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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreissclireiben des

Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Bekanntgabe der Untersuchungsberichte der Kontrollbeamten des Starkstrominspektorates über Unfälle an die kantonalen Untersuchungsbehörden.

(Vom

20. November 1929.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

In Art. 6 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das bei Gefährdung oder Unfällen im Bahn- und Schiffsbetriebe zu beobachtende Verfahren, vom 11. November 1925, ist vorgesehen, dass die Untersuchungsberichte der Kontrollingenieure des Eidg. Eisenbahndepartementes über Gefährdungen oder Unfälle im Bahn- und Schiffsbetrieb auf Begehren den kantonalen Untersuchungsbehörden zur Verfügung zu stellen sind. Im Anschluss an eine Eingabe der Justizdirektion des Kantons Zürich vorgenommene Erhebungen haben ergeben, dass es wünschenswert wäre, die von den Kontrollorganen des Starkstrominspektorates erstatteten Untersuchungsberichte über Unfälle, die durch elektrische Anlagen verursacht werden, den kantonalen Strafuntersuchungsbehörden auf Wunsch ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Wir haben daher das Starkstrominspektorat angewiesen, dahingehenden Begehren von kantonalen Untersuchungsbehörden zu entsprechen.

Im übrigen ist für die Herausgabe von Akten sowie für die Einvernahme von Beamten des Starkstrominspektorates als Experten oder als Zeugen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen auch weiterhin die Ermächtigung des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes in jedem Einzelfalle erforderlich.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Regierungsräte, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 20. November 1929.

Eidgenössisches Posi- und Eisenbalmdepartement: Dr. Haab.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Die Entreprises électriques fribourgeoises in Freiburg (EEF) sind im Besitze der bis 8. Januar 1936 gültigen Ausfuhrbewilligung Nr. 89, vom 24. September 1926, für die Ausfuhr elektrischer Energie an die Société des forces motrices du Refrain in Montbéliard (Frankreich). Die zur Ausfuhr bewilligte Energiemenge beträgt max. 225,000 Kilowattstunden pro Tag, lieferbar mit einer Leistung von max. 16,500 Kilowatt.

Die EEF stellen das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung Nr. 89 für die Zeit bis 1. Januar 1940 und Erhöhung der zur Ausfuhr bewilligten Energiequote vom 1. Januar 1930 an auf 365,000 Kilowattstunden pro Tag mit einer Leistung von max. 22,000 Kilowatt. Die Energieausfuhr ist einzuschränken, sofern die Bundesbehörden dies im Interesse der Verbesserung der Inlandversorgung als notwendig erachten.

Die über den Rahmen der Ausfuhrbewilligung Nr. 89 hinaus auszuführenden Energiemengen würden aus den Energiedisponibilitäten der EEF sowie aus ihrem künftigen Fremdstrombezug von der S. A. l'Energie de l'Ouest-Suisse in Lausanne (EOS) stammen. Diese wurde die Energie aus ihrem Werk Champsec-Bagnes und dem Werk Sembrancher der Société Romande d'Electricité, welche vor der Vollendung stehen, sowie später aus dem im Bau befindlichen Werk La Dixence beziehen.

Zum Zwecke der vermehrten Ausfuhr beabsichtigen die EEF den Umbau der bestehenden Übertragungsleitung für 32,000 Volt HauteriveSugiez-Corbatière in eine Leitung für 120,000 Volt sowie die Erstellung eines 7 km langen neuen Leitungsstückes Corbatiere-Schweizergrenze, Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4. September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 20. Dezember 1929 einzureichen. Ebenso ist ein allfalliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkte anzumelden. Nach diesem Zeitpunkte eingegangene Einsprachen und Vernehmlassungen sowie Strombedarfsanmeldungen können keine Berücksichtigung mehr finden.

B e r n , den 15. November 1929.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt : Fabrikant : Siemens-Schuckertwerfre, Nürnberg.

Zusatz zu : Induktionszähler für Mehrphasenstrom mit zwei Triebsystemen, Type ZD 19.

Fabrikant: Koch & Sterzel A.-G., Dresden.

Spannungswandler, Typen COP III, COP IV, COP V ; Sonderausführungen : primäre Umschaltung : Zusatzzeichen U versenkter Einbau: E Freiluftausführung : P von 40 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant: Maschinenfabrik 35?

Oerlikon, Oerlikon.

Stromwandler, Typen PSTO 8.60 PSTO 10.80 PSTO 12.100 von 15 Frequenzen an aufwärts.

B e r n , den 5./15. November 1929.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

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Einfuhr von Pflanzen.

Auf 1. Dezember 1929 wird das Zollamt Beurnevésin II für die Pflanzeneinfuhr im kleinen Grenzverkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund geöffnet.

B e r n , den 22. November 1929.

Abteilung für Landwirtschaft.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibimgen, sowie Anzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Oktober 1929 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrefhts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

Die unterzeichnete Verwaltung gibt, solange der Vorrat reicht, die

Botschaft des Bundesrates zum Entwurfe eines Bundesgesetzes Über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten zum Preise von Fr. 2.-- ab.

Das 348 Seiten umfassende Werk enthält den Entwurf zum Bundesgesetz sowie die von einer grossen Zahl Tabellen und graphischen Darstellungen begleitete Botschaft dazu. Ein umfangreicher Anhang zur Botschaft unterrichtet über die Einkommensverhältnisse unselbständig Erwerbender in der Privatwirtschaft, in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen der Schweiz (kantonale und städtische Verwaltungen) sowie bei einigen Personalkategorien von Verkehrsanstalten im Auslande und gibt eine Übersicht über die Bewegung der Lebenskosten in der Schweiz; seit Januar 1922 bis zum Mai 1924, bezogen auf die Jahre 1912/14.

Die Fülle der darin vergleichend verarbeiteten wertvollen statistischen Angaben verleiht dem Werk über den unmittelbaren Zweck hinaus, dem es dient, dauernden Wert.

Preis broschiert: Fr. 2.--, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

Bei Einzahlung auf Postcheekkonto HI/233 Fr. 2. 30 inkl. Porto (auf der Rückseite des Abschnittes ist genau anzugeben, wofür die Einzahlung erfolgt.)

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 81. Jahrg. ßd. HI.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1929

Année Anno Band

3

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48

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1929

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378-381

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