167

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 3. März 1929 über das Bundesgesetz vom 27. September 1928 betreffend Abänderung von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif.

(Vom 25. Januar 1929.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass gegen das Bundesgesetz vom 27. September 1928 betreffend Abänderung von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif das Referendum ergriffen wurde, das mit mehr als 30,000 amtlieh festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustande gekommen ist. Das vorerwähnte Bundesgesetz ist daher der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten, und wir haben diese Abstimmung auf Sonntag, den 3. März 1929, und, wo nötig, auf den Vorabend dieses Tages, den 2. März 1929, festgesetzt.

Wir werden Ihnen unsern daherigen Beschlnss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. 8., 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. 8. n. F. 18, 119, vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809 ; Bd. n, 137.

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dona die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von der A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt

168 werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung,

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültige

In Betracht fallende Stimmzetteö

Art. li des Zolltarifgesetzes

Ja

Nein

.

Absolu utes Mehr ·

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern, "Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis* und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskauzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskauzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kautons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

169

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Im Übrigen benützen wir diesen Anläse, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 25. Januar 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

170

Volksabstimmung vom 3. März 1929 über

das Bundesgesetz vom 27. September 1928 zur Abänderung von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 28 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. April 1928, beschliesst : Art. 1.

Der durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1916 abgeänderte Art. 14 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «Art. 14. Für die Kontrolle der die schweizerische Zollgrenze überschreitenden Waren ist eine statistische Gebühr zu entrichten. Sie beträgt: A. Für die nach Gewicht zu deklarierenden Waren: 1. Waren, die gemäss Gebrauchszolltarif zollfrei oder mit einem , Zollansatze von höchstens 30 Rappen per q belegt sind, für 100 kg brutto 5 Rappen 2. Andere Waren: unverpackt (lose), für 100 kg brutto 10 Rappen verpackt, für das Warenstück 10 Rappen NB. Die Gebuhr beträgt für jede Sendung mindestens 80 Rappen; für jede Sendung bis zu 20,000 kg soll sie den Betrag von Fr. 25. -- nicht übersteigen.

B. Für die nach Stückzahl zollpflichtigen Waren: für das Stück 30 Rappen C. Im Postverkehr: für das Warenstück 10 Rappen

Der Bundesrat ist ermächtigt, für einzelne Waren oder Verkehrsarten, hauptsächlich im internationalen Transitverkehr, aus wirtschaftlichen Gründen sich rechtfertigende Erleichterungen zu gewähren und, für einzelne Arten des Grenzverkehrs, gänzliche Enthebung von der Gebühr zu bewilligen.»

171

Art. 2.

Diese Bestimmungen treten auf dea Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesgesetzgebung betreffend die Versorgung des Landes mit Brotgetreide ihre Wirksamkeit beginnt.

Der Bundesrat erlässt die zur Vollziehung nötigen Vorschriften.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 25. September 1928.

Der Präsident : Dr. finale Savoy.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 27. September 1928.

Der Präsident: K. Minger.

Der Protokollführer : F. ?. Ernst.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 3. März 1929 über das Bundesgesetz vom 27. September 1928 betreffend Abänderung von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schwe...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.01.1929

Date Data Seite

167-171

Page Pagina Ref. No

10 030 605

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.