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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschaffung von Panzern (Vom 23. Oktober 1951)

Herr Präsident!

' Hochgeehrte Herren!

Die Bundesversammlung hat mit Beschluss vom 12. April 1951 über das Büstungsprogramm grundsätzlich der Beschaffung von Panzerwagen zugestimmt. Damit wurde anerkannt, dass unsere Armee über eine Mindestzahl von Panzern verfügen sollte. Mit diesen Panzern soll eine Panzerabwehr auf Distanzen von 1000 Metern und mehr mittels eines gepanzerten auf Selbstfahrlafette montierten Panzerabwehrgeschützes ermöglicht und die Infanterie in die Lage versetzt werden, auch gegen einen mit Panzern ausgerüsteten Angreifer Gegenstösse und Gegenangriffe ausführen zu können. Mit Eücksicht auf die zu Beginn dieses Jahres bestehende Ungewissheit über die Möglichkeiten der Panzerbeschaffung hat das Parlament den im Eüstungsprogramm für die Panzerbeschaffung eingesetzten Betrag von 400 Millionen Franken wohl bewilligt, aber die Verfügung über diesen Kredit von der Zustimmung zu einer Ergänzungsbotschaft über das zu wählende Modell, die Lieferfristen und die Art der Beschaffung von Panzern abhängig gemacht.

Die vorliegende Botschaft hat den Zweck, Sie über die heute bestehenden Panzerbeschäffungsmöglichkeiten zu orientieren und den Antrag des Bundesrates auf Freigabe eines Teils des Kredites für die Beschaffung von Panzern zu begründen.

Es ist davon auszugehen, dass unsere Armee heute, abgesehen von den Panzerjägern G 13 und der beschränkten Einsatzmöglichkeit unserer Artillerie gegen Panzer sowie neben unserer mit Panzerraketen ausgerüsteten Flugwaffe, über keine weittragenden Pauzerabwehrwaffen verfügt. Diese Lücke in der Panzerabwehr kann nur mit panzerbrechenden Kanonen geschlossen werden.

Die neuen der Truppe abgegebenen Panzerabwehrwaffen mit Ausnahme des Geschützes des Panzerjägers G 13 beruhen auf dem Prinzip der Hohlladung.

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Auf kurne Distanzen durchschlagen sie Panzerplatten von beträchtlicher Dicke und weisen genügende Treffsicherheit auf. Ihre Wirkung: kann aber durch sogenannte Panzerschürzen oder Überzüge stark herabgemindert werden.

Panzerabwehrgeschosse mit Hohlladungen können noch nicht mit grpssen Fluggeschwindigkeiten verschossen werden. Ihre Verwendung auf grosse Distanzen ist daher zur Zeit nicht möglich. Es ist aus diesen Gründen notwendig, weitere Panzerabwehrkanonen mit Vollgeschossen einzuführen.

In der Beihenfolge ihrer Wichtigkeit muss der zu beschaffende Panzerwagen folgende Bedingungen erfüllen. Er muss: a. eine Panzerabwehrwaffe mit grosser Durchschlagskraft und Treffsicherheit auf grosse Distanzen besitzen ; . , .

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b. grosse Beweglichkeit im Gelände und rasche Verschiebungsmöglichkeit auf den Strassen auf weisen; . c. grösstmöglichen Schutz der Panzerbesatzung gegen das feindliche Feuer bieten. Zum mindesten muss die Bedienungsmannschaft vor Artilleriesplittern und Infanteriegeschossen geschützt sein.

Im: Kahmen der schweizerischen Armee müssen Panzerwagen in der Hauptsache folgende Aufgaben lösen können : . 1. wirksame Panzerabwehr auf Distanzen bis zu 1000 Metern und mehr.

Das bedeutet, dass die Panzer über eine Panzerabwehrkanone verfügen müssen, welche über die Wirkungsdistanz der übrigen Panzerabwehr-1 : waffen der Infanterie und der Leichten Truppen hinaus grosse Treff', Sicherheit und gute Durchschlagsleistungen auf weist ; : 2. direkte Begleitung der Fusstruppen, vor allem an Brennpunkten des Kampfes, sei es zur Verhinderung eines feindlichen Durchbruchs oder zur Inbesitznahme wichtiger Punkte. Der Panzerwagen muss die Bewegungen der. Kampf truppe von Geländeabschnitt zu Geländeabschnitt begleiten und eine direkte Unterstützung durch rasches und direktes Feuer mit Kanonen gewähren können. Da er sich dabei dem feindlichen Feuer wird aussetzen müssen, ist eine Panzerung unerlässlich; 3. rasche und wirkungsvolle Bekämpfung von Fallschirmtruppen und Luftlandetruppen. Das setzt Easchheit und grosse Beweglichkeit voraus.

Auch nach der Beschlussfassung der eidgenössischen Bäte über das Büstungsprogramm wurden die grossen Anstrengungen, um Panzerwagen beächaffen zu können, mit allem Nachdruck fortgesetzt. Eine Eigenfabrikation wird dadurch erschwert, dass die Panzerplatten im Ausland
erworben werden müssten und dass mit Lieferfristen von mehreren Jahren und begrenzten monatlichen Produktionsziffern zu rechnen wäre. Für die rasche Beschaffung einer ersten Serie von Panzerwagen kommt die Fabrikation im Inland daher nicht in Frage.

Leider ist es bisher nicht gelungen, schwere Panzer zu beschaffen. Es liegt heute .einzig eine Offerte für einen leichten französischen Panzerwagen vor, der innert nützlicher Frist in genügender Anzahl geliefert werden kann. Die Be-,

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muhungen, stark gepanzerte Waffen zu erhalten, werden fortgesetzt. Es be-.

stehen berechtigte Hoffnungen, dass es mit der Zeit doch noch möglich .sein wird, solche Waffen zu erhalten.

Der Leichtpanzer AMX 13 ist fertig entwickelt und steht in Serienfabrikation. Es handelt sich um ein Eaupenfahrzeug mit einer sehr leistungsfähigen 7,5 cm-Panzerkanone. Diese weist eine Durchschlagsleistung auf, die den Panzerleistungen der bisher bekannten schweren Panzer nicht wesentlich nachsteht.

Der AMX 18 weist einen starken Motor auf. Das Verhältnis der Stärke des Motors zürn Gewicht des Wagens ist viel günstiger als beim Panzerjäger G 18 und ist besser als bei allen bisher serienmässig hergestellten schweren Panzern. Ausserdem zeichnet er sich durch grosse. Beweglichkeit und eine günstige Silhouette aus. Er ist tief gebaut und hat eine vorteilhafte Form.

Es handelt sich um einen Leichtpanzer, dessen Panzerung als Schutz gegen Artilleriesplitter und Infanteriegeschosse genügt. Das Geschütz befindet sich in einem Drehturm. Dadurch wird die Baschheit des Einsatzes wesentlich gehoben. Der AMX 13 wiegt nur 13 t. Die Abmessungen des AMX 13 entsprechen ziemlich genau denjenigen des G 13. Die maximale Geschwindigkeit ist beim AMX 13 ungefähr doppelt so gross wie beim G 13.

Diese technischen Eigenschaften des zum Ankauf zur Diskussion stehenden Panzerwagens machen ihn zum leichtgepanzerten, sehr beweglichen, auf Selbstfahrlafette montierten Panzerabwehrgeschütz mit grosser Durchschlagskraft.

Dieser Panzer ist daher sehr wohl geeignet, die unter Ziffer l und 3 aufgezählten Aufgaben zu erfüllen. Die unter Ziffer 2 genannte Aufgabe der direkten Unterstützung der infanteristischen Kämpfer kann der AMX 13 wegen seiner geringen Panzerung nur teilweise erfüllen, indem er sich von Deckung zu Deckung verschiebt und von dort aus das Feuer eröffnet. Eine offene Unterstützung im feindlichen Feuer und ein Voranfahren vor der Infanterie ist mit diesem Wagen nicht möglich, da er gegen Panzerabwehrwaffen zu verletzlich ist.

Ein Exemplar des AMX 13 befindet sich bereits in der Schweiz und wurde gründlich geprüft. Die Ergebnisse dieser Versuche sind durchaus gute. Dieses Kampffahrzeug ist das einzige, das heute erworben werden kann. Die Lieferung von 200 Stück ist voraussichtlich bis Ende 1958 möglich. Es ist dank seiner
Beweglichkeit und seinem verhältnismassig geringen Gewicht rasch von einem Kampfraum zum andern verschiebbar und weist in stark kupiertem Gelände gegenüber einem schweren Panzer in bezug auf seine Einsatzfähigkeit Vorteile auf. Es verschafft die Möglichkeit einer Panzerabwehr auf grosse Distanzen.

Die Beschaffung von 200 Panzerwagen AMX 18 einschliesslich Munition, Eeservebestandteile und Unterhaltsfahrzeuge kommt auf ungefähr 120 Millionen Schweizerfranken zu stehen. Die genauen Kosten können zur Zeit noch nicht ermittelt werden.

, ·.'· Der Bundesrat ist in seiner Sorge um die Verstärkung der Landesverteidigung der Auffassung, dass, rund ein Viertel der im Eüstungsprogramm für die Beschaffung von Panzern eingesetzten Kredite für den Ankauf von 200 Panzern AMX 13 verwendet werden soll. Dabei ist er sich im klaren, dass die

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Bemühungen für die Beschaffung von schweren, Panzern, die alle in dieser Botschaft aufgezählten Hauptaufgaben zu lösen imstande sein werden, intensiv weitergehen müssen, da die Armee dringend solche Fahrzeuge benötigt. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit den eidgenössischen Eäten neue Anträge stellen.

Die Landesverteidigungskommission und das Eidgenössische Militärdepartement haben sich nicht nur mit der Beschaffung und dem Einsatz der AMX 18 befasst, sondern auch deren Organisatorische Eingliederung in unsere Armee geprüft. Es ist in Aussicht genommen, die 200 Panzer AMX 18 in 3 Abteilungen mit 3 Panzerschwadronen und l Stabsschwadron zusammenzufassen und sie den Armeekorps direkt zu unterstellen, die sie im Kampfe je nach der Lage den Divisionen oder den Leichten Brigaden abgeben können. Die Bildung von 3 starken Abteilungen stellt eine wirtschaftliche Lösung dar, weil die sehr kostspieligen Beparatureinrichtungen immer für eine ganze Panzerabteilung verwendet , werden können. Auch wird die Ausbildung durch eine solche Organisation erleichtert. Was die Aufstellung dieser Panzerverbände anbetrifft, so ist ' naturgemäss die Auflösung bestehender Verbände nicht zu umgehen. Es wird vorgesehen, für die Aufstellung dieser ersten Panzerverbände die Angehörigen der Panzerabwehrkompagnien der Leichten Eegimenter und der Divisionen heranzuziehen.

Alis Geheimhaltungsgründeii ist der Bundesrat nicht in der Lage, in dieser Botschaft weitergehende Auskünfte zu erteilen. Er wird diese jedoch Ihren vorberatendeii Kommissionen geben.

; Aus diesen Erwägungen beehrt sich der Bundesrat, Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bmidesbeschluss über die Beschaffung von Panzern zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 23. Oktober 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Beschaffung von Panzern

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 1951, beschliesst:

Art. l Der Beschaffung von 200 leichten Panzern im Gesamtaufwand von rund 120 Millionen Franken wird zugestimmt.

Der jährliche Kreditbedarf ist im Voranschlag einzustellen.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschaffung von Panzern (Vom 23. Oktober 1951)

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1951

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25.10.1951

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