.

N o

4 3

7

.

5

# S T #

3

Bundesblatt 78. Jahrgang.

Bern, den 27. Oktober 1926.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis20O Frankenimt Jahr,10O Franken im Halbjahr, anzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Pctitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 20. Oktober 1926.)

Das schweizerische Aktionskomitee für eine monopolfreie Lösung der Getreidefrage hat am 16. Oktober 1926 der Bundeskanzlei Unterschriftenbogen, die nach seinen Angaben 77,194 Unterschriften tragen, zugestellt.

Die eingereichten Unterschriften werden dem eidgenössischen statistischen Bureau zur Prüfung und zur Berichterstattung an den Bundesrat überwiesen. Der Text der Initiative lautet: In die Bundesverfassung ist folgender Artikel 23bis aufzunehmen : Art. 23bis 1. Der Bund trifft Massnahmen zur Sicherstellung der Getreide Versorgung des Landes und zur Förderung des inländischen Getreidebaues.

2. Er soll insbesondere: a, selbst Vorräte an Getreide unterhalten oder für solche in anderweitiger Weise Vorsorge treffen ; b. den inländischen Getreidebau., sowie die Verwertung und Verarbeitung seiner Produkte durch hierzu geeignete Anordnungen und Massregeln erleichtern und fördern, namentlich den Produzenten guten, mahlfähigen Inlandgetreides die Abnahme zu einem Preise sichern, der den Getreidebau im Inland ermöglicht. Selbstversorger und Gebirgsgegenden sind in angemessener Weise zu berücksichtigen, 3. Die Ausführung vorstehender Grundsätze bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen. Dabei darf jedoch ein ausschliessliches Recht der Einfuhr von Getreide (Monopol), vorbehaltlich einer Zwangslage in Kriegszeiten, weder für den Bund noch für eine private Organisation geschaffen werden.

Der Bundesrat hat als offiziellen Delegierten der Schweiz in die internationale Kommission der internationalen Gartenbaukongresse in Amsterdam Herrn. Hermann D u p e r r e x , Vorsteher der kantonalen Gartenbauschule Châtelaine bei Genf, ernannt.

Der am 23. Januar 1912 von Obwalden erlassenen Vollziehungsverordnung zum schweizerischen Obligationenrecht und der Abänderung dieser Verordnung vom 5. Juni 1926 wird die bundesrätliche Genehmigung erteilt.

Bundesblatt. 78. Jahrg. Bd. II.

45

574 : K a r t o f f e l V e r s o r g u n g . Auf Grund einer Eingabe des Verbandes schweizerischer Konsumvereine hatte sich der Bundesrat in seiner Sitzung vom 20. Oktober 1926 mit der Frage einer vorübergehenden Herabsetzung des Kartoffelzolles zu befassen.

Der Bundesrat hatte schon früher entschieden, dieses Jahr vom Brennen von Kartoffeln Umgang zu.nehmen. Um die Versorgung mit Speisekartoffeln weiter zu erleichtern, wurde die eidgenössische Alkoholverwaltung gleichzeitig beauftragt, an den Transport von Kartoffeln Beiträge zu verabfolgen.

Hieraus resultieren für Produzenten und Konsumenten gewisse Erleichterungen.

Letztes Jahr wurde, im Hinblick auf die grosse Inlandsernte und die gedrückte Preislage auf dem Kartoffelmarkte, aus Produzentenkreisen .eine Erhöhung des Kartoffelzolles verlangt. Der Bundesrat ist jedoch damals auf dieses Begehren nicht eingetreten. Er hält dafür, dass auch dieses Jahr von einer Änderung der Ansätze abzusehen sei. Abgesehen davon, dass die Wirkung einer Zollermässigung für die Konsumenten leicht überschätzt wird, würden durch eine solche die Massnahmen zur Verwertung der Kartoffeln, die nicht gebrannt werden sollen, erschwert. Endlich fällt auch in Betracht, dass die Landwirtschaft, durch den starken Rückgang der Milchpreise (7 Rappen im Jahre 1926) schwer betroffen wurde und dass die daraus den Konsumenten erwachsene Erleichterung ungleich wichtiger ist als ein kleiner, keineswegs sicherer Rückgang des Kartoffelpreises.

E r n e u t e Hilfeleistung des Bundes für die Seuchenb e k ä m p f u n g im K a n t o n G r a u b ü n d e n . Im letzten Jahr hat der Bundesrat den Kantonen Freiburg Graubünden und Waadt für die Durchführung der Seuchenbekämpfung ausnahmsweise einen Beitrag von zwei Drittel der Gesamtkosten gewährt. Diese Aktion hat sich bewährt. In den Kantonen Freiburg und Waadt konnte die Seuche vollständig getilgt werden. Neue Ausbrüche sind bisher nicht mehr erfolgt. Etwas weniger günstig stellten sich die Folgen im Kanton Graubünden ein, indem einzelne Gegenden, wie namentlich das Prättigau, im Verlaufe dieses Sommers neuerdings von der Seuche befallen wurden, so dass sich die dortige BOT völkerung in einer äusserst schwierigen Lage befindet.

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, dem Kanton Graubünden an die Kosten der Seuchenbekämpfung
und einer besondern Hilfeleistung für die von der Seuche betroffenen Gebiete neuerdings in ähnlicher Weise wie letztes Jahr einen Beitrag von zwei Drittel zu gewähren. Die besondern Aufwendungen im Betrage von Fr. 300,000, wovon der Bund zwei Drittel übernimmt, sind in der Hauptsache für den Ankauf von durchgeseuchten, sowie unvollständig geheilten Tieren bestimmt. Die von einer besondern Kommission in den einzelnen Gegenden anzukaufenden Tiere werden, in die Schlachthäuser grösserer Konsumzentren verbracht und gelangen: daselbst zur sofortigen Abschlachtung.

-575.

Durch diese Massnahme wird es möglich sein, den grüssten Teil der sogenannten Dauerausscheider, welche den Ansteckungsstoff noch lange Zeit nach der Durchseuchung in sich tragen, zu beseitigen, und damit Nachinfektionen zu verhüten.

Es ist zu hoffen,. dasg es gelingen wird, durch diese Aktion die Seuche in den meisten Gegenden vollständig zu tilgen und namentlich die Nachinfektionen bei dem im nächsten Frühling wieder einsetzenden Weideverkehr zu verhüten.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Bericht des Eidgenössischen Versicherungsamtes.

Der ,,Bericht des. Eidgenössischen Versicherungsamtes über die privaten Versicherungeunternehmungen in der Schweiz im Jahre 1924" wird demnächst die Presse verlassen. In übersichtlicher Darstellung gibt er Aufschluss über den Stand und die Tätigkeit aller in der Schweiz arbeitenden Versicherungsgesellschaften. Neben den Gewinn- .und Verlustrechnungen enthält er viele statistische Tabellen. Im Textteil wird über die Durchführung der ,,Hilfsaktion zugunsten der bei deutschen Lebensversicherungsgesellschaften Versicherten berichtet. Über die Unfall- und Sachversiche rungsgesellschaften enthält der Bericht nähere Mitteilungen betreffend die finanzielle Ausstattung der schweizerischen und. besondere Angaben über die Bilanzierung von ausländischen Gesellschaften. Zwei Tabellen, nachgeführt auf den -3'0/ Juni 1.926, orientieren über die von den ausländischen Lebens-, Unfall- und Sachversicherungsgesellschaften bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern hinterlegten Kautions-Hinterlagen. Ein nachgeführtes Verzeichnis aller in der Schweiz arbeitenden Versicherungsunternehmungen, sowie "die gegenwärtig gültigen Gesetze und Verordnungen bilden den Anhang des Berichtes. Für Versicherte, für Behörden, industrielle Unternehmungen, Unterrichtsanstalten, Banken, Juristen, Kaufleute und Private ist der Bericht von grossem Interesse*.

Bei Bestellung vor 15. Oktober 1926 wird die unterzeichnete Amtsstelle den Bericht für 1924 zum Preise von Fr. 4.-- (Subskriptionspreis) gegen Nachnahme zustellen. Nachher ist die Schrift nur noch zu Fr. 5.-- erhältlich. (Im Buchhandel bei A. Franck A.-G., Bern.)

Gleichzeitig gestatten wir uns, auf die III. Sammlung (1911--1916) der Urteile in Versicherungsstreitsachen aufmerksam zu machen, die in Leinwand gebunden, solange Vorrat, zum reduzierten Preise von Fr. 10.-- beim Amte bezogen werden kann.

B e r n , den 25. September 1926.

(3...)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1926

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.10.1926

Date Data Seite

573-575

Page Pagina Ref. No

10 029 858

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.