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2420 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 60 der Staatsverfassnng des Kantons Luzern.

(Vom 18. Januar 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 31. Dezember 1928 ersucht der Regierungsrat des Kantons Luzern um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für das in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1928 angenommene Verfassungsgesetz, durch welches der § 60 der Staatsverfassung abgeändert wird. Die von der Revision betroffene Bestimmung lautet in der bisherigen und in der neuen Fassung folgendermassen : Bisheriger Text.

Neuer Text.

Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für ihre Teilnahme ein Taggeld von 4 Franken und ein Reisegeld von 50 Rappen pro Stunde, sowohl für die Her- als die Heimreise.

Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für ihre Teilnahme an den Rats- und Kommissionssitzungen ein Taggeld nebst Reiseentschädigung, Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Während somit bisher die finanziellen Leistungen des Staates an die Volksvertreter im kantonalen Parlament durch die Verfassung genau festgesetzt waren, sollen sie inskünftig durch ein Gesetz bestimmt werden.

Die Verfassung selbst soll bloss noch den Grundsatz enthalten, dass Entschädigungen in Form eines Taggeldea und einer Reiseentschädigung zu leisten sind.

Diese Neuerung wurde durch Gründe der Zweckmässigkeit veranlagst.

Sie ermöglicht es, die Höhe der auszurichtenden Entschädigungen an die Grossräte den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, ohne die Verfassung abzuändern. Es handelt sich demnach um eine Bestimmung, die ausschliesslich in das Gebiet der kantonalen. Zuständigkeit fällt. Sie enthält nichts, das dem Bundesrecht widersprechen würde. Deshalb beantragen wir Ihnen, dem abgeänderten § 60 der Staats Verfassung des Kantons

101 Luzern durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. Januar 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des abgeänderten § 60 der Staatsverfassung des Kantons Luzern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 1929 über die Gewährleistung des abgeänderten § 60 der Staatsverfassung des Kantons Luzern, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: Art. 1.

Dem in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1928 angenommenen § 60 der Staatsverfassung des Kantons Luzern wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten § 60 der Staatsverfassung des Kantons Luzern. (Vom 18. Januar 1929.)

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Jahr

1929

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

2420

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.01.1929

Date Data Seite

100-101

Page Pagina Ref. No

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