Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreifoen des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

(Vom 29. Juni 1929.)

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die von unserem Departemente im Jahre1928 erlassenen wichtigeren Entscheide und die die Organe des Zivilstandsdienstes interessierenden Vorgänge auf" dem Gebiete des Zivilstandswesens im nachstehenden zur Kenntnis zu bringen.

Orçanisato1. Es sind uns im Jahre 1928 folgende Änderungen der ZivilstandsriBe es ' kreise gemeldet worden: Infolge Verschmelzung der Gemeinden Torre und Grumo (Kanton Tessin) zu einer einzigen Gemeinde bilden die bisherigen gleichnamigen Kreise nur noch einen Zivilstandskreis, Torre.

Die bisherige Gemeinde Solduno ist der Gemeinde Locamo zugeteilt worden und bildet mit dieser nur noch einen Zivilstandskreis, Locamo.

Die bisherige Gemeinde Emmishof enist mit der Gemeinde Kreuzungen vereinigt worden und bildet mit dieser nur noch einen Zivilstandskreis, K r e u z u n g e n .

ziviistands2. Der kostenfreie und gegenseitige Austausch von Zivilstandsakten a tenaiistansc . ^jgcjjej-,
bruar 1882 betreffend Mitteilung von Geburten, Todesfällen. Ehen und Legitimationen) ; mit Italien (Erklärung vom l./ll. Mai 1886 betreffend Mitteilung von Geburten, Todesfällen, Ehen, Legitimationen und Kindesanerkennungen) ; mit Österreich-Ungarn (Vertrag vom 7. Dezember 1875 betreffend Mitteilung von Geburten, Todesfällen und Ehen); mit Frankreich (Erklärung vom 27. August 1926 betreffend Mitteilung von Geburten, Todesfällen und Ehen, sowie der von Zivilstandsbeamten beurkundeten Anerkennungen ausserehelicher Kinder). In dieser Erklärung wurde überdies vereinbart, dass die im Gebiete der einen vertragschliessenden Partei ausgestellten Zivilstandsakten zum Gebrauche auf dem Gebiete der andern Partei keiner Beglaubigung bedürfen, wenn sie als richtig (durch Unterschrift und Amtssiegel) bescheinigt sind. In gleicher Weise war schon am 3. September 1925 mit Belgien der Wegfall der bisher erforderlichen Beglaubigungen vereinbart worden. Am 27. August 1928 endlich ist auch zwischen den Niederlanden und der Schweiz eine Erklärung ausgetauscht worden, die auf die weitere Beglaubigung von Zivilstandsakten verzichtet.

8. Der Tod eines im Auslande (auf einer Bergtour) verschwundenen Eintragung des Schweizers kann nicht auf blosse Weisung der Aufsichtsbehörde in das verschwundenen schweizerische Todesregister eingetragen werden. Art. 49 ZGB, der eine Person, derartige Eintragung zulässt, bezieht sich nur auf die Fälle, wo das Verschwinden in der Schweiz stattfand, wie sich dies übrigens schon aus der Stellung des Artikels im ZGB ergibt.

4. Der Tod einer im Eheine versunkenen Person war auf Grund des Art. 49 ZGB in S. (Ort des Verschwindens) in das Todesregister A eingetragen worden. Später wurde die Leiche des Verschwundenen bei E. gelandet und dort der Tod ebenfalls in das Todesregister A eingetragen. Die Frage, welche der beiden Eintragungen aufrechtzuerhalten sei, wurde zugunsten des Eintrages am Fundort der Leiche entschieden und der Eintrag im Todesregister von S. gelöscht. Diese Lösung ist nun durch Art. 90, Absatz 3, der neuen Verordnung über den Zivilstandsdienst ausdrücklich zum Gesetz erhoben.

5. Ein Zivilstandsbeamter beurkundete irrtümlicherweise (vgl. Berichtigung Art. 304 ZGB, die Anerkennung eines ausserehelichen Kindes einer ""eintrage^*8' Schweizerin durch einen von Tisch und Bett
getrennten Italiener (den er für ledig hielt) und trug hierauf das Kind als aussereheliches, anerkanntes Kind unter dem Namen des italienischen Vaters in sein Geburtsregister ein. Die Frage, ob der Irrtum auf dem Verwaltungswege berichtigt werden könne, wurde verneint, weil die Anerkennungsurkunde vorerst umgestossen werden muss, was nur durch das zuständige Gericht erfolgen kann.

6. Ein Bürger zeigte die Geburt seines Kindes an und gab dabei die Mutter als seine Ehefrau aus. Der Zivilstandsbeamte unterliess, zu

prüfen, ob diese Angabe richtig sei und trug das Kind als eheliches Kind der ihm genannten Eltern ein. Als sich später herausstellte, dass die Eltern nicht miteinander verheiratet waren, frug die Aufsichtsbehörde an, auf welchem Wege der Eintrag berichtigt werden könne, ob auf Weisung der Aufsichtsbehörde oder auf Weisung des Gerichtes. Es wurde geantwortet, die Berichtigung, die die Änderung des Standes des Kindes herbeiführen werde, dürfe nur auf Weisung des Gerichtes und, wenn nötig, auf Kosten des Zivilstandsbeamten erfolgen, der unterlassen habe, die Angaben des Vaters über seinen Zivilstand nachzuprüfen.

Adoption.

7. Die Frage, ob die Adoption eines Familienhauptes Wirkung auch auf die Nachkommen des letztern ausübe, ist im schweizerischen Rechte (im Gegensatz zum § 1762 des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches) nicht gelöst. Silbernagel im (Gmürschen) Kommentar zu Art. 270 ZGB nimmt an, dass die Wirkung der Adoption sich bloss auf die Kinder erstrecke, die zur Zeit der Adoption unter der elterlichen Gewalt der Adoptierten stehen. Die übrigen Kommentatoren des ZGB sprechen sich über diese Frage nicht aus und, soviel bekannt, sind die höhern schweizerischen Gerichte bisher nicht in den Fall gekommen, sich zu dieser Frage zu äussern. Die Ansicht Silbernagels scheint begründet, weil das ZGB ganz vom Geiste der Familieneinheit beherrscht ist und es in dessen Sinne liegt, dass, soweit das Namensrecht in Frage kommt, die ehelichen Kinder den Namen ihres Vaters mit erwerben, solange sie unter väterlicher Gewalt stehen und solange sie selber nicht Gegenstand eines Eechtsvorganges sind, der die Änderung des so erworbenen Namens zur Folge hat.

8. Das Departement kam in den Fall, eine zur Mitteilung ans Ausland und dortigen zivilstandsamtlichen Behandlung bestimmte Adoptionsurkunde zurückzuweisen, da der Altersunterschied zwischen dem (schweizerischen) Adoptierenden und dem (französischen) Adoptierten nicht dem Art. 264. Absatz 2, des ZGB, sondern nur den Bestimmungen des französischen Code civil entsprach.

9. Für die Adoption eines naturalisierten Schweizerbürgers, der durch die Naturalisation sein angestammtes fremdes Bürgerrecht nicht verloren hat und demnach Doppelbürger ist, kommt, wenn ST von einem Schweizer adoptiert wird und die Parteien in der Schweiz wohnhaft sind, nur schweizerisches Recht
zur Anwendung.

Kindes10. In einem Kantone, in dem zwar die Zivilstandsbeamten zuständig aner ennung. gjn(j; Kindesanerkennungen zu beurkunden, die kantonale Gesetzgebung diese Fähigkeit jedoch nur dem Zivilstandsbeamten des Geburtsortes des Kindes zuteilt, können die andern Zivilstandsbeamten, z. B.

derjenige des Wohnortes des Vaters, die Anerkennung nicht gültig beurkunden. Soll die Beurkundung anderswo als am Geburtsorte des Kindes stattfinden, so ist sie nicht vom Zivilstandsbeamten, sondern von einer andern öffentlichen Urkundsperson vorzunehmen.

11. Über die Auslegung des Art. 58 der Verordnung vom 2. Dezember Verweigerung 1921 über den Militärpflichtersatz von Auslandschweizern sprach sich vo
haltung von Ausweisschriften an Schweizer, die sich im Ausland verehelichen wollen, ausgeübten Zwang (um letztere zur Bezahlung ausstehender Militärpflichtersatzsteuern zu veranlassen) als verfassungswidrig betrachte. Diese auch von der Doktrin geteilte Meinung (vgl. Burckhardt, Kommentar zu Art. 54 der Bundesverfassung, Seite 513 der 2. Auflage) stützt sich in erster Linie auf den Wortlaut des Art. 54, Absatz 2, der Bundesverfassung, wonach das Eecht zur Ehe weder aus kirchlichen noch aus ökonomischen Eücksichten oder wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden darf. Damit ist deutlich gesagt, dass eine Behörde nicht b e f u g t ist, die Eingehung einer Ehe einem Bürger dadurch unmöglich zu machen, dass sie ihm die für diesen Zweck erforderlichen Ausweisschriften v o r e n t h ä l t , auch wenn diese Vorenth a l t u n g in der Absicht geschieht, den B e t r o f f e n e n zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber d e n B e h ö r d e n z u nötigen. Nur da, wo die Behörde sich der Person des Bürgers bemächtigen darf oder sogar bemächtigen muss, kann sich dieser nicht über Verletzung seines Eechtes zur Ehe beklagen, wenn ihm die Behörde, um ihn in ihre Gewalt zu bekommen, die Ausstellung der zur Eheschliessung erforderlichen Ausweisschriften verweigert.

Das Departement hielt demnach dafür, dass diese schon vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 2. Dezember 1921 geäusserte Ansieht auch heute noch zutrifft, dies um so mehr, als Art. 58, Absatz 2, der Verordnung über den Militärpflichtersatz ja für den Fall schuldiger Militärpflichtersatzsteuer den Konsul ermächtigt, für eine Maximalzeit von sechs Monaten dem Begehren um Ausstellung oder Visierung von Ausweisschriften dennoch stattzugeben, und der Begriff des dem Schweizer zugesicherten Schutzes notwendig voraussetzt, dass im Zweifelsfalle nicht ganz sicher auslegbare Gesetzesbestimmungen zugunsten und nicht
zuungunsten des Schützlings auszulegen sind.

12. Wir hatten uns dieses Jahr wieder mit einer in Einsiedeln vor- Kirchliche Ehegenommenen Einsegnung der Ehe eines Ausländers mit einer Schweizerin ohne^ïèifge zu befassen. Die Übertretung des Verbotes des Art. 118, Absatz 2, ZGB ^f^j?6 war begangen vom nämlichen Ortspfarrer von Einsiedeln, der schon im Jahre 1923 eines gleichen Vergehens wegen auf unsere Veranlassung hin vom Eegierungsrat des Kantons Schwyz mit einer Busse von Er. 50. -- belegt worden war. Das Bezirksamt Einsiedeln, das mit der Untersuchung des Falles beauftragt war, kam zum Schlüsse, dass eine absichtliche Missachtung der Vorschrift des Art. 118 ZGB nicht vorliege und

dass guter Glaube des Beanzeigten angenommen werden dürfe. Die besondern Umstände, die dort mitgespielt hätten, könnten in guten Treuen zu dem vom Angeschuldigten angenommenen Standpunkte führen (nämlich, dass Art. 118 ZGB im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, weil beide Verlobte im Auglande wohnhaft seien und die Delegation des dort zur Trauung zuständigen Pfarrers vorgewiesen haben). Das Bezirksamt sah daher von der Verhängung einer Strafe ab.

Wir haben nicht verfehlt, die Eegierung des Kantons Schwyz zu verständigen, dass es uns schwer werde, uns den Schlussfolgerungen des Bezirksamtes Einsiedeln anzuschliessen, nachdem das Pfarramt Einsiedeln selber im Jahre 1906 seine Unterpfarrer auf die Vorschrift des (damals in Kraft gewesenen und inhaltlich mit Art. 118 ZGB übereinstimmenden) Art. 40 des Zivilstands- und Ehegesetzes aufmerksam gemacht und der Begierungsrat des Kantons Schwyz im nämlichen Jahre das Pfarramt Einsiedeln angewiesen hatte, in seinen Eegistern eine Eubrik zu führen, aus der ersichtlich sein solle, wann die bürgerliche Trauung vorgenommen worden sei. Hätte der Pfarrer die Weisung seines eigenen Pfarramtes oder des Eegierungsrates von Schwyz befolgt, so wäre er nicht dazu gelangt, die Trauung vorzunehmen. In neuen Fällen müssten wir von vornherein den guten Glauben des Pfarramtes Einsiedeln ausschliessen.

Ehen von 13. Veranlasst durch die Erfahrungen einer in der Schweiz mit mitWBSglTMn.n einem Bulgaren nur bürgerlich getrauten Schweizerin, warnt der schweizerische Konsul in Sofia alle Schweizerinnen, die sich mit einem bulgarischen Staatsangehörigen verehelichen, davor, auf die kirchliche Trauung aus irgendeinem Grunde zu verzichten. Ohne kirchliche Trauung wird die nur bürgerlich abgeschlossene Ehe in Bulgarien als überhaupt nicht bestehend betrachtet. Die nach schweizerischem Eechte gültig verheiratete Frau hat demnach im Lande ihres vermeintlichen Ehegatten gar keinen Anspruch gegenüber letzterem. Unter diesen Umständen durfte es im Interesse der Schweizerinnen angezeigt sein, einem Angehörigen Bulgariens die Bewilligung zur Trauung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der bürgerlichen Trauung auch die kirchliche Einsegnung folgt.

Konsulaten.

14. Ein Konsul eines Staates, der das Haager Abkommen von 1902 über Eheschliessung unterzeichnet hatte, frug die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen des Kantons des Konsulatssitzes an, wie sich die kantonalen oder eidgenössischen Gesetze zu der von der Gesetzgebung seines Heimatlandes den Konsuln gegebenen Ermächtigung zur Trauung-von Angehörigen seines Staates unter sich oder mit Fremden stellten. Auf Anfrage der kantonalen Behörde beauftragten wir sie, zu antworten, dass die Schweiz sich der Vornahme von der Trauungshandlungen diplomatischer oder konsularischer Vertreter fremder

Staaten auf ihrem Gebiete im Sinne des Art. 6 des Abkommens über Eheschliessung von 1902 widersetze.

15. Eine in der Schweiz niedergelassene Italienerin, deren Ehe Ehen von jnit einem ebenfalls in der Schweiz domizilierten Italiener durch ein ta lenern' schweizerisches Gericht (entgegen den Bestimmungen des Art. 7 h des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, und Art. 2 des damals auch für die Schweiz verbindlichen Haager Abkommens über Ehescheidung und Trennung von Tisch und Bett) als aufgelöst erklärt worden war, wollte sich auf Grund dieses Urteils in der Schweiz wieder mit einem hier wohnhaften Italiener verehelichen. Wir rieten der einfragenden kantonalen Aufsichtsbehörde, die Einwilligung zum Eheabschluss nicht zu erteilen, da vorauszusehen sei, dass der Heimatstaat der Brautleute die unter sotanen Umständen abgeschlossene Ehe nicht anerkennen würde.

16. Ein schweizerisches Konsulat übermachte uns den Eheschein Bürgerrecht.

und den Todesschein eines Schweizerbürgers behufs Beschaffung eines Heimatscheines für dessen Witwe. Die Nachforschungen in der Heimat.gemeinde und in Amerika ergaben nun, dass der Verstorbene sich in der Schweiz mit einer Schweizerin verehelicht und sie mit 4 Kindern zurückgelassen hatte und in Amerika eine zweite Ehe eingegangen war, ohne dass die erste aufgelöst worden wäre. Durch den Tod der 2. Ehefrau Witwer geworden, sei er in dritte Ehe getreten mit der Frau, die nun Anspruch auf einen Heimatschein machte. Die Heimatgemeinde des Verstorbenen verweigerte die Ausstellung eines Heimatscheines mit dem Hinweis darauf, dass die zweite und die letzte Ehe des Verstorbenen offenbar nichtig gewesen seien. Es wurde ihr indessen nahegelegt, den Heimatschein auszustellen und es nicht auf einen Prozess um Anerkennung des (bestrittenen) Bürgerrechtes ankommen zu lassen, -der von vornherein als verloren betrachtet werden müsse. Eine als solche ordnungsgemäss ausgewiesene Ehe müsse so lange als gültig angesehen und behandelt werden, als sie nicht nichtig erklärt worden ,sei (Art. 9 und 132 ZGB). Ein Urteil, wonach die in Frage stehende Ehe G.-D. nichtig erklärt worden wäre, sei nicht ergangen. Frau G.-D.

habe daher durch ihre Ehe das Bürgerrecht ihres Ehemannes erworben und damit das Eecht auf einen Heimatschein zur
Niederlassung im In- und Auslande (vgl. BGE 36, I, Seite 574, und 49, I, Seite 28). Der weitere Einwand, dass der Ehemann G. über 40 Jahre in den Vereinigten Staaten Nordamerikas gelebt und ohne Zweifel das dortige Bürgerrecht erworben habe, sei nicht stichhaltig, indem der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit den Verlust des SchweizerbürgerTechtes nicht nach sich ziehe. Der Verlust müsse besonders nachgewiesen werden, was nicht geschehen sei. Endlich sei nicht zu vergessen, dass Frau G., wie aus den Umständen des Falles sich zweifellos ergebe, liei Eingehung ihrer Ehe guten Glaubens gewesen sei, sodass ihr das

Ausländisches Recht.

Argentinien.

Ehescheidung.

China.

Anerkennung F*ns8ereh elidier Kinder.

Deutsches Reich,

Ehefähigkeitszengnisse.

Ecuador.

Eheschliessungen.

Italien.

Beglaubigung von Yerkundpapieren.

Bürgerrecht ihres verstorbenen Gatten auch dann erhalten bliebe,, wenn ihre Ehe ungültig erklärt worden wäre oder würde (Art. 134 ZGB und BGE 53, I, Seite 40 ff). Die Heimatgemeinde stellte darauf der Witwe G.-D. den verlangten Heimatschein aus.

17. Argentinien kennt die Ehescheidung nicht. Art. 80 des argentinischen Zivilgesetzbuches bestimmt, dass eine rechtsgültige Ehe nur durch den Tod des einen Ehegatten geschieden werden kann. Der Begriff «divorcio», der im Art. 64 des soeben erwähnten Gesetzes gebraucht wird, ist gleiohbedeutend mit der Trennung von Tisch und Bett nach schweizerischem Eecht. Unter diesen Umständen wird der Argentinier nicht in der Lage sein, dem Eichter seines Wohnsitzes den von Art. 7 h des Niedergelassenen- und Aufenthaltergesetzes geforderten Nachweis beizubringen, wenn auch Argentinien im übrigen den Gerichtsstand der Schweiz in Ehesachen anerkennt.

18. Nach Art. II, Ziffer 2, des chinesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. Dezember 1914 wird ein Ausländer Angehöriger der chinesischen Eepublik, «wenn sein Vater chinesischer Bürger ist und ihn als sein Kind anerkannt hat»; im fernem bestimmt Art. 13 des chinesischen Gesetzes vom 5. August 1918 über die Anwendung ausländischer Gesetze in China: «Die Voraussetzungen für die Anerkennung einesunehelichen Kindes bestimmen sich hinsichtlich des Anerkennenden und hinsichtlich des Anerkannten nach ihrem Heimatrecht. Die Wirkungen der Anerkennung bestimmen sich nach dem Heimatrecht des Anerkennenden». Demnach kann ein schweizerisches Kind von seinem chinesischen Vater mit standesrechtlichen Folgen anerkannt werden, sofern es kein Ehebruchkind ist. In bezug auf chinesische Väter ist dieVoraussetzung des Art. 104, Absatz l, der neuen Verordnung über den Zivüstandsdienst erfüllt.

19. Mit Kreisschreiben vom 5. September 1928 ist den Organen des Zivilstandsdienstes zur Kenntnis gebracht worden, dass Zeugnisse für unmittelbare deutsche Eeichsangehörige über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen von nun an vom Standesamt I in Berlin ausgestellt werden.

20. Laut Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft in Berlin ist dem deutschen Gesandten in Quito (Ecuador), Dr. Mudra, für das Gebiet der Eepublik Ecuador die Ermächtigung von seiner Landesregierung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschliessungen von Eeichsangehörigen
und unter deutschem Schutze lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

21. Tm Kreisschreiben des Departementes vom 22. Dezember 1927 (Bundesbl. 1928, I, 11) ist den Organen des Zivilstandsdienstes mitgeteilt worden, dass die Verkündakte, die Zeugnisse, dass kein Einspruch erhoben worden sei, sowie jeder andere Nachweis, dass dem

9 Abschlags einer Ehe kein Hindernis entgegenstehe, in Zukunft von den zuständigen italienischen' diplomatischen und konsularischen Vertretungen ohne Kosten beglaubigt werden. Es ist dem beizufügen, dass die aus der Schweiz stammenden Akten, um kostenfrei beglaubigt zu ·werden, dann der schweizerischen Beglaubigung bedürfen, wenn die Unterschrift des Zivilstandsbeamten der italienischen Vertretung nicht bekannt ist. Wenn auch die Beglaubigung kostenfrei ist, so ist dies nicht immer in bezug auf die Veröffentlichung der Verkündung in Italien der Pâli. Es unterliegt diese unter Umständen einer Taxe, die bis 12 Lire (Fr. 4. --) für jeden italienischen Verlobten betragen kann.

22. In Polen sind zuständig, Ehefähigkeitszeugnisse für polnische Polen.

Angehörige auszustellen: ' " !

.

* in den früher preussischen Gebieten: die Ortspolizeibehörden; in den früher österreichischen Gebieten: die politischen Distriktsbehörden ; in den früher russischen Gebieten: die Standesämter, deren Zeugnisse wenn erforderlich von den Starosteien bestätigt werden können. Das Fehlen dieser Bestätigung hat indessen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Ehe, wenn diese in den am Eheabschlussorte geltenden Formen, im übrigen aber gemäss den polnischen Gesetzen abgeschlossen wird.

In bezug auf die für die Auswirkung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Ausweise siehe das Kreisschreiben des Departements an die kantonalen Aufsichtsbehörden vom 22. Dezember 1927 (Bundesblatt 1928, I, 10).

23. Urteile fremder Gerichte über Ehescheidung polnischer StaatsPolen.

angehöriger werden in Polen anerkannt, sofern sie in Anwendung des EhescheldTMsmateriellen polnischen Rechtes erlassen worden sind (Art. 17 des polnischen Gesetzes vom 2. August 1926 über internationales und interterritoriales Ehe- und Kindschaftsrecht).

24. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Zivilehe vom Portugal.

25. Dezember 1910 ist zur Gültigkeit der Ehe eines Portugiesen die Eheschiiearangkirchliche Trauung nicht mehr erforderlich. Die bürgerliche Trauung genügt (Art. 2 und 3 des Gesetzes). Nach Art. 58 des nämlichen Gesetzes kann die Ehe im Auslande vor den ausländischen zuständigen Organen und nach den Formen des Eheabschlussortes geschlossen werden, sofern diese nicht mit den Grundsätzen des portugiesischen öffentlichen Eechtes in Widerspruch
stehen. Die schweizerischen Formen der Trauung entsprechen den Grundsätzen des portugiesischen Bechtes. Portugal ist dem Haager Abkommen von 1902 über Eheschliessung beigetreten.

25. Vor der bolschewistischen Bevolution hatte in Russland nur Russland.

die kirchlich abgeschlossene Ehe gesetzliche Gültigkeit. Durch die Glilt^t der Sovietgesetzgebung wurde die Eheschliessung vor der staatlichen Behörde eingeführt und die Rechtsgültigkeit der kirchlichen Trauung aufgehoben. Die vor dem 20. Dezember 1917 abgeschlossenen kirch-

10 lichen Ehen werden noch als gültig anerkannt. Dieses Datum gilt jedoch nicht für das ganze Gebiet der Sovietunion; für folgende Gebiete ist das kritische Datum anders angesetzt: für Weissrussland: I.Mai 1920; Armenien: 21. Dezember 1920; Georgien: 15. Juli 1921 und Azerbeidjan: 8. September 1923. Für die Ukraine ist das massgebende Datum noch nicht festgesetzt.

Iîowakei°" 26. Nach einer Mitteilung der Gesandtschaft der TschechoslowaAdoption. kischen Eepublik ist die Adoption eines tschechoslowakischen Staatsbürgers durch einen Ausländer im Auslande nach ausländischem Eechte zu beurteilen. Demzufolge ist, wenn eine tschechoslowakische Person von einem Schweizer in der Schweiz an Kindesstatt angenommen wird und die Adoption im Heimatlande des Angenommenen in irgendeiner Weise geltend gemacht werden soll, der Adoptionsurkunde die Bescheinigung beizufügen, dass die Urkunde den schweizerischen Vorschriften entspricht und in der Schweiz die Adoption beweist.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den 29. Juni 1929.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Häberlin.

-A-nderu ngeii im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des II, Quartals 1929.

F o l g e n d e P a t e n t e sind erloschen: Am 30. April 1929 das des Herrn Jacques Auguste Vulliet, Geschäftsführer der Agentur Joseph Mérat in Genf, vom 30. Juli 1924.

Am 1. Mai 1929 das des Herrn Alexis Auguste Louis Bavessoud in Genf, vom 23. November 1920.

Am S. Juni 1929 das der Herren Emile Etienne Le Coultre und Charles Valentin Le Coultre, Geschäftsführer der Agentur Société de Transports et d'Entrepôts in Genf, vom 5. Juli 1924.

Ein neues Patent ist erteilt worden: Am 8. Juni 1929 den Herren Emile Mienne Le Coultre und Charles Valentin Le Coultre, Geschäftsführer der Agentur A. Naturai, Le Coultre
11 Als Unteragenten sind angestellt worden: Von der Agentur Meiss & Gie. in Zürich: Eduard Gubser in Altstätten.

Otto Ryser in Biel.

Von der Agentur A. Kuoni in Zürich: Johann Harzenmoser in Locamo.

Bruno Enrico Ruhoff in Lugano.

Von der Agentur Dansas & Cie. in Basel: Jean Spagnoli in Martigny-Ville.

Von der Agentur Mittelmeer-Amerika Reise und Transport in Zürich : Paolo Graffuri in Chiasso.

Heinrich Illi in Luzern.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Adolf von Bergen in Meiringen.

Von der Agentur Cornelius Detleyn in Luzern: Paul Alphonse Vittet in Genf.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel: Guido Baraga in Zürich.

Als Unteragenten sind ausgetreten: Von der Agentur Hans Im Obersteg & Co. in Basel: Louis Reinhardt in Zürich.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Peter Josef Stalder in Zürich.

Kaspar Kehrli in Meiringen.

Von der Agentur Meiss & Gie. in Zurich: Moritz Gredinger in Zürich.

Von der Agentur Alexis Auguste Louis Ravessoud in Genf: Maurice Couvreu de Deckersberg in Vevey. Infolge Erlöschens Ernest Jehlé in Neuenburg.

der Agentur.

Von der Agentur Mittelmeer-Amerika Reise und Transport in Zürich: Frl. Josefina Baer in Zürich.

12

Ihr Domizil haben verlegt: Max Locher (Jules Egli in Zürich) von St. Moritz nach Luzern und Emil Korner (Jules Egli in Zürich) von Luzern nach Montreux.

B e r n , den 30. Juni 1929.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

4V« % III. eidg. Mobilisationsanleihe von 1915 von Fr. 100,000,000.

Kapitalrückzahlung auf 30. September 1929.

Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 30. September 1929 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Lit. A. zu Fr. 100.

1301-1320 2041-2060 3941-3960 3981-4000 16561-16580 18541-18560 19001-19020 19121-19140 19481-19500 20041-20060

4261-4280 8601- 8620 12241-12260 5941-5960 9341- 9360 12981-13000 6081-6100 10401-10420 14081-14100 8381-8400 10581-10600 15381-15400 Lit. B. zu Fr. 500.

22241-22260 30681-30700 35701-35720 45701-45720 24621-24640 30701-30720 35761-35780 46561-46580 25721-25740 31561-31580 36201-36220 47201-47220 27241-27260 32041-32060 37501-37520 47241-47260 27321-27340 34721-34740 40461-40480 48781-48800 29441-29460 35201-35220 44001-44020 48961-48980

50701-50720 50821-50840 51621-51640 51661-51680 52061-52080 52081-52100 53441-53460 54781-54800 56241-56260 57621-57640

Lit. C. zu Fr. 1000.

58441-58460 70241-70260 81721-81740 58921-58940 73981-74000 82901-82920 59981-60000 74281-74300 83061-83080 60901-60920 76281-76300 83121-83140 61001-61020 77281-77300 83621-83640 61921-61940 77501-77520 83701-83720 63561-63580 77601-77620 84541-84560 64741-64760 77781-77800 84881-84900 67921-67940 80161-80180 86461-86480 69181-69200 80241-80260 87941-87960

98361-98380 99761-99780

Lit. D. zu Fr. 5000.

100681-100700 101721-101740

90381-90400 90581-90600 90661-90680 93221-9324093721-93740 94161-94180 94401-94420

102401-102420 103241-103260

13 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbeträge von Fr. 1,872,000 erfolgt gemäss Anleihensbediagungen bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken.

Von den frühern Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf: 30. September 1926: Fr. 1000 : Nrn. 69637-69640.

30. September 1927: Fr. 100: Nrn. 3682-3683.

Fr. 500: Nrn. 25383-25384, 47004-47007, 47010, 47016-47018.

Fr. 1000 : Nrn. 65290-65291.

30. September 1928: Fr. 100: Nrn. 13036-13037, 13917.

Fr. 500: Nrn. 24332, 28085-28088, 36927, 37883-37884, 37889, 41697-41698, 42506, Fr. 1000: Nrn. 51330, 87371-87372, 91254, 93052-93054.

Fr. 5000: Nr. 100641.

Diese Titel tragen seit dem bezüglichen Verfalltage keinen Zins mehr.

B e r n , den 29. Juni 1929.

Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

Eidgenössische Geometerprüfungen.

Im Herbst 1929 finden praktische Prüfungen nach dem Prüfungsreglement vom 17. Dezember 1928 statt.

Anmeldungen zu den praktischen Prüfungen sind mit der Anmel·dungsgebühr von Fr. 5.-- bis spätestens den 1. August 1929 an das eidgenössische Vermessungsinspektorat in Bern zu richten.

Als Ausweise sind beizulegen : neues Leumundszeugnis und Ausweis über den Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte, Zeugnisse über die praktische Tätigkeit und, sofern die theoretische Prüfung nicht vor der «idgenössischen Geometerprüfungskommission abgelegt worden ist, auch der Heimatschein.

Ort und Zeitpunkt werden später bekanntgegeben.

Z o l l i k o n , den 20. Juni 1929.

Der Präsident der Kommission der eidg. Geometerprüfungen: F. DBaesolilin.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Den Nordostschweizerischen Kraftwerken A.-G. in Zürich/Baden wurde unterm 3. Juli 1929 die vorübergehende Bewilligung (V 27) erteilt, ihre auf Grund der Bewilligungen Nr. 72 und 91 erfolgende Energieausfuhr nach Badisch-Rheinfelden bei Hochwasser um 1000 Kilowatt, d. h. von 14,725 auf max. 15,725 Kilowatt zu erhöhen. Die vorübergehende Bewilligung V 27 ist gültig bis 30. September 1929.

B e r n , den S.Juli 1929.

Eidg. Departement des Innern.

Bekanntmachung.

Hofer, Albert, Chauffeur, von Anlikon (Thurgau), geboren den 22. Januar 1902, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet, dass er auf Grund des am 31. Mai 1929 gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren» von der Zollkreisdirektion Basel am 4. Juni 1929 wegen Begehung einer Zollübertretung im Sinne des Art. 74, Ziffer l, des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen zu einer Busse von Fr. 50 verurteilt worden ist. Überdies hat er den einfachen umgangenen Zollbetrag von Fr. 25 zu 'entrichten. Es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen seit dieser Bekanntmachung bei der eidgenössischen Oberzolldirektion Beschwerde gegen die Höhe der ausgesprochenen Busse zu führen. Verzichtet er auf sein Beschwerderecht, so erwächst die Strafverfügung nach Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.

B e r n , den S.Juli 1929.

# S T #

Eidg. Oberzolldirektion.

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 28. Juni 1929 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über Johann Baptist Othmar Sartory, von Wil und Berg, Kt. St. Gallen,, geboren 16. November 1886, ledig, Sohn des Karl Josef Ignaz Sartory und der Helena Friederika geb. Schürpf, wohnhaft gewesen in St. FidenSt. Gallen, im März 1913 nach Amerika ausgewandert und seit August 1923 (letzte Nachricht aus Philadelphia) unbekannten Aufenthaltes.

Der Genannte und alle, die über dessen Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst nach Ablauf eines Jahres seit heute die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 10. Juli 1929.

(3.)..

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

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10.07.1929

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2-14

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