polnische Gesandte hat dem Bundesrat das Schreiben überreicht, mit welchem Herr Igna Moscick seine Wahl zum Präsidenten der Republik Polen mitteilt, (Vom 17. Dezember 1926.)

Vom Bundesrate sind folgende zwei Verträge genehmigt worden: 1. Der Abtretungsvertrag vom 18. Juni 1926, wonach die ,,Neuchâteloise, Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg, die schweizerischen Feuer- und Glas-Versicherungsbestände der Versicherungsgesell-schaft ,,LeNord a in Paris, rückwirkend auf1.l. Juli 1926, übernimmt.

2. Der Abtretungsvertrag vom 18. Juni 1926, wonach die "Neuchâteloise, Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg, die schweizerischen Unfall-, Haftpflicht- und Einbruchdiebstahlversicherungsbestände der Versicherungsgesellschaft ,,Royal Exchange in London, rückwirkend auf 1. Juli 1926, übernimmt.

Die ,,Schweiz", Allgemeine V ersicher ungsAktien-Gesellschaft in Zürich, erhält die Bewilligung für den Betrieb des indirekten Geschäftes in der Maschinen-, Kredit-, Vieh- und Hagelversicherung.

Herr G. S u l z b e r g e r , Kontrollingenieur des eidgenössischen Eisenbahndepartements, in Bern, wird für eine neue dreijährige Amtsdauer als Vertreter des Bundes in der Verwaltungskommission des Schweizerischen elektrotechnischen Vereins bestätigt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung, Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie Über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

919 Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdruckerei Fritz Pochon-Jent" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Herbstsession 1926.

Nationalrat.

(Preis : 2 Fr. 50.)

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Bundesgesetz. (Fortsetzung.)

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod. (Sohlussabstimmung.)

Geschäftsbericht des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts für 1925, (Differenz.)

Malz und Gerste. Zollzuschläge.

Erfindungspatente Wiederherstellung.

Ständerat.

(Preis: 2 Fr.)

Bundesverfassung. Abänderung des Art. 30.

Verkehrswege und Durchgangsverkehr. Internationale Übereinkommen.

Militärstrafgesetzbuch. (Differenzen.)

Stempel- und Couponabgabe. Abänderungsgesetz.

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod. (Schlussabstimmung.)

Motion Baumberger. Entvölkerung der Hochtäler.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung. (Differenzen.)

B e r n , im Oktober 1926.

Sekretariat der Bundesversammlung.

Auslosung von Obligationen der 3% eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1927 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3 °/o eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Samstag, den 15. Januar 1927, 9 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 71, Verwaltungsgebäude des eidgenössischen Finanzdepartements in Bern, stattfinden.

B e r n , den 18. Dezember 1926, Eidgenössisches Finanzdepartement, Sassen- und Rechnungswesen

920

Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departements und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) und die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, worden auch für 1927 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr.

im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreifenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

B e r n , im Dezember 1926.

Bundeskanzlei.

Schweizerische Postverwaltung.

Abonnementseinladung.

Die Oberpost- und Obertelegraphendirektion gibt seit 1922 das ,,Schweizerische Post- und Telegraphen-Amtsblatt" heraus, zu dessen Bezug hiermit Interessenten neuerdings eingeladen werden.

Es erscheint nach Bedarf, jedoch wöchentlich mindestens einmal und kann bei sämtlichen Poststellen abonniert werden.

Das ,,Schweizerische Post- und Telegraphen-Amtsblatt" enthält in den drei Landessprachen alle wichtigen Anzeigen, Änderungen und Neuerungen, die für das gesamte mit Post, Telegraph und Telephon verkehrende Publikum von Bedeutung sind. Es werden darin z. B. alle wichtigen Neuerungen veröffentlicht über: Verpackungsvorschriften der Postsendungen, Einfuhrbeschränkungen und -verböte, Ursprungszeugnisse, Flugpostverkehr, Reisepostwesen, Gelegenheitspostbureaux Postwertzeichen, Postanweisungs-, Check- und Giroverkehr, Portofreiheit zur Linderung von Notständen, Münzumlauf, Postdienstbesorgung an Festtagen, Telegraphenverkehr mit dem Auslande, Erweiterung des Sprechbereichs für internationale Gespräche, drahtlosen Telegrammverkehr, Radioeinrichtungen, Taxänderungen, Telephonabonnemente und Zusatzeinrichtungen, also alle Mitteilungen, über die Geschäftsleute oder Private sonst am Post- oder Telegraphenschalter Auskunft einholen müssen.

Ferner werden im ,,Post- und Telegraphen-Amtsblatt auch Lieferungen von Materialien zum Wettbewerb ausgeschrieben.

Dem ,,Post- und Telegraphen-Amtsblatt" wird das ,, Beiblatta beigegeben, das alle Tarifänderungen, die Einzahlungskurse für Postanweisungen und die Überweisungskurse im Postcheckverkehr enthält.

Der Bezugspreis beträgt : f Ur l Jahr Fr. 6. 30, für 6 Monate Fr. 3. 30.

Bekanntmachung, In Ausführung von Art. 5, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Lotteriegesetz ist eine Zusammenstellung der im Jahre 1925 auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten von den Kantonen erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnutzigen und wohltätigen Zwecken ausgearbeitet worden.

Diese Zusammenstellung kann zum Preise von Fr. 1.-- bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

B e r n , den 14. Dezember 1926.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

922

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft, In Ausführung der Sanierungsbeschlüsse der Generalversammlung ihrer Aktionäre vom 6. Februar 1926 stellt die ,,Seeländische Lokalbahnen (S. L. B.) Biel-Täuffelen-lns A.-G." das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die im eidgenössischen Eisenbahnpfandbuch III, Fol. 228, eingetragene Hypothek I. Ranges zugunsten des Staates Bern von Fr. 600,000 durch Zuschlag der bis l, Januar 1925 aufgelaufenen Zinsen zum Kapital auf Fr. 756,000 zu erhöhen und die Gesamtschuld durch ein Pfandrecht l, Ranges auf die elektrische Schmalspurbahn Biel-Täuffelen-lns vom Bahnhof S. B. B. in Biel bis Ins (Bahnhof der Bern-Neuenburg-Bahn), von einer baulichen Länge von 23 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25, September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungeu sicherzustellen.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen oder Grundeigentum anderer Bahngesellschaften angelegt ist, soll sich das Pfandrecht ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich auf das Recht erstrecken, die öffentlichen Strassen oder das fremde Grundeigentum nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und den Betrieb der Bahn zu benützen.

Das den Bernischen Kraftwerken A.-G. zustehende Eigentumsrecht an der im November 1926 installierten Gleichrichteranlage im Werkstattgebäude in T&uffelen wird vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 13. Januar 1927 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 14. Dezember 1926.

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements.

Rückgabe der Kaution der Berlinischen FeuerVersicherungs-Anstalt in Berlin.

Die Berlinische Feuer-Versicherungs-Anstalt in Berlin hat ihren schweizerischen Bestand an Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen im Jahre 1922 mit Rechten und Pflichten auf die ^La Neuchateloisett, Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft in Neuenburg übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete.

Sie stellt nunmehr das Gesuch, ihr die bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegte Kaution im Betrage von Fr. 60,000 zurückzuerstatten.

923

Gemäss Art. 9, Âbs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Mai 1927 beim eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 18. November 1926.

(3..,) Eidgenössisches Versicherungsamt.

Rückgabe der Kaution der Lloyd Continental, . 0Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Bern, in Liquidation.

Die Lloyd Continental, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Bern, befindet sich seit 31. Dezember 1924 in Liquidation. Nachdem sie alle ihre Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen in der Schweiz erfüllt hat, stellt sie nunmehr das Gesuch um Rückgabe der bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Kaution im Kurswerte von ca. Fr. 150,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchsberechtigten hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 31. Mai 1927 beim eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 20. November 1926.

(3...)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Verscholienheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, II. Abteilung, hat mit Beschluss vom 14. Dezember 1925 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über Marie Mina Lang, von Kurzrickenbach, Kanton Thurgau, geboren 27. Juni 1887, Tochter des Theodor Lang und der Rosina Wilhelmin geb. Eisenmann, im Jahre 1907 nach vorausgegangenem mehrjährigem Aufenthalt in Lausanne, als Kindermädchen nach England übersiedelt und seit Ende 1915 (letzte Nachricht ein Brief aus Bath vom 22. Dezember 1915) unbekannten Aufenthaltes.

Die Genannte und alle, die über deren Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit heute die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 15. Dezember 1926.

(2..)

Bezirksgerichtskanzlei St Gallen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1926

Date Data Seite

918-923

Page Pagina Ref. No

10 029 912

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.