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Bundesblatt

78. Jahrgang.

Bern, den 10. März 1926.

Band I.

.Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Poststellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Behandlung der fremden Deserteure und Refraktäre.

(Vom 2. März 1926.)

Entgegen dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Bund die Kantone nicht zur Zulassung von Ausländern zwingt, hat der Bundesrat mit Beschluss vom 30. Juni 1916*) die Lage der ausländischen Deserteure und Refraktäre in der Weise geregelt, dass die Kantone im Prinzip zu deren Duldung verhalten werden, unter einer gewissen Haftung des Bundes für ihnen daraus entstehende Nachteile. Diese Verpflichtung zur Tolerierung wurde dann mit Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1921 **) wieder aufgehoben, dabei aber dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement das Recht gegeben, im Einzelfalle die ,,Zwangstoleranz", unter Haftbarkeit des Bundes, anzuordnen. Dies geschah in ca. 200 Fällen. Nachdem sich diese Zahl durch Tod, Wegzug, Einbürgerung, Wiedererlangung von Papieren (Amnestie) auf ungefähr die Hälfte vermindert hatte, hat der Bundesrat unterm 29. Januar 1926 ***) beschlossen, auch diese Zwangstoleranzen aufzuheben, so dass ab 1. Februar 1926 sämtliche Deserteure und Refraktäre nur noch den für alle Ausländer geltenden fremdenpolizeilichen Bestimmungen unterstellt sind. Die Haftbarkeit des Bundes bleibt bis Ende 1926 fortbestehen, unter Vorbehalt weiterer Haftung in besonders gelagerten Ausnahmefällen.

Wir beantragen, nach Art. 2, Abs. 3, des Bundesbeschlusses vom 19. Oktober 1921 f) betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Voll*) **) ***) +

Siehe Siehe Siehe Siehe

Gesetzsammlung, Gesetzsammlung, Gesetzsammlung, Gesetzsammlung,

Bd. 32, Bd. 37, Bd. 42, Bd. 37,

Bundesblatt, 78. Jahrg. Bd. I.

S. 219.

S. 527.

S. 28.

S. 741.

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machten des Bundesrates zu beschliessen, dass der Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 1926 *) betreffend die fremden Deserteure und Refraktäre in Kraft bleiben solle und ersuchen Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass damit zugleich auf Ende dieses Jahres die auf den ausserordentlichen Vollmachten beruhende besondere Regelung dieses Gegenstandes vollständig dahinfällt, soweit nicht auf Grund des oben genannten-. Vorbehaltes noch für Einzelfälle besondere Beschlüsse gefasst werden müssen.

B e r n , den 2. März 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Häberlin.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

*) Siehe Gesetzsammlung, Ed. 42, S, 28.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Behandlung der fremden Deserteure und Refraktäre. (Vom 2. März 1926.)

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Jahr

1926

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1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

2072

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.03.1926

Date Data Seite

377-378

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