89 # S T #

N o .

5

Bundesblatt

78. Jahrgang.

Bern, den 3. Februar 1926.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Prêts 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr ; 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

2051

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 6. Januar 1926 mit Österreich abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 26. Januar 1926.)

I.

Wir beehren uns-, Ihnen hiermit den neuen Handelsvertrag mit Österreich zu unterbreiten.

Der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn ist datiert vom 9. März 1906. Am selben Tag wurden mit diesem Land zugleich Übereinkommen über die Zollabfertigung im Eisenbahnverkehr und die Viehseuchenpolizei abgeschlossen. Der Tarifvertrag sowie das Eisenbahnabkommen traten provisorisch am 12, März 1906 in Kraft, während die definitive Inkraftsetzung für den ganzen Vertrag am 1. August 1906 erfolgte. Über die Dauer des Vertrages bestimmte Art. 16 folgendes: «Der gegenwärtige Vertrag soll am Tage der Auswechslung der Batifikationen, die spätestens am 1. Juli 1906*) zu erfolgen haben wird, in Kraft treten und während der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.

Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich jedoch das Hecht vor, zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, dass derselbe zu diesem Termin ausser Kraft tritt.

Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf Monate vor dem 81. Dezember 1917 seine Absicht kundgibt, die Wirkungen des Vertrages mit diesem Tage aufhören zu lassen, soll der Vertrag über den 31. Dezember 1917 hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird.» Anfangs März 1919 sahen wir uns veranlasst, von diesem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, da die schweizerischen Tarifverträge mit Italien, Frankreich und Spanien von den Regierungen dieser Staaten gekündigt worden waren und der Österreichisch-ungarische Vertrag zum Teil Bindungen wichtiger schweizerischer Zollansätze enthielt, die auch in den Verträgen der obengenannten Staaten von .Bedeutung waren. Die Kündigung der einen Vertragsgruppe ergab für uns naturgemäss die Notwendigkeit, uns durch Kündi*) Nachträglich auf den 1. August 1906 festgesetzt.

Bundesblatt.

78. Jahrg.

Bd. I.

8

90 gung der andern Tarifverträge mit Deutschland, Österreich-Ungarn und Serbien für die kommenden Unterhandlungen freie Hand zu schaffen. Die Kündigung seitens der Schweiz erfolgte am 7. März 1919 auf den 6. März 1920. Wie die übrigen Staaten war auch Österreich zu einer provisorischen Fortsetzung der alten Beziehungen durch eine Verlängerung des Vertrages von 1906 bereit.

Durch Notenaustausch vom 6. März 1920 kam die erste Verlängerung um S Monate zustande. Der Vertrag dauerte von da an stillschweigend von drei zu drei Monaten fort und konnte jeweilen einen Monat vor Ablauf einer Verlängerungsperiode gekündigt werden. Um eine Übereinstimmung mit dor Kündigungsfrist anderer Verträge herbeizuführen, ist am 18. März 1921 durch Notenaustausch vereinbart worden, dass die Kündigung j e der z ei t ani 3 Monate erfolgen kann.

Unterdessen sah sich auch die Schweiz gezwungen, das vom Ausland gegebene Beispiel zu befolgen und die Vorarbeiten für einen möglichst rasch in Kraft zu satzenden neuen Tarif zu beschleunigen. Gestützt a'uf Ihren, Beschluss vom 18. Februar 1921 haben wir einen provisorischen Gebrauchstarif aufgestellt (Bundesratsbeschluss über die Abänderung des Zolltarifs vom 8. Juni 1921) und ihn am 1. Juli 1921 in Kraft gesetzt. Ahnlieh wie mit den übrigen Vertragsstaaten vereinbarten wir mit den Sukzessionsstaaten Österreich, Ungarn und Tschechoslowakei durch Notenwechsel vom April 1921, den Textteil unseres Handelsvertrages mit der frühem Monarchie weiterbestehen zu lassen, wogegen man sich hinsichtlich der Vortragstarife nicht mehr als gebunden betrachtete. Beide Teile hatten also mit Bezug auf die Zollansätze seit dem 1. Juli 1921 freie Hand, sobald sie sich gegenseitig meistbegünstigt behandelten.

Die Osterreichische Republik übernahm bei ihrer Entstehung den «Allgemeinen und vertragsmässigen Zolltarif für das österreichisch-ungarische Zollgebiet» vom Jahre 1906. Es war dies ein Einheitstarif, der somit in seinem Wesen unserem schweizerischen Gebrauchstarit entsprach. Österreich hat in der Folge fast durchwegs noch den alten Vertragstarif vom Jahre 1906 auf die Einfuhr aus allen Landern angewendet. Für 48 Positionen, die finanzii 11 von besonderer Bedeutung sind oder als Luxusartikel betrachtet werden, von denen uns Schokolade, Gold- und Silberwaren, Bijouterie, goldene Taschenuhren und
Parfümerien interessieren, wurden die Zölle durch Gesetze vom 15. Juli 1921 (Finanzzolltarif) und nachtraglich vom 24. Juli 1922 und 7. April 1928bedeutend erhöht. Dagegen blieben die Ermässigungen auf Grund der Vertrage der Vorkriegszeit autonom aufrecht erhalten, und es wurden die Zolle nicht in voller Goldparität, sondern nur mit einem unter dieser bleibenden Zuschlag erhoben. Bis Ende 1924 war das 10,000fache des geltenden Ansatzes zu entrichten, was allgemein eine Ermässigung gegenüber der Goldparität von zirka 1/3 bedeutete. Ausgenommen hiervon waren die Positionen des erwähnten Finanzzolltarifes und einiger anderer Luxuswaren, bei welchen dieZölle zu ihrem vollen Goldwert erhoben wurden (Umrechnungskoeffizient 14400).

91 Inzwischen wurden in Österreich die Vorarbeiten für eine allgemeine Tarifrevision -weiter gefördert. Nachdem ein im Frühjahr 1922 vorgelegter Entwurf zurückgezogen werden musate und auch im Jahre 1923 einem Gesetzesvorsohlag, der eine Teilrevision bezweckte, kein besseres Los beschieden war, kam im Herbst 1924 ein neuer Tarif zustande. Dieser österreichische Zolltarif, der vom österreichischen Nationalrat in seiner Septembersession 1924 verabschiedet worden war, ist am 2. Januar 1925 in Kraft getreten. Zu gleicher Zeit gelangten die österreichischen Handelsverträge mit Italien und Frankreich vom Jahre 1923, mit Deutschland vom 12. Juli 1924 und mit der Tschechoslowakei vom 27. November 1924 in Wirksamkeit. Die zahlreichen Ermässigungen, welche die österreichischen Zollansätze durch diese Verträge erlitten haben, kamen auf Grund der Meistbegünstigung auch Waren schweizerischen Ursprungs zugute. Die Vereinbarungen dieser 4 Abkommen ergaben zusammen eine gewisse Milderung des neuen Tarifes. Weil aber der neue Tarif dock als Verhandlungstarif gedacht war, wies er eine Beihe neuer Ansätze auf, deren Bestimmung als KampfzöRe nicht zu verkennen war. Es war daher unser Bestreben, die Dauer des Inkraftbleibens dieser Kampf ausätze, welche wichtige schweizerische Exportprodukte trafen, möglichst abzukürzen. Schon anlässlich der vom 15. Januar bis 4. Februar 1925 in Bern geführten Verhandlungen zwecks gegenseitigen Abbaues der Einfuhrbeschränkungen haben wir versucht, den eigentlichen Handelsvertragsverhandlungen vorgreifend, auf einigen, den schweizerischen Export besonders hinderlichen Ansätzen des neuen österreichischen Zolltarifes provisorisch Ermässigungen zu erreichen.

Da das beabsichtigte Einfuhrabkommen nicht zustande kam, ergab sich die Notwendigkeit einer raschen Anhandnahme eigentlicher Handelsvertragsunterhandlungen. Diese konnten am 16. März 1925 in Zürich aufgenommen werden und nach mehrmaligem Unterbruch und Überwindung zahlreicher Schwierigkeiten Ende des Jahres in Bern zu Ende geführt werden.

Auf seilen der Schweiz wurden die Verhandlungen geführt durch die Herren Direktor Stucki, Chef der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements; Prof. Dr. Laur, Direktor des schweizerischen Bauernverbandes; Dr. Wetter, Delegierter des Vorortes des Schweiz. Handelsund Industrievereins;
A. Gassmann, Oberzolldirektor.

Die österreichische Delegation setzte sich zusammen aus den Herren: Minister Dr. Di Pauli, Sektionschef Dr. Schüller, Sektionschef Dr. Mörtb, Sektionschef Dr, Kennet, Ministerialrat Dr, Canisius, II.

Eine Würdigung des Handelsverkehrs mit Österreich ist erst seit dem Jahre 1920 möglich, indem seit diesem Zeitpunkt unsere Handelsstatiatik den Warenaustausch mit diesem Staate ausgeschieden auffuhrt. Im Total (in Millionen Franken) entwickelte sich der Warenverkehr wie folgt:

92 (bis Ende 1928 einschliesslich Liechtenstein) Einfuhr Ausfuhr Total Aus Österreich % Total Nach Österreich % 4243 71,5 1,7 1920 3277 105,8 8,8 3296 32,3 1,4 1921 2140 1) 87.8 4,1 1914 24,71,33 1922 17622)) 47,8 2,.

2248 31,0 1,4 1923 1760») 64.6 3,7 2504 34,1 1,4 1924 2070*) 89,9 5) 4,3 2634 41,0 1,6 1925 2038 6) 7 0 , 2 3 , 4 4 Es geht daraus hervor, dass auf der Import- -wie auf der Exportseite seit dem Tiefstand des Jahres 1922 ein stetiger Aufstieg zu verzeichnen ist. Auch im vergangenen Jahre -wies die entsprechende Ziffer des österreichischen Importes eine weitere nicht unerhebliche Zunahme auf. Dagegen erlitt unser Export im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen österreichischen Zolltarifes eine merkliche Einbusse.

Nach volkswirtschaftlichen Gruppen betrachtet, ergibt sich folgendes Bild : Einfuhr aus Österreich Ausfuhr nach Österreich (in tausend Pranken) Lebensmittel Rohstoffe Fabrikate Lebensmittel Rohstoffe Fabrikate 2,588 14,442 54,507 1920 17,127 19,792 68,855 2,694 5,904 23747 1921 3,281 15,222 69,358 3,348 5,135 16,246 1922 2,925 8,603 36,269 3,802 8,002 19,721 1928 7,177 10,996 46,415 2,405 10,281 21,388 1924 6,228 17,678 65,996 Bei unserem Import aus Österreich wie beim Export herrseht der Verkehr in Vertigfabrikaten vor. Auf beiden Seiten ist speziell für diese volkswirtschaftliche Gruppe wiederum ein stetiges Anwachsen seit 1922 zu konstatieren, wobei sich diose Tatsache im Jahre 1924 auf unserem Export ganz besonders akzentuiert.

Die einzelnen wichtigsten Warengruppen weisen tur die Einfuhr und Ausfuhr seit 1920 nach Menge und Wert folgende Entwicklung auf: ') Davon unbearbeitetes Gold:

2

376,2,

)

,,

-

,,

72,*.

)

,,

-

,,

43,,.

)

,,

-

,,

60,».

)

,, ,,

.

,,

3

4

5 ) 6

Edelmetall: Gold

3,8 9,0

Nach Warengruppen, a. Einfuhr.

Me n g e Nettogewicht

1920

243 1,145

1921

(922

1923

1924

1925

M

4

U

u

il

2,140 5,357

1,892 2,139

2,702 1.190

25,590 16,325 hl

2,215

TV e r t in tausend Franken

4.306 1,626

25,776 19,119 11.739 hl

1,153

1,816

TarifKr.

1920 1921 1922 1923 1924 1925

84 Geflügel, getötet. . 162 Eier 523 86 1/83 85| Übrige Nahrungs12,121 87a/131 mittel . . 2020

1,884 2,453

838 1599 823 410 457 1203

1438

1252

944

687 507

725 581

TM 1067

hl

574

82

21


<[ M
26,884 17,142

9,822 10.469 11,670

4,151 827 48,138 15,189 4,435 1,435 1,736 1 ,029

859 15,029 17,955 7,388 8,689 9,910 241 866 4,172 1.212 2,186 1,724

t 231/34 j ( 238/87 j 18,666 290/91 13,545 292/320 232 347/59 1,574 360/76 13,726

Leder.

24 124 1388 857 467 351 Brennholz. . . .

76 137 140 359 1068 3081 Nutzholz, roh . . . 119 81 80 536 2817 4161 Schnittwaren (Bret3191 1612 1243 4236 5880 4797 ter).

. .

Übrige Holzwaren . 3462 1171

771

755

734

724

639 69 Zellulose 35 584 637 630 Papiere lind Kartons 3755 1192 611 739 798 1024 Baumwollgarne . . 4956 818 348 1799 138 162 2694 1578 1237 2338 2099 2048 Baumwollgewebe 1

93

1920

; 1921

1922

1924

1 923

Wert in tausend Franken TarifNr.

1925

j

i

q

1920 1921 1922 1923 1924 1925

M

405/13 447b j 462/63 953 807 373 852 1,148 1,099 ! 467/68 ' 665 513 530/84 585 590 1,560 754 64,830 26,327 57,346 84,547 97,383 88,210 7100/82

34 266

91

Blé M g e Nettogewicht

4

69

20 51

3,076 10,269 38 65

17.779

4.585

3.926

1,863

3,200

10,328

5,634

2,729

1,169

690

7,617

108

Leinengewebe . . .

90 Seide am Stuck . . 4003

10 758

48 352

Kammgarn .

494

907 1110

. , 1501

Konfektion . . .

Roheisen und Eisenhalbfabrikate . .

3,264 879/904 Maschinen. .

. .

und 1 914a/d ) Automobile 401 Fahrräder. . . .

( 915 i

4190 2593

5057 3754 1824

Total 71*

1

1059

997 1576 2726 2687 2576 927 588 308 603 768

0

i

1170

2880 2175 1624 1262 1615 1475

In Millionen Franken: Aufgeführte Artikel 41, So Übrige Artikel. , . 29,5 18,7 Unbearbeitetes Edelmetall . .

0,1,

1

397 1450 1427 324 499 703

32,3

772

7,9

22,1 8,2

0,8 0,8

0 , 0,7

16,0

24,7

31,0

507

26* 8,3

34,,

326

27,2 13,3

41,9

b. Ausfuhr.

e

Me n g Nettogewicht

1920

1921

1922

a

1923 -,

[

W er1 in tausend Franken

1924

1925

M

11

TarifNr.

1920

i s

30,124 7,135 3,058 8,654 6,197 1,979 301 371 4,408 11,823 10.809 5,929

92 996

Milch, kondensiert .

Hartkäse

1/91 Übrige Nahrungs183,003 16.426 20,001 33,669 21,845 12,011 \93a/99a/ 99c/131 \

hl

288

M 322

M 331

ht

426'

1921

1922

1923

1924

1925

368 933 6,477 1,496 397 1,054 133 256 1,358 4,362 4,360 2,338

10,935 1,714

1,201

1,832

932

1,051

Baumwollgarne . . 6,050 5,967 Baumwollgewebe . . 26,460 30,219 Baumwollstickereien 4,209 4,169 Florettseide, gezw. .

316 670 Seide, gefärbt . . . 6,268 3,197 Kunstseide . . . .

507 739 Seidengewebe . . . 6,542 9,268

4,472 16,659 1,159 655 1,243 738 3,594

4,721 17,500 679 945 1,609 950 6,785

7,611 20,481 1,209 1,164 3,221 756 9,875

7,109 13,227 877 1,154 1,840 1,017 8,651

Übrige Seide . . .

2,673 1,625 ' 1,662 1,485

1,378

1,255

Kammzug

4,543

hl

79

19

il q il j 2,657 4,621 4,113 4,208 6,687 6,064 347/59 18,083 25,775 13,420 11,450 13,314 8,931 360/770 787 1,214 394 315 218 384/89 220 46 439 191 157 210 277 278 359 278 139 3SS 221 440 172 119 342 331 334 360 583 446a/b 440 822 307 604 889 862 447a/b ,432/38 b 286 220 215 185 196 208 441/45b ' 448/54 3,238 6,119 7,746 8,655 9,559 8,030 457

4,484 5,897 7,494 10,288 7,758

95

(920 u

1921

96

Meng e Nettogewicht

W e r1 in tausend Franken

1922

1923

1924

1925

(1

(l

q

Q

TarifNr.

294 804 639 1,730 471/76 887 245 1 148 6297 2962 6,166 17 965 13 301 879/901 925/36e 39,181 4,017 3,305 9,513 17,319 6,054 985/1114

1920

Wollgewebe . .

Maschinen. . . . .

Uhren Chemikalien , , . .

1921

1922

1923

1924

604 567 1,460 3,809 3,592 714 1 580 1,115 1 901 3623 1 645 1 696 2405 4 965 7 204 2,242 345 638 1,412 1,851

1926

3,629 3 836 4 720 1,348

In Millionen Franken Aufgeführte Artikel .

Übrige Artikel. . .

"Unbearbeitetes Edelmetall . . .

83 * 22,3

71,0 16,8

43,8 *,.

58,9 6,3

--

--

--

--

07, ,

47,8

64, ,

Total 105,9

76,3 8,9

60,2 2,8

3,8

7,3

89, ,

70,3

97 Es geht daraus insbesondere hervor, dass sich das österreichische Interesse am Export nach der Schweiz in der Hauptsache auf wenige wichtige Artikel, wie Brennholz, rohes Nutzholz, Bretter, Papier, Gewebe aus Baumwolle und Leinen, Konfektion, Roheisen, Halb- und Fertigfabrikate aus Eisen erstreckt.

Umgekehrt sind die hauptsächlichsten Zweige unseres Exportes, wie Käse.

Kondensmilch, Baumwollgarn und -gewebe, Stickereien, Seide und Wolle, sowie Uhren, Maschinen und Chemikalien an der Ausfuhr nach Österreich beteiligt. Diese Tatsache sowie die nicht unwesentliche Aktivität unserer Handelsbilanz gegenüber Österreich illustrieren die Bedeutung der Handelsbeziehungen mit diesem Staate für unsere gesamte Volkswirtschaft.

III.

Das Ergebnis der Verhandlungen lässt sich durch nachstehende Ausführungen über die wichtigsten Vertragsbestimmungen zusammenfassen.

1. Einfuhr in die Schweiz.

Die schweizerischen Konzessionen bestehen in der Hauptsache in Bindungen der gegenwärtigen Zölle für zirka 70 Positionen des geltenden Gebrauchstarifs. Diese erstrecken sich insbesondere auf die wichtigsten Österreichischen Einfuhrpositionen aus den Gruppen Holz, Papier und graphische Erzeugnisse, Spina- und Flechtstoffe, Konfektion, mineralische Stoffe, Metalle, Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge. Der Verpflichtung der Schweiz, für diese Warenkategorien während der Dauer des Vertrages keine Verstärkung des Zollschutzes vorzunehmen, kommt unter Berücksichtigung der Zollerhöhungen in dem am 5. November 1925 veröffentlichten schweizerischen provisorischen Generaltarif eine erhöhte Bedeutung zu. Ferner hat die Schweiz für nachstehende Waren die Zollansätze per 100 kg wie folgt ermässigt: Nr. des schweiz.

T a

r

i

f

Bezeichnung der Ware e a n s a

r h h Gebrauchst

z

f

z

Neuer vertragsansäte

Franken

Kistchen und Schachteln aus Holz, zur Verpackung von Kanditen und Zuckerwaren oder von Nähseide, auch mit eingepresster Firma oder Inhaltsbezeichnung, nicht in Verbindung mit Textilien, nach Art der vorgelegten Muster: aus 246 -- rohe aus 248 Packfässer ans bloss gesägten, nicht gehobelten Brettern, ferner rohe, nicht gehobelte Bretter zu Packkisten gebündelt, aus weichem Holz, für trockene Gegenstände

25.--

20.--

6. --

4, _

W Nr. des Schweiz.

Tarifes

Bezeichnung der Ware

Gebrauchsansatz

Neuer Vertragsansatz

Franken

.aus 258 Wäscheklammern aus Holz, mit Federn , Faserstoffe zur Papierfabrikation, auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-, Alfastoff u. dgl.), nass od. trocken : 290 --ungebleicht 291 --- gebleicht 292 Pappen, graue, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen, etc., im Gewicht von mehr als 400 g per m 2 : In Bogen von 0,5 m" Flächeninhalt und mehr, auf mindestens einer Seite den Naturrand aufweisend Modezeitschriften, auch mit lose eingelegten Modebildern und Schnittmustern, lose oder broschiert: -- typographisch oder lithographisch bedruckt : AUS 312 -- -- einfarbig aus 314 mehrfarbig aus 816 -- nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photographischer Druck. Stahlöder Kupferdruck, etc.)

888 Enveloppen in Schachteln, Kassetten, etc., mit oder ohne Briefbogen (Papeterien u.

dgl.), unbedruckt Magnesit, gebrannt: -aus 613 -- gemahlen, nicht chemisch rein (kaustischer Magnesit) AUS 628 a. Bausteine (auch Platten und Schalen) aus Kieselgur, auch vermischt mit andern Stoffen, Kork ausgenommen 6. Magnesitplatten und Heraklithplatten, nach Art der vorgelegten Muster, bei der Einfuhr über die Zollämter St. Margrethen und Buchs AUS 624 Korkstcine und Korksteinplatten für Bauzwecke, auch mit Zusatz von andern Materialien

85. --

30. --

4.50 5. 50

4.-- 5. --

10, --

9 ---

90. -- 110. --

30. -- 30, --

150. --

30. --

120. --

100. --

1.20

--.50

10. --

4. --

10.--

2.--

20.--

15.--

,

99 Zu den Herabsetzungen unserer Gebrauchszölle kommen, in Anlehnung an den frühern Handelsvertrag, noch einige Eeduktionen der heutigen schweizerischen Zollansätze für begrenzte Warenmengen aus dem Grenzgebiet, wie Schnittwaren, abgebundenes Bau- und Nutzholz, Parketterie-, Küfer- und Küblerwaren, sowie gebrochener Walzschotter aus Gault. (Siehe § 4 der Zusatzbestimmungen, allgemeiner Grenzverkehr, Anlage C.) Bei der Beurteilung dieses Teiles der Unterhandlungsresultate darf nicht ausser acht gelassen werden, dass ohne Gewährung dieser in bestimmten Rahmen gehaltenen Erleichterungen für die österreichischen Grenzgebiete, die von wichtigen der Schweiz gewährten Zollreduktionen in erster Linie betroffen werden, der Abschluss eines Handelsvertrages überhaupt nicht hätte zustande kommen können.

2. Einfuhr in Österreich.

Auf dem österreichischen Tarif -wurden neben einer Anzahl von Bindungen u. a. folgende Hauptkonzessionen gemacht, wobei zu bemerken ist, dass sich die Ausätze in Goldkronen verstehen.

Es wurden gewährt: Neuer Bisheriger Vertrag Ansatz Kronen Äpfel, Birnen, Quitten, unverpackt, vom 1.September bis 80. November 2.-- 5.-- 1. Emmentaler-, Greyerzer- (Schnitt- und Reib-) Käse in mühlsteinförmigen Laiben und Schachtelkäse aus Emmentaler- und Greyerzer-Käse 80. -- 60. -- 2. Appenzeller Vollfett- und Viertelfettkäse in zylindrischen Laiben, das Stück von 6 bis 10 kg, die in der Grenzzone oder in den Kantonen Appenzell Inner- und Ausser-Rhoden erzeugt worden sind 20. -- 80. -- 3. Glamer Kräuterkäse (Schabzieger), geformt oder gemahlen, auch in Schachteln . . .

8. -- 60. -- Kakaomasse; Schokolade, Schokoladeersatz und -erzeugnisse 165. -- 200. -- 1. Kondensmilch, ungezuckert 10.-- 2. Trockenmilch in Blöcken oder in Pulver25.-- form, auch gezuckert 17. -- 3. Milch und Rahm sterilisiert in luftdicht verschlossenen Gefässen 10. --Feine Baumwollwaren: «.roh 160. -- 180. -- b. gebleicht, merzerisiert oder gefärbt, . . . 245.--/255. -- 265.-- c. bedruckt oder bunt gewebt 800. --/330.-- 310.--/840.

100 Neuer Vertrag

Bisheriger Ansatz

Kronen

Plattstichgewebe aller Art: 1. buntgewebt: a. Kleiderstoffe b. andere 2. andere Stickereien : a. Tülle, bestickt l. anderò Hutstoffe aus Hanf: a. roh b. gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt oder bunt gewirkt Seidenbeuteltuch Gewebe aus Seide, nicht besonders benannte: a. ungemustert, glatt (nicht fassoniert): 1. ungefärbt oder schwarz gefärbt . . .

2. andersfarbig oder bunt gewobt . . . .

S. bedruckt b. gemustert, fassoniert: 1. ungefärbt oder schwarz gefärbt . . . .

2. andersfarbig oder bunt gewebt . . . .

3. bedruckt . " c. bestick!

Bandwaren (mit Ausschluss der Samtbänder) : andere Dampfmaschinen, Dampf- und Wasserturbinen, Verbrennungsmotoren im Stückgewicht : unter 2500 kg bis 200 kg: Verbrennungsmotoren Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte : aus c. aus Eise», im Stuckgewicht aus, 1. von 10,000 kg oder mehr: a. Kakaobutterpressen b. Eismaschinen, Kältemaschinen. . . .

u. Zentrifugalpumpen

280.-- ] 310.-- 250. -- J

bis 400.--

750. -- 500. --

800. -- 750.--

20. --

220. --

60.-- 500. --

260.-- 900. --

650.-- 750. -- 950.--

850.-- 950. -- 1200.--

800. -- 900. -- 1100. -- 1300.--

1050. -- 1150. -- 1200. -- 1550.--

1300.--

1400.--

38. --

40. --

20.-- 22.-- 24. --

36 -- 26.-- 26. --

101 Neuer

Bisheriger

Vertrag

Ansatz Kronen

aus 2. unter 10,000 kg bis 1000 kg: a. Maschinen zur Herstellung von Wicklungen aller Art und zum Bandagieren von Wicklungen für elektrische Maschinen und Apparate; Schriftgiess- und Setzmaschinen

25.--

85.

b. Walzwerke und Mischmaschinen für Schokoladefabrikation; Pressen und Kollergänge für Teigwarenfabrikation im Stückgewicht über 7000 kg; Flachdruckrotationsmaschinen im Stückgewicht über 7000 kg

30.--

35.--

80.

40.--

88.--

40.

35.

45. --

aus 3. unter 1000 kg bis 200 kg: n. Maschinen zur Herstellung von Wicklungen aller Art und zum Bandagieren von Wicklungen für elektrische Maschinen und Apparate c. Walzwerke und Mischmaschinen für Schokoladefabrikation ; Schriftgiess- und Setzmaschinen aus 4. unter 200 kg : a. Maschinen zur Herstellung von Wicklungen aller Art und zum Bandagieren von Wicklungen für elektrische Maschinen und Apparate Elektrizitätsmess-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt: a. von 5 kg und darüber Isolierrohre zur Aufnahme elektrischer Leitungen, auch mit Anschlussmuff en, sowie Verbindungsstücke zu solchen: mit Eisen- oder Metallbewehrung. . . .

150.--

200.--

85.--

40.--

70.--

100.--

Sprechmaschinen und deren Bestandteile, mit Ausnahme der Platten und Walzen: Spieldosen

102 Neuer Vertrag

Bisheriger Ansatz Krone«

Uhren: Taschenuhren und Uhren für Armbänder u.dgl.: a. mit GeMusen aus Platin

10.-- 5.60

12.-- 7. --

c. mit Gehäusen aas Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten oder plattierten Bändern, Bügeln oder Knöpfen . . . .

± 60

4.--

d. andere, auch vergoldet oder versilbert

1.20

1.50

b. aus Gold

8.-30 4.50

10.-- 3.50

c. aus Silber, auch vergoldet odor mit vergoldeten oder plattierten Bändern, Bügeln odor Knöpfen

1.50

2 --

Uhrwerke zu Taschenuhren und Uhren für Armbander u. dgl., sowie Rohwerke . . .

--.80

1.20

b. mit Gehäusen aus Gold

Gehäuse zu Taschenuhren und Uhren für Armbänder u. dgl.: a. aus Platin

3. Vertragstext.

Im wesentlichen ist in den neuen Vertrag der materielle Inhalt der alten Textbestimmungen aufgenommen worden, wobei allerdings das Bestreben herrschte, durch bessere Gliederung der Materie eine grössere Übersichtlichkeit zu erhalten.

A r t i k e l l (Meistbegünstigungsklausel) enthält den für das ganze handelspolitische Verhältnis zu Österreich massgebenden Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und entspricht im Prinzip dem Absatz l des alten Artikels l. Wie bisher ist auch hier festgesetzt, dass diese Klausel keine Anwendung findet auf Begünstigungen, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs und für die Bewohner gewisser Gebietsteile andern Nachbarstaaten gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten, sowie auf diejenige Sonderbehandlung, die sich aus einer von einem der vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossenen oder erst in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergibt. Angesichts des durch den Vertrag vom 29. März 1923 festgesetzten und seit dem 1. Januar 1924 tatsächlich, erfolgten Anschlusses des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische

103

Zollgebiet hat diese Bestimmung ihre besondere praktische Bedeutung. Als notwendige Folge dieses Zollanschlusses ist andererseits AI. 3 des Artikels l zu betrachten, wonach der vorliegende Vertrag sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein erstreckt, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Infolge der Behandlung als meistbegünstigter Nation nimmt die Schweiz bereits heute an verschiedenen Vergünstigungen hinsichtlich der Ansätze de» österreichischen Zolltarifs teil, die Österreich andern Staaten vertraglich gewährt hat. 7iu erwähnen sind der Handels- und Schiffahrtsvortrag mit Italien vom 28. April 1928, das Handelsübereinkommen mit Frankreich vom 22. Juni 1928, der Zusatzvertrag vom 12. Juli 1924 zum deutsch-österreichischen Wirtschaftsabkommen vom 1. September 1920, das Zusatzabkommen vom 27. November 1924 zum österreichisch-tschechoslowakischen Handelsübereinkommen vom 4. Mai 1921, sowie der Handelsvertrag zwischen der Bepublik Österreich und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen vom 8. September 1925.

Artikel 2 (Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote). Im alten Vertrage war diese Materie in Artikel l geordnet; os schien jedoch zweckmässigor, die^e Bestimmungen von der Meistbegünstigungsklausel zu trennen und in einem besondern Artikel zusammenzufassen. Die vertragschliessendon Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen zu hindern. Neu gegenüber dem alten Vertrage ist die ausdrückliche Erwähnung der Beschränkungen, die auch im schweizerisch-italienischen Handelsvertrag genannt sind. Ausnahmen von dem Grundsatz des Ausschlusses solcher Verbote und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten, abschliessend genannten Fällen stattfinden (Kriegsbedarf.

Wahrung der Öffentlichen Sicherheit, Gesundheits- und Viehseuchenpolizei und Schutz der Tiero und Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten, Parasiten und andere Schädlinge, Staatsmonopole). Diese Ausnahmen entsprechen denjenigen des alten Vertrages.

Da indessen der Zustand, wie ihn Artikel 2 des Vertrages vorsieht, österreichischerseits aus handelspolitischen Gründen noch nicht sofort hergestellt werden kann, während die Schweiz auf den l, Januar 1926 eine generelle Einfuhrbewilligung für sämtliche Waren, die noch unter Einfuhrbeschränkung
standen, erteilt hat, ist anlässlich der Unterzeichnung des Vertrages in einem Notenwechsel vereinbart worden, dass die Einfuhr nach Österreich und die Ausfuhr in die Schweiz der von einem Verbote betroffenen Waren wohlwollend behandelt werden wird. Die Aufhebung der Ein- und Ausfuhrverbote soll sobald als möglich erfolgen.

Artikel 3 (Vertragszölle, Goldzollzahlung) entspricht inhaltlich den Absätzen l bis 8 des alten Vertrages und stellt fest, dass gegenseitig hinsichtlich der in den Beilagen A und B genannten Erzeugnisse schweizerischen Ursprungsoder schweizerischer Fabrikation bzw. österreichischen Ursprungs oder Osten-

104 reichischer Fabrikation keine höhern als die dort angegebenen Ansalze erhoben werden dürfen.

In der Zusatz bestimmung zu Artikel 8 behalten sich die vertragschliessenden Teile gegenseitig das Recht vor, die Zölle in Gold zu erhoben, immerhin unter Vorbehalt der Meistbegünstigung auch in dieser Hinsicht. Ordnet der eine der vertragschliessenden Teile die Erhebung der Zolle in Gold an, so können sie in Papiergeld des betreffenden Landes mit einem der allfälligen Entwertung dos genannten Geldes entsprechenden Agio entrichtet werden.

Gemäss § 5 des österreichischen Zolltarifgesetzes vom 5. September 1924 muss die Zahlung der Zölle nach dem vollen Werte dos tarifmässig entfallenden Goldkronenbetrages erfolgen; das Goldzollaufgeld ist gegenwärtig auf l Goldkrone = 1. -11 Schilling (l Schilling = 10,000 Papierkronen) festgesetzt.

Artikel 4 (Ursprungszeugnisse) gibt jedem d e r vertragschliessenden 1. wenn einer der Kontrahenten die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Zöllen belegt als sie auf die gleichen-Erzeugnisse, die aus dem andern Teil stammen, anzuwenden sind: 2. falls einer der beiden Staaten die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschrankungen unterwirft, die auf dio gleichen Waren des andern vertragschliessenden Teils keine Anwendung finden.

Neu bei dieser Regelung ist gegenüber dem alten Vertrag die in Ziff. 2 enthaltene Bestimmung hinsichtlich der Einfuhrverbote und -beschrankungen, wie dies ebenso beim schweizerisch-italienischen Handelsvertrag vom 29. Januar 1923 der Fall war.

Die Gebühr für ein allfallig verlangtes Konsularvisum soll den Betrag eines Goldfrankens bzw. einer Goldkrone nicht übersteigen.

Artikel 5 (Freiheit der Durchfuhr) entspricht dem bisherigen Artikel 3, wobei eine Erw eiterung insoweit getroffen worden ist, als die Waren während des Transits nicht nur «abgeladen, niedergelegt und wieder verladen werden" (wie der betreffende Passus im alten Vertrag lautet), sondern «wahrend der Durchfuhr abgeladen, eingelagert, unter zollamtlicher Aufsicht umgepackt und wieder aufgeladen werden» können.

A r t i k e 16 ( Stic ker ei vere d l ungs verkehr). Nach lang wierigen Verhandlungen gelang es schliesslich, kurz vor dem Abschluss des Vertrages eine Einigung zwischen den sanktgallischen und den vorarlbergischen Interessenten zustande an bringen. Dem
von diesen Kreisen goausserten Wunsche entsprechend wurde vereinbart, dass die Bestimmungen über den Stickereiveredlungsverkehr zwar einen Bestandteil dos vorliegenden Vertrages bilden, jedoch selbständig mit den gleichen Fristen wie dieser kündbar sein sollen. Es war daher notwendig, diese Bestimmungen in Form einer besondern Anlage D niederzulegen, was zudem eine begrüssenswerte Entlastung des eigentlichen Vertragstextes bedeutet. Was den Inhalt dieser Anlage D betrifft, so ist

105 2U erwähnen, dass im alten Vertrag in Artikel 4, Ziff. II, der Stickereiveredlungsverkehr nicht näher definiert wurde, sondern einfach gesagt war, dass der bisher gewährleistete Stickereiveredlungsv erkehr für die Dauer des Vertrages im bisherigen Umfang gültig bleiben solle. Demgegenüber ist nun in der erwähnten Anlage D aufgeführt, welche Bearbeitungsprozosse in diesem Veredlungsverkehr zugelassen sind. Speziell wird erwähnt, dass sich der zollfreie Stickereiveredlungsverkehr auch auf das zum Besticken der Stickstücke notwendige Stickmaterial erstreckt. Im Gegensatz zum alten Vertrag wird unverwendet zurückkehrendes, im Stickereiveredelungsverkehr zum Versticken ausgeführtes Stickmaterial beiderseits, nicht nur wie früher durch die Schweiz, zollfrei wieder eingelassen werden. Am bedeutungsvollsten ist aber vor allem die Tatsache, dass die bisherige Begelung des Stickereiveredlungsverkehrs, wonach derselbe zwar im Vorarlberg, nicht aber umgekehrt in der Schweiz garantiert war, nunmehr für das Besticken nach dem Grundsatz der Beziprozität vertraglich geregelt wird. Die Neuordnung dieser Materie erfolgte in engem Einvernehmen mit den massgebenden Stickereikreisen, und es dürfte dadurch den schweizerischen Interessen in einer befriedigenden Weise ^Rechnung getragen sein, Artikel 7 (Innere Abgaben) enthält im wesentlichen dieselbe Regelung wie Artikel 6 des alten Vertrages. Absatz l entspricht inhaltlich dem Absatz 3 des alten Vertrags; joder der vertragschliessendon Teile behält sich das Eecht vor, für Erzeugnisse aus dem andern Teil, die im Inland mit einerPabrikationsoder andern Abgabe belastet sind, gleichfalls Abgaben zu erheben, wobei jedoch diese Abgaben nicht höher und nicht lästiger sein dürfen als für die inländischen Erzeugnisse. Absatz 3 des vorliegenden Artikels entspricht wörtlich dem Absatz 2 des alten Artikels 6. In der Zusatzbestimmung zu diesem Artikel ist festgelegt, dass dieser Absatz keine Anwendung findet hinsichtlich der Warenumsatzsteuer.

Artikel 8 (Monopole) wiederholt die in Absatz l und die m Absatz 4 des alten Artikels 6 enthaltene Regelung; Absatz 2 bestimmt, dabs die Eür Monopolartikel erhobene Zuschlagstaxe zurückerstattet werden soll, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels
ausschliossende Verwendung gefunden habon.

Artikel 9 (Ausschluss der Ausfuhrprämien) ist neu und verpflichtet jeden der Vertragschliessenden, ohne die Einwilligung dos andern Teils keine Exportprämien auszurichten. Dagegen sind Bückzölle und die Bückerstattung anderer, die Produktion der exportierten Waren belastenden Ausgaben ausdrücklich zugelassen. Im Zusatzartikel ist gesagt, dass die aus Anlass der Watenumsatzsteuer erfolgenden Bückvergütungen keine Ausfuhrprämie darstellen.

Artikel 10 (Zollämter) verlangt die Unterhaltung einer genügenden Anzahl Zollämter mit ausreichenden Kompetenzen an der Grenze.

Bundesblatt 78. Jahrg. Bd. I.

9

106 Artikel 11 (Stapel- und Umschlagsrechte, Befahrung der natürlichen und künstlichen Wasserstrassen usw.). Mit Ausnahme dos letzten Absatzes sind die Bestimmungen dieses Artikels wörtlich dem alten Vertrag entnommen, und zwar entsprechen Absatz l dem alten Artikel 10, Absatz l, Absatz 2 dem alten Artikel 10, Absatz 2, und Absatz 8 dem alten Artikel 11, Ab&atz 1.

Absatz 4 setzt den Ausschluss einer Gewerbesteuer fest für Angehörigedes einen vertragschliessenden Teils, die, ohne im andern Teile den Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung zu haben, ihren Schiffahrtsbetrieb durch Anlaufen von Häfen oder Landungsplätzen auch auf das Gebiet dieses Landes, erstrecken. Die gleiche Regelung gilt für das Prachtfuhrgewerbe, wie die» bereits im alten Vertrag in Artikel 7, Absatz 6, vorgesehen war. Der Zusatzartikel präzisiert des nähern, was unter Prachtfuhr- und Schiffahrtsgewerbe zu verstehen ist und entspricht wörtlich dem Zusatzartikel zum alten Artikel 7Artikel 12 (Grenzverkehr) enthält lediglich den Grundsatz der Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs und verweist für die einzelnen Bestimmungen auf den Zusatzartikel. Es ist damit eine wesentlich bessere Übersicht über dieses Gebiet geschaffen worden, als dies im alten Vortrag der Fall war.

Während im alten Vertrag die Grenzgebiete nicht näher bezeichnet waren, ist nunmehr gesagt, dass als Grenzzonen die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile bis zu einer Ausdehnung von je 10 km, die in Ausnahmefallen bis höchstens 15 km zulässig ist, anerkannt werden.

Artikel 13 (Winterungs- und Sömmerungsvieh, Tierseuchenabkommen) entspricht inhaltlich Art, 4, Ziffer l, lit. b, des alten Vertrages,-dag Tierseucbenabkommen, das im alten Vertrage nicht enthalten war, sondern eine davon getrennte Utereinkunft darstellte, bildet nunmehr einen integrierenden Bestandteil des Vertrages, kann jedoch selbständig mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Das Abkommen behandelt in den Artikeln l--9 den nachbarlichen Grenzverkehr, die Sommerung und den täglichen Weidgang. Diefür diesen Verkehr aufgestellten seuchenpolizeilichen Vorschriften sind derart, dass sie bei richtiger Beobachtung die Gefahr einer Seucheneinschleppung ausschliessen sollten, so dass die gewährten Erleichterungen sich rechtfertigen.

Wichtig ist, dass die für
die Sommerung in Frage kommenden Grenzgebiete,, sowie die Höchstdauer der Besetzung durch die Vertragsstaaten von Jahr zu Jahr bestimmt werden. Bei allfälligen nachteiligen Erscheinungen können somit jederzeit die notwendig erscheinenden Änderungen eintreten. Zudem sieht Art. 9 vor, dass bei Seuchenausbruch oder dringendem Verdacht von Seuche» jede Vertragspartei nach Massgabe ihrer Tierseuchengesetzgebung einschränkende Bestimmungen treffen kann.

In Art. 10 des Spezialabkommens ist sodann bestimmt, dass, abgesehenvon den besondern Abmachungen für den gegenseitigen Tierverkehr, die Bestimmungen der Seuchengesetzgebung beider Länder Anwendung finden.

Die in den letzten Jahren eingetretenen Änderungen im internationalen Tierverkehr verlangten eine Regelung der Durchfuhr von Haustieren aus dem

107 Gebiete des einen durch das Gebiet des andern Vertragsstaates, sowie für den Transit aus dritten Ländern. Durch die in den Art. 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen wird es möglich sein, Transittransporte besser als bisher überwachen zu können. Beide Länder verpflichten sich, die Transporte beim Eintritt an ihrer Grenze tierärztlich untersuchen zu lassen und bei Peststellung einer anzeigepflichtigen Seuche zurückzuweisen. Dagegen müssen abgefertigte Transporte vom Bestimmungsland angenommen werden.

Besonders wichtige Bestimmungen enthalten die Art. 18 und 14. Der erstere verpflichtet in Absatz 2 die Staaten, der Desinfektion des benutzten Transportmaterials alle Sorgfalt zuzuwenden. Art. 14 sieht vor, dass gegenseitig eine fortlaufende Unterrichtung über den Seuchenstand erfolgt. Die Meldepflicht ist nicht nur für die Zentralbehörden, sondern ebenfalls für die Grenzbezirksbehörden vorgesehen. Die genaue Befolgung dieser Vorschriften wird zweifellos die Seuchenbekämpfung vorteilhaft unterstützen.

Das Tierseuchenabkommen ermöglicht also inskünftig eine zuverlässige Kontrolle des Tierverkehrs unter Wahrung der in den Seuchengesetzgebungen beider Länder enthaltenden Vorschriften.

Artikel 14 (Zollbefreiung der Transportmittel) gibt inhaltlich die Bestimmungen der Ziffer 6 des im Schlussprotokoll enthaltenen Zusatzartikels l des alten Vertrages wieder. Neu ist die Bedingung der Wiederausfuhr bzw.

Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten. Ausdrücklich erwälmt ist nunmehr, dass Transportmittel auch dann auf die vorgesehene Zollfreiheit Anrecht haben, wenn sie auf ihrer Buckreiso eine neue Ladung tragen. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf Möbelwagen und Möbnlkasten Anwendung.

Artikel 15 (zollfreie Zulassung von Reparaturwaren, Mustern, Säcken usw., Unternehmerwerkzeugon, Maschinenteilen zur Probe, Giessereimodellen, Mess- und Marktwaren) bringt gegenüber dem alten Artikel 4 insofern eine Änderung, als nicht mehr von dem besondern Verkehr zwischen den benachbarten Gebieten die Bede ist. Ferner gilt die zur Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr von zwölf Monaten festgesetzte Frist für alle in Artikel 15 genannten Gegenstände. Neu ist schliesslich die Aufnahme der Ziffern 4 (Werkzeuge usw.), 5 (Maschinenteile) und 6 (Modelle).

Im Zusatzartikel zu Artikel ]5 wird die gegenseitige
Anerkennung der amtlichen Erkennungszeichen für Freipass- oder Vormerkwaren geregelt.

Artikel l 6 (Handelsreisende) enthält in Absatz l eine Zusammenfassung der im alten Vertrag in Artikel 7, Absatz l und 2, genannten Bestimmungen.

Absatz 4 entspricht dem alten Artikel 7, Absatz 7, und behält beiden vertragschliessenden Teilen die volle Freiheit vor hinsichtlich des Gewerbebetriebes im Umherziehen und des Hausierhandels. Neu ist die in Absatz 2 enthaltene Befreiung vom Punzierungszwange für Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden lediglich als Muster eingeführt werden.

108 Artikel 17 (Aktiengesellschaften, kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, Versicherungsgesellschaften) entspricht in Absatz l wörtlich dem alten Artikel 8. Neu ist dagegen die in Absatz 2 beigefügte Bestimmung über die Gleichstellung mit den Gesellschaften des Inlandes hinsichtlich der Abgaben, Taxen und Steuern.

Artikel 18 (konsularische Vertretungen). Wie im alten Vertrag in Artikel 13, ist auch hier die Meistbegünstigung festgesetzt sowohl hinsichtlich der Städte und Orte, an welchen Konsularvertretungen errichtet werden können, wie auch betreuend die Bechte, Begünstigungen, Freiheiton und Immunitäten, ·welche die Konsularbeamten der beiden Länder gemessen. Die Stellung der Honorarkonsulu sowie derjenigen Konsularbeamten, die nicht Angehörige des entsendenden Staates sein sollten, ist in dieser Beziehung näher umschrieben worden.

Artikel 19 (Schiedsgerichtsbarkeit) enthält, anders als Artikel 14 des alten Vertrages, nur den Grundsatz der schiedsgerichtlichen Erledigung von Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages, während die Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts in einen Zusatzartikel zu Artikel 19 verwiesen sind. Neu aufgenommen ist der Passus, dass das Schiedsgericht auch zur Entscheidung der Vorfrage zuständig sein soll, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung des Vertrags beziehe.

Artikel 20 (Inkrafttreten und Dauer) sieht als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages den Tag der Auswechslung der ^Ratifikationsurkunden, die in Bern stattfinden soll, vor. Der Vertrag ist auf ein Jahr geschlossen, wobei seine Gültigkeit stillschweigend verlängert wird, wenn keine Kündigung erfolgt. Die Prist zur Kündigung beträgt drei Monate. Hervorzuheben ist die dem schweizerisch-deutschen Protokoll über die Einfuhrbeschränkungen vom 17. November 1924 entnommene Bestimmung, wonach Zollerhöhungen des einen Teils, die »ach der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages erlassen werden und die geeignet sind, dem andern Toi] gegenüber einfuhrhindernd zu- wirken, auf dessen Wunsch zum Gegenstand von Besprochungen gemacht werden sollen. Wenn dabei eine Einigung nicht erzielt werden kann, so ist der andere Teil jederzeit berechtigt, unter Beobachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom Vertrage zurückzutreten.

Beilagen : Anlage A
enthält die Tarifvereinbarungen für die Einfuhr nach Österreich.

Anlage B betrifft die Tarifvereinbarungen für die Einfuhr nach der Schweiz.

Anlage C umfasst die bereits bei den in Präge kommenden Artikeln erwähnten .Zusatzbestimmungen.

Anlage D regelt den änlässlich der Besprechung von Artikel G des Vertrages genannten Stickereiveredlungsverkehr.

Anlage E betrifft das bei Artikel 13 erwähnte Tierseuchenabkommen.

109 IV.

Die vorstehenden Ausführungen, neben -welchen -wir auch auf den Vertrag selbst, sowie auf dessen Beilagen verweisen, dürften geeignet sein, Ihnen ein Urteil über den neuen Vertrag zu ermöglichen. Derselbe bietet in erster Linie den Vorteil, der unter don gegenwärtigen Verhältnissen bei jedem Handelsvertrag vorangestellt werden musi?, dass er wieder für etwas längere Zeit Sicherheit gewährt, wenn es auch heute leider noch nicht möglich ist, zum System der langfristigen Verträge überzugehen.

Wie schon die Dauer der Vorhandlungen andeutet, waren zahlreiche Schwierigkeiten zu überwinden, bis es sehliesslich gelang, zu einer fiir beide Teile annehmbaren Lösung zu kommen. 'Während die Schweiz von Österreich im Interesso ihres Exportes sehr vielgestaltige und zum Teil beträchtliche Herabsetzungen seines heute geltenden Zolltarifen verlangen musste, besass sie bis zum Erlass des provisorischen Generaltarifes vom 5. November 1925 nur einen Gebrauchstarif, der für die Einfuhr nach der Schweiz kaum ein spürbares Hindernis bildete. Es hatte Osterreich somit so wenig wie andere fremde Staaten ein grosses Interesse daran, mit uns in Besprechungen einzutreten und uns Konzessionen auf seinem Zolltarif zu machen. Dazu kommt, dass die wirtschaftliche Situation der Eepublik Österreich diesen Staat veranlasst, angesichts der gespannten Finanzlage den Zolleinnahmon ganz besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Verschiedene wichtige schweizerische Begehren um Herabsetzung der österreichischen Zollansätze, wir nennon u, a.

diejenigen für Uhren und Schokolade, stiessen deshalb zum vornherein auf den mit Finanzbedürfnissen begründeten Widerstand. Mit Bezug auf andere wichtige schweizerische Exportwaren begegneten wir ähnlichen Schwierigkeiten, wie sie heute die meisten Staaten der Einfuhr der als Luxusgegenstände taxierten Waren bereiten. Es kam hinzu, dass einzelne von Österreich anfänglich gestellte Begehren geeignet waren, einerseits vor allem die angrenzenden schweizerischen Gebietsteile wirtschaftlich zu gefährden und andererseits den Zollanschluss des Fürstentums Liechtenstein für unsere Produktion wenn nicht ganz illusorisch zu machen, so doch stark zu beeinträchtigen. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass auf einzelnen Gebieten, wie Eisen, Eisenwaren, Metallwaren und Maschinen trotz grösster Anstrengungen
Tinserer Delegierten weitergehende Zollermässigungen nicht erreicht worden konnten. Die Schweiz wird hier wie auch auf dem Gebiete der Textilien weiterer Herabsetzungen, wenn Österreich bei den kommenden Verhandlungen andern Staaten solche zugestehen sollte, durch die Meistbegünstigung teilhaftig werden.

Materiell bringt der neue Vortrag auf einer Eeihe von Positionen des schweizerischen Exportes eine fühlbare Ermässigung der neuen österreichischen Zölle. Berücksichtigt man, dass der österreichische Tarif vom l, Januar 1925 im ganzen genommen massiger ist als die in den letzten Jahren erlassenen Tarife anderer Länder und dass dessen Ansätze bereits durch die frühern Verträge mit Italien, Frankreich, Deutschland, der Tschechoslowakei und

110 Jugoslawien eine Beduktion erfahren haben, so ist zu hoffen, dass es unsern am Export beteiligten Wirtschaftszweigen gelingen werde, in nicht allzu ferner Zeit wieder in normale Handelsbeziehungen mit Österreich zu gelangen und dieselben weiter zu entwickeln.

Unsere Konzessionen haben wir bereits dargelegt. Wir glauben die Bindung und die Herabsetzung der oben in Abschnitt III erwähnten Positionen verantworten zu können. Sie bedeuten ein erhebliches Entgegenkommen, da bei Beurteilung des Vertrages nicht vom Gebrauchstarif des Jahres 1921, sondern vom Generaltarif vom 5. November 1925 ausgegangen werden nrass. Unser Gebrauchstarif ist. das kann nicht genug betont werden, zur Anwendung bestimmt und hält sich deshalb in sehr bescheidenen Grenzen. Wir können ihn rrar den Ländern zugestehen, die auch uns entsprechend behandeln.

Es waren auch Bücksichten auf die gegenwärtigen freundschaftlichen Beziehungen und auf die besondere Lage Österreichs, die uns veranlassten, uns über gewisse Bedenken hinwegzusetzen, die gerade aus den Nachbargebieten Österreichs erhoben wurden. Wir wünschen nicht nur, dass die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern recht rege werden und sich günstig entwickeln, sondern wir hoffen auch, dass es Österreich auch ferner gelingen werde, seinen Wiederaufstieg in seinem eigenen und im Interesse von ganz Buropa fortzusetzen. In diesem Sinne begrüssen wir es, dass es möglich wurde, einen Vertrag abzuschliessen, und es gereicht uns zur Genugtuung, damit zugleich den Wünschen entgegenzukommen, die vom Völkerbundsrate geäussert worden sind.

Wir schliessen unsere Botschaft mit dem Ausdruck des Dankes an unsere Delegierten, welche in den langwierigen und mühevollen Unterhandlungen die Interessen des Landes mit Ausdauer und Hingebung vertraten.

Indem wir Ihnen durch den beiliegenden Beschlussesentwurf die Annahme des Vertrages empfehlen, versichern wir Sie unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 26. Januar 1926.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Häberlin.

Der Vizekanzler: Contât.

111 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Eineicht 1. des zwischen der Schweiz und Österreich am 6. Januar 1926 abgeschlossenen Handelsvertrages ; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 1926, beschließet: Artikel 1. Dem genannten Vertrage wird die Genehmigung erteilt.

Artikel 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

112

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Bundespräsident der Republik Österreich haben beschlossen, zur wechselseitigen Erleichterung und Förderung der Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Österreich einen Vortrag zu schliessen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft : Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung im Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Herrn Prof. Dr. E. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauern ver bandes, Herrn Dr. E.Wetter, Delegierter des Vororts des Schweizerischen Handelsund Industrie vereine, Herrn A. Gassmann, Oberzolldirektor; der Bundespräsident der Republik Österreich : Herrn Dr. L. di Pauli, Ausserordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter Minister in Bern, welche, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden haben, die nachstehenden Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Jeder der vertragschliossenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in don genannten Beziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der Zölle, die Zollniederlagen (einschliessslich der Behandlung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Freihäfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die innern Abgaben,

113 die Zollformalitäten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf Eechnung des Staates, der Bundesländer, der Kantone oder der Gemeinden erhobenen Akzisen oder Verbrauchssteuern anbetrifft, einem dritten Staat zugestanden hat oder noch zugestehen wird..

Ausgenommen sind jedoch die Begünstigungen, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs und für die Bewohner gewisser Gebietsteile anderen Nachbarstaaten gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten, sowie diejenigen, die sich aus einer von einem der vertragschliessenden Teile bereits abgeschlossenen oder erst in Zukunft abxuschliessenden Zollunion ergeben.

Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 2.

Dio vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel m'cht durch Einfuhr-, Ausfuhr- odor Durchfuhrverbote oder -Beschränkungen irgendwelcher Art KM hindorn.

Ausnahmen von dieser Eegel dürfen stattfinden: 1. unter außerordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf; '2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit; 8. aus gesundheits- und viehseuchenpolizeilichen Gründen, sowie zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten, Parasiten und andere Schädlinge jeder Art; 4. zu dem Zwecke, für fremde Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für dio Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt worden. Dies trifft insbesondere zu bei Waren, die im Gebiete eines der vertragschliessenden Teile Gegenstand eines Staatsmonopols sind. Im Verkehr mit dem andern Teil darf jedoch die Durchfuhr von Waren irgendwelcher Art, für die im Durehfuhrland ein Staatsmonopol oder eine monopoJähnliche Eegelung besteht, nur insoweit erschwert oder behindert werden, als es durch dio Sicherung des Monopolzweckes bedingt ist, Artikel 3.

Die Österreichischen Einfuhrzölle auf den in. der Beilage A des gegenwärtigen Vertrags bezeichneten Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Beilage B bezeichneten Erzeugnissen österreichischen Ursprungs oder österreichischer Fabrikation dürfen die in den erwähnten Beilagen angegebenen Ansätze nicht übersteigen.

114 Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragechliessenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehr hergestellten Gegenstände nicht ausgeschlossen.

Artikel 4.

Wenn der eine der beiden vertragschliessenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Zöllen belegt als sie auf die gleichen Erzeugnisse, die aus dem andern Teil stammen, anzuwenden sind, oder falls er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterwirft, die auf die gleichen Waren des andern vertragschlieBsenden Teils keine Anwendung finden, so ist or berechtigt, sofern es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigen Zölle auf die Erzeugnisse aus dem andern Teil oder deren Zulassung zur Einfuhr davon abhängig zu machen, dass Ursprungszeugnisse vorgelegt werden, die von den zu diesem Zweck durch das Ausfuhrland bezeichneten Stellen ausgefertigt sind.

Wenn das Einfuhrland für die Ursprungszeugnisse das Konsularvisuni verlangt, BÖ darf die Gebühr für jedes Visum den Betrag eines Goldfrankens oder einer Goldkrone nicht übersteigen. Diese Gebühr soll auf jeden Fall so bemessen werden, dass der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Artikel 5.

Bei der Durchfuhr sollen Waren aller Art gegenseitig von jeder Durchfuhrabgabe befreit sein, ob sie nun direkt transitieren oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert, unter zollamtlicher Aufsicht umgepackt und ·wieder aufgeladen werden.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, die Durchfuhr keinen Formalitäten oder andern Massnahmen zu unterwerfen, durch welche sie gehemmt werden könnte, Artikel 6.

Zur Erleichterung des Stickereiveredlungsverkehrs zwischen der Schweiz und dem Eundeslande Vorarlberg haben die vertragschliessenden Teile die Bestimmungen der Anlage D vereinbart, die einen Bestandteil dieses Vertrags bilden.

Sie treten gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft, können jedoch selbständig mit den gleichen Fristen wie dieser gekündigt werden.

Artikel 7.

Jeder der beiden vertragschliessenden Teile behält sich das Eecht vor, diejenigen aus dem andern Teil eingeführten Erzeugnisse, die im Inland mit einer Fabrikations- oder andern Abgabe belastet sind, oder die aus solchen Abgaben unterliegenden Stoffen hergestellt werden, Abgaben zu unterwerfen.

115 Dio Abgaben dürfen aber für die eingeführten Waren nicht hoher und nicht lästiger sein als für die inländischen Erzeugnisse. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Artikels 8.

Keiner der vertragschliessenden Teile wird Gegenstände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und die in den Tarifen zum gegenwärtigen Vertrag enthalten sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Artikel 8.

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Fall unterworfen werden, in welchem die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlands einer solchen nicht unterliegen.

Diese Taxe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.

Artikel 9.

Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des andern Teils für keinen Artikel Ausfuhrprämien svu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form os auch sein möchte.

Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die innorn Abgaben, welche die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, welche die fraglichen Abgaben entrichtet haben oder welche aus Stoffen hergestellt wurden, welche die erwähnten Zolle oder Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

Artikel 10.

Jeder der beiden vertragsohliessenden Teile wird dafür Sorge tragen, dass an der Grenze gegen das Gebiet des andern Teils eine genügende Anzahl Zollämter mit ausreichenden Kompetenzen unterhalten wird.

Artikel 11.

Stapel- und IJmschlagsrechte sind in den Gebieten der vertragschliessenden Teile unzulässig und es darf, vorbehaltlich schiffahrts- und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Warenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus- oder umzuladen.

Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge,

116 welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen worden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

Die Benützung der Chausseen und sonstigen Strassen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lotsenwesens, der Krane und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Bettung und Bergung von Schiffsgütern u. dgl. m., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staat oder von Privatberechtigten verwaltet worden, den Angehörigen des andern vertragschliessenden Teils unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren wie den Inländern gestattet werden.

Betreiben Angehörige des einen der vertragschliessendeti Teile, ohne im Gebiet des andern Teils den Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung zu haben, die Schiffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staatsgebiets und erstrecken sie dabei den Schit'fahrtsbetrieb durch Anlaufen von Häfen oder Landungsplätzen des andern Vertragsstaats auf das Gebiet des letztern, so dürfen sie für diesen Gewerbebetrieb in den Gebieten des andern Teils irgend einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden. Die gleichen Grundsätze gelten sinngemäss auch für das Frachtfuhrgewerbe.

Artikel 12.

Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die vertragschliessenden Teile die Zusatzbestimmungen zu diesem Artikel vereinbart.

Artikel 13.

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr, bzw. der Wiedereinfuhr innerhalb der festgesetzten Fristen und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen und der Befugnis zur Unterdrückung ini Fall von Hintergehungen wird das vom Gebiet des einen der beiden Länder in das andere gemäss den Vorschriften des letzern zur Winterung, zur Sommerung oder auf Märkte geführte Vieh gegenseitig von den Einfuhr- und Ausfuhrzöllen befreit.

Die beiden vertragschliessenden Teile haben das in der Anlage B enthaltene Tierseuchenabkommen geschlossen, das einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags bildet.

Es tritt gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft, kann aber von jedem der vertragschliessenden Teile selbständig mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.

Artikel 14.

Unter der
Bedingung der Wiederausfuhr, bzw. der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen sollen Fahrzeuge jeder Art (einschliesslich der Fahrräder und Motorfahrräder)

117

·und Lasttiere, welche die Grenze nur zu dem Zweck überschreiten, Personen oder Waren von dem einen der beiden Lander ins andere zu befördern, gegenseitig von allen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen befreit sein. Zu den gleichen Bedingungen wird dio zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauch während des Transports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewahrt.

Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren vom einen Land ins andere verbringen, haben auf die vorgesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Bückroise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Bücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.

Es besteht ausserdem Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art, sowie auf Hobelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten.

Artikel 15.

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr, bzw. der Wiedereinfuhr innerhalb der Prist von zwölf Monaten und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen wird gegenseitig die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr zugestanden: 1. für Gegenstände zur1 Beparatur; 2. für an sich zollpflichtige Muster, inbegriffen solche von Handelsreisenden, aber mit Ausnahme von Lebensmitteln, Getränken und Tabak; 3. für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer (aus Holz, Eisen, Steingut oder andern Stoffen), Korbflaschen, Korbe und andere ähnliche Behältnisse, die ]eer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden; 4. für die Werkzeuge, Instrumente und mechanischen Geräte, die ein schweizerisches Haus nach Österreich oder ein österreichisches Haus in die Schweiz einführt, um dort durch sein Personal Montierungs-, Probe- oder Eeparaturarbeiten ausführen zu lassen, gleichviel, ob die genannten Gegenstände in Sendungen oder durch das Personal selbst zur Einfuhr gelangen ; 5. für Maschinenteile, die zur Probe aus dein einen der beiden Länder in das andere gesandt werden; 6. für Modelle zum Gebrauch in Gicssereien, aus Holz oijer andern Stoffen: 7. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht oder auf Ungewissen Verkauf aussor dem Mess- oder Marktverkehr versandt werden.

Artikel 16.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten des einen der beiden Länder, sowie ihre Reisenden haben gegen Vorweisung einer von den Behörden

118 ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Formalitäten das Recht, in diesem andern Land Ankäufe für ihre» Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, welche die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Beruf oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen,, aber keine Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist.

Edelmetallwaren, die vom Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsieherstollung1 eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen., sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustritts der Muster verfallt.

Die vertragschliessenden Teile werden sich die Formulare für die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte gegenseitig mitteilen.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die -weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen Bestimmungen darauf keine Anwendung, und die vertragschliesaenden Toile behalten sich in diesel Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

Artikel 17.

Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschliesslich der Versicherungsgesellschaften, welche in dea Gebieten des einen vertragschliessenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, aollen auch in den Gebieten des andern Teils gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und_ Verordnungen befugt sein, alle ihre Bechte geltend zu machen und namentlich yor Gericht als Klager oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des andern vertragschliessenden Teils Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nacb.

den in diesen Gebieten geltenden Gesetzen zu bestimmen. Betreffs der Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des andern Teiles haben, die
daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des andern Teils dieselben Bechte gemessen, welche den als.

rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.

Die erwähnten Gesallsc.Kaften und ihre Filialon, Geschäftsstellen und Agenturen dürfen im Gebiet des andern Landes keinen andern und höhern Angaben, Taxen und Steuern unterworfen werden, unter welcher Bezeichnung"

119

dies auch geschehen möchte, als sie von den Gesellschaften des Inlands z« tragen sind.

Artikel 18.

Jedem der vertragschliessenden Teile steht es frei, (Jeneralkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten zu ernennen, die in denjenigen Städten und Orten des andern Teils Sitz haben können, wo die Errichtung von Konsularvertretungen überhaupt zugelassen ist.

Die Generalkonsuln; Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten müssen, um ihre Amtstätigkeit aufnehmen zu können, von der Regierung des Empfangsstaates das Exequatur oder irgendeine andere gültige Ermächtigung zur Amtsausübung erhalten haben. Die Eegierung, die das Exequatur oder eine entsprechende Ermächtigung orteilt hat, kann dies unter Angabe der Gründe -widerrufen.

Die Konsularbeamten der beiden Länder gemessen die gleichen Rechte, Begünstigungen, Freiheiten und Immunitäten, wie sie den der meistbegünstigten Nation angehörenden Konsularbeamten gleichen Grades und gleicher Art eingeräumt worden sind oder je eingeräumt werden.

Hinsichtlich der Konsularbeamten, die nicht Angehörige des entsendenden Staates sein sollten, sowie hinsichtlich aller Honorarkonsularfunktionäre besteht Einverständnis darüber, dass sieh die im vorhergehenden Absatz vereinbarten Vorrechte auf die freie Ausübung ihrer Amtstätigkeit und die Unverletzlichkeit der Konsulararchive beschränken.

.Artikel 19.

Wenn über die Auslegung dieses Vertrags, mit Einschluss der Anlagen A bis E, Streitigkeiten entstehen sollten und der eine der vertragschliessenden Teile verlangt, dass sie einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, so soll der andere Teil hierzu seine Einwilligung geben, und zwar auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung des Vertrags beziehe. Der Beschluss der Schiedsrichter soll verbindliche Kraft haben.

Artikel 20.

Dieser Vertrag tritt am Tag der Auswechslung der Ratifikationsurkunden, die in Bern erfolgen soll, in Kraft. Er ist für die Dauer eines Jahrs, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, abgeschlossen. Falls er jedoch nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit gekündigt werden und wird während drei Monaten, vom Tag der Kündigung an, gültig bleiben.

Zollerhöhungen des einen Teils, die nach der Unterzeichnung
des vorliegenden Handelsvertrags erlassen worden und die geeignet sind, dem andern Teil gegenüber einfuhrhindernd zu wirken, sind auf dessen Wunsch zum Gegenstand von Besprechungen zu machen. Kann dabei eine Einigung über die Zoller-

120 höhungen nicht erzielt werden, so ist der andere Teil unter Beobachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist Joderzeit zum Rücktritt von diesem Vertrag befugt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen zu Born, in doppelter Ausfertigung, am sechsten Januar neunzehnhundertundsechsundzwanzig.

(L.

(L, (L.

(L.

S.)

S.)

S.)

S.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Stucki Ernst Laur Ernst Wetter A. Gassmann

(L. S.) (gez.) L. di Pauli

121 Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr in das österreichische Zollgebiet.

Nr. des Österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

für 100 kg

Tarifklasse VII. Obst, Gemüse, Sämereien, Pflanzen und Pflanzenteile aus 35

Obst: aus 6. Obst, nicht besonders benanntes, frisch, anderes : Äpfel, Birnen, Quitten, unverpackt, vom 1. September bis SO. November Anmerkung: Äpfel, Birnen, Quitten werden aucb dann als unverpackt zum Zoll von 2 Kronen zugelassen, wenn sie lose in Wagen eingeben, die mit nicht mehr als acht Abteilungen verschon sind.

Die Wagenabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt sein.

2.--

Tarifklasse VIII. Lebende Schlacht-, Nutzund Zuchttiere.

aus, 52

uns 53

63

Bundesblatt.

Rindvieh: für l Stuck aus 6. Nutz- und Zuchtvieh der Simmentaler-, Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse . . . .

25,-- aus c. Jungvieh der Simmentaler-, Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse 15.-- aus d. Kälber der Simmentaler-, Freiburger-, Braun- und Eringer-Viehrasse 4-.-- Ziegen, auch Böcke 2.--

Tarifklasse X. Tierische Rohstoffe.

für 100 kg

Milch und frischer Rahm Anmerkung: Die Gefässe, in denen Milch oder Eahm zur Einfuhr gelangen, werden zollfrei zur

frei

78. Jahrg.

Bd. I.

10

122 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

Einfuhr zugelassen, unter der Bedingung, dass die Wiederausfuhr innerhalb einer Frist von sechs Monaten stattfindet.

fiir 100 kg

Tarii'klasse XIII. Esswaren.

aus 98

104 aus 107

Käse: 1. Emmentaler-, Greyerzer- (Schnitt- und Beib-), Sbrinz- (Spalen- und Beib-) Käse in mühlsteinformigen Laiben und Schachtelkäse aus Emmentaler- und und Greyerzer-Käse Anmerkung : Falls Österreich irgendeinem dritten Staat für irgendwelche Käsesorten oder -Spezialitäten einen niederen Zoll zugestehen sollte als er für die obgenannten Käsesorten festgesetzt ist, so soll der gleiche Zoll auch für die obgenannten schweizerischen Kasesorten je nach Art angewendet werden.

2. Appenzeller Vollfett- und Viertelfett-Käse in zylindrischen Laiben, das Stück von 6 bis 10 kg, die in der Grenzzone odor in den Kantonen Appenzell Inner- und Ausser-Ehoden erzeugt worden sind .

Anmerkung: Dieser Käse kennzeichnet sich durch den typischen Geruch nach der Behandlung in Salzlake (Käsesulz).

3. Glarner Kräuterkäse (Schabzieger), geformt oder gemahlen, auch in Schachteln Anmerkung: Als Kräuterkäse wird Magerkäse mit Zusatz von Ziegerklee (meli lotus coerulea) zugelasson.

Kakaomasse; Schokolade, Schokoladeersatz und -erzeugnisse Esswaren, nicht besonders benannte und alle luftdicht verschlossenen Genussmittel, soweit sie nicht anderweitig höher tarifieren: a. Kondensmilch und Trockenmilch; 1. Kondensmilch, gezuckert

30.--

20.

165.--

25.--

123 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

2. Kondensmilch, ungezuckert 3. Trockenmilch in Blöcken oder in Pulverform, auch gezuckert 4. Milch und Rahm, sterilisiert, in luftdicht verschlossenen Gefässen Anmerkungen : 1. Bei der Verzollung von Trockenmilch in Blöcken wird der zum Schutz dienende Überzug von Kakaobutter oder andern Substanzen ausser acht gelassen.

2. Die Gefässe, in denen sterilisierte Milch oder Eahm zur Einfuhr gelangen, werden zollfrei zur Einfuhr zugelassen unter der Bedingung, dass die Wiederausfuhr innerhalb einer Frist von sechs Monaten stattfindet.

aus g. Kindermehle, mit oder ohne Zucker . . .

für 100 kg 10.-- 17.-- 10.--

85.--

Tarifklasse XVI. dummen und Harze.

118

1. Asphaltbitumen 2. Asphaltkitt, Asphaltmastix, Harzzemente (Holzzement)

1.50 2.60

Tarifklasse XVIII. Baumwolle, Garne und Waren daraus,

139 143

auch mit Beimengung von anderen pflanzlichen Spinnstoffen oder mit unwesentlicher Beimengung von Wolle oder Seide.

Baumwollgame : Anmerkung zu Nr. 137. Die Zuschläge dieser Nummer sind den Vertragszöllen der rohen Garne zuzurechnen.

Garne, in Aufmachung für den Kleinverkauf .

Baumwollwaren : Feine, das sind Gewebe aus Garn über Nr. 50 bis einschliesslich Nr. 100 : a. roh

100.

160.--

124 Nr.des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen für100 kg

b. gebleicht, merzerisiert odor gefärbt: 1. gebleicht, merzerisiert 2. gefärbt c. bedruckt oder bunt gewebt: 1. bedruckt mit l bis 4 Farben oder in 2 Farben bunt gewebt 2. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt . . . .

144

Feinste, das sind Gewebe aus Garn über Nr. 100 : a. roh fe. gebleicht, merzerisiert oder gefärbt . . . .

c. bedruckt oder bunt gewebt: 1. bedruckt mit l bis 4 Farben oder in 2 Farben bunt gewebt 2. bedruckt mit 5 oder mehr Farben oder in mehr als 2 Farben bunt gewebt . . . .

245.-- 255.--

300.-- 330.-- 200.-- 290.--

330.-- 360.--

Anmerkung zu Nr. 144: Plattstichgewebe aller Art: 1. buntgewebt: a. Kleiderstoffe ß. andere 2. andere Hierunter lallen alle Plattstichgewebe (auch gefärbte, bedruckte oder buntgewebte, ohne Bucksicht auf die Beschaffenheit und Feinheit der zu ihrer Herstellung verwendeten Garne), das sind broschierte Gewebe mit stickereiähnlichen Mustern, bei denen die Figurschussfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren mindestens auf einer Seite vollständig und auf der andern Seite teilweise flott liegen. Sie unterscheiden sich von Stickereien dadurch, dass bei ihnen der Figurfaden bei der Wiederkehr des Musters stets genau dieselben Fäden des Grundgewebes umfasst und von diesen webartig ge-

280.-- 310. -- 250.--

125 Nr. des Österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Eroneu für 100 kg

banden erscheint, was bei don Stickereien nicht der Fall ist. Bei jenen Plattstichgeweben, deren Grundgewebe aus Garn von Nr. 100 englisch und darunter hergestellt sind, kann die Verzollung nach Beschaffenheit des Grundgewebes dann eintreten, wenn sich dadurch ein Zoll von weniger als 280, bzw. 810, bzw. 250 Kronen für 100 kg ergibt und die Broschierfaden auf dem zur Erhebung des Gewichtes dieses Grundgewebes erforderlichen Coupon vorher entfernt worden sind.

Bei doppeltbreit gewebten Plattstichgeweben, die zur Aufmachung in Stücke der Länge nach halbiert werden, bleiben die zur Verhinderung des Ausfransens des Gewebes an diesen Trennungsstellen angebrachten einfachen Säume (Notsäume) bei der Zollbehandlung ausser Betracht.

aus 147 aus 150

151

aus 152 aus 153

Bandwaren (mit Ausschluss der Samtbänder): b. andere

210.

Spitzen, Spitzenstoffe und -tücher, auch bestickt; Luftstickereien (Ätzware) : b. andere

800.

Stickereien : a. Tülle, bestickt b. andere Anmerkung zu Nr. 151 : Artikel der Kettenstichstickerei ; 1. Hutgeflechte 2. Posamentierwaren Hutstoffe aus Hanf, nicht über 50 cm breit: a. roh b. gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt oder bunt gewirkt Anmerkung zu Nr. 158: Der Zuschlag für gemustert durchbrochene Wirkwaren ist den Vertragszöllen dieser Nummer zuzurechnen.

750.

500.

450.

200.

280.

20.

60.

126 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Krönen

Tarifklasse XIX. Flachs, Hanf, Jute und andere nicht besonders benannte pflanzliche Spinnstoffe, Garne und Waren daraus,

für 100 kg

auch mit unwesentlicher Beimengung von andern Spinnstoffen.

Leinen-, Hanf-, Jute- usw. Waren:

aus 161

Hutstoffe aus Hanf, nicht über 50 cm breit: a. ungemustert : 1. roh, bis 160 Fäden in-Kette und Schuss auf 2 cm im Geviert 2. gebleicht, geäschert, gefärbt, bedruckt oder bunt gewebt, bis 160 Fäden in Kette und Schuss auf 2 cm im Geviert b. gemustert, mit Ausnahme der Damaste . .

166

Tülle, Spitzen, Spitzenstoffe und -tucher, auch bestickt ; Luftstickereien (Ätzware)

167

Stickereien Anmerkung: Artikel der Kettenstichstickerei .

168

Anmerkung: Tagalgeflechte oder Hutgeflechte aus Hanf, einfach, auch mit unwesentlicher, d. h.

8 % nicht übersteigender Beimischung von Bosshaar, Seide oder andern Textilstoffen

20.--

60.-- 60.-- 800.-- 500.-- 450.--

frei

Tarifklasse XX. Wolle, Wollengarne und Wollenwaren, auch gemengt mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit unwesentlicher Beimengung von Seide.

172

Wolle und Abfälle, roh, gewaschen, gekämmt, gebleicht, gefärbt, gemahlen Anmerkung: Als gekämmte Wolle der Nr. 172 ist nur solche im Gewicht von 12 g oder mehr für das Meter zu behandeln. Gekämmte Wolle im Ge-

frei

127 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen für 100 kg

aus 176

180

aus 186 aus 187 aus 189

wicht unter 12 g für das Meter sowie vorgespinste sind als Garne zu verzollen.

Wollengarne : Kammgarne, nicht besonders benannte : a. roh, einfach: 1. bis Nr. 45 metrisch 2. über Nr. 45 metrisch b. roh, dubliert oder mehrdrähtig: 1. bis Nr. 45 metrisch Stickereien : a, mit Seide bestickt.

b, anders bestickt Hutgeflechte aus reinem Rosshaar Wirk- und Strickwaren: d. nicht besonders benannte Filze und Pilzwaren (mit Ausnahme von derlei Fussteppichen) : b. andere Filze und Pilzwaren Anmerkung: Stückfilze (Meterware) für Schuherzeugung und Klavierfilze für die Erzeugung von Hammerköpfen auf Erlaubnisschein

20.-- 30.-- 82.-- 600.-- 500.--

100.-- 320.--

180.--

frei

Tarifklasse XXI. Seide und Seidenwaren, auch mit Beimengung von andern Spinnstoffen.

198

Seide (abgehaspelt oder filiert), Abfallseide (Florettseide, Bourettseide), auch gezwirnt: a. roh, auch weiss gemachte Abfallseide . . .

1). gefärbt: 1, schwarz 2. in anderen Farben, auch weiss gemachte (degummierte) Seide Anmerkung: Violettgame sind wie rohe zu behandeln.

frei

90.-- 110.--

128 Nr. des österreichischen Tarifs

Zollsatz

Bezeichnung der Ware

Kronen

für 100 kg aus 194

196

Zuschlag von 85. - zum Zoll f. Kunstseideauch gezwirnt, rohweiss, nicht gefärbt.

Kunstseide, auch gezwirnt: b. gefärbt Zwirn aus Seide, Abfall- oder Kunstseide, auch in Verbindung mit andern Spinnstoffen, weiss gemacht oder gefärbt, in Aufmachungen für den Kleinverkauf : a. aus Kunstseide b. andere Ganzseidenwaren aus Seide, Abfall- oder Kunstseide, oder nur mit geringer Beimengung von andern Spinnstoffen:

197

198

Kreppe und kreppartige Gewebe, undichte Gewebe: a. bestickt oder bedruckt b. anderò

Zuschlag von 200---zum Zoll f. Kunstseide, auch g ezwirnt, rohweiss, nicht gefärbt.

200. ~

Gazo und 1250. -- 1000. --

Anmerkung: Hutkreppstoffe aus Kunstseide, nicht über 50 cm breit

650.--

Tülle, Spitzen, Spitzenstoffe und -tücher, auch bestickt; Luftstickereien (Ätzware)

1800. --

199

Seidenbeuteltuch

202

Gewebe, nicht besonders benannte: a. ungemustert, glatt (nicht fassoniert) : 1. ungefärbt oder schwarz gefärbt 2. andersfarbig oder bunt gewobt 8. bedruckt &. gemustert, fassoniert: 1. ungefärbt oder schwarz gefärbt. .. . . .

2. andersfarbig oder bunt geweht 3. bedruckt c. bestickt

500.--

650.-- 750.-- 950.-- 800.-- 900. -- 1100. -- 1300.--

129 Nr.des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen für 100 kg

aus 203

aus 204

Bandwaren (mit Ausschluss der Samtbänder) : 6. andere 1. Hutgeflechte aus Kunstseide oder Kunstsei densparterie ' 2. Hutgeflechte aus realer Seide odor Seidensparterie aus realer Seide

aus 205

Wirk- und Strickwaren: 6. andere Krawatten aus Kunstseide

1800.-- Zuschlag von 650.-- zum Zoll f. Kunstseide, auch gezwirnt, rohweise, nicht gefärbt.

850.--

2000. --

1600.--

Halbseidenwaren aus Seide, Abfall- oder Kunstseide mit wesentlicher Beimengung von andern Spinnstoffen :

206

207 210

Kreppe und kreppartige Gewebe, Gaze und undichte Gewebe: a. bestickt oder bedruckt 6. andere

1000. 700.-

Anmerkung: Hutkreppstoffe aus Kunstseide, nicht über 50 cm breit

500.-

Tülle, Spitzen, Spitzenstoffe und -tücher, auch bestickt, Luftstickereien (Ätzware)

1200. -

Halbseidengewebo, nicht besonders benannte : a. ungemustert, glatt (nicht fassoniert): 1. ungefärbt 2. gefärbt oder bunt gewebt 8. bedruckt b. gemustert: 1. ungefärbt 2. gefärbt oder bunt gewebt

S. bedruckt c. bestickt

550.700.700.650.750.850.1200. -

130 Nr. des toterreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

fur 100 kg aus 211

aus 212

aus 213

Bandwaren (mit Ausschluss der Samtbänder): 6. ripsartig gewebte graue, braune, grüne und schwarze Bänder in der Breite von 6,5 cm oder darunter (Herrenhutbänder) c. andere Hutgeflechte aus Kunstseide odor Kunstseiden-, sparterie 2. Hutgeflechte aus realer Seide oder Seidensparterie aus realer Seide Wirt- und Strickwaren: &. andere Anmerkung zu Tarifklasse XXI. Seide und Seidenwaren.

Als ganzseidene, bzw. halbseidene ungemusterte (nicht fassonierte) Gewebe und Armüren im Sinn der Nr. 202 a bzw. 210 a, werden jene anerkannt, die unabhängig davon, ob sie einfarbig, längs- oder quergestreift odor karriert sind, in der Bindung eine einheitlich regelmässige Oberfläche zeigen die durch eine Kreuzung dor Ketten- und Schussfaden, welche sich nach einer gewissen beschränkten Anzahl von Fäden immer wiederholt, hergestellt ist, und welche Stoffe mittels dor gleichzeitigen Verwendung mehrerer Litzen erzeugt werden können, nämlich: Taffotgewebe (Taffete, Louisines, Sarsenets, Marcelines, Lustrines, Failles, Gros-Grains, Ottomans, Gros do Londres, Grob de Suez, Gros de Tours u. dgl.) ; Köpergewebe (Levantines, Surahs, Serges, Tricotines, Cotes satinées, Peau de soies u. dgl,); Atlas- und Satingewebe (Satin de Lyon, Satin turc, Satin de Chine, Messaline, Satin grec, Satin merveilleux, Satin duchesse, Satin soleil, Satin marquise, Satin Rhadamès, Satin double face u. dgl.) ;

550.-- 700.-- Zuschlag von 600-- zum Zoll f Kunstseide, auch gezwirnt, rohweiss, nicht gefärbt

700.-- 1000. --

131 Nr.des Österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

Armüren (Armures royales, armures régences, armures précieuses, armures piquées, Kettreps, Schussreps, Gros d'Italie u. dgl.).

Stoffe und Tüchel, bei denen in der Form von Bandstreifen (Bordüren) zwei oder mehrere Armüren (Bindungen) getrennt auftreten, gehören zu den ungemusterten Geweben. Als solche sind insbesondere auch die Stoffe zu Eegen- und Sonnenschirmen anzusehen, welche in der ganzen Breite aus einheitlicher Bindung (z. B. Taffet) bestehen und differierende Bindung (zumeist Atlas oder Cannelé) nur in der Form und Ausdehnung von Bandstreifen (Bordüren) aufweisen. Der Charakter von Bandstreifen (Bordüren) kann den getrennt auftretenden Bindungen der Stoffe zu Regen- und Sonnenschirmen oder Tücheln nur dann zuerkannt werden, wenn jeder Bandstreifen schmäler ist als der achte Teil der Stoff- oder Tüchelseite, auf welcher er senkrecht steht. Als Breite einer Bordüre ist die ganze Entfernung vom Band des Spiegels bis zum äussersten Band des Stoffs oder Tücheis nur dann anzusehen, wenn der äusserste Streifen längs der Tüchel- oder Stoffkante gleichfalls abweichende Bindung gegenüber dem eigentlichen Fonds (Spiegel) aufweist.

Die Bindung und Zusammensetzung der Enden (Sahlleisten, Lisières), sofern nicht dadurch für die weitere Verwendung der Gewebe bestimmte Effekte (z. B, Bordüren u. dgl.) erzielt werden, fällt für die Verzollung nicht in Betracht.

Als gemustert (fassoniert) sind ausser den Jacquardgeweben solche Gewebe zu betrachten, die aus der Verbindung zweier oder mehrerer ge trennt auftretender Armüren (Bindungen) bestehen, seien es Ketteneffekte (Pékins), seien es Schluss-Effekte (Lancés).

132 II Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

Seidenwaren aller Art in Verbindung mit Metallfäden unterliegen einem Zuschlag von 80 vom Hundert des Zolls der betreifenden Seidenwaren.

aus 220 aus 221 aus 225

Tarifklasse XXII. Konfektionswaren.

aus a 1. Binsen- oder Röhrlihüte, geknüpft, nicht ausgerüstet aus a 1. Binsen- oder Eöhrlihüte, geknüpft, nicht ausgerüstet Leibwäsche und andere Unterkleider aus Gesundheitskrepp von der Art der hinterlegten Stoffmuster : a. baumwollene 1). wollene . . .

c. seidene . . .

d. halbseidene .

Anmerkungen au Nr. 225: 1. Leibwäsche und andere Unterkleider aus Gesundheitskrepp werden hinsichtlich ihrer Zutaten wie Wirk- und Strickwaren behandelt.

2. Der Berechnung des Zolls samt Aufsehlag nach Nr. 225 sind die Vertragszölle des für die Verzollung massgebenden Bestandteils zugrunde zu legen.

Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen XVIII bis XXII.

1. Garne in geschlichteten oder geleimten Ketten unterliegen einem Zuschlag von 5 vom Hundort zum Zoll des verwendeten Garnes.

2, Eingewebte, eingewirkte, eingestrickte u. dgl.

Glas-, Porzellan- oder Metallperlen, Glasschmelz, Flitter, Glasgespinste, Fischbeinfäden u. dgl, bleiben bei der Tarifierung von Gespinstwaren ausser Betracht.

für l Stück --.45 --.85

für 100 kg 240.-- 260.-- 750.-- 586.--

133 Nr. des Osterreichischen

Bezeichnung der Ware

Tarifs

Zollsalz Kronen

3. Für die Verzollung von Stickereien ist der Grundstoff massgebend und bleiben die zum Stikken verwendeten Garne, soweit im Tarife hierüber nicht besondere Bestimmungen enthalten sind, ausser Betracht. Dies gilt auch für als Stickrnaterial verwendete Metallfäden (Draht oder Lahn), Metallgespinste, Perlen u. dgl.

Bei der Verzollung von Artikeln der Kottenstichstickerei bleiben andere Zierstiche, welche nach dem Prinzip der Kettenstichstickerei hergestellt sind, und Spachtelstiche (Spinnen), Langstiche, Schnurstiche oder Höhl&tiche und Applikationen von Cambric, Musselin und dergleichen Geweben, ferner aufgenähte Effekte, wie Einge, Eosetten, Bollen usw., wie auch unwesentliche Zutaten von Ätzstickeroien oder Phantasietüllen ausser Betracht.

Applikationsstickereien, bei denen der Grundstoff mit Mull oder Tüll durch Aufsticken von Mustern derart verbunden ist, dass die Muster durch Ausschneiden dos auf- oder darunterliegenden Stoffes sichtbar werden, gehören nicht zu den genähton Gegenständen der Nr. 225, sondern sind als Stikkereien zu verzollen.

Bei Meterware bleiben Nähstiche, mittels welcher einzelne Stickerei-, Spitzen- oder Luftstikkereirapporte oder Teile (Motive) davon der Fläche oder der Höhe nach zusammengesetzt und zu Meterware aneinandergereiht sind, ausser Betracht. Hingegen werden Konfektionsartikel, z. B. Kragen, Manschetten u. dgl. aus Stickerei- oder Luftstickereirapporten mittels Näharbeit zusammengesetzte Artikel als genähte Gegenstände behandelt und nach ihrem hòchstbelasteten Bestandteil mit einem Aufschlag von 40 vom Hundert verzollt.

4. Bestickte Wirk- und Strickwaren, Flecht-, Pesamenti er- und Knopf waren sind nicht ala Stickereien, sondern nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu verzollen. Mit Seide bestickte oder mit Seide

134 Nr. des ester reichischen

Bezeichnung der Ware

Tarifs

Zollsatz Kronen

durch Näharbeit verzierte baumwollene, leinene und wollene Wirk- und Strickwaren sind wie halbseidene Wirk- und Strickwaren der Nr. 218 zu behandeln; desgleichen sind mit Seide bestickte oder mit Seide durch Näharbeit vorzierte baumwollene, leinene und wollene Flecht-, Posamentierund Knopfwaren wie halbseidene Flecht-, Posamentier- und Knopfwaren der Nr. 212 in Verzollung zu nehmen.

5, Zu den Wirk- und Strickwaren (auch Strumpf-, Trikotwaren) gehören, mit Ausnahme von gehäkelten, gestrickten, gewirkten Spitzen sowohl gewirkte (Kulier- oder Kettenware), als auch gestrickte, gehäkelte, genetzte (Filet- oder Knüpfarbeit), z. B. dgl. Stoffe in Stücken (Meterware), Bänder, Geldbörsen, Handschuhe, Hauben, Hemden, Hosen, Joppen, Kapuchons, Kragen, Leibchen, Pelerinen, Puls-, Knie- und Taillenwärmer, Babyschuhe, Schürzen. Socken, Strümpfe, Taschen, Trikotanzüge, Tücher u. dgl., sowohl Fassonvraren, das ist regulär gearbeitete, als auch aus gewirkten Zeugstoffen zugeschnittene und genähte.

Bei Wirk- und Strickwaren bleiben Näharbeit sowie die zum Gebrauch erforderlichen Zutaten wie Einfassbänder, Besätze, benähte Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, Hafteln, Schnallen, Lederstreifen, einfache Zugschnüre, Bindebänder, Quasten, Einge u. dgl. ausser Betracht.

Darüber hinausgehende Zutaten haben die Anwendung eines Zuschlags von 20 vom Hundert zum Zoll der Wirkwaren zur Folge.

Bei Handschuhen bleiben Tamburiernähte ausser Betracht.

Zu den Wirk- und Strickwaren gehören auch gewirkte oder gestrickte Mützen.

6. Gewebe, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht

135 Nr.des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

nach den Zollsätzen für genähte Gegenstände, son dem nur mit einem Zuschlag von 10 vom Hundert zu dem Zoll für das betreffende Gewebe belegt.

Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungen oder in sich selbst verziert (Mo nogramme, Zierbuchstaben u. dgl.) oder Namen, Nummern u. dgl. eingestickt sind, werden nicht als Stickereien verzollt, sondern nach ihrer Beschaffenheit behandelt.

Für gestickte Taschentücher mit einfachen Säumen wird kein Zollzuschlag, für solche mit einfachen Ajoursäumen (Halbstäbchensäumen oder Ganzstäbchensäumen) ein Zollzuschlag von 10 vom Hundert zu den nach den einschlägigen Zolltarifnummern entfallenden Zollsätzen für Stickereien erhoben.

7. Bandartig geschnittene geradlinige Gewebestreifen sind zum Zollsatz des betreffenden Gewebes abzufertigen.

8. Der Berechnung des Zolles samt Aufschlag nach den vorstehenden vertragsmässigen, bzw.

autonomen Anmerkungen zu den Tarifklassen XVIII bis XXII sind die Vertragszölle für die betreffenden Waren zugrunde zu legen.

Tarifklasse XXIV. Nicht in anderen Tarifklassen benannte "Waren aus Bast, Binsen, Bohr, Schilf, Span, Stroh und dergleichen.

232

Hutgeflechte und andere Geflechte Anmerkung: Geflechte in Verbindung mit Gespinstfäden, Eosshaar, Sparterie, Metallfäden oder Gespinstwaren sowie Sparterieplatten fallen unter die Nr. 234.

frei

136

Nr. des Österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen für 100 kg

aus 234

Sonstige Flechtwaren, auch Korbflechtwaren: aus e. feine, dann alle in Verbindung mit, feinen Stoffen: 1. feine, ohne Verbindung mit feinen Stoffen 2. Geflechte in Verbindung mit Gespinstfäden d. alle in Verbindung mit feinsten Stoffen .

86.-- 85.-- 300.--

Tarif klasse XXV. Papier und Papierwaren.

aus 242

Anmerkung zu den Nrn. 237 und 252: Sogenannte Automatenkartens für Stickmaschinen in Bollen oder in Streifen von 13,5 bis 18 cm Breite, beim Bezug durch Stickereiunternehmer oder Stikker auf Erlaubnisschein

10.--

Isolierpapiere und anderes imprägniertes oder lakkiertes Papier für elektrotechnische Zwecke, auch Bänder aus solchen Papieren, beim Bezug durch Erzeuger elektrotechnischer Bedarfsgegenstände auf Erlaubnisschein

7. --

Tarifklasse XXVI. Kautschuk, Guttapercha und Waren daraus.

260

aus 265

a, Schläuche aus oder mit Kautschuk, auch mit Gewebelagen oder Drahteinlagen b. Dichtungsmaterial, auch mit Asbest; Isolierstreifen aus Patentplatten, auch vulkanisiert Gewebo und Wirkstoffe mit Kautschuk überzogen, getränkt, bestrichen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden: ans b. aus andern Gespinststoffen: ]. Isolierstreifen Anmerkung zu Nr. 267: Der Berechnung des Zolles samt Aufsehlag nach Nr. 267 sind die Vertragszölle der Nrn. 265 und 266 zugrunde zu legen.

75.

80.

50.--

137 Nr.des öster-

reichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz

Kronen für 100 kg

Tarifklasse XXVII. Wachstach und Waren daraus.

271

Fussbodenbeläge aus Wachstuch, Linoleum und Stoffen ähnlicher Zusammensetzung: a. Inlaid-Linoleum; Linoleum in der Stärke über 2,s mm b. andere Anmerkung zu den Nrn. 273 und 274: Isoliergewebe (das sind mit Firnissen oder Lacken für elektrotechnische Zwecke imprägnierte Seiden-oder andere Gewebe) und Isolierbänder (das sind geschnittene, auch aneinandergestückelte Streifen oder Bänder aus Isoliergeweben) beim Bezug durch Erzeuger elektrotechnischer Bedarfsgegenstände auf Erlaubnisschein

40.-- 70.--

90.--

Tarifklasse XXTIII. Leder und Lederwaren.

aus 287

Lederwaren : Schuhwaren, aus oder mit Leder, auch in Verbindung mit feinsten Stoffen, das Paar im Gewicht: c. unter 900 g bis 500 g, ferner Knaben-, Mädchen- und Kleinkinderschuhe sowie Sandalen d. unter 500 g

160.

250.

Tarifklasse XXX. Holz and Holzwaren; Drechsler- and Schnitzstoffe und Waren daraas.

aus 304

Geschnitzte oder mit Intarsien oder Verzierungen versehene Arbeiten aus Holz, wie die Interlakener, Brienzer oder Berneroberländer Artikel genannten Gegenstände und ähnliche, nach Art der vorgelegton Mustor, mit oder ohne Beschläge : . l, Souvenirs 2. andere ,

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

40.

60.-

11

138 Nr. des österreichischen

Bezeichnung der Ware

Tarifs

Zollsatz Kronen für 100 kg

aus 305

Geschnitzte oder mit Intarsien oder Verzierungen versehene Arbeiten aus Holz, wie die Interlakener, Brienzer oder Eerneroberländer Artikel genannten Gegenstände und ähnliehe, nach Art der vorgelegten Muster, mit oder ohne Beschläge : 1. Souvenirs 2. andere

70.-- 80.--

Tarifklasse XXXI. Glas und Glaswaren.

818

Glaskolben (Glasbirnen) für elektrische Glühlampen

30.--

Tarif klasse XXXII. Steine und Steinwaren.

aus 333

aus 351

Steinplatten in der Stärke unter 16 cm (mit Ausnahme von Schieferplatten und Lithographiesteinen) : aus b. weiter bearbeitet, auch geschliffen oder poliert: aus 3. Mika- und Mikanitplatten Mika- und Mikanitgewebe, auch in Bändel n . . .

7. 25.-

Tarifklasse XXXIV. Eisen und Eisenwaren.

375 aus 381

Eigenwaren : Bohren und Röhrenverbindungsstücke aus nicht schmiedbarem GUSS Blechwaren : aus 1). aus Blech in der Stärke unter 2 mm: 3. sonst fein bearbeitet, wie mit andern unedlen Metallen überzogen oder poliert mit eingepressten oder gestanzten Mustern, emailliert, fein angestrichen, lackiert, bemalt, bedruckt: a. Tisch-, Haus-, Küchengeräte; Emailgeschirr ß, Emballagen y. andere

frei

66. 50 70.-- 80.--

139 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

für 100 kg

aus 388

aus 389

aus 890

409

Wertzeuge : /. Feilen und Baspein, mit einer Hieblänge : 1. von 300 mm oder mehr 2. unter 800 mm bis 150 mm 8. unter 150 mm Nägel und Drahtstifte: aus a. roh oder gewöhnlich bearbeitet : 2. Schuhnägel (ausgenommen handgeschmiedete) : «. Täcks ß. andere Schrauben, Schraubenmuttern" und Bolzen: aus a. Gleitschutznieten für Automobilreifen mit flachem Kopf und konischem Schliff, oben zum Börteln eingerichtet, mit glashart gehärtetem Kopf, der von der Feile nicht angeritzt wird.

b. mit Gewinde: 1. roh, mit einer Schaftdicke oder Lochweite: a. von 14 mm oder mehr ß, unter 14 mm bis 7 mm y. unter 7 mm 2. gewöhnlich oder fein bearbeitet, mit einer Schaftdicke oder Lochweite: K. von 14 mm oder mehr ß. unter 14 mm bis 7 mm f. unter 7 mm Waren aus schmiedbarem Eisen, nicht besonders benannte : «. roh, gescheuert oder grob angestrichen, bei einem Stückgewicht: 1. von 25 kg oder mehr 2. unter 25 kg bis 8 kg S. unter 3 kg bis 0,5 kg 4. unter 0,5 kg b. in anderer Weise gewöhnlich bearbeitet, bei einem Stückgewicht: 1. von 25 kg oder mehr 2. unter 25 kg bis 3 kg

30. -- 50.-- 60.--

15.-- 20. -

15.-- 18.-- 26.-- 42.-- 28.-- 36.-- 70.--

10.-- 12.-- 14.-- 16.20.-- 22.--

140 Nr. des Österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

8. unter 3 kg bis 0,6 kg 4. unter 0,5 kg c. fein bearbeitet, bei einem Stückgewicht : 1. von 25 kg oder mehr 2. unter 25 kg bis 3 kg 8. unter 3 kg bis 0,5 kg 4. unter 0,5 kg

Zollsalz Kronen für 100 kg 24 -- 28.-- ' 28.-- 32. -- 86.-- 40.--

Tarifklasse XXXV. Unedle Metalle und Waren daraus.

aus 414

aus 416

419

Bleche und Platten: aus a, roh, nicht zugeschnitten, gebogen, vertieft oder gelocht: 3. aus Kupfer, Nickel, Aluminium und andern unedlen Metallen oder Metallegierungen in der Stärke: a. von 0,6 mm oder mehr ß. unter 0,5 mm

19.

24.

Stangen, Stäbe und Drähte: aus a. roh: 8. aus Kupfer, Nickel, Aluminium und andern unedlen Metallen oder Metallegierungen in der Stärke: a. von 0,5 mm oder mehr ß. unter 0,5 mm

19.

24.

Metallwaren : Blei- und Zinnfolien (Stanniol); Flaschenkapseln, Tuben und Spritzkorke aus Blei, verzinntem oder zinnplattiertem Blei oder Zinn: a. blank, ausgenommen Zinnfolien 6. andere: 1. Zinnfolien 2. sonstige

50.

70.

80.

141 Nr. des österreichischen Tarifs

Beaeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

für 100 kg aus 428

·480

Waren, nicht besonders benannte, aus Kupfer oder anderweitig nicht genannten unedlen Metallen und Metallegierungen: c. andere: 1. roh oder gewöhnlich bearbeitet 2. fein bearbeitet: a. Heisswasserapparate, auch vernickelt .

ß. andere Waren, nicht besonders benannte, aus Aluminium oder aluminiumähnlichen Legierungen: a. für technische Zwecke, ausgenommen Folien und Tuben b. andere: 1. Folien 2. sonstige ·.

Allgemeine Anmerkungen zu den Tarifklassen XXXIV und XXXV.

1. Unter schmiedbarem Eisen ist auch Stahl, Weich- und Stahlguss begriffen.

2. Das Beseitigen der GUSS- und Pressnähte (Grate) durch Abmeisseln, Abschleifen, auch auf Schmirgelscheiben, Feilen oder Bestossen, das Ebnen von Bruchfläohen, das Abstechen der Gussköpfe, das Vorschruppen zum Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit bei Stahlguss wird nicht als Bearbeitung angesehen.

3. Als gewöhnliche Bearbeitung im Gegensatz zu roh gilt: Scheuern, Feilen, Abschmirgeln, Abdrehen, Hobeln, grober Schliff und grober Anstrich; überdies bei Eiesenwaren (Nr. 373 bis 411) und Metallwaren (Nr. 417 bis 432) noch das Lochen, Bohren, Einschneiden von Gewinden, Nieten und Verschrauben.

4. Alle andern Bearbeitungen, wie das Überziehen mit unedlen Metallen, feiner Anstrich, feiner Schliff usw. gelten als feine Bearbeitung.

75.

130.

150.

100.

180.

160.

142 N r. des Österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz

Kronen für 100 kg

5. Insofern im Tarif nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, unterliegen alle gravierten, ziselierten, guillochierten, vernickelten, verkobalteten Waren einem Zuschlag von 50 vom Hundert zum Zoll für die betreffende Ware. Sind bei der betreffenden Ware besondere Zollansätze für die gewöhnliche oder feine Bearbeitung vorgesehen, so ist der Berechnung des Zuschlags der Zollsatz für die feine Bearbeitung zugrunde j;u legen. Der Berechnung des Zolles samt Zuschlag sind dieVertragszöllo für die betreffenden Waren zugrunde zu legen.

6. Mit Gold oder Sii ber plattierte Waren sind wie vergoldete oder versilberte Waren zu behandeln.

Tarifklasse XXXYI. Maschinen, Apparate aus Holz, Eisen oder unedlen Metallen, mit Ausnahme der in die Klassen XXXVII und XXXVIII gehörigen.

aus 4S8

aus 440

Dampfmaschinen, Dampf- und Wasserturbinen, Verbrennungsmotoren im Stückgewicht : o. von 100,000 kg oder mehr: 1. Dampfturbinen 2. Dampfmaschinen 3. Wasserturbinen und Verbrennungsmotoren b. unter 100,000 kg bis 10,000 kg: 1. Dampfturbinen 2. Dampfmaschinen 3. Wassertxirbinen und Verbrennungsmotoren c. unter 10,000 kg bis 2500 kg: 1. Dampfmaschinen 2. Dampfturbinen, Wasserturbinen und Verbrennungsmotoren d. unter 2500 kg bis 200 kg: Verbrennungsmotoren Maschinen und Apparate für die Vorbereitung, Verarbeitung oder Veredlung von Gespinststoffen und Gespinstwaren:

16.

18.

20.

18.

24.

25.

26.

30.

143 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Eroneu

für 100 kg

aus 441

a. Nähmaschinen und Strickmaschinen : 1. mit Gestell aus 2. Kopfe und bearbeitete Bestandteile von Köpfen: ct. Schiffchen, Greifer, Spulenhülsen. . .

aus ß. Köpfe und andere bearbeitete Bestandteile von Köpfen für Flachstrickmaschinen y. andere 8. Gestelle, auch zerlegt b. Webstühle und Hilf smaschinen für die Weberei : 1. Baumwoll-und Leinenwebstühle, Schlichtmaschinen 2. alle andern Webstühle, mit Ausnahme der Tuchwebstühle, und andere Hilfsmaschinen für die Weberei c. andere, wie Spinnerei- und Zwirnereimaschinen, Wirkstühle, Stickmaschinen, Klöppelmaschinen für die Spitzenerzeugung, Hilfsmaschinen für die Wirkerei und Strickerei, Maschinen und Apparate für die Bleicherei, Färberei, Druckerei, Zurichtung u. dgl. . .

Maschinen und Apparate, nicht besonders benannte: aus c, aus Eisen, im Stückgewicht aus 1. von 10,000 kg oder mehr: a. Kakaobutterpressen ß. Eismaschinen, Kältemaschinen; Flachdruckrotationsmaschinen, Rotationsmaschinen f. Zentrifugalpumpen a, Papiermaschinen; Pressen und Kollergänge für Teigwarenfabrikation; Kollergänge für Ziegel- und Zementfabriken aus 2, unter 10,000 kg bis 1000 kg: «. Maschinen zur Herstellung von Wicklungen aller Art und zum Bandagieren

50.--

frei

80.-- 60.-- 30.-- 20.-- 16.--

18.--

frei

20.

22.

24.

26.--

144 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz

Kronen von Wicklungen für elektrische Maschinen und Apparate; Schriftgiess- und Setzmaschinen ß. Walzwerke und Mischmaschinen für Schokoladefabrikation ; Pressen undKollergänge für Teigwarenfabrikation im Stückgewicht über 7000 kg; Flachdruckrotationsmaschinen im Stückgewicht über 7000 kg y. Eismaschinen, Kältemaschinen ; Papiermaschinen; Zentrifugalpumpen; Ventilatoren; Kompressoren; Geschwindigkeitswechselgetriebe ; Hand-und Schnellpressen, Rotationsmaschinen; Spezialmaschinen und Apparate für Mühlen (wie insbesondere Getreidereinigungsund Sortiermaschinen für Mühlen und Speicher, Getreide - Konditionierungsapparate, Müllereiwalzenstuhle, Plansichter,Griessputzmaschinen,, Mischmaschinen) ; Trockenapparate und Pressen für Teigwarenfabrikation ; Maschinen für Bäckereien und Konditoreien (wie insbesondere Misch- und Knetmaschinen) ; Schneckenpressen, Eevolverpressen für Ziegel- undZementfabrikenn ; Walzwerke und Mischmaschinen für Seifen- und Farbenfabrikation aus 3. unter 1000 kg bis 200 kg: «. Maschinen zur Herstellung von Wicklungen aller Art und zum Bandagieren von Wicklungen für elektrische Maschinen und Apparate ß. Schleifmaschinen für Metalle y. Walzwerke und Mischmaschinen für Schokoladefabrikation ; Schrif tgiess-und Setzmaschinen

für 100 kg

25.--

80.

35.--

80.-- 33.--

38.--

145

Nr.des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen für 100 kg

d. Eismaschinen, Kältemaschinen; Papiermaschinen; Zentrifugalpumpen; Ventilatoren; Kompressoren; Geschwindigkeitswechselgetriebe ; Spezialmaschinen und Apparate für Mühlen (wie insbesondere Getreidereinigungs- und Sortiermaschinen für Mühlen und Speicher, Mehlpackmaschinen, Auflöser und Detacheure, Griessputzmaschinen, Mischmaschinen, Filter, Ventilatoren, Schnecken und Elevatoren); Trockenapparate für Teigwarenfabrikation; Maschinen für Bäckereien und Konditoreien (wie insbesondere Misch- und Knet-, Rühr- und Schlag-, Reib- und Schneidmaschinen) ; Hand- und Schnellpressen, Rotationsmaschinen aus 4. unter 200 kg: a. Maschinen zur Herstellung von Wicklungen aller Art und zum Bandagieren von Wicklungen für elektrische Maschinen und Apparate ß. Schleifmaschinen für Metalle y. Eismaschinen, Kältemaschinen ; Papiermaschinen; Zentrifugalpumpen; Ventilatoren ; Kompressoren ; Geschwindigkeitswechselgetriebe ; Maschinen für Bäckereien und Konditoreien (wie insbesondere Rühr- und Schlag-, Reib- und Schneid-, sowie Teigteilmaschinen) . .

Tarifklasse XXXVII. Elektrische Maschinen und Apparate; elektrotechnische Bedarfsgegenstände.

aus 442

Dynamomaschinen und Elektromotoren, auch in untrennbarer Verbindung mit mechanischen Vorrichtungen und Apparaten im Stückgewicht:

40.--

35.

38.-

45.

146 Nr. des fister.

reichischen

Bezeichnung der Ware

Tarifs

Kronen a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

448

444

446

aus 448

Zollsatz

von 8000 kg oder mehr unter 8000 kg bis 3000 kg unter 3000 kg bis 1000 kg unter 1000 kg bis 500 kg unter 500 kg bis 200 kg unter 200 kg bis 25 kg unter 25kg: 1. unter '25 kg bis 5 kg 2. unter 5 kg Kuhende Transformatoren im Stückgewicht : a. von 3000 kg oder mehr 1). unter 3000 kg bis 500 kg c. unter 500 kg bis 25 kg d. unter 25 kg.

Apparate : a. für Télégraphie oder Téléphonie, Laute- und Signalapparate b. für drahtlose Fernvermittlung c. Röntgen- und elektromedizinische Apparate und Hilfsgeräte im Gewicht: 1. von 250 kg oder mehr 2. unter 250 kg bis 20 kg 3. unter 20 kg Elektrizitätsmess-, -zähl- und -registrierapparate, auch mit Zeituhren oder auf Schalttafeln befestigt : a. von 5 kg und darüber b. unter 5 kg Nicht besonders benannte elektrische Apparate und Vorrichtungen, wie Schalt- und Kontaktvorrichtungen, Anlasser, Regulatoren, Widerstände, Sicherungen, Schalter, Heiz- und Kochapparate im Stückgewicht: a. von 250 kg oder mehr b. unter 250 kg bis 20 kg c. unter 20 kg bis 5 kg Heiz- und Kochapparate

für 100 kg 24.-- 83.-- 40. -- 45. -- 56. -- 70. -- 90. -- 120. -- 45.-- 65. -- 90. -- 120.--

150.-- 800. --

100. -- 120. -- 150. --

150. -- 200.--

65. -- 90. -- 120.-- 110. --

147 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Kronen

d. unter 5 kg bis 500 g Heiz- und Kochapparate e. unter 500 g Heiz- und Kochapparate Anmerkung: Die Zölle der Nummern 442 bis 446 und 448 finden auch auf fertige Bestandteile der in diesen Nummern enthaltenen Maschinen, Apparate und Vorrichtungen Anwendung, wenn sie keinen andern Gebrauch als zur Zusammensetzung von solchen zulassen und nicht in dieser Klasse besonders genannt sind. Unfertige Bestandteile von Dynamomaschinen und Elektromotoren sind nach den Bestimmungen für Maschinen und Apparate der Klasse XXXVI, solche Bestandteile zu andern elektrischen Maschinen und Apparaten nach Beschaffenheit des Stoffes zu verzollen, aus 449

450

451

Zollsatz

Isolierrohre zur Aufnahme elektrischer Leitungen, auch mit Anschlussmuffen, sowie Verbindungsstucke zu solchen: a. ohne Eisen- oder Metallbewehrung (schwarze Bohre) b. mit Eisen- oder Metallbewehrung Anmerkung: Unter die Nr. 449 fallen auch Isolierrohre aus Papier oder Hartgummi mit oder ohne Bewehrung, ferner Isolierrohre aus Mika- und Mikanitpapier,

für 100 kg 150.-- 125.-- 180.-- 160.--

30.

35.

Kabel und isolierte Drähte: a. mit Bleiumpressung (Bleikabel), mit oder olmo Eisen- oder Metallbewehrung 6. mit einer Isolierung aus Seide oder in Verbindung mit Seide c. andere: 1. ohne Gummi-Isolierung 2, mit Gummi-Isolierung

100.

100.

Elektrizitätssammler (Akkumulatoren) sowie Platten hierzu, ausgenommen Taschenakkumulatoren

60.

36.

145.

148

Hr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Tarifklasse XXXVIII. Fahrzeuge.

458

aus 460

aus 468

Zollsatz

Kronen

für 100 kg

Fahrradbestandteile, bearbeitet : a. Freilaufnaben und deren Bestandteile, Freilaufzahnkränze, starre Nabenkränze, Achsen, Fahrradketten, Kugellager, Kugelhalterringe, Griffe, Kettenkasten, Kotschützer, gebohrte Felgen 6. Speiehen, Speichennippel e. andere

60.-- 120.-- 200. --

aus a, Kader und Vollräder für Kraftfahrzeuge aus schmiedbarem Eisen, im Stückgewicht von 4,5 kg oder mehr

35.--

Anmerkung zu den Nrn. 465 und 466: Bei der Abfertigung nach lit. 6 der Tarifanmerkung zu den Nrn. 465 und 466 ist der Zuschlag den Vertrags- für l Bruttoregistertonne zöllen dieser Nummern zuzurechnen.

12,-- Schiffe aus Eisen

Tarifklasse XL. Instrumente und andere Erzeugnisse der Feinmechanik; Uhren.

479

aus 480

aus 486

489

Instrumente, mathematische, physikalische, chirurgische, medizinische und andere nicht besonders benannte Erzeugnisse der Feinmechanik: a. Reisszeuge b. andere mathematische, physikalische

für l kg 6.-- 3.-- 2.--

Optische Instrumente und Fassungen hierzu, ausgenommen solche aus Edelmetall: 4.50 aus b. photographische Kameras für 100 kg Sprechmaschinen und deren Bestandteile, mit Ausnahme der Platten und Walzen; Spieldosen . .

70. -- Uhren : Taschenuhren und Uhren für Armbänder u. dgl.: für l Stück 10.-- a. mit Gehäusen aus Platin 5.60 b. mit Gehäusen aus Gold

149 Nr.des Österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen für l Stück

490

491

e. mit Gehäusen aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten oder plattierten Bändern, Bügeln oder Knöpfen d. andere, auch vergoldet oder versilbert. . .

Gehäuse zu Taschenuhren und Uhren für Armbänder u. dgl.: a. aus Platin b. aus Gold c. aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten oder plattierten Rändern, Bügeln oder Knöpfen d. andere, auch vergoldet oder versilbert. . .

Anmerkung : Hierher gehören auch Mittelstücke von Uhrgehäusen (sogenannte Carrures).

Uhrwerke zu Taschenuhren und Uhren für Armbänder u. dgl., sowie Bollwerke

2.60 1.20 8.50 4.50 1.50 --.80

--.80

Tarifklasse XLII. Chemische Hilfsstoffe and Erzeugnisse ; Arznei- und Parfumeriestoffe, sowie Waren daraus; Farbwaren, Kerzen, Seifen.

aus 500

aus 510

aus 511

518

Chemische Hilfsstoffe und Erzeugnisse: Kalium-, Natrium- und Ammoniumverbindungen: k 2. Kalium- und Natriumchlorat (chlorsaures Kalium und Natrium), Kaliumperchlorat für 100 kg und Natriumperchlorat 10.-- Andere chemische Erzeugnisse: aus a. Turicol, über besonders ermächtigte Zoll14.-- ämter 14.50 d. Leim aller Art aus a und b.

1. Metaldehyd, fest (fester Brennstoff «Meta») 25.-- 10.-- 2. Bariumchlorat Arznei- und Parfümeriestoffe, sowie Waren daraus : Arzneien, zubereitet, sowie alle durch ihre Inschriften, Etiketten, Umschläge u, dgl. sich als Arznei-,

150 Nr. des österreichischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Kronen

für 100 kg

auch Tierheilmittel ankündigenden Stoffe, soweit sie nicht einem höheren Zoll unterliegen; ferner ausschliesslich für arzneiliche Verwendung bestimmte chemisch einheitliche, nicht besonders benannte Stoffe

323

534

50 --

Farbwaren : Teerfarbstoffe, reine, mit höchstens 80 vom Hundert Streckungsmittel

f t'ei

Anmerkung : Der Zusatz von Streckungsmitteln im Ausmass von über 80 vom Hundert schliesst die Behandlung nach dieser Nummer nicht aus.

Lacke und Lackfirnisse mit oder ohne Farbe . . .

80.--

Tarifklasse XLIV. Spielwaren und Christbaumschmuck.

aus 548

Spielwaren und Christbaumschmuck, sowie Teile davon : aus a. aus Holz: 2. fein gearbeitet, gebeizt, gefärbt, lackiert, poliert, bemalt .

, ,

30

!

151

Anlage B.

Zölle bei der Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet.

Nr. des schweizerischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Franken per q

I. Nahrungs- und Genussmittel.

aus 23

B. Früchte und Gemüse.

Äpfel, Birnen, Quitten, offen, frisch, vom 1. September bis 30. November NB. ad 23. Äpfel, Birnen, Quitten werden auch dann als offen nach dieser Nummer zugelassen, wenn sie lose in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind. Die Wagenabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt sein.

2. --

D, Animalische Nahrungsmittel.

84

Geflügel, getötet, anderes als Federwild . . . .

30.--

II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe and animalische Abfalle.

A. Tiere.

145

Schafe

per Stück 5. -

III. Hänte nnd Felle, leder-, Lederwaren, Schuhwaren.

177 aus 182 aus 188

Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf und Bauchleder Treibriemenleder, schwarz oder naturfarbig, nicht in Bahnen zugeschnitten Taschnerwaren aus Leder, ausgenommen Reiseartikel, auch in Verbindung mit Seide u. dgl.

per q 50.--

65.-- 200.--

152 Nr. des schweizerischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Franken

per q 200

Schuhe und Pantoffeln aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch, mit Ledersohle oder unit, Lederbesatz

400.

V. Holz.

237

aus 246 aus 247

Bau- und Nutzholz, in der Längsrichtung gesagt oder gespalten, auch fertig bebauen, roh, nicht gehobelt, nicht zusammengesetzt, anderes als Schwellen : -- Nadelholz Kistchen und Schachteln aus Holz, zur Vorpackung von Kanditen und Zuckerwaren oder von Nähseide, auch mit eingepresster Firma oder Inhaltsbezeichnung, nicht in Verbindung mit Textilien, nach Art der vorgelegten Muster: -- rohe -- andere

aus 258

Packfässer aus bloss gesägten, nicht gehobelten Brettern, ferner rohe, nicht gehobelte Bretter zu Packkisten, gebündelt, aus weichem Holz, für trockene Gegenstände Kreuzverleimte Holzplatten mit Aussenplatten von Erle oder Buche, nicht furniert, nicht veredelt, nicht den Charakter von Möbelteilen aufweisend Wäscheklammern aus Holz, mit Federn . . . .

aus 260 aus 262 aus 264a

Möbel und Möbelteile (mit Ausnahme der Korbmöbel, sowie der unter Nr. 264 b genannten Sitzmöbel aus gebogenem Buchenholz), massiv oder furniert, auch ganz oder teilweise aus gebogenem Holze: -- glatt, andere als rohe -- gekehlt, mit Stäben verziert : andere als roho -- geschnitzt oder eingelegt: andere als rohe .

aus 248

am 250

2. «50

20.-- 80.--

L--

10.-- 80.--

4-5.

60.

100.

153 Nr. des

schweize

Zollsatz

Bezeichnung der Ware

risehen Tarifs

Franken per q

268b

aus 271

Luxus-, Galanterie- und Phantasieartikel; sog.

Kleinmöbel (Nipp- und Rauchtischchen, Blumentische, Schatullen, Kassetten, Etuis, Dosen, etc).: -- nicht in Verbindung mit Textilstoffen, Posamentier- oder Polsterarbeit Skis, andere als rohe

100.--

50.--

VI. Papier und graphische Erzeugnisse.

A. Rohstoffe zur Papierbereitung.

290 291

Faserstoffe zur Papierfabrikation, auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose, Stroh-, Alfastoff u.

dgl.), nass oder trocken: -- ungebleicht -- gebleicht

4.

5.

B. Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

1. Ohne nachträgliche Bearbeitung.

292

aus 299

Pappen, gravie, sowie Holz-, Stroh- und Lederpappen, etc., im Gewicht von mehr als 400 g per m2 : in Bogen von 0,5 m2 Flächeninhalt und mehr, auf mindestens einer Seite den Naturrand aufweisend . . . .-

9.--

3

Seidenpapier von 25 g und darunter per m , mit einer Breite von mindestens 25 cm, nicht für den Detailverkauf hergerichtet, mit Ausnahme von Zigarettenpapier

25.--

2. Mit nachträglicher Bearbeitung.

aus 806e

Seidenpapier (in Bogen oder Bollen), gekreppt, einfarbig, mit einer Breite von mindestens 25 cm, nicht für den Detail v erkauf hergerichtet . . .

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

20.--

12

154 Nr. des schweizerischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Franken per q

C. Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

aus 312

aus 812 aus 314 aus 316

Falzkapseln aus Papier, einfarbig typographisch bedruckt Modezeitschriften, auch mit lose eingelegten Modebildern und Schnittmustern, lose oder broschiert : -- typographisch oder lithographisch bedruckt: einfarbig mehrfarbig ·-- nach andern Verfahren bedruckt (Lichtdruck, photographischer Druck, Stahl- oder Kupfer· druck, etc.). .

NB. ad 312, 314, 316. Unter diese Nummern fallen auch die Modezeitschriften, die lediglich Abbildungen mit kurzer beigefugter Beschreibung oder mit Verweis auf eine an anderer Stelle des Heftes befindliche Beschreibung enthalten.

90.-

30.-- 30.--

30.--

E. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten.

aus 331 338

aus 340l

Falzkapseln und Tekturen, unbedruckt Enveloppen in Schachteln, Kassetten, etc., mit oder ohne Briefbogen (Papeterien u. dgl.), unbedruckt Lederalbums zum Einstecken von Bildern und Karten

80.-

100.--

150. --

VII. Spinn- und Flechtstoffe ; Konfektion.

aus 391

A. Baumwolle.

Wickelbänder und Tischborten, aus Baumwolle, am Stuck, nach Art dor vorgelegten Muster . .

Klöppelspitzen aus Baumwolle

200.-- 200.--

397 a aus 403

B. Flachs, Hanf Jute, Ramie etc.

Hanfgarne, rohe, nicht für den Detailverkauf hergerichtet : -- einfach, bis und mit Nr. 5 englisch. . . .

-- gezwirnt

12.-- 40.--

aus 881

155 Nr. des schweizerischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Franken perq

D. Wolle.

479

aus 492 aus 498

Decken (Bett- und Tischdecken etc.), abgepasst, ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen

210.--

Filzplatten aus Wolle, vermischt mit andern Pasern, auch zugeschnitten, ohne Näharbeit: -- roh --- gebleicht, gefärbt, bedruckt

70.-- 90.--

E. Haare aller Art, nicht anderweit genannt.

aus 501

Filzplatten aus den unter Nr, 500 fallenden Tierhaaren oder ähnlichen geringen Stoffen, nicht mit Wollfasern vermischt

30.--

TUT. Mineralische Stoffe.

aus 586 587

aus 609 aus 618 aus 620 aus 623

aus 624

Gebrochener Walzschotter aus Gault Pflastersteine, zugerichtet, NB. ad 591 a. Hierher gehört auch Untersberger Marmor.

Magnesit, gebrannt: -- in Stücken; Sintermagnesit -- gemahlen, ni cht chemisch rein (kaustischer Magnesit) Wärmeschutzmasse aus Kieselgur, auch mit Asbest, Haaren, Sagespänen u. dgl, vermischt . . . .

a. Bausteine (auch Platten und Schalen) aus Kieselgur, auch vermischt mit andern Stoffen, Kork ausgenommen b. Magnesitplatten und Heraklithplatten, nach Art der vorgelegten Muster, bei der Einfuhr über die Zollämter St, Margrethen und Buchs . . .

Korksteine und Korksteinplatten für Bauzwecke, auch mit Zusatz von andern Materialien . . .

--.10 --.80

--.08 --.50 2,--

4.--

2.--

15.--

156 Nr. des schweizerischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz

Franken per q

aus 632&

Fabrikate aus künstlichem Schmirgel, andere als die unter den Nrn. 630/632 a genannten . . . .

25.--

IX. Ton, Steinzeug; Töpferwaren.

A. Ton.

aus 660

Magnesitsteine, -dusen, -röhren und -röhrenformstücke: feuerfest

2.50

XL Metalle.

A. Eisen.

NB. ad 712/714. Unter dieso Nummern lallt auch sog. gereelter Rundstahl, nach Art der vorgelegten Muster, der warmgewalzt noch im warmen Zustand gerichtet und egalisiert wurde.

NB. ad 742. Unter diese Nummer fallt auch roher Hohlbohrstahl (rund, sechs- oder achtkantig).

748 749 750 aus 751 aus 757 aus 758 aus 759 779 785 & aus 802 b

aus 809

Feilen und Baspein, mit Hiebflächenlänge von : -- 35 cm und darüber ·-- 16 bis auf 35 cm -- weniger als 16 cm Sensen und Sicheln Drahtzieheisen, das Stück im Gewichte von: 5 kg und darüber 2 bis auf 5 kg 0,5 bis auf 2 kg Pfannen und Pfannenschalen, roh, geschliffen oder verzinnt Eisendrahtgeflechte, auch verzinkt Bohrstahl, Hohlbohrstahl (rund, sechs- oder achtkantig), roh, mit Einsteckenden ; Schlangenbohrstahl (voll oder hohl), roh, mit Einsteckenden .

NB. ad 8026. Unter diese Nummer fallen auch Gewehrlaufstäbe, roh, geschmiedet, ungelocht.

Hufeisengriffe und -s t ollen

25.-- 35.-- 50.-- 15.-- 20. -- 80.-- 35.--

25.-- 25.-- 10.-- 10.--

157 Nr. des schweizerischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Franken perq

B. Kupfer.

aus 835 aus 836 aus 837

Firmenschilder aus Messing, poliert oder mattiert Firmenschilder aus Messing, vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt Firmenschilder und Hohlwaren aus Messing, versilbert

80.-- 00.-- 120,--

E. Zinn.

Stanniol Tuben aus Zinn : -- roh -- andere Flaschenkapseln aus Zinn: -- r oh -- andere

40,-- 90.--

aus 860

F. Nickel.

Packfogblech und -draht NB. ad 860. Unter diese Nummer lallen auch Bondellen aus Packfongblech.

20, --

aus 873a

H. Edle Metalle.

Firmenschilder aus anderen unedlen Metallen als Kupfer und Messing, versilbert; Hohlwaren aus Packfong oder Alpacca, versilbert

856 aus 857 aus 858c aus 857 aus 8586

50.--

40.-- 80. --

120.--

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

A. Maschinen und mechanische Geräte.

aus 893a

Siebmaschinen und Sortiermaschinen für Getreide und Sämereien, landwirtschaftliche aus 8936 "Dengelmaschinen Werkzeugmaschinen für die Holzbearbeitung, das Stück im Gewicht von: aus 895 b M 6 -- 2500 bis auf 10,000 kg aus 896 b M 6 -- 500 bis auf 2500 kg

15.-- 20.' --

20.-- 20.--

158 Nr. des schweizerischen Tarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsatz Franken perq

aus897bM7 aus898bM7

aus895bM9

aus 896 b M 9 aus897bM9

Konditoreimaschinen mit Kraftbetrieb, vorwiegend aus Eisen (Massenschlag- und Rührmaschinen, Mandel- und Schokoladereibmaschinen, Mandelschalmaschinen, Gefrorenesmaschinen, Pondanttabliermaschinen),das Stück im Gewicht von: -- 100 bis 500 kg -- 50 bis 100 kg Gerbstoffmühlen, Gerberei- und Lederzurichtmaschinen, das Stück im Gewicht von: -- 2500 bis auf 5000 kg -- 500 bis aul 2500 kg -- 100 bis auf 500 kg

80.-- 35.--

20.-- 20.-- 30.--

B. Fahrzeuge.

aus 909

Handschlitten ohne Lenkvorrichtung, mit einer Sitzlänge von mehr als 65 cm

40.--

XIII. Uhren; Instrumente und Apparate.

B. Instrumente und Apparate.

aus 956 958

Magnete aller Art, nicht unter die Nummern " 894/898 fallend Kirchenorgeln und nicht anderweit genannte fertige Bestandteile von solchen

40.-- 80.--

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

£. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

1046

Wasserstoffsuperoxyd, tochnisch rein, für gewerblichen Gebrauch

5. --

159 Nr. des schweizerischen Tarifs

Zollsatz

Bezeichnung der Ware

Franken perq

D. Technische Fette, Öle and Wachsarten ; Mineral-, Teer- und Harzöle; Seifen. ,

1187

Wachsarbeiten aller Art, andere als die unter Nrn. 1135/1136 genannten .

. . .

NB. ad 1137. Wachsfiguren, auch mit Perücke aus Wollhaar, oder in Verbindung mit Papier oder unedlem Metall werden nach dieser Nummer zugelassen.

40.--

XT. Nicht anderweit genannte Waren.

aus 1145

1152 1153 1161a

Holzperlen und Waren daraus; Spritzkorke aus Zinn, auch in Verbindung mit Kork Eeiseartikel aller Art: -- aus Leder -- andere

200.-- 120.--

Binden aller Art für Verbandzwecke

100. --

, . ,

120.--

160 Anlage O.

Zusatzbestimmungen.

Zu Artikel 8.

Die vertragschliessenden Teile behalten sich gegenseitig das Recht vor, die Einfuhr- und Ausfuhrzolle in Gold zu erheben; sie sichern sich aber in dieser Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. Wenn der eine odor der andere der vertragschliessenden Teile die Erhebung der Zollo in Gold anordnet, so können diese Zölle in Papiergeld des betreffenden Landes mit einem Aulgeld, das der allfalligen Entwertung des genannten Geldes entspricht, entrichtet werden.

Zu Artikel 7 und 9.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 7 hinsichtlich der Warenumsatzsteuer keine Anwendungfinden und dass die aus Anlass der Ausfuhr von Waren stattfindenden Vergütungen an der genannten Steuer nicht als Gewahrung von Ausfuhrprämien im Sinne des ersten Absatzes des Artikels 9 anzusehen sind.

Zu Artikel ] l.

Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des letzten Absatzes des Artikels 11 ist diegewerbsmässigee Beförderung von Gutern und Personen auf Landwegen,, mit Ausschluss der Eisenbahn, zu verstehen. Unter Gewerbesteuer soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebs, einschliesslich der Besteuerung des Einkommensaus1 demselben verstanden werden, gleichviel ob die Steuer für Rechnung des Staates oder dor Kommunen usw. erhoben wird.

Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen innerhalb der Gebiete des andern vertragschliessenden Teils gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landcsgesetzen unter Berücksichtigung dei etwa bestehenden Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Wenn dor Gewerbetreibende in den Gebieten des andern vertragschliessenden Teils neben dem Fracht fuhr- oder dem Schiffahrtsgewerbe einen selbständigen nicht unmittelbar durch dis Ausübung dieser Gewerbe bedingten Nebenbetrieb hält oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung.

Beim Schiffahrtsgewerbe ist ein selbständiger Nebenbetrieb nicht darin zu finden, dass der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des andern Teils gelegeneil Stationen die mit seinen Transportmitteln ankommenden Guter an die am Ort selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die ausserhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen usw.

161

weiter befördert und umgekehrt, dass er die zur Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Ort selbst in Empfang nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen lässt; ebensowenig kann c'in solcher Betrieb schon darin gefunden werden, dass der Gewerbetreibende mit einem in den Gebieten des andern Teils ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält.

Zu Artikel 12.

§1.

Als Grenzbezirke (Grenzzonen) werden auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegene Gebietsteile bis zu einer Ausdehnung von je 10 km anerkannt. Die nähere Fest Setzung dieser Gebietsteile bleibt den beiden Eegierungen vorbehalten, wobei in Ausnahmefällen eine Ausdehnung bis!

höchstens 15 km zulässig ist. Die Bewohner der Grenzbezirke sind Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarungen.

§2.

Kleiner G r e n z - und M a r k t v e r k e h r .

1. Im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzbezirke sind taglich einmal frei von Ein- und Ausfuhrzöllen oder irgendwelchen andern Abgaben zuzulassen: a. in Mengen von höchstens 2 kg, bzw. 2 Litern: Fleisch von Vieh, frisch oder einfach zubereitet; frische Milch, sauro Milch, Topfen.

1). in Mengen von höchstens 3 kg: Müllereierzeugnisse aus Getreide; Hülsenfrüchte ; frisches Obst, mit Ausnahme der Weintrauben; gewöhnliches Brot oder Backwerk.

Die vorstehenden Begünstigungen beziehen sich nur auf Waren, die innei halb des ausländischen Grenzbezirks erzeugt wurden und von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushalts -- unter Ausschluss der Versendung durch eine Transportanstalt·--imStrassenverkehrr eingebracht werden.

2. Im gegenseitigen Verkehr der Grenzbezirke dürfen folgende, aus dem Grenzbezirk stammende Waren in Mengen, die den eigenen Bedarf der Grenzbewohner nicht übersteigen, frei von Ein- und Ausfuhrabgaben, unter Anmeldung bei den Zollämtern, auf den Zollstrassen über die Grenze gebracht werden : Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln.

Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häckerling), Stroh, Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf und Moorerde.

162 Mit Bewilligung der Zollverwaltung dürfen diese Waren auf bestimmten Grenzstrecken, wo dies die örtlichen Verhältnisse wünschenswert und zulässig erscheinen lassen, auch auf Nebenwegen über die Grenze gebracht werden.

3. Getreide, ölsamen, Hanf, Flachs, Holz, Lohe und ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von Grenzbewohnern zum Vermählen, Stampfen, Schneiden, Eeiben oder dgl. in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht und im verarbeiteten Zustand zurückgeführt werden, bleiben unter den im Einzelfall festzusetzenden Kontrollbedingungen frei von Ein- und Ausfuhrabgaben.

Die Mengen der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.

4. Zur Erleichterung des Verkehrs der beiderseitigen Grenzbewohner mit Gegenständen des eigenen Bedarfs, die zur handwerksmässigen Bearbeitung aus einem Grenzbezirk in den gegenüberliegenden gebracht werden und zurückkommen, werden die beiderseitigen Grenzzollämter ermächtigt werden, diesen Verkehr in beiden Eichtungen zuzulassen, wenu die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern. Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmässige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben auch im Färben bestehen. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen zur Herstellung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten.

5. Zubereitete Arzneiwaren, welche Grenzbewohner gegen Kezepte von den laut Übereinkunft vom 29. Oktober 1885 zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten vmd Tierärzten in, den Verhältnissen der Beziehenden entsprechenden, kleinen Mengen aus benachbarten Apotheken holen oder welche die genannten Sanitätspersonen nach Zulass der bezüglichen in dem betreffenden Gebiet geltenden Sanitätsvorschriften mit sich führen, dürfen, unter Vorbehalt der Anmeldung beim Zollamt, ohne besondere Bewilligung frei von Abgaben über die erlaubten Zollstrassen, in dringenden Fällen unter Berücksichtigung der örtlichen Verbältnisse auch auf Nebenwegen, eingebracht werden. Bei einfachen, zu Medizinalzwcckon dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Produkten, die auf der Umhüllung eine genaue
und deutliche pharmazeutische Bezeichmmg tragernind nach den in den betreffenden Gebieten geltenden Bestimmungen im Handverkauf verabreicht werden dürfen", wird überdies von dem Erfordernisse der Beibringung von Bezepten abgesehen.

6. Die im Grenzbezirk ansässigen Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besoudern zolltuu blich en Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen, ohne jeweilige Stellung zu einem Zollamt und ohne Beschränkung auf die Tageszeit, in dringenden Fällen auch

163 auf Nebenwegen, überschreiten. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.

§3L a n d w i r t s c h a f t l i c h e r Grenz verkehr.

1. Vieh, das auf nahe Weideplätze geführt und noch am selben Tag wieder zurückgebracht wird, bleibt gegen Anmeldung der Viehbestände durch die in Betracht kommenden Grenzbewohner und Festsetzung der Auf- und Abtriebstundenj ohne Einleitung des Vormerkverfahrens, frei von Abgaben.

Für diesen Verkehr sind die von den zuständigen Verwaltungsbehörden im gegenseitigen Einvernehmen ah Viehtriebwege bezeichneten Strasse» ·einzuhalten.

2. Unter Vorbehalt der zollamtlichen An- und Abmeldung und der für das "Vormorkverfahreii vorgeschriebenen Zollsicherung, sowie der Bestimmung von Äffer l, Absatz 2, werden frei von Ein- und Ausfuhrabgabon belassen: a. Vieh zum Verwiegen, zum Belegen, zum Beschneiden, zur tierärztlichen Behandlung oder zur vorübergehenden Arbeit im Fusstrieb, sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur vorübergehenden Benützung; b. Ochsen, Kühe und Jungviehtiere, die auf eine bestimmte, vom Beteiligten festzusetzende Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, aus österreichischem Gebiet nach dem Samnaunertal zur Verwendung als Arbeitsvieh eingeführt werden.

3. Hohe Bodenprodukte und Erzeugnisse der Viehzucht jenes Teils grenzdurchschnittener Besitzungen, der durch den Zug der Grenze von den Wohnund Wirtschaftsgebäuden getrennt ist, bleiben beim Transporte in diese Wohnund Wirtschaftsgebäude frei von allen Ein- und Ausfuhrzöllen oder irgendwelchen andern Abgaben.

Die gleiche Begünstigung gilt für das zu diesen Besitzungen gehörende Vieh und die Wirtschaftsgeräte, die von einem Teil der Besitzungen in den andern gebracht werden, sowie für die zur Bestellung mit Feldfrüchten erforderliche Aussaat.

4. Grenzbewohner, die diesseits der Grenze ihren Wohnsitz haben und im jenseitigen Grenzbozirk auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnorts, Feldarbeiten /u verrichten haben, können das für diese Arbeiten erforderliche Vieh und Gerät, die erforderliche Aussaat und die auf den bearbeiteten jenseitigen Grundstucken gewonnenen rohen Bodenprodukte, mit Ausnahme der Weintrauben, frei von Ein- oder Ausfuhrabgaben über die Grenze
bringen. Die Verbringung über die Grenze kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise auch aul Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zn verrichtenden Arbeiten es als notwendig er-

164 scheinen lassen, die zurZollsicherungg getroffenen Anordnungen befolgt werden und dei Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzbezirk an demselben Tag zurückkehrt, an dem er ihn betreten hat. Die Beförderung von Vieh ist jedoch nur auf solchen Wegen zulassig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Verwaltungsbehörden als Viehtriebwege bestimmt werden.

5. Grenzbewohner, welche auf Grund von Dienstverträgen m der Nahe ihres Wohnsitzes in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des jenseitigen Grenzbezirks zeitweilig land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können, wenn sie aus dem jenseitigen Grenzbezirk regelmässig spätestens vor Ablauf des 6. Tages nach Betreten des Arbeitsorts in ihren Wohnort zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen, behördlichen Anordnungen ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreit en und die zur Arbeit erforderlichen Geräte zoll- und abgabenfrei über die Grenze Irangen.

Die für solche Arbeiter in ihrem Wohnort zubereiteten Speisen können ihnen ebenfalls zoll- und abgabenfrei über die Grenze zugetragen werden, vorausgesetzt, dass der Zuträger noch an demselben Tag, an dem er den jenseitigen.

Grenzbezirk betreten hat, zurückkehrt.

§4.

Allgemeiner Grenzverkehr.

1. Beim Eingang an Bewohner der inländischen Grenzzone zum Verbrauch innerhalb dieser Zone bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der auslandischen Grenzzone von allen Ein- und Ausgangszöllen befreit: Apfel, Birnen, Quitten und Zwetschgen, unverpackt, auch m abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder angeschlagenen Wagen, oder in Sacken oder offen m Kisten oder Körben.

Nachstehende Waren, die nachweislich m der österreichischen Grenzzone erzeugt worden sind und an Bewohner der schweizerischen Grenzzone zum Verbrauch innerhalb dieser Zone eingehen, weiden zu folgenden Zollsätze]) angelassen : Nr. des Schweiz.

Tarifs ans 116

647 648

Warenbezeichnung Obstwein (Most) in Fässern Dachziegel : --. roh oder engobiert Falzziegel -- - andere

Zollsatz Zollsatz

Fr. per y

3.--

1.50 1.50

165 Nr. des

Schweiz.

Tarifs

651 652 653

Zollsatz

Warenbezeichnung

Zollsatz - per <1

Fr

Backsteine : -- roh oder engobiert -- -- ungelocht oder quergelocht -- -- längsgelocht von 30 cm Länge und darunter . . . .

-- -- -- andere; Hourdis

--. 80 1. 50 1. 50

Obstwein und Obstmost aus Äpfeln und Birnen in Fässern der nachweislich in der schweizerischen Grenzzone erzeugt worden ist und an Bewohner der österreichischen Grenzzone zum Verbrauch innerhalb dieser Zone eingeht, -wird zum Zollsatz von 8 K. für 100 kg zugelassen.

Solange als das Fürstentum Liechtenstein durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist, wird Österreich jahrlich über einvernehmlich festzusetzende Zollämter : 1. 500 q liechtensteinischen Sauerkäse zollfrei, 2. 200 q gemuckerte Ofenkacheln zum Zollsatz von l K. 10 fur 100 kg gegen Nachweis des liechtensteinischen Ursprungs durch ein Zeugnis der Behörde des Erzeugungsorts zulassen.

2. Bei der Einfuhr in die Schweiz gelten für die nachstehenden Waren, welche nachweislich innerhalb dor österreichischen Grenzzone erzeugt worden sind, folgende Jahreskontingente und Zollsatze: schweiz.

Tarifs

87 a 240 242 256 a/c -lus 585 aus 586 aus 588 aus 817

Warenbezeichnung

Kontingent

Zollsatz

in 1

Fr. Per 1

Fische : -- frisch oder gefroren Süsswasserfische 250 Bau- und Nutzholz: -- abgebunden 4000 - - Fertige Bodenteile aller Art für Parketterie : unverleimt 1000 Kufer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen . .

150 Unzerkleinerter Kies und Sand in offenen Wagen oder Schiffsladungen 500,000 Gebrochener Walzschotter aus Gault . . . . 50,000 Rohe Bruchsteine aus Gault 100.000 Kupfer- oder Messingschalen, roh, ausgeschlagen zu Pfannen und Kesseln . . . .

50

2.-- 6.--

15.-- 20.-- frei 0,06 0,05 10. --

166 Bei der Einfuhr in die Schweiz wird über dio Zollämter Buchs und St.

Margrethen Bau- und Nutzholz aus Nadelholz, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig behauen, anderes als Schwellen (Nr. 237 des schweizerischen Tarifs), gegen Nachweis des Ursprünge aus dem Bundesland Vorarlberg bis zu einer Jahreshöchstmenge von 80,000 q zum Zollsatz von Fr. 1. 70 per q zugelassen.

Grobe wollene Strumpfwaren, Strümpfe, Socken, Handschuhe u. dgl., aus dem Paznauner-, Montafoner- und Stanzertal, sowie in diesen Tälern erzeugte Loden am Stück werden beim Eingang in die Schweiz über die Zollämter St. Margrethen, Buchs und Martinsbruck, welche mit Mustern dieser "Waren versehen sind, gegen Nachweis ihres Ursprungs durch Bescheinigung der Behörde ihres Erzeugungsorts, in einer Jahresmenge von 40 q Strumpf waren zum Zollsatz von Fr. 200. -- per q und von 80 q Loden zum Zollsatz von Fr. ] 50. -- per q zugelassen. Werden die erwähnten Waren von Händlern oder Hausierern selbst mitgeführt, so wird nicht gefordert, dass eine spezielle Ursprungsbescheinigung für die jedesmal vorgeführte Menge ausgestellt sei, sondern es wird bei Übereinstimmung der charakteristischen Merkmale der Ware mit den beim Zollamt befindlichen Mustern eine Bescheinigung der Behörde des Erzeugungsorts über die Gesamtmenge der betreffenden Waren, welche der Händler oder Hausierer aus den Erzeugungsorten mitführte, für ausreichend angesehen.

Beim Eingang in die Schweiz über einvernehmlich festzustellende Zollämter werden gegen Nachweis des Ursprungs aus den Bundesländern Oberöstorreich oder Vorarlberg zugerichtete Pflastersteine (Nr. 587 des schweizerischen Tarifs) bis zu einer Jahreshöchstmenge von 25,000 q zum Zollsatz von 20 Ep. per q zugelassen.

§ 5.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Die beiden Regierungen behalten sich die Kontrolle über die Einhaltung der Zusatzbestimmungen zu Art. 12, sowie die Befugnis zur Aufhebungöder Einschränkung dieser Begünstigungen im Fall von Hintergehungen von.

2. Dio Begünstigungen dieses Übereinkommens erstrecken sich nicht auf die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Toile bilden oder zur Erzeugung von monopolisierten Waren bestimmt sind: für diese bleiben die einschlägigen Bestimmungen vorbehalten.

Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für
den Grenzverkehr getroffene Regelung die in den beiden Staaten jeweils bestehenden sonstigen Einschränkungen der Verkehrsfreiheit, sowie die polizeilichen Vorschriften über den Grenzübertritt nicht berührt werden.

Zu Artikel 15.

Zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren werden die amtlichen Erkennungszeichen, welche heim Ausgang aus einem der beiden Länder auf

167

Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer Vormerkung sind, eventuell angebracht wurden, von den Stellen des andern Landes anerkannt. Immerhin haben die Zollstellen der beiden Länder das Recht, noch ihre Erkennungszeichen anzubringen, wenn sie dies für notwendig erachten. Die Wiederausfuhr der Muster von Handelsreisenden und gebrauchter Umschliessungen darf auch über ein anderes als das Zollamt der Einfuhr erfolgen, ohne dass bei Mustersendungen der Handelsreisende anwesend zu sein braucht.

Zu Artikel 19.

Über die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts wird folgendes vereinbart : 1. Das Gericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder der beiden Teile hat innerhalb vierzehn Tagen nach der Notifikation des Schiedsgerichtsbegehrens einen der Richter zu ernennen.

Diese beiden Schiedsrichter wählen den Obmann, der weder Angehöriger eines der beiden Staaten sein noch auf deren Gebiet wohnen oder in deren Dienst stehen darf. Wenn sie sich über die Wahl des Obmanns nicht inneihalb acht Tagen einigen können, so ist seine Ernennung unverzüglich dem Präsidenten des Verwaltungsrats dos standigen Schiedsgerichtshofs im Haag anzuvertrauen.

Der Obmann ist Vorsitzender des Gerichts; diese« wird seine Entscheide mit Stimmenmehrheit treffen.

2. Für den ersten Schiedsgerichtsfall soll das Schiedsgericht im Gebiet desjenigen Teils Sitzungen halten, der sieh zu verteidigen hat, für den zweiten Fall im Gebiet des andern Teils und so weiter abwechselnd im einen und andern Staatsgebiet in einer Stadt, die jeweilen dag Land des Sitzes zu bezeichnen hat. Dieses hat Im- die Lokalitäten zu sorgen, sowie das für die Arbeiten des Schiedsgerichts erforderliche Bureau- und Dienstpersonal zu stellen.

3. Die vertragschliessenden Teile werden sich in jedem einzelnen Fall oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. Mangels einer solchen Verständigung soll das Verfahren vom Gericht selbst bestimmt werden. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der Teile hiergegen Einwendungen erhoben worden; in diesem Fall finden die Bestimmungen von Ziffer 2 hiervor nur insoweit Anwendung, als es die Umstände erfordern.

4. Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden eines jeden der vertragschliessenden Teile auf ein Begehren des Schiedsgerichts
an die Eegierung des Landes, in dem die erwähnte Vorladung oder Anhörung vorzunehmen ist, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Inanspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.

168 Zu Anlage A.

(Zölle bei dei Einfuhr in das österreichische Zollgebiet).

Die Zölle der Nr. 202 verstehen sich für die Dauer des der Tschechoslowakischen Repulik von Österreich gewährten zollfreien Veredlungsverkehr» zur Herstellung von Seidengeweben.

Im Füll der Aufhebung dieses Veredlungsverkehrs werden für Gewebe der Nr. 202 folgende Vertragszölle zur Anwendung gelangen: Kronen fUr 100 kg

a. ungemustert, glatt (nicht fassoniert) : 1. ungefärbt schwarz gefärbt 2. andersfarbig oder buntgewebt 3. bedruckt b., gemustert, fassoniert : 1. ungefärbt schwarz gefärbt 2. andersfarbig oder buntgewebt 3. bedruckt c. bestickt

700.-- 750.-- 850. -- 1050. -- 850,-- 900. -- 1000. -- 1200. -- 1400.--

169 Anlage D.

Vereinbarung über den Stickereiveredlungsverkehr zwischen der ^Schweiz und dem Bundesland Vorarlberg.

Unter der Bedingung, dass die Wiederausfuhr, bzw. die Wiedereinfuhr spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des auf die Ein-, bzw. Ausfuhr folgenden Jahres stattfindet und unter Vorbehalt der Kontrollmassnahmen bleiben Gewebe, ungesäumte und gesäumte Tüchli, die von der Schweiz nach Vorarlberg zum Besticken oder 2um Besticken und Fertigstellen eingeführt werden, wobei unter Fertigstellen Ausschneiden und Ausrüsten oder auch nur Ausschneiden oder Ausrüsten verstanden wird, sowie Kettenstichstickereien (Vorhangartikel), die von der Schweiz nach Vorarlberg zum Bleichen eingeführt werden, Gewebe, ungesäumte und gesäumte Tüchli, die von Vorarlberg nach der Schweiz zum Besticken eingeführt werden, sowie Plattstichstickereien, die von Vorarlberg nach der Schweiz zum Bleichen eingeführt werden, uni hierauf in das Versandland zurückgeführt zu werden, von allen Ein- und Ausfuhrzöllen befreit. Für die Vormerkkontrolle wird beiderseits keine ausserordentliche Gebühr erhoben.

Zu diesem Stickereiveredlungsverkehr sind die in der Schweiz und in Vorarlberg etablierten oder ansässigen Geschäftshäuser undPersonen unter den gleichen Bedingungen zugelassen, und es begründet insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung zu den zollamtlichen Deklarationen der Umstand keinen Unterschied, ob die betreffenden Personen Angehörige des einen oder des andern vertragschliessenden Teils seien und ob dieselben als Vollmachtträger von Auftraggebern in der Schweiz oder in Vorarlberg handeln.

Der zollfreie Stickereiveredlungsverkehr erstreckt sich auch auf das zum Besticken der Stickstücke notwendige Stickmaterial.

Unvorwendet zurückkehrendes, aus der Schweiz nach Vorarlberg oder aus Vorarlberg nach der Schweiz im Stickereiveredlungsverkehr zum Versticken ausgeführtes Stickmaterial wird zollfrei wieder eingelassen werden. Nachbezüge vom Stickmaterial zum Sticken sind im Bedürfnisfall beiderseits zollfrei gestattet.

Ganze oder halbe Sticketen (Coupons), welche wegen fehlerhafter Ausführung nochmals zum Nachsticken versendet werden, sollen vom Stickereiveredlungsverkehr nicht ausgeschlossen sein.

Die im Stickereiveredlungsverkehr ein- und wieder ausgeführten, zu den Stickstucken gehörende Stickmusterblätter (Kartons) werden beiderseits zollfrei abgefertigt werden.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. I.

13

170 Anlage E.

Tierseuchenübereinkommen.

Artikel 1.

Die Bewohner der in den Grenzbezirken (Grenzzonen) gelegenen Ortschaften können mit ihren eigenen Tieren zur Vornahme landwirtschaftlicher Arbeiten, zur Ausübung ihres Gewerbes, zum Belegen, Vergehneiden, Verwiegen oder zur tierärztlichen Behandlung die Grenze jederzeit nach beiden Richtungen überschreiten.

Jede Vertragspartei wird diesen nachbarlichen Grenzverkohr in einem möglichst einfachen Verfahren regeln.

Artikel 2.

Im gegenseitigen Verkehr über die Grenze worden unter der Bedingung der Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr die Sommerung und Bcstossung von Alpweiden gestattet, sofern die Tiere von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sind.

Jede Vertragspartei wird von Jahr zu Jahr bestimmen, auf welche Grenzgebiete sich die Besetzung durch Tiere aus dem Gebiet des andern Landes zu erstrecken hat, und dies sowie die zulässige Höchstdauer der Besetzung der andern Vertragspartei rechtzeitig zur Kenntnis bringen.

Für die Durchführung der Sommerung und Alpbestossung über die Grenze gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Art. 8 bis 7.

Artikel 8.

Die Tiere müssen 20 Tage vor dem Grenzubertritt beim Vorsteher der Gemeinde, in die sie verbracht werden sollen, schriftlich angemeldet werden.

Die Anmeldung muss enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnort des Tierbesitzers; fr. Tiergattung; c. Anzahl der Tiere jeder Gattung; d. Standort der Tiere zur Zeit der Anmeldung; e. die Gemeinde und die Weide, wohin die Tiere getrieben werden sollen; /. den von den Tieren zurückzulegenden Weg zum Weideplatz, sowie die Art und Weise, wie dieser bezogen worden soll (Auftrieb zu FUSS oder Beförderung mit der Eisenbahn usw.); g. Eingangszollamt des Bestimmungslandes und Tag des Grenzubertrittes.

Der Gemeindevorsteher hat vuu der Anmeldung Kenntnis zu nehmen und sie unverzüglich an die von jeder Vertragspartei zu bezeichnende zuständige Stelle weiterzuleiten.

171 Artikel 4.

Der Grenzübertritt liât soweit tunlich an einem Zollamt, sonst möglichst nahe bei einem solchen zu erfolgen.

Beim Grenzübertritt müssen die Tiere von Gesundheitsscheinen begleitet sein, die höchstens 5 Tage zuvor von amtlichen Tierärzten ausgestellt worden sind und bezeugen, dass die Tiere gesund sind und dass in der Herkunftsgomeinde seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Seuche vorgekommen ist.

Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Bauschbrand, Wild- und Binderseuohe, Bläschenausschlag, Eotlauf und "Wutkrankheit, sowie von Tuberkulose bildet, wenn diese Seuchen mit Ausnahme der Tuberkulose, nicht in Höfen vorkommen, aus denen die Tiere aufgetrieben werden, l'ür die Ausstellung eines derartigen Gesundhoitsscheines kein Hindernis, ist jedoch darauf zu vermerken.

An der Grenze sind die Tiere von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der ihre Begleitpapiere prüft und ihren Gesundheitszustand untersucht.

Sind die Bogleitpapiere in Ordnung und gibt der Gesundheitszustand der Tiere zu keinem seuchenpolizeilichen Bedenken Anlass, so gestattet der amtliche Tierarzt den Übertritt über die Grenze. Die Gesundheitsscheine werden von ihm vidiert und von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen.

Artikel 5.

Die Gesundhoitsscheine können für eine Mehrzahl von Tieren ausgestellt worden, sofern alle Tiere demselben Besitzer gehören und in die gleiche Gemeinde geführt werden. In andern Fällen ist für jedes Tier ein besonderer Schein notwendig.

Artikel 6.

Jeder Besitzer hat den Zollbehörden beider Vertragsparteien ein doppelt ausgefertigtes und eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis der Tiere zu überSoweit es sich um Grossvieh handelt, sind die einzelnen Tiere nicht bloss nach Gattung, sondern auch nach Geschlecht, Alter und besondern Kennzeichen, wie namentlich auch Trächtigkeit, genau anzugeben.

Artikel 7.

Bei der Heimkehr der Tiere händigt der amtliche Tierarzt die Gesundheitsscheine dem Begleitpersonal wieder aus. Er vermerkt auf ihnen den Tag des Bückübertritts, sowie Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere und die seuchenunbedenkliche Herkunft. Wenn während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergatfrung ansteckend« Krankheit unter einem Teil der Herden oder in einem Ort auftritt, durch den die Bückkehr der Tiere erfolgen soll, so ist die Bückkehr nach dem Gebiet des andern Teils untersagt, sofern nicht

172 zwingende Verhältnisse (Futtermangel, sohlechte Witterung UBW.) eine Ausnahme erheischen. In aolchen Fällen darf die Kuckkehr der Tiere nur unter Anwendung von Sieherheitsmassnahmen erfolgen, welche die massgebenden Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung einvernehmlich festlegen.

Artikel 8.

Der tagliche Weidgang ist gestattet, sofern die Tiere mit Gesundheitsscheinen versehen sind. Die beiden vertragschliessonden Teile behalten sich vor, für den Nämlichkeitsnachweis der aus ihrem Gebiete stammenden Tiere die Kennzeichnung mit metalleneu Ohrmarken vorzuschreiben.

Die Besitzer haben den Zollbeamten von allen zur Weide gehenden Tieien eine eigenhändig unterzeichnete Liste mit genauer Boschreibung zu übergeben.

Während des Weidgangs sind die Tiere periodischen Untersuchungen durch einen amtlichen Tierarzt in ihrem Herkunftsstandort zu unterziehen Artikel 9.

Beim Ausbruch oder dringendem Verdacht von Seuchen steht es jeder Vertragspartei frei, nach Massgabe ihrer Tierseuchengosetzgebung für den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Verkehr einschränkende Verfügungen zu treffen.

Artikel 10.

Abgesehen von den im Vorstehenden besonders goregelten Verhältnissen ·werden auf den gegenseitigen Verkehr mit Tieren des Binder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegeschlechts sowie mit Einhufern, ferner mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Bohstoffen, sowie mit Gegenständen, die Träger des Anstekkungsstoffs von Tierseuchen sein können, die Bestimmungen der Seuchengesetzgebungen der beiden Vertragsparteien Anwendung finden.

Insbesondere unterliegen Tiere, die aus dem Gebiete der einennach dem Gebiete der andern Vertragspartei eingeführt werdensollen, der tierärztlichen Grenzkontrolle ; sie müssen mit Gesundheitsscheinen gedeckt sein, die von einem amtlichen Tierarzte ausgestellt worden sind und bezeugen, dass diese Tiere gesund sind und aus einer Gegend kommen, in welcher sei t wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche vorgekommen ist.

Artikel 11.

Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jedor Art aus dorn Gebiete des einen durch das Gebiet des andern vertragschliessenden Teils unterliegt keiner Beschränkung, wenn die Tiere mit den im Ursprungsland gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und seuohenunbedenklichen Herkunft gedeckt sind, an der Grenze frei von jeder auf die betreffende Tiergattung übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit befunden

173 werden und Sicherheit besteht, dass das Bestimmungsland und etwaige Durchfuhrländer die Transporte übernehmen.

Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Bohstoffen sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dem Gebiet des einen durch das Gebiet des andern vertragschliessenden Teils auf der Eisenbahn in plombierten umschlossenen Wagen Wagen ist ohne Beschränkung zulässig.

Artikel 12.

Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus dritten Ländern nach dem Gebiet oder durch das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien wird unter folgenden Bedingungen gestattet werden: a. Die Transporte sind zum voraus zwecks Erteilung der Durchfuhrbewilligung amtlich anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben die Zahl und Gattung der Tiere, deren Herkunfts- und Bestimmungsort, dio Einund Ausgangsstation.

fc. Die Tiere müssen von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sein.

c. Beim Eintritt der Tiere in das Gebiet derjenigen Vertragspartei, durch welches die Durchfuhr stattfinden soll, wird eine amtstierarztliche Untersuchung vorgenommen. Wird dabei festgestellt, dass Tiere an einer anzeigepflichtigen Seuche erkrankt sind, so ist der Transport zurückzuweisen.

d. Ist dor Transport von der einen Vertragspartei zur Durchfuhr angenommen worden, so ist die andere Vertragspartei verpflichtet, ihn an der Grenze ohne Bücksicht auf den Gesundheitszustand der Tiere zu übernehmen.

e. Der Transit kann gegenüber einem Land gesperrt werden, wenn dies wegen des Seuchenstandes auch für die Einfuhr geschehen ist.

Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Bohstoffen, sowie von Gegenständen, die Trager des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dritten Ländern nach dem Gebiet oder durch das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien wird in plombierten Wagen ohne Beschränkungen gestattet worden, falls Sicherheit besteht, dass das Bestimmungsland und etwaige Durchfuhrländer die Transporte übernehmen.

Die beiden Vertragsparteien werden sich stets rechtzeitig und zwar auf telegraphischem Weg, alle auf diesen Verkehr bezughabenden Verbote und Beschränkungen bekanntgeben.

Artikel 13.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemas>& ihren landosrechtlichon Vorschriften alle zweckdienlichen Massnahmcn zur Vermeidung
der Verschleppung von Tierseuchen zu treffen.

Insbesondere verpflichten sie sich, die Desinfektion der für den Tierverkohr benutzten Transportmittel mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

174

Artikel 14.

Die Vertragsparteien werden sich über den Seuchenstand gegenseitig fortlaufend unterrichten. Die amtlichen Berichte hierüber sind mindestens alle 14 Tage und mit möglichster Raschheit unmittelbar auszutauschen.

Wenn in den Gebieten eines der vertragschliessenden Teile die Rinderpest oder Lungenseuche oder in den Grenzgebieten die Maul- und Klauenseuche ausbricht, -wird die zustandige Zentralbehörde des andern Teils von dem Ausbruch und der Verbreitung der Seuche sofort auf telegraphischem Wege direkt verständigt werden.

Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich ausserdom die Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt verständigen.

Wird bei Tieren, die aus dem Gebiet der einen nach dem Gebiet der andern Vertragspartei eingeführt werden, nach erfolgtem Grenzübertritt eine Seuche festgestellt, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztos) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dorn andern vertragschliessenden Teil unverweilt zuzusenden.

Artikel 15.

Das vorliegende Übereinkommen bezieht sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 6. Januar 1926 mit Österreich abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 26. Januar 1926.)

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Jahr

1926

Année Anno Band

1

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05

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2051

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.02.1926

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