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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1951) (Vom 14. November 1951)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über 57 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bündesgesetz über das Zollwesen sind bestraft worden (l--36): 1. Bruno Travaini, 1907, Chauffeur, Mendrisio (Tessin), verurteilt durch Strafverfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. August 1947 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit Zigaretten und wegen Zollhehlerei zu Bussen von Fr. 190 080 und Fr. 18 685, ohne Nachlass weil rückfällig. Eine Beschwerde gegen die beiden Strafverfügungen wurde vom Bundesrat am 18. März 1949 abgewiesen. Travaini hat für Vater und Sohn Mascetti in Chiasso in zahlreichen Fahrten mit einem Lieferungsauto Zigaretten im Werte von Fr. 190080 an die Grenze geführt und diese den Schmugglern selbst oder von diesen bezeichneten Drittpersonen übergeben. Von diesen übernahm er für seine Auftraggeber und zum Teil auch auf eigene Rechnung Wurstwaren, die er nach Chiasso führte und die von dort mit seiner Mithilfe an schweizerische Käufer versandt wurden.

Der Fall Travaini stellt nicht nur wegen der Höhe der Bussen eine Besonderheit dar, sondern auch infolge des Umstandes, dass die beiden Auftraggeber die gerichtliche Beurteilung verlangten, worauf die Corte delle assisi pretoriali in Mendrisio die vom Eidgenössischen Finanz-und;Zolldepartement auf Grund der üblicherweise zur Anwendung gelangenden Ansätze auf Franken 286 575 und Fr. 20 310 bemessenen gemeinsamen Bussen auf Fr. 9552.50, bzw.

Fr. 6770 festsetzte, Dieses Urteil wurde vom Kassationshof des Kantons Tessin

651 bestätigt, vom Kassationshof des Bundesgerichts indessen wegen Verletzung von Bundesrecht aufgehoben. Das Gericht in Mendrisio hat daraufhin die gemeinsamen Bussen für Vater und Sohn Mascotti auf Fr. 12 000 und Fr. 8000 erhöht. Es hat damit das bundesgerichtliche Urteil, wenn auch nicht dem Sinn, so doch der Form nach berücksichtigt, weshalb eine erneute Anfechtung auch dieses Urteils nicht mehr erfolgte.

Hier setzt nun der Verurteilte Travaini ein. Nachdem ein Eevisionsgesuch mit dem Begehren um Anpassung seiner Bussen an die gegenüber den beiden Mascetti ausgesprochenen Strafen vom Bundesrat am 12. März 1951 wegen Fehlens rechtlich relevanter neuer Tatsachen abgewiesen worden war, liess er durch einen Eechtsanwalt ein Gnadengesuch einreichen. Er ersucht um Herabsetzung der beiden Bussen auf ein vernünftiges Mass und Angleichung an die Straf erkenn tnisse des Gerichts in Mendrisio in Sachen Mascetti. Nachdem der Bundesrat die Eevision abgelehnt habe, sei es Sache der Bundesversammlung, einen Gnadenakt zu beschliessen, der dem gesunden Menschenverstand zum Durchbruch verhelfe, menschliches Verständnis zeige und die heute bestehende Ungerechtigkeit beseitige. Er lebe in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ; er sei verheiratet und Vater von zwei Kindern. Werde seinem Gesuch nicht entsprochen, so komme es zwangsläufig zur Umwandlung, mit ihren schweren moralischen und materiellen Folgen.

Zunächst sei einmal mehr hervorgehoben, dass die Fiskalbussen nach Gesetz und vom Bundesgericht bestätigter Praxis ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Täters festgesetzt werden. Es kann deshalb nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein, die sich aus diesem System ergebenden Ungleichheiten durch Überprüfung und Korrektur der Urteile beseitigen zu wollen.

Gegenüber Travaini ist der übliche Bussenansatz zur Anwendung gelangt und die sehr hohen Bussen sind nicht auf eine besonders strenge Behandlung, sondern lediglich auf den ausserordentlich grossen Umfang der verbotenen Tätigkeit des Gesuchstellers zurückzuführen. Dass Travaini die Bussen nicht wird bezahlen können, dürfte zutreffen; dieser Umstand bildet jedoch keinen Grund für ein gnadenweises Entgegenkommen.

Als stossend;wird empfunden, dass der Gesuchsteller als Gehilfe, der sich der Strafverfügung unterzogen hat, eine um ein vielfaches
höhere Busse zu bezahlen haben soll als die Anstifter und Organisatoren, welche die gerichtliche Beurteilung verlangt haben. Solche gefühlsmässige Überlegungen seitens des Verurteilten sind durchaus verständlich; sie halten jedoch objektiver Betrachtung nicht stand. Das Urteil des Gerichts in Mendrisio steht zu der jahrelangen vom Finanz- und Zolldepartement zur Anwendung gebrachten und im Beschwerdeverfahren vom Bundesrat geschützten Straf praxis in krassem Widerspruch. Für die Beurteilung der obigen in diesem Straffali ausgesprochenen Bussen kann dieses urteil jedenfalls nur einen relativen Maßstab bilden. Wurde damit eine Bussenherabsetzung mit Bezug auf Travaini begründet, so könnte die von diesem mit Recht geltend gemachte Rechtsungleichheit für seine Strafe wohl beseitigt werden, indessen würde die Ungerechtigkeit gegenüber all den

652 vielen andern in Zollsachen nach dem üblichen Maßstab Verurteilten noch grösser. Der Bundesrat hat diese Auffassung bereits im Falle Gianolli vertreten (vgl. Antrag 20 des Berichtes vom 2. November 1950; BEI III, 324); die Begnadigungsbehörde hat diesen Standpunkt übernommen. Konnte in jenem Fall wegen Vorliegens von stichhaltigen Kommiserationsgründen trotzdem ein teilweises Entgegenkommen gezeigt werden, so fehlt es hiefür im Falle Travaini an den erforderlichen Voraussetzungen. Der Verurteilte, der bis anhin an seine Bussen überhaupt noch nichts bezahlt hat, ist als zollrechtlich mehrfach vorbestrafter, gewerbsmässiger Schmuggler eines Gnadenaktes überhaupt nicht würdig. Wir beantragen mit der Oberzolldirektion die G e s u c h s a b w e i s u n g .

2. Charles Höhn, 1915, Kaufmann, Zürich, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 30. November 1946 wegen Zollübertretung, Bannbruchs, Hinterziehung der Warenumsätzsteuer, sowie wegen Anstiftung hiezu, zu Fr. 13385.71 Busse. Der Drittelnachlass konnte wegen teilweisen Eückfalls nicht voll gewährt werden. Höhn hat zusammen mit einem Dritten im Tirol Hartmetallplättchen (Titanit zu Schleif zwecken) gekauft und die Ware zum Teil einschmuggeln lassen, zum Teil mit seinem Partner selbst illegal in die Schweiz eingeführt. Die Busse wurde, nachdem alle Zahlungsversprechen nicht gehalten wurden -- die Oberzolldirektion hat sich sogar zum vorläufigen Eückzug des Umwandlungsbegehrens herbeigelassen -- vom Bezirksgericht Zürich am 4. Mai 1950 in drei Monate Haft umgewandelt. Ein Eekurs gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Standes Zürich am 3. Juli 1950 abgewiesen. Um den Vollzug der Haft abzuwenden, hat Höhn in der Folge den Betrag von Fr. 7000, sowie zwei weitere Eatenzahlüngen aufgebracht, um alsdann ein Gnadengesuch einzureichen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der sich auf Fr. 4816.36 belaufenden Eestschuld. Er macht geltend, durch seine Zahlungen den guten Willen bewiesen zu haben. Er stehe am Eand des Euins, und seine ganze Familie sei darob zugrunde gegangen. Seine Frau habe die Scheidung verlangt, weil das Geld für den Haushalt fehle. Er sei ohne Wohnung, ohne Möbel und stehe bettelarm und allein da.

Die vom Zöllfahndungsdienst getätigten Erhebungen haben gezeigt, dass die Lage des
Gesuchstellers ungünstig ist. Es wurde indessen festgestellt, dass darunter namentlich Frau und Kind zu leiden haben, die in einer Notwohnung eiii eher armseliges Dasein führen sollen, während es sich der Gesuchsteller offenbar selbst nicht besonders schlecht gehen lasse. Dieser vermag sich über keine solide Arbeit auszuweisen. Angeblich befasst er sich mit Import- und Exportgeschäften; irgendwelche Anhaltspunkte für eine seriöse Tätigkeit in dieser Eichtung fehlen indessen. Seine Angaben über die eingeleitete Scheidung haben sich als unzutreffend erwiesen; sie werden von der Ehefrau bestritten. Zwei Vorstrafen wegen Betrugs (die letzte aus dem Jahre 1951), sowie drei zollamtliche Büssungen aus den Jahren 1945 bis 1948 vervollständigen das sich

653 aus den Akten ergebende Bild des Gesuchstellers. Wir erachten diesen eines Gnadenaktes als nicht würdig und beantragen mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

; 3. Max Hügel, 1980, deutscher Staatsangehöriger, Gärtner, Weil a.Ehein (Deutsehland), verurteilt durch Straf Verfügung des Eidgenössischen Finanzund Zolldepartements vom 29. November 1948 wegen Zollübertretung in Tateinheit mit Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Franken 6795.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Hügel hat in der Zeit vom Juli bis September 1947 auf Anstiftung eines Dritten in Basel hin bei einer Schlosserei in Weil a. Ehein Warenpakete abgeholt und diese nach einem an der Grenze liegenden Schuppen verbracht, wo sie von einem Mitbeschuldigten jeweils behändigt und über die Grenze gebracht wurden. Die Pakete enthielten, ohne dass Hügel davon Kenntnis hatte, Kugellager, Verstärkerröhren, Plattenspieler und Lockenwickler im Gesamtwert von über Fr. 100 000.

Die erste Zahlungsaufforderung der Vollzugsbehörde beantwortete Hügel mit einem Gnadengesuch, das er jedoch nach Belehrung über dessen Aussichtslosigkeit wieder zurückzog. Als Zahlungen in der Folge ausblieben, wandelte das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt die Busse am 18. Juni 1951 in drei Monate Haft um.

Am 22. Juni 1951 ersuchte Hügel um bedingten Erlass der Haftstrafe.

Er macht geltend, sich im jugendlichen Alter von 16 Jahren aus einer Notlage heraus und ohne sich der Folgen bewusst gewesen zu sein, vergangen zu haben.

Er habe geglaubt, dadurch die Mittel zum Kauf einiger zusätzlicher Nahrungsmittel für sich, die damals kranke Mutter und die an Tuberkulose leidende Schwester zu erhalten, sei in dieser Hoffnung jedoch enttäuscht worden. Er selbst sei seit drei Jahren wiederholt von einer Knochentuberkulose heimgesucht worden. Er habe den Beruf wechseln und nochmals eine Lehre als kaufmännischer Angestellter antreten müssen, statt endlich einen normalen Verdienst zu erzielen. Seit dem 11. Mai 1951 sei er wiederum leidend und müsse sich in einer Heilanstalt einer Kur unterziehen. -- Von Seiten des behandelnden Arztes wird bescheinigt, der Gesuchsteller stehe seit drei Jahren in Behandlung wegen einer Tuberkulose des linken Fersenbeines. Nach einjährigem Stillstand zeige die Krankheit wieder eine
grössere Aktivität, weshalb ein neues klinisches Heilverfahren eingeleitet worden sei, dessen Dauer sich heute noch nicht abschätzen lasse. Es müsse jedoch 'mit Bestimmtheit mit eineinhalb bis zwei Jahren gerechnet werden. Um die mögliche Gefahr einer Verschlimmerung zu vermeiden, müsse gebeten werden, vorerst von einer Inhaftierung abzusehen.

In diesem Sinne bestehe Haftunfähigkeit.

Die Angäben des Gesuchstellers über seine finanziellen Verhältnisse treffen nach den Angaben der Zollbehörden, denen eine Überprüfung offenbar möglich war,,zu. Der .Gesuchsteller hat keinen rechten Verdienst wegen seiner Krankheit, die Schwester leidet seit dem Jahre 1947 an einer offenen Tuberkulose,

654 ohne über die Mittel zur gründlichen Behandlung zu verfügen, und die Mutter ist im Hinblick auf die Kriegs verschollenheit ihres Versorgers auf Hilfe angewiesen. Nach der Beurteilung der Oberzolldirektion fristet die Familie ein kümmerliches Dasein. Die Strafbehörde befürwortet deshalb ein gnadenweises Entgegenkommen im Sinne des Gesuches. Sie geht davon aus, seit Erlass der Strafverfügung sei eine wesentliche unverschuldete Verschlechterung der Lage des Verurteilten eingetreten. Hügel habe sich als Jagendlicher vergangen. Die Tatmotive seien nicht ehrenrühriger Natur gewesen; er sei von durchtriebenen Schmugglern missbraucht worden. Das Verhalten des Gesuchstellers in der Untersuchung wird als jederzeit korrekt und ehrlich bezeichnet.

Bisher wurde der Standpunkt vertreten, dass auf Gnadengesuche für Freiheits- oder Umwandlungsstrafen von sich im Ausland aufhaltenden Verurteilten nicht eingetreten werde, bzw. dass solche abzuweisen seien. Die Verurteilten wurden jeweils aufgefordert, zunächst ihre Strafe anzutreten, worauf sich die Begnadigungsbehörde mit einem allfälligen Gesuch befassen werde.

Wir halten dafür, dass sich in diesem Fall, wo die Verhältnisse des Gesuchstellers durch die schweizerischen Zollbehörden abgeklärt werden konnten, eine Ausnahme von der Eegel verantworten lässt. Der Verurteilte befindet sich zur Zeit im Sanatorium und wird noch längere Zait dort verbleiben müssen. Das bei den Akten hegende Arztzeugnis macht keineswegs den Eindruck einer Gefälligkeitserklärung; danach kommt eine Inhaftierung zur Zeit nicht in Frage.

Man könnte sich lediglich fragen, ob das Gesuch bis zum Zeitpunkt, wo Hügel wieder hafterstehungsfähig ist, zurückgestellt werden soll. Da sich der Verurteilte nach seiner noch keineswegs feststehenden Genesung voraussichtlich in noch misslicheren finanziellen Verhältnissen befinden wird und somit dannzumal bei Berücksichtigung aller Umstände wohl mit der Gewährung eines Gnadenaktes gerechnet werden darf, möchten wir uns dem von der Oberzolldirektion vorgeschlagenen Vorgehen anschliessen. Es sei dabei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Änderung der bisherigen Antragspraxis, sondern um eine Ausnahme davon handelt. Wir b e a n t r a g e n mit der Oberzolldirektion den bedingten Erlass der U m w a n d l u n g s s t r a f e
von drei Monaten Haft. Es rechtfertigt sich, die Probezeit über die von der Begnadigungsbehörde üblicherweise angesetzte Frist hinaus auf 4 Jahre zu bemessen.

4. Pietro Pellegrini, 1908, Gastwirt, Caslano (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 16. Oktober 1947 wegen Anstiftung zu Ausfuhrbannbruch mit 88 Keifen und 10 Luftschläuchen für Automobile zu Fr. 9160 Busse, ohne Nachlass, da rückfällig. Die gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 9. Juli 1948 letztinstanzlich abgewiesen. --- Da Pellegrini nichts an die Busse bezahlte, wandelte sie der Gerichtspräsident von Lugano-Land am 29. Dezember 1950 in 90 Tage Haft um.

Aus der Haft reichte Pellegrini am 12. September 1951 ein Gnadengesuch ein. Er macht geltend, er werde am 19. September zwei Umwandlungsstrafen

655 von 58 Tagen und 8 Monaten Haft verbüsst haben. Es blieben dann noch zwei weitere U.mwandlungsstrafen von je 3 Monaten zu vollstrecken. Da er bereits im Jahre 1951 drei Monate Uniwandlungshaft für eine weitere Zollbusse abgesessen habe, möge ihm die gnadenweise Zusammenlegung der Bussen, die den beiden noch zu vollziehenden Umwandlungsstrafen von je 8 Monaten zugrunde liegen, bzw. die Eeduktion der Haft auf 90 Tage gewährt werden.

Er verweist dabei auf die erbärmliche Lage, in der sich seine Familie infolge seiner langen Abwesenheit befinde. Der älteste Sohn sei überdies seit einem Jahr lungenkrank und hospitalisiert.

Die Lage der Familie des Gesuchstellers ist miäslich. Die Angehörigen werden durch die öffentliche Fürsorge durchgehalten. Mit drei Kindern lebt die Frau in einer, wie die Oberzolldirektion mitteilt, kaum mehr bewohnbaren Bauernhütte. Sie zog dorthin, als der Ehemann die Wirtschaft vor seinem Strafantritt einem Dritten übergeben musste. Ein Sohn hielt sich bis vor kurzem lungenkrank im Sanatorium auf.

Pellegrini hat sich in den Herbstmonaten 1945 und 1946 verschiedentlich gegen das Zollgesetz vergangen. Die Oberzolldirektion bemerkt dazu, die Verfehlungen hätten aufgehört, nachdem der offenbar einen schlechten Einfluss ausübende Dritte, der die Waren jeweils über die Grenze geschafft habe -- ein notorischer Berufsschmuggler --, verzogen sei. Sie erklärt weiter, einen Gnadenakt aus Gründen der Konsequenz nicht direkt empfehlen, einem Teilerlass indessen zustimmen zu können, sofern die Begnadigungsbehörde einen solchen ins Auge fassen sollte.

Der Gesuchsteller wurde für seine Verfehlungen zu insgesamt 8 Zollbussen im Gesamtbetrag von Fr. 28 778.98 verurteilt. Drei Bussen von zusammen Fr. 1785.53 hat er bezahlt. Die übrigen fünf wurden in viermal 90 Tage und 58 Tage Haft umgewandelt. Von diesen insgesamt 418 Tagen Haft werden am 19i Dezember 1951 328 Tage, also rund */s vollstreckt sein. Zu verbüssen bleiben in jenem Zeitpunkt somit noch die 90 Tage Haft, die eben Gegenstand dieses Gesuches bilden.

Eine derartige Häufung von einzelnen Umwandlungsstrafen ist eine Folge der vom Bundesgericht geschützten Praxis, wonach für jede einzelne Zollübertretung besondere Straf Verfügungen zu erlassen sind, die bei Zahlungsunfähigkeit wiederum einzeln umgewandelt werden müssen. Diese Praxis
ist im Kampf gegen das Schmuggelunwesen an sich durchaus berechtigt. Häufen sich die Umwandlungsstrafen wie hier in ihrer Gesamtheit jedoch zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr, so wirkt sich die Ünzulässigkeit, eine Gesamtoder Zusatzstrafe auszusprechen bzw. mehrere Bussen in eine einzige Haftstrafe umzuwandeln, für den Verurteilten tatsächlich als Härte aus. Im übrigen ist es den kantonalen Vollzugsbehörden auch nicht möglich, die bedingte Entlassung anzuordnen.

Wir glauben, dass Pellegrini unter den vorliegenden Umständen im Wege der Begnadigung ein gewisses Entgegenkommen gezeigt werden darf. Ein Antrag in dieser Biehtung wird erleichtert im Hinblick auf das traurige Los der Familie

656 des Gesuchstellers und durch den Umstand, dass dieser sich seit dem Herbst 1946 offenbar gut gehalten und zu keinen Beanstandungen mehr Anlass gegeben hat. Wir beantragen deshalb den bedingten E ria s s der auf Grund der Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 16. Oktober 1947 ausgesprochenen Umwandlungsstrafe von 90 Tagen H a f t , unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

5. François L u d e r , 1924, Student, Genf, durch S traf Verfügungen der Oberzolldirektion vom 14. August 1947 wie folgt verurteilt: a. wegen Ausfuhrbannbruchs und Gehilfenschaft hierbei zu Fr. 7046.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels, weil er im Herbst 1945 erhebliche Mengen Zigaretten und Saccharin teils selbst, teils durch einen Dritten nach Italien schmuggelte; fc. wegen Ausfuhrbannbruchs zu einer Busse von Fr. 192, ohne Nachlass, weil er im August 1946 Armbanduhren illegal ausführte; c. wegen Mittäterschaft bei Zollübertretung, Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer, unter Nachlass eines Drittels, zu Fr. 1380.24 Busse, weil er verschiedenartige, aus dem Erlös der ausgeschmuggelten Zigaretten und Uhren in Italien gekaufte Waren .illegal in die. Schweiz einführen liess. Die gesamte Bussensumme beläuft sich auf Fr. 8618.91. Dem Gesuch um Einräumung von Zahlungserleichterungen wurde seinerzeit entsprochen, unter der Bedingung, dass die beiden kleineren Bussen sofort getilgt würden. Es gingen daraufhin Fr. 2098 ein und sodann in regelmässigen Teilzahlungen weitere Fr. 4440. Sämtliche Zahlungen wurden, wie die Oberzolldirektion berichtet, vom Vater des Verurteilten geleistet.

. .Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass des Bussenrestes von Fr. 2070.91. Als Begründung wird bloss ausgeführt, es seien insgesamt .

mehr als zwei Drittel der sich aus den drei Straf Verfügungen ergebenden Verpflichtungen getilgt worden.

Die knappe Form des Gnadengesuches ist nach den Ausführungen der Oberzolldirektion darauf zurückzuführen, dass den Eltern des Verurteilten im Jahre 1947, anlässlich einer Unterredung mit dem damaligen Chef der Sektion Strafsachen, erklärt worden sei, die Oberzolldirektion könnte ein allfälliges Gnadengesuch befürworten, wenn einmal erhebliche Anstrengungen hinsichtlich der Tilgung der Schuld gemacht worden, seien. Mit Bezug auf den Umfang der für eine Begnadigung
erforderlichen Zahlungen sollen als : untere Grenze in einer späteren Unterredung zwei Drittel des Gesamtbussenbetrages genannt worden sein. Der Vater des Verurteilten scheint im Hinblick auf diese Unterredung geglaubt zu haben, sein Sojin könne bei Erfüllung dieser Bedingung bestimmt mit einer Begnadigung rechnen.

Die Oberzolldirektion betrachtet das Vorgehen ihres damaligen Sektionschefs als unvorsichtig und bedauert es ; sie enthält sich in ihrem bei den. Akten liegenden Mitbericht vom 13. Oktober 1951 eines bestimmten Antrages. Sie bezeichnet den Verurteilten auf Grund der. durchgeführten Erhebungen und der Äusserüngen seines. Vaters als leichtsinnig und unreif. Luder habe, nicht aus

657 Not gehandelt, sondern nur. um sich ohne Arbeit Geld zu verschaffend Er selbst habe überhaupt nichts bezahlt, sondern alles seinem Vater überlassen, der trotz seinen grossen Familienlasten erhebliche Zahlungen leistete: Gesamthaft beurteilt .die Vollzugsbehörde den Gesuchsteller als .nicht beghadigungswürdig.

In Ansehung des Umstandes indessen, dass die Oberzolldirektion angesichts der.Erklärungen eines ihrer ehemaligen Beamten dazu beigetragen haben könnte, dass der.Vater des Verurteilten zu der irrigen Auffassung verleitet worden wäre, wonach ein Gnadenakt seinem Sohne bei Zahlung von :zwei Dritteln der Bussensumme sicher sei, möchte sie es der Begnadigungsbehörde überlassen, darüber zu. entscheiden, ob die Opferwilligkeit des Vaters eine Begnadigung zu rechtfertigen vermöge. , . Es bedarf keiner weiteren Erörterungen darüber, : dass die Verwaltung hinsichtlich der Begnadigung keine Zusicherungen an Verurteilte abgeben darf.

Tut sie es dennoch, so erfolgt dieser Übergriff in die Befugnisse der Vereinigten Bundesversammlung auf eigene Gefahr, und sie muss mit einer Desavouierung durch die Begnadigungsbehörde rechnen. Massgebend für die Beurteilung eines Gnadengesuches sind ausschliesslich die Person des Verurteilten und deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse. Im vorliegenden Fall ist somit nicht vom zahlenden Vater, sondern vom straffälligen, von der Oberzolldirektion, selbst als eines Gnadenaktes wenig würdig bezeichneten Sohn auszugehen. Es dürfte deshalb über die Folge, die dem Gesuch zu geben ist; kein Zweifel bestehen. Gegen eine Gutheissung würde überdies der Umstand sprechen, dass der an den Schmuggelhandlungen Luders beteiligte Dritte, der sich nachgewiesenermassen in schwierigen Verhältnissen befand, durch die Vereinigte BundesveiSammlung bereits in der Dezembersession 1949 abgewiesen worden ist (vgl. Antrag 11 des Berichtes vom 14. November 1949; BEI II, 907). "Wir b e a n t r a g e n die Gesuchabweisung.

6. Albino Forni, 1907, Magaziner, Pollegio (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 18. April 1946 zu Bussen von Fr.2700 und Fr. 5590, ohne Nachlass da rückfällig, weil er durch italienische Schmuggler unter Umgehung der Zollkontrolle grosse Mengen Knoblauch und Salami in die Schweiz einführen und durch die gleichen Mittelsmänner 640 kg
Eohkaffee, 270 Schachteln Saccharin und 1000 Pakete Zigaretten nach Italien ausführen liess.

Forni hat bereits im Jahre 1948 für den damals noch ausstehenden Bussenrest von .Fr. 2933.40 ein Gnadengesuch eingereicht. Dieses wurde aus der Erwägung heraus abgewiesen, der Gesuchsteller sei rückfällig; er trete bei den in Frage stehenden Zolldelikten als eigentlicher Organisator und Anstifter in Erscheinung, und es lasse sich überdies ein Entgegenkommen auch gegenüber den in gleicher Sache Mitbeteiligten nicht verantworten, deren Strafen zum . Teil bereits vollstreckt seien (vgl. Antrag 160 des Berichtes vom 11. November 1948; BB1 III, 745). Seither hat der Verurteilte weitere Fr. 870 bezahlt, so dass heute noch Fr. 2063.40 ausstehen.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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Mit Eingabe vom 29. August 1951 ersuchte Forni erneut um Begnadigung.

Er macht geltend, neben seinen Versorgerpflichten gegenüber seiner Familie mit 2 Kindern weitere Zahlungen nicht mehr leisten zu können, nachdem er durch den Tod seines Bruders für einen wesentlichen Teil des Unterhalts seiner alten Mutter und seiner kranken Schwester aufzukommen habe.

Die Oberzolldirektion stellt fest, dass sich Forni tatsächlich in einer finanziell schwierigen Lage befinde und dass sich dessen wirtschaftliche Verhältnisse seit Abweisung des ersten Gesuches verschlechtert hätten. Ende des Jahres 1950 sei der Bruder des Gesuchstellers in Ausübung seines Berufes als Zugführer der Schweizerischen Bundesbahnen in Lugano tödlich verunglückt. Dadurch fiele die Unterstützungspflicht gegenüber der alten Mutter und der schwer lungenkranken, während zwei Jahren hospitalisierten Schwester, soweit die Versicherungsleistungen nicht ausreichen, dem Gesuchsteller zu. Es sei deshalb durchaus glaubhaft, dass es diesem Mühe bereite, weitere Zahlungen zu leisten.

Überdies könne in Betracht gezogen werden -- was bei Abweisung des ersten Gesuches nicht bekannt war, -- dass Forni wegen seiner Widerhandlungen seine Stelle bei den Schweizerischen Bundesbahnen, von welchen er vorher als Leiter der Agentur in Luino eingesetzt gewesen sei, verloren habe. Es lägen somit Kommiserationsgründe vor, die den Erlass des Bussenrestes rechtfertigten.

Ist jedoch Forni eines Gnadenaktes würdig? Die Oberzolldirektion bejaht dies. Sie weist darauf hin, Forni sei gemeinrechtlich nicht vorbestraft, und bei den zollrechtlichen Strafen handle es sich um Bagatellfälle. Überdies falle der bewiesene Zahhingswille zu seinen Gunsten ins Gewicht.

In der Beurteilung des Gesuchstellers durch die Oberzolldirektion ist seit dem ersten Gesuch ein Wechsel eingetreten, den wir nicht für völlig begründet halten. Es darf nach wie vor nicht übersehen werden, dass sich Forni, ohne in einer Notlage gewesen zu sein, in diesen Schmuggelgeschäften als eigentlicher Organisator und Anstifter betätigt hat. Erschwerend wirkt sich dabei aus, -- was erst jetzt bekannt wurde -- dass er damals Beamter der Schweizerischen Bundesbahnen war, dem als besonderer Vertrauensposten die Leitung der Auslandagentur Luino übertragen wurde. Er hat somit durch seine Handlungsweise auch das
Ansehen der Bundesbahnen und der Schweiz geschädigt. Nicht ausser acht zu lassen ist ferner, dass sich Forni zunächst um die Zahlung der Busse nicht kümmerte, sondern glaubte, es mit der Hinterlegung der ihm von einem Onkel als Sicherheit zur Verfügung gestellten Wertpapiere (Verwertungserlös Fr. 5156.60) bewenden lassen und nach persönlicher Zahlung von Fr. 200 seine Begnadigung erwirken zu können. Dass der Gesuchsteller in der Folge seine Stelle verloren hat, bildet keinen Grund zu besonderer Milde, sondern es stellt dieser Umstand die selbstverschuldete und voraussehbare Folge seiner Verfehlungen dar. Es soll anerkannt werden, dass sich Forni seit Abweisung des ersten Gnadengesuches durch Zahlung von Fr. 870 angestrengt hat, seine Bussenschuld zu tilgen ; bekundeter Sühnewille bildet aber ebenfalls keinen Kommiserationsgrund.

659 Als neue, eine allfällige Begnadigung rechtfertigende Tatsache kann einzig die durch den Tod des Bruders nun dem Gesuchsteller obliegende .vermehrte Unterstützungspflicht gegenüber Mutter und Schwester in Betracht fallen. Die damit verbundene Verschlechterung der finanziellen Lage Fornis vermag sich bei seinem bescheidenen Einkommen und seinen Pflichten gegenüber Frau und Kindern fühlbar auszuwirken. Diesem Umstand kann u. E. mit der Herabsetzung des Bussenrestes auf rund die Hälfte angemessen Bechnung getragen werden. Wir b e a n t r a g e n deshalb die Herabsetzung des noch ausstehenden Busssnbetrages auf Fr. 1000, unter Zusicherung von Zahlungserleichterungen wie bis anhin.

i 7. Nicola Fusi, 1901, Monteur, Yiganello (Tessiti), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7: Juli 1948 wegen fortgesetzter Zollhehlerei zu Fr. 7546.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er einem italienischen Schmuggler gegen das Versprechen einer Belohnung den von ihm und seiner Tochter geführten kleinen Kiosk als Abstellraum für Schmuggelware zur Verfügung stellte und jeweils die ihm dort übergebenen versandbereit verpackten Waren (u. a. 6400 Paar Seidenstrümpfe, 65 Plastic-Damenmäntel, 60'Angorapullover,. Pelz waren, Seidengewebe, Autozubehörteile) bei der Bahn an Adressaten in der Innerschweiz zur Spedition brachte. -- Fusi hat eine ihm im gleichen Zusammenhang wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch (Lieferung von Zigaretten an den genannten Schmuggler) auferlegte Busse von Fr. 595.96 gänzlich bezahlt und von der eingangs genannten Schuld Fr. 142.69 abgetragen.

Die Bestbusse von Fr. 7403.98 wandelte der Gerichtspräsident von Mendrisio am 17. Mai 1951 in 3 Monate Haft um.

' Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Er macht geltend, es habe ihm nicht am Zahlungswillen, sondern an den nötigen Mitteln gefehlt, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Er führt aus, er sei zur Zeit der Tatbegehung wegen Arbeitslosigkeit in seinem Beruf als Milchführer tätig gewesen. Der Lohn habe jedoch für die Familie nicht ausgereicht, so dass er jede Verdienstmöglichkeit ergriffen habe. So sei er den Versprechungen des Schmugglers erlegen, ohne sich der möglichen .Folgen bewusst gewesen zu sein. Inzwischen sei seine Tochter schwer lungenkrank
geworden, woraus ihm allein schon Kosten entstünden, die er mit seinem Einkommen als Arbeiter nicht zu tragen vermöge, ohne seine andern Verpflichtungen zu vernachlässigen. Schlimmer noch müsste die Lage seiner Familie sich gestalten, wenn er die Haftstrafe verbüssen müsste, .womit wahrscheinlich überdies der Verlust seiner Stelle verbunden, wäre.

Die Angaben des Gesuchstellers haben sich durch die von der Oberzolldir.ektion durchgeführten Erhebungen bestätigt. Überdies hat sich gezeigt, dass sich auch die Ehefrau wegen einer Brustfellentzündung in Spitalbehandlung befand und heute noch äusserster Schonung bedarf. Vater und Sohn und sogar die Mutter setzen sich jedoch voll ein, um mit ihrem Verdienst neben dem Unterhalt der Familie auch noch die Kosten für die ärztliche Be-

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treuung und Behandlung der lungenkranken Tochter aufzubringen. Sie gemessen denn auch den Ruf anständiger und arbeitsamer Leute. : Die Oberzolldirektion möchte Fusi zugute halten, dass er sich unter dem Druck schlimmer Verhältnisse vergangen und seither, trotz schwierigen Umständen, ganz erhebliche Zahlungen geleistet hat, die als Zeichen eines anerkennenswerten Sühnewillens zu werten seien. Seine Zahlungen habe er erst eingestellt, nachdem durch die Krankheit der Tochter Unglück über die Familie gekommen sei. Die Oberzolldirektion vertritt die Auffassung, die Vollstreckung der Haftstrafe stelle unter den gegebenen Umständen eine nicht gewollte Härte dar, und ein Gnadenakt lasse sich deshalb verantworten.

Es ist unbestreitbar, dass dieser einfache Arbeiter sich ganz erheblich angestrengt hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Da Fusi in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für ein Entgegenkommen erfüllt und angesichts des seit der Strafausfällung unverschuldet über die Familie hereingebrochenen Unglücks auch gewichtige Kommiserationsgründe 'vorzubringen vermag, können wir dem von der Oberzolldirektion vorgeschlagenen Entgegenkommen beipflichten. Wir b e a n t r a g e n den b e d i n g t e n Erlass der H a f t s t r a f e mit einer Probezeit von 3 Jahren.

8. Anton Giesinger, 1907, österreichischer Staatsangehöriger, Geschäftsführer, Koblach-Vorarlberg (Österreich), verurteilt durch Straf Verfügung der Oberzolldirektion vom 28. Dezember 1950 wegen fortgesetzter Zollübertretung und, Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer:zu Fr.,5838.84 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Giesinger hat zugegebenermassen unter verschiedenen Malen grosse Mengen Schürzen aus Baumwolle und Zellwolle, versteckt unter den Sitzen und hinter dem Bückpolster seines Automobils, illegal in die Schweiz gebracht. -- Giesinger wurde von den Zollbehörden als Ausländer erst aus der Untersuchungshaft entlassen, nachdem er für Busse, Abgaben und Kosten Sicherheit geleistet hatte. Der hinterlegte Betrag beläuft sich auf Fr. 7800.

Der Verurteilte reichte am 10. Februar 1951 ein Bussenerrnässigungsgesuch ein, das von der Oberzolldirektion am 20. März abgewiesen wurde. Am 20. April 1951 teilte Giesinger der Oberzolldirektion mit, er wünsche sein Gesuch vom
10. Februar als Begnadigungsgesuch behandelt zu wissen. Die Vorbringen beziehen sich auf die Familienverhältnisse, die finanzielle Lage und geschäft liehe Schwierigkeiten sowie auf die für die Bussenzahlung äusserst ungünstige Kursrelation Schilling/Schweizerfranken.

Es handelt sich beim Gesuchsteller um einen Ausländer, dessen Angaben nicht näher überprüft werden können. Was die Begnadigungswürdigkeit an-, betrifft,, so ist einmal zu berücksichtigen, dass der Verurteilte vorsätzlich und aus Gewinnsucht schmuggelte und dass er die Ware unter verschiedenen Malen in seinem Personenautomobil versteckt in die Schweiz einführte. Überdies ist Giesinger wegen Diebstahls, Betrugs, Veruntreuung und Erpressung vorbestraft. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

061 9. Boger Lagrange, 1924, Elektriker, Caròuge (Genf), verurteilt durch Sträfverfügung der Oberzolldirektion vom 23. Februar 1950 wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Fr. 5648 Busse, unter Nachlass eines Drittels "wegen vorbehaltloser 'Unterziehung. Lagrange hat im Jahre 1948 an seinem Personenautomobil in Frankreich eine neue Karosserie und später auch noch ein neues Chassis anbringen lassen, ohne diese Beparaturen und Erneuerungen dem Eintrittszollamt anzumelden.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte ' um Erlas's des sich noch auf Fr. 3283.40 belaufenden Bussenrestes. Er macht geltend, der Wagen sei seinerzeit von seiner Braut anlässlich eines Unfalls beschädigt worden. Da die Mittel für die Beparatur in der Schweiz nicht zur Verfügung standen, habe sic'h seine Braut und heutige. Ehefrau von sich aus entschlossen, die Wiederinstandstellung in Frankreich vornehmen zu lassen. Die finanziellen Verhältnisse seien bescheiden. Wenn er sich heute in einer schwierigen Situation befinde, so dank dem damaligen unklugen Verhalten seiner Ehefrau.

Die Darstellung im Gnadengesuch, wonach die heutige Ehefrau des Gesuchstellers1 vor der Heirat diese Verfehlungen «proprio motu» begangen hätte, widersprechen gänzlich der von ' Lagrange persönlich unterzeichneten Tatbestandsaufnahme vom 22. November 1949. Der Gesuchsteller hat dort ausdrücklich erklärt, selbst gehandelt, die neue Karosserie und das neue Chassis selbst bestellt und den Wagen persönlich nach Frankreich : verbracht und in wiederhergestelltem Zustand wiederum über die Grenze gebracht zu haben.

Im übrigen unterlässt es Lagrange, näher auszuführen, inwiefern er sich heute in einer schwierigen Lage befinde. Nach dem bei den Akten liegenden Bericht der Oberzolldirektion, der sich weitgehend auf die Angaben der Ehefrau des Gesuchstellers stützt, geht vielmehr hervor, dass der mit keinen Unterstützungspflichteri belastete, in kinderloser Ehe lebende Verurteilte angesichts seines rechten Einkommens durchaus in der Lage ist, weitere Zahlungen an seine Bussenschuld zu leisten. Lagrange hat vorsätzlich gegen das Gesetz verstossen, ohne sieb in einer Notlage zu befinden; es bestehen keine Gründe,, ihn von seiner Sühneleistung zu befreien. Wir beantragen mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

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10. Emil Strebel, 1914, Chauffeur, Basel, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 15. Januar 1949 zu Fr. 5800 Busse, ohne Nachlass da rückfällig. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom Bundesrat am 18. März 1949 abgewiesen. Strebel hat im Laufe des Sommers 1947 auf verschiedenen Fahrten über die Grenze erhebliche Mengen Kugellager, die er in seinem Fahrzeug versteckte, über die Grenze gebracht, ohne sie zur Verzollung anzumelden.,-- An jdie Busse wurden bis jetzt in Teilzahlungen Fr. 2700 entrichtet.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 2600 belaufenden Bussenrestes. Er macht geltend, weitere Zahlungen an die Busse bildeten angesichts seines nicht hohen Lohnes eine untragbare Last. Bisher habe die Ehe-

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frau durch Arbeit in fremden Häusern ebenfalls an seine Leistungen beigetragen. Das sei nun aber nicht mehr möglich, da sie wegen einer schweren Nierenoperation dauernd leidend bleiben werde. Dazu unterstütze er seine betagte Mutter.

Die finanzielle Lage des in kinderloser Ehe lebenden Gesuchstellers ist durchaus nicht so schlecht,, wie er in seinem Gesuch darzutun trachtet. Es ist ihm auch weiterhin zuzumuten, Abzahlungen an die Busse zu leisten. Dass ihn diese drückt, ist keine ausserordentliche Erscheinung, sondern liegt durchaus im Zwecke der Strafe begriffen. Ein Entgegenkommen könnten wir aber auch dann nicht empfehlen, wenn Kommiserationsgründe tatsächlich .vorliegen würden. Es hat sich nämlich heraiisgestellt, · dass Strebel in seinem Gesuche wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, womit offensichtlich die Begnadigungsbehörde getäuscht werden sollte. Nachdem Strebel aufgefordert worden war, ein Arztzeugnis bezüglich der Krankheit seiner Ehefrau einzureichen, bestätigte der behandelnde Arzt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Neuritis .in einem Arm. Hinsichtlich der behaupteten Nierenoperation verweigerte das Spital nach so manchem Jahr die Ausstellung eines Zeugnisses.

Es zeigte sich damit, dass die frühere Nierenkrankheit auf die derzeitige Arbeitsfähigkeit der Ehefrau überhaupt keinen Einfluss mehr hat. Im weiteren sind aber auch die Angaben des Gesuchstellers über die Unterstützung seiner in Luzern. wohnenden Mutter unwahr. Anlässlich einer Eückfrage ' bestritt diese, ausser kleinen Gelegenheitsgeschenken von ihrem Sohn in Basel je Unterstützungen zu erhalten. Durch diese wahrheitswidrigen Angaben im Gesuch hat sich Strebel zum vorneherein eines Gnadenaktes unwürdig gemacht. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Oberzollldirektion die Gesuchsabweisung.

11. Hans T s c h u p p , 1922, Kaufmann, Luzern, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 5. Dezember 1947 wegen Zollhehlerei zu Fr. 5211.34 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Tschupp stellte verschiedenen Individuen, deren Bekanntschaft er im Tessin gemacht hatte, das zum Ankauf von über 700 Regenmänteln, 260 Meter Kunstseidenserge, Lederwaren, Wollartikeln, seidenen Damenstrümpfen u. a. m. erforderliche Geld zur Verfügung.

Er war bei der
Entgegennahme und 'Kontrolle der Ware zugegen und half auch beim Weiterversand nach Luzern mit. Dies alles, obschon ihm bekannt war, dass es sich um Schmuggelware handelte. -- Der Verurteilte liess es zur Ausstellung eines Verlustscheines kommen. Angesichts der drohenden Umwandlung bezahlte er alsdann Fr. 1200 und versprach regelmässige monatliche Beträge von Fr. 50. Die Vollzugsbehörde zog daraufhin den Umwandlungsantrag zurück. Tschupp hat bis jetzt sein Versprechen gehalten; insgesamt sind Fr. 1760 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes. Unter Hinweis auf seine äusserst missliche finanzielle Lage hält er dafür, der Vollzug der ihm auferlegten Strafe bilde einen ausserordentlichen Härtefall. Helfe die Begnadigungsbehörde .nicht, so gehe die Familie zugrunde.

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Die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers ist tatsächlich nicht besonders gut; indessen besteht kein Grund, diese zu dramatisieren. Mögen die Zahlungen dem Gesuchsteller auch nicht leicht fallen, so liegt jedenfalls vorderhand keine Notlage vor. Schränkt sich Tschupp weiterhin ein, so wird: ihm. auch in Zukunft die Tilgung seiner Bussenschuld möglich sein. Übrigens:sind seine andern Schulden, die er schneller abträgt als die Zollbusse, bald getilgt, so dass ihm nachher die Zahlungen an die Busse leichter fallen werden. Darüber, dass dadurch auch seine Familie getroffen wird, hätte er sich früher Rechenschaft ablegen müssen; ein Grund für einen Gnadenakt bildet dieser Umstand für sich allein nicht. -- Aber auch beim tatsächlichen Vorliegen von : Kommiserationsgründen könnten wir einen Gnadenakt nicht befürworten, ;weil Tschupp zu Beginn dieses Jahres wegen Gehilfenschaft bei Abtreibung mit einer bedingten Gefängnisstrafe belegt werden müsste. In Berücksichtigung aller Umstände b e a n t r a g e n wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung; die Vollzugsbehörde sichert weiterhin angemessene Zahlungserleichterungen zu.

12. Max Schönlaub, 1914, Vertreter, Wil (St. Gallen), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 16. Juni 1950 wegen Zollübertretung zu Fr. 5190.24 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Die Firma Paul Halter, Mineralölprodukte in Wil, wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt. Eine gemeinsame Beschwerde des Verurteilten und der solidarisch haftenden Firma Halter wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 14. September 1950 abgewiesen.

Diese Firma lieferte in den Jahren 1948/49 unter 12 Malen insgesamt 5890 kg niedrig verzollte Petroleumrückstände (Heizöl) an einen Dritten, der weder den vorgeschriebenen Eevers hinterlegt hatte noch im Kundenverzeichnis der Firma Halter .aufgeführt war. Das Heizöl wurde alsdann vom Dritten nicht zu Heizzwecken, sondern zum Antrieb seines Diesellastwagens verwendet, ohne dass dies gemeldet und ohne dass die entsprechende Zolldifferenz von Fr. 15.70 j.e q/brutto nachbezahlt worden wäre. Diese Zollhinterziehung war in erster1 Linie durch Max Schönlaub, den Eeisenden der Firma Halter, bewerkstelligt worden.

Schönlaub hat an die Busse bisher selbst nichts bezahlt. Dagegen
hat die solidarisch haftende Firma am 17. Juli 1951 den Betrag von Fr. 1110.17 überwiesen. Nach Deckung der Kosten und Gebühren und Anrechnung des Eestes an die Busse verbleiben für Schönlaub noch Fr. 4207.07 zu, tilgen.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass oder doch wenigstens erhebliche Herabsetzung des Bussenrestes. Er lässt geltend machen, er sei als gutgläubiger und noch unerfahrener Eeisender auf den Käufer hereingefallen. Er habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, sondern um dem Dritten, dessen missliche Geschäftslage ihm bekannt gewesen sei, zu helfen.-Über die Folgen seines Verhaltens habe er sich zu wenig Eechenschaft gegeben. Seit dem Jahre 1950 sei er verheiratet. Wegen der bestehenden Wohnungsnot hätte er sich zum Bau eines eigenen Hauses gezwungen gesehen, was in der Folge

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grosse finanzielle Schwierigkeiten mit sich brachte. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 1000 bleibe ihm nach Erfüllung aller seiner festen Verpflichtungen für den Unterhalt seiner dreiköpfigen Familie jährlich nurmehr Fr. 1575.70. -- Seinen guten Willen habe er gezeigt; wenn auch die bisherige Zahlung durch die Firma erfolgt sei, so habe er diesen Betrag durch monatliche Leistungen von Fr. 40 wieder abzutragen. Die Vollzugsbehörde könne sich allerdings an der solidarisch haftenden Firma für den Eestbetrag schadlos halten. Damit sei ihm aber nicht geholfen, da für ihn damit nur der Gläubiger wechsle.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind tatsächlich kritisch.

Er hat sich nach den Angaben der Zollbehörden offensichtlich überbaut und trägt schwer an den Lasten, die er sich damit aufgebürdet hat. Immerhin möchten wir aber zu der Angabe über den ihm für; den Unterhalt der Familie angeblich noch verbleibenden Betrag doch ein Fragezeichen setzen. Im übrigen muss es sich Schönlaub selbst zurechnen, wenn er bei diesem Hausbau ein finanzielles Abenteuer eingegangen ist, obschon ihm schon vor Beginn der Bauarbeiten (Februar 1950) klar war, dass er noch eine gesalzene Zollbusse zu bezahlen haben werde (Einvernahmen in der Untersuchung am 29. Juli und SO. November 1949). Unzutreffend sind die Vorbringen im Gesuch, welche dartun wollen, der Verurteilte sei ,das gutgläubige Opfer des Drittbezügers geworden. Aus dem bei den Akten liegenden Einvernahmeprotokoll geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass Schönlaub über die Unzulässigkeit und Strafbarkeit seines Vorgehens von allem Anfang an im Bilde war. Es schlägt nicht zu seinem Vorteil aus, wenn er heute vor der Begnadigungsbehörde sein Verschulden in Abrede stellen lässt. Wir halten dafür, es seien heute keine zwingenden Gründe für eine Begnadigung vorhanden, und beantragen mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung unter Einräumung von angemessenen Zahlungserleichterungen.

13. Eobert Gilgen, 1901, Kaufmann, Bümpliz (Bern), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 11. April 1947 wegen Ausfuhrbannbruchs zu Fr. 4676.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Gilgen hat im Jahre 1946 im Auftrag eines Dritten gegen Belohnung Goldstücke im Werte von Fr. 35
075 in einem von ihm zu diesem Zweck besonders hergerichteten Koffer illegal ins Ausland verschoben. 700 der insgesamt 1150 geschmuggelten Goldstücke wurden eingezogen. -- Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 81. Mai 1948 abgewiesen und die Einziehung der Gilgen abgenommenen Goldstücke als gerechtfertigt bezeichnet.

Der Gesuchsteller hat in der Folge zwei Wiedererwägungsgesuche eingereicht, auf die der Bundesrat mit Entscheiden vom 4. Juni 1949 und vom 14. April 1951 nicht eingetreten ist.

Gilgen hat vom Mai 1948 hinweg bis September 1950 zunächst in Raten von Fr. 20, dann in solchen von Fr. 40 insgesamt Fr. 780 bezahlt. Da sich der

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Vollzug auf diese Weise über mehr als acht Jahre hingezogen hätte, forderte die Vollzugsbehörde den Verurteilten auf, die Teilzahlungen auf monatlich Fr. 200 zu erhöhen. Gilgen beachtete diese Aufforderung nicht. Gegen den Zahlungsbefehl erhob er Eechtsvorschlag, der jedoch nach Einreichung eines der oben erwähnten Wiedererwägungsgesuche zurückgezogen wurde. Nach Abweisung dieses Gesuches durch den Bundesrat ist seitens der Vollzugsbehörde auf die Fortsetzung der Betreibung vorderhand verzichtet worden; dies im Hinblick darauf, dass die provisorische Stelle Gilgens bei der städtischen Steuerverwaltung durch eine Lohnpfändung möglicherweise gefährdet würde.

Der Verurteilte ersucht durch einen Bechtsanwalt um Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes von Fr. 8896.67, sowie um Herausgabe eines angemessenen Teils der eingezogenen Goldmünzen. Er macht auf seine Familienpflichten und seine wegen Stellenverlusts kritische finanzielle Lage aufmerksam.

Wenn schon bei Festsetzung der Zollbussen, wie in einem der Wiedererwägungsentscheide ausgeführt werde, nach den Feststellungen des Bundesgerichts auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldigen nicht Eücksicht zu nehmen sei, so müsse eben im Wege der Begnadigung eine vernünftige Korrektur erfolgen. Im übrigen beziehen sich die Ausführungen im Gesuch auf tatbeständliche Fragen, auf die hier nicht mehr eingegangen werden kann.

Die Begnadigungsbehörde lehnt es seit jeher ab, rechtskräftige Strafentscheide einer Überprüfung zu unterziehen.

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Gilgen ist Vater von 2 Kindern im schulpflichtigen Alter. Er ist von Beruf Buchhalter und hat im August 1950 eine Stelle als Vertreter unverschuldet verloren. Es gelang ihm bisher nicht, wiederum einen festen Arbeitsplatz zu finden. Der Gesuchsteller war seither nur aushilfsweise beschäftigt, so im laufenden Jahr bei der städtischen Steuerverwaltung. Die Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig. Der Gesundheitszustand der einzelnen Familienangehörigen ist gut. Gilgen und seine Familie gemessen einen guten Euf.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind offenbar bescheiden, und die Tilgung der Busse dürfte ihm nicht leicht fallen. Es darf auch eine gewisse Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage seit dem Urteil angenommen werden. Dies bildet jedoch noch keine zwingende Begründung für eine
Begnadigung. Dass die Vereinigte Bundesversammlung, wie der Gesuchsteller behauptet, gar die nach Gesetz und Praxis ausgesprochenen Fiskalbussen den dem einzelnen Fall zugrunde liegenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen hätte, glaubt wohl der Gesuchsteller im Ernste selbst nicht. Dies könnte gegebenenfalls nur da in Betracht fallen, wo bei einer rechtskräftigen Strafverfügung nachträglich Tatsachen bekannt werden, die den Vollzug des Urteils zu einer ungerechten und auch von Gesetz und Strafbehörde nicht gewollten Härte werden lassen. Dies trifft jedoch für Gilgen nicht zu.

Es ist im übrigen nicht zu übersehen, dass die gänzlich unwahrscheinliche neue Darstellung, die Gilgen im Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Tatumstände vorbrachte und die er trotz einlässlicher Erörterungen : im Nichteintretensentscheid des Bundesrates auch hier wieder geltend macht, sich für

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den Gesuchsteller nicht vorteilhaft ausnimmt und auf fehlende Einsicht und ungenügende Sühnebereitschaft schliessen lässt. Es sind dies aber gerade Voraussetzungen, deren Vorhandensein für einen Gnadenakt unerlässlich ist.

Wir stimmen deshalb mit der Oberzolldirektion darin überein, dass zum mindesten im heutigen Zeitpunkt ein Gnadenakt nicht in Betracht fallen kann, wobei sich der Gesuchsteller bewusst sein muss, dass uneinbringliche Bussen in Haft umgewandelt werden.

Was im besonderen das Begehren um Eückgabe eines angemessenen Teils der eingezogenen Goldstücke an den Gesuchsteller anbetrifft, so besteht dafür keine Veranlassung. Zwar kann auf das Gesuch auch in dieser Beziehung eingetreten werden, weil die Einziehung nach Artikel 77 des Zollgesetzes tatsächlich eine Strafe darstellt und somit unter Umständen durch Gnadenakt ganz oder teilweise aufgehoben werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch bereits im bundesrätlichen Beschwerdeentscheid festgestellt, die Einziehung der Goldstücke sei namentlich deshalb gerechtfertigt, weil der Verurteilte den Goldschmuggel im Dienst oder im Auftrag einer SchmuggelOrganisation betrieb. Da die eingezogene Schmuggelware überdies nicht dem Gesuchsteller gehörte, der angebliche, auch von Gilgen anerkannte Eigentümer andererseits sich erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung meldete und die Herausgabe des Goldes bei der Vollzugsbehörde verlangte, besteht gar kein Grund, auf den Einziehungsbeschluss zurückzukommen.

In Berücksichtigung dieser Umstände und im Hinblick auch auf die ständig geübte strenge Praxis in Zollsachen; b e a n t r a g e n wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsäbweisurig. Die Oberzolldirektion stellt nach wie vor Zahlungserleichterungen in Aussicht, allerdings nur in einem Bahmen, der die Erledigung dieser Strafsache in absehbarer Zeit erlaubt.

14. Felice Croci, 1923, Maurer und Landwirt, Stabio (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 9. April 1947 zu Fr. 4210 Busse wegen Hehlerei bei einem Einfuhrbannbruch mit 286 kg Eeis und 200 kg Wurstwaren. Da Croci nicht bezahlte und die Betreibung mit einem Verlustschein endete, wurde die Busse am 28. Oktober 1948 in 3 Monate Haft umgewandelt.

Ein erstes Gnadengesuch für diese Haftstrafe wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Junisession 1949
abgewiesen (vgl. Antrag 7 des Berichtes vom 29. April 1949; BEI I, 857). Die Begnadigungsbehörde liess sich namentlich vom Umstand leiten, dass das damalige Gesuch, unrichtige Angaben über angebliche Unterstützungspflichten enthielt und dass Croci nicht nur bei der Ausfällung dieser Busse bereits rückfällig gewesen sei, sondern sich auch nachher erneut strafbar gemacht habe durch die widerrechtliche Einfuhr eines Automotors und von Autobestandteilen (Busse von Fr. 1170). -- Croci" hat inzwischen diese letzte Busse in Teilzahlungen gänzlich getilgt und auch jene von Fr. 4210 zu einem erheblichen Teil abgetragen (ausstehend sind noch Fr. 2982.30).

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Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass dieses Bussenrestes. Er weist auf seine schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse hin. Ausser für ein Kind und die schwangere Frau habe er für seine Eltern zu sorgen, die beide leidend und arbeitsunfähig seien; ebenso komme er für seine Schwester und ihr Kind auf, die von seinem Schwager nach kurzer Ehe: verlassen worden seien. Erachte die Begnadigungsbehörde einen gänzlichen Erlass der Haftstrafe als nicht möglich, so sei ihm wenigstens der Bussenrest auf Fr. 500 herabzusetzen; die er im Laufe,dieses Jahres bezahlen wolle.

Die Oberzolldirektion bezeichnet die im Gesuch enthaltenen Angaben auf Grund des Berichtes eines .von der Zolldirektion Lugano eigens mit Erhebungen an Ort und Stelle betrauten Beamten als «zum mindesten missverständlich».

Sie stellt namentlich fest, dass die Eltern aktiv im Landwirtschaftsbetrieb mithelfen und nicht vom Gesuchsteller unterhalten werden. Die Schwester, die Croci unterhalten will, helfe ebenfalls im Landwirtschaftsbetrieb mit und habe überdies ein eigenes bescheidenes Arbeitseinkommen aus ihrer zweitägigen Arbeit je Woche in einer Gerberei. Angesichts dieser erneut unrichtigen Angaben im zweiten Gnadengesuch lässt sich ein Gnadenakt, trotz des nunmehr gezeigten, an sich anerkennenswerten Sühnewillens nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass es sich beim Gesuchsteller um einen zweifach Bückfälligen handelt und dass diesem die Bussentilgung heute nicht unverschuldet so schwer fällt; hätte er sich nämlich in den mehr als zwei Jahren nach der Strafausfällung, während welchen er noch ledig war, etwas um die Tilgung seiner Schuld bemüht, so wäre diese heute wohl längst beglichen.

Wir beantragen mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung, wobei es der kantonalen Vollzugsbehörde anheimgestellt ist, ob sie von Croci auch weiterhin noch Zahlungen entgegennehmen will.

15. Simone B r o q u e t , 1922, Bureauangestellte, Zürich, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 31. Juli 1947 wegen Zollhehlsrei zu Fr. 4201.84 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie sich an einem umfangreichen Handel mit geschmuggelten Seidenstrümpfen beteiligte. Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde nicht eingereicht; dagegen
richtete die Verurteilte unter zwei Malen Nachlassgesuche an die Vollzugsbehörde, die wegen Fehlens von Gründen für ein derartiges Entgegenkommen abgewiesen werden mussten.

Da Simone Broquet die Zahlungsaufforderungen nicht beachtete, erfolgte am 14. November 1950 die Umwandlung der Busse in 90 Tage Haft. Als das Justizdepartement des Kantons Tessin sich anschickte, diese Freiheitsstrafe zu vollziehen, reichte die. Verurteilte ein Gnadengesuch ein, dem die Vollzugsbehörde aufschiebende Wirkung erteilte.

, ; ·: Simone Broquet ersucht um Erlass der Haftstrafe. Sie macht geltend, der bedingte Straferlass sei ihr vom Gericht nur deshalb verweigert worden, weil sie zu den Verhandlungen nicht erschienen sei. Sie befinde sich in einer misslichen finanziellen Lage, da sie Familienschulden habe zahlen müssen und weil

668 sie gegenüber der Mutter unterstützungspflichtig sei. Sie weist endlich auf ihr zur Zeit der Tatbegehung noch sehr jugendliches Alter hin.

Der Gesuchstellerin ist wegen ihres Nichterscheinens vor dem Umwandlungsrichter kein Nachteil entstanden; der bedingte Strafvollzug hätte ihr auch bei Anwesenheit anlässlich der Verhandlung verweigert werden müssen. Die durchgeführten Erhebungen haben andrerseits gezeigt, dass die finanziellen Verhältnisse der Verurteilten wohl bescheiden sind, eine Notlage jedoch nicht vorliegt. Es muss überdies auffallen, dass Simone Broquet zusammen mit ihrer Mutter seit Jahren eine 5-Zimmer-Wohnung innehat und trotz der angeblichen misslichen Lage keine Anstalten getroffen werden, um sich kleiner und billiger einzumieten. Im übrigen trifft zu, dass die Gesuchstellerin sehr wesentlich an den-Unterhalt der Mutter beiträgt.

Liesse sich auf Grund dieser Erhebungsergebnisse an sich schon ein Gnadenakt kaum begründen, so sprechen die folgenden Tatsachen ganz eindeutig gegen ein Entgegenkommen: In der gleichen Strafsache wurde unter anderem auch die Mutter der Gesuchstellerin gebüsst und ein Gnadengesuch in der Dezembersession 1950 teilweise gutgëheissen, nicht zuletzt gestützt auf die Angabe der Gesuchstellerin, die Tochter Simone Broquet sei lungenkrank. (Vgl. Antrag 47 des Berichts vom 2. November 1950; BEI III, 346.) Mit dem Gesuch der Mutter wurden seinerzeit verschiedene Belege über erhebliche Zahlungen vorgelegt, die Frau Broquet'mit grosser Mühe aus dem Verkaufserlös von Wertgegenständen und mit Hilfe der Söhne vorgenommen haben wollte. Nachdem nun Simone Broquet in dem heute zur Behandlung stehenden Begnadigungsgesuch unter Hinweis auf die gleichen Belege behauptete, sie hätte für die Familie grosse Auslagen gehabt, wurde eine einlässliche Untersuchung angeordnet.

Diese ergab einmal, dass die heutige Gesuchstellerin nie lungenleidend war und dass weder Mutter noch Tochter Broquet heute krank sind. Sie zeigte ferner, dass die Mittel für die Zahlungen gemäss den vorgelegten Belegen seinerzeit von der Mutter und nicht von der heutigen Gesuchstellerin aufgebracht wurden. Es ergibt sich daraus, dass bei der teilweisen Gutheissung des Gesuches der Mutter Broquet von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wurde und dass im vorliegenden Gnadengesuch der Simone Broquet
wahrheitswidrige Angaben enthalten sind. Es schliesst dies einen Gnadenakt zum vorneherein aus. Wir möchten lediglich,noch auf die Schwere der Verfehlungen -- die zur Zeit der Tatbegehung angeblich noch sehr jugendliche (damals 24jährige) Verurteilte hat sogar falsche Lieferantenfakturen hergestellt, um der Abnehmerfirma die illegale Einfuhr der Ware zu verheimlichen -- und auf den Umstand hinweisen, dass Simone Broquet bis jetzt weder irgendwelche Einsicht noch Zahlungsböreitschaft bekundet hat. Wir b e a n t r a g e n mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

16. Ernst Picen, 1902, Tierwärter, Basel, verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 27. Juni 1949 wegen Mittäterschaft bei Zollübertretung, Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer,

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begangen in fortgesetztem Delikt und unter erschwerenden Umständen, zu Fr. 4186.67 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Picen hat nach vorheriger Vereinbarung mit einem ^Lokomotivführer der deutschen Bundesbahnen Waren in Empfang genommen und weitergeleitet, : die letzterer auf seinen nächtlichen Dienstfahrten mit Güter/ügen auf der Transitstrecke, die hart am Tierpark Lange Erlen, dem Arbeitsort des Verurteilten, vorbeiführt, aus der Lokomotive abgeworfen hatte. Auf diese Weise wurden erhebliche Mengen Haushaltartikel, chirurgische Instrumente, Bijouterie, Nadeln für Kamm-Maschinen, Lederwaren, Farbe in Pulverform und.

Kugellager illegal nach der Schweiz verbracht. -- Der Verurteilte hat in Teilzahlungen insgesamt Fr. 2340 entrichtet. Nach Anrechnung eines Verwertungserlöses stehen noch Fr. 1472:12 aus.

' Picen ersucht um Erlass der Eestschuld. Er macht geltend, angesichts der hohen Lebenshaltungskosten vermöge er die Abzahlungen an die Busse neben seinen Versorgerpflichten gegenüber Frau und Kind nur unter erheblichen Einschränkungen zu leisten.

Dem Gesuchsteller liegen neben dem Unterhalt für Frau und Tochter keine Unterstützungspflichten ob. Seine Verhältnisse sind geordnet. Eine Notlage besteht nicht; weist doch der Verurteilte sogar ein kleines Vermögen aus.

Wenn ihn heute die Abtragung der Busse drückt, so entspricht dies durchaus dem Sinn der Strafe; dass bei einem;weiteren Bussenvollzug die Existenz Picens gefährdet würde, ist nicht zu erwarten, sofern ihm weiterhin angemessene Zahlungserleichterungen gewährt werden. Nicht zu übersehen ist endlich die Schwere der aus reiner Gewinnsucht begangenen Verfehlungen. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

17. Alfredo T o g n e t t i , 1909, Kaufmann, Bellinzona (Tessin), verurteilt durch S traf Verfügungen der Oberzolldirektion vom 24. September 1947 wegen Zollhehlerei und Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch zu Bussen vonFr.1783.34 und Fr. 1725, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Tognetti kaufte von italienischen Schmugglern Salami, Reis, Sonnenschirme, Foulards und 120 Meter Baumwollsamt. Die Ware lagerte er in einer ihm gehörenden Alphütte nahe der Grenze und verkaufte in der Folge einen Teil davon an Dritte; 125 kg Salami wurden ihm aus
dem Versteck gestohlen und der durch die Polizei wieder beigebrachte Best konfisziert. Einen Teil verbrauchte er in der eigenen Haushaltung. Die von den Schmugglern übernommenen Waren bezahlte Tognetti zum Teil in bar; unter drei Malen lieferte er überdies an Zahlungsstatt Zigaretten im Werte von insgesamt Fr. 1725.

Der Vollzug gestaltete sich mühsam. Wegen Nichtbezahlung erfolgte am 23. Juni 1949 die Umwandlung der beiden Bussen in zweimal drei Monate Haft.

Die Umwandlungsstrafeu wurden jedoch vom Justizdepartement des Kantons Tessin nicht vollstreckt ; vielmehr wurde dem Verurteilten erneut Zahlungsfrist bis 2. Januar 1951 angesetzt. Als auch diese Frist ungenutzt verstrichen war, wurde der Strafvollzug angeordnet, jedoch erneut sistiert, als Tognetti in

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letzter Minute seine erste Zahlung im Betrage von Fr. 350 leistete. Weitere Vollzugshandlungen wurden bis zum Entscheid über das Begnadigungsgesuch ausgesetzt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Haftstrafen. In seiner durch langen Aktivdienst und nachherige vorübergehende Arbeitslosigkeit bedingten misslichen finanziellen Lage sei er damals der Versuchung, durch diesen Schmuggel etwas zu verdienen, erlegen. Habe er doch für den Unterhalt von Frau und drei Kindern aufkommen müssen. In der Folge sei es ihm gänzlich unmöglich gewesen, die beiden hohen Bussen zu tilgen. Die einbezahlten Fr. 350 seien ihm von Freunden zur Verfügung gestellt worden, damit er die Haftstrafe nicht antreten müsse. Er sehe auch in näherer Zukunft keine Möglichkeit, die geschuldeten Beträge zu bezahlen.

Nach den bei den Akten liegenden Berichten ist die finanzielle Lage des Gesuchstellers schlecht, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie sich innert nützlicher Frist wesentlich verbessern würde. Der Leumund des Gesuchstellers, wie auch sein Charakter scheinen gut zu sein. Vorbestraft ist er nicht. -- Diese Umstände allein vermögen jedoch ein gnadenweises Entgegenkommen nicht zu begründen. Wenn wir uns dem Antrag der Vollzugsbehörde auf Gewährung eines Entgegenkommens anschliessen, so deshalb, weil die Oberzolldirektion selbst geltend macht, die Haftstrafe von insgesamt sechs Monaten stehe zu den begangenen Verfehlungen in einem Missverhältnis, und es sei ferner das Strafmass.bei Tabakschmuggel nicht sehr lange nach Ausfällung der Busse auf der ganzen Linie herabgesetzt worden. In Berücksichtigung dieser Feststellungen der Strafbehörde sowie des Umstandes, dass Tognetti offenbar nicht aus Leichtsinn säumig geworden ist, sondern wegen seiner Mittellosigkeit, beantragen wir, nach Anrechnung der Fr. 350 an die für die Gehilfenschaft bei Bannbruch ausgefällten Busse von Fr. 1725, den bedingten Erlass der entsprechenden H a f t s t r a f e von drei Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Ob Tognetti noch einmal Gelegenheit gegeben werden soll und kann, die Busse von Fr. 1783.34 abzutragen, um derart die Verbüssung der dafür ausgesprochenen Umwandlungshaft von drei Monaten zu umgehen, liegt im ausschliesslichen Ermessen des Justizdepartements des Kantons Tessin als Vollzugsbehörde.

18. Paulette Sueur,
1923, Modistin, Lausanne (Waadt), verurteilt durch Straf Verfügung der Oberzolldirektion vom 15. Juli 1947 wegen Zollhehlerei zu Fr. 3501.34 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Frau Sueur hat im Jahre 1945 insgesamt 375 Angorapullover in Gewahrsam genommen und zum Teil abgesetzt, in Kenntnis darüber, dass es sich um Schmuggelware handelte. Der Vollzug gestaltete sich mühsam. Nachdem die nachgesuchten und bewilligten Teilzahlungen nicht eingingen und die Betreibung einen Verlustschein ergab, erfolgte im April 1948 die Umwandlung in 90 Tage Haft, deren Vollzug von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt trotz neoen Zahlungsversprechen angeordnet wurde. Nach Verbüssung von

671 38 Tagen Haft wurde die Verurteilte auf ihre neuen Zahlungsversprechen hin, mit Zustimmung der Zollverwaltung, entlassen. Nach neuen Mahnungen und .nicht ohne noch einmal - für einen Tag in Haft gesetzt worden zu sein, bezahlte sie dann im Mai 1949 Fr. 550 'und in der Folge jeden Monat ziemlich regelmässig Fr. 50. Heute sind von der ursprünglichen Busse Fr. 1800 getilgt und überdies 39 Tage der Urnwandlungshaft verbüsst.

Die Verurteilte ersucht um Begnadigung. Sie macht geltend, nun auch noch für ein Kind sorgen und ihre Eltern unterstützen zu müssen. Ein von ihr eröffnetes Etagengeschäft für Damenhüte werfe nichts ab. --, Dem Gesuch hat der Bundesanwalt mit Verfügung vom 27. Juni 1951 aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Eheleute Sueur stehen finanziell nicht gut. Gegen beide wurden verschiedene Betreibungen eingeleitet. Auch sollen nach Angaben der Zollverwaltung noch unbezahlte Eechnungen im Betrage von rund Fr. 3500 vorhanden sein. Aus dem bescheidenen Einkommen -- Vermögen ist nicht vorhanden -- wird der Unterhalt der Familie bestritten und den Unterstützungspflichten gegenüber den Eltern der Gesuchstellerin, nachgekommen. Diesen bezahlt die Tochter, die Arztrechnungen und unterstützt sie durch Lieferung von Lebensrnitteln.

Die Oberzolldirektion vertritt die Auffassung, die Abtragung von Fr. 1800 an die Busse zeuge bei der vorliegenden schwierigen finanziellen Lage der Gesuchstellerin auch dann von einem beachtenswerten Sühne'willen, wenn die Zahlungen erst unter der Drohung des Vollzugs der restlichen Haftstrafe erfolgt seien. Nachdem die Gesuchstellerin auch noch 39 der 90 Tage Umwandlungsha'ft verbüsst habe, sei die gesetzliche Sühne als geleistet zu betrachten, um so mehr, als sich die finanzielle Lage durch die Geburt eines Kindes verschlechtert habe. Dem Gesuch der nicht vorbestraften Frau Sueur sei deshalb in vollem : Umfang zu entsprechen.

Wenn wir unsererseits ein gnadenweises Entgegenkommen befürworten, so vermögen wir uns dabei nicht ausschliesslich auf die Erwägungen der Oberzolldirektion zu stützen. Richtig ist, dass die heutigen Verhältnisse der Gesuchstellerin bescheiden sind. Dagegen scheint uns eine wesentliche Verschlechterung der Lage seit der Verurteilung angesichts des veränderten Personenstandes und in Unkenntnis der früheren finanziellen und persönlichen Verhältnisse
der Verurteilten nicht so ohne weiteres festzustehen. Eine eigentliche Notlage liegt jedenfalls nicht vor. Zudem war die Verurteilte während vollen zwei Jahren säumig, konnte aber dann doch zahlen, als sie unter Druck gesetzt wurde. Dass die alsdann ziemlich regelmässig1 eingehenden monatlichen Leistungen eine Anstrengung bedeuteten, sei anerkannt, bildet aber keinen Begnadigungsgrund.

Andrerseits ist jedoch nicht zu übersehen, dass die Gesuchstellerin in ihrer bescheidenen und doch eher unsicheren Lage jederzeit in die Unmöglichkeit versetzt werden kann, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen (es stehen heute nach Anrechnung der Barzahlungen im Betrage von Fr. 1800 sowie der bereits verbüssten Haft mit Fr. 390 noch Fr. 1311.34 der Busse aus). Es würde dies dazu

672 führen, dass auch noch die restliche Haftstrafe von 51 Tagen vollstreckt werden müsste. Dieser die. bisherigen erheblichen Anstrengungen ausser acht lassende Vollzug müsste unter den vorliegenden persönlichen und finanziellen Verhältnissen als stossend empfunden werden. Unter diesem Gesichtspunkt sprechen auch wir uns für ein Entgegenkommen aus. Wird in Betracht gezogen, dass die Verurteilte etwas mehr als die Hälfte ihrer Busse bezahlt und andererseits etwas weniger als die Hälfte der Umwandlungshaft 'verbüsst hat, so wird sich der bedingte Erlass der noch zu verbüssenden Haftstrafe rechtfertigen lassen.

Wir beantragen deshalb den bedingten Erlass der noch zu verbüssenden 51 Tage U m w a n d l u n g s h a f t unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

19. Ida Bonacasa, 1888, italienische Staatsangehörige, Hausfrau, Como (Italien), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 28. Februar 1950 wegen Anstiftung zu Zollübertretung, Bannbruch und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Fr. 7178.14 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie in den Jahren 1947 und 1948 für einen Auftraggeber in der Schweiz seidene Hosenträger einschmuggeln liess. Die Busse wurde durch die Oberzolldirektion am 25. August 1951 von Amtes wegen auf Fr. 8449.60 herabgesetzt, als sich herausstellte, dass' ein wesentlicher Teil der .

von der ursprünglichen S traf Verfügung, erf assten strafbaren Handlungen als verjährt zu betrachten waren. Frau Bonacasa hat seit der Eröffnung der Strafverfügung am 9. März 1950 in regelmässigen monatlichen Zahlungen Fr. 700 abgetragen. Der Bussenrest beläuft sich heute noch auf Fr. 2749.60.

Die Verurteilte ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenbetrages.

Sie macht geltend, die bisherigen Zahlungen nur unter äussersten Opfern geleistet zu haben. Nun sei sie aber wegen eines Herzleidens völlig arbeitsunfähig geworden. Sie sehe überhaupt keine Möglichkeit mehr, irgend etwas zu verdienen.

Die Verhältnisse der Gesuchstellerin konnten durch die schweizerischen Zollbehörden überprüft werden; die Angaben Frau Bonacasas haben sich bestätigt. Ursprünglich Schweizerin, hat sich die Gesuchstellerin mit Pietro Bonacasa, Koch in Como, verheiratet. Das Ehepaar verfügt nur über den bescheidenen Saison verdienst des Ehemannes und muss zum Teil
auch noch für seinen im Hotelfach tätigen Sohn aufkommen. Die finanzielle Lage wird als schlecht bezeichnet. Konnte die 63jährige Frau bis vor kurzem noch einem bescheidenen Verdienst nachgehen, den sie für Abzahlungen an die Busse verwendete, so kann sie heute das Haus offenbar überhaupt nicht mehr verlassen.

Die Oberzolldirektion befürwortet die Gutheissung des Gesuches. Sie verweist auf die seit der Straf ausfällung eingetretene wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse, den trotzdem unter anerkennenswerter Anstrengung gezeigten Sühnewillen, die Unmöglichkeit, weitere Zahlungen erhältlich zu machen, sowie endlich auf die einer Bussenumwandlung unter den heutigen Umständen innewohnende unangemessene Härte.

673

Da Frau Bonacasa nach den Feststellungen der Strafbehörde einen guten Ruf geniesst, nicht vorbestraft und offenbar als unheilbar krank und arbeitsunfähig zu betrachten ist, können wir uns den Schlussfolgerungen der Oberzolldirektion anschliessen. Wir b e a n t r a g e n dementsprechend den Erlass des noch ausstehenden B u s s e n b e t r a g e s von Fr. 2749.60.

20. Ernst Worni, 1910, Vertreter, Luzern, verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 24. Mai 1949 wegen Zollübertretung, Eiiifuhrbannbruchs und Umgehung der Warenumsatz- und der Luxussteuer zu Fr. 3392.80 Busse, ohne Nachlass, da rückfällig, weil er in Italien Silber- und Bijouteriewaren einkaufte und durch unbekannt gebliebene Schmuggler illegal in die Schweiz verbringen liess. -- Worni hat bisher in Teilzahlungen insgesamt Fr. 2000 entrichtet.

| Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes. Es sei ihm möglich gewesen, Vor 2 Jahren ein einfaches Geschäft für Kristall- und Porzellanwaren in Luzern zu eröffnen, für welches er mit grosser Mühe die ganze Schweiz, bereise. Wenn er auch die dazu erforderlichen Mittel zinslos erhalten habe, so habe er das Darlehen doch zurückzuzahlen. Es entstünden ihm derart erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Er sei 'gewillt, allen seinen Verbindlichkeiten nach Möglichkeit nachzukommen, doch möge man seine jetzige finanzielle Lage berücksichtigen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers sind bescheiden, jedoch geordnet. Seit der Strafausfällung ist eher eine Besserung ' eingetreten ; von einer Notlage kann zur Zeit nicht die Eede sein. Es darf deshalb Worni die weitere Tilgung der Busse zugemutet werden, sofern ihm auch in Zukunft Gelegenheit zu Teilzahlungen gegeben wird. Liesse sich somit ein gnadenweises Entgegenkommen sachlich kaum rechtfertigen, so gilt dies in noch vermehrtem Mäss unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Würdigkeit. Wenn sich der Verurteilte in den letzten 4 Jahren auch gut gehalten hat, so ist er doch vorher mehrfach gemeinrechtlich straffällig geworden. Im Jahre 1946 musste er auch wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz mit einer erheblichen Busse belegt werden. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

21. Adrien C h a p p a t t e , 1918, Argentier, Bern, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz-
und Zolldepartements vom 30. November 1946 wegen Bannbruchs zu einer Busse von Fr. 3313.34, unter Nachlass eines Drittels, weil er im Januar 1946, zusammen mit einem Dritten, eine grosse Zahl goldener Uhren, Gold in Münzenform und Bijouterie nach Frankreich schmuggelte. -- Chappatte wurde kurz nach dem Grenzübertritt von französischen Organen gefasst und unter gleichzeitiger Einziehung des Schmuggelgutes zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Am 5. Oktober 1946 übergaben ihn die französischen Behörden den schweizerischen Grenzorganen zuhanden des Untersuchungsrichters in Bern, wo er sich wegen Diebstahls und Betruges zu verantworten hatte (l Jahr Gefängnis, abzüglich 70 Tage Untersuchungshaft, Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

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bedingt mit 5 Jahren Probezeit). -- Der Vollzug der Busse gestaltete sich zunächst mühsam. Aus zwei kleinen Ratenzahlungen und einer Lohnpfändung ergaben sich Fr. 416.50. Es kam zur Ausstellung eines Verlustscheines und zur Verhandlung im Umwandlungsverfahren. Dort stellte der Eichter die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit des Verurteilten fest, worauf die Vollzugsbehörde auf den Umwandlungsantrag zurückkam, um dem Verurteilten nochmals Gelegenheit zur Tilgung seiner Schuld zu geben. -- Ein erstes Begnadigungsgesuch wurde wegen gänzlicher Aussichtslosigkeit im Einverständnis mit dem Gesuchsteller zunächst zurückgestellt und von diesem schliesslich zurückgezogen. Seit Juni 1949 überwies Chappatte mit anerkennenswerter Pünktlichkeit monatlich Fr. 40. Nachdem der Gesamtbetrag seiner bisherigen Zahlungen Fr. 1416.50 erreicht hatte, erneuerte der Verurteilte sein Gnadengesuch. -- Bei der Bearbeitung des zweiten Gnadengesuches hat die Oberzolldirektion die Strafakten des Amtsgerichtes Bern beigezogen und festgestellt, dass der Eichter (das gemeinrechtliche Verfahren und die Zollsache stehen in gewissem Zusammenhang) seinerzeit von einem geringeren Warenwert ausging, als er der Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zugrunde gelegt wurde. Es stellte sich heraus, dass im höheren Betrag eine Vermittlerprovision und ein Zwischenhändlergewinn inbegriffen war. Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement revidierte daraufhin den Strafentscheid von Amtes wegen und setzte die Busse am 8. November 1951 auf Fr. 2400 herab.

Chappatte ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er macht vielfache finanzielle Verpflichtungen geltend, die er trotz seinem bescheidenen Einkommen zu erfüllen sich bemühe, die sich indessen auf die Dauer als unerträgliche Last auswirkten. Er habe für seine Verfehlungen schwer gebüsst. Er werde seinen ganzen Willen daran wenden, seinen Verpflichtungen auch in Zukunft nachzukommen, nicht mehr straffällig zu werden und ein anständiges Leben zu führen.

Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft anfangs 1947 ist Chappatte als. Argentier im Bahnhof buffet in Bern tätig. Er wird vom Arbeitgeber -- in Kenntnis der Verfehlungen -- vorteilhaft beurteilt; er leiste vorzügliche Arbeit und sei vertrauenswürdig. An Verpflichtungen liegen dem Gesuchsteller Ahruentenzahlungen
für seine beiden Kinder erster Ehe ob. Er hat ferner für seine zweite Frau aufzukommen, die zwar ihrerseits erwerbstätig ist, ihren Verdienst jedoch in erster Linie für den Unterhalt eines in die Ehe gebrachten Kindes verwendet. Neben der Miete für die bescheidene Unterkunft waren bis vor kurzem monatliche Abzahlungen an die Möbel zu leisten. Ferner waren die Steuern der letzten Jahre abzutragen und gemäss dem vorstehend erwähnten Urteil des ' Amtsgerichtes Bern dem Lieferanten der ausgeschmuggelten Uhren Abschlagszahlungen zu leisten. Letztere soll Chappatte allerdings auf Anraten seines Anwaltes nun eingestellt haben, da die seinerzeit von Frankreich mit Beschlag belegten Uhren nach langen Bemühungen als unrechtmässig erworbenes Gut dem schweizerischen Eigentümer zurückerstattet worden seien.

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Die Oberzolldirektion geht bei der Beurteilung des Falles Chappatte davon aus, dieser habe seine Verfehlungen (Diebstahl eines Fahrrades, betrügerischer Verkauf desselben, Diebstahl von Bargeld, Teilnahme am Betrug mit den goldenen Uhren und Widerhandlung gegen das Zollgesetz) offenbar unter dem schlechten Einfluss des mitbeteiligten Dritten innerhalb von 10 Tagen begangen, in einer Zeit, da er arbeitslos gewesen sei. Die achtmonatige harte Gefängnisstrafe in Frankreich, und die 70 Tage Untersuchungshaft in Bern hätten reinigend auf ihn gewirkt. Nicht nur habe er, was im Urteil des Strafamtsgerichtes Bern hervorgehoben werde, die Untersuchung in keiner Weise erschwert und restlos die Wahrheit gesagt, sondern er habe sich seither auch eines einwandfreien Verhaltens befleissigt. Die Oberzolldirektion verzichtet in ihrem Mitbericht vom 25. Oktober^ 1951 darauf, einen Antrag zu stellen. Sie erklärt jedoch, ebenfalls an die Keue des Gesuchstellers zu glauben und ohne weiteres^ damit einverstanden zu sein, wenn die Begnadigungsbehörde dazu : gelangen sollte, Chappatte einen Teilerlass zu gewähren.

In Anbetracht des nunmehrigen Wohlverhaltens Chappattes und seiner bisherigen Zahlungen möchten wir mit der Oberzolldirektion davon ausgehen, die zum Ausdruck gebrachte Eeue und der Sühnewille seien echt. Wenn wir uns auch von der Person des Gesuchstellers keinen persönlichen Eindruck zu verschaffen vermochten, so ergibt sich doch aus den vorliegenden Akten in überzeugender Weise sein guter Wille. Vermochte er doch seine bisherigen Zahlungen an die Busse und seine übrigen Verpflichtungen bei seinem bescheidenen Einkommen nur unter völligem Verzicht auf jede persönliche Ausgabe zu leisten; über zwei Jahre lang hat er derart durchgehalten. Chappatte scheint ehrlich bestrebt zu sein, dieses Kapitel seines Lebens gründlich abzuschliessen und sauberen Tisch zu machen, um alsdann unbelastet ein neues Leben beginnen zu können.

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Kann nun Chappatte unter den geschilderten Umständen, gleichsam als Aufmunterung zum Durchharten, ein Teilerlass gewährt werden? Wir lassen uns bei der Antragstellung ausschliesslich von den Gesichtspunkten leiten, die wir seit Jahren bei den zahlreich behandelten Gesuchen zur Anwendung brachten. Demnach kann ein Gnadenakt nur dann gewährt werden, wenn tat-' sächlich
Kommiserationsgründe vorhanden sind. Im vorliegenden, Fall sind solche jedoch nicht erkennbar. So fehlt es namentlich an einer Verschlechterung der finanziellen Lage seit dem Urteil; im Gegenteil ist dem Gesuchsteller durch die nun : erfüllte Zahlungspflicht gegenüber dem Möbellieferanten und infolge der Bückgabe der Uhren seitens Frankreichs an den rechtmässigen Eigentümer eine nicht unwesentliche Erleichterung eingetreten. Es werden dadurch die : weiteren Zahlungen an die Busse zweifelsohne wesentlich erleichtert. Was anderseits das bisherige Wohlverhalten und der bekundete Sühnewille anbetrifft, so handelt es sich dabei um Umstände, die sich ausschliesslich auf die Beurteilung des Gesuchstellers mit Bezug auf seine persönliche Würdigkeit auszuwirken vermöchten. Endlich ist auch in den persönlichen Verhältnissen Chappattes keine nachteilige Veränderung eingetreten. Es fehlt. ; somit an

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Gründen, auf die sich ein Gnadenakt stützen liesse. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung, immerhin unter Zusioherung angemessener Zahlungserleichterungen wie bis anhin.

22. Pierino Grassi,. 1915, Landwirt, Vacallo (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 81. Juli 1947 zu Fr. 3308 Busse, ohne Nacblass, da er sich weder vor noch nach der Eröffnung der Straf Verfügung unterzog. Grassi wurde im Dezember 1946 von der Grenzwache betroffen, als er im Begriffe stand, nahe der Grenze mit andern zusammen 4454 Paar Seidenstrümpfe, die von Schmugglern dort deponiert worden waren, auf eine Camionette aufzuladen. In der Untersuchung ergab sich ferner, dass Grassi kurz zuvor weitere 3115 Paar Seidenstrümpfe übernommen und nach Zürich weitergeleitet hatte. -- Grassi zahlte nichts, weshalb der Gerichtspräsident von Mendrisio die Busse nach erfolglos durchgeführter Betreibung am 17. Mai 1951 in 3 Monate Haft umwandelte. Der Vollzug der Umwandlungshaft wurde vom Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Tessin bis nach Erledigung des Gnadengesuches aufgeschoben.

Grassi ersucht um Erlass der Haftstrafe von drei Monaten, wozu er seine schwere Jugend und seine finanzielle Bedrängnis geltend macht. Nachdem er bereits während des Aktivdienstes dienstuntauglich habe erklärt werden müssen, sei er nun in letzter Zeit von heftigem Gelenkrheumatismus befallen worden.

Er habe dieses Jahr eine Kur in Abano machen müssen, die jedoch keinen vollen Erfolg brachte; er stehe heute immer noch in ärztlicher Behandlung.

Seit seiner Kindheit lebe er in der Haushaltung von zwei Onkeln und arbeite in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb. Über eigene Mittel verfüge er nicht. Auch für die Kosten der durchgemachten Kur kämen diese Verwandten auf.

Aus den Akten ergibt sich, dass Grassi mit serner Mutter in Hausgemeinschaft mit zwei Onkeln lebt und in deren landwirtschaftlichem Betrieb arbeitet.

Einen eigentlichen Lohn bezieht er nicht,- sondern nur ein Taschengeld zur Bestreitung seiner: persönlichen Ausgaben. Der Verurteilte wurde wegen eines Herzleidens aus der Armee ausgemustert; heute leidet er an akutem Gelenkrheumatismus. Grassi gemesse nicht den besten Euf, da er dem Alkohol etwas zu sehr zuspreche und als Folge davon gelegentlich böse und gewalttätig werde.

Nach erfolgter
Umwandlung ist hier nicht mehr über die Busse, sondern nurmehr über die Haftstrafe von drei Monaten zu befinden. Der Gesuchsteller macht namentlich Gesundheitsrücksichten geltend und ersucht, man möge ihm die Haft erlassen, damit er die Kur zur Wiedergewinnung seiner Gesundheit fortsetzen und für die Mutter und die beiden Onkel sorgen könne. Nicht nachgewiesen ist dabei, dass diese Angehörigen im Falle des Haftvollzugs in eine Notlage geraten würden. Andrerseits kann der geltend gemachten Krankheit auch im Strafvollzug Eechnung getragen werden, sei es durch Hinausschieben des Strafantritts, sei es durch besondere ärztliche Betreuung während der Ver-

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büssung. Wir sind deshalb mit der Oberzolldirektion der Auffassung, dass keine stichhaltigen Gründe für eine Begnadigung vorliegen und b e a n t r a g e n die Gesuchsabweisung.

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23, Dario Aliprandi, 1906, Chauffeur, Lugano-Paradiso (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 17. Juli 1947 wegen Zollhehleiei mit Textil- und Lederwaren zu Fr. 906.62 Busse und vom 15. November 1946 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit Saccharin zu Fr. 1766.67 Busse. Für beide Strafen konnte wegen vorbehaltloser Unterziehung der Nachlass eines Drittels gewährt werden. -- Die erstangeführte Busse wurde bis auf Fr. 256.62 getilgt; jene von Fr. 1766.67 steht noch gänzlich aus und wurde vom Gerichtspräsidenten von Lugano-Land am 21. Dezember 1949 in 90 Tage Haft umgewandelt. Die kantonale Vollzugsbehörde räumte dem Verurteilten durch Aufschub des Vollzugs der Umwandlungshaft nochmals die Möglichkeit ein, seine Bussenschuld zu tilgen; als jedoch keine Zahlungen eingingen, verfügte sie seine Inhaftsetzung. Dem daraufhin eingereichten Gnadengesuch wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des noch ausstehenden Restes der ersten Busse sowie der Haftstrafe von drei Monaten. Er macht geltend, sich seinerzeit aus einer Notlage heraus vergangen zu haben; er sei damals arbeitslos gewesen und habe in seiner Verzweiflung alles unternommen, um seine acht minderjährigen Kinder vor dem Hunger zu schützen. Für seine damals begangenen Verfehlungen seien ihm nicht weniger als vier Bussen auferlegt worden im Gesamtbetrag von rund Fr. 4000, wovon er bis heute annähernd Fr. 2000 in kleinen Teilzahlungen getilgt habe. Dabei lasteten seine :Familienpflichten N immer noch schwer auf ihm.

; Der Gesuchsteller ist Chauffeur bei einer Transportfirma, die ihn nur während durchschnittlich 7 Monaten des Jahres beschäftigen kann. Seine Ehefrau ist kränklich: er hat heute noch für 4 Kinder voll aufzukommen.

Aliprandi geniesst einen guten Ruf; er ist gemeinrechtlich nicht vorbestraft.

Insgesamt wurden ihm 4 Zollbussen auferlegt wegen Verfehlungen, die er alle zur selben Zeit beging, wovon aber zwei vorher entdeckt wurden. Seither hat sich Aliprandi nicht mehr straf bar gemacht.

Mit der Oberzolldirektion sind wir der Auffassung, dass den Beteuerungen Aliprandis, er habe sich
nicht aus Leichtsinn, sondern aus Not und Sorge um seine Familie vergangen, Glaube geschenkt werden kann. Da indessen auch das Bestehen einer Notlage nicht zur Begehung strafbarer Handlungen berechtigt, vermag dieser Umstand einen Gnadenakt nicht zu begründen. Dagegen erachten wir ein Entgegenkommen gerechtfertigt auf Grund des Hinweises der Oberzolldirektion, die geschilderten misslichen Verhältnisse des Gesuchstellers seien ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Straf Verfügung nicht bekannt gewesen, ansonst bei der Strafzumessung darauf Rücksicht genommen worden wäre. Da überdies die Lage Ahprandis auch heute noch bescheiden ist, dieser andererseits durch seine bisherigen unter schwierigen Verhältnissen geleisteten erheblichen

678 Zahlungen einen anerkennenswerten Sühnewillen bekundet hat, beantragen wir mit der Oberzolldirektion den bedingten Erlass der H a f t s t r a f e von 3 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren. Für die Abtragung des Bestes der für die Zollhehlerei ausgesprochenen Busse (Fr. 256.62) werden Aliprandi von der Oberzolldirektion angemessene Zahlungserleichterungen zugesichert.

24. Pierre Gross, 1922, Vertreter, Bosny-les-Bois (Frankreich), verurteilt durch Strafverfügung der Öberzolldirektion vom 16. Oktober 1947 wegen Zollhehlerei mit einem Pelzmantel und 25 seidenen Bettüberwürfen zu Fr. 2522.80 Busse, unter Nachlass eines Drittels' wegen Vorbehaltloser Unterziehung. Beschwerden gegen diese Strafverfügungen wurden vom Eidgenössischen Finanzund Zolldepartement am. 24. Februar 1948 und vom Bundesrat am 30. Juni 1948 abgewiesen. -- Gross zahlte schlecht und trotz sehr weitgehendem Entgegenkommen der Vollzugsbehörde immer erst unter dem Druck der Umwandlungsandrohung. Es stehen heute noch Fr. 1522.80 aus.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass des Bussenrestes. Er sei seinerzeit aus Unerfahrenheit in Schulden geraten. Nun müsse er als Familienvater mit 3 Kindern für seine Jugendsünden büssen. Um sich und seiner Familie eine Existenz aufzubauen, habe er die Schweiz verlassen und sei nach Frankreich ausgewandert. Die Zahlung von Fr. 1000 stelle angesichts seiner bescheidenen Lage eine sehr erhebliche Leistung dar. Da die Zolldirektion kategorisch jede Ermässigung der Busse verweigere, möge die Begnadigungsbehörde eine solche gewähren.

Der Gesuchsteller hat offenbar sein väterliches Erbe innerhalb kurzer Zeit vertan. Mit Import und Schmuggelschäften suchte er sich zu sanieren, geriet aber noch mehr in Schulden. Den Familienunterhalt hat bis zur Geburt des dritten Kindes die Ehefrau durch eigene Erwerbstätigkeit aufgebracht. Als der Verurteilte die Unmöglichkeit einsah, sich in der Schweiz auf seine Art eine Existenz zu schaffen, Hess er sich in der Nähe von Paris nieder. Über seine dortige Tätigkeit und seine heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse ist nichts Näheres bekannt. Nach dem Gesuch soll sich seine Lage jedoch gebessert haben, so dass er bereits Beträge zur Schuldentilgung nach der Schweiz überweisen konnte. Nicht möglich war es, über Gross zuverlässige Informationen einzuziehen.
"Wir schliessen uns der Auffassung der Oberzolldirektion an, wonach der Verurteilte bei wirklich vorhandenem Sühnewillen bedeutend mehr hätte leisten können. Die Tatsache,, dass er jeweils unter dem Druck der drohenden Umwandlung Zahlungen aufzubringen vermochte, seine gleichzeitig abgegebenen Zahlungsversprechen dagegen nie einhielt, spricht gegen ihn. Es liegt eindeutig eine Ausnützung der Langmut der Vollzugsbehörde vor. Die heutigen Zahlungen machen nicht einmal den Betrag des widerrechtlich erzielten Gewinnes aus.

Nicht zu verkennen ist endlich, dass Gross aus eigenem Verschulden in Schwierigkeiten geraten ist und dass sich seine Lage andererseits seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondernin letzter Zeit offenbar verbessert hat. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

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25. Virgilio Moghini, 1892, Landwirt, Comano (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 15. November 1946 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbrüch zusammen mit seinem Sohn Mario zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 4840, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung und unter Festsetzung des Bussenanteils im Falle der Umwandlung auf Fr, 2420. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 27. März 1947 abgewiesen. Im Jahre 1946 verkehrten im Haus Moghini italienische Schmuggler. Es wurde ihnen East gewährt sowie überdies ' Textilwaren und Lebensrnittel abgekauft und als Gegenwert von Vater und Sohn Moghini Zigaretten geliefert. Die oben angeführte Busse wurde für die gemeinsame Lieferung dieser Eauchwaren ausgesprochen. Daneben wurden :Va]ter und Sohn wegen Zollhehlerei gemeinsam mit Fr. 1086.56 sowie Vater Moghini allein wegen zu gleicher Zeit selbständig begangener Zollhehlerei und Gehilfenschaft bei Ausführbannbruch mit Fr. 610 und Fr. 126.67 gebüsst. Bis auf die Hälfte der eingangs erwähnten Busse von Fr. 4840 sind alle diese Verpflichtungen abgetragen worden.

Virgilio Mogbini ersucht um Erlass seines noch ausstehenden Bussenanteils von: Fr. 2420. Er hebt hervor, er sei durchaus gewillt gewesen, seine Bussenschulden zu tilgen; er sei aber durch eine schwere und kostspielige Krankheit seiner Frau daran gehindert worden. Überdies habe er sich selbst wegen einer Herzkrankheit längere Zeit in Spitalpflege begeben müssen und stehe nach, wie vor in ärztlicher Behandlung.

Die .Verhältnisse des Verurteilten haben sich seit der Strafausfällung ganz wesentlich verschlechtert. Frau Moghini hat sich zwei schweren Operationen unterziehen müssen. Auch nach ihrer Entlassung aus dem Spital wird sie dauernd arbeitsunfähig und pflegebedürftig sein. Der Gesuchsteller selbst ist wegen chronischer Herzmuskelentzündung auf unabsehbare Zeit hinaus arbeitsunfähig. Auch er befand sich in Spitalpflege. Diese Krankheiten werden vom Gemeindespital in Lugano ärztlich bestätigt. -- Aus diesen Gründen ist der Gesuchsteller zahlungsunfähig geworden, und es bliebe einzig die Umwandlung der Bussenschuld in 3 Monate Haft. Diese könnte jedoch erst ausgesprochen werden, wenn auch die Zahlungsunfähigkeit des mithaftenden
Sohnes Mario im Betreibungsverfahren festgestellt worden wäre. Es besteht kein Zweifel, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren für Vater und Sohn Verlustscheine ausgestellt würden, womit wohl die Voraussetzungen für die Umwandlung mit Bezug auf den Bussenaiiteil des Vaters gegeben wären, andrerseits aber die Beamtung des Sohnes bei den Schweizerischen Bundesbahnen dadurch zum mindesten gefährdet würde (Art. 55, Abs. l und 2, des Beamtehgesetzes). Davon würden nicht nur Vater und Mutter Moghini, die heute auf die Unterstützung dieses Sohnes angewiesen sind, hart getroffen, sondern dieses Vorgehen würde auch gegenüber Mario Moghini, der seinen eigenen Bussenanteil gewissenhaft getilgt hat, eine Ungerechtigkeit bedeuten.

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Die Oberzolldirektion spricht sich aus diesen Gründen und unter Hinweis auf den guten Buf und den bekundeten Sühnewillen des Gesuchstellers mit Entschiedenheit für eine Begnadigung aus. Wir können uns im Hinblick auf die heutige bedauernswerte Lage des Verurteilten, insbesondere die unverschuldet eingetretene wesentliche Verschlechterung .seiner finanziellen Verhältnisse,, der Meinungsäusserung der Oberzolldirektion anschliessen und beantragen den gnadenweisen Erlass des noch geschuldeten Bussenanteils Yon Fr. 2420.

26. Guerrino Guerra, 1920, Landwirt, S.Antonino (Tessin), verurteilt durch S traf Verfügungen der Oberzolldirektion vom 3. November 1949 wegen Mittäterschaft bei Zollübertretung und Einfuhrbannbruch und wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch zu Bussen von Fr. 1925 und Fr. 120, ohne Nachlass da rückfällig. Guerra kaufte von italienischen Schmugglern eine Herde von 105 Schafen. Die Bezahlung hatte in Waren zu erfolgen. Als erste Teilleistung lieferte der Verurteilte den Schmugglern Zigaretten im Werte von Fr. 480. -- Eine Beschwerde gegen die beiden Strafverfügungen wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 13. Januar 1950 abgewiesen.

Dem Verurteilten sind Zahlungserleichterungen eingeräumt worden; er überwies während sechs Monaten in immer kleiner werdenden Teilbeträgen, insgesamt Fr. 220 und stellte dann seine Zahlungen ohne Erklärung völlig ein.

Im Betreibungsverfahren wurde in der Folge eine Lohnpfändung angeordnet. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung durch die Oberzolldirektion war die kleinere Busse durch die bisherigen Eingänge gänzlich gedeckt; von der anderen standen noch Fr. 1735.60 aus.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der Busse. Er macht geltend, von den insgesamt 105 Schafen seien deren 103 wieder nach Italien verbracht und er selbst wegen Hehlerei am 7. Mai 1951 bedingt zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese für die gleiche Verfehlung erfolgte neue Bestrafung allein vermöge im Hinblick auf den Art. 68 StGB ein gnaden weises Entgegenkommen zu rechtfertigen. Guerra habe sich überdies vorgenommen, seine Existenz auf einer anderen Grundlage als auf den Schmuggel .aufzubauen. Seit einem Jahr sei er in einer festen Stelle, und es werde ihm von seinem Arbeitgeber ein gutes Zeugnis ausgestellt. Bedauerlich wäre,
wenn der .Staat ihn in seinem Bemühen nicht unterstützen würde. Der Verurteilte beabsichtige sodann in nächster Zeit zu heiraten, so dass die Lohnpfändung ohnehin nicht weitergeführt werden könnte. Die finanzielle Belastung durch eine Busse dürfe jedenfalls nicht derart sein, dass es dem Verurteilten auf unabsehbare Zeit verunmöglicht werde, sich zu verheiraten.

Guerra ist ledig und Wohnt im elterlichen Haushalt ; Unterstützungspflichten liegen ihm keine ob. Bis zur Zeit des Schafschmuggels soll er einen schlechten Euf genossen haben. Seither arbeitet er bei einei Transportfirma, die sich über seine Leistungen und sein Verhalten günstig ausspricht. Diese Änderung im Wesen des Gesuchstellers feststellen zu können, ist erfreulich ; sie bildet aber

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keinen Begnadigungsgrund. Der Gesuchsteller muss sich vielmehr bewusst sein, dass seine bisherigen Zahlungen völlig ungenügend waren und dass er es angesichts seines Einkommens am guten Willen hat fehlen lassen. Ist er doch ledig und mit keinen Unterstützungspflichten belastet. Ebenso keinen Begnadigungsgrund bildet der Umstand seiner gemeinrechtlichen Verurteilung wegen Hehlerei, indem das Zollgesetz in Art. 85, Abs. 2, für derartige Fälle ausdrücklich bestimmt, dass die zollrechtlichen Strafbestimmungen neben denjenigen der Strafgesetzgebung des Bundes und der Kantone zur Anwendung zu gelangen haben. Dass die Bussenhöhe seinen Heiratsabsichten anzupassen sei, wird .Guerra im Ernst nicht erwarten wollen. Da somit Kommiserationsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

27. Aurelio F o n t a n a , 1922, Landwirt, Arogno (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 14. Dezember 1945 zu Bussen von Fr. 985.34 und Fr. 1020, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser ', Unterziehung, weil er im Jahre 1945 von italienischen Schmugglern illegal eingeführte Waren (Eeis, Autopneus, Kleider usw.) erwarb und weiterverkaufte sowie den Schmugglern als Gegenwert Eauchwaren lieferte. An die Bussen konnten ihm aus dem Yerwertungserlös eines Zollpfandes Fr. 15 angerechnet werden, so dass sich die Gesamtschuld noch auf Fr. 1990.34 belief. Da die Zahlungsaufforderungen keinen Erfolg zeitigten und die Betreibung mit einem Verlustschein endete, ersuchte die Vollzugsbehörde den Bicbter um Umwandlung der Bussen in Haft. Diesem .Begehren wurde stattgegeben. Irrtümlicherweise erfolgte jedoch die Umwandlung nicht für jede Busse gesondert, sondern nur für den Gesamtbussenbetrag;, somit hatte Fontana nur 8, statt richtigerweise 6 Monate Haft zu verbüssen. Eine Kassationsbeschwerde gegen diesen Entscheid unterblieb, weil die Zollbehörden davon zu spät Kenntnis erhielten.

Nash erfolgter Umwandlung reichte Fontana durch einen Eechtsanwalt unter Hinweis auf seine bescheidene finanzielle Lage sein erstes Begnadigungsgesuch ein. Dieses wurde von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen, wobei besonders der fehlende Sühnewillen hervorgehoben wurde. Seit jenem Zeitpunkt hat der Verurteilte bis zum November 1950 in 5 Teilzahlungen insgesamt Fr. 1369
entrichtet, so dass noch Fr. 621.34 ausstehen. Die kantonale Vollzugsbehörde setzte ihm alsdann eine letzte Frist zur Tilgung der Eestsumme, bei deren Nichteinhalten er die entsprechende Umwandlungsstrafe von 62 Tagen Haft zu verbüssen haben werde.

' Fontana reichte daraufhin ein neues Gnadengesuch ein, worin er um Erlass des Busseurestes bittet. Er sei verheiratet und Vater von 2 Kindern; ein drittes werde erwartet. Sein Verdienst als Handlanger sei gering und seine Verhältnisse dementsprechend bescheiden.

Fontana betätigt sich als Landwirt und Handlanger. Er lebt in bescheidenen Verhältnissen. War er zur Zeit der Tatbegehung noch ledig, so hat er heute für eine Familie aufzukommen. Seit Abweisung des ersten Gesuches stellte er seinen Sühnewillen unter Beweis. Nach dem Mitbericht der Oberzolldirektion geniesst er auch heute noch den Euf, es mit der Arbeit nicht zu übertreiben.

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Die seit Abweisung des ersten Gesuches erbrachten Leistungen werden anerkannt, vermögen für sich allein jedoch nicht zu einer Begnadigung, zu führen. Fontana machte nicht geltend, seine Verhältnisse hätten sich seit Abweisung des ersten Gesuches wesentlich verschlechtert. Gegen ein Entgegenkommen spricht der Umstand, dass der Gesuchsteller nach den beiden eingangs .genannten Verurteilungen erneut straffällig geworden ist und am 1. Dezember 1947 wiederum mit einer Busse: belegt werden musste. Wir vermögen unter diesen Umständen eine Begnadigung nicht zu empfehlen und beantragen die Gesuchs ab Weisung.

28. Maria Loosli, 1892, Bureauangestellte, Zürich, verurteilt durch Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 6. April 1950 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch zu einer Busse von Fr. 1825, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Die Kredit- und Anlagen AG. in Zürich wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Die Verurteilte hat im Auftrag ihres Arbeitgebers unter zwei Malen einem Dritten im fahrenden Eisenbahnzug, aber noch auf Schweizer Boden, Gold in Barren- und Münzenform im Werte von insgesamt Fr. 54 750 übergeben, damit dieser es illegal ausführe und ihr in Frankreich wieder zurückgebe. -- Es gingen bisher in regelmässigen Zahlungen Fr. 750 ein; es werden demnach noch Fr. 1075 geschuldet.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der noch ausstehenden Eestschuld. Sie führt aus, als Bureauangestellte in der heutigen Stelle nicht Yollbeschäftigt zu sein und einen entsprechend niedrigen Lohn zu beziehen. Eine neue, bessere Stelle zu finden, sei in ihrem Alter kaum mehr möglich. Sie sei ohne jegliches Vermögen und besitze auch keine Verwandten, die ihr beispringen könnten.

Straffällig geworden sei sie zum erstenmal und nur wegen der Abhängigkeit von ihrem Arbeitgeber.

Es handelt sich bei der Gesuchstellerin nach den vorliegenden Berichten um eine ehrbare Person. Sie ist nicht vorbestraft, geniesst einen guten Ruf und wird als ruhig, bescheiden, vertrauenswürdig und fleissig geschildert. Die Oberzolldirektion bezeichnet es als durchaus wahrscheinlich, dass der frühere Arbeitgeber, ein berüchtigter Goldschieber, das Abhängigkeitsverhältnis dieser älteren Angestellten missbraucht hat. Da dieser selbst zu hohen Bussen verurteilt worden ist,
für die seine Firma solidarisch haftbar erklärt wurde, das Geschäft anderseits nicht gut stehe, verspricht auch die Geltendmachung der in der Strafverfügung festgelegten Solidarhaft der Firma Kredit- und Anlagen AG. nichts. -- Die Gesuchstellerin lebt in bescheidenen Verhältnissen und verfügt über keinerlei Eeserven. Bis 1946 war sie während nahezu 17 Jahren Angestellte eines ausländischen Konsulates in Zürich. Unter einem Vorwand wurde sie dann als letzte schweizerische Angestellte aus politischen Gründen entlassen, wobei sie nicht einmal die eigenen Pensionskassenbeiträge zurückerhielt.

Wir gelangen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Oberzolldirektion zum Schluss, dass sich angesichts der geschilderten Umstände und nament-

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lieh auch im Hinblick auf den unter erschwerten Bedingungen bewiesenen Zahlungswillen Maria Loosli gegenüber ein teilweises Entgegenkommen rechtfertigen lässt. Wir b e a n t r a g e n mit der Oberzolldirektion die H e r a b s e t z u n g der Busse auf die H ä l f t e , so dass der Verurteilten noch Fr.; 162.50 zu tilgen bleiben.

29. Walter Waibel, 1921, deutscher Staatsangehöriger, Kontrolleur, Weil a. Ehein (Deutschland), verurteilt durch Strafverfügungen der Oberzolldirektion vom 12. Mai 1949 wegen Anstiftung zu Zollübertretung. Einfuhrbannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer für 300 Scheren zu Fr. 240 Busse und vom 22. Februar 1950 wegen wiederholter Zollübertretung und Anstiftung dazu mit Bezug auf 418 Mikrometer und 55 kg chirurgische Instrumente zu Fr. 1162 Busse. In beiden Fällen wurde wegen vorbehaltloser Unterziehung der Nachlass eines Drittels gewährt. -- Waibel trug die erste Busse bis auf Fr. 55 durch Teilzahlungen ab. Bezüglich des zweiten Straffalles löste der Eigentümer der Mikrometer die Ware gegen Bezahlung der Bussen und Abgaben aus. Dem Verurteilten konnte von diesem Betrag Fr. 957 an die Busse angerechnet werden; er hat somit heute noch insgesamt Fr. 260 zu bezahlen.

Waibel ersucht unter Hinweis auf die hohen Lebenshaltungskosten, seinen geringen Verdienst, die Möglichkeit baldiger Arbeitslosigkeit und die Behinderung durch eine Kriegsverletzung (Amputation eines Oberschenkels) um Begnadigung.

: Die Angaben des Gesuchstellers konnten, wie die Oberzolldirektion mitteilt, nicht näher überprüft werden. Dagegen steht fest, dass der Verurteilte nicht nur selbst geschmuggelt, sondern auch noch seine beiden Brüder zum Schmuggel angestiftet hat. Er hat sich dabei nicht in einer Notlage befunden, sondern er handelte offenbar aus reiner Gewinnsucht. Wir halten dafür, dem Gesuchsteller müsse die Zahlung des nicht mehr sehr bedeutenden Bussenrestes .zugemutet werden, wozu er bei einiger Anstrengung auch in der Lage sein wird. Wir beantragen mit der Oberzolldirektion die G e s u c h s a b w e i s u n g . Die Vollzugsbehörde sichert dabei nach wie vor die Gewährung von angemessenen Zahlungserleichterungen zu.

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· , 30. Pietro M a z z i e r , 1896, Steinhauer, Camedo (Tessin), verurteilt durch S traf Verfügungen der Oberzolldirektion vom 14. Oktober 1947 wegen Zollhehlerei mit
Eeis, W7urstwaren, Bauchfleisch, Käse und Knoblauch und wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit Kaffee, Zigaretten und Saccharin zu zwei Bussen von je Fr. 602.50. Mazzier war bereits früher wegen Zollvergehen bestraft worden, so dass der Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung nur gewährt werden konnte, soweit sich die Verfehlungen ; nicht als Bückfall qualifizierten. Beschwerden wurden vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 5. Februar 1948 abgewiesen.

Der Vollzug der Bussen gestaltete sich mühsam. Die Betreibung für diese beiden und die frühere, den teilweisen Bückfall begründende Busse (letztere da-

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rnals teilweise getilgt) ergab einen Verlustschein, so dass die Umwandlung anbegehrt und am 17./18. Mai 1949 ausgesprochen wurde:. Sie lautete auf 74, bzw. zweimal 60 Tage Haft. Hierauf gewährte die kantonale Vollzugsbehörde noch zweimal und nach Zahlung von weiteren Fr. 100 ein weiteres Mal Straf-, aufschub.

, Bereits im Jahre 1947 hat der Verurteilte für die frühere Busse ein Gnadengesuch eingereicht, das abgewiesen wurde (Antrag 72 des Berichtes vom 6. November 1947, BEI III, 456). Im Sommer 1950 erneuerte er sein Gesuch und dehnte es zugleich auf alle drei Bussen aus. Dieses zweite Gnadengesuch wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Dezembersession 1950 teilweise, gutgeheissen, in der Weise, dass die für den Bestbetrag der früheren Busse ausgesprochene "Umwandlungsstrafe von 74 Tagen Haft mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt erlassen, das Gesuch hinsichtlich der beiden Umwandlungsstrafen von je 60 Tagen indessen wegen Fehlens von Kommiserationsgründen abgewiesen wurde ; letzteres immerhin unter Anrechnung einer letzten Zahlung von Fr. 100 an diese Haftstrafen, so dass nach dem Begnadigungsentscheid noch 110 Tage Haft zu verbüssen waren. Dieses Entgegenkommen wurde im Hinblick namentlich auf den Umstand, dass es Mazzier nicht einmal bei der ersten Widerhandlung bewenden Hess, sondern sich sogar nach Ausfällung der früheren Busse erneut strafbar gemacht hat, nicht ohne Bedenken gewährt (vgl. Antrag 93 des Berichtes vom 10. November 1950; BEI III, 408). Kurz nach der teilweisen Gutheissung des zweiten Gnadengesuches zahlte Mazzier nochmals Fr. 105, so dass Heute von ihm noch 99 Tage H a f t zu verbüssen sind.

Bereits im Juni 1951 reichte der Verurteilte sein drittes Gesuch ein. Er bringt darin nichts Neues vor. Vielmehr macht er wiederum geltend, seine Tochter leide an den Folgen einer in früher Jugend erlittenen Kinderlähmung, was ihm grosse Auslagen verursache. Überdies betont er diesmal vor allem, sich nicht aus Gewinnsucht, sondsrn aus Not vergangen zu haben.

Auch wenn sich der Gesuchsteller tatsächlich aus einer Notlage heraus vergangen haben, sollte, bildet dies keine Entschuldigung. Auch das Bestehen von finanziellen Schwierigkeiten berechtigt nicht zur Gesetzesübertretung.

Neue Kommiserationsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche sonst bekannt. Es besteht
somit kein Anlass, auf den Entscheid der Bundesversammlung vom Dezember 1950 zurückzukommen.

Die Oberzolldirektion stimmt mit dieser Auffassung überein, meint allerdings, der Umstand, dass diese Haftstrafen heute, nach mehr als: sechs-Jahren nach Tatbegehung, noch.vollstreckt werden müssten, lasse bei bloss gefühlsmässiger Betrachtung die Empfindung einer beträchtlichen Härte aufkommen.

Wir greifen diese Bemerkung der Strafbehörde deshalb auf, weil sich die damit aufgeworfene Frage auch in anderen Gesuchen stellt. Dazu ist zu bemerken, dass das lange Zurückliegen der Tatbegehung und der Strafausfällung doch wohl einzig dann eine allfällige Begnadigung zu rechtfertigen vermöchte, wenn diese Verzögerung unbeeinf lussi vom Verurteilten entstanden oder gar auf eine Unterlassung der Vollzugsbehörde zurückzuführen ist -- nicht aber dann,

685 wenn die Verzögerung unter Ausnützung der Langmut und Anständigkeit der Vollzugsbehörde: durch den Verurteilten selbst herbeigeführt wurde. Es ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, weil sonst der Trölerei geradezu Vorschub geleistet würde. Im vorliegenden Fall Mazzier ist die Hinausschiebung des Strafvollzuges ausschliesslich auf Veranlassung des Gesuchstellers eingetreten und bildet somit keinen Kommiserationsgrund. Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

31. Bamiro N o r g a u e r , 1915, Holzhändler, Castagnola (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 6. April 1950 zu Fr. 891.70 Busse, ohne Nachlass weil rückfällig, wegen illegaler Einfuhr von Fleisch- und Wurstwaren. -- Da Norgauer den Zahlungsaufforderungen keine Folge gab, musste das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden, in dessen Verlauf der Lastwagen des Verurteilten gepfändet wurde. Da ; anzunehmen war, 'dass die Versteigerung des alten Motorfahrzeugs wenig einbringen werde und Norgauer andrerseits ohne diesen Wagen bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit behindert worden wäre, verzichtete die Vollzugsbehörde vorläufig auf dessen Verwertung und erklärte sich mit der Abtragung der Schuld in Teilzahlungen einverstanden. Der Verurteilte hat in der Folge ;Fr. 820 bezahlt.

: Norgauer ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 571.70 belaufenden Bussenrestes. Er macht seine infolge grosser Unterhaltspflichten und Krankheit von Angehörigen rnissliche finanzielle Lage geltend. Musste er eine Haftstrafe verbüssen, so hätte dies für seine Familie, deren einziger Versorger er sei, schlimme Folgen.

Der Gesuchsteller ist verheiratet und hat für seine gegenwärtig kranke Frau und 6 Kinder im Alter zwischen einigen Monaten und 12 Jahren aufzukommen. Die Heilung der Ehefrau sowie eines der Kinder, bei dem sich Komplikationen bei einem Armbruch ergeben haben, verursachen Norgauer tatsächlich ganz erhebliche Kosten. Angesichts des bescheidenen Einkommens, das der Verurteilte aus seiner Tätigkeit als Holzfäller und -händler zieht, darf seinen Angaben über die bedrängte finanzielle Lage Glauben geschenkt werden.

Die Zahlung der Fr. 320 bedeutet deshalb eine anerkennenswerte Anstrengung.

Aus Konsequenzgründen können wir indessen trotzdem einen Gnadenakt nicht befürworten. Norgauer ist ein den Zollbehörden gut bekannter
unverbesserlicher Gewohnheitsschmuggler, der bisher schon achtmal wegen Zollvergehen bestraft werden musste, ohne dass dies auf sein Verhalten anscheinend den geringsten Einfluss gehabt hätte. Unter diesen Umständen lässt sich ein Entgegenkommen trotz dem geäusserten Zahlungswillen (alle andern zum Teil kleineren Bussen sind bezahlt) und trotz der guten Beurteilung, die der Gesuchsteller sonst erfährt, nicht verantworten. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde will jedoch dem Verurteilten Gelegenheit geben, seine Busse weiterhin in kleinen Eaten abzutragen, damit die Verwertung des für die Berufsausübung nötigen Motorfahrzeugs wenn immer möglich vermieden werden kann.

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32. Giuseppe L u r à , 1904, Coiffeur, Mendrisio (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 2. Juli 1946 wegen Gehilfenschaft bei Ausfuhrbannbruch mit Uhren zu Fr. 676.11 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Beschwerden gegen diese Strafverfügung wurden vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 4. Oktober 1946 und vom Bundesrat am 18., Februar 1947 abgewiesen. Der Verurteilte zahlte an die Busse insgesamt Fr. 170; den Bussenrest wandelte der Gerichtspräsident von Mendrisio am 17. Mai 1951 in 52 Tage Haft um.

Lurà ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, seinen Verpflichtungen nicht aus Nachlässigkeit, sondern wegen Mittellosigkeit nicht nachgekommen zu sein. Er habe kaum seine Familie mit drei Kindern über Wasser zu halten vermocht. Dies trotzdem er'keine Mühe und .Arbeit gescheut habe.

Den Coiffeurberuf habe er wegen einer Nervenerkrankung aufgeben müssen; er arbeite nun als Magaziner im Baufach, was mit dem Nachteil verbunden sei, dass ein Teil des bescheidenen Lohnes durch die auswärtige Verpflegung aufgebraucht werde. Überdies hätten ihn Krankheit in der Familie und schwere Geburten der Ehefrau in Eückstand gebracht; doch wolle er sich nicht entmutigen lassen. Einen besonders schweren Schlag würde es aber für ihn bedeuten, wenn er nach all den Elendsjahren noch eine Haftstrafe verbüssen : müsste.

Die Oberzolldirektion bezeichnet die Angaben des Gesuchstellers als zutreffend; dieser führe mit seiner Familie ein kümmerliches Dasein, bemühe sich jedoch, mit seinem kleinen Lohn alte Schulden abzutragen, und habe es darüber hinaus noch fertig gebracht, Fr. 170 an die Busse zu zahlen. Es müsse dies als ganz erhebliche Leistung gewertet und als Beweis eines zähen Sühnewillens betrachtet werden.

Lurà ist nicht vorbestraft und geniesst einen guten Euf. Seine Verhältnisse haben sich offenbar seit der Straf ausfällung ohne-sein Verschulden wesentlich verschlechtert. Da somit sowohl die persönlichen Voraussetzungen für einen Gnadenakt wie auch Kommiserationsgründe vorliegen, beantragen wir mit der Oberzolldirektion1 den bedingten Erlass der H a f t s t r a f e von 52 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

33. Emil Bührer, 1903, Garageinhaber, Thayngen (Schaffhausen), verurteilt durch Straf Verfügung der
Oberzolldirektion vom 7. September 1950 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Fr. 465.11 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 5. März 1951 abgewiesen. Bührer veranlasste als Eayonvertreter einer Traktoren-Handelsgesellschaft, gemeinsam mit einem Angestellten dieser Firma, einen Landwirt, einen Revers (Verwendungsverpflichtung) für einen Traktor zu unterschreiben, obschon letzterer nicht beabsichtigte, das Fahrzeug zu kaufen. Gestützt auf dieses Dokument wurde die widerrechtliche Zollabfertigung eines Traktors zum ermässigten

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Tarif von Fr. 20 als für ausschliesslich landwirtschaftliche Verwendung erwirkt, statt zum normalen Zollansatz von Fr. 100 per 100 kg. -- Bohrer schuldet noch die ganze Busse.

.Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Begnadigung, wozu er die gleichen Gründe vorbringt wie in der Beschwerdeschrift und beifügt, es treffe ihn die auferlegte Busse bei seinen etwas prekären Verdienstmöglichkeiten in dem abgelegenen Landesteil sehr hart.

, Der Gesuchsteller übersieht, dass rechtskräftige Strafverfügungen im Wege der Begnadigung nicht überprüft und dass nicht benützte Eechtsmittel hier nicht nachgeholt werden können. Auf seine umfangreichen tatbeständlichen Erörterungen kann deshalb nicht näher eingetreten werden. Das einzige als Kommiserationsgrund in Betracht fallende Vorbringen in der vielseitigen Begnadigungseingabe besteht in dem in den letzten drei Zeilen enthaltenen Hinweis auf die schmale Erwerbsbasis des Verurteilten. Wir stellen demgegenüber fest, dass der Verurteilte über ein Einkommen und ein Vermögen verfügt, das ihn ohne weiteres in die Lage versetzt, die auferlegte Busse zu bezahlen.

Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

34. Albert Hausser, 1918, österreichischer Staatsangehöriger,: Chauffeur, Katernberg b. Essen (Deutschland), durch Strafverfügung der Zolldirektion Chur vom 2. November 1950 wegen Zollübertretung in Tateinheit mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Fr. 381.15 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung. Hausser schmuggelte Ende 1948 unter zwei Malen medizinische Apparate (Neurostat, Bluttransfusionsgeräte) und chirurgische Instrumente im Automobil seines Arbeitgebers, eines französischen Militärarztes, in die Schweiz. -- Da Zahlungen nicht eingingen, wurde die Busse, nach Abweisung eines Bussennachlassgesuches durch die Zolldirektion Chur, vom Bezirksgericht Unterrheintal nach , Anrechnung eines Verwertungserlöses von Fr. 40.58 in 34 Tage Haft umgewandelt.

Hausser ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er macht geltend, er sei bisher noch nie bestraft worden und habe immer ein anständiges Leben geführt. Zu den Verfehlungen sei es nur gekommen, weil er angesichts der damaligen Schmuggeltätigkeit der französischen Offiziere und wegen seiner eigenen bescheidenen Lage der Versuchung '· nicht habe widerstehen können, sich auf
diesem Wege einige zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Im Hinblick auf seine längere Arbeitslosigkeit und seine Versorgerpflichten gegenüber Frau und zwei Kindern sei es ihm nicht möglich, den noch geschuldeten Bussenbetrag zu zahlen. Andrerseits möchte er als bekannter Sportler auch mal wieder in der Schweiz starten, was ihm durch das Urteil verunmöglicht werde.

Der Gesuchsteller ist Ausländer mit Wohnsitz im Ausland. Die Überprüfung seiner persönlichen und finanziellen Lage ist nicht möglich. Im Gesuch wird übrigens nichts vorgebracht, was eine Begnadigung zu rechtfertigen vermöchte. Weder befindet sich Hausser in Not noch bildet sein Wunsch nach sportlicher Betätigung in der Schweiz einen Kommiserationsgrund. Der Ge-

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suchsteiler hat es ganz einfach am guten Willen fehlen lassen. Weder kümmerte er sich um die Zahlungsaufforderungen noch vermochte ihn die Umwandlung der Busse in Haft zu einem Versuch zur wenigstens teilweisen nachtiäglichen Tilgung der Busse zu bewegen. Wir beantragen deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

35. Severin Läng, 1928, Vertreter, St. Gallen, verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 16. Januar 1948 wegen Ausfuhrbannbruchs zu Fr. 333.34 Busse, weil er für einen Dritten 10 kg Saccharin illegal nach, Italien schaffte. Der Vollzug der Strafe musste hinausgeschoben werden, weil der Verurteilte nach der Bussenausfällung wegen gemeinrechtlicher Delikte für längere Zeit in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurde. Nach seiner Entlassung, hat er die Zahlungen nach verschiedenen Mahnungen wieder aufgenommen. Heute ist rund die Hälfte der Busse (Fr. 173.60) getilgt.

Läng ersucht um Erlass des Bussenrestes. Er macht geltend, nach seiner Entlassung aus der Anstalt Mühe gehabt zu haben, ein Auskommen zu finden.

Zurzeit sei er bemüht, sich eine bescheidene Existenz aufzubauen. Im Eahmen seiner Möglichkeiten habe er Teilzahlungen geleistet. Die Bestverpflichtung aus der Strafverfügung belaste ihn jedoch schwer und hindere ihn am Vorwärtskommen. -- Der frühere Schutzpatron des Gesuchstellers empfiehlt das Gesuch.

Läng scheue keine Mühe, sich eine geordnete Existenz aufzubauen und sei ernstlich gewillt, jede unehrliche Handlung zu vermeiden; seinen Versprechungen, nicht mehr gegen die Gesetze verstossen zu wollen, dürfe Glauben geschenkt werden.

Selbst wenn vom Vorleben des Gesuchstellers abgesehen und entgegen der bisherigen Praxis angenommen würde, die Voraussetzungen mit Bezug auf die Würdigkeit des Gesuchstellers seien gegeben, könnten wir ein Entgegenkommen nicht befürworten, weil Kommiserationsgründe fehlen. Macht doch Läng nicht etwa geltend, er befinde sich in Not, sondern er erklärt im Gegenteil, im Begriffe zu sein, sich eine bescheidene Existenz aufzubauen. Unter diesen Umständen muss ihm. die Zahlung des Bussenrestes zugemutet werden, um so mehr übrigens, als er nur für sich selbst zu sorgen hat und ihm keine Versorger- oder Unterstützungspflichten obliegen. Wir erachten es als genügendes Entgegenkommen, wenn ihm, wie die Oberzolldirektion in
Aussicht stellt, weiterhin seinen finanziellen Möglichkeiten angemessene niedrige Teilzahlungen bewilligt werden. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

36. Adolf Dietsche, 1894, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, Waldshut (Deutschland), verurteilt durch Strafverfügung der Oberzolldirektion vom 24. November 1949 wegen Anstiftung zu Zollübertretung, Einfuhrbannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer zu Fr. 342.22 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Dietsche hat einen deutschen Postangestellten angestiftet, anlässlich von Dienstfahrten Kugellager illegal nach Basel zu verbringen. Die Ware wurde in der Schweiz zum Teil durch den Verurteilten selbst zum Verkauf angeboten. Eine gegen diese Straf-

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Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 15. April 1950 abgewiesen. -- Aus der Zollpfandverwertung konnten Dieteche Fr. 64.85 an die Busse angerechnet werden. Für die Tilgung der Bestsumme bewilligte die Vollzugsbehörde auf Ersuchen Teilzahlungen von monatlich Fr. 15, die der Verurteilte jedoch nach Leistung eines einzigen Betreffnisses ohne irgendwelche Erklärung einstellte. Auf eine weitere Mahnung hin reichte er ein Gnadengesuch ein.

Dietsche ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bussenrestes im Betrage von Fr. 262.37. Er macht geltend, nur «in menschlicher Not wehr» gehandelt zu haben. Die Waren habe er in der Schweiz zu verkaufen gesucht, um zusätzliche Nahrung für seine kranke und unterernährte Ehefrau zu beschaffen.

Da jedoch die schweizerischen Zollbehörden den grössten Teil der Ware beschlagnahmten und die Verwertung mir einen unangemessen geringen Ertrag zeitigte, sei ihm ein grosser finanzieller Schaden entstanden. Es wirke sich dies um so nachteiliger aus, als er durch den Krieg und die nachfolgende Abwertung sein ganzes Vermögen verloren habe.

Der Gesuchsteller bringt keine Komrniserationsgründe vor. Auch wenn die heute nicht mehr überprüfbare Behauptung, er habe aus einer Notlage heraus gehandelt, zutreffen sollte, so lässt sich damit kein Gnadenakt begründen.

Ebenso macht Dietsche den bei seiner unerlaubten Tätigkeit angeblich erlittenen finanziellen Verlust ohne Erfolg geltend. Er ist dieses Bisiko eben eingegangen und darf sich heute über den Eintritt der voraussehbaren Folgen nicht beklagen.

Wenn die Verwertung des Zollpfandes wenig, ergiebig war, so liegt der Fehler nicht bei den schweizerischen Behörden, sondern in der geringen Nachfrage im Zeitpunkt, wo; die vom Verurteilten selbst verlangte Verwertung erstmals möglich war.

Hinsichtlich, der heutigen finanziellen Lage des Gesuchstellers liegen bloss dessen eigene Angaben vor, die nicht näher überprüft werden konnten. Die Verhältnisse scheinen bescheiden zu sein; eine Notlage liegt jedoch nicht vor.

Wir kommen mit der Oberzolldirektion zum Schluss, Dietsche hätte bei gutem Willen bestimmt mehr leisten können und habe bisher seine Sühnebereitschaft in ganz ungenügendem Ausmass bekundet. Nach Auffassung der Zollkreisdirektion Schaffhausen entspricht das Vorgehen Dietsches
der in Deutschland herrschenden Gewohnheit, gegen Bussenverfügungen der eigenen Zollverwal' tuiig Gnadengesuche einzureichen, was grosse Erfolgsaussichten habe. Nach schweizerischer Auffassung ist jedoch, da Kommiserationsgründe fehlen, ein Gnadenerlass nicht möglich, weshalb wir mit der Oberzolldirektion die Ge: suchsabweisung beantragen.

! Gemäss den Vorschriften betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sind bestraft worden (37^49) : 37. Samuel N u s s b a u m e r , 1893, Landwirt, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), verurteilt am 12. Juni 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen. Strafgericht Bundesbaltt. 103. Jahrg. Bd. III.

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zu 15 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 3500. Er wurde ferner verpflichtet, den Gegenwert des widerrechtlich erzielten Gewinns im Betrage von Fr. 10 000 an die Bundeskasse zu bezahlen. Ferner wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung verfügt. Nussbaumer hat 11 900 kg Weissmehl zu übersetzten Preisen und ohne Eationierungsausweise gekauft und verkauft. -- Der Verurteilte hat die Gefängnisstrafe nach Abweisung eines ersten Gnadengesuches durch die Vereinigte Bundesversammlung (Antrag 36 des Berichtes vom 4. März 1948, BEI I, 1137) verbüsst und in der Folge insgesamt Fr. 10 000 bezahlt, von denen er einen angemessenen Teil an die Busse angerechnet wissen will.

Für den Bussenrest ersucht der Verurteilte um Begnadigung. Er sei herzkrank und könne keine Feldarbeiten mehr verrichten. Er werde deshalb den Hof seinem Sohn übergeben müssen.

Nach den durch die Vollzugsbehörde angeordneten Erhebungen ist der Gesuchsteller neuerdings wegen Arthritis an einem Knie in der. persönlichen Führung seines landwirtschaftlichen Betriebes behindert. Dieser Umstand stellt an sich eine Verschlechterung der persönlichen Verhältnisse Nussbaumers dar. Ein Gnadenakt lässt sich damit jedoch deshalb nicht begründen, weil der Verurteilte für die sich heute ergebenden Schwierigkeiten ausschliesslich selbst verantwortlich ist. Hätte er sich nämlich angestrengt, so wäre ihm die gänzliche Tilgung seiner Bussenschuld längst möglich gewesen. Überdies haben sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht etwa verschlechtert, sondern im Gegenteil sowohl im Einkommen wie auch im Vermögen ganz wesentlich gebessert. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

38. Werner Kunz, 1909, Kaufmann, Ascona (Tessin), verurteilt am 80. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 4000 Busse bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages, wegen Beteiligung an Schiebereien. mit Platin zu übersetzten Preisen. Am 5. November 1948 hat das Gericht die Umwandlung der unbezahlt gebliebenen Busse in 3 Monate Haft verfügt. Seither hat Kunz in Teilzahlungen Fr. 2450 aufgebracht. --
Ferner verurteilt am 9. Januar 1950 vom l. kriegswirtschaftlichen Strafgericht wegen Goldhandels zu übersetzten Preisen und ohne Konzession zu Fr. 200 Busse, die noch gänzlich aussteht.

Kunz ersucht um Begnadigung. Er habe nach Möglichkeit Zahlungen geleistet und müsse für eine Familie mit 3 Kindern sorgen, was an sich bei seinem Einkommen nicht leicht falle. Die zusätzliche Belastung der Bussentilgung wirke sich als unerträgliche Last aus und treffe vor allem seine Angehörigen.

Die Berufungsinstanz erklärte bei der Strafzumessung ausdrücklich, die Busse von Fr. 4000 sei auch bei weitgehender Berücksichtigung der damaligen schwierigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers eine recht bescheidene

691 Sanktion. Würde heute die Haftstrafe bzw. die noch ausstehende Summe von Fr. 1550 gnadenweise erlassen, so käme dies einer Prämiierung der Säumnis des Verurteilten gleich. Dieser hat den Dingen in den früheren, mindestens vorübergehend besseren Zeiten ihren Lauf gelassen und die Vollzugsbehörde mit leeren Versprechungen abgespiesen. Erst als die Verbüssung der Umwandlungshaft drohte, liess er sich zu Zahlungen herbei. Kunz wäre aber angesichts seiner kriegswirtschaftlichen und gemeinrechtlichen Vorstrafen auch bei Vorliegen von Kormniserationsgründen eines Gnadenaktes nicht würdig. Noch im Jahre 1950 musste er wegen Irreführung der Eechtspflege zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Ein weiteres kriegswirtschaftliches Verfahren wegen Widerhandlung gegen die Goldbewirtschaftungsvorschriften ist beim Strafappellationsgericht hängig. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Ansetzung einer S p e r r f r i s t von 3 J a h r e n im Sinne von Artikel 395, Absatz 3, StGB.

39. Lotario Ciparisso, 1901, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Zürich, verurteilt ara 28. November 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 3000 Busse, weil er als Grossist mindestens 100 000 kg Schmieröle und Fette im Kettenhandel aufkaufte und davon rund 96 000 kg ebenso mit Gewinn wieder verkaufte. Der dabei unrechtmässig erzielte Vermögensvorteil liess sich nicht mehr genau ermitteln; das Gericht verzichtete gänzlich auf dessen Abschöpfung.

Ein erstes Gnadengesuch wurde von der Vereinigten Bundesversammlung in der Junisession 1948 abgewiesen. Ausgegangen wurde dabei von der Feststellung, die Verhältnisse des Gesuchstellers hätten sich seit dem Urteil gebessert; andererseits hätte Ciparisso bei gutem Willen mehr leisten können (vgl. Antrag 150 des Berichtes vom 10. Mai 1948, BEI II, 836). Seither sind Fr. 1110 bezahlt worden, so dass heute noch ein Bussenrest von Fr. 1750 aussteht.

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: Ciparisso ersucht erneut um Begnadigung. Er macht geltend, seine Lage habe sich verschlimmert. Er liege mit seinem heutigen Einkommen unter dem Existenzminimum und befinde sich in ausserordentlich schwierigen finanziellen Verhältnissen.

Die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers ist tatsächlich ungünstig, und es .trifft
ohne Zweifel zu, dass ihm die Abtragung seiner Schuld gròsse Mühe macht. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, dass bereits das Gericht von misslichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen ist und die Busse gegenüber dem Strafantrag sehr erheblich herabgesetzt und überdies auf jegliche Abschöpfung des widerrechtlich erworbenen Vermögensvorteils verzichtet hat.

Nicht ausser acht zu lassen, ist ferner, dass Ciparisso in einem Zeitpunkt, in dem er offenbar weit besser dastand als heute, über seine Verhältnisse lebte und es am Zahlungswillen fehlen liess. Hätte er sich damals angestrengt, so wäre die Busse heute wohl längst getilgt. Anhand der vorgelegten Belege lässt

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sich, was für die Gewährung eines gnadenweisen Entgegenkommens Voraussetzung bildet, die heutige Lage des Verurteilten nicht beurteilen; diese ist völlig unübersichtlich, und eine eingehende Abklärung wird einzig dem Eichter möglich sein. Diesem stehen Möglichkeiten der Sachverhaltsabklärung zur Verfügung, die der Begnadigimgsbehörde nicht gegeben sind.

Da somit eigentliche Kommiserationsgründe nicht vorliegen -- es ist weder eine Verschlechterung der Lage seit dem Urteil noch das Bestehen einer Notlage nachgewiesen -- und da andererseits im Hinblick auf den wenig ausgeprägten Sühnewillen auch die persönliche Würdigkeit des Gesuchstellers eher fraglich erscheint, können wir uns dem einen Teilerlass befürwortenden Mitbericht des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes nicht anschliessen, Wir halten vielmehr dafür, der Umwandlungsrichter solle allenfalls die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen, sofern seine Erhebungen zeigen, dass Ciparisso unverschuldet zahlungsunfähig ist. Wir b e a n t r a g e n deshalb die Gesuchsabweisung. Es rechtfertigt sich überdies die Ansetzung einer Frist von 3 J a h r e n , während welcher, Ciparisso sein Gesuch nicht mehr erneuein darf (Art. 395, Abs. 3, StGB). In einem besonderen Erlassverfahren wird zu prüfen sein, wie weit auf die Eintreibung der Verfabrenskosten verzichtet werden kann. Das Generalsekretariat stellt in seinem Mitbericht ein diesbezügliches Entgegenkommen in Aussicht.

40. Alfred Jenni, 1893, Ingenieur, Genf, verurteilt am 30. März 1950 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1800 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 1675 an den Bund, weil er im Jahre 1946, ohne im Besitze einer Konzession zu sein und zu übersetzten Preisen, einen umfangreichen Handel mit Goldmünzen betrieb.

Jenni ersucht um Verzicht auf den Urteilsvollzug, wozu er Arbeitslosigkeit und Krankheit geltend macht.

Bereits das Gericht hat alle nur irgendwie in Betracht fallenden Milderungsgründe, wie das weite Zurückliegen der Tatbegehung, den guten Leumund, und auch die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, in Betracht gezogen und die Busse entsprechend herabgesetzt. Das Gericht hat aber andererseits auch festgestellt, dass Goldschieber (ausgenommen etwa Bankbeamte und Zahnärzte) im Gegensatz
zu den meisten andern kriegswirtschaftlich Fehlbaren nicht einer Versuchung durch den Beruf oder die persönliche Lebenshaltung unterliegen, sondern sich von reiner Gewinnsucht leiten lassen.

Nicht zum Vorteil des Gesuchstellers mag sich überdies ausgewirkt haben, dass er in der Hauptverhandlung vorerst seine früheren Geständnisse mit dem unbegründeten Hinweis darauf widerrief, er habe diese unter Druck abgegeben und um aus der Haft entlassen zu werden.

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Seit dem Urteil hat sich die finanzielle Lage des Gesuchstellers infolge Arbeitslosigkeit und Krankheit vorübergehend tatsächlich verschlechtert. Heute ist er jedoch gesundheitlich wieder hergestellt, und er hat auch wieder einen Arbeitsplatz gefunden. Seine Verhältnisse sind somit gegenwärtig als geordnet

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zu betrachten. Jenni hat auch keine Schulden machen müssen, da ihm von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Sohn geholfen wurde.

Es fehlen demzufolge Kommiserationsgründe, die einen Gnadenakt nahelegen würden. Der Gesuchsteller, der bisher auch nicht den geringsten Zahlungswillen bekundet hat, soll nun vielmehr mit der Tilgung seiner Bussenschuld beginnen', was ihm angesichts seines derzeitigen Einkommens zugemutet werden darf.

Sollte es wider Erwarten zur Einleitung des Umwandlungsverfahrens kommen, so kann der Eichter die Umwandlung gegebenenfalls immer noch ausschliessen, wenn der Verurteilte seine.unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen vermag. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die G e s u c h s a b w e i s u n g , wobei sich die Vollzugsbehörde auch weiterhin zur Gewährung von angemessenen Zahlungserleichterungen bereit erklärt/Nicht einzutreten ist auf das Gesuch,,soweit es sich auf die Abschöpfung des widerrechtlichen Gewinns und die Verfahrenskosten bezieht. Hierüber wird das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements in einem besonderen Erlassverfahren befinden (BEB vom 17. Oktober 1944; Art. 145).

41. Albino Sargenti, 1915, Angestellter, Delsberg (Bern), verurteilt am 25. Februar 1950 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1800 Busse wegen eines umfangreichen unerlaubten Handels mit Goldstücken und Gold in Barrenform zu übersetzten Preisen. An die Busse wurden bisher in Teilzahlungen Fr. 345 entrichtet.

Sargenti ersucht um Erlass des Busserirestes. Er macht geltend, aus Not gehandelt zu haben und von den Mitbeschuldigten ausgenützt worden zu sein.

Er verweist auf seinen guten Leumund und seine ärmlichen Verhältnisse.

Soweit sich die Gesuchsbegründung auf die Schuldfrage bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden, da hier eine Überprüfung des Urteils nicht möglich ist. Ein Gnadenakt liesse sich nur rechtfertigen, wenn seit der Strafzumessung eine ganz wesentliche Verschlechterung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse nachgewiesen wäre. Dies trifft jedoch nicht zu..Wohl ist die wirtschaftliche Lage Sargentis nicht besonders gut; diesem Umstand hat jedoch bereits das Gericht sehr weitgehend Eechnung getragen. Das Einkommen des Verurteilten hat
sich seither sogar erhöht. Wir stimmen mit der Vollzugsbehörde in der Feststellung überein, dass den im Gesuch geltend ge' machten Schwierigkeiten durch Einräumung weiterer Zahlungserleichterungen, genügend Eechnuug getragen werden kann und dass dem ledigen Gesuchsteller die weitere Abtragung der Busse zugemutet werden muss. Falls es: zur Einleitung des Umwandlungsverfahrens kommen sollte, so hat das Gericht, nach Abklärung der eher unübersichtlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, immer noch die Möglichkeit, bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit die Umwandlung gegebenenfalls auszuschliessen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen : Volkswirtschaf tsdepartements die Gesuchsabweisung.

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42. Domenico Pascla, 1915, Landwirt, Lamone (Tessin), verurteilt am 4. März 1949 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse, weil er in den Jahren 1946/47 Schwarzschlachtungen selbst vornahm, bei solchen Gehilfenschaft leistete, Fleisch zu übersetzten Preisen verkaufte und 43 kg Eeis zu übersetzten Preisen erwarb. -- Bis zur Einreichung des Gnadengesuches zahlte Fasola Fr. 300 und nachher weitere Fr. 150, so dass heute noch Fr. 1050 ausstehen.

Fasola ersucht um möglichst weitgehende Herabsetzung des Bussenrestes.

Es habe bei ihm nicht an gutem Willen gefehlt, sondern er habe seine Busse nur aus Mangel an Geld nicht gänzlich abgetragen. Er lebe in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Der von ihm geführte kleine Landwirtschaftsbetrieb gehöre nicht ihm, sondern einer Erbengemeinschaft. Die Lasten seien gross.

Namentlich hätten ihn hohe Arzt- und Spitalkosten für Frau und Kinder in Eückstand gebracht.

Der Gesuchsteller befindet sich nicht in einer Notlage. Dagegen darf ihm geglaubt werden, dass ihn die bisherigen Zahlungen an die Busse erheblich belasteten und dass angesichts der grossen ausserordentlichen Auslagen für die Familie die Säumnis in der Bussentilgung nicht auf schlechten Willen zurückzuführen ist ; hat der Verurteilte doch seit dem Urteil nicht weniger als Fr. 2400 an Arzt- und Spitalkosten bezahlt. In der Tilgung dieser Verpflichtung, die bisher in den Akten nicht in Erscheinung trat und die offenbar auch dem Eichter nicht bekannt war, kann eine gewisse unverschuldete Verschlechterung der Lage des Gesuchstellers erblickt werden. Da Fasola im übrigen einen guten Euf geniesst, lässt sich damit eine teilweise Herabsetzung der Busse rechtfertigen. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die H e r a b s e t z u n g des noch ausstehenden Bussenrestes um Fr. 250 auf Fr. 800, unter Einräumung angemessener Z a h l u n g s e r l e i c h t e r u n g e n nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

43. Ignaz E a j o w e r , 1908, polnischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Savosa (Tessin), verurteilt am 3. September 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1000 Busse wegen unerlaubten Handels mit Veloreifen und -schlauchen zu übersetzten Preisen in den Jahren
1943/44. Die Firma Willi Brunner G. m. b. H., Velo- und Autozubehör en gros, Zürich, wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt; bereits im August 1949 erfolgte jedoch die Löschung im Handelsregister, so dass sie heute nicht mehr belangt werden kann. -- Der Verurteilte selbst hat bisher in Teilzahlungen Fr. 750 abgetragen.

Eajower ersucht um Verzicht auf den weiteren Vollzug des Urteils. Er macht geltend, seinerzeit mit einer zu hohen Busse belegt worden zu sein. Er müsse nun neben seinen grossen Eamilienlasten und der Unterstützungspflicht für eine betagte Mutter seinen rückständigen Verpflichtungen nachkommen.

Auf das .Gesuch ist nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht, tjber einen allfälligen Verzicht auf die Eintreibung der Verfahrenskosten ent-

695 scheidet nach Artikel 145 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepärtementes. Der Brlass von Verfahrenskosten im Wege;der Begnadigung ist, da es sich nicht um Strafen handelt, nicht möglich.

: Soweit auf das Gesuch eingetreten werden kann, ist es abzuweisen. Einmal lässt die darin enthaltene Kritik am Berufungsurteil auf Einsichtslosigkeit des Gesuchstellers schliessen, was vorweg gegen dessen Begnadigung spricht. Im übrigen haben sich die finanziellen!Verhältnisse Rajowers seit dem Urteil ganz erheblich gebessert. Nicht nur versteuert er nun ein fast doppelt so grosses Einkommen wie zur Zeit der Urteilsfällung, sondern er weist nun auch noch Vermögen aus. Er ist zudem Halter eines Automobils. Auch bei Berücksichtigung seiner Familienpflichten muss ihm unter diesen Umständen die Tilgung des nicht mehr grossen Bussenrestës zugemutet werden. Dass er dadurch in Verbindung mit seinen angeblichen anderen Verpflichtungen -- die er übrigens zu belegen unterlässt -- in Schwierigkeiten oder gar in eine Notlage geraten würde, ist angesichts seiner heute geordneten Verhältnisse nicht zu befürchten. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

44. Franz Diethelm, 1923, Kaufmann, Schaan (Fürstentum Liechtenstein), verurteilt am 23. Februar 1951 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 600 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 1000 an den Bund wegen Handels mit Goldstücken ohne Konzession und zu übersetzten Preisen.

Diethelm ersucht um gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf den Urteilsvollzug, wozu er geltend macht, er habe seit dem Verlust seiner Stelle im Mai 1950 mit den grössten finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Er habe bereits Schulden bei einem Freund eingehen müssen, der ihm möglicherweise weitere Fr. 300 für eine Schlusszahlung zur Verfügung stellen würde.

Weil ein. gnaden weiser Erlass einzig für Strafen gewährt werden kann, ist auf das Gesuch nur einzutreten, soweit es sich auf die Busse bezieht. Der Gesuchsteller wohnt seit Mai 1950 im Fürstentum
Liechtenstein. Er betreibt dort angeblich kein Geschäft und hat bei der , Steuereinschätzung behauptet, seit Juni 1950 kein Erwerbseinkommen mehr, zu haben. Trotz seinen Familienpflichten für 3 Kleinkinder befindet er sich offenbar doch nicht in einer Notlage ; jedenfalls hat er den Nachweis hierfür nicht erbracht. Der Verurteilte scheint über Mittel zu verfügen, und es ist ihm bis zum Nachweis des Gegenteils jedenfalls auch die Bezahlung der Busse zuzumuten. Angesichts der gegenwärtigen günstigen Konjunktur wird Diethelm bei gutem Willen, wenn nötig, auch eine anständig honorierte Stelle finden können. Wir erhalten im übrigen fest, dass der Gesuchsteller bisher überhaupt keine Anstrengung unternommen hat, um seinen sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen auch nur teilweise

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·nachzukommen. Vielmehr hat er nach Zustellung des Berufungsentscheides kurzerhand ein Gnadengesuch eingereicht. Andererseits erschwerte er, wie die Gerichte feststellten, das Ermittlungsverfahren, indem er die Fahndungsorgane durch Vorlage inhaltlich unrichtiger Quittungen zu täuschen versuchte. Wir betrachten unter diesen Umständen die Voraussetzungen für einen Gnadenakt als .nicht erfüllt und b e a n t r a g e n die Gesuchsabw'eisung. Es wird allenfalls Sache des Umwandlungsrichters sein, die undurchsichtigen Verhältnisse des Gesuchstellers näher zu untersuchen und gegebenenfalls, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen sollten, die Umwandlung der Busse in Haft auszuschliessen.

' · .

45. Virgilio Gori, 1911, Kaufmann, Basel, verurteilt am 10. März 1951 vom gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 500 an den Bund. Der Verurteilte hat im August 1945 im Kettenhandel zehn Tonnen Haselnüsse zu einem um Fr. 15 je 100 kg übersetzten Preise verkauft.-- Es wurden bisher insgesamt Fr. 150 bezahlt.

,Gori ersucht um Erlass der sich 'aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen, wozu er rückläufigen Geschäftsgang und dadurch bedingte. Verschlechterung seiner finanziellen Lage geltend macht. Vom widerrechtlichen Gewinn besitze er heute nichts mehr; in der Zwischenzeit habe er im Gegenteil sehr viel Geld verloren.

Auf das Gesuch ist nicht einzutreten, soweit es sich auf die Verfahrenskosten und die Gewinnabschöpfung bezieht. Einzig die Busse könnte als Strafe im Sinne des Gesetzes Gegenstand eines Gnadenaktes bilden. Im vorliegenden Fall fehlen für ein Entgegenkommen jedoch die Voraussetzungen. Das Gericht hat bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse und alle in Betracht fallenden Milderungsgründe berücksichtigt und die Busse überaus wohlwollend angesetzt. Überdies wurde darauf verzichtet, den widerrechtlich erzielten Gewinn voll abzuschöpfen. Die vom Gesüchsteller geltend gemachte Verschlechterung seiner Lage ist eindeutig bereits vor der Urteilsausfällung eingetreten.

Ein Gnadenakt könnte jedoch nur in Betracht fallen, wenn seither eine wesentliche Verschlechterung der Verhältnisse eingetreten wäre. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Eine Notlage liegt erst recht nicht vor. Gori hat sich übrigens gar nicht
ernsthaft angestrengt, seinen sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, sondern er hat kurz nach Ablauf der Berufungsfrist ein Gnadengesuch eingereicht. Dieses Verhalten lässt auf einen wenig ausgeprägten Sühnewillen schliessen. Mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir deshalb die Gesuchsabweisung, wobei sich, die Vollzugsbehörde zur Gewährung von Zahlungserleichterungen auch weiterhin bereit erklärt.

46. Adolf Witschi, 1901, kantonaler Angestellter, Bern, verurteilt am 20. April 1950 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 450 Busse und

697 zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 80 an den Bund wegen Abgabe von 815 Goldstücken zu Fr. 20 und 79 Goldstücken zu $ 20 ohne Konzession und zu übersetztem Preis.

'. Witschi ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 120 belaufenden Bussenrestes. Er beruft sich dabei auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse sowie auf eine Nervenkrankheit, an der er im vergangenen Winter gelitten und die ihm erhebliche Kosten verursacht habe.

, Bereits das Gericht hat den bescheidenen Verhältnissen;des Gesuchstellers sehr weitgehend Eechnung getragen und bei der Strafzumessung alle irgendwie in Betracht fallenden mildernden Umstände berücksichtigt. Irgendwelche Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Lage Witschis ist seither nicht eingetreten; auch die bereits zurückhegende, übrigens geheilte .Nervenerkrankung in einem Arm vermag ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen.

Der Gesuchsteller ist als kantonaler Angestellter mit seinem festen Einkommen und den sich auf die Ehefrau und eine noch in Ausbildung befindliche erwachsene Tochter beschränkenden Unterhaltspflichten in der Lage, den nur noch kleinen Bussenrest von Fr. 120 abzutragen. Die Vollzugsbehörde sichert ihm übrigens weiterhin angemessene Zahlungserleichterungen zu. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

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47. Max S u t e r , 1901, Geschäftsführer, Bern, verurteilt am 6. Juli 1949 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, wegen Verkaufs von Kunstsüßstoffen zu übersetzten Preisen und zum Teil im Kettenhandel, zu Fr. 400: Busse, für die die Firma ELKA AG. mit Sitz in Bern solidarisch haftbar erklärt wurde. -- An die Busse hat Suter bisher Fr. 80 bezahlt. Gegenüber der bereits vor dem Urteil im Handelsregister gelöschten Firma ELKA AG. als solidarisch Mitverpflichtete korinten keine Ansprüche mehr durchgesetzt werden.

Suter ersucht um Erlass des sich auf Fr. 370 belaufenden Bussenrestes.

Er macht geltend, er habe sich im Strafverfahren nicht richtig verteidigen können, weil er keine Mittel besessen habe, um zu der Gerichtsverhandlung nach Zürich zu reisen. Von willkürlicher Preisüberschreitung könne keine Eede sein. Die Busse habe er nicht bezahlen können, weil er seit 1948 über kein eigenes Einkommen verfüge. Er sei voll und ganz von Frau und Schwiegervater abhängig; Lohn beziehe er keinen.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers ist bescheiden, doch hat sie sich weder seit dem Urteil verschlechtert noch befindet sich Suter heute in Not.

Dass er in seinem Gnadengesuch Kritik am rechtskräftigen ' Urteil übt, lässt auf Uneinsichtigkeit schhessen; dass er seit über zwei Jahren nur Fr. 30 zahlte, verrät das Fehlen von Sühne- und Zahlungswillen. Wenn Suter heute vorbringt, er erhalte als Geschäftsführer des Zigarrengeschäftes seiner Frau -- das Geschäft ist allerdings im Telephonverzeichnis unter seinem eigenen Namen aufgeführt -- keinen Lohn, so muss er sich eben um eine normal honorierte Stelle bemühen. Eine Anstellung zu finden, dürfte ihm bei gutem Willen an-

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gesichts der gegenwärtigen Vollbeschäftigung möglich sein. Da Kommiserationsgründe weder geltend gemacht werden noch sonst bekannt sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde wird auf Ersuchen hin angemessene Zahlungserleichterungen gewähren.

48. Joseph Çollaud, Ï916, Wirt, St-Aubin (Freiburg), verurteilt am 11. Oktober 1950 vom gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse und zur Ablieferung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 1300 an den Bund, weil er im Herbst 1947 Zuckerrüben zu weit übersetzten Preisen kaufte und verkaufte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Er weist auf seine grossen Familienpflichten hin und macht geltend, sein Wirtschaftsbetrieb werfe seit dem Krieg bedeutend weniger ab. Er habe bei dem Zuckerrübengeschäft gutgläubig gehandelt; sein Gewinn habe sich zudem nur auf Fr. 700 belaufen.

Auf die Vorbringen des Gesuchstellers kann nicht eingetreten werden, soweit sie die Überprüfung des Urteils anstreben. Glaubte Collaud sich zu Unrecht verurteilt und entsprach die Gewinnabschöpfung durch das Gericht nach seiner Auffassung nicht den Tatumständen, so hätte er gegen das Urteil appellieren müssen. Diese Unterlassung im Wege der Begnadigung nachzuholen ist nicht möglich.

Die Unterhaltspflichten für eine Familie mit 7 minderjährigen Kindern sind gross; doch ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass sich die finanzielle oder persönliche Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil in einem in Betracht fallenden Ausmass verschlechtert hätte. Collaud hat vielmehr für das Jahr 1950 neben einem kleinen Vermögen ein Steuerabkommen ausgewiesen, das die Annahme erlaubt, die Zahlung der Busse von Fr. 300 dürfe ihm zugemutet werden. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat die Gesuchsabweisung.

49. Adolf Merz, 1904, Vertreter, Zürich, verurteilt am 13. November 1950 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse und zur Ablieferung eines Betrages von Fr. 1000 an den Bund (Teil des widerrechtlich erzielten Gewinnes), weil er in den Jahren 1946 bis 1948 für die von seiner Fünfzimmerwohnung an Untermieter abgegebenen Bäume die Mietzinse ohne behördliche Genehmigung zu hoch festsetzte, forderte und entgegennahm. -- An die Busse wurde
bisher nichts bezahlt.

Merz ersucht unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage um Begnadigung. Wegen schlechten Geschäftsganges hätte er seinen Betrieb schliessen müssen, wozu er sich aber erst habe entschliessen können, nachdem er bereits in Schulden geraten sei. Er besitze heute überhaupt nichts mehr. Der Verdienst in einer provisorischen Stelle als Eeisender decke gerade den täglichen Bedarf seiner Familie.

· ' Die Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht gut. Merz hat für seine Ehefrau und ein Kind aufzukommen. Er ist gelernter Glasschleifer, hat jedoch

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den Beruf gewechselt und betätigt sich heute als Vertreter. Wenn sich auch sein Einkommen seit der Einreichung; des Gesuches bereits etwas erhöht hat, so mussten doch im Jahre 1949 für erhebliche Summen Verlustscheiue ausgestellt ·werden. -- Der Gesuchsteller übersieht indessen, dass diese Verlustscheine sowie die Geschäftsaufgabe im September 1950 dem Urteil : vorausgingen und vom Gericht sowohl durch Herabsetzung der Busse wie auch durch Verzicht auf die völlige Abschöpfung des widerrechtlich erzielten Gewinns bereits sehr weitgehend berücksichtigt worden sind. Dafür, dass sich die Lage seither irgendwie verschlechtert hätte, wird nichts vorgebracht; es steht vielmehr fest, dass eine leichte Besserung eingetreten ist. Es fehlen somit Kommiserationsgründe, und es darf davon ausgegangen werden, der Verurteilte werde den Bussenbetrag, wenn auch nicht auf einmal, so doch in Teilzahlungen, abtragen können.

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes glaubt überdies schon jetzt einen teilweisen Verzicht auf die Eintreibung des widerrechtlichen Gewinns in Aussicht stellen zu können. Daraus wird für Merz bereits eine merkliche Erleichterung eintreten. Weiter zu gehen schiene uns auch wegen des bisher völlig fehlenden Sühne- und Zahlungswillens nicht am Platz. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, unter Gewährung angemessener Zahlungserleichterungen nach Anordnung .der Vollzugsbehörde.

Gemäss den Vorschriften über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen sind bestraft worden (50 und 51): 50. Arnold Ereymann, 1914, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 24. Mai 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 7 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, mit einer Probezeit von 5 Jahren, und zu Er. 200 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrags, wegen grossangelegten Schwarzhandels mit Brennholz im Jahre 1943. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat den bedingten Strafvollzug am 16. Juni 1950 widerrufen, weil der Verurteilte innerhalb der Probezeit in betrügerischer Weise die Auszahlung einer Kriegsnothilfe erwirkt hatte, wofür er mit 40 Tagen Gefängnis bestraft worden war. Aus dem : Gefängnis reichte der Verurteilte sein erstes
Gnadengesuch ein, das in der" Dezembersession 1950 wegen Fehlens von Kommiserationsgründen und der persönlichen Würdigkeit von der Vereinigten Bundesversammlung abgewiesen wurde (vgl. Antrag 183 des Berichtes vom 10. November 1950; BEI III, 439).

; Freymann ersucht durch einen Rechtsanwalt erneut um Erlass der 7 Tage Haft. Er macht geltend, die Strafe sei verjährt. Aber auch sonst wäre nach Ablauf von rund 6 Jahren die Begnadigungsgrundlage gegeben. Er sei verheiratet und habe für 7 unmündige Kinder aufzukommen. Der Vollzug müsste eine weitere Inanspruchnahme dea Staates zur Folge haben, was nicht im Interesse der Allgemeinheit liege.

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Bei dem vom Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuches angeführten Hauptargument, es sei für die 7 Tage Gefängnis die VollstreckungsVerjährung eingetreten, handelt es sich um eine Eechtsfrage, mit der sich die Begnadigungsbehörde nicht befasst. Im übrigen befindet sich Freymann mit spiner Behauptung im Irrtum. Gemass Artikel 73 StGB beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Verjährung beginnt nach Artikel 74 StGB bei bedingt ausgesprochenen Strafen mit dem Tag, an dem die Vollstreckung angeordnet wird, somit frühestens am 16. Juni 1950. Ebenfalls keinen Kommiserationsgrund stellt die Behauptung des Gesuchstellers dar, der Vollzug der vor, Jahren ausgesprochenen Strafe erfülle den seinerzeitigen Straf zweck nicht mehr. Würde gestützt hierauf ein Gnadenakt befürwortet, so hiesse dies das trölerische Verhalten des Gesuchstellers prämiieren. Dass die 7 Kinder aus zwei Ehen in eine Notlage geraten könnten und wiederum durch die öffentliche Hand unterstützt werden müssten, wenn er die kurze Gefängnisstrafe anzutreten hätte, 1 kann für die Frage der Begnadigung nicht ausschlaggebend sein. Den nochmaligen Strafantritt für seine Gefängnisstrafe von bloss 7 Tagen hat er sich übrigens selber zuzuschreiben.

Schon auf sein erstes Gesuch hin, das er aus der Strafanstalt .eingereicht hat, wurde er, unter Hinweis auf die wahrscheinliche Abweisung des Gesuches, auf diese unangenehme Folge aufmerksam gemacht. Er verschweigt überdies, ,dass er den behaupteten Versorgerpflichten gegenüber seiner Familie nur sehr nachlässig nachkommt; hat er doch für Alimentenforderungen von nicht weniger als Fr. 16 000 betrieben werden müssen. Freymann ist im weiteren wegen seines schlechten Leumundes und der gemeinrechtlichen und kriegswirtschaftlichen Vorstrafen eines Entgegenkommens gar nicht würdig. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Ansetzung einer Sperrfrist von 3 Jahren im Sinne des Artikel 395, Absatz 3, StGB.

51. Karl Haug, 1902, Chauffeur und Vertreter, Zürich, verurteilt am 18. Februar 1949 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1200 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinns von Fr. 2033.10 an den Bund. Haug hat sich unter Missachtung der,
behördlich festgesetzten Höchstpreise in mehrfacher Weise gegen die Vorschriften über die Torfbewirtschaftung vergangen. --· Nach Zahlung von Fr. 40 reichte der Verurteilte ein Gnadengesuch ein, das von der Vereinigten Bundesversammlung in der Dszembersession 1949 mangels Kommiserationsgründe und wegen Fehlens der Voraussetzungen in persönlicher Beziehung abgewiesen worden ist (vgl. Antrag 156 des Berichtes vom 23. November 1949; BEI II, 1101). Da Haug auch nach Abweisung seines Gesuches nur ganz unbedeutende Zahlungen leistete, wurde das Umwandlungsverfahren eingeleitet. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat die Bestbusse von Fr. 1010 am 29. Juni 1951, in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses, in 3 Monate Haft umgewandelt.

701 Der, Verurteilte ersucht erneut um Begnadigung. Er macht geltend, der Umwandlungsentscheid gehe mit Bezug auf seine Verdienstmöglichkeiten von irrtümlichen Voraussetzungen aus. Vom September 1949 bis März 1950 habe er eine Freiheitsstrafe verbüsst, und vom Juni bis September 1950 sei er wegen Krankheit völlig arbeitsunfähig gewesen. Seit November 1950 befinde er sich dauernd in ärztlicher Behandlung.

Die Angaben Haugs wurden durch die Vollzugsbehörde überprüft und scheinen zuzutreffen. Anlass zu einem Gnadenakt besteht deswegen jedoch nicht. .Der Verurteilte wird auf den Eevisionsweg verwiesen, wobei es allerdings durchaus fraglich erscheint, ob eine veränderte Sachlage im Sinne der Angaben im Gesuch das Gericht zu einer Milderung seines Umwandlungsentscheides veranlassen würde. Eine Begnadigung müsste im übrigen auch dann abgelehnt werden, wenn Kommiserationsgründe vorliegen würden; Haug ist mehrfach vorbestraft -- zuletzt im März 1950 wegen Betruges zu einer längeren Gefängnisstrafe -- und vermag deshalb die strengen Anforderungen, die für eine. Begnadigung in persönlicher Beziehung gestellt werden, nicht zu .erfüllen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesgesetz vom 21. Juni 1982 über die gebrannten Wasser sind bestraft worden (52 und 53) : ' 52. Benoit L u y e t , 1904, Landwirt und Brenner, Granois (Wallìis), verurteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 8. September 1950 zu Fr. 1500 Busse, ohne Nachlass, da rückfällig, weil er als Oberbrenner der Firma de Preux & Cie. in Sitten in die Brennkarten von Kunden falsche Eintragungen machte und derart die Hinterziehung eines Steuerbetrags von Fr. 790 ermöglichte. Die Firma de Preux & Gie. in Sitten wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 29. März 1951 abgewiesen. -- An die Busse wurde bisher nichts bezahlt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Luyet um gänzlichen, eventuell teilweisen Erlass der Busse. Er macht geltend, als Landwirt die Brennvorschriften nicht so genau gekannt zu haben. Die Busse stehe in keinem Verhältnis zu seinem Verschulden und zu seiner finanziellen Lage. Er sei ; ein
bescheidener Bauer mit grosser Familie und habe erheblichen Schaden erlitten durch einen noch nicht lange zurückliegenden Brandfall. Endlich habe er die Verfehlungen sofort und vorbehaltlos zugestanden.

Nicht einzugehen ist auf die Vorbringen, die sich auf das Verschulden und die Strafzumessung beziehen. Diese Einwände hätte der Gesuchsteller durch Weiterziehung seiner Beschwerde an den Bundesrat geltend machen müssen.

Dieses Bechtsmittel hier nachzuholen ist nicht möglich. Es mag sein, dass die Busse den Verurteilten hart trifft; doch bildet dies keinen Grund zu einem Gnadenerlass. Luyet ist mehrmals wegen ähnlicher Verfehlungen vor-

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bestraft und hat nun eben die Folgen seines uneinsichtigen Verhaltens zu tragen. Auf seine Bückfälligkeit ist es auch zurückzuführen, dass ihm der Nachlass eines Bussendrittels nicht gewährt werden konnte. Andererseits wurde der Verurteilte anlässlich seiner früheren Verurteilungen von den zuständigen Organen einlässlich über seine Pflichten als Oberbrenner belehrt, was seine Behauptung, er habe die Vorschriften nicht gekannt. Lügen straft. Luyet hat für seine Familie mit 2 Kindern aufzukommen. Andere Unterstützungspflichten werden weder geltend gemacht noch sind solche sonst bekannt. Eine Notlage besteht nicht. Wir sehen unter diesen Umständen keine Kommiserationsgründe, die einen auch nur teilweisen Bussenerlass zu rechtfertigen vermöchten und beantragen nicht zuletzt auch im Hinblick auf den bisher völlig fehlenden Zäh lungs willen mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die Gesuchsabweisung.

53. Joseph de Torrente, 1910, Kaufmann, Sitten (Wallis), verurteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 8. September 1950 zu Fr. 1666.65 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Der Verurteilte hat als Direktor der solidarisch haftbaren Firma de Preux & Co. in Sitten die Falscheintragung der Produktion von Schnaps in die vorgeschriebenen Kontrollen für zwei Kunden geduldet und selbst 34 Liter Zwetschgenwasser ohne entsprechende Deklarierung hergestellt.

Es wurden dadurch insgesamt Fr. 1197.50 an Steuern hinterzogen. Eine Beschwerde gegen diese Strafverfügung wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 28. März 1951 abgewiesen. -- An die Busse wurde bisher überhaupt nichts bezahlt.

Durch einen Kechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass, eventuell um Herabsetzung der Busse. Er macht geltend, die Verfehlungen seien ohne seine Kenntnis durch Angestellte begangen worden. Andrerseits stehe die Busse zu den vorliegenden Widerhandlungen in keinem Verhältnis.

Der Gesuchsteller macht überhaupt keine Begnadigungsgründe geltend, sondern ficht lediglich die Strafverfügung an. Eine Überprüfung rechtskräftiger Entscheide ist aber im Wege der Begnadigung nicht möglich. Der Verurteilte lässt durch das sofort nach Eröffnung der Strafverfügung eingereichte Gesuch deutlich seine Einsichtslosigkeit und den fehlenden Sühnewillen erkennen.

Wir beantragen
angesichts des Fehlens von Kommiserationsgründen mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. August 1950 über die Qualitätskontrolle für Kernobst sind bestraft worden (54 und 55) : 54. Oskar Hasler, 1897, Obsthändler, Hellikon (Aargau), verurteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 18:. Oktober 1950 zu Fr. 66.65 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er die Vorschriften über die Qualitätskontrolle für Kernobst (Bundesratsbeschluss vom 17. August 1950) nicht einhielt.

703

Der Verurteilte ersucht ran. Begnadigung. Er macht geltend, die Alkoholverwaltung habe den genannten Bundesratsbeschluss falsch ausgelegt. Er sei der vorgeschriebenen Kontrollpflicht nachgekommen und zu Unrecht verurteilt worden. · ; .Es handelt sich beim Straferkenntnis der Alkohol ver waltung um ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil : dieses im Wege der Begnadigung einer Über prüfung unterziehen zu lassen ist nicht möglich. Glaubte sich Hasler zu Unrecht verurteilt, so hätte er den Beschwerdeweg beschreiten müssen. In ,der Strafr Verfügung wurde er auf dieses ihm zustehende Eecht ausdrücklich hingewiesen.

Da der Gesuchsteller andererseits keinerlei Kommiserationsgründe vorbringt und solche auch nicht bekannt sind, beantragen wir mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die Gesuchsabweisung.

55. Edwin Hohler, 1904, Landwirt, Wegenstetten (Aargau), verurteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Alkohol Verwaltung vom 18. Oktober 1950 zu Fr. 66.65 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Der Verurteilte hat am 18. September 1950 ,2742 kg Äpfel an einen Dritten verkauft, ohne die Ware der nach Bundesratsbeschluss vom 17. August 1950 für Kernobst vorgeschriebenen Qualitätskontrolle unterziehen . zu lassen. Eine Beschwerde wurde vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 10. Februar 1951 abgewiesen.

Hohler ersucht um Erlass der Busse, die er als unangemessen und ungerecht bezeichnet. Er sei auf Grund einer unrichtigen Auslegung des Bundesratsbeschlusses über die Qualitätskontrolle für Kernobst verurteilt worden.

· Im Begnadigungsweg können Urteile nicht überprüft werden. Glaubte sich der Gesuchsteller zu Unrecht verurteilt, so hätte er sämtliche Rechtsmittel erschöpfen müssen. Dies hier nachzuholen ist nicht möglich. Da überhaupt keine Kommiserationsgründe geltend gemacht werden, beantragen wir mit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung die G e s u c h s a b w e i s u n g . ; , Gernäss Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941/27. November 1945 über die Warenumsatzsteuer sind bestraft worden (56 und 57) : 56. Louis Hêche, 1890, Uhrenhändler, La Chaux-de-Fonds '(Neuenburg), verurteilt durch Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Januar 1946 wegen Hinterziehung eines Warenumsatzsteuerbetrages von Fr. 6775.10 zu einer Busse von Fr. 15 244,
unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung. Hêche hat in den Jahren 1943 und 1944 Uhren im Werte von Fr. 84298.45 an Dritte geliefert, wobei keine Fakturen ausgestellt und dem Fabrikanten inhaltlich unwahre Grossistenbescheinigungen übergeben wurden.

:.

Nach Zahlung von Fr. 7245.50 reichte Hêche ein erstes Gnadengesuch ein, das in der Dezembersession 1949 durch Erlass eines Bussendrittels (Fr. 5081.80) teilweise gutgeheissen wurde, jedoch mit der ausdrücklichen Auflage^ dass der

704

noch ausstehende Bussenrest von Fr. 2917.20 innert sechs Monaten bezahlt sein müsse. Abgewiesen wurde das Gesuch mit Bezug auf eine Zollbusse, die Hêche auferlegt wurde, weil er seinerzeit zutreffend vermutet hatte, die von ihm gelieferten Uhren würden illegal ausgeführt. Diese Zollbusse bildet nicht mehr Gegenstand des hier zur Behandlung stehenden Gesuches (vgl. Antrag 80 des Berichtes vom 23. .November 1949; BEI II, 1054). -- Hêche kam der ihm gestellten Bedingung nicht nach und zahlte innerhalb der angesetzten Frist überhaupt nichts. Erst nach zweimaliger Einleitung des Betreibungsverfahrens leistete er jeweils Fr. 517.20 und Fr. 100, so dass heute noch Fr. 2300 ausstehen.

Am 13. Mai 1951 erneuerte Hêche sein Gesuch. Er erklärt, nicht imstande gewesen zu sein, weitere Zahlungen zu leisten, da sich seine Lage infolge schlechten Geschäftsganges weiterhin verschlimmert habe. Nur nach langen Bemühungen sei es ihm endlich .gelungen, eine Stelle zu finden. Man möge ihm zum mindesten noch die Hälfte des ausstehenden Bussenbetrages erlassen.

Da der Verurteilte die ihm von der Vereinigten Bundesversammlung gestellte Bedingung nicht erfüllt hat, ist damit auch der Teilerlass als solcher in Frage gestellt. Dem Verurteilten wurde bei Behandlung des ersten Gesuches keine Sperrfrist angesetzt. Wir sehen deshalb keinen Grund, warum auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden sollte. -- Angesichts der schweren Verfehlungen des Gesuchstellers fiel es schon bei Behandlung des ersten Gesuches nicht leicht, ein Entgegenkommen zu begründen; namentlich musste dem Verurteilten vorgeworfen werden, sich in Zeiten guten Geschäftsganges nicht genügend angestrengt und damit die Schwierigkeiten, die ihm die Bussentilgung bereitete, selbst verschuldet zu haben. Diese Feststellungen haben auch heute noch ihre volle Gültigkeit. Es muss deshalb mit dem Erlass eines Drittels sein Bewenden haben, wobei wir allerdings davon absehen möchten, an dieses Entgegenkommen eine besondere Zahlungsfrist zu knüpfen; es sei dem Ermessen der Vollzugsbehörde überlassen, zu entscheiden, wann gegebenenfalls das Umwandlungsbegehren gestellt werden soll. Weiter entgegenzukommen Hesse sich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht verantworten. Hat sich doch der Verurteilte, was erst nachträglich bekannt wurde, in den Jahren 1946 und 1948 --
also nach Erlass der eingangs erwähnten Straf Verfügung -- weitere Hinterziehungen der Umsatzsteuer zuschulden kommen lassen, die nach Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheides möglicherweise zu einer erneuten Büssung führen werden. Wir beantragen unter diesen Umständen, es bei dem in der Dezembersession 1949 gewährten Erlass .eines Bussendrittels bewenden zu lassen und das Gesuch im übrigen abzuweisen. Dem Gesuchsteller sei überdies eine auf 3 Jahre bemessene Sperrfrist im Sinne des Artikels 395, Absatz 8, StGB anzusetzen.

57. Bene Domenjoz, 1918, Vertreter, Lausanne (Waadt), verurteilt durch Straf Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. Februar 1947 wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941 über

705 die Warenumsatzsteuer zu Fr. 1392 Busse, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Domenjoz hat im Frühjahr 1946 verschiedenen Lieferanten unberechtigterweise Grossistenerklärungen abgegeben und sie bösgläubig zur Steuerfreienüberlassung der Ware veranlagst; dies nachdem er sich gegenüber der Steuerverwaltung ausdrücklich verpflichtet hatte, er werde von der widerrufenen, jedoch bei ihm in Verlust geratenen Bescheinigung über seine Eintragung als Grossist keinen Gebrauch mehr machen.

Da der Verurteilte nach Überweisung von zweimal Fr. 50 seine Zahlungen einstellte und die Betreibung einen Verlustschein ergab, wurde das Umwandlungsbegehren gestellt. Im Einverständnis mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gewährte die .Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt nochmals einen Zahlungsaufschub. Erst unter diesem Drucke der drohenden Umwandlung nahm Domenjoz seine Zahlungen wieder auf. Bis Ende August 1951 sind insgesamt Fr. 750 eingegangen.

Unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse, seine Schwierigkeiten im Beruf sowie die angestiegenen Familienpflichten ersucht der Verurteilte um Begnadigung.

Die finanzielle Lage Domenjoz' ist seit Strafausfällung kaum schlechter geworden. Jedenfalls ist bereits die Eidgenössische Steuerverwaltung :von misslichen finanziellen Verhältnissen ausgegangen und hat diese bèi der Strafzumessung berücksichtigt. Andererseits lautet der über den Verurteilten eingeholte Leumundsbericht wenig günstig. Es liegen nicht weniger als fünf z. T. schwere Vorstrafen vor, die vorab wegen Vermögensdelikte ausgesprochen werden mussten. Wir erachten den Verurteilten Domenjoz eines Entgegenkommens als nicht würdig und b e a n t r a g e n mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Gesuchs ab Weisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung : unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. November 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, , 119

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. III.

Der

Vizepräsident: Kobelt

Der Bundeskanzler: Leimgruber

;

50

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Anhang Verzeichnis der in diesem Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche

1.

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28.

29.

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81.

32.

33.

Zollvergehen : Bruno Travaini, 1907, Chauffeur, Mendrisio (Tessin), Charles Höhn, 1915, Kaufmann, Zürich, Max Hügel, 1930, deutscher Staatsangehöriger, Gärtner, Weil a. Rhein (Deutschland), Pietro Pellegrini, 1908, Gastwirt, Cagiano (Tessin), François Luder, 1924, Student, Genf, Albino Forni, 1907, Magaziner, Pollegio (Tesain), Nicola Fusi, 1901, Monteur, Viganello (Tessin), Anton Giesinger, 1907, österreichischer Staatsangehöriger, Geschäftsführer, Koblach-Vorarlberg (Österreich), Roger Lagrange, 1924, Elektriker, Carouge (Genf), Emil Strebel, 1914, Chauffeur, Basel, Hans Tschupp, 1922, Kaufmann, Luzern, Max Schönlaub, 1915, Vertreter, Wil (St. Gallen), Robert Gilgen, 1901, Kaufmann, Bümpliz (Bern), Felice Croci, 1923, Maurer und Landwirt, Stabio (Tessin), Simone Broquet, 1922, Bureauangestellte, Zürich, Ernst Pioen, 1902, Tierwärter, Basel, Alfredo Tognetti, 1909, Kaufmann, Bellinzona (Tessin), Paulette Sueur, 1923, Modistin, Lausanne (Waadt), Ida Bonacasa, 1888, italienische Staatsangehörige, Hausfrau, Como (Italien), Ernst Worni, 1910, Vertreter, Luzern, Adrien Chappatte, 1918, Argentier, Bern, Pierino Grassi, 1915, Landwirt, Vacallo (Tessin), Dario Aliprandi, 1906, Chauffeur, Lugano-Paradiso (Tessin), Pierre Gross, 1922, Vertreter, Rosny-les-Bois (Frankreich), Virgilio Moghini, 1892, Landwirt, Comano (Tessin), Guerrino Guerra, 1920, Landwirt, S. Antonino (Tessin), Aurelio Fontana, 1922, Landwirt, Arogno (Tessin), Maria Loosli, 1892, Bureauangestellte, Zürich, Walter Waibel, 1921, deutscher Staatsangehöriger, Kontrolleur, Weil a. Rhein (Deutschland), Pietro Mazzier, 1896, Steinhauer, Camedo (Tessin), Ramiro Norgauer, 1915, Holzhändler, Castagnola (Tessin), Giuseppe Lurà, 1904, Coiffeur, Mendrisio (Tessin), Emil Bührer, 1903, Garageinhaber, Thayngen (Schaffhausen),

707 84. Albert Hausser, 1918, österreichischer Staatsangehöriger, Chauffeur, Katernberg b. Essen (Deutschland), 35. Severin Läng, 1928, Vertreter, St. Gallen, 86. Adolf Dietsche, 1894, deutscher Staatsangehöriger, Kaufmann, Waldshut (Deutschland), 37.

38.

39.

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48.

49.

Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung: Samuel Nussbaumer, 1893, Landwirt, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), Werner Kunz, 1909, Kaufmann, Ascona (Tessin), Lotario Ciparisso, 1901, italienischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Zürich, Alfred Jenni, 1893, Ingenieur, Genf, Albino Sargenti, 1915, Angestellter, Delsberg (Bern), Domenico Fasola, 1915, Landwirt, Lamone (Tessin), · Ignaz Rajower, 1908, polnischer Staatsangehöriger, Kaufmann, Savosa (Tessin), Franz Diethelm, 1923, Kaufmann, Schaan (Fürstentum Liechtenstein), Virgilio Gori, 1911, Kaufmann, Basel, Adolf Witschi, 1901, kantonaler Angestellter, Bern, Max Suter, 1901, Geschäftsführer, Bern, Joseph Collaud, 1916, Wirt, St-Aubin (Freiburg), Adolf Merz, 1904, Vertreter, Zürich,

Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen: 50. Arnold Freymann, 1914, Kaufmann, Zürich, 51. Karl Haug, 1902, Chauffeur und Vertreter, Zürich, 52.

53.

54.

55.

Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz und darauf sich stützende Erlasse: Benoit Luyet, 1904, Landwirt und Brenner, Granois (Wallis), Joseph de Torrente, 1910, Kaufmann, Sitten (Wallis), Oskar Hasler, 1897, Obsthändler, Hellikon (Aargau), Edwin Hohler, 1904, Landwirt, Wegenstetten (Aargau),

Warenumsatzsteuer : 56. Louis Hêche, 1890, Uhrenhändler, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), 57. René Domenjoz, 1918, Vertreter, Lausanne (Waadt).

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1951) (Vom 14. November 1951)

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