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78. Jahrgang.

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Bern, den 21. April 1926.

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Band L

Erscheint wöchentlich, frets HO Franken im Jahr, M Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

2084

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 3, Februar 1926 zwischen der Schweiz und Rumänien abgeschlossenen Vertrages zur obligatorischen Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren.

(Vom 16. April 1926.)

Nachdem die eidgenossischen Kate den bundesrätlichen Bericht vom 11. Dezember 1919 betreffend die zwischenstaatlichen Schiedsvertrage genehmigt hatten, wurde den meisten Staaten, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen unterhält, unsere Bereitschaft mitgeteilt, in Verhandlungen zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen einzutreten, die den vom Bundesrate hinsichtlich der friedlichen Erledigung zwischenstaatlicher Streitigkeiten angenommenen Grundsätzen entsprechen würden.

Die rumänische Regierung glaubte, auf die diesbezüglichen Vorschläge deis chweizerischen Gesandtschaft in Rumänien nicht sogleich eintreten zu können.

Im Laufe von 1925 kam sie jedoch auf die Frage zurück, und nach Verhandlungen zwischen der rumänischen Gesandtschaft in Bern und dem Politischen Departemente wurde am 8. Februar 1926 zwischen Herrn Petresco-Comnène, dem rumänischen Gesandten in der Schweiz, und Herrn Bundesrat Motta ein Vertrag zur obligatorischen Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren unterzeichnet.

Der zwischen der Schweiz und Rumänien abgeschlossene Vertrag zur obligatorischen Erledigung von Streitfällen im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren, dessen Wortlaut aus der Beilage ersichtlich ist, findet auf alle Streitigkeiten zwischen den beiden Staaten Anwendung; der einzige Vorbehalt ist, dass es joder Partei freistehen soll, die Anwendbarkeit des Vertrages bei allen jenen Streitfällen auszuschliessen, die unmittelbar oder mittelbar Fragen betreffen, welche sich auf die Unversehrtheit ihres Gebietes oder auf ihre gegenwärtigen Grenzen beziehen. Die Auslegung dieses Vorbehaltes könnte gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 19 des Vertrages dem Ständigen Internationalen Gerichtshof übertragen worden. Seine Bedeutung ist Bundesblatt.

78. Jahrg. Bd. I.

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übrigens in einem Abkommen zwischen zwei Staaten, die, wie die Schweiz und Kumänien, keine gemeinsame Grenzen besitzen, mebr theoretischer als praktischer Natur.

Der Vertrag entspricht im allgemeinen den übrigen von der Schweiz in jüngster Zeit abgeschlossenen Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsverträgen.

Es wäre demnach überflüssig, jede seiner Bestimmungen bis ins einzelne zu untersuchen; wir beschränken uns, auf das hinzuweisen, was in dieser Hinsicht gesagt wurde in der Botschaft vom 28. Oktober 1924 betreffend die Genehmigung des am 20. September 1924 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Vertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren, sowie in der Botschaft vom 15. Mai 1925 betreffend dieGenehmigung des am 6. April 1925 unterzeichneten obligatorischen Vergleichs- und Schiedsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich. Es genügt, zu bemerken, dass, vorgängig jedem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren, die Streitigkeiten zwischen der Schweiz und Bumänien, die nicht auf dem gewöhnlichen diplomatischen "Wege beigelegt werden konnten, einem ständigen fünfgliedrigen Vergleichsausschuss unterbreitet werden müssen. Sie können, wenn das Vergleichsverfahren scheitern sollte, im Wege eines eini'achen Begehrens von einer der Parteien, falls diese sich binnen einer Frist von sechs Monaten nicht auf eine besondere Schiedsordnung einigen, vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof gebracht werden; dieser wird die Streitigkeiten rechtlicher Natur nach den Regeln des Eechts, diejenigen dagegen, die nicht in seinen gewöhnlichen, im Artikel 36, Absatz 2, seines Statuts umschriebenen Kompetenzbereich fallen, nach den Kegeln der Billigkeit beurteilen. Dieses Verfahren ist das gleiche wie dasjenige, das vorgesehen ist in den Verträgen, die am 20, September 1924 zwischen der Schweiz und Italien und am 24. September 1925 zwischen der Schweiz und Griechenland zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Schiedsverfahren abgeschlossen wurden.

Für den Fall, dass die Vertragsparteien damit einverstanden sind, dass eine bestimmte Streitigkeit statt dem Gerichtshof einem Schiedsgericht unterbreitet werde -- was bei einem Anstände, der Fragen mehr technischer als rechtlicher oder politischer Natur aufwirft, sehr wohl eintreten kann --, setzt der
vorliegende Vertrag fest, dass unter Vorbehalt einer gegenteiligen Abmachung das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern bestehen soll, die nach der für die Mitglieder des Vergleichsausschusses vorgesehenen Ernennungsweise zu bestimmen sind; ferner soll es das im Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 niedergelegte Verfahren zur Anwendung bringen. Falls die Parteien übereingekommen sind, die Angelegenheit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Begehrens um schiedsgerichtliche Austragung keine Übereinstimmung hinsichtlich des Textes der Schiedsordnung erzielen können, so ist dafür das im vierton Titel des erwähnten Haager Abkommens vorgesehene Verfahren einzuschlagen.

527 Der Vertrag, den wir Ihrer Genehmigung zu empfehlen die Ehre haben, ·wird zweifelsohne einen günstigen Einflusa auf die bereits bestehenden ausgezeichneten Beziehungen zwischen der Schweiz und Rumänien ausüben. Wir sind denn auch überzeugt, dass Sie den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses gutheissen werden.

Bern, den 16. April 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des am 3, Februar 1926 zwischen der Schweiz und Rumänien abgeschlossenen Vertrages zur obligatorischen Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 16. April 1926, beschlieset : 1. Der am 8. Februar 1926 zwischen der Schweiz und Bumänien abgeschlossene Vertrag zur obligatorischen Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren wird genehmigt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Obligatorischer Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrag zwischen der Schweiz und Rumänien.

Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Rumänien, von dem Wunsche geleitet, die Bande althergebrachter Freundschaft, welche die Schweiz mit Rumänien verbinden, erneut zu kräftigen und zu festigen und auf dem Wege des Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahrens die etwaigen Streitigkeiten, die zwischen den beiden Landern entstehen könnten, zu lösen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschlies&en, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat:

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Herrn Giuseppe Motta, Bundesrat, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements, Seine Majestät der König von Rumänien: Herrn Nicolas Petre&co-Coninène, ausserordenthchen Gesandten und bevollmächtigten Minister Rumäniens in der Schweiz, die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel 1.

Alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, die zwischen den beiden Staaten entstehen und nicht binnen angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, sind, vorgängig jedem Vorfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder jeglicher Anrufung der Schiedssprechung, einer gemäss dem gegenwartigen Vertrage gebildeten ständigen Vergleichskommission zur Herbeiführung eines Vergleichs zu unterbreiten.

Indessen steht es jedem vertragschliessenden Teile frei, von der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages jede Streitigkeit auszuschhessen, die unmittelbar oder mittelbar auf Fragen der Unversehrtheit des Gebietes und ihrer gegenwartigen Grenzen Bezug hat.

529 Die vertragschliessenden Teile behalten sich andererseits vor, zu vereinbaren, dass ein bestimmter Streitfall unmittelbar durch den Ständigen Internationalen Gerichtshof oder im Wege des Schiedsgerichtsverfahrens erledigt werde, unter Umgehung eines vorgängigen Vergleichsverfahrens.

Artikel 2.

Handelt es sich um eine Streitigkeit, die gemäss der Laudesgesetzgebung einer Partei in die Zuständigkeit ihrer Landesgerichte fällt, so wird die Streitigkeit dem in dein gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren erst dann unterworfen, wenn das zuständige Landesgoricht eine rechtskräftige Entscheidung gefällt hat.

Artikel 3.

Die in Artikel l vorgesehene ständige Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die in nachstehender Weise zu bezeichnen sind: Die vertragschliessenden Teile ernennen jeder für sich ein Mitglied aus der Mitte ihrer eigenen Staatsangehörigen und bezeichnen die drei übrigen Mitglieder im gemeinsamen Einverständnis unter den Staatsangehörigen dritter Machte; diese drei Mitglieder müssen verschiedenen Staaten angehören, und aus ihrer Mitte wählen die vertragsehliessenden Teile den Vorsitzenden der Kommission.

Die Mitglieder werden für drei Jahre ernannt; ihre Berufung kann erneuert werden. Sie bleiben bis zu ihrer Erselzung im Amte, in jedem Falle aber so lange, bis die im Zeitpunkte des Ablaufs ihrer Amtsdauer hängigen Arbeiten abgeschlossen &oin werden.

Bei etwaigem Freiwerden eines Sitzes infolge Ablebens oder Rücktrittes eines Mitgliedes sind Ersatzwahlen in kürzester Frist gomäss der für die Ernennungen festgesetzten Wahlart vorzunehmen.

Artikel 4.

Die ständige Vergleichskommission ist innerhalb dreier Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum gegenwärtigen Vertrage zu bilden.

Hat die Ernennung der im gemeinsamen Einverständnisse zu berufenden Kommissare in der genannten Frist oder, im Falle einer Einzelwahl, innerhalb dreier Monate nach Freiwerden des Sitzes nicht stattgefunden, so sollen die erforderlichen Ernennungen, auf Begehren einer der Parteien, durch den Vorsitzenden des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder, falls er Angehöriger eines der vertragschliessenden Staaten ist, durch den Vizepräsidenten oder, wenn der letztere sich in der gleichen Lage befindet, durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen werden.

Artikel 5.
Die Anrufung der ständigen Vergleichskommission erfolgt ina Woge eines Begehrens, das von beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnih oder, in dessen Ermangelung, von der einen oder andern Partei an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird.

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Das Begehren enthält nach einer gedrängten Darstellung des .Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission, alle Massnahraen zu ergreifen, die einen Vergleich herbeizuführen geeignet wären.

Geht das Begehren nur von einer der Parteien aus, so hat diese es unverzüglich der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 6.

Der ständigen Vergleichskommission liegt ob, die streitigen Fragen aufzuhellen, zu diesem Zwecke im Wege einer Untersuchung oder auf andere Weise alle nützlichen Auskünfte beizubringen und die Herbeiführung eines Vergleichs zwischen den Parteien anzustreben. Nach Prüfung der Angelegenheit kann sie den Parteien die Bestimmungen des ihr angemessen erscheinenden Ausgleichs vorschlagen und ihnen für die Bekanntgabe ihrer Stellungnahme eine Frist ansetzen.

Beim Abschluss ihrer Arbeiten wird die Kommission ein Protokoll aufsetzen, worin je nach den Umständen festgestellt wird, dass die Parteien sich gütlich geeinigt haben, gegebenenfalls unter welchen Bedingungen, oder dass eine Einigung der Parteien nicht möglich war.

Die Arbeiten der Kommission müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem die Kommission in einer Streitigkeit angerufen worden ist, abgeschlossen sein, es sei denn, dass die Parteien darüber eine anderweitige Vereinbarung treffen.

Artikel 7.

Unter Vorbehalt einer entgegenstehenden besonderen Vereinbarung setzt die ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das in allen Fällen kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchungen hat sich die Kommission an die Bestimmungen des Titels III (internationale Untersuchungskommission) des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu halten, es sei denn, dass sie hierüber einstimmig anders beschliesst.

Artikel 8.

Die ständige Vergleichskommission tritt unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung zwischen den Parteien an den von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

Artikel 9.

Die Arbeiten der ständigen Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission mit Zustimmung der Parteien dies beschliesst.

Artikel 10.

Die Parteien lassen sich bei der ständigen Vergleichskommission durch Mittelspersonen vortreten, die als Zwischenglieder zwischen den Parteien und der Kommission zu dienen haben; die Parteien können ausserdem von ihnen

531 zu diesem Zwecke ernannte Berater und Sachverständige zur Mitarbeit heranziehen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheinen sollte.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Mittelspersonen, Beratern und Sachverständigen der beiden Parteien, sowie von allen Personen, deren Erscheinen sie mit Zustimmung ihrer Eegierung für zweckmässig erachtet, mündliche Auskünfte zu verlangen.

Unter Vorbehalt einer entgegenstehenden Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages trifft die Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit StimmenmehrArtikel 12.

Die vertragschliessendon Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle zweckdienlichen Dokumente und Auskünfte zukommen zu lassen, sowie alle zu ihrer Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und entsprechend ihrer Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und einziivernehmen, sowie Augenscheine durchzuführen.

Artikel 13.

Während der Dauer der Arbeiten der Vergleichskommission erhält jedes im gemeinsamen Einverständnis ernannte Mitglied eine Entschädigung, deren Höhe zwischen den vertragschliessenden Parteien zu vereinbaren ist und von diesen zu gleichen Teilen übernommen wird.

Artikel 14.

Kommt vor der ständigen Vergleichskommission ein Vergleich nicht zustande, so kann jede Partei verlangen, dass die Streitigkeit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werde.

Falls nach Ansicht des Gerichtshofes der Streitfall nicht rechtlicher Natur sein sollte, so kommen die Parteien überein, dass darüber ex aequo et bono zu entscheiden ist.

Artikel 15.

Die vertragschliessenden Teile können im gemeinsamen Einverständnisse beschliessen, den Streitfall-einem Schiedsgerichte zu unterbreiten, das unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung aus fünf Mitgliedern besteht, die nach der in den Artikeln 8 und 4 des gegenwärtigen Vertrages für die Bestellung der ständigen Vergleichskommission vorgesehenen Wahlart bezeichnet werden; das Schiedsgericht hat das durch das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehene Verfahren anzuwenden.

532 Artikel 16.

Die vertragschliessenden Parteien setzen in jedem Einzelfall eine besondere Schiedsordnung fest, worin der Streitgegenstand und die etwaigen dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schiedsgerichte zu übertragenden besondern Befugnisse genau umschrieben werden.

Die Schiedsordnung wird durch Notenaustausch zwischen den Begierungen der vertragschliessenden Teile festgesetzt. Zu deren Auslegung ist in allen Stücken der Gerichtshof oder das Schiedsgericht zuständig.

Kommt die Schiedsordnung nicht binnen sechs Monaten, nachdem einer Partei ein Antrag auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens unterbreitet worden ist, zustande, so kann jede Partei auf dem "Wege eines einfachen Begehrens den Gerichtshof anrufen. Falls die Parteien vereinbart haben, die Streitigkeit einem Schiedsgerichte zu unterbreiten und binnen sechs Monaten nach Empfang des Begehrens für eine schiedsrichterliche Erledigung sie sich nicht über den Wortlaut der Schiedsordnung haben einigen können, so ist hierfür ohne weiteres das Verfahren einzuschlagen, das im Titel IV des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen und das in diesem Falle für die Berufung an das Schiedsgericht massgebend ist.

Artikel 17.

Der vom Ständigen Internationalen Gerichtshof oder von dem Schiedsgerichte gefällte Spruch ist von den Parteien nach Treu und Glauben zu erfüllen.

Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung des Schiedsspruchs sind durch das Gericht zu entscheiden, welches denselben gefällt hat. Jede Partei kann dasselbe zu diesem Zwecke im Wege eines einfachen Begehrens anrufen. Falls indessen das Schiedsgericht, welches den Schiedsspruch gefällt hat, nicht mehr oder innerhalb einer angemessenen Frist nicht zusammentreten könnte, kann der Streitfall im Wege eines einfachen Begehrens dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Artikel 18.

Während der Dauer des Vergleichs-, Gerichts- oder Schiedsverfahrens enthalten sich die vertragschliessenden Teile jeglicher Massnahme, die auf die Zustimmung" zu den Vorschlägen der Vergloichskommission oder auf die Erfüllung der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder des Spruchs des Schiedsgerichts nachteilig zurückwirken kann.

Artikel 19.
Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des gegenwärtigen Vertrages sind, unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung, im Wege eines einfachen Begehrens unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshöfe zu unterbreiten.

533 Artikel 20.

Falls im Zeitpunkte des Ablaufes des gegenwärtigen Vertrages irgendein Verfahren kraft und in Anwendung dieses Vertrages bei der ständigen Vergleichskommission, beim Ständigen Internationalen Gerichtshof oder bei einem Schiedsgerichte hängig sein sollte, so wäre dieses Verfahren bis zu seinem Abschlüsse durchzuführen.

Artikel 21.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und hat eine Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so bleibt er weiterbestehen bis zum Ablauf einer Frist vo einem Jahre, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dorn eine Partei der andern ihre Absicht mitgeteilt hat, ihm ein Ende zu setzen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Veitiag unterzeichnet.

So geschehen, in doppelter Urschrift, zu Bern, am 3. Februar 1926.

(gez.) N. P. Comnène.

(gez.) Motta.

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21.04.1926

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525-533

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