# S T #

N o

1 8

»

B u n de Bundeslatt 1 à ti

108. Jahrgang

Bern, den 4. Mai 1951

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis MS Franken Im Jahr, 15 Franken Im Halbjahr zuzüglich, Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum Inserate franko AI Stämpfli £ de. in Bern

# S T #

6041

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Vom 27. April 1951) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf für einen Bundesbeschluss über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten zu unterbreiten.

I.

Bundesrechtlich bestand die Möglichkeit der Gewährung von Beiträgen für Wohnungssanierungen bereits im Bahmen der allgemeinen Wohnbauförderung, an der sich der Bund bis Ende 1949 beteiligte. So bestimmte z. B.

Artikel 2 der Vollzugsverordnung vom 10. Januar 1948 zum Bundesbeschluss über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit: «Bundeshilfe kann auch gewährt werden für den Einbau von Wohnungen in bestehende Gebäude, die Instandstellung ungesunder oder unbenutzbar gewordener Wohnungen und, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, für die Erstellung behelfsmässiger Wohnbauten.» Wenn trotzdem nur eine sehr bescheidene Zahl von Wohnungssanierungen in Berggebieten mit Bundeshilfe durchgeführt werden konnte, so ist dies in der Hauptsache darauf zurückzuführen, dass die Bundesbeiträge, welche im Bahmen der allgemeinen Wohnbauförderung durchaus ausreichten, um die erwünschten zusätzlichen Wohnbauten auszulösen, zu niedrig waren, um die Finanzierung von Wohnungssanierungen in Berggebieten sicherzustellen. Die Eigentümer solcher sanierungsbedürftiger Wohnungen verfügen zumeist über nur sehr bescheidene Barmittel, und da auch die Kantone und Gemeinden der Berggebiete oft nicht in der Lage waren, die Bundeshilfe durch entsprechend grössere eigene Leistungen zu ergänzen, musste man hier aus finanziellen Rücksichten auf die meisten, wenn auch noch so wünschbaren und notwendigen Wohnungssanierungen verzichten.

Bundesblatt. 103. Jahrg. Bd. II, l

Herr Nationalrat Carron stellte bereits bei der Beratung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1947 über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit den Antrag auf Aufnahme eines zusätzlichen Artikels, nach dem ein Fonds von 5 Millionen Franken zu schaffen gewesen wäre, aus dem langfristige Darlohen mit einem maximalen Zinsfuss von l % für die zusätzliche Finanzierung von Wohiiungssanierungen in Berggebieton hätten gewährt werden sollen.

Eine solche Bestimmung hätte aber den Rahmen des vorgesehenen Bundesbeschlusses, der auf die möglichst rasche Beseitigung des durch die Kriegsvorhältnisse bedingten akuten Mangels an Wohnungen ausgerichtet war, gesprengt.

Zudem wäre damit ein neues System der Bundeshilfo eingeführt worden, dessen Zweckmässigkeit nicht ausser Zweifel stand. Der Bundesrat vertrat deshalb die Auffassung, dass die finanzielle Unterstützung der Wohnungssanierungen in Berggebieten später Gegenstand eines besonderen Beschlusses bilden solle.

Herr Carron wandelte seinen Antrag in ein Postulat um, das als solches entgegengenommen wurde.

Aiilässlich der Beratung der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 8. September 1948 betreffend Kredit für die Förderung der Wohnbautätigkeit auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1947 reichte Herr Nationalrat Fayre in der nationahatlicben Kommission ein weiteres Postulat ein, das sich mit der Frage der Wohnungssanierungen befasste.

Das Postulat wurde in der Folge von beiden Bäten angenommen; es hatte folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob nicht der Bundesversammlung ein Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen sei, der besondere Massnahmen, vor allem erhöhte Leistungen für die Sanierung der Wohnverhältnisse auf dem Lande und speziell in Gebirgsgegenden, vorsieht, um so der Landflucht Einhalt 211 gebieten.

Zu diesem Zweck soll ein Betrag von mindestens 10 Millionen Franken dem Fonds zur Förderung des Wohnungsbaues entnommen werden, wie er durch Bundesbeschluss vom 24. März 1947 betreffend die Verwendung der zentralen Ausgleichsfonds geschaffen wurde.»

Begründet wurde das Postulat im wesentlichen mit dem Hinweis auf die bereits erwähnte Tatsache, dass sich der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1947 als Hilfsmassnahme zugunsten der Sanierung von Wohnungen in Berggebieten praktisch kaum ausgewirkt hätte, weil die Bundesbeiträge zu niedrig seien und die Bergkantone und -gemeinden, im Gegensatz zu denen des Flachlandes, nicht in der Lage wären, die Bundeshilfe durch entsprechend höhere eigene Leistungen zu ergänzen. Es müsse deshalb für die Berggebiete nach einer besonderen Lösung gesucht werden.

II.

Es ist eine feststehende Tatsache, dass die Existenzbedingungen unserer Gebirgsbevölkerung schwer sind und dass sie vielfach nur durch Hilfe von aussen tragbar gestaltet werden können. Auch der Bund hat sich dieser Erkenntnis.

3

nicht verschlossen und ist auf manchem Gebiete bestrebt, das Los unserer Bergbevölkerung zu mildern.

Oft sind es gerade die vielerorts unzulänglichen Wohnverhältnisse, die den Bergbewohnern die Treue zur angestammten Scholle nicht erleichtern. Das wird verständlich, wenn man bedenkt, dass sich z. B. in vielen Fällen Familien mit sechs und mehr Kindern mit einem einzigen Wohnraum und einer Küche begnügen müssen, welche dio bescheidensten hygienischen Ansprüche nicht erfüllen. Dass unter solchen Umständen die wirksame Bekämpfung ansteckender Krankheiten, insbesondere der Tuberkulose, ausserordentlich schwer ist, liegt auf der Hand. Der Bundesrat hatte deshalb bereits in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage Moulin vom 7. Oktober 1948 betreffend die Wohnverhältnisse der Gebirgsbevölkerung festgestellt, diese Wohnverhältnisse genügten in vielen Fällen den minimalen Anforderungen in hygienischer Hinsicht nicht, und es sei deshalb unbestritten, dass sich ihre Sanierung mit öffentlicher Hilfe rechtfertigen könnte ; es werde deshalb auch geprüft, ob und in welcher Weise der Bund am zweclanässigs.ten zur Bekämpfung dieser Verhältnisse beitragen könnte.

Neben der Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten dürfte die Hilfe der öffentlichen Hand zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse eines der tauglichsten Mittel sein, um der Abwanderung aus den Bergtälern entgegenzuwirken und vielleicht auch, um eine teilweise Rückgliederung bereits Abgewanderter möglich zu machon. Daneben ist auch nicht zu übersehen, dass die Unterstützung der Wohnungssanierungen in Berggebieten dem örtlichen Handwerk erwünschte Arbeit und Verdienst bringen wird. Wenn nicht entscheidend, so darf schliesslich doch auch noch berücksichtigt werden, dass die Berggebiete aus den früher angeführten Gründen von den durch den Bund für die Förderung des Wohnungsbaues aufgewendeten beträchtlichen Summen nur einen verschwindend kleinen Anteil erhielten.

In Würdigung all dieser Umstände halten wir es für richtig, die durch die allgemeine Wohnbauförderung nicht aufgezehrten Mittel des Wohnbaufonds, der durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohnund Verdienstersatzordnung geschaffen worden war, für die Unterstützung der Sanierung der Wohnverhältnisse in
Berggebieten zu verwenden. Dabei möchten wir aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Hilfe des Bundes nach unserm Dafürhalten mit der abschliessenden Verwendung dieser Mittel ihr Ende finden soll.

III.

Auf eine anfangs 1949 an die Kantone gerichtete Eundfrage, wie sie sich zu einer Wohnungssanierungsaktion in Berggebieten stellen würden, gingen ausnahmslos positive Antworten ein. Alle Kantone stellten fest, dass eine derartige Massnahme einem dringenden Bedürfnis entspreche und dass sie es deshalb sehr begrüssten, wenn die bundesrechtlicheri Grundlagen für ihre Durchführung geschaffen würden.

Einige Kantone äusserten die Auffassung, die Unterstützung von Wobnungssanierungen könnte im Rahmen der Arbeitsbeschaffung durchgeführt werden.

Das Volkswirtschaftsdepartement hatte auch eine beratende Kommission eingesetzt, die im wesentlichen zur Frage Stellung nehmen sollte, ob und wie der Bund die Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten unterstützen könnte. In dieser Kommission waren durch je einen Delegierten insbesondere vertreten: die Initianten für den Familienschutz, der Schweizerische Verband für die Familie, das Schweizerische Frauensekretariat, die Schweizerische Familienschutzkommission, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern, die Eidgenössische Finanzverwaltung, der Delegierte für Arbeitsbeschaffung, das Bundesamt für Sozialversicherung, das Eidgenössische Meliorationsamt sowie die an den Wohnungssanierungen in Berggebieten hauptsächlich interessierten Kantone Bern, Uri, Graubünden, Tessin und Wallis.

Dass die Wohnverhältnisse in den Berggebieten vielfach unbefriedigend sind und zum grossen Teil nur mit öffentlicher Hilfe saniert werden können, war unbestritten. Die Kommission sprach sich mehrheitlich für die Beteiligung des Bundes an einer Sanierungsaktion aus. Einzelne Mitglieder empfahlen im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes Zurückhaltung. Sie äusserten die Befürchtung, dass sich der Bund eine neue Daueraufgabe aufbürden werde. Wie von einzelnen Kantonen wurde die Frage aufgeworfen, ob der Bund, wenn er sich schon an einer Wohnungssanierungsaktion beteiligen wolle, dies nicht in Zeiten grösserer Arbeitslosigkeit tun sollte.

Bezüglich der Art der Bundeshilfe wurde von der überwiegenden Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Meinung vertreten, dass sie in Beiträgen à fonds perdu bestehen sollte. Dagegen müsse Kantonen und Gemeinden die Freiheit gelassen werden, ihre Leistungen auch in anderer Form aufzubringen, so wie es im einzelnen Falle am angemessensten erscheine. Insbesondere von Vertretern der Bergkantone wurde hervorgehoben, dass dem einzelnen Bauherrn in den meisten Fällen nicht damit gedient wäre, wenn die Bundeshilfe in niedrig verzinslichen Darlehen bestehen würde. Er könnte leicht dazu verleitet werden, im Vertrauen auf die gebotene Hilfe eine Sanierung seiner Wohnverhältnisse vorzunehmen, die sich dann in der Folge für ihn als finanziell
nicht tragbar erweisen würde. Eine wirksame Hilfe werde in den meisten Fällen nur dann geboten, wenn die Kosten der Wohnungssanierungen zum grossen Teil von Anfang an vom Bauherrn weder verzinst noch amortisiert werden müssten.

IV.

Gelangt man zum Schluss, dass die finanzielle Beteiligung des Bundes an einer Aktion zur Sanierung der Wohnverhältnisse gerechtfertigt und notwendig ist, so stellt sich die Frage, welches ihre räumliche Ausdehnung sein soll. Im Gegensatz zum Postulat Favre, das ihre Durchführung «auf dem Land und speziell in Gebirgsgegenden» anregte, halten wir dafür, dass sie auf die Berggebiete zu beschränken ist. Da die zur Verfügung stehenden Bundesmittel begrenzt

sind, musa die Ausdehnung der Aktion auf jene Gebiete beschrankt werden, in denen die Hilfe offensichtlich am dringendsten benötigt wird.

Zu prüfen ist auch, wie von einzelnen Kantonen und Mitgliedern der begutachtenden Kommission vorgeschlagen wurde, ob es nicht richtig wäre, die Wohnungssanierungen in den Dienst der Arbeitsbeschaffung zu stellen. Weil ein erheblicher Teil der Arbeiten von den Bauherren selber ausgeführt wird, ist jedoch zu bedenken, dass durch die vorgesehenen Massnahmen für das Gewerbe pro Jahr lediglich ein relativ bescheidenes zusätzliches Bauvolumen, das ca. 10 Millionen Franken nicht übersteigen wird, ausgelöst werden dürfte, das zudem in eine grosse Zahl kleiner Bauvorhaben aufgelöst und über weite Gegenden des Landes verteilt sein wird. Es liegt also auf der Hand, dass diese Arbeiten praktisch keinen ins Gewicht fallenden Ausgleichsfaktor für die Beschäftigungslage im Baugewerbe bilden können. Das hindert nicht, dass die Wohnungssanierungen für das örtliche Kleingewerbe in den Bergtälern schon heute nicht zu unterschätzende und willkommene Beschäftigung bringen werden. Daneben ist die Notwendigkeit zur Sanierung der Wohnverhältnisse vielerorts so dringend, dass es nicht angängig erscheint, die Hilfe der öffentlichen Hand hinauszuschieben, bis Arbeitsbeschaffungsinassnahmen getroffen werden müssen, um so mehr als glücklicherweise die Notwendigkeit hiezu, soweit sich heute beurteilen lässt, in absehbarer Zeit nicht bestehen dürfte.

Schliesslich ist zu überlegen, welche Form der Bundeshilfe am zweckmässigsten ist. Für die in Aussicht genommenen Massnahmen erscheint noch mehr als bei der allgemeinen Wohnbauförderung das System der Beiträge à fonds perdu am Platze. Die in Betracht fallenden Gesuchsteller werden nur über sehr bescheidenes Einkommen und über kein oder nur geringes Vermögen verfügen. Sie werden in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle -- wie übrigens die meisten Berggemeinden -- weder in der Lage sein, bei der Sanierung ihrer Wohnverhältnisse erhebliche eigene Mittel zu investieren, noch wird es ihnen ohne weiteres möglich sein, Baudarlehen zu verzinsen und zu amortisieren.

Ihr eigener Beitrag zur Sanierung wird hauptsächlich wohl meistens nur in der Leistung von Arbeit und eventuell in der Lieferung von Material bestehen können.

V.

Über die für die Durchführung der Aktion zur Verfügung stehenden Mittel gibt folgende Aufstellung Aufschluss: Mio Franken Stand des Wohnbaufonds am 81. Dezember 1947 rund . . . .

188,7 Mio Fr.

Zinserträgnisse pro 1948 » » 1949 » » 1950

5,2 4,3 2,8 Total

12,3

12,3 rund 196,0

Mio Franken Mio Franken

Belastungen: Übertrag 1. Für Rückvergütungen an Bund und Kantone an die auf Grund der Verfügung Nr. 3 des Eidgenössischen Militärdepartements vom 5. Oktober 1945 abgegebenen Subventionszusicherungen nach Abzug der bis Ende 1950 erfolgten nachträglichen Annullierungen und Einsparungen rund abzüglich der vor Ende 1947 erfolgten Bückvergütungen rund . . .

rund 196,0

131,7 8,5

123,2 2. Für Subventionszusicherungen auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1947, abzüglich der bis Ende 1950 erfolgten nachträglichen Annullierungen und Einsparungen, rund

128,2

Im Wohnbaufonds Ende 1950 noch frei verfügbare Mittel . .

12,6

Voraussichtliche Zinserträgnisse vom 1. Januar 1951--31. Dezember 1952

2,0

Für die Zusicherung von Beiträgen an Wohnungssanierungen in.

Berggebieten werden somit voraussichtlich insgesamt zur Verfügung stehen, rund

14,6

60,2

VI.

Der vorliegende Entwurf zu einem Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 84auinQmes} Absatz 3, der Bundesverfassung, durch den der Bund ermächtigt wird, auf dem Gebiete des Wohnungswesens die Bestrebungen zugunsten der Familie zu unterstützen. Der Zeitpunkt, um den eidgenössischen Räten den Entwurf für ein allgemeines Ausführungsgesetz zu dieser Verfassungsbestimmung zu unterbreiten, ist, wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Stoinmann vom 25. Oktober 1950 ausgeführt worden war, noch nicht gekommen/ Die Beteiligung des Bundes an Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten stellt jedoch einen ersten Schritt in dieser Richtung: ,,dar ; wenn er die Bestrebungen der Kantone auf diesem Gebiete unterstützt, hält sich der Bund im Rahmen der ihm durch die Verfassung eingeräumten Kompetenzen.

Der Entwurf mag im Verhältnis zu seiner Bedeutung etwas umfangreich erscheinen, weil man den Forderungen Rechnung tragen wollte, wonach die Grundsätze des Rechtsstaates auch darin ihren Ausdruck finden müssen, dass man sich nicht begnügt, in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen nur allgemeine Grundsätze und Ermächtigungen festzulegen, während man wesentliche Teile des Gesetzesinhaltes in die Ausführungsverordnungen verweist.

Die einzelnen Artikel geben uns noch zu folgenden Ausführungen Anlass:

Artikel l, Absatz l : In dieser Bestimmung kommt das schon in der allgemeinen Wohnbauförderung geltende Prinzip zum Ausdruck, dass der Bund nicht eine selbständige Aktion in die Wege leiten, sondern lediglich dort helfend eingreifen will, wo die Kantone selber bereit sind, etwas zu leisten.

Artikel 2, Absatz 1: Gemäss Bundesratsboschluss vom 80. September 1949 soll allen Massnahmen für die Gebirgsbevölkerung die durch den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster getroffene Abgrenzung des Berggebietes zugrunde gelegt werden. Sie erfasst nicht nur das Berggobiet im engern Sinne, sondern erstrockt sich auch auf einzelne Gemeinden oder Teile von solchen, die in den Kantonen des Mittellandes liegen, sofern die Lebensbedingungen ihrer Einwohner denen der eigentlichen Bergbewohner ähnlich sind.

Absatz 2: Da der landwirtschaftliche Produktionskataster nahezu sämtliche Gemeinden ins Berggobiet einreiht, die in einer Meereshöhe von über 1000 m liegen, finden sich darunter auch zahlreiche Gemeinden, denen der ländliche Charakter durchaus i'ehlt. Es erscheint aber richtig, die Sanierungsaktion auf jene Gemeinden oder Gemeindeteile zu beschränken, denen dieses Charakteristikum nicht abgeht.

Würde man den Wohnungssanierungen das durch den landwirtschaftlichen Produktionskataster umfasste Gebiet ohne Einschränkung zugrunde legen, so würden für die Hilfsmassnahmen 756 Gemeinden mit einer Einwohoerzahl von rund 521 000 und 459 Gemeinden teilweise mit einer geschätzten Einwohnerzahl von rund 171 000 in Betracht; fallen. Bei der vorgesehenen Ausscheidung der Gemeinden und Gemeindeteile mit städtischem oder halbstädtischem Charakter sind es 691 ganze Gemeinden mit rund 843 000 Einwohnern und 452 Gemeinden teilweise mit rund 179 000 Einwohnern.

Eine andere Möglichkeit hätte darin bestanden, nur die Gemeinden mit vorwiegend (über 50 %) landwirtschaftlich tätiger Bevölkerung zu berücksichtigen. Bei dieser Ordnung wären 426 ganze Gemeinden mit einer Bevölkerung von rund 170 000 und 183 Gemeinden teilweise mit rund 50 000 Einwohnern in Betracht gekommen. Diese Ausscheidungsart wäre- aber dem Charakter der in Aussicht genommenen Massnahmen kaum gerecht geworden, da dann doch sehr viele Gemeinden, deren Bevölkerung wenigstens zum Teil die typischen Existenzbedingungen der Bergbewohner aufweist, von der
Möglichkeit, Bundeshilfe zu erhalten, ausgeschlossen worden wären.

Artikel 3: Die hier vorgenommene Äufoählung beitragsbcrechtigter Arbeiten ist nicht abschliessend, sie gibt jedoch Beispiele der hauptsächlichsten Anwendungsgebiete.

Artikel 4, Absatz 1: Der Bundesbeitrag von 25 % ist unter Vorbehalt der in Artikel 5, Absatz 3, genannten Fälle ein Höchstansatz, der je nach der Lage des einzelnen Falles abgestuft werden kann.

Absatz 2; Im Gegensatz zu der bei der allgemeinen Wohnbauförderung gehandhabten Praxis sind auch die vom Bauherrn selber ausgeführten Arbeiten beitragsberechtigt. Dadurch wird das Interesse des Gesuchsteilers, an seinem

8

Bauvorhaben auch selber Hand anzulegen, erhöht und ihm gleichzeitig die Finanzierung erleichtert.

Artikel 5, Absatz 1: Im Rahmen der allgemeinen Wohnbauförderung wurde in der Regel als Voraussetzung für die Gewährung eines Bundesbeitrages eine Gegenleistung des Kantons (inklusive der Gemeinde und allfälliger Dritter) in der doppelten Höhe verlangt. Die Herabsetzung der minimalen Gegenleistung auf die Höhe des Bundesbeitrages trägt dem Umstand Eechnung, dass sonst viele erwünschte Sanierungen unterbleiben müssten, weil die hauptsächlich in Betracht fallenden Kantone einen ausreichenden Bundesbeitrag nicht auszulösen vermöchten.

Absatz 3 sieht eine weitere Entlastungsmöglichkeit für finanzschwache Kantone vori Dadurch dass die kleinere Gegenleistung durch Erhöhung der Bundeshilfe kompensiert werden kann, wird es auch einem Gesuchsteller aus einein finanzschwachen Kanton oder einer finanzschwachen Gemeinde ermöglicht, Gesamtbeiträge von 50 % zu erhalten. Mit dieser Bestimmung wird ein schon oft gestelltes Begehren berücksichtigt.

Artikel 6: Durch die Anerkennung von Drittleistungen wird dem Kanton das Aufbringen der Gegenleistung zur Bundeshilfe weiter erleichtert. Diese Entlastungsmöghchkeit muss indessen eine Grenze finden. Der Kanton muss auch eine minimale Eigenleistung aufbringen, um den Bundesboitrag auslösen zu können. Diese Vorschrift fliesst aus dem in Artikel l, Absatz l, festgelegten, der natürlichen Verteilung der Aufgaben zwischen den Gemeinwesen entsprechenden Grundsatz, dass der Bund nur dort hilft, wo der Kanton selber die Notwendigkeit zum Helfen durch das Aufbringen einer Eigenleistung dokumentiert.

Artikel 7: Der hier aufgestellte Grundsatz, dass die Gegenleistung zur Bundeshilfe auch in anderer Form als durch Barbeiträge aufgebracht werden kann, galt bereits während der allgemeinen Wohnbaufördemng in den Jahren 1948/49. Dort erreichte er allerdings nie grosse praktische Bedeutung. Das dürfte sich bei den Wohnungssanierungen in Berggebieten ändern. Diese Bestimmung wird vor allen Dingen Gemeinden, die über wenig flüssige Mittel verfügen, aber auch Korporationen und andern Dritten erlauben, ihren Anteil an der Hilfe der öffentlichen Hand durch Naturalleistungen, wie Lieferung von Holz usw., aufzubringen. Die Leistung ihres Beitrages in Form von Darlehen, · Zinszuschüssen oder
ähnlichem soll, soweit sie überhaupt angerechnet werden können, den Körperschaften des öffentlichen Rechtes vorbehalten bleiben. Würde man das gleich Eecht auch den andern in Artikel 6 genannten Dritten einräumen, so bestünde keine Gewähr, dass die zugesicherten Leistungen auf die Dauer aufrecht erhalten werden.

Artikel 8: Entsprechende Bestimmungen bestanden bereits in der allgemeinen Wohnbauförderung. Absatz l ist jedoch hier insofern erweitert, als nicht nur der zugesicherte Bundesbeitrag, sondern überhaupt alle zugesicherten Leistungen nicht mit Forderungen gegenüber den aus der Zusicherung

9 Berechtigten verrechnet werden dürfen. Ina Rahmen der allgemeinen Wohnbauaktion ist es gelegentlich vorgekommen, dass zum Beispiel Gemeinden zugesicherte Beiträge mit Steuerforderungen gegen den Bauherrn verrechneten.

Durch ein derartiges Vorgehen könnte die bereits gesicherte Finanzierung einer notwendigen Sanierung wieder illusorisch werden ; das will diese Bestimmung verhindern.

Artikel 9-12 geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. Diese Bestimmungen sind aus den für die allgemeine Wchnbauförderung massgebenden Vorschriften übernommen worden. Neu ist lediglich Artikel 10, Absatz 4.

Es sind gelegentlich Schwierigkeiten dadurch entstanden, dass die den Bau finanzierende Bank den ihr für die Bevorschussung der Subventionen zedierton Anspruch auf die Auerichtung der Beiträge der Gemeinwesen ohne Erfolg geltend machte, wenn gleichzeitig Handwerkcrpfandrechte angemeldet wurden.

Das wurde insbesondere dann als stosscnd empfunden, wenn aus dem von der Bank gewährten Vorschuss Handwerkerforderungen heglichen worden waren.

Sofern dies nachgewiesenermassen der Fall ist, soll nach der neuen Bestimmung auch die kreditgewährende Bank das Pfandrecht geltendmachen können.

Artikel 13, Absatz l, legt in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, wie bereits weiter oben angeführt wurde, fest, dass sich die Mitwirkung des Bundes bei den Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten auf die Verwendung der aus dem Wohnbaufonds noch verfügbaren Mittel beschränken soll.

Durch die in Absatz 2 vorgesehene jährliche Kontingentierung der Beitragszusicherungen soll verhindert werden, dass die finanzstärkeren Kantone nicht den grössern Teil der zur Verfügung stehenden Mittel beanspruchen, bevor die weniger finanzkräftigen Kantone die erforderlichen Mittel bereitgestellt und die nötigen Vorbereitungen getroffen haben, um die Wohnungssanierungsaktion in die Wege leiten zu können. Wenn der vorliegende Beschlussesentwurf von den Bäten gutgoheissen wird, ist zudem vorgesehen, in den in Betracht fallenden Kantonen eine Erhebung über Zahl und Art der notwendigen Wohnungssanierungen zu veranlassen. Gestützt auf deren Ergebnis, auf die in Betracht kommende Bevölkerungszahl und auf Gnmd weiterer Momente wird man dann bestrebt sein, auf eine möglichst gorechte Verteilung der Beitragszusicherungon zu achten.
Artikel 14-16 geben lediglich Anlass, darauf hinzuweisen, dass vorgesehen ist, in der Vollzugsverordnung des Bundesrates den Kantonen weitgehend freie Hand zu lassen, dass sich aber der Bund eine genaue Kontrolle der zwockmässigen Verwendung seiner Beiträge vorbehalten wird.

10 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfohlen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Bundesbeschlusses und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 27. April 1951.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Ed. von Steiger Der Bundeskanzler: Leimgruber

11 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34quinquies Absatz 3, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1951, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. l Der Bund unterstützt die Kantone in ihren Massnahmen zur Sanierimg der Wohnverhältnisse in Berggebieten durch Gewährung von Beiträgen.

2 Bundesbeiträge werden nur für einfache, zweckentsprechende, zu angemessenen Preisen ausgeführte Arbeiten gewährt, die der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse für minderbemittelte Familien dienen. In erster Linie sind Wohnungen für kinderreiche Familien zu berücksichtigen.

Art. 2 1 Für die Abgrenzung der Berggebiete ist der eidgenössische landwirtschaftliche Produktionskataster wogleitend.

ä Gemeinden oder Teile von solchen, die städtischen oder halbstädtischen Charakter aufweisen, gehören nicht zum Berggebiet im Sinne dieses Beschlusses. Als Richtlinie für die Ausscheidung dieser Gemeinden oder Gemeindeteile gilt das für die Alters- und Hinterbliebenenversiche rung massgebende Gemeindeverzeichnis.

1

Grundsatz

Abgrenzung der Berggebiete

II. Bundesbeiträge

Art. 8 1

Bundesbeiträge werden insbesondere gewährt für: a. die Wiederinstandstellung gesundheits- oder baupolizeilich abgesprochener Wohnungen;

Beitragsberechtigte Arbeiten

12

b. die Verbesserung der Wohnverhältnisse durch -- Zuführung von Licht und Wasser, sofern nicht ein Beitrag auf Grund anderer Bundeserlasse erhältlich ist; -- Einbau sanitärer Installationen; ·-- Vermehrung der Wohnräume im Verhältnis zur Familiengrösse ; c. den Einbau von Wohnungen in unbenutzte Gebäude.

2 Bundesbeiträge werden nicht gewährt für: a. Wohnungsbauten, sofern sie nicht als Ersatz für Wohnungen dienen, die nicht mehr saniert werden können; fr. laufende Unterhalts- und Eeparaturarboiten ; c. die Erstellung landwirtschaftlicher Dienstbotenwohnungen, für die auf Grund anderer Massnahmen Bundesbeiträge gewährt werden können.

3 Für Sanierungen, deren Gesanitbaukosten weniger als 500 Franken oder mehr als 20 000 Franken pro Wohnung betragen, oder bei denen die Kosten für den einzelnen Wohnraum 5000 Franken übersteigen, wird kein Bundesbeitrag gewährt. Bei Gemeinschaftsanlagen können auch Arbeiten mit einem Aufwand für das Einzelbauvorhaben von weniger als 500 Franken berücksichtigt werden, sofern der Gesamtaufwand diesen Betrag erreicht.

Bemessung den Bundeebeitrages

Kantonale Leistung

Art. 4 Der Bundesbeitrag beträgt bis 25 % der anrechenbaren Kosten, höchstens aber 4000 Franken je sanierte oder als Ersatz erstellte neue Wohnung. Vorbehalten bleibt Artikel 5, Absatz 3.

a Als anrechenbare Kosten gelten die Gesamtbaukosten einschliessliob Gebühren, dagegen nicht die Kosten für den Landerwerb, allfällige Entschädigungen an Dritte und die Bauzinsen. Die vom Träger der Arbeit selber ausgeführten Arbeiten und Lieferungen werden zu ortsüblichen Ansätzen angerechnet.

3 Die Gewährung des Bundesbeitrages kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass die Finanzierung der durch den Bundesbeitrag nicht gedeckten Kosten gesichert ist.

1

Art. 5 Der Bundesbeitrag setzt eine mindestens gleich hohe Leistung des Kantons voraus, in dessen Gebiet die Wohnungssanierung ausgeführt wird.

2 Der Kanton kann seine Leistung von der Übernahme eines Anteils durch die Gemeinde abhängig machen.

3 Finanzschwachen Kantonen kann eine Herabsetzung ihrer Leistung gemäss Absatz l bis auf die Hälfte bewilligt werden, sofern auch die Gemeinde, in welcher die Wohnungssanierung durchgeführt wird, offen1

13

sichtlich nicht in der Lage ist, den ausfallenden T^il der Kantonsleistung zu übernehmen. In diesem Falle kann der Bundesbeitrag entsprechend erhöht werden, höchstens aber bis auf lja der anrechenbaren Kosten; er darf jedoch das Doppelte der kantonalen Leistung nicht übersteigen.

Art. 6 Leistungen der Gemeinden und -- sofern sie nicht selber Träger der Arbeit sind --· diejenigen von andern Kantonen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kantonsleistung gemäss Artikel 5 angerechnet werden; sie dürfen diese aber höchstens zu 4/6 ersetzen.

Art. 7 Kantons- und Gemeindeleistungen einschliessh'ch solcher anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften können auch in anderer Form als durch Beiträge à fonds perdu, so zum Beispiel durch Naturalleistungen und verbilligte Darlehen aufgebracht werden, soweit sie einem Barbeitrag gleichwertig sind.

2 Naturalleistungen an Stelle von Barbeiträgen können von allen in Artikel 6 aufgeführten Dritten aufgebracht werden; sie müssen zusätzlich über solche Leistungen hinaus gewährt werden, auf die der Träger der Arbeit ohnehin Anspruch hat.

1

Anrechnung von Leistungen Dritter

Form der kantonalen Leistung

Art. 8 1

Die Verrechnung zugesicherter Leistungen des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden und anderer Dritter mit Forderungen gegenüber dem aus der Zusioherung Berechtigten ist unzulässig, welches auch Art und Ursprung dieser Forderungen sind.

2 Die Abtretung des Anspruches auf zugesicherte Beiträge bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kantons. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Abtretung der Sicherstellung einer Forderung dient, die aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Sanierung entstanden ist.

Verrechnung und Abtretung

HI. Besondere Bestimmungen

Art. 9 1

Wird ein Grundstück, auf dem sich Wohnbauten befinden, für deren Erstellung oder Sanierung eine Hilfe des Bundes und des Kantons gemäss Artikel 4^-7 gewährt wurde, innerhalb von 20 Jahren seinem Zweck entfremdet oder mit Gewinn veräussert, so sind die von den Gemeinwesen bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Hüokeretattungap flicht

14 2

Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentums-beschränkung auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Behörde im Grundbuch anzumerken.

8 Eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung darf innerhalb von 20 Jahren seit Anmerkung der Eigentumsbeschränkung gemäss Absatz 2 in das Grundbuch nur eingetragen werden, -wenn der Eigentümer die schriftliche Zustimmung des Kantons zur Eigentumsübertragung oder zur Löschung der Anmerkung vorlegt.

4 Sofern der Kanton die Sicherstellung des Büekerstattungsarispruches durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung verlangt öd er zu diesem Zwecke ein gesetzliches Pfandrecht ini Sinne von Artikel 836 ZGB einführt, hat sich diese Sicherung auch auf den Eückerstattungsanspruch des Bundes zu erstrecken.

Handwerkerpfandrecht

Umfang und Gcltendmachung des Pfandrechtes

Art. 10 Handwerkern, Unternehmern, Lieferanten und Architekten, die für Sanierungen beitragsberechtigte Arbeiten ausgeführt oder Material geliefert haben, steht zur Sicherung ihrer Forderungen gegenüber dem Grundeigentümer oder einem Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an der Forderung auf die Barbeiträge zu, welche dem Träger der Arbeit von den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zu.gesichert worden sind.

2 Das Pfandrecht entsteht mit der Zusicherung der Beiträge und geht mit ihrer Auszahlung an den Träger der Arbeit oder seinen Bevollmächtigten unter.

3 Will ein Handwerker, Unternehmer, Lieferant oder Architekt das Pfandrecht geltend machen, so hat er seinen Anspruch beim Kanton schriftlich anzumelden und glaubhaft zu inachen, dass die Forderung gefährdet ist. Der Anmeldung sind die Ausweise über Bestand und Umfang der Forderung beizulegen.

4 Hat der Träger der Arbeit den aus der Beitragszusicherung hervorgegangenen Anspruch auf Barbeiträge als Sicherheit für deren Bevorschussung abgetreten, so kann das Pfandrecht auch vom Zessionar geltend gemacht werden, soweit aus dem Vorschuss Forderungen aus beitragsberechtigter Arbeit oder Lieferung von Material für die Sanierung bezahlt worden sind.

6 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes im Sinne des Artikels 887, Ziffer 3, ZGB, bleibt durch das Pfandrecht gemäss Absatz l hievor unberührt.

1

Art. 11 Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf jenen Teil der Barboiträge, der dem Träger der Arbeit nach dem Stand der Sauarbeiten zusteht und noch nicht ausbezahlt worden ist. Dieser Teil wird vom Kanton endgültig festgesetzt.

1

15 2

Im Falle der Zahlungseinstellung oder des Konkurses des Trägers der Arbeit ist das Pfandrecht innerhalb einer Verwirkungsfrist von zwei Monaten nach der Mitteilung der Zahlungseinstellung oder nach dem Datum der Konkurseröffnung boi der zuständigen kantonalen Amtsstelle geltend zu machen.

3 Werden innert nützlicher Frist mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so haben sio unter sich den gleichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Pfandgegenstand, ohne Bücksicht auf das Datum der gesicherten Forderung oder der Geltendmachung des Pfandrechtes.

IV. Sanktionen und Strarbestinunungen

Art. 12 Werden die an die Zusicherung eines Bnndesbeitrages geknüpften Bedingungen nicht oder in ungenügender Weise erfüllt oder Behörden durch unrichtige Angaben oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt, oder wird eine solche Irreführung versucht, so kann der zugesicherte Beitrag gekürzt oder eine erteilte Zusichorung rückgängig gemacht werden. Bereits erfolgte Zahlungen können .zurückgefordert und fehlbaro Träger der Arbeit von der weitem Gewährung von Beiträgen, fehlbare Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten von der Teilnahme an boitragsberecbtigten Arbeiten und Aufträgen ausgeschlossen werden. 2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

1

V. Verfügbare Mittel

Art. 18 Zur Durchführung dieses Beschlusses stehen dem Bundesrat die durch die bisherige Wohnbauaktion nicht beanspruchten Mittel des durch den Bundesbeschluss vom 24, März 1947 geschaffenen Wohnbaufonds zur Verfügung, einschliesslich der bis zum 31. Dezember 1952 auflaufenden Zinsen und allfälligen Bückflüsse infolge von Bückerstattungen und Einsparungen.

2 Der Bundesrat setzt jedes Jahr den Höchstbetrag fest, der für die Zusicherung von Bundesbeiträgen verwendet werden kann.

1

VI. Vollzugs- and Schlussbestünmungen

Art. 14 Den Kontrollorganen des Bundes, der Kantone und Gemeinden ist jederzeit Einsicht in die Bücher, Abrechnungen und Unterlagen des Trägers der Arbeit sowie der beteiligten Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten zu gewähren.

1

Kontrolle

16 2

Wird diese Einsichtnahme verweigert, so können Träger der Arbeit von der Gewährung von Bundesbeiträgen, Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Architekten von der Ausführung beitragsberechtigter Arbeiten, Lieferungen und Aufträge ausgeschlossen werden.

Art. 15 Vollzug

1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften; er kann ihm zustehende Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement übertragen.

2 Die Kantone sorgen für die Befolgung der bundesrechtlichen Vorschriften und wachen insbesondere darüber, dass die an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpften Bedingungen eingehalten werden.

3 Dieser Beschluss ist, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, zu veröffentlichen.

Art. 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses fest.

2 Der Beschluss bleibt bis zur abschliessenden Verwendung der gemäss Artikel 18, Absatz l, zur Verfügung stehenden Mittel in Kraft.

3 Tatsachen, die mit einer auf Grund dieses Beschlusses unterstützten Wohnungssanierung im Zusammenhang stehen, werden auch nach dessen Ausserkrafttreten nach den vorstehenden Bestimmungen beurteilt.

135

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Vom 27. April 1951)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1951

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

6041

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1951

Date Data Seite

1-16

Page Pagina Ref. No

10 037 426

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.