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Botschaft des

ßundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erwerbung der Zeughausanlage in ßiel.

(Vom 18. Januar 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Im Jahre 1912 waren für die 2. Division neue Zeughäuser notwendig geworden. Während der Bund die Zeughausanlage von Lyss selbst erbaute, wurde für die kleinere, in Biel vorgesehene Anlage eine Lösung in der Weise getroffen, dass letztere von dieser Stadt erstellt und dem Bunde vermietet werden sollte (Botschaften vom 16. Februar und vom 26. November 1912; Bundesbl. 1912, l, 381 ff., und V, 339 ff.).

Die Einwohnergemeinde Biel erwarb demzufolge auf dem ChampagneFeld, an der Strasse ßiel-ßözingen, eine günstig gelegene Bodenfläche von 139,05 a und erstellte dort nach vorgelegten Plänen und Kostenberechnungen die jetzige Zeughausanlage, bestehend aus Werkstattgebäude, Schuppen und zwei Zeughäusern.

Diese Anlage ist von unserer Militärverwaltung am 15. April 1914 in Miete übernommen worden.

Die Landerwerbungs- und Baukosten beliefen sich, mit Einschluss eines kleinen Nachtrages vom Jahre 1924, auf Fr. 387,108.15. Diese Summe wurde von uns zu 5 °/0 jeweüen auf Jahressehluss verzinst mit Fr. 19,355.

Der Vertrag zwischen Militärdepartement und Einwohnergemeinde Biel gilt für die Dauer von fünfzehn Jahren ab 15. April 1914, also bis 15. April 1929. Er verpflichtet den Bund, die gesamte Zeughausanlage zu den hiervor erwähnten Landerwerbungs- und Erstellungskosten von Fr. 387,108. 15 auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung zu erwerben.

In nützlicher Frist, d. h. am 10. April 1928, zeigte der Gemeinderat der Stadt Biel dem Militärdepartement die Kündigung des Vertrages auf den 15. April 1929 an.

In den folgenden Unterhandlungen versuchten wir zunächst, eine Verlängerung des Vertrages zu erreichen. Da die Stadt Biel jedoch erklärte, hierauf nur bei Erhöhung des Zinses von 5°/<> auf 6,3°/o eintreten zu können, was die jährliche Miete um Fr. 5032 heraufgesetzt haben würde, so haben wir den Ankauf, wie er vertraglich vorgesehen ist, als für den Bund in jeder Beziehung vorteilhafter erachtet. Nach heutigen

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Preisen berechnet, würde die Zeughausanlage mit Grund und Boden höher zu stehen kommen, so dass nach der Schätzung der Direktion der eidgenössischen Bauten, auch wenn die künftigen eigenen Unterhaltskosten in Betracht gezogen werden, man vom Standpunkte unserer Verwaltung aus ebenfalls dem Kauf den Vorzug gegenüber einer neuen Miete geben muss.

Die mit der Gemeinde Biel unter Katifikationsvorbehalt vereinbarten, im Kaufvertrag festzulegenden hauptsächlichsten allgemeinen Bedingungen, unter denen die Zeughausaulage durch Kauf an den Bund übergehen soll, sind die folgenden-, 1. Der Kaufpreis wird festgesetzt auf Fr. 387,108.15. Die Handänderung hat auf den 16. April 1929 zu erfolgen.

2. Die von der Direktion der eidgenössischen Bauten festgestellten notwendigen baulichen Instandstellungsarbeiten im Betrage von ca.

Fr. 6000.-- sind von der Gemeinde zu ihren Lasten auszuführen.

3. Die Einwohnergemeinde Biel verpflichtet sich, die Zufahrtswege zürn Zeughaus immer in einem guten Zustande zu erhalten.

4. Bei der Erstellung der im Alignementsplane vorgesehenen Strassenzüge soll die Zeughausbesitzung von jeglicher Beitragspflicht enthoben werden.

5. Die Gemeinde verzichtet auf die Nachforderung eines Kanalisationsheitrages für die bestehenden Anlagen.

Damit wird die Erwerbung der Zeughausanlage Biel der von Anfang an vorgesehenen Endlösung entsprechen.

Der Übergang der Zeughausanlage an den Bund bietet sodann noch den Anlass, ihre spätere Erweiterung zu sichern. Die beiden Zeughäuser in Biel sind bereits vollständig angefüllt, und wenn auch der Bau eines dritten Zeughauses für die nächsten Jahre nicht als notwendig betrachtet und deshalb auch nicht beabsichtigt ist, so muss doch immerhin mit der Möglichkeit einer Erweiterung dieser Anlage gerechnet werden, und es erscheint deshalb ratsam, sich für alle Fälle den hierfür nötigen Patz nicht entgehen zu lassen. Sollte es aber nicht zum Bauen kommen, so wird diese Vergrösserung des Zeughausareals dennoch gute Dienste leisten, indem der vorhandene Umschwung sich ohnehin für den Aufenthalt der Truppen an Mobilmachungstagen als ungenügend erwiesen hat.

Für diese Vergrösserung des Areals haben wir uns übrigens auf das strikt Notwendige beschränkt, nämlich auf einen südlich an die Gemarkung anetossenden Landstreifen von 33 m Breite nnd 144 m Länge.

Den Preis
für diese Fläche von 4752 m 2 hat die Gemeinde Biel in Berücksichtigung aller Umstände auf ihre Selbstkosten, d. h. auf Fr. 5.60 per m 2 beschränkt, so dass er für diese Parzelle Fr. 26,611.20 beträgt.

Schliesslich kommen noch zu den beiden Kaufpreisen die Kosten der Handänderung im Betrage von Fr. 4280.65 hinzu.

99 Das Kreditbegehren, das wir Ihnen unterbreiten, setzt sich demnach aus folgenden Posten zusammen : 1. Erwerbung der Zeughausanlage Biel . . . . Fr. 387,108.15 2. Erwerbung einer anstossenden Parzelle . . . .

,, 26,611. 20 3. Kosten der Handänderung ,, 4,280.65 Total

Fr. 418,000. --

Auf Grund vorstehender Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf betreffend Erwerbung der Zeughausanlage Biel und einer anstossenden Terrainparzelle zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Januar 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erwerbung der Zeughausanlage Biel.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 1929, beschliesst :

Art. 1.

Für die Erwerbung der Zeughausanlage in Biel und einer anstossenden Terrainparzelle wird ein Gesamtkredit von Fr. 418,000 bewilligt.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt, weil nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Art. 3.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Erwerbung der Zeughausanlage in Biel. (Vom 18. Januar 1929.)

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23.01.1929

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