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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Verfügung des

eidgenössischen Finanzdepartementes betreffend den Bezug der neuen ausserordentlichen Kriegssteuer in der dritten Steuerperiode.

(Vom

15. Januar 1929.)

I. Fälligkeitstermine und Zahlungsfrist.

§ 1. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Raten der Kriegssteuer in der dritten Periode werden wie folgt festgesetzt: 1. Rate 15. November 1929 2. Rate 15. Oktober 1930 3. Rate 15. Oktober 1931 4. Rate 15. Oktober 1932 § 2. Zur Bezahlung der ersten Rate wird Frist gewährt vom 15. November bis 15. Dezember 1929. Nach diesem Termin treten im Falle der Nichtbezahlung die Folgen des Art. 113 des Bundesbeschlusses betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer ein.

Für die folgenden Raten gilt die zwanzigtägige Zahlungsfrist des Art. 113.

II. Zinsvergütungen und Skonti.

§ 3. Wird die ganz eSteuerin der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember 1929 entrichtet, so wird vom Gesamtbetrag der Steuer ein Skonto vonl0% in Abzug gebracht.

Wird die ganze Steuer vor dem 15. November 1929 entrichtet, 30 ist auf dem gemäss Absatz l um den Skonto von 10 % verminderten Betrag für die Zeit von der Einzahlung bis zum 15. November 1929 ein Zins von 4% zu vergüten.

§ 4. Wird, abgesehen von dem in § 3 erwähnten Falle, eine S t e u e r r a t e mindestens 30 Tage vor Verfall bezahlt, so wird für die Zeit von der Einzahlung bis zum Verfall ein Zins von 4% vergütet.

§ 5. Wo die Einschätzungsergebnisse den Steuerpflichtigen vor dem 15.Oktober 1929 nicht mitgeteilt werden, ist die kantonale Kriegssteuerverwaltung verpflichtet, dem Steuerpflichtigen aufsein Verlangen vor dem 1. November 1029 eine provisorische Steuerrechnung zuzustellen.

Die provisorische Steuerberechnung hat lediglich den Zweck, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Zahlung des mutmasslichen Steuerbetrages

105 vor dem 15. Dezember 1929 und damit die Vergünstigung des Skontos von 10 % au verschaffen.

Bei der Mitteilung der provisorischen Steuerberechnung ist der Steuerpflichtige darauf aufmerksam zu machen, dass eine Zustellung der Einschätzungsergebnisse erst später erfolgen wird. Ferner ist ihm darin mitzuteilen, dass seine Zahlung unter Vorbehalt endgültiger Abrechnung nach rechtskräftiger Veranlagung der Steuer entgegengenommen wird und dass die Einzahlung des provisorisch berechneten Steuerbetrages durch ihn nicht als Anerkennung der Steuerpflicht oder des Steuerbetrages aufgefasst wird, Der Steuerpflichtige, der von der Vergünstigung des Skontos Gebrauch machen will, hat den aus der provisorischen Steuerberechnung sich ergebenden Steuerbetrag abzüglich Skonto einzuzahlen.

Ergibt die rechtskräftige Einschätzung einen niedrigeren Steuerbetrag als die provisorische Steuerberechnung, so wird der zu viel bezahlte Betrag mit 4% Zins ohne weiteres zurückvergütet.

Ergibt die rechtskräftige Einschätzung einen höhern Betrag als die provisorische Steuerberechnung, so hat der Steuerpflichtige die Differenz plus 4% Zins seit 15. Dezember 1929 sofort nachzuzahlen, ansonst die Gewährung des Skontos hinfällig wird ; auf die Vorzahlung findet in diesem Falle die Zinsvergütung gemäss § 4 Anwendung.

§ 6. Wo das definitive Einschätzungsergebnis dem Steuerpflichtigen vor dem 15. Oktober 1929 mitgeteilt wurde, aber noch nicht rechtskräftig geworden ist, finden für die Gewährung des Skontos die Bestimmungen von § 5, Abs. 4t bis 6, Anwendung.

III. Entrichtung der Kriegssteuer durch Ablieferung von Titeln eidgenössischer Anleihen.

§ 7. In der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember 1929 werden folgende von der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Schuldtitel zu einem festen Annahmekurs an Zahlungsstatt angenommen : . 4 1/2% III. eidgenössischMobilisationsanleihehe von 1915, ,, 1917, 41/» % VI.

.71 » 1917, 4'A% VII.

T) . ' 5 % VIII.

., 1917, eidgenössische von 1922, Anleihe 4 % 1922, 5 1/2% · " 1923, * % TI 5 %/« · v) ' " · · " " 1924, 5 % 1925, ii Ti 1/2% " 1926, n 4 % " " 1927.

4V« % ·n · · D "

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Der Annahmekurs wird vom eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt und vor dem 15. November 1929 im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgegeben.

In der übrigen Zeit erfolgt die Annahme dieser Titel zum Tageskurse,, jedoch nicht über dem Nominalwert, bzw. zu dem bei der Emission zugesicherten Annahmekurse.

§ 8, Die Titel sind durch den Steuerpflichtigen der Abteilung eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen in Bern einzusenden.

Der Steuerpflichtige hat ein Verzeichnis der Titel beizulegen und darin seinen Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort und die Nummer des ihm zugekommenen Steuerzettels sowie den Steuerbetrag anzugeben.

§ 9. Die Titel werden nur bis zur Höhe der Steuerforderung (abzüglich Skonto) an Zahlungsstatt genommen.

Titel, deren Annahmewert den Betrag der geschuldeten Steuer übersteigen, werden an den Steuerpflichtigen zurückgesandt.

§ 10. Das eidgenössische Kassen-und Rechnungswesen zeigt den Empfang der Titel dem Steuerpflichtigen an und gibt durch Vermittlung der eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Kriegssteuerverwaltung der zuständigen Bezugsbehörde Gutschrift für den Annahmewert.

Die Bezugsbehörde besorgt die Abrechnung mit dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung von §§ 3 und 4.

IY. Ablieferung der eingegangenen Steuerbeträge und Abrechnung.

§ 11. Die kantonalen Kriegssteuerverwaltungen haben jeweilen bis 15-, jeden Monats 80 % der im vorhergehenden Monat einbezahlten Kriegssteuerbeträge der eidgenössischen Staatskasse abzuliefern.

Das eidgenössische Finanzdepartement ist berechtigt, für die dem Bund ankommenden Beträge, die über diese Zeit hinaus von den Kantonen zurückgehalten werden, einen Zins von 5 % zu verrechnen.

§ 12. Über die Kriegssteuereingänge ist jährlich Abrechnung 7u stellen, Zeit und Form der Abrechnung werden von der eidgenössischen Steuerverwaltung festgesetzt.

§ 13. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Eidgenössisches Finanzdepartement: Musy.

107 3 % Eidgenössische Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Kapitalrückzahlung auf 15, April 1929.

Infolge der heute gemäss Amortieationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 15. April 1929 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung : Nrn.

Nrn.

Nrn.

Nrn, 27801--27850 63801--63850 501-- 550 93901-- 93950 29201--29250 67351--67400 1501-- 1550 97301-- 97350 69851--69900 98451-- 98500 2651-- 2700 31101-31150 105251--105300 3651-- 3700 41601--41650 71701--71750 43151--43200 113151--113200 3851-- 3900 73001--73050 43401--43450 114601--114650 6441-- 6450 73301--73350 7451_ 7500 117901--117950 44301--44350 76401--76450 76551--76600 44701--44750 126851--126900 9851-- 9900 45551--45600 131401--131450 80251--80300 10651-10700 12601--12650 47051--47100 82551--82600 137301--137350 48801--48850 137401--137450 14001 --14050 87751--87800 50001--50050 88451--88500 17301--17350 137721--137730 50601--50650 23551--23600 137951--138000 89501--89550 51951-52000 139301--139350 89901--89950 24051--24100 25601--25650 59951--60000 90811--90820 63501--63550 93351--93400 25951--26000 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbeträge von Fr. 1,490,000 erfolgt in der Schweiz: an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Bays-Bas und beim.

Crédit Lyonnais in Paris.

Von den früheren Ziehungen sind noch folgende Obligationen äug stehend, rückzahlbar auf 15. April 1915: Nrn. 115289--90, 115294--95 (verjährt).

15. April 1922: Nrn. 12983-85, 70787.

15. April 1923: Nrn. 9219--20, 9222, 9224--30, 88101--12.

15. April 1925: Nrn. 40865, 86500, 104081--82, 118464.

15. April 1926: Nrn. 9908, 16827--34, 55103--04, 68165--67, 81837--38, 127867--69.

15. April 1927: Nrn. 70449--50, 77714, 99265--67.

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15. April 1928: Nrn. 1259--60, 5237-38, 6794--98, 8516--17, 8547, 17063, 17066, 17075--78, 19651--73, 19677, 19697-98, 20939-41, 24213--20, 28003, 34455--70, 34479--98, 34859--60, 35998, 43368--70, 43372--75, 43384, 65164, 65180, 69454--63, 69475--76, 69495--96, 79666, 79677--82, 79687--96, 82708, 82710-- 18, 82726, 82745--46, 83508--32, 84310--12, 84338--41, 84444--46, 84665--78, 89567, 89577, 92238, 92240--45, 95819--27, 95829--41, 98672--73, 99067--80, 99089--99,102121--22,102148--50,102856-- 59, 102876, 109661, 109700, 110322--24, 110671, 110695, 121690-- 699, 124222, 124238--39, 132133, 139798--99, 139803--05, 139809, 139810--17, 139840--41, 139847.

Diese Titel tragen seit den bezüglichen Verfalltagen keinen Zins mehr.

B e r n , den 1.5. Januar 1929.

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

Rückgabe der Kaution der ,,La "Providence", Compagnie anonyme d'assurances sur la vie, in Paris.

,,La Providence", Compagnie anonyme d'assurances sur la vie, in Paris, hat am 1. Juni 1890 auf die Konzession in der Schweiz verzichtet und wickelt seitdem ihre noch laufenden schweizerischen Versicherungsverträge ab. Nachdem die ,,Providence" diese Abwicklung durchgeführt hat, stellt sie das Gesuch um Rüchgabe der bei der Schweizerischen National bank hinterlegten Kaution im Nominalwerte von Fr. 26,000.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden die Anspruchberechtigten hiermit aufgefordert, allfällige Einsprachen mit Begründung gegen die Rückgabe der Kaution bis zum 23. Juli 1929 beim Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

B e r n , den 14. Januar 1929.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Oberrheinische Versicherungs-Gesellschaft in Mannheim.

Portefeuille-Übertragung. Aufhebung des Hauptdomiziles und Erlöschen der Vollmacht des Generalbevollmächtigten.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 27. Dezember 1928 wurde die Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft in Mannheim auf die Schweizerische NationalVersicherungs-Gesellschaft in Basel genehmigt. Gestützt hierauf wird das nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten

109 der abtretenden Gesellschaft, Herrn Isidor Schwegler, Grendelstrasse 8, Luzern, bestehende Hauptdomizil aufgehoben.

Ferner ist die nach Art. 16 und 17 der VollziehungsVerordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften dem obgenannten Generalbevollmächtigten erteilte Vollmacht erloschen.

B e r n , den 14. Januar 1929, (2.).

Eidgenössisches Versicherungsamt.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen, Verschollenheitsruf.

An Schreier, Julius, Sohn des Jakob und der Anna Maria geb. Schreier, geboren 9. April 1867, welcher vor mehr als 30 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, und von dem seither keine Nachrichten eingegangen sind, ergeht hiermit die Aufforderung, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über das Verbleiben des Schreier obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 15. Januar 1929.

(3.)..

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren (von 1909--1928) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte; Beteiligung; Annehmende und Verwerfende etc.)

Diese Übersicht ist auf 31. Dezember 1928 abgeschlossen. Sie : kann zum Preise von Fr. 1.-- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen) bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden, Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesblatt 8t. Jahrg. Bd. I.

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1929

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04

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.01.1929

Date Data Seite

104-109

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10 030 599

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