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Bundesversammlung.

Der N a t i o n a l r a t hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1926 zum V i z e p r ä s i d e n t e n gewählt: Herrn R u d o l f M i n g e r , von Mülchi, in Schupfen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. Dezember 1926.)

Mit Amtsantritt auf 1. Januar 1927 wird Herr John B r a i l l a r d , zurzeit Chef des Rechnungswesens der Bundeskanzlei, zum administrativen Adjunkten derselben befördert.

(Vom 10. Dezember 19260 Am 6. Dezember 1926 hat Monseigneur Pietro di M a r i a dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als Apostolischer Nuntius bei der schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Zu der am 13., 14. und 15. Dezember 1926 in Paris stattfindenden Jahrhundertfeier zu Ehren des grossen französischen Gelehrten Dr. Laennec wird als Abgeordneter des Bundes Herr Dr. M i c h a u d, Professor an der Universität Lausanne, ernannt.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen betreffend den Yollzug des Fabrikgesetzes.

(Vom

30. November 1926.)

Wir sehen uns veranlagst, aus den seit Inkrafttreten des revidierten Fabrikgesetzes über dessen Vollzug gemachten Beobachtungen nachstehend einige Punkte herauszugreifen und zu erörtern.

Bundesblatt.

78. Jahrg. Bd. II.

66

882

1. Das Verhalten verschiedener, in den Kantonen mit dem V o l l z u g der V o r s c h r i f t e n des B u n d e s ü b e r die A r b e i t in den F a b r i k e n beauftragter Behörden gibt nicht selten zu Klagen Anlass. Diese fanden auch Ausdruck in der eidgenössischen Fabrikkommission, die in ihrer Sitzung vom 2. Juni 1926 dem unterzeichneten Departement empfahl, es möge prüfen, in welcher Form und in welchem Zeitpunkt eine Konferenz der Vertreter der Kantone und der Mitglieder der Fabrikkommission behufs Herbeiführung eines allseitig befriedigenden und einheitlichen Gesetzesvollzuges stattfinden könnte. Im gleichen Sinne war auch der Schweizerische Gewerkschaftsbund in einer Eingabe vom 16. April 1926 vorstellig geworden. Wir konnten aber nicht zur Überzeugung gelangen, dass eine solche Veranstaltung den gewünschten praktischen Erfolg brächte, und mussten ferner in Betracht ziehen, dass weder die kantonalen Organe gegenüber der Fabrikkommission sich zu verantworten haben, noch dieser ein Recht der Aufsicht über den kantonalen Vollzug zusteht.

Um so mehr hoffen wir, dass, wenn wir auf dern Wege dieses Kreisschreibens eine Mahnung ergehen lassen, sie dort, wo es nötig ist, Gehör finde. Wenn auch in manchen Kantonen das Gesetz mit aller Sorgfalt durchgeführt wird, sind, namentlich betreffend die Einhaltung der Arbeitszeit, in andern Landesteilen Mängel zu verzeichnen, die sich nicht verantworten lassen. Über diese Verhältnisse bieten die Ihnen zugestellten ,,Berichte der eidgenössischen Fabrikinspektoren über ihre Amtstätigkeit in den Jahren 1924 und 1925" eine nähere Orientierung, und wir empfehlen Ihnen die Beachtung dieser Äusserungen von zuständiger Seite.

Das Ansehen des Gesetzes, aber auch die Rücksicht auf diejenigen Fabrikinhaber, die ihm gewissenhaft nachkommen, verlangt, dass in allen Kantonen die an seinem Vollzug beteiligten Organe den Verletzungen der Vorschriften entgegentreten.

Was im besondern die Kontrolle der Arbeitszeit betrifft, so ist zu beachten, dass ein wichtiges Hilfsmittel durch den Art. 44 des Gesetzes geboten ist, wonach vom Fabrikinhaber die Arbeitsstunden und die Pausen schriftlich der Ortsbehörde für sich und zuhanden der Oberbehörde anzuzeigen sind, und die Ortsbehörde darüber zu wachen hat, dass der Stundenplan den Vorschriften entspricht. Diese Bestimmungen beziehen
sich gemäss Art. 141 der Vollzugs Verordnung sowohl auf die erstmalige Festsetzung, als auf vorübergehende oder dauernde Änderungen des Stundenplans.

Wir fügen bei, dass aus der Fabrikkommission der Antrag hervorging, es seien ihr die alle zwei Jahre zu erstattenden kantonalen Berichte über den Vollzug des Fabrikgesetzes zur Besprechung vorzulegen. Diesen Wunsch gedenken wir im Interesse der Sache zu berücksichtigen.

2. Der Art. 92, Abs. l, des Gesetzes bestimmt, dass die in Anwendung von Art. 88 gefällten E n d e n t s c h e i d e der k a n t o n a l e n G e r i c h t s - u n d V e r w a l t u n g s b e h ö r d e n dem eidgenössischen Fabrik-

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Inspektor unentgeltlich einzusenden seien. Diese Einsendung, die jeweilen sofort zu erfolgen hat, ist erforderlich, damit der Bundesrat in die Lage versetzt wird, gegebenen Falles von dem ihm zustehenden Rechte der Einreichung einer Kassationsbeschwerde beim ßundesgericht Gebrauch zu machen. Leider müssen wir seit geraumer Zeit wahrnehmen, dass den Fabrikinspektoren die Endentscheide aus verschiedenen Kantonen zum Teil gar nicht, zum Teil nur unregelmässig oder erst auf Grund von Reklamationen übermittelt werden. Wir ersuchen die Regierungen der Kantone, in denen der Vollzug des Art. 92, Abs. l, bis jetzt nicht in befriedigender Weise erfolgte, Abhilfe zu schaffen.

Der Jgenannte Art. 92 hat die Pflicht zur Eineendung der E n d entseheide aufgestellt (vgl. Art. 160 und 162 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege) ; er bezieht sich also nicht auf Entscheide, die nach kantonalem Recht appellabel sind. Unterbleibt die Berufung, oder wird auf diese nicht eingetreten, so entgehen daher diejenigen somit rechtskräftig gewordenen Entscheide erster Instanz der Aufmerksamkeit unserer Fabrikinspektorate, die diesen von den kantonalen Organen nicht aus freien Stücken eingesandt werden. Es ist aber sehr zu wünschen, dass die Erledigung a l l e r Strafsachen zur Kenntnis der Inspektorate gelange, damit sie eine lückenlose Orientierung über die eingeklagten Widerhandlungen gegen das Fabrikgesetz gewinnen und in ihren gedruckten Amtsberichten jeweilen eine vollständige Darstellung der Strafpraxis in den Kantonen bieten können. Ausserdem bedarf die Bundesbehörde einer weitgehenden Information für die Berichterstattung an das Internationale Arbeitsamt, die sich durch die Zustimmung zu einem von der fünften Internationalen Arbeitskonferenz aufgestellten Vorschlage über allgemeine Grundsätze für die Arbeitsaufsicht ergibt. Wir können uns betreffend diese Verhältnisse damit begnügen, auf die im Bundesblatt 1926, Bd. I, S. 795/97, enthaltenen Ausführungen zu verweisen.

Ans den genannten Gründen möchten wir Ihnen daher nahelegen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit dort, wo es noch nicht geschieht, dem eidgenössischen Fabrikinspektorat von der richterlichen oder administrativen Erledigung jedes einzelnen S traf fall es vor jeder Instanz, Inbegriffen Fälle der Freisprechung, ohne
Verzug, unter Beigabe der Akten zur Einsicht, Mitteilung gemacht wird. Bei Entscheiden, die nach kantonalem Recht appellabel sind, ist die Berufungsfrist anzugeben, damit es dem Inspektorat gegebenen Falles ermöglicht sei, rechtzeitig bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu beantragen, sie möge die Appellation veranlassen. Es empfiehlt sich überhaupt, im Interesse einer korrekten Durchführung des Fabrikgesetzes in den Kantonen von der Möglichkeit der amtlichen Weiterziehung appellabler Urteile vermehrten Gebrauch zu machen, wenn nach der Auffassung der Aufsichtsbehörde diese Urteile anfechtbar sind.

884

3. Der in Art, 59, Abs. 2 des Gesetzes niedergelegte Grundsatz, dass für die Bewilligungen betreffend" die Arbeitszeit einzig eine massige Kanzleigebühr erhoben werden dürfe, schien genügende Gewähr einer gleichmüsgigen Praxis der Kautone zu bieten. Es hat sich aber gezeigt, dass dem nicht so ist. In vereinzelten Kantonen sind zwar die Bewilligungen gebührenfrei belassen, dagegen beziehen andere Kantone Taxen, die bis auf 100 Fr. ansteigen können. Wohl kennt die Mehrzahl der Kantone ein Gebührenmaximum, das keine derartige Höhe erreicht, sondern zwischen 15 und 30 Ft. schwankt ; vier Kantone gehen nicht über 10 Fr.

hinaus. Es scheint .uns aber, zumal da Beschwerden -- wir erwähnen die gemeinsame Eingabe des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeberorganisationen und des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, vom 8. September 1926 --- gegen die Höhe der Gebührensätze vorliegen, nötig zu sein, dass einmal festgestellt werde, was unter einer m a s s i g e n K a n z l e i g e b ü h r im Sinne des Fabrikgesetzes zu verstehen ist, damit die Kantone mit überhöhten Ausätzen diese ermässigen.

Die ,,Kanzleigebühr^ soll, wie aus den Verhandlungen der gesetzgebenden Räte hervorgeht, nicht mehr sein, als ein Entgelt für die Erledigung der Formalitäten der Bewilligungsverabfolgung, und eine Besteuerung irgendwelcher Art wollte man ausschliessen. Hohe Gebühren für Arbeitszeitbewilligungen sind geeignet, die Respektierung der Bestimmungen des Fabrikgesetzes durch den Fabrikinhaber zu beeinträchtigen, indem sie in ihm die Versuchung wachzurufen vermögen, ohne Einholung einer Bewilligung von der normalen Regelung der Arbeitszeit abzuweichen.

Solche Gebühren zeitigen im weitern die unbefriedigende Erscheinung, dass sie den einen und andern Fabrikinhaber zur Einreichung von Gesuchen um die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche nach Art, 41 des Gesetzes durch die keine Gebühr erhebende Bundesbehörde verleiten, obwohl unter Umständen eher der Tatbestand des Art. 48 (Überzeitarbeit) vorliegt. Eine gewisse Nivellierung der Taxen, wenigstens in dem Sinne, dass zu hohe Ansätze ermässigt werden, ist aber auch mit Rücksieht darauf angezeigt, dass der Vollzug des Gesetzes nicht ungleiche, d. h. von Kanton zu Kanton verschiedene Produktionsbedingungen schaffen soll. Dass es sich nicht etwa nur um grössere
Betriebe handelt, geht aus dem Umstände hervor, dass 8/s aller schweizerischen Fabriken je nicht mehr als 20 Arbeiter beschäftigen; für die kleinen Betriebe sind hohe Gebühren eine besonders empfindliche Belastung. Zu beachten ist auch, dass der Fabrikinhaber, der kantonale Arbeitszeitbewilligungen in Anspruch nimmt, nicht nur mit Gebühren behaftet wird, sondern dass für ihn gemäss Art. 27 des Fabrikgesetzes die Pflicht zur Gewährung eines 25 °/oigen Lohnzuschlages an die beteiligten Arbeiter entsteht.

Nach unserer Schätzung dürften Bewilligungsgebilhren bis zum Betrag von höchstens 15 Fr. innerhalb des durch Art. 59 aufgestellten Rahnlens bleiben. Dies ist auch die einstimmige Auffassung der eidgenössischen

885

Fabrikkommission, die in der Angelegenheit um ihre Begutachtung angegangen wurde. Wir empfehlen demnach den Behörden derjenigen Kantone, die bis jetzt die auf Grund des Fabrikgesetzes gewährten Arbeitszeitbewilligungen mit weitergehenden Gebühren belasteten, eine entsprechende Verminderung eintreten zu lassen. Den Erlass eines Beschlusses durch den Bundesrat müssen wir vorbehalten für den Fall, dass eine verbindliche Weisung erforderlich werden sollte.

4. Durch die eidgenössische Vollzugsverordnung zum Fabrikgesetz ist der Inhalt der von kantonalen Behörden zu erteilenden B e w i l l i g u n g e n für Überzeitarbeit, sowie für vorübergehende Nachtund Sonntagsarbeit umschrieben worden. Jedoch zeigt es sich, dass die Bewilligungen verschiedener Kantone im einen oder andern Punkte unvollständig oder unrichtig abgefasst sind. Der korrekte Vollzug der Vorschrift verlangt, dass solche Mängel verschwinden. Zu diesem Zweck und um den betreffenden Behörden die Sache zu erleichtern, werden die eidgenössischen Fabrikinspektoren, denen die Durchsicht und die statistische Verarbeitung der Bewilligungen obliegt, diejenigen Behörden, von denen sie zu beanstandende Bewilligungstexte erhalten, auf Unrichtigkeiten aufmerksam machen.

Wir erwähnen beiläufig, dass eine kantonale Behörde anregte, unsere Abteilung für Industrie und Gewerbe möge von den durch sie erteilten Arbeitszeitbewilligungen zuhanden der im Kanton mit der Zeitkontrolle betrauten untern Amtsstellen Doppel verabfolgen. Die Abteilung ist bereit, künftig denjenigen kantonalen Behörden, die einen bezüglichen Wunsch äussern, die Bewilligungen nach Art. 47, 53 und 64 des Fabrikgesetzes in doppelter Ausfertigung zu übermitteln, in der Meinung, dass es diesen Behörden überlassen bleibe, für die Weitergabe des Doppels zu sorgen.

5. Der Art. 178, I, a, 5, der eidgenössischen Vollzugsverordnung zum Fabrikgesetz erklärt, ohne Beschränkung auf gewisse Tage oder Tageszeiten, ,,die einmal wöchentlich oder in längern Zwischenräumen vorgenommenen Hauptreinigungs- und Hauptinstandhaltungsarbeiten in den Arbeitsräumen" als Hilfsarbeiten im Sinne von Art. 64 des Gesetzes, die als solche keiner Bewilligung im einzelnen Fall bedürfen.

Seit einiger Zeit besteht nun Unsicherheit darüber, ob unter diesen Arbeiten auch das R e i n i g e n der M a s c h i n e n verstanden
sei oder nicht, so dass wir es als geboten erachten, die Frage abzuklären.

Zunächst stellen wir fest, dass Reinigungsàrbeiten, die zu den in Art. 178, I, bezeichneten Verrichtungen gehören, hier nicht in Betracht fallen; für sie gilt ohne weiteres die Qualifikation als Hilfsarbeiten irn Sinne jenes Artikels. Es handelt sich vielmehr um das periodische Reinigen der Arbeitsmaschinen (Inbegriffen Werkzeugmaschinen) durch Arbeiter der Fabrik. Die Entstehung des Art. 178, I, a, 5 (in seiner jetzigen Fassung)

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zeigt, dass darin die Einbeziehung des Reinigens von Arbeitsmaschinen nicht beabsichtigt war. Betreffend diese Verrichtung besteht daher für Fabriken die Regel, dass jene während der normalen Dauer der täglichen Arbeit vorzunehmen ist. Den gleichen Standpunkt hat auch die von uns über die Angelegenheit befragte eidgenössische Fabrikkommission in ihrer Sitzung vom 17. März 1926 mehrheitlich eingenommen; er entspricht ferner der Antragstellung unserer Fabrikinspektorate. Erhebungen über die Praxis in einer Anzahl von Fabriken führen zum Sehluss, dass hinsichtlich der letztgenannten Verrichtung die Einhaltung der normalen Dauer der täglichen Arbeit füglich allgemein verlangt werden kann, wobei noch in Betracht fällt, dass laut Fabrikgesetz weibliche Personen, die ein Hauswesen zu besorgen haben, und jugendliche Personen unter sechzehn Jahren ausserhalb der Dauer der täglichen Arbeit sowieso nicht zu Hilfsarbeiten verwendet werden dürfen.

Im Zusammenhang mit vorstehenden Ausführungen sei noch daran erinnert, dass die am 7. September 1923 beschlossene Verordnungsrevision eine Erleichterung gebracht hat, wonach an Werktagen, mit Ausschluss von Nachtstunden, das tägliche Reinigen der Arbeitsräume und das Wegschaffen der Abfalle allgemein als Hilfsarbeit gestattet ist, wenn dazu nur ein kleiner Teil der Arbeiter verwendet wird (Art, 178, I, c) ; das Reinigen der Maschinen ist auch hier nach dem Wortlaut der lit. c nicht Inbegriffen.

Die kantonalen Aufsichtsorgane haben also darüber zu wachen, dass in den Fabriken das Reinigen der Arbeitsmaschinen durch die Arbeiter während der normalen Dauer der täglichen Arbeit geschieht, und wir ersuchen Sie, in diesem Sinne die erforderlichen Weisungen ergehen zu lassen.

Vorbehalten bleibt die Bewilligung von Hilfsarbeit im einzelnen Falle, die von unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe nach Massgabe von Art. 179 der Verordnung erteilt werden kann.

Bei dieser Gelegenheit gestatten wir uns, darauf aufmerksam zu machen, dass Sie nach Massgabe unseres Kreisschreibens vom 15. Dezember 1920 Ihre B e r i c h t e über den V o l l z u g des Fabrikgesetzes in den J a h r e n 1925 und 1926 bis Mitte Februar 1927 einzureichen haben.

Mit vollkommener Hochachtung.

Eidgenössisches VolJcsivirtschaftsdepartemenl :

Sclmlthess.

B e r n , den 30. November 1926.

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Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundeablatt beträgt 20 Fr. im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bandesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Besehluss- und Gesetzesentwürfen; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von Stellen, Wettbewerbausschreibungen, Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) und die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für 1927 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr.

im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Anfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

B e r n , im Dezember 1926.

Bundeskanzlei.

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Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Daa stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdruckerei Fritz Pochon-Jent" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Herbstsession 1926.

Nationalrat.

(Preis : 2 Fr. 50.)

Dienstverhältnis der Bundesbeamten. Bundesgesetz. (Fortsetzung.)

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod, (Schlussabstimmung.)

Geschäftsbericht des Bundesrats, des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts für 1925. (Differenz.)

Malz und Gerste. Zollzuschläge.

Erfindungspatente. Wiederherstellung, Ständerat, (Preis: 2 Fr.)

Bundesverfassung. Abänderung des Art. 30, Verkehrswege und Durchgangsverkehr. Internationale Übereinkommen.

Militärstratgesetzbuch. (Differenzen.)

Stempel- und Couponabgabe. Abänderungsgesetz.

Professoren der Eidg. Technischen Hochschule. Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod. (Schlussabstimmung.)

Motion Baumberger. Entvölkerung der Hochtäler.

Massnahmen gegen die Überfremdung. Abänderung des Art. 44 der Bundesverfassung. (Differenzen.)

B e r n , im Oktober 1926.

Sekretariat der Bundesversammlung.

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Kunststipendien.

1. LautBundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29, September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, besonders begabter und wenig bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen aolchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1927 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1926 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss vom Heimatschein oder einem andern amtlichen Ausweis begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 10., spätestens aber am 24. Januar 1927, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden keinesfalls mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 24. Januar 1927 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen
schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium

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für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1926, (5 ) Eidg. Departement des Innern.

Rückgabe der Kaution der Schlesischen FeuerversicherungsGesellschaft in Breslau.

Dio Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft in Breslau hat ihren gesamten schweizerischen Versicherungsbestand an Feuer-, Glas-, Wasser-, Einbruchdiebstahl- und Transportversicherungen im Jahre 1922 mit Rechten und Pflichten auf die Schweizerische National-Versicherunga-Gesellschaft in Basel übertragen, indem sie gleichzeitig auf die schweizerische Konzession verzichtete. Sie gibt nunmehr die Erklärung ab, dass sie alle ihre Verbindlichkeiten aus dem ehemaligen direkten Schweizergeschäft erfüllt habe. Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin stellt gleichzeitig das Gesuch um Rückgabe der Kaution im Werte von zirka Fr. 200,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden eventuelle Anspruchsberechtige hiermit aufgefordert, Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 20. Juni 1927 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 7. Dezember 1926.

C3.)Eidgenössisches Versicherungsamt.

Pferdelieferung für die Militärschulen und Kurse im Jahre 1927.

Diejenigen Pferdelieferauten und 'Bundegpferdebesitzer, welche Pferde bei vorkommendem Bedarf für den Militärdienst im Jahre 1927 zur Verfügung zu stellen gedenken, haben sich bis 31. Dezember 1926 beim Pferdelieferungsofnzier des betreffenden Stellungskreises schriftlich anzumelden, nämlich: in der Ostschweiz : bei Herrn Kavallerieoberstleutnant Gr. von Salis, in Jenins bei Maienfeld; i D der Zentralschweiz: bei der eidgenössischen Pferderegieanstalt in Thun ; in der Westschweiz: bei Herrn Artillerieoberst J. Yersin, in Gland bei Nyon.

T h u n , Dezember 1926.

(2..)

Zentralleitung der schweizerischen Pferdelieferung.

891

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Abgabe auf

1 . Januar -- 30. November

Im Monat November

1926 Fr.

1 . Obligationen . . . . 179,377. 30 2, Aktien 1,4:79,947. 15 3. Genossenschaftlichen Stammanteilen . . .

6,678. 36 4. Ausland. Wertpapieren 645,274. 40 Wertpapierumsatz : 5 . inländischer . . . .

27,711.05 6 . ausländischer . . . . 115,814.45 7. Wechseln und wechselähnlichen Papieren . . 258,893. 10 8. Prämienquittungen . . 227,195. 95 9. Frachturkunden . . . 234,735. 05

1926

1925

1925

Fr.

Fr.

Fr.

249,573. 55 4,118,090. 45 4,091,651. 40 422,186. 75 6,010,720. 55 4,506,235. 80

9,660. 80 273,829. 59 34,350. -- 3,379,481. 30

187,001. 85 376,037. 90

26,771. -- 309,047. 98 73,518. 95 1,097,428. 35

294,922. 90 620,410. 30

251,561. 55 2,676,886. 15 2,505,217. 45 186,760. -- 3,833,053. 31 3,823,316. 91 235,242. 85 2,484,004. 42 2,477,810. 28 Total 1--9 3,175,626. 80 1,489,615. 45 24,082,537. 10 18,881,604. 79

10. Coupons v. Obligationen 11. Coupons von Aktien .

12. Coupons von genossenschaftl. Stammanteilen .

13. Coupons von ausländischen Wertpapieren . .

449,879. 65 480,923. 02 8,192. 90

367,306. 15 10,374,346. 42 9,554,486. 19 666,273. 45 9,287,139. 60 8,427,730. 97 7,389. 26

395,883. 25

421,482. 04

£.

%

279,130. 20 2,931,637. 44 2,080,656. 60 Total 10--13 1,680,375. 42 1,820,099. 05 22,989,005. 71 20,484,355. 80

14. Bussen

741,379. 85

2,351. 25

3,137. 65

17,332. 95

15,744. 26

Total 1--14 4,858,353. 47 2,812,852. 15 47,088,876. 76 39,381,704. 84 *) Diese Summe setzt sie li zum grösste D Teil aus pauschal für die sganze Laufzeit dar ausländischen Wertpapiere vorausbezahlten Couponabgaben zusammen.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Oktober . . . .

November Januar bis Ende November . . .

1926

1925

Zu-oder Abnahme

4182 532 4714

3586 492 4078

-|- 596 + 40 + 636

B e r n , den 10. Dezember 1926.

(B.-B. 1926, II, 650.)

Eidg. Auswanderungsamt.

892

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1925 und 1926.

1 1925

1926 26 1 1926

Mehreinnahme

Februar März April . .

1 Mai . .

Juni Juli August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

. .

. . . .

. . . .

. . . .

Fr.

15 608 609 75 15 073,598 78 16,553,610. 24 16,037,361. 34 15 832,839. 17 15 342,354 08 15,324 232 09 13,869,519. 44 15,833,959. 04 19,769,574. 56 16,253,539. 05 41,900,346. 95

Fr.

Fr.

15 763 978 34 154 668 59 15 376 336 95 302 738 17 18,918,135. 59 2 364,525 35 511 059 10 16 548,320. 44 16 620,488 07 787 648 90 16 324 516 30 982 162 22 16 243 154- 33 918 922 24 15,765,224. 32 1 895 704 88 16,803,050. 22 969,091. 18 19 424 024 53 770,957. 01 17,024,496.06

Total 217,399,444. 49 Ende November 175,499,097. 54 184,811,025. 15 9,311,927. 61 Ohne 'Tabakzölle.

Mindereinnahme Fr.

345 550 03

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Verschollenheitsruf.

Dag Bezirksgericht St. Gallen, II. Abteilung, hat mit Beschluss vom 14. Dezember 1925 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über Marie Mina Lang, von Kurzrickenbach, Kanton Thurgau, geboren 27. Juni 1887, Tochter des Theodor Lang und der Rosina Wilhelmina geb. Eisenmann, im Jahre 19.07 nach vorausgegangenem mehrjährigem Aufenthalt in Lausanne, als Kindermädchen nach England übersiedelt und seit Ende 1915 (letzte Nachricht ein Brief aus Bath vom 22. Dezember 1915) unbekannten Aufenthaltes.

Die Genannte und alle, die über deren Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit heute .die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 15. Dezember 1926.

(2.)

Bezirksgerichtskanzlei St Gallen.

893

Abänderung von Tarifentscheiden und Erläuterungen im Gebrauchstarif vom 8.Juni 1921 (Ausgabe 1924), bedingt durch den neuen Handelsvertrag mit Deutschland.

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

188

Galanterieartikel (Schmuckkästchen, Etuis, Futterale, etc.), aus Leder oder vorherrschend aus Leder. Der Hinweis in der Klammer am Schlüsse dieses Entscheides erhält folgende neue Fassung : (s. a, Etuis, ad Nrn. 1144 a/c und Etuis für Messerschmiedwaren, etc. Nr. 1144 c).

Streichen: Telegraphenstangen, imprägniert oder nicht, bloss entrindet, auch wenn auf 2 Meter vom Fussende weg, sowie am obera Kopfende mit Karbolineum oder Teer angestrichen, ohne weitere Bearbeitung, also nicht zugespitzt, ohne Haken oder andere angefügte Teile (s. a. ad Nr. 240).

Streichen : Telegraphenstangen, zugerichtet, auch imprägniert Ca. a. ad Nrn. 231/232).

Wäscheklammern aus Holz, ohne Federn; neue Fassung: Wäscheklammern aus Holz, mit oder ohne Federn.

Streichen: Hobel, mit oder ohne Eisen.

Der Entscheid betreffend Zigarettenpapier erhält folgende neue .Fassung: Zigarettenpapier, von 25 Gramm und darunter per m2, in Rollen oder ganzen Bogen, nicht zugeschnitten (s. a. ad Nrn. 338 b und 340 a/b).

NB. ad 303/304. In diesem NB. ist auf der 5. Zeile nach dem Wort ,,Bezeichnung" einzuschalten : Pressspan.

Der Entscheid betreffend : ,,Pappen, graue, sowie Holz-, Strohund Lederpappen . . . " erhält folgende neue Fassung: Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen, etc., mehr als 400 Gramm per m2 wiegend, von weniger als 0,6 m 2 Flächeninhalt (s. a. NB. ad Nr. 292, ad Nr. 292 und Nr. 330 a).

Streichen : Zigarettenpapier, zugeschnitten (s. a. ad Nr. 299 und ad Nrn. 3386 und 340 a/6).

Streichen: Schnellbinder (Briefordner, Classeurs rapides), auch mit Registriervorrichtung.

Streichen : Isoliermaterialien aus Papier und Pappe, lackiert oder nicht (Isolierröhren, s. ad Nr. 635 6).

Streichen : Trockenformschwärze für Giessereien, aus Ton oder Schamotte, mit Zusatz von Kohle oder Graphit.

231/232

240 253 259/260 299

303/304 330

330 338b u.

340 a/6 338 b u.

340 b 625/626

894 Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

6350

Der Hinweis in der Klammer am Schlüsse des Entscheides ^Isoliermaterialien aller Art, nicht anderweit genannt, wie Ringe, Röhren, Scheiben, Schläuche, Schnüre . . .a erhält folgende neue Fassung: (lackierte Hartpapierwaren zu elektrotechnischen Zwecken, s. Nr. 338 c).

NB. ad Nr. 670. Diese Anmerkung wird aufgehoben.

Streichen: Kardierte Baumwollabfälle, sowie Baumwollwatte, als Verbandstoff hergerichtet, d, h. imprägnierte (mit Sublimat, Jodoform, Eisenchlorid, etc.), ohne Rücksicht auf die Aufmachung, sowie nicht imprägnierte, für den Detailverkauf aufgemachte (in Paketen bis und mit 500 Gramm, sowie in Fläschchen, Schächtelchen, etc.).

670 1161 b

Diese Abänderungen treten am 1. Januar 1927 in Kraft.

B e r n , den 10. Dezember 1926.

Eidg. Oberzolldirektion.

Handelsvertrag mit Deutschland.

Die Oberzolldirektion hat eine Zusammenstellung der Abänderungen und Ergänzungen des Gebrauchstarifs vom 8, Juni 1921 (Ausgabe 1924), die durch den am 1. Januar 1927 in Kraft tretenden Handelsvertrag mit Deutschland bedingt sind, herausgegeben. Diese Drucksache kann zum Preise von 60 Rappen pro Exemplar bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion, bei den Zollkreisdirektionen Basel, Schaff hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern auf dem Platze Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , dea 10. Dezember 1926,

Eidg. Oberzolldirektion.

Nachweiser zum Bundesblatt, 1921--1925.

Solange der Vorrat reicht, kann bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2. 50, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden :

Nachweiser

über die im Bundesblatt veröffentlichten Botschaften, Beschlüsse, Kreisschreiben und Bekanntmachungen, ;= umfassend die Jahre 1921--1925. ^= Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

895

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt eine neue Ausgabe der Bundesverfassung heraus, deren Wortlaut die bis zum 30. Juni 1926 eingetretenen Abänderungen der ursprünglichen Fassung berücksichtigt. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechtes seit dem Bundesvertrag vom 7. August 1815, eine Zusammenstellung der seit 1874 angenommenen und verworfenen Verfassungsvorlagen, und es ist ihr ein einlässliches Sachregister angefügt.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

B e r n , im November 1926.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Wiederwahlen der Beamten und Angestellten des Bundes für die Amtsdauer 1927--1930.

Stellenausschreibung.

Infolge Ablaufes der ordentlichen Amtsdauer auf 31. März 1927 werden sämtliche Stellen, der allgemeinen Bundesverwaltung zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Die gegenwärtigen Amtsinhaber gelten ohne weiteres als angemeldet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldung unter genauer Bezeichnung der Stelle, um die sie sich bewerben, schriftlich und begleitet von -allfälligen Befähigungsausweisen dem zuständigen Departemente oder der in Betracht kommenden Verwaltungsabteilung einzureichen.

Anmeldungstermin für sämtliche Stellen : 20. Dezember 1926.

Beamte und Angestellte, die auf ihre Wiederwahl für die nächste Amtsdauer verzichten, haben dies der Wahlbehörde vor dem 1. Januar 1927 schriftlich mitzuteilen.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates : Die Bundeskanzlei.

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1926

Date Data Seite

881-895

Page Pagina Ref. No

10 029 904

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