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Bundesblatt 78. Jahrgang.

Bern, den 29. Dezember 1926.

Band II,

Erscheint wöchentlich Preis SO Franken im Jahr. M Franken int Salbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungs bühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung.

(Vom 20. Dezember 1926.)

I.

Am 9. April 1908 ist folgender «Bundesbeschluss betreffend Subventionierung einer schweizerischen Z e n t r a l s t e l l e für das Ausstellungs w e s e n » gefasst worden (Gesetzsammlung, Bd. 24, 8.559): «1. Der Bund unterstützt die vom schweizerischen Handels- und Industrieverein vom schweizerischen Gewerbeverein und vom schweizerischen Bauernverband unter dem Namen «Schweizerische Zentralstelle für das Ausstellungswesen» zu grundende Institution durch eine jahrliche Subvention, welche im Minimum Fr. 20,000 beträgt.

2. Zweck, Aufgaben und Organisation dieser Institution sind in einemOrganisationsreglementt festzusetzen; dasselbe ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

8. Zur Wahrung der Interessen aller übrigen am Ausstellungswesen beteiligten Kreise bezeichnet der Bundesrat Delegierte, welche mit denjenigen der drei in Art. l genannten Verbände die für die Leitung der Institution einzusetzende ständige Kommission bilden. Die Zahl der Delegierten ist im Organigationsreglement fortzusetzen.

4. Die Hohe der Subvention wird alljährlich im Budget festgesetzt; für das Jahr 1908 beträgt dieselbe Fr. 20,000.

5. Dieser Beschluss tritt, ah nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

6. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.» Am 27. Oktober 1908 genehmigte der Bundesrat das Organisationsreglement.

Darin ist als Zweck der Zentralstelle für das Ausstellungswesen genannt das Studium des Ausstellungswesens im allgemeinen und die Vorbereitung und eventuell die Durchführung der schweizerischen Beteiligung an internationalen Ausstellungen im besondern. Als Organe sind vorgesehen die Ausstellungskommission und das Sekretariat. Die Kommission besteht aus 9 MitBundesblatt.

78. Jahrg.

Bd. II.

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926 gliedern; davon werden gewählt je 2 durch den schweizerischen Handels- und Industrieverein, den schweizerischen Gewerbeverband und den schweizerischen Bauernverband, sowie 8 durch den Bundesrat ; von Amtes wegen gehört ferner der Kommission an der Chef der Handelsabteilung. Der Kommission ist die Leitung der der Zentralstelle zukommenden Aufgaben und die Entscheidung in allen wichtigen Angelegenheiten übertragen. Sie erstattet dem Volkswirtschaftsdepartemerit jährlich Bericht über die Tätigkeit der Zentralstelle und legt ihm Kechnung ab. Die Ausgaben werden bestritten durch die Subvention des Bundes und durch allfällige freiwillige Beiträge.

Zu Beginn des Weltkrieges wurde naturgemäss die Haupttätigkeit der Zentralstelle für da? Ausstellungswesen vorübergehend lahmgelegt. Gleichzeitig machte sich aber immer mehr das Bedürfnis geltend nach einer Stelle zum Studium und zur Bekanntgabe von Bezugs- und Absatzmöglichkeiten für Waren. Auf Ansuchen der Ausstellungskommission erklärte sich daher der Bundesrat mit Beschluss vom 29. Dezember 1914 damit einverstanden, dass die Zentralstelle für das Ausstellungswesen die Bundessubvention auch zur Errichtung eines Nachweisbureau für Bezug und A b s a t z von Waren verwende, in der Meinung, dass die bestehende Organisation auch für dieses Bureau benutzt werde, dass also die Ausstellungskommission, bestehend aus Vertretern des Bundes und der Wirtschaftskreise, die Aufeicht über das Nachweisbureau ausübe. Hiervon ist im Geschäftsbericht des Bundesrates pro 1915 (Politisches Departement, Handelsabteilung: Ausstellungen; Bundesbl.

1916, Bd. 2, S. 480) der Bundesversammlung Kenntnis gegeben worden.

Mit der Schaffung des Bureaus für Bezug und Absatz von Waren ist ein seit dem Jahre 1893 in Industrie- und Handelskreisen immer wieder aufgetauchtes Postulat erfüllt worden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass schon in jenem Jahre der Gedanke bestand, zwei gemeinsam arbeitende Bureaux zu errichten, eines in der deutschen Schweiz (Zürich) und eines in der romanischen (Genf).

In der Institution Zentralstelle für das Ausstellungswesen und Nachweisbureau für Bezug und Absatz von Waren hat sich das Nachweisbureau gemäss der stetig vermehrten Inanspruchnahme durch die Handels- und Industriekreise immer weiter ausgedehnt, und entsprechend dieser Entwicklung musste
seit 1917 die Subvention ständig erhöht werden. Sie beträgt seit 1922 jährlich Fr. 100,000. Daneben wird seit 1928 jährlich ein besonderer Beitrag von Fr. 15,000 an das Nathweisbureau vorgesehen für Beteiligung der Schweiz an in- und ausländischen Messen, deren Kosten vorher auf dem Konto «Handelsund Verkehrswesen» der Handelsabteilung verrechnet worden waren.

II.

Im Jahre 1919 wurde in Lausanne das Schweizerische IndustrieBureau gegründet (Bureau industriel suisse, abgekürzt B. I. S.) mit ähnlichen Aufgaben, wie sie dem Nachweis bureau in Zürich obliegen. Die Statuten nennen als Zweck Mitwirkung au der Förderung der schweizerischen Industrie

927 und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Schweiz namentlich durch Schaffung einer Zentrale für industrielle Dokumentierung sowie eines Auskunfts- und Propagandadienstes mit dem Ziele, der schweizerÌEchen Industrie neue Absatzmöglichkeiten zu schaffen. Die Auslagen werden bestritten durch Subventionen von Behörden, Handelskammern und Industrieverbänden sowie durch Beiträge der Mitglieder.

Das Industriebureau wird durch den Bund seit 1920 auf dem Budgetwege subventioniert. Die Subvention betrug im ersten Jahre Fr. 25,000, seither Fr. 30,000.

III.

Die beiden Bureaux in Zürich und Lausanne verfolgen grundsätzlich das gleiche Ziel: die Förderung des schweizerischen Handels. Daraue ergibt sich naturgemäss eine gewisse Doppelspurigkeit. Es werden von beiden Bureaux den ausländischen und inländischen Kaufinteressenten Bezugsquellen für industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Produkte unseres Landes, der schweizerischen Industrie Quellen für den Bezug von Eohstoffen und Absatzmöglichkeiten für ihre Produktion nachgewiesen, und es werden der schweizerischen Industrie Vertreter vermittelt. Zwar sind die Interessenten, die die Dienste der Bureaux in Zürich und in Lausanne beanspruchen, oft nicht dieselben; jedoch besteht gerade hier eine Doppelarbeit in der Beschaffung und Nachführung der Adressen der schweizerischen Produzenten und der Verzeichnisse ihrer Produkte durch die beiden Bureaux. Im übrigen allerdings sind die Arbeiten wesentlich .verschieden. Der Ausstellungs- und Mossedienst ist ganz in Zürich konzentriert : Prüfung und Vorbereitung, eventuell auch Durchführung einer schweizerischen Beteiligung an internationalen Ausstellungen durch die Zentralstelle für das Ausstellungswesen; Errichtung schweizerischer Auskunftsbureaux an den wichtigsten Messen des Auslandes und an der Schweizer Mustermesse in Basel durch das Nachweisbureau. Das Gebiet des Studiums ausländischer Märkte (wirtschaftlicher Informationsdienst für die Schweiz), dag wiederum von beiden Bureaux gepflegt wird, hat Lausanne insofern weiter ausgebaut, als es die Eesultate seiner systematischen und kontinuierlichen, durch zahlreiche Spezialvertreter und Vertrauensleute in allen Ländern unterstützten Studien in den monatlich erscheinenden «Wirtschaftlichen Mitteilungen» (Informations économiques)
den schweizerischen Exporteuren allgemein bekannt gibt. Das Bureau Zürich beschränkt sich in dieser Hinsicht auf die Herausgabe von Merkblättern über bestimmte Gebiete.

Auch bei dem wichtigen Arbeitszweig der -wirtschaftlichen Propaganda im Auslande haben die beiden Bureaux zwei sich glücklich ergänzende Wege eingeschlagen: Zürich gibt das «Schweizerische Exportadressbuch » in verschiedenen Sprachen heraus; gegenwärtig erscheint die dritte, nachgeführtc Auflage.

Lausanne gibt monatlich das «Bulletin officiel du Bureau industriel suisse» (Swiss Industry and Trade) heraus, das als eigentliche schweizerische Propagandaschrift an Tausende von Kaufleuten, Industriellen, Banken, kaufmännischen Organisationen, Behörden usw. versandt wird.

928 IV.

Da, -wie soeben dargetan, von den beiden Bureaux in Zürich und Lausanne teilweise gleiche Arbeit geleistet wird, haben eich das Volkswirtschaftsdepartement und die Industrie- und Handelskreise schon seit Jahren mit der Frage befasst, ob nicht diese Doppelspurigkeit vermieden werden könnte.

Dei Bund hat an der Lösung dieser Frage insofern ein besonderes Interessej als er beide Bureaus subventioniert und daher für eine möglichst rationelle Verwendung der Subventionen besorgt sein muss.

Einen starken Anstoss hat die Lösung der Frage erhalten durch die von prominenten Persönlichkeiten der schweizerischen "Wirtschaft und Politik besuchte K o n f e r e n z für schweizerische E x p o r t f ö r d e r u n g und Propaganda im Ausland vom September 1923 in Lausanne, wo folgende Eesolution gefasst wurde: «1. Die schweizerischen Dokumentierungs- und Auskunftsstellen entfalten eine vielseitige und fruchtbare Tätigkeit, die immer weiter ausgebaut werden muss, indem dieselben dem wohlwollenden Entgegenkommen der Behörden und interessierten Kreisen empfohlen werden.

2 a. Die Tätigkeit des Bureaus in Zürich, welches unternommen hat, die schweizerische Produktion im Ausland durch Teilnahme an den fremden Messen und Ausstellungen bekannt zu machen, ist lebhaft zu unterstützen.

. . ' 2 b. Das Schweizerische Exportadressbuch ist gewisser Ergänzungen bedürftig, besonders, was die Anordnung des Stoffes und die Verbreitung im Auslande anbetrifft.

3 a. Das methodische Studium der ausländischen Märkte, eingeleitet vom Schweizerischen Industriebureau mit Hilfe von Spezialkorrespondenten im Auslande, soll fortgesetzt werden und eine nutzbringende Mitarbeit mit dem Konsulardienste, sowie den Auslandschweizern und ihren Organisationen angestrebt werden.

8 b. Da die methodische Propaganda zugunsten der schweizerischen Industrie im Auslande als notwendig anerkannt ist, soll das Offizielle Bulletin des Schweizerischen Industriebureaus als das Organ für eine kollektive, rationelle Propaganda angesehen werden, welches noch entwickelt werden muss, um seinem Zweck immer mehr gerecht zu werden.

Eine gemeinsame Tätigkeit mit den Verbänden der schweizerischen Ausfuhrindustrien soll angestrebt werden.

4. Im Interesse der schweizerischen wirtschaftlichen Expansion wäre eine Verständigung zwischen den Zürcher und Lausanner Stellen wünschbar, und zwar auf Grundlage der Formel , Dezentralisierung und Koordination' im Sinne der von den Referenten formulierten Vorschläge.»

929 Nachstehend seien einige der Ausführungen der Eeferenteu an dieser Konferenz wiedergegeben: « . . . Ein Teil unseres frühern Absatzes nach den vier Nachbarländern muss gegenwärtig als verloren betrachtet werden. Als Eesultat dieser veränderten Verhältnisse drängt sich die Notwendigkeit auf, Ersatz für den verloren gegangenen Export zu suchen.

Die grossen Firmen unserer Industrien, die schon vor dem Krieg ihre Verkaufsabteilungen in der ganzen Welt organisiert und ausgebaut haben, werden am raschesten in der Lage sein, sich den neuen Verhältnissen anzupassen, in dem einen oder andern Lande eine intensive Propaganda für den Verkauf ihrer Artikel zu machen und neue Gebiete von ihren bereits bestehenden Bureaux aus zu bearbeiten. Viel schwieriger gestaltet sich jedoch die Erwerbung neuer Absatzgebiete für die kleineren und mittleren Exportfirmen, die in ihren zur Verfügung stehenden Geldmitteln beschränkt sind und ihre Verkaufsorganisationen in fernen Ländern erst schaffen müssen. Einer grossen Vorarbeit und Propaganda bedarf es, um die Einführung neuer Artikel in die Wege zu leiten und den Absatz auszubauen. Mehr als früher sind unsere Industrien deshalb auf die Mitwirkung und U n t e r s t ü t z u n g zur Förde.rung des Exportes angewiesen...

Wohl kaum ein Land der Welt hat eine solch vielseitige und spezialisierte Produktionstätigkeit wie die Schweiz. Die Unkenntnis des In- und Auslandes über unsere Produktion hat notgedrungen zur Schaffung amtlicher Auskunftsstellen geführt. Es handelt sich aber nicht nur darum, die im Lande selbst fabrizierten Artikel mit den Produzenten zu bestimmen und festzulegen, sondern auch die infolge der fortwährend sich verändernden Verhältnisse, Bedürfnisse, neu fabrizierten Artikel systematisch nachzuführen. Das stellt eine ganz gewaltige Arbeit dar, die nur nach jahrelanger Tätigkeit Anspruch auf Zuverlässigkeit haben kann... Den Interessenten kann sofort über die verschiedenen Artikel die gewünschte Auskunft erteilt werden, ohne dass vorher eingehende Erkundigungen eingezogen werden müssen. 11,629 mündliche, telephonische, telegraphische und briefliche Anfragen hat allein das Nachweisbureau in Zürich im Jahre 1921 beantwortet*). Diese grosse Zahl ist wohl die beste Antwort auf die Frage, ob die Institute einem Bedürfnis entsprechen oder nicht. Wir sind von der
Nützlichkeit und absoluten Notwendigkeit der Nachweisstellen für den Bezug und Absatz von Waren überzeugt. Hätten wir diese Stellen nicht, würden wir sie unbedingt schaffen müssen.

Eine weitere Förderung der Volkswirtschaft wird durch die Vermittlung von V e r t r e t e r n für die schweizerischen Fabrikanten angestrebt. Es war naheliegend, dass dieser Arbeitszweig dem Nachweis*) Im Jahre 1925 waren es rund 15,000.

930 bureau für Bezug und Absatz von Waren angegliedert wurde, wobei die Vermittlung von Vertretern durch die persönliche Note sich wesentlich komplizierter und verantwortungsvoller gestaltet als der Nachweis für Waren... Der genauen Auskunft über die persönlichen, moralischen und finanziellen Eigenschaften der Vertreter muss eine grosse Bedeutung zugemessen werden. Es ist gegeben, dass die vom Staate subventionierten Bureaux unsere Gesandtschaften, Konsulate, die Auslandschweizer für den Auskunftsdienst heranziehen... Zu welchem Umfang auch dieser Zweig der Dokumentierung sich entwickelt hat, geht daraus hervor, dass im Jahre 1921 vom Nachweisbureau in Zürich 16,770 Vertreter für die ganze Welt auf Anfragen hin empfohlen wurden *).... Je weiter entfernt unsere Exportindustrien ihren Absatz suchen müssen, desto wertvollere Dienste können ihnen iii bezug auf Vertretertätigkeit geleistet werden... Das Nachweis bureau in Zürich hat auch für einige überseeische Gebiete Kollektivvertretungen organisiert oder in Vorbereitung. Durch solche Kollektivvertretungen werden die allgemeinen Unkosten vermindert und der Absatz mancher Artikel überhaupt ermöglicht. Sie eignen sich da, wo an und für sich wohlhabende Gebiete dünn bevölkert sind, so dass eine einzelne Firma nicht, selbständig und allein vorgehen kann... Den Export auf verschiedene Gebiete zu verteilen, liegt stets im Interesse der Produzenten, weil dadurch Absatzschwierigkeiten und Krisen leichter ausgewichen werden k a n n . . . .

Der Nachweis f ü r den Bezug und A b s a t z von Waren sowie die Vermittlung von Vertretern werden von den Bureaux in Zürich und Lausanne getrennt behandelt. Einzelne Arbeiten werden jedoch nur von dem einen oder dem andern Bureau allein ausgeführt.

So gibt das Zürcher Bureau als Eesultat seiner Artikel- und Produzentensammlung das Schweizerische E x p o r t a d r e s s b u c h in deutscher, französischer, englischer, italienischer und spanischer Sprache heraus-. Bereits liegt die 2. Auflage vor, die 3. Auflage ist in Arbeit **)...

Die Industrien begrüssen lebhaft dieses wertvolle Nachschlagwerk, welches in zuverlässiger und kompletter Weise Zeugnis über die Gesanittätigkeit der schweizerischen Industrien und des Gewerbes ablegt.., Das Exportadressbuch bildet für unsere Gesandtschaften, Konsulate, für die Auslandschweizer,
die im Interesse der Entwicklung ihrer Heimat tätig .sind, das wichtigste und wertvollste Auskunftsmittel,-um ausländische Interessenten mit schweizerischen Fabrikanten in Geschäftsbeziehungen zu bringen.

Mit dem Nachweisbureau Zürich ist die schweizerische Zentralst eile für das Ausstellungswesen verbunden. Die im In- und Ausland immer zahlreicher auftretenden Ausstellungen haben zur Schaffung *) Im Jahre 1925 waren es rund 30,noO.

**) Deutsch und französisch bereits erschienen.

931 einer Zentralstelle gedrängt, in welcher die Erfahrungen zusammengefasst, die allgemeinen Interessen vertreten, die Industrie und das Gewerbe beraten und auf dem laufenden gehalten werden. Es ist oft schwer verständlich, wie solche Ausstellungen in absoluter Unkenntnis der bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse und in geradezu unverantwortlicher Unerfahrenheit in Szene gesetzt werden wollen. Die Ausstellungen haben zudem gegen früher für unsere Industrien an Bedeutung verloren. Deshalb ist eine sorgfältige Auswahl für die Beteiligung um so notwendiger, wobei die frühern Erfahrungen zunutze gezogen und die Fehler vermieden werden können. Eine Zentralstelle kann die Industrien über die einheimischen und internationalen Veranstaltungen am richtigsten orientieren und beraten. Bei Messen ist dasselbe der Fall. Eine Unzahl solcher ist in den letzten Jahren im Ausland entstanden. Das Zürcher Nachweisbureau besorgt mit gutem Erfolg den offiziellen Messedienst in Basel, gibt Auskunft für den Bezug und Absatz von Waren.

Auch an internationalen Messen in Brüssel, Mailand, Utrecht, Barcelona, Leipzig, Lyon beteiligt sich das Bureau. Es gilt, unter vielen Messen diejenigen auszuwählen, die unsern Absatz fördern, denn es ist ausgeschlossen, dass ein so kleines Land wie die Schweiz mit den bescheidenen Mitteln sich überall beteiligen kann. Die offiziellen Auskuriftsbureaux an den Messen werden von andern Ländern immer mehr eingeführt, so dass wir allen Grund haben, diesem Tätigkeitsgebiet unsere volle Aufmerksamkeit zu schenken. Wir sind fest überzeugt, dass der Nutzen, der aus der Organisation des Messedienstes für die Industrien erwächst, die relativ kleinen Kosten weit überwiegt. Wenn wir diesen Dienst nicht hätten, müsste er geschaffen werden, es sei denn, wir wollten untätig zusehen, wie unsere Existenz und Leistungsfähigkeit in den Hintergrund gedrängt wird.

Während die Herausgabe des Exportadressbuches und das Ausstellungswesen vom Nachweisbureau in Zürich allein besorgt wird, hat das Bureau industriel in Lausanne den w i r t s c h a f t l i c h e n Nachrichtendienst und die A u s l a n d p r o p a g a n d a in sein Tätigkeitsgebiet aufgenommen. Zu diesem Zwecke worden monatlich wirtschaftliche Mitteilungen und das .Bulletin officiel' herausgegeben. Von Seiten der Industrie ist diese Tätigkeit
lebhaft zu begrüsscn... Es muss der ständigen, unausgesetzten allgemeinen Propaganda eine wichtige Bedeutung beigemessen werden. Fehlt diese, so läuft man Gefahr, in Vergessenheit zu geraten, auch für Artikel, wo man ganz gut gegen die fremde Konkurrenz auftreten kann.... Auf diesem Felde der Tätigkeit lässt sich zweifellos noch vieles erreichen. Der A n f a n g einer nützlichen Arbeit liegt vor. Während das Bulletin officiel dem Ausland über unsere industrielle Produktionstätigkeit in einzelnen Artikeln Auskunft gibt, sollen die vom Bureau ebenfalls herausgegebenen ,Wirtschaftlichen Mitteilungen' die schweizerischen Fabrikanten über

932 industrielle und wirtschaftliche Verhältnisse des Auslandes orientieren.

Sie sind eine notwendige Ergänzung des Propagandabulletins. Neben den Informationen über die Lage einzelner Länder, über Absatzmöglichkeiten für schweizerische Produkte, werden jeweilen auch Listen über Warennachfrage und -angebot veröffentlicht... Bin solcher Auskunfts- und Orientieruiigsdienst ist nicht einfach durchzuführen, da wirtschaftlich gebildete Personen in den betreffenden Ländern hierfür gewonnen werden müssen, welche periodisch über die dortigen Verhältnisse berichten. Es wird ferner kaum zu umgehen sein, dass geeignete Vertreter des Bureaus in den einzelnen Ländern Studien und Erhebungen über die wirtschaftliche Situation ausführen und die Absatzmöglichkeiten studieren. Nur auf diese Weise können wir zu notwendigen allgemeinen Orientierungen gelangen, welche für den Exporteur die Grundlage zu weiterer Aufklärungsarbeit bilden. Die neuen veränderten Verhältnisse bedingen neue A r b e i t s m e t h o d e n in der A u f klärung und der P r o p a g a n d a . . .

Wir haben den Wunsch, dass die Tätigkeit der Bureaux sich den wachsenden Bedürfnissen rasch und in nützlicher Weise anpasst und eine intensive Zusammenarbeit durchgeführt werden kann.» Ein anderer Referent an der Lausanner Konferenz hat insbesondere auf die im Auslande für die E x p o r t f ö r d e r u n g g e t r o f f e n e n Massnahmen hingewiesen: «...Sous l'empire des nécessités croissantes de la lutte pour les débouchés, les offices de documentation et de renseignements ont pris une importance considérable et il est bien permis de dire qu'ils sont aujourd'hui, un peu partout, l'agent principal, la cheville ouvrière de l'expansion commerciale.

Comme il est naturel, ce sont les principales puissances commerciales qui viennent en tête dans ce domaine. Aux Etats-Unis notamment, le , Board of Eoreign and Domestic Commerce', du , Department of Commerce', de Washington, pouvait compter, en 1922, sur un budget de 1,493,270 dollars*), avec un personnel total de 425 personnes**).

Et à côté, mais en coordination avec cet office, fonctionnent encore les organes spéciaux créés par de puissantes associations... D y aurait encore beaucoup à dire sur les institutions similaires d'autres grandes puissances commerciales, où les pouvoirs publics collaborent
également avec l'initiative privée: comme en A n g l e t e r r e le ,Department of Overseas Trade', créé en 1917, et la , Fédération of British Industries', en France l'Office national du commerce extérieur, créé en 1898, et l'Association nationale d'expansion économique... Mais on pourrait *) 2,076,000 dollars sur le budget de 1924.

**) Environ 1000 personnes, y compria celles à l'étranger.

933 m'accuser, a juste titre, de mégalomanie, les ressources de la Suisse ne lui permettant pas d'imiter les grandes puissances. Aussi me rabattrai-je sur de plus petits Etats, semblables au nôtre, qui peuvent nous donner d'utiles suggestions et nous servir d'exemples à maints égards. Leur organisation est d'ailleurs calquée sur celle des grands Etats. Le plus souvent, en effet, on se trouve en présence d'une collaboration de l'initiative officielle et de l'initiative privée. Cette dernière est représentée, par exemple, en Suède par l'Union générale des exportateurs suédois (Sveriges Allmänna Exportforening), à Stockholm, en Hollande par l'Office des relations commerciales (Bureau voor Handelsinlichtingen), à Amsterdam, dont les recettes se sont élevées .à plus de 100,000 florins en 1922, et enfin, en Belgique par le Comité central industriel, à Bruxelles, qui publie le Répertoire général des producteurs belges... De ces offices, le plus digne, d'intérêt est peut-être celui de Stockholm qui déploie une remarquable activité. H ne se contente pas de donner des informations commerciales de toute nature. Il publie, en outre, deux périodiques: l'un en suédois, le ,Svensk Export', bimensuel, envoyé aux membres de l'association et à d'autres intéressés *) ; l'autre, en anglais, le .Swedish Export', mensuel, distribué da-ns le monde entier **)...

Après ce préambule consacré à l'étranger, voyons maintenant à quoi nous en sommes en Suisse à cet égard... Il fallut la guerre mondiale et la lutte économique qui s'en est suivie pour faire enfin ressortir la déplorable insuffisance de notre organisation commerciale...

En définitive, la conclusion générale qui se dégage de la présente étude, c'est que nous sommes dotés actuellement, de deux offices d'expansion commerciale, avec attributions en partie propres, en partie .communes. A première vue, il semble qu'une organisation plus unitaire permettrait d'éviter une certaine dissémination des efforts. Mais il ne faut pas se dissimuler que les deux offices ont leur existence assurée et que, par suite, l'entente désirable ne peut se réaliser que sur la base de la formule .décentralisation avec coordination' qui présente d'ailleurs, à son tour, de réels avantages sur la centralisation absolue. Non seulement elle est plus conforme aux traditions fédéralistes de la
Suisse, mais encore elle répond à un besoin qui se fait sentir ailleurs encore que chez nous, comme le démontrent la coexistence un peu partout d'organea officiels et d'organes privés, ainsi que la tendance de certains offices unitaires, comme ceux de France et des Etats-Unis, à créer des agences régionales dans tout le pays...

*) Renseignant sur l'état des marchés étrangers et les demandes de produite iuédois, etc.

**) Publié aussi en espagnol (Exportation de Suecia). Il y a lieu d'ajouter l'Annuaire de l'Exportation suédoise, paraissant chaque année et contenant des répertoires en quatre langues.

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En procédant à une coordination générale, on serait certain de réaliser un immense progrès pour le plus grand profit de la vigoureuse et pacifique expansion de notre pays.» Diese Bemerkungen über die Bestrebungen des Auslandes für die Exportförderung möchten wir noch ergänzen durch Hinweis auf die nèuestens in I t a l i e n auf diesem Gebiete getroffene Massnahme. Neben den verschiedenen bereits bestehenden privaten Institutionen für die Exportförderung ist durch Gesetzesdekret vom 18. April 1926 (Gazetta Ufficiale vom 24. Mai) das Nationale Aussenhandelsinstitut (Istituto nazionale per l'esportazione) mit Sitz in Rom geschaffen -worden. Der Zweck dieses Instituts ist die Förderung der Ausfuhr der italienischen Boden- und Industrieerzeugnisse. Als Mittel zu diesem Zwecke sind unter anderm vorgesehen: Studium der ausländischen Absatzgebiete und Bekanntgabe der Nachrichten über ausländische Märkte und Absatzmöglichkeiten an die italienischen Industrie- und Handelskreise; Propaganda im Ausland zugunsten der italienischen Erzeugnisse, auch durch Regelung der italienischen Beteiligung an ausländischen Ausstellungen und Messen; Organisation besonderer Handelsmissionen. Das Institut ist als juristische Person konstruiert und untersteht der Aufsicht des Staates. Dem Verwaltungsrat gehören einige höhere Beamte von Amtes wegen an; von den übrigen Mitgliedern wird die grössere Anzahl vom Volkswirtschaftsministerium und die kleinere durch verschiedene, namentlich wirtschaftliche Verbände gewählt. Die Auslagen des Instituts werden bestritten durch eine staatliche Subvention von jährlich 4 Millionen Lire auf Rechnung des Volkswirtschaftsministeriums, durch Gebühren, die für bestimmte Dienste festgesetzt werden können, und durch freiwillige Beiträge der im Verwaltungsrat vertretenen Verbände.

V.

' Die Resolution der Konferenz für schweizerische Exportförderung und Propaganda im Ausland war Gegenstand der Besprechung in der Schweizerischen Handelskammer, die dem Wunsche nach möglichster Konzentration Ausdruck gab. Sodann fanden verschiedene Beratungen statt zwischen der Handelsabteilung einerseits und der Schweizerischen Ausstellungskommission, deren Aufsicht die Zentralstelle für das Ausstellungswesen und das Nachweisbureau für Bezug und Absatz von Waren in Zürich unterstellt ist, sowie dem Schweizerischen
Industriebureau in Lausanne anderseits.

Das Resultat war eine Verständigung der beiden Institutionen in Zürich und Lausanne, sich zu einer gemeinsamen Organisation als « Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (Office suisse d'expansion commerciale)» zu verschmelzen mit zentralisierter Leitung, aber dezentralisierter Tätigkeit (Zuweisung bestimmter Arbeitsgebiete an zwei Geschäftsstellen, Zürich und Lausanne, unter Ausschluss jeglicher Doppelspurigkeit).

Es sollte also nicht etwas Neues geschaffen werden, sondern nur eine orgar

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nisatorische Zusa ' menfassung jener beiden vom Bunde subventionierten, der Handelsförderung dienenden Institutionen sein.

Nun wurde aber ein neuer Gedanke in diese Bestrebungen hineingetragen, indem die Schweizer Mustermesse in Basel auf die Zweckmässigkeit hinwies, sich nicht auf die Keorganisation der Institutionen Zürich und Lausanne zu beschränken, sondern möglichst alle K r ä f t e zu g a m m e l n , die in uneigennütziger M'eise für' die Absatzförderung der schweizerischen Industrie tätig sind. Insbesondere verlangte die Mustermesse, dass sie selber, im Hinblick auf ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete der schweizerischen Absatzförderung im In- und Auslande, bei der neuen Organisation berücksichtigt werde. Die weitern Verhandlungen waren einerseits geleitet von der Überlegung, dass eine organisatorische Verschmelzung aller Unternehmungen, die sich die Handelsförderung zum Ziele gesetzt haben, vorderhand wenigstens praktisch nicht durchführbar wäre und wegen Überlastung die mit der Neuorganisation beabsichtigte Vereinfachung illusorisch machen würde.

Anderseits hingegen konnte die Überlegung nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Möglichkeit eines Zusammengehens der verschiedenen Unternehmungen geschaffen werden müsse, um der bestehenden Kräftezersplitterung zu steuern. Bö kam man zum Schlüsse, dass es angezeigt sei, sich organisatorisch vorderhand auf die Zusammenlegung der Bureaux Zürich und Lausanne zu beschränken und aus diesen beiden eine einheitliche Schweizerische Z e n t r a l e für H a n d e l s f ö r d e r u n g zu bilden, aber den Rahinen der heuen Organisation so weit zu fassen, dass die Möglichkeit gegeben ist, mit den andern in Betracht fallenden Institutionen in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten. Die Schweizerische Ausstellungskommission, die sich sehr einlässlich mit der Frage beschäftigte, hat einhellig der Auffassung Ausdruck gegeben, dass ein intensives Zusammenarbeiten insbesondere mit der Schweizer Mustermesse in Basel als notwendig erachtet werde; die Art dieses Zusammenarbeitens zu bestimmen, bleibe aber am besten einer Verständigung der neuen Zentrale mit der Mustermesse vorbehalten.

Wir haben uns dieser Auffassung angeschlossen und schlagen im beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, dass der Bund die durch Vereinigung der mehrerwähnten Bureaux
in Zürich und Lausanne zu gründende Schweizerische Zentrale für Handelsförderung unterstütze (Art. 1), dass aber die Zentrale, soweit tunlich, mit schweizerischen gemeinnützigen Vereinigungen und Einrichtungen auf dem Gebiete der Handelsförderung in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten habe (Art. 2, Abs. 3).

Für das Organisationsreglement der «Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung», das nach dem Entwurf zum Bundesbeschluss (Art. 2, Abs. 1) dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist, sind im wesentlichen folgende Bestimmungen vorgesehen: Die Zentrale ist eine juristische Person des J rivatrechts (Verein) ; sie hat ihren rechtlichen Sitz in Zürich und Geschäftsstellen in Zürich und Lausanne. Die Aufgaben der Zentrale um-

936 fassen Ausstellung^ und Messewesen, Nachweisdienst -für Bezug und Absatz von "Waren im In- und Ausland, Vermittlung von Vertretungen, Propagandadienst für die schweizerische Produktion im In- und Ausland, Studium der ausländischen Märkte zwecks Erschhessung neuer Absatzgebiete, Herausgabe zweckentsprechender Veröffentlichungen. Die Zentrale wird, soweit tunlich, mit gemeinnützigen Vereinigungen und Einrichtungen auf dem Gebiete der Handelsförderung in geeigneter Weise zusammenarbeiten.

Die Zentrale hat Einzel-, Kollektiv- und subventionierende Mitglieder; unter den letztern sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts zu verstehen.

Organe der Zentrale sind die Generalversammlung der Mitglieder, die Aufsichtskommission und der Vorstand. Zur Besorgung der Geschäfte wählt die Aufsichtskommission eine Direktion mit je einem Direktor in Zürich und in Lausanne. Die Generalversammlung genehmigt die Rechnung und den Jahresbericht und beschh'esst über Anregungen zuhanden der Aufsichtskommission und der eidgenössischen Behörden ; sie wählt eine bestimmte Anzahl Mitglieder der Aufsichtskommission. Die Aufsichtskommission nimmt die Arbeitsteilung vor; sie beschliesst über die wichtigeren finanziellen Fragen; sie erstattet der Generalversammlung und dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich Berieht über die Tätigkeit der Zentrale; sie stellt ein Geschäftsreglement auf, das dem Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Die Aufsichtskommission, die somit das wichtigste Organ der Zentrale ist, besteht aus 15--18 Mitgliedern, wovon dio Mehrzahl durch den Bundesrat und die drei wirtschaftlichen Spitzenverbände bezeichnet werden (Bundesrat 4, Inbegriffen den von Amtes wegen der Kommission angehörenden Chef der Handelsabteilung, Schweizerischer Handels- und Industrieverein 3, Schweizerischer Gewerbeverband und Schweizerischer Bauernverband je 2) ; die übrigen Mitglieder der Kommission werden durch die Generalversammlung gewählt. Es besteht allseits die Meinung, dass den Institutionen auf dem Gebiete der Handelsförderung, mit denen die Zentrale gemäss Art. 2, Abs. 3, des Bundesbeschlussentwurfes zusammenarbeiten wird, eine Vertretung in der Kommission eingeräumt werde. Die Ausgaben der Zentrale werden bestritten durch Subventionen des Bundes und anderer subventionierender
Mitglieder, durch die Beiträge der Einzelund Kollektivmitglieder und durch allfällige weitere Einnahmen. Für die Revision des Organisationsreglements bedarf es ausser eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Generalversammlung noch der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder der Aufsichtsr kommission und der Genehmigung des Bundesrats. -- Die ArbeitsVerteilung ist vorläufig so gedacht, dass die Geschäftsstelle in Zürich besorgen würde insbesondere das Messe- und Ausstellungswesen, den Nachweisdienst für Bezug und Absatz von Waren im In- und Ausland, Patentfragen, Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes, Vermittlung von Vertretungen und die Herausgabe des Schweizerischen Exportadressbuches; die Geschäftsstelle in Lausanne insbesondere den Propagandadienst für die schweizerische Produktion

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im In- und Ausland, das Studium der ausländischen Märkte zwecks Erschliessung neuer Absatzgebiete und die dazu notwendigen Veröffentlichungen, Je nach der Entwicklung der mehrerwähnten Zusammenarbeit mit andern Institutionen besteht die Möglichkeit der Modifikation dieses Arbeitsprogramms.

VI.

Die Subvention, die bisher den Bureaux in Zürich und Lausanne ausgerichtet worden ist, wäre mit der Gründung der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung dieser auszurichten, und der Bundesbeschluss vom 9. April 1908 betreffend Subventionierung einer Schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen würde als gegenstandslos dahinfallen.

Wie bereits (unter Ziffern I und II hiervor) erwähnt, ist in den letzten Jahren der Zentralstelle für das Ausstellungswesen mit Nachweisbureau in Zürich eine Subvention von 100,000 Franken und dem Industriebureau in Lausanne eine solche von 80,000 Franken ausgerichtet, daneben dem Nachweisbureau jeweilen noch ein Kredit von 15,000 Franken für die Beteiligung an in- und ausländischen Messen eröffnet worden.

Das von don Vertretern der Bureaux Zürich und Lausanne aufgestellte provisorische Budget für die neue Zentrale (ohne Einbeziehung der Beteiligung an Messen, wofür wie bisher gesondert Bechnung geführt werden soll; Entwurf zum Bundesbeschluss Art. l, Abs. 2) rechnet mit einer Bundessubvention von mindestens 200,000 Franken. Es mag auf den ersten Blick befremden, dass die Kosten des unter Ausschaltung gewisser Doppolspurigkeiten reorganisierten Betriebes höher sein sollen als diejenigen der bisherigen Betriebe. Die folgenden Darlegungen geben darüber Aufschluss : . Die beiden Bureaux arbeiten seit einiger Zeit mit finanziellen Defiziten.

Sie haben in den letzten Jahren wiederholt eine weitere Erhöhung der Subvention gewünscht mit der Begründung, dass sie mit den verfügbaren Mitteln den an sie gestellten Anforderungen nicht mehr genügen können. Wir glaubten bisher, diese an sich berechtigten Wünsche zurückstellen zu sollen im Hinblick auf die vorgesehene Beorganisation der beiden Institutionen. Wir haben uns aber immer mehr überzeugen müssen, dass eine vermehrte und intensivere Tätigkeit auf dem Gebiete der Exportförderung und namentlich ein zweckmässiger Ausbau der Erforschimg der Absatzmärkte sowie der Propaganda im Ausland ein dringendes Bedürfnis ist und
dass die weitere Ausgestaltung bedeutend mehr Kräfte und Mittel erfordert, als durch die Ëeorganisation frei werden. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass auch Arbeit geleistet wird, die sonst vom Bunde, insbesondere von der Handelsabteilung geleistet werden müsste, der ja u. a. obliegt «die Förderung des Handels und Absatzes der schweizerischen Produktion im Auslande » (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26. März 1914, Art. 29 III). So sind wir dazu gelangt, auch unserseits eine erhöhte Unterstützung zu befürworten, unter der Voraussetzung, dass die beiden getrennten

938 Betriebe sich zu einer einheitlichen Institution zusammenschliessen, um eine möglichst rationelle Ausnützung der zur Verfügung gestellten Mittel zu gewährleisten.

Wir schlagen im Entwurf zum Bundesbeschluss (Art.l) vor, dass der Bund die durch "Vereinigung der beiden Institutionen zu gründende Zentrale durch eine jährliche Subvention von 150,000 Pranken unterstütze. Die Festlegung eines bestimmten Betrages ist deshalb notwendig, weil die Zentrale mit einer sichern Minimaleinnahme muss rechnen können. Sie muss in ihrer Tätigkeit auf lange Sicht disponieren und sich auch das Personal auf möglichst lange Dauer sichern, weil nur ein eingearbeitetes, geschultes Personal in der Lage ist, den Anforderungen zu genügen. Die vorgeschlagene Subvention von 150,000 Franken entspricht einer Erhöhung der bisherigen Beitrage an die getrennten Institutionen (130,000 Franken) um den ungefähren Betrag der letztjährigen Defizite (rund 20,000 Franken). Obschon -wir uns be^usst sind, dass mit dieser Unterstützung auch bei rationeller 0] gar.isation und grösster Sparsamkeit natürlich nicht alle vorgesteckten Aufgaben lettlos e füllt werden können und dass im Budget,der Zentrale allfällig noch erschliessbare anderweitige Finanziellen durch einen erhöhten Einnahmeposten von rund 25,000 Franken an Mitgliederbciträgen und andern Zuwendungen schon eingerechnet worden sind, glauben wir doch mit Bückdcht auf die de zeitige Lage des Bundeshaushalts keine höhere Subvention vorschlagen zu sollen.

VIT.

Die neue Eegelung der Unterstützung der Handelsförderung entspringt dem Wunsche der schweizerischen Wirtschaftskreise. Die vorgeschlagene Lösung, die auf der bisherigen bewährten Eegelung weiter baut, ist das, was unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglich ist, aber auch unbedingt geschehen muss.

Wir können davon absehen, hier des längern die missliche Lage unserer Wirtschaft und insbesondere der Exportindustrie darzulegen. Es ist zu bekannt, wie sich die Absatzschwierigkeiten immer mehr gehäuft haben und daher der internationale Konkurrenzkampf sich ständig verschärft hat. Es ist aber auch bekannt, dass die andern Staaten ihre Industrien in diesem Konkurrenzkampf in sehr weitem Masse unterstützen, nicht nur im Lande selber durch sehr hohe Zollschranken und andere Scbutzmassnabmen, sondern auch nach ausseri durch Exportkredite und Exportförderungen aller Art. Es ist hiervor betont worden, wie die andern Staaten grosse Summen gerade für diese Exportförderung ausgeben. Bei dieser Sachlage ist es Pflicht des Bundes, auch seinerseits der schweizerischen Industrie in vermehrtem Masse beizustehen. Die beantragte Mehrleistung bewegt sich in bescheidenem Eahmen.

Die vorgeschlagene Lösung bietet Garantie dafür, dass die zur Verfügung gestellten Mittel für die weitesten Kreise möglichst nutzbringend angewendet werden. Wie früher dargelegt .(Ziffer V, Organisationsreglement), ist vorgesehen, dass die Politik der Zentrale für Handelsförderung durch eine Aufeichts-

939 kommission geleitet werde, die aus Vertretern der "Wirtschaftskreise (Industrie, Handel, Gewerbe, Landwirtschaft) zusammengesetzt sein soll. Auch der Bundesrat ui.d seine Vertreter, wie bisher die Vertreter in die Schweizerische Ausstellungskommission, vornehmlich aus den Wirtschaftskreisen wählen.

Überdies soll der Chef der Handelsabteilung von Amtes wegen der Kommission angehören, wie er gegenwärtig Mitglied der Schweizerischen Ausstellung^ kommission ist. Durch diese Zusammensetzung der Aufsichtskommission wäre der für eine zweckentsprechende Leitung der Zentrale notwendige Kontakt mit den Wirtschaftskreisen gewährleistet.

Wir haben die Notwendigkeit dargetan, die wichtigsten gemeinnützigen Institutionen, die sich der Handelsförderung widmen, zusammenzufassen einerseits durch die organische Verschmelzung der Bureaux in Zürich und Lausanne und anderseits durch die Verpflichtung der neuen Organisation zur möglichst engen Zusammenarbeit mit den übrigen, in gleicher Richtung tätigen gemeinnützigen Unternehmungen, worunter namentlich die Schweizer Mustermesse in Basel und das Schweizer Comptoir in Lausanne zu verstehen sind. Dadurch soll die Ausschaltung von Doppelspurigkeiten und zugleich ein weiterer Ausbau erzielt und damit ein möglichst grosser Nutzeffekt der aufgewendeten Mittel erstrebt werden. Unter diesen Umständen wird sich dann auf dem Gebiete der Handelsförderung und besonders auch des Messewesens kaum ein allgemeines Bedürfnis nach Errichtung weiterer ähnlicher Einrichtungen geltend machen können. Jedenfalls hätten solche Bestrebungen, die wieder eine Zersplitterung der mühsam gflsammsltpri Kräfte bewirken würden, keinen.

Anspruch auf Unterstützung durch den Bund, Indem wir Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend Subventionierung einer Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung zur Genehmigung unterbreiten, versichern wir Sie unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 20. Dezember 1926.

Namens des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Haber l in.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

940 (Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t .

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1926, beschliesst : Art, 1. Der Bund unterstützt die durch Vereinigung der Schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen und des Schweizerischen Nachweis^ bureaus für Bezug und Absatz von Waren in Zürich mit dem Schweizerischen Industriebureau in Lausanne zu gründende «Schweizerische Zentrale für Handelsförderung in Züiich und Lausanne» durch eine jährliche Subvention von 150,000 Franken.

.

' Für die Beteiligung der Zentrale an in- und ausländischen Messen wird im Voranschlag ein besonderer Beitrag, eingesetzt.

Art. 2. Zweck, Aufgaben und Organisation der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung sind in einein Organisationsreglement festzusetzen, das dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist.

In der Aufsichtskommission soll der Bund durch vom Bundesrat zu bezeichnende Delegierte vertreten sein.

Die Zentrale wird, soweit tunlich, mit schweizerischen gemeinnützigen Vereinigungen und Einrichtungen auf dem Gebiete der Handelsförderung in geeigneter Weise zusammenarbeiten.

Art. 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Bundesbeschluss voln 9. April 1908 betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen aufgehoben.

Art, 4. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Subventionierung einer schweizerischen Zentrale für Handelsförderung. (Vom 20. Dezember 1926.)

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Jahr

1926

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52

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2174

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29.12.1926

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925-940

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