320 Art, 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, die Innerpolitische Abteilungdes Politischen Departements aufzulösen und die derselben durch Art. 29 desBundesgesetzes vom 26. März 1914 zugeteilten Geschäfte zu übertragen -wie folgt: an die Abteilung für Auswärtiges des Politischen das Auswanderungswesen;
Departements:
an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement : 1. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Schweizerbürgerrecht, sowie über die politischen und bürgerlichen Hechte der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter; Einbürgerung von Ausländern ; Optionsangelegenheiten.
2. Interkantonale Armenpflege; Aufsicht über die Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, die in einem andern Kantoneerkranken oder sterben.
3. Ordnung der Grenz- und Gebiets Verhältnisse der Kantone unter sich,, soweit hierin nicht das Bundesgericht zuständig ist ; an den Bundeskanzler: 1, Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.
2, Vorbereitung der Gesetze und Erlasse über Organisation der BundesVerwaltung.
Art. 2, Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
(Vom 4. Februar 1926.)
Der Bundesrat erteilt dem Beschluss des Grossen Bates des Kantons Aargau betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an Seuchenschäden vom 21. Januar 1926 seine Genehmigung.
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(Vom 5. Februar 1926.)
Herr Dr, Karl Kuhlmann, von Detmold, wird auf eine neue zehnjährige Amtsdauer als Professor für theoretische Elektrotechnik an der -Eidgenossischen Technischen Hochschule bestätigt.
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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.
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Bundesblatt
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Jahr
1926
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
06
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
10.02.1926
Date Data Seite
320-320
Page Pagina Ref. No
10 029 635
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