515

Wahlen.

(Vom

8. April 1926.)

Kanzlist I, Klasse des eidgenössischen Versicherungsamtes : Martinoli, Silvio, zurzeit Kanzlist II. Klasse dieses Amtes.

Kanzlist I. Klasse des eidgenössischen Versicherungsamtes : Borgeaud, Henri, zurzeit Kanzlist I. Klasse beim Politischen Departement.

Sektionschef der Generalstabsabteilung: Major i. G. Dubois, Charles, von Valeyres-sous-Montagny, Instruktionsoffizier der Infanterie.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreissohreiben Nr. 17.

L a u s a n n e , den 1. Februar 1926.

Gegenstand: Behandlung von Miteigentum und Gesamteigentum im Konkurs.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der Konkursämter und Konkursverwaltungen.

Tit.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ißt kürzlich in den Fall gekommen, im Anschluss an einen Rekursentscheid auf die Anfrage der betreffenden kantonalen Aufsichtsbehörde darüber Bescheid zu erteilen, wie das gemeinschaftliche Eigentum an mit Hypotheken belasteten Grundstücken im Konkurs über eilten der mehreren Eigentümer zu behandeln sei. Da dieser Bescheid von allgemeinem Interesse ist, glauben wir ihn durch Kreisschreiben zu allgemeiner Kenntnis bringen zu sollen.

516 1. Miteigentum (Eigentumsgemeinschaft nach Bruchteilen, ZGB Art. 646--651). Ist der Gemeinschuldner Miteigentümer eines Grundstückes, so gelten für die Verwertung seines Miteigentumsanteiles nach der verweisenden Vorschrift des Art. 180 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken vom 28. April 1920 die Bestimmungen des Art. 78 dieser Verordnung.

Zu deren Verständnis ist vorab zu bemerken, dass die Miteigentumsgemeinschaft durch die Konkurseröffnung nicht berührt wird, woraus folgt, dass der Anteil des Gemeinschuldners als solcher verwertet werden kann mit der Massgabe, dass Miteigentümer ein Vorkaufsrecht gegenüber einem jeden Nichtmiteigenttimer haben (ZGB Art. 682), und mit der Wirkung, dass der Erworber einfach an die Stelle des Gemeinschuldners in die Miteigentumsgemeinschaft eintritt. Indessen ist zu beachten, dass Art. 78 der Verordnung in dieser Beziehung einen grundsätzlichen Unterschied macht, je nachdem das mehreren Miteigentümern gehörende Grundstück als solches verpfändet worden ist oder nicht. Nur im letzteren Palle wird davon abgesehen, das Grundstück als solches zur Konkursmasse zu ziehen, und beschränkt sich also die Verwertung gemäss Art. 78, lit. a, in der angegebenen Art und Weise auf den Anteil des Gemeinschuldners. Ist dagegen das Grundstück als solches, also nicht etwa nur der Anteil des einen oder andern Miteigentümers, mit Grundpfandrechten belastet, so ist gemäss Art. 78, lit. b, die Mitwirkung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Und zwar hat nach dieser Vorschrift die Aufsichtsbehördezunächst auf eine gütliche Auflösung des Miteigentumsverhältnisses hinzuwirken, sei es, dass mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer (bzw. der Konkursverwaltung an Stelle des in Konkurs geratenen Miteigentümers) und Pfandgläubiger einer der Miteigentümer (oder mehrere zusammen) den Anteil des Gemeinschuldners, einschliesshch der Hypothekenschuldpflicht, übernimmt und den Gemeinschuldner bzw. dessen Konkursmasse dafür abfindet, sei es, dass ebenfalls mit Zustimmung sämtlicher Miteigentümer (bzw.

der Konkursverwaltung an Stelle des in Konkurs geratenen Miteigentümers) und Pfandgläubiger eine freiwillige Versteigerung des Grundstückes als solchen unter Überbindung der Hypothekenschulden auf den Ersteigerer angeordnet wird, von deren Erlös alsdann nur ein dem Anteil des
Gemeinschuldners entsprechender Teilbetrag in dessen Konkursmasse fällt. Kommt es zu einer derartigen Verständigung nicht und strengt auch kein Miteigentümer binnen der von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden zehntägigen Frist Klage auf körperliche Teilung an, oder dringt eine solche Klage nicht durch, so kann das Grundstück selbst zur Konkursmasse gezogen und im Konkursverfahren -- zunächst unter den andern Miteigentümern und, wenn noch nötig, öffentlich -- versteigert werden, gleich wie wenn es dem Gemeinschuldner allein gehören würde. Tritt dieser Fall ein, so kann es natürlich auch nicht mehr sein Bewenden dabei haben, dass in Anwendung des Art. 61 der Verordnung über die Geschäftsführung der Korikursämter vom 18. Juli 1911 die auf dem Grundstück lastenden Hypothekenforderungen im Kollokationsplan unter die unversicherten Forderungen aufzunehmen sind. Vielmehr ist dann nach Art, 125-

517 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ein Verzeichnis der auf dem Grundstück haftenden Lasten anzufertigen, gleich wie wenn das Grundstück dem Gemeinschuldner allein gehören würde, das einen Bestandteil des Kollokationsplanes bildet. Von dem sich allfällig ergebenden Pfandausfall ist in der fünften Klasse nur der dem Eigentumsanteil des Gemeinschuldners entsprechende Teilbetrag zuzulassen, es wäre denn, dass die Miteigentümer aus einem besondem Grunde solidarisch für die Hypothekenforderungen haften sollten. Ebenso kann von dem sich allfällig ergebenden Übererlös nur ein verhältnismässiger Teilbetrag zur Konkursmasse gezogen werden und der Best ist an die übrigen Miteigentümer herauszugeben.

2. Gesamteigentuni (Eigentumsgemeinschaft zu gesamter Hand, ZGB Art. 652--654, kraft Erbengemeinschaft, ZGB Art. 602 ff., Gemeinderschaft, ZGB Art. 836 f., einfacher GeseUschaft, OB Art. 580 ff., Kollektivgesellschaft, OB Art. 552 ff., Kommanditgesellschaft, OK Art. 590 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Eröffnung des Konkurses über einen Gemeinder, einen Gesellschafter, einen Kollektivgesellschafter oder einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Auflösung der Gemeinderschaft, Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft nach sich zieht (ZGB Art. 343, Ziff. 4, OR Art. 545, Ziff. 3, 572, 611), wodurch der sofortigen Auseinandersetzung Baum gegeben wird, und dass gleich wie jeder Miterbe, so auch die Konkursverwaltung eines in Konkurs geratenen Miterben jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen kann.

Für die Art und Weise der Auseinandersetzung bzw. allfällig der Verwertung des Gemeinschaftsanteiles dos Gemeinschuldners sind Art. 16 und die darin zitierten weitem Vorschriften (Art. 9, Abs 2, und 11) der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1928 massgebend. Danach ist es also den Organen des Konkursverfahrens zwar nicht geradezu vorgeschrieben, zunächst nach Anleitung des Art. 9, Abs. l, dieser Verordnung zu versuchen, mit den andern Teilhabern der Gemeinschaft zu einer gütlichen Einigung über die Feststellung des auf den Gemeinschuldner entfallenden Liquidationsergobnisses zu gelangen; allein ein solches Vorgehen wird sich meist als zweckmässig erweisen und dadurch
erleichtert, dass die Konkursverwaltung gomäss Art. 9, Abs. 2, die Vorlage der Bücher und Belege verlangen kann. Gestützt hierauf wird die Konkursverwaltung das Liquidationsbetreffnis einziehen, wenn es durch freiwillige Liquidation flüssig gemacht werden kann, oder aber allfällig unter Abfindung der andern Teilhaber das Gemoinschaftsvermögen in seiner Gesamtheit zur Konkursmasse ziehen und zur Verwertung bringen; letzteres dürfte sich freilich selten als zweckmässig erweisen, weil die Konkursverwaltung zur Abfindung bares Geld aufwenden müsste. Führen die Einigungsverhandlungen nicht zum Ziel, so kann die Konkursvorwaltung ·--· mit Ermächtigung des allfällig bestellten Glaubigerausschusses -- die zur gerichtlichen Feststellung des auf den Gemeinschuldner entfallenden Liquidationsbetreffnisses und dessen Eintreibung erforderlichen rechtlichen Vorkehren selbst treffen, vorausgesetzt,

518

dass dadurch die Austragung des Konkurses nicht allzusehr in die Länge gezogen -wird. Erweist sich ein derartiges Vorgehen als untunlich oder -- mangels · der für die Prozessführung notwendigen Mittel -- als unmöglich, so ist die Abtretung an einzelne Konkursgläubiger gemäss Art. 260 SchKG in die Wege zu leiten, denen alsdann obliegt, die erforderlichen rechtlichen Vorkehren an Stelle des Gomeinschuldners bzw. für dessen Konkursmasse zu treffen j Wird von der Abtretung kein Gebrauch gemacht, so ist der Liquidationsantoil des Gemeinschuldners als solcher zu versteigern, und zwar auch wonn dessen Höhe nicht hat festgestellt werden können. Sache des Ersteigerers ist es dann, die zur Herbeiführung der Auseinandersetzung erforderlichen rechtlichen Schritte zu tun. · Für die Kollokation im Konkurs des einzelnen Teilhabers einor Gemeinschaft; der eingangs angeführten Arten fallen diejenigen Lasten auf Gesamthandgrundstücken aussor Betracht, bezüglich welcher keinerlei persönliche Schuldpflicht besteht, wie Gülten und Grundlasten, weil das Konkursvermögen nur zur (teilweisen) Tilgung von Schulden herangezogen werden kann, für welche der G-emeinschuldner persönlich haftet. Dagegen sind die eigentlichen gemeinschaftlichen Schulden in vollem Betrage, nicht etwa nur in einom dem Anteils recht des Gemeinschuldners entsprechenden Teilbetrage, zuzulassen, weil Sämtliche Teilhaber solidarisch dafür haften, und zwar nach Art. 61 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter in der fünften Klasse auch dann, wenn jene pfandversichert sind. Ausserdem sind Art. 216 und 217 SchKG massgobend: Gläubiger, welche aus der Konkursmasse eines Teilhabers teilweise befriedigt worden, können sich nur noch für den Best an die andern Teilhaber halten, solange diese aufrochtstehen, und wenn die (vom ganzen Schuldbetrag berechnete) Konkursdividende höher ist als der Teilbetrag der Schuld, für welchen der Gemeinschuldner nach dem internen Bechtsvorhältnis aufzukommen hat, so kann die Konkursmasse den Rückgriff auf die andern Teilhaber der Gemeinschaft nehmen.

Wir ersuchen Sie, die Konkursämter und Konkursverwaltungen Ihres Kantons anzuhalten, die in vorstehendem Kroisschroiben niedergelegten Grundsätze zu beobachten.

Mit Hochachtung!

Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts: Der Präsident: Th. Weiss.

Der Gerichtsschreiber : Ziegler.

51» Kreissohreiben Nr. 18.

Gegenstand :

L a u s a n n e , den 1. Februar 1926.

Zusendung der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung an den Gläubiger.

Das schweizerische Bundesgericht an die

kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der Betreibungsämter.

Tit.

Es war bisher Gepflogenheit der Betreibungsämter, dem betreibenden Gläubiger die Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung ohne weitem Förmlichkeit, z. B, durch gewöhnlichen Brief, zu übersenden. Diese Gepflogenheit mag dadurch veranlasst oder bestärkt worden sein, dass die auf den offiziellen Formularen «Betreibungsbegehren» und «Fortsetzungsbegehren» angegebenen Summen der für Zahlungsbefehl und Konkursandrohung zu leistenden Kostenvorschüsse ohne Eücksicht auf die Einschreibegebühr für die Zusendung des Doppels an den Gläubiger berechnet worden waren. Indessen ist nicht zweifelhaft, dass diese Gepflogenheit mit Art. 34 SchKG nicht verträglich ist, wonach alle Mitteilungen der Betreibungsämter durch rekommandierten Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen sindv sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, was bezüglich der Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung nicht zutrifft. In diesem Sinne hat sich die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einem Bekursentscheid vom 10. Dezember 1924 (BGE 50 III, 183 f.) nun auch unzweideutig ausgesprochen, und ferner hat sie die Erhöhung der in den erwähnten Betreibungsformularen aufgeführten Kostenvorschussummen um die Einschreibegebuhr für die Zusendung des Doppels an den Gläubiger mit einem diese Erhöhung erläuternden Zusatz angeordnet. Doch hat sich seither gezeigt, dass dioso Massnahme nicht genügt, um die Befolgung des Art. 34 SchKG zu erzielen, sei es, dass die Betreibungsämter noch nicht in dio Lago gekommen sind, die abgeänderten Formulare zu beziehen, sei es, dass sie sich wegen der ihnen erwachsenden Mehrarbeit der Anordnung nicht gutwillig unterziehen. Der unä aus Kreisen von Betreibungsbeamten zugekommenen Anregung Folge gebend, bringen wir daher durch Kreisschreiben zur allgemeinen Kenntnis, dass die

520 Betreibungsämter die Doppel von Zahlungsbefehl und Konkursandrohung dem betreibenden Gläubiger durch eingeschriebenen Brief oder sonstwie gegen Empfangsbescheinigung zuzusenden haben. Insbesondere wäre nicht .zu billigen, dass die Betreibungsämter Kostenvorschüsse entgegennehmen, welche nicht zur eingeschriebenen Zusendung des Doppels an den Gläubiger hinreichen, und gestützt hierauf von der eingeschriebenen Zusendung absehen.

Wir ersuchen Sie, die Betreibungsämter Ihres Kantons zur Beobachtung des vorliegenden Kreisschreibens anzuhalten.

Mit Hochachtung!

Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts : Der Präsident: Th. Weiss.

Der Gerichtsschreiber: Ziegler.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1925 und 1926.

1926 1925

Monat«

Janaar Februar .

. .

März . .

April Mai Juni .

. .

Juli August .

September . . .

Oktober November . . .

Dezember . . .

.

.

.

.

.

.

Fr.

15,608,609. 75 15,073,598. 78 16,553,610. 24 16,037,261, 34 15,832,839. 17 15,342,354. 08 15,324,282.09 13,869,519. 44 15,833,959, 04 19,769,574. 56 16,253,539. 05 41,900,346. 95

1926

Mehreinnahme

Fr.

Fr.

15,763,278. 34 154,663. 59 15,376,336. 95 302,738. 17 18,918,135. 59 2,86-1,525. 35

Mindereinnahme

Fr.

I

Total 217,399,444. 49 Ende März 47,235,818. 77

50,057,750. 88 2,821,932. 11 Ohne ' rabakzölle.

In der Märzrechnu ng pro 1925 war »n provisorisch e rhobene Benzin - und andere Zölle, die erst pro De zember 1925 fest verbucht werde n konnten, ni ht enthalten, Der Monat März 1926 speist daher eine entsprechende seileinbare Mehreinnahme auf.

521

Aenderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des I. Quartals 1926, Am 18, Januar 1926 ist das den Herren Hans Im Obersteg, Vater, und Hans Im Obersteg, Sohn, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel, erteilte Patent erloschen.

Am 18. Januar 1926 ist Herrn Hans Im Obersteg, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel, das Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erteilt worden.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Meiss, & Cie, in Zürich: Robert Hahn in Montreux, Victor de Werra in Sitten.

Von der Agentur C. Detleyn in Ludern: Edith Eberle in St. Galleu.

Von der Agentur H. P, Attenberger in Zürich: Josef Attenberger in Zürich.

Von der Agentur A. Kuoni in Zürich : Magdalena Nanz in Luzern.

Max Albert Ryser in Bern.

Von der Agentur Sulmoni & Cie. in Giubiasco : Pietro Jelmorini in Intragna.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Co. m Basel Traugott Stutz-Klausener in Liestal.

Fön der Agentur Zwilchenbart in Rosei: Adolf Gloor in Aarau, Eva Julia Juillerat in Pruntrut.

Von der Agentur M, Bonetti in Locarno: Antonio Locarnini in Sementina, Antonio Cioccari in Biasca.

Von der Agentur Mittelmeer-Amerika-Reise- und Transport A.-G. in Zürich, Erich Schnitzler in Montreux.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

39

522 Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur ,,Société de Transports et d'Entrepôts" in Genf: Arthur Emil Würsten in Gstaad.

Von der Agentur Columbio, in Basel: Léon Juillerat in Pruntrut (gestorben).

Von der Agentur Sulmoni & Cie. in Giubiasco: Antonio Locarnini in Sementina.

Von der Agentur C. Blenk, Fert & Cie. in Genf: Arthur Berthold Pochon in Luzern.

Von der Agentur A. Kuoni in Zurich: Albert Frey in Bern.

Von der Agentur C. Detleyn in Luzern Hermann Glausen in Frutigen, Von der Agentur M. Bonetti in Locamo zu der Agentur SchweizItalien in Zürich ist übergetreten : Emilio Campana in Maglio di Colla.

B e r n , den 31, März 1926.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Freiplatz der Berset-Müller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim im Melchenbühl bei Muri (Bern) ist wieder ein Freiplatz zu besetzen.

Zur Aufnahme sind berechtigt Lehrer und Lehrerinnen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und sich über eine Lehrtätigkeit von mindestens 20 Jahren ausweisen können, sowie Lehrerswitwen.

Anmeldungen, begleitet vom Heimatschein, Geburtsschein, Leumundsund Arztzeugnis, nebst Angaben über die Familienverhältnisse des Bewerbers sowie von Referenzen nimmt bis zum 26. April 1926 entgegen : der Präsident der Aufsichtskommission, Herr F. Raaflaub, Gemeinderat und Schuldirektor der Stadt Bern.

B e r n , den 7. April 1926.

(2.).

Eidgenössisches Departement des Innern.

523

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

Im Monat März

I.Januar -- 31. März

Abgabe auf 1926

1925

1926

1925

Fr,

Fr.

Fr,

Fr.

1 . Obligationen . . . . 295,237. 25 215,693. 80 1,148,734. 10 1,072,818. 65 920,479. 40 2. Aktien 422,218. 90 343,006. 95 1,010,341. 50 3. Genossenschaftlichen 163,244. 04 Stammanteilen . . . 119,672. 24 58,203. 05 100,141. 70 1,889. 60 616,369. 60 50,550. 20 37,526. 10 4. Ausland. Wertpapieren Wertpapierumsatz : 72,244. 20 91,324. 80 5 . inländischer . . . .

24,749. 35 43,987. 20 87,394. 15 61,211.90 252,215. 85 193,669. 60 6 . ausländischer . . . .

7. Wechseln und Wechsel742,944. 35 ähnlichen Papieren . . 226,971. 55 208,345. 15 713,971. 85 8. Prämienquittungen . . 357,090. 30 350,496. 81 825,166. 21 832,199. 86 747,239. 78 9. Frachturkunden . . . 214,957.55 228,622. 12 726,943. 42 Total 1--9 1,785,817. 39 1,511,456.58 5,558,203. 27 4,722,395. 84 10. Coupons v. Obligationen 822,467. 29 581,289. 78 3,077,212. 31 2,842,834. 04 11. Coupons von Aktien . 1,510,053. 35 1,610,597. 90 2,326,454. 49 2,216,849. 22 12. Coupons von genossen schaftl. Stammanteilen .

38,070. 55 83,355. 20 101,522. 25 64,415. 40 13. Coupons Ton ausländischen Wertpapieren . , 1,900. 20 105.-- 111,731-64 230,216. 90 Total 10--13 2,417,776. 04 2,230,063. 23 5,735,404. 95 5,235,830. 30 14. Bussen

793. 75

981.55

2,178. 75

2,260 05

Total 1--14 4,204,387. 18 3,742,501. 36 11,295,786. 97 9,960,486. 19

Bekanntmachung.

Die Eidgenössische Pensionskommission hat in ihrer Sitzung vom 18./19. Dezember 1925 dem Militärpatienten Murpf, Fridolin, 1890, gew.

Füsilierkompagnie 111/41, von Schüpfheim, Kanton Luzern, jetzt unbekannten Aufenthalts, die ihm seinerzeit bewilligte Dauerrente für das Jahr 1926, in Anwendung von Art. 17 des Militärversicherungsgesetzes von 1901, entzogen.

Gegen diesen Entscheid der Eidgenössischen Pensionskommission kann Murpf innert der Frist von 30 Tagen, von der Publikation an ge-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1926

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.04.1926

Date Data Seite

515-523

Page Pagina Ref. No

10 029 691

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