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Bundesblatt

81 Jahrgang.

Bern, den 6. März 1929.

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund.

(Vom 1. März 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

I.

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893 über die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund ist in der Hauptsache ein Subventionsgesetz, das den Kantonen für gewisse Massnahmen zur Förderung und zum Schutze der Landwirtschaft Bundesbeiträge in Aussicht stellt. Die Bewilligung dieser Beiträge ist in der Kegel an die Voraussetzung gebunden, dass die Kantone für den gleichen Zweck mindestens ebensoviel leisten. Auf einzelnen Gebieten, so der Förderung des Versuchswesens, der Pferdezucht und der Unterstützung der landwirtschaftlichen Organisationen, sieht das Gesetz ein selbständiges Vorgehen des Bundes vor; Das Gesetz enthält zumeist nur allgemeine Grundsätze für die Subventionierung und überlässt deren Ausführung dem Bundesrat bzw. der von ihm erlassenen Vollziehungsverordnung. Dieses System hat sich bewährt. Es war so möglich, ohne Eevision des Gesetzes, lediglich durch Änderung der Vollziehungsverordnung oder durch besondere Bundesratsbeschlüsse den wechselnden Bedürfnissen Eechnung zu tragen, wie z. B. bei der Förderung der Pferdezucht, der Kleinviehzucht, der Hagel- und Viehversicherung, der Erweiterung der Subventionspraxis im Bodenverbesserungswesen und der Zusicherung erhöhter Beiträge an Tessin und andere Gebirgskantone mit ähnlichen Verhältnissen. Trotzdem gingen im Laufe der Jahre verschiedene Anregungen um Eevision des Gesetzes ein. Diese betrafen insbesondere die Gewährung von Darlehen für grössere Bodenverbesserungen, eine vermehrte Unterstützung von Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

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218 Genossenschaften, des landwirtschaftlichen Unterrichtswesens, des Pflanzenbaues, der Geflügelzucht, ferner die Durchführung jährlicher Viehzählungen, Massnahmen gegen die Entvölkerung der Berg- und Landgemeinden, Verteilung der Bundesbeiträge nach Massgabe der landwirtschaftlichen Bevölkerung ohne Bücksicht auf kantonale Leistungen, Erhöhung der Bundeszuschüsse auf 50--80%.

Bin umfassendes Programm für die Bevision entwickelte Herr Nationalrat Jenny (Bern) bei der Begründung seiner am 8. Juni 1920 erheblich erklärten Motion auf Bevision des Landwirtschaftsgesetzes vom Dezember 1893.

Er nannte als Eevisionspunkte : vermehrte Unterstützung des landwirtschaftlichen Unterrichtswesens, besonders auch der landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen und der hauswirtsohaftlichen Ausbildung von Frauen und Töchtern, den Ausbau des landwirtschaftlichen Versuchswesens, namentlich für Tierernährung, eine kräftigere Unterstützung der Viehzuchtgenossenschaften, die Neuordnung der Beitragsleistung für Boden- und Alpverbesserungen im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone und unter besonderer Berücksichtigung der Gebirgsgegenden, die Förderung des Pflanzenbaues, Errichtung einer Prüfungsstation für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, vermehrte Unterstützung der landwirtschaftlichen Vereine und Genossenschaften zur Vermittlung landwirtschaftlicher Betriebskredite, finanziell© Mitwirkung bei der Errichtung landwirtschaftlicher Bauämter, die Innenkolonisation.

In jüngster Zeit hat auch die vom Bundesrat eingesetzte Kommission zur Vorbehandlung der Motion Baumberger betreffend Bekämpfung der Entvölkerung der Gebirgsgegenden die Frage der Eevision des Landwirtschaftsgesetzes besprochen und einige Wünsche dazu vorgebracht. Dabei legt sie besonderes Gewicht auf Massnahmen, die geeignet sind, die Existenz der Gebirgsbevölkerung zu eileichterh und der Entvölkerung der Gebirgsgegenden zu wehren.

Besonders dringlich wird aus allen Kreisen übereinstimmend die Abkürzung der im Landwirtschaftsgesetz auf neun Monate festgesetzten Haltefrist für prämiierte Zuchtstiere bezeichnet. Vom schweizerischen Bauernsekretariat wird die Durchführung jährlicher Viehzählungen gewünscht, und es hat dieser Wunsch auch in einer am 14. Dezember 1927 im Nationalrat eingebrachten, seither von beiden Räten erheblich
erklärten Motion Ausdruck gefunden. Einem offenkundigen Bedürfnis entspricht sodann eine neue Bestimmung, wonach der Bund weitere, im bestehenden Gesetz nicht speziell genannte landwirtschaftliche Betriebszweige, ferner der Landwirtschaft und der Allgemeinheit förderliche Arbeiten und Unternehmungen unterstützen wird.

Beim Erlass eines neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft wird u. a. zu prüfen Suin, ob darin woitoro landwirtschaftliche Postulate verwirklicht werden können, wie staatliche Regelung des Verkehrs mit Landgütern (Bekämpfung der Güterschlächterei, der Überzahlung der

219 Heimwesen usw.), des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen und Erzeugnissen, Einführung eines Markenschutzes für inländische Produkte, Verpflichtung zu Eealersatz hei der Expropriation landwirtschaftlicher Heimwesen zur Errichtung von Kraftwerkanlagen und anderer industrieller Unternehmungen usw. Pur die gesetzliche Ordnung solcher und ähnlicher Verhältnisse wäre indessen vorgängig eine verfassungsrechtliche Grundlage zu schaffen.

II.

Das Volkswirtschaftsdepartement nahm nach der Erheblicherklärung der Motion Jenny die Vorarbeiten für eine Revision des Landwirtschaftsgesetzes an die Hand. Durch Kreisschreiben vom 8. Oktober 1920 ersuchte es die Kantonsregierungen, den schweizerischen Bauernverband, den Verband der Lehrer an landwirtschaftlichen Schulen der Schweiz und die Konferenz beamteter Kulturingenieure, ihm ihre Wünsche und Vorschläge zur Revision mitzuteilen.

1. Die Umfrage wurde von den genannten landwirtschaftlichen Organisationen, ferner von 19 Kantonen und Halbkantonen beantwortet. 6 Kantone und Halbkantone nahmen zur Revision des Gesetzes nicht Stellung, woraus wohl geschlossen werden darf, dass sie diese nicht für dringlich halten.

Der schweizerische Bauernverband legte nach Einholung der Ansichtsäusserung seiner Sektionen und nach Besprechung der eingereichten Vorschläge mit den Interessengruppen Ende August 1922 den Entwurf zu einem neuen Gesetze über die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vor.

Der Entwurf umfasst 118 Artikel, während das bisherige Gesetz nur 22 Artikel enthält. Ausser der Erhöhung der schon im bestehenden Gesetz vorgesehenen Bundesbeiträge will der Gesetzesentwurf die Unterstützung des Bundes auf weitere Tätigkeitsgebiete ausdehnen, so u. a. auf den landwirtschaftlichen Arbeitsnachweis, die Förderung der Wohlfahrtspflege auf dem Lande, die Förderung der Verwendung von Maschinen und Geräten und des landwirtschaftlichen Bauwesens, die Schätzung und Vermittlung von Landgütern, das landwirtschaftliche Kreditwesen, die Unfallversicherung in der Landwirtschaft, den landwirtschaftlichen Nachrichtendienst, Hilfeleistung bei nicht versicherbaren Elementarschäden usw. Er überträgt dem Bunde aber auch weitere selbständige Aufgaben, wie den Ausbau der landwirtschaftlichen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule durch Angliederung eines Versuchsgutes, die Ordnung des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, Kreditvermittlung, Ordnung des landwirtschaftlichen Marktverkehres.

2. Die Prüfung der Eingaben der Kantone und des Entwurfes des Bauernverbandes zu einem neuen Gesetze über die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund durch die Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkewirtaohaftsdepartementes führte zum Ergebnis, dass das bestehende Gesetz ohne vorherige Revision die Möglichkeit bietet, die Mehrzahl der aufgestellten Postulate zu verwirklichen, wenn der Bund über die nötigen Mittel

220 verfügt. In einer im landwirtschaftlichen Jahrbuch 1924 unter dem Titel «Zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund» erschienenen Arbeit kamen die Verfasser, Dr. J. Kappeli, Chef, und A. König, Sekretär der Abteilung für Landwirtschaft, nach ausführlicher Besprechung der dingegangenen Begehren und der Möglichkeit ihrer Verwirklichung zum Schlüsse, dass zwingende Gründe zu einer sofortigen umfassenden Revision des genannten Gesetzes nicht vorliegen. Sie vertraten die Ansicht, für die Landwirtschaft selbst würde es von Vorteil sein, wenn die Revision verschoben würde, bis die Finanzlage des Bundes wieder eine bessere ist und dieser für die Landwirtschaft vermehrte Mittel zur Verfügung stellen kann. Die Verfasser schlössen sich damit der Auffassung des schweizerischen Bauernverbandes an, der in seinem 25. Jahresbericht 1922 schrieb, es werde zweckmässiger sein, dass das neue Landwirtschaftsgesetz vom Bundesrate und der Bundesversammlung erst beraten werde, wenn die Finanzverhältnisse der Eidgenossenschaft wieder auf einer sichern Grundlage ruhen. Li ähnlichem Sinne sprach sich dio Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren vom 29./SO. Oktober 1923 aus.

Der oben erwähnte Bericht der Abteilung für Landwirtschaft empfahl, den dringendsten Bedürfnissen nach vermehrter Förderung der Landwirtschaft im Rahmen des bestehenden Gesetzes zu entsprechen, wenn nötig durch eine Revision der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894. Er nannte auch die Massnahmen, die dabei in erster Linie in Betracht kommen würden.

3. Verschiedene der zur Revision des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vorgebrachten Wünsche sind inzwischen in Erfüllung gegangen. So unterstützt der Bund seit 1920 die landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen; er erleichterte die Errichtung und den Ausbau von landwirtschaftlichen, milchwirtschaftlichen und Gartenbauschulen durch Zuschüsse an die Erstellungs- und Einrichtungskosten. Das landwirtschaftliche Versuchswesen erfuhr eine Erweiterung durch Errichtung eines Institutes für Haustierernährung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule gemäss Bundesbeschluss vom 22. Juni 1921. Die Subventionen an Alpund Bodenverbesserungen wurden ausgedehnt auf Siedelungsbauten, Sennhütten, Verkehrsstrassen in
Berggegenden, ferner auf die eigenen Leistungen der an den Verbesserungen beteiligten Grundbesitzer, die Beitragsquoten wurden für finanzschwache Gebirgskäntone wesentlich erhöht und gehen nach Bedürfnis über ihre eigenen Leistungen hinaus. Der Getreidebau hat durch die Abnahmepflicht des Bundes, die Zusicherung von Minimalpreisen Und Mahlprämien, sowie durch die Unterstützung der Saatzuchtgenossenschaften, Übernahme der Kosten der Feldbesichtigungen, Ausrichtung von Ablieferungs-, Umsatz- und Einzelprämien für Saatgut usw. eine kräftige Förderung erfahren..

Die Anregung auf Errichtung einer Prüfungsstation für land-wirtgohaftliche Maschinen fand ihre Verwirklichung im «Trieur«, einer Stiftung des schweizerischen Bauernverbandes, die vom Bunde regelrnässige Zuschüsse erhält.

221 Es -wird auf Grundlage des bestehenden Gesetzes möglich sein, noch andern berechtigten Wünschen um vermehrte Förderung der Landwirtschaft zeitgemäss zu entsprechen.

III.

Seit der Veröffentlichung der oben erwähnten Arbeit im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz hat sich die finanzielle Lage der Eidgenossenschaft in erfreulicher Weise verbessert. Sie dürfte heute kein Hindernis mehr sein für die Inangriffnahme der Revision des Landwirtschaftsgesetzes vorn Jahre 1898. Vor dem Erlass eines neuen Gesetzes, das über den Bahmen eines blossen Subventionsgesetzes hinausgeht, scheint uns aber die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel, der dem Bunde die Befugnis gibt, die Landwirtschaft nicht nur durch Subventionen, sondern auch durch andere Massnahmen zu schützen und zu fördern, geboten zu sein.

Das bestehende Gesetz entbehrt einer besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage. Es stützt sich, ohne im Ingress speziell darauf zu verweisen, auf Art. 2 der Bundesverfassung, der als Zweck des Bundes u. a. die Förderung der gemeinsamen Wohlfahrt der Eidgenossen nennt. Der Bundesrat stellte bereits in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1883 an die Bundesversammlung betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund fest, dass für den Bund eine verfassungsmässigo Pflicht zu einer Intervention auf dem Gebiete der Landwirtschaft nicht bestehe, wogegen ihm die Verfassung in ihren Artikeln 24, 25 und 69 auf den Gebieten der Wasserbau- und Forstpolizei, der Jagd und der Tierseuchenbekämpfung besondere Befugnisse und Pflichten übertrage. Der Bundesrat fügte aber bei, dass das Fehlen einer besondern Bestimmung über die Landwirtschaft nicht ausschliesse, dass der Bund freiwillig das landwirtschaftliche Gewerbe zu verbessern suche und zum Zwecke der Hebung und Förderung desselben von den Kantonen oder privaten Vereinigungen geschaffene Institutionen unter gewissen Umständen unterstütze.

Dieser Auffassung des Bundesrates entsprachen sowohl der Bundesbeschluss vom 27. Juni 1884 wie das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1898 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund. Beide beschränken sich im wesentlichen darauf, den Kantonen und landwirtschaftlichen Organisationen für gewisse von ihnen durchzuführende Massnahmen die finanzielle Mitwirkung des Bundes zuzusichern. Sie sind blosse Subventionsgesetze.

Soll ein neues Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft dem Bunde vermehrte Befugnisse geben und ihm Verpflichtungen auferlegen im Sinne der auf
Seiten 2 und 8 hiervor genannten, aus landwirtschaftlichen Kreisen gestellten Postulate, so muss hierfür, wie bereits erwähnt, vorerst die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen werden. Wir werden diesen Teil der Aufgabe weiter verfolgen und Ihnen 211 gegebener Zeit darüber berichten.

222 IV.

Bis zur Aufnahme eines neuen Verfassungsartikels und zu dem Erlasse eines sich darauf stützenden Land-wirtschaftsgesetzes wird noch eine geraume Zeit verstreichen. Wir möchten deshalb im Einvernehmen mit der Kommission zur Beratung der Motion Bauinberger, der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren vom 8. September 1928 und weiteren Kreisen vorläufig durch eine enger begrenzte Teilrevision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1898 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund die Möglichkeit schaffen, den dringenden Begehren der Landwirtschaft ohne Säumnis zu entsprechen.

Wir unterbreiten Ihnen zu dem Zwecke den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund.

Dazu bemerken wir was folgt : 1. Nach Art. l des bestehenden Gesetzes wird der Bund zur Förderung der Landwirtschaft nach Massgabe der folgenden Gesetzesbestimmungen beitragen und insbesondere die von den Kantonen oder landwirtschaftlichen Organisationen zum gleichen Zwecke ins Leben gerufenen Einrichtungen und Massnahmen unterstützen.

Schon seit einer Reihe von Jahren wird bei der Durchführung des Gesetzes den besondern Verhältnissen der Gebirgsbevölkerung in steigendem Masse Rechnung getragen. So werden auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 6. Mai 1921 den Viehversicherungskassen für Gebirgsgegenden und für gealpte Tiere höhere Beiträge verabfolgt. Ferner wurde, wie weiter oben ausgeführt, das Bodenverbesseruugswesen zugunsten der Berggegenden erweitert und die Beiträge wurden hierfür erhöht. Die Kommission zur Beratung der Motion Baumberger legt Wert darauf, dass dieser Praxis bei der Revision des Landwirtschaftsgesetzes Rechnung getragen und die besondere Berücksichtigung der Gebirgsgegenden soweit möglich auf weitere Gebiete ausgedehnt wird. Angesichts der gegenwärtigen Handhabung des Gesetzes und der Bestrebungen auf eine weitergehende Berücksichtigung der Gebirgsgegenden möchten wir die vorgeschlagene Ergänzung befürworten.

2. Art. 5, Ziff. 4, des bestehenden Gesetzes bestimmt, dass die eidgenössischen Beiprämieu für Zuchtstiere erst nach 9 Monaten, vom Tage der Prämiierung an gerechnet, ausbezahlt werden dürfen, sofern der Nachweis geleistet ist, dass der Zuchtstier während dieser
Zeit im Lande zur Zucht verwendet worden ist. Der Entwurf des Bundesrates zu diesem Gesetz enthielt diese Bestimmung nicht; der Bundesrat wollte die Haltefrist in der Vollziehungsverordnung ordnen. Auf Begehren der Vertreter der landwirtschaftlichen.

Kreise wurden aber die Bedingungen für die Auszahlung der Prämien im Gesetz festgelegt. Dadurch wurde dem Bundesrat die Möglichkeit genommen, in begründeten Fällen, namentlich bei Krankheit f - Unfällen, Abschlachtung wegen Seuchengefahr und dgl., eine Verkürzung der Haltefrist eintreten zu lassen.

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Die Verweigerung der Prämie in derartigen Notfällen muss als hart empfunden werden. Jahr für Jahr gehen Gesuche um ausnahmsweise Auszahlung der Prämien ein, denen bisher im Hinblick auf die bindende Gesetzesbestimmung nicht entsprochen werden konnte. Die neunmonatige Haltefrist wird aber unter den heutigen Verhältnissen überhaupt als zu lang befunden, insbesondere für ältere und nicht erstklassige, weniger gut vererbende Zuchtstiere, deren weitere Verwendung zur Zucht nicht mehr in Frage kommt, und in den Gebirgsgegenden, wo in der Regel nur junge Stiere zur Zucht verwendet werden, die schon nach der ersten Sprungperiode zum Verkauf gelangen. Die Prämiierungen finden in der Eegel in den Monaten September und Oktober statt, die neunmonatige Haltefrist läuft somit bis Juni oder Juli, Die Hauptsprungzeit geht aber insbesondere in den Alpgebieten schon im Mai zu Ende. Die abgehenden Zuchtstiere müssen deshalb nach Abschluss ihrer Zuchttätigkeit noch ein bis zwei Monate gehalten werden, wenn ihnen die eidgenössische Prämie nicht verloren gehen soll. Die Zuchtstierhalter werden dadurch auch der Möglichkeit beraubt, diese Stiere in der Zeit des besten Absatzes abzustossen, die in der Eegel auf die beginnende Grünfütterung, d. h. die Monate Aprü uni Mai fällt, wo das Angebot an Schlachtvieh am kleinsten ist.

Das Bedürfnis nach einer Verkürzung der neunmonatigen Haltefrist ist infolge der zurückgegangenen Ausfuhr jüngerer Zuchtstiere und der zunehmenden Bedeutung der Bullen für die Versorgung unseres Schlachtviehmarktes zusehends von Jahr zu Jahr mehr hervorgetreten. Die Verkürzung der Haltefrist wird auch bewirken, dass die freigegebenen Zuchtstiere während einer wesentlich längeren Periode auf dem Schlachtviehmarkte angeboten werden.

Dies dient unserer Schlachtviehversorgung und erleichtert zugleich den Verkauf der abgehenden Stiere. Erstklassige Zuchtstiere werden im Interesse der Zucht nach Bedürnis auch ohne amtlichen Zwang länger gehalten.

Wiederholt wurde aus diesen Gründen das Begehren um Verkürzung der Haltefrist für prämiierte Zuchtstiere auf sieben Monate gestellt, so u. a. vom Departement des Innern des Kantons Wallis, aus Züchterkreisen des Kantons Graubünden, durch die «Kleine Anfrage» von Nationalrat Hadorn vom 28. Dezember 1927.

Der Bundesrat hat in den Jahren 1915 bis 1920 gestützt auf
die ihm übertragenen ausserordentlichen Vollmachten die Haltefrist auf sieben Monate herabgesetzt, dies insbesondere im Hinblick auf die Einsparung von Futter und die Versorgung des inländischen Schlachtviehmarktes mit gcblachttieren.

Mit dem Abbau der Vollmachten musste aber die Bestimmung des Gesetzes wieder in ihrer ganzen Schärfe zur Anwendung kommen.

Wir beantragen nun, die Haltefrist der prämiierten Zuchtstiere nicht mehr im Gesetz festzulegen, sondern ihre Festsetzung dem Bundesrate zu überlassen, damit sie jederzeit den Verhältnissen und. Bedürfnissen angepasst -worden kann.

Es ist beabsichtigt, eine Haltefrist von sieben Monaten vorzuschreiben, doch soll da-, wo für die Auszahlung der kantonalen Prämien eine längere Haltefrist

224 festgesetzt ist, diese in der Regel auch für die Ausrichtung der eidgenössischen Beiprämie gelten, entsprechend der Bestimmung von Art. 5, Ziff. 2 des Gesetzes, wonach die Bundesbeiträge für die Zuchtstierhaltung in gleicher Höhe an die Kantone ausgerichtet werden sollen, wie die von den letztern hierfür verwendeten Beträge.

In Notfällen, wo ein prämiierter Stier ohne Verschulden des Eigentümers vor Ablauf der Haltefrist der Zucht entzogen wird, soll die eidgenössische Beiprämie trotzdem ganz oder teilweise ausbezahlt werden können, sofern auch ein entsprechender kantonaler Prämienbetrag zur Auszahlung gelangt.

8. Gemäss Art. 6 des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund soll je von fünf zu fünf Jahren eine allgemeine schweizerische Viehzählung stattfinden. Das Gesetz brachte in dieser Beziehung einen wesentlichen Fortschritt, indem bis dahin nur alle zehn Jahre eidgenössische Viehzählungen stattfanden. Die erste Zählung nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes fiel axif das Jähr 1896 und es begann mit diesem Jahre die fünfjährige Periodizität.

Die Schwierigkeiten der Lebensmittelversorgung und der starke Wechsel unserer Viehbestände in den letzten Kriegs- und Nachkriegsjahren veranlassten den Bundesrat, in den Jahren 1918, 1919 und 1920 die Durchführung vereinfachter ausserord entlicher Viehzählungen anzuordnen, um einen Überblick KM erhalten über den Stand der viehwirtschaftlichen Produktion und eine bessere Grundlage zu gewinnen für die Massnahmen zur Ordnung der Versorgung des Landes mit tierischen Erzeugnissen. In der Folge stellten das schweizerische Bauornsekretariat und der Bauernverband in wiederholten Eingaben das Gesuch, es möchten zwischen den im Gesetze vorgesehenen, alle fünf Jahre stattfindenden vollständigen Viehzählungen jährliche vereinfachte Zählungen vorgenommen werden. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Viehhaltung in unserem Lande eine sehr grosse wirtschaftliche Bedeutung hat und die Kenntnis ihres Standes für die Preis- und Wirtschaftspolitik unerlässlich ist. Das Bauernsekretariat erinnerte auch daran, dass die Durchführung jährlicher Viehzählungen vom internationalen landwirtschaftlichen Institut in Rom wiederholt gewünscht worden und in verschiedenen Staaten bereits eingeführt sei.

Dem Begehren des Bauernverbandes
um Veranstaltung vereinfachter jährlicher Viehzählungen schloss sich nach einem Referate von Prof. Dr. Laur die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren in ihrer Sitzung vom 19. September 1924 mit gewissen Vorbehalten an. Es wurde dabei festgestellt, dass in verschiedenen Kantonen bereits jährliche Viehzählungen zu bestimmten Zwecken stattfinden, sei es für die Viehversicherung, die Ordnung der Zuehtstierhaltung, der Alpbestossung oder aus andern Gründen, Diese Zählungen werden aber nicht zu gleicher Zeit vorgenommen und sie liefern auch nicht auf ganzer Linie direkt vergleichbare Resultate, da sie nicht nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Aus der Mitte der Konferenz wurde der

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Wunsch geäussert, es möchte gegebenenfalls darauf Bedacht genommen werden, dass die eidgenössische Zählung mit der kantonalen vereinigt und in der Wahl des Zeitpunktes den Kantonen nach Möglichkeit entgegengekommen werde.

Mit Kreisschreiben vom 28. Oktober 1927 ersuchte unser Finanzdepartement die Kantonsregierungen um ihre Ansichtsäusserung zur Frage der Abhaltung jährlicher Viehzählungen. In den Antworten bekannten sich sieben Kantonsregierungen als Gegner jährlicher eidgenössischer Viehzählungen, teils aus Sparrücksichten, teils aus der Erwägung heraus, dass solche jährliche Erhebungen für sie von keinem entsprechenden Nutzen seien. Vier Kantone schlössen sich ohne Vorbehalt dem Vorschlage des Bauernverbandes an, einer befürwortete die jährlichen Zählungen im gleichen Umfange wie die bisherigen gesetzlichen Viehzählungen. Die übrigen Kantone empfahlen die Durchführung nach vereinfachtem Schema, in dem Sinne, dass das Verfahren so zu gestalten wäre, dass durch die jährlichen eidgenössischen Zählungen den besonderen kantonalen Verhältnissen und den Anforderungen, die die Kantone an ihre Zählungen knüpfen, Rechnung getragen würde. In Anbetracht der verschiedenartigen Zwecke, denen die kantonalen Zahlungen zu dienen haben, und der verschiedenen Zeitpunkte ihrer Durchführung werden ein einheitliches Schema und ein einheitlicher Termin für eidgenössische Zählungen, die diesen kantonalen Anforderungen entsprechen sollen, nur schwer zu finden sein. Diese Fragen haben bisher noch keine befriedigende Abklärung gefunden.

Durch das Postulat Nr. 1115 der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission, vom Nationalrat erheblich erklärt am 22, September 1925, wurde der Bundesrat eingeladen, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob nicht die jährliche Viehzählung einzuführen sei. Am 14. Dezember 1927 hat im Nationalrat Herr Dr. E. König eine Motion folgenden Wortlauts eingebracht : «Angesichts der sich aus der grossen volkswirtschaftlichen Bedeutung der schweizerischen Vieh- und Milchwirtschaft ergebenden Notwendigkeit einer bessern Orientierung über den Stand und die Veränderung des Viehbestandes wird der Bundesrat ersucht, in der Zukunft auch in der Schweiz die in vielen Ländern längst üblichen jährlichen Viehzählungen anzuordnen. Dabei hat es die Meinung, dass in jedem fünften Jahre die Zählung in der bisher üblichen Weise, in den andern Jahren jedoch nach einem vereinfachten Verfahren, das sich auf die Erhebung der Hauptdaten beschränkt, durchgeführt werden soll.»

Diese Motion wurde am 19, Juni 1928 vom Nationalrat, am 28. September 1928 vom Ständerat erheblich erklärt.

Wir möchten nun den Anlass der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes benutzen, um durch eine Änderung des Artikels 6 dieses Gesetzes die gesetzliche Grundlage für die Durchführung jährlicher Viehzählungen zu schaffen.

Dabei sollen diese im Gesetz nicht vorgeschrieben werden, sondern es soll dem Bundesrat und den eidgenössischen Bäten, dio hierfür die nötigen Kredite zu bewilligen haben, anheimgestellt sein, sie nach Bedürfnis anzuordnen.

4. Art. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1893 ermächtigt den Bund, den Kantonen an die Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten der

226 landwirtschaftlichen Kulturen Unterstützungen bis zum Betrage von 50 % der von ihnen gemachten Ausgaben zu verabfolgen. Wie aus dem ersten Absatz des Artikels hervorgeht, stand bei der Aufstellung dieser Vorschrift die Bekämpfung der Reblaus im Vordergrund. Demgemäss spricht die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 nur von Beiträgen an die Kosten der Bekämpfung der Eeblaus (Art. 54). Diese Bekämpfung erfolgte in jener Zeit fast ausschh'essh'ch durch das sogenannte Ausrottungsverfahren, d. h. durch die Vernichtung der reblausbefallenen Beben samt -dem anhaftenden Insekt mittels Schwefelkohlenstoff. Dieses vom Bunde vorgeschriebene und mit Beiträgen unterstützte Verfahren vermochte die Weiterverbreitung des Schädlings ·wohl zu verlangsamen, aber trotz energischer Anwendung nicht vollständig zu verhindern. Schon im Jahre 1894 musste dem Kanton Genf, im Jahre 1895 dem Kanton Neuenburg die Ermächtigung erteilt werden, das Ausrottungsverfahren in den am stärksten verseuchten Bebgebieten einzustellen, da ein durchschlagender Erfolg nicht mehr zu erwarten war. An seine Stelle trat die Ersetzung der reblausempfänglichen europäischen durch reblauswiderstandsfähige veredelte amerikanische Beben. Mit der zunehmenden Ausbreitung der Beblaus musste das alte Bekämpfungsverfahren mehr und mehr der Erneuerung der Weinberge durch reblausfeste Beben Platz machen. Heute findet das Ausrottungsverfahren nur noch in den schwach verseuchten Bebgebieten Anwendung, in allen grössern Weinbaugebieten ist die Erneuerung mit veredelten amerikanischen Beben in vollem Gange. Diese Erneuerung kostet aber bedeutend mehr, als das bisherige Verfahren der Verjüngung der Beben durch das sogenannte «Vergruben», weil für die tiefwurzelnden amerikanischen Beben der Boden tiefer umgegraben werden muss, als für die europäischen, und zudem die Beschaffung der veredelten Bebsetzlinge erhebliche Auslagen verursacht. Es wurde deshalb der Wunsch laut, der Bund möchte nicht nur das bisherige Beblaus-Bekämpfungsverfahren, sondern auch die Ersetzung der reblausverseuchten Beben durch reblauswiderstandsfähige mit Beiträgen unterstützen. Diesem Wunsche gab auch die nationalrätliche Kommission bei der Prüfung des Voranschlages für das Jahr 1901 Ausdruck, wobei sie aber feststellte, der Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember
1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund biete für die Subventionierung der Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderständsfähigen Beben kerne Grundlage. Diese Grundlage wurde geschaffen durch den Bundesbeschluss vom 27. September 1907, der den Kantonen an die Kosten der Erneuerung der durch die Beblaus zerstörten oder gefährdeten Weinberge unter im Beschlüsse selbst festgelegten Bedingungen Bundesbeiträge bis zu 12 Bappen für jeden Bebstock bzw. 16 Bappen für den ma erneuerten Bebareals in Aussicht stellte.

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Die starke Verteuerung von Arbeit und Material oder, mit andern Worten, die Geldentwertung als Folge des Krieges rief einer Erhöhung dieser Ansätze. Ein neuer Bundesbesohluss vom 27. September 1920 erhöhte die Beitragsmaxima auf 20 Bappen für den Bebstock oder 25 Bappen für den ms.

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Er brachte gleichzeitig einige weitere Erleichterungen der Erneuerung der Weinberge mit rablauswiderstandsfahigen Beben. Während der Beschluss vom Jahre 1907 nur die Unterstützung der Erneuerung der «durch die Eeblaus zerstörten oder der Zerstörung unmittelbar ausgesetzten Weinberge» gestattete, sieht sie der des Jahres 1920 für alle «durch die Reblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge» vor. Dadurch wurde die Möglichkeit geboten, den Bundesbeitrag auch für solche Eeben zu gewähren, die nicht direkt an Eeblausherde anstossen und der Ansteckungsgefahr nicht unmittelbar ausgesetzt sind. Im Beschlüsse vom Jahre 1920 wurde überdies die Bestimmung des frühem Beschlusses ausgemerzt, dass die Bewilligung zur Erneuerung der Weinberge mit widerstandsfähigen Eeben verweigert werden muss, wenn im betreffenden Eebgebiete der Kampf gegen die Keblaus mit Aussicht auf Erfolg geführt werden kann.

Heute erweisen sich die Bestimmungen über die Beitragsleistung des Bundes an die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Eeben neuerdings als revisionsbedürftig. Gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1920 wird die Unterstützung des Bundes für jede Fläche nur einmal bewilligt. Eine ähnliche Bestimmung enthielt schon der gleichnamige Bundesbeschluss vom 27, September 1907. Nun liegen Begehren um Milderung dieser Einschränkung und um Änderung anderer Bestimmungen des Beschlusses vor, a. Mit Sehreiben vom 27. Februar 1926 wies die Fédération romande des vignerons darauf hin, dass gelegentlich Besitzer von Eebparzellen, die schon mit Hilfe von Kantons- und Bundesbeiträgen erneuert wurden, gezwungen sind, gegen ihren Willen die Eeben wieder auszureissen und die Grundstücke neu anzupflanzen. So u. a. bei Güterregulierungen, wenn zusammenhängende Eebgebiete so eingerichtet werden sollen, dass alle Keinen gleiche Richtung und gleiche Abstände haben, um die Bearbeitung der Keben zu erleichtern und die Anwendung von Maschinen zu ermöglichen. So auch, wenn bei der Ausrottung angrenzender Keblausherde bereits erneuerte Eeben vernichtet werden müssen. Die Fédération romande bezeichnete es als unbillig, in solchen Fällen den betroffenen Rebbesitzern den Beitrag an die Wiederanpflanzung ihrer Grundstücke zu verweigern, und sie fragte an, ob ·wir nicht bereit wären, die Eevision des Art, 2 des Bundesbeschlusses
vom 27. September 1920 im Sinne der Brrnöglichung der wiederholten Unterstützung der Erneuerung in die Wege zu leiten.

Die Eingabe der Fédération romande des vignerons wurde unterstützt von den Landwirtschaftsdepartementen der Kantone Tessin, Waadt und Wallis. Um auch den übrigen Weinbau treibenden Kantonen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, unterbreiteten wir sie ihnen mit Rundschreiben vom 9. Dezember 1926 zur Vernebmlassung. Auf diese Umfrage gingen 15 Antworten ein, einzig Graubünden beantwortete das Eundschreiben nicht. BaselStadt erklärte, an der Revision des Bundesbeschlusses vom 27. September 1920

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kein Interesse zu haben und verzichtete auf die andern angefragten Kantone sprachen sich für die regung der Fédération romande des vignerons aus.

rischen Weinbauversuchsanstalten in Wädenswil teten sie.

,

Stellungnahme dazu. : Alle Bevisionjm Sinne der AnAuch die beiden schweizeund Lausanne befürwor-

&. Bestand über die Frage, ob der Bundesbeschluss vom 27. September 1920 im Sinne der Ermöglichung der wiederholten Beitragsleistung für die gleiche Fläche abgeändert werden soll, grundsätzlich Übereinstimmung, so gingen die Ansichten auseinander inbezug auf die Fälle, in denen die wiederholte Unterstützung zu bewilligen wäre. Während die Fédération romande des vignerons in ihrer Eingabe die wiederholte Beitragsleistung wünscht, wenn die bereits erneuerten Beben auf amtliche Anordnung hin ausgerissen und wieder angepflanzt werden müssen, hefürworten verschiedene Kantone und auch die beiden Weinbauversuchsanstalten sie überdies bei Zerstörung der erneuerten Beben durch Naturereignisse, einzelne Kantone ferner in den Fällen, wo die Ersetzung veredelter Beben wegen der Verwendung ungeeigneter Unterlagsreben erfolgen musa. Auf diese letztern Fälle legen insbesondere Genf, Neuenburg und Bern grosses Gewicht, wo die erstmalige Erneuerung wegen des starken Umsichgreifens der Beblaus in Angriff genommen werden musste, bevor durch langfristige Versuche ein sicheres Urteil über die Eignung der verschiedenen Unterlagen für die betroffenen Bebgebiete gewonnen werden konnte. Wallis dringt auf die Bewilligung einer nochmaligen Unterstützung da, wo bereits erneuerte Beben bei der Ausrottung von Beblausherden und der Schaffung von Sicherheitszonen zerstört werden müssen. Die WTeinbauversuchsanstalt Wädenswil empfiehlt einen zweiten Beitrag auch in den Fällen, wo die Reben durch neue Krankheiten oder Schädlinge vernichtet werden oder wenn die Edelsorte aus zwingenden Gründen durch eine andere ersetzt werden muss. Von der Unterstützung auszuschliessen wären Direktträger-Beben (Bebhybriden) und Edelsorten, über deren Fortkommen in der Gegend noch nichts bekannt ist. Die Weinbauversuchsanstalt Lausanne hält die Gewährung einer zweiten Unterstützung bei der Verwendung ungeeigneter Unterlagen für die erstmalige Erneuerung für heikel, weil dabei weitgehende Begehrlichkeiten geweckt werden könnten.

c. Um wenigstens die Kantone der französischen und italienischen Schweiz, wo die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Beben schon weit fortgeschritten ist und die Frage der wiederholten Unterstützung deshalb viel grössere Bedeutung hat, als in der deutschen Schweiz, zu einheitlicher Stellungnahme zu bringen,
berief der Vorsteher des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartumentes des Kantons Waadt die Landwirtschaftsdirektoren der Kantone Freiburg, Tessin, Wallis, Neuenburg und Genf zu einer gemeinsa.men Besprechung ein. Diese fand am 5. Mai 1928 statt. Aus ihren Beratungen ergab sich, dass eine Aufzählung der Fälle, wo eine wiederholte Unterstützung .am Platze wäre, nicht erschöpfend sein könnte und nicht

229 zu befriedigen vermöchte. Die Konferenz kam zu folgenden einstimmigen Anträgen: L. Im ersten Absatz von Art, l des Bundesbeschlusses vom 27, September 1920 ist der Zwischensatz : «welche durch die Eeblaus zerstört oder gefährdet sind», zu streichen.

II. Ebenso sind im Art. 2, Absatz l, die Worte: «durch die Eeblaus zerstörten oder gefährdeten», sowie der letzte Satz: «Die Unterstützung wird für jede Fläche nur einmal bewilligt)), zu streichen.

Diese Änderung hätte zur Folge, dass der Bund seinen Beitrag an die Erneuerung der Beben überall da ein zweites Mal bewilligen würde, wo die Kantone dies ebenfalls tun. Die Konferenz war aber der Meinung, der Bund könnte nach Anhörung der Kantone besondere Bedingungen an die Gewährung einer wiederholten Unterstützung knüpfen. Die finanzielle Tragweite einer solchen Erweiterung der Subventionspraxis dürfte nach Ansicht der Konferenz keine grosse sein, da die Kantone die Gewährung der wiederholten Unterstützung auf besondere Fälle beschränken werden.

Die Landwirtschaftsdirektoren der französischen und italienischen Schweiz ·waren einmütig der Auffassung, die vorgeschlagene Änderung des Bundesbeschlusses vom 27. September 1920 rechtfertige eich angesichts der ungünstigen ökonomischen Lage des Weinbauers vollkommen. Würde man die Erneuerung der bereits mit widerstandsfähigen Eeben bepflanzten Eebparzellen ganz den Besitzern überlassen, so bestände die Gefahr, dass sie diese Arbeit in unzweckmässiger Weise durch das sogenannte «Vergruben» alter Eeben ausführen. Die Weinberge würden dabei nach und nach von europäischen, auf eigenen Wurzeln stehenden Bebstöcken durchsetzt, die nach wenigen Jahren wiederum der Eeblaus erliegen würden.

d. Dem Begehren um wiederholte Unterstützung der Erneuerung eines Weinberges mit reblauswiderstandsfähigen Eeben kann insbesondere da die Berechtigung nicht abgesprochen werden, wo die wiederholte Erneuerung zufolge von Naturereignissen oder auf amtliche Anordnung vorgenommen werden muss.

Ebenso begründet ist der Vorschlag der Landwirtschaftsdirektoren der westschweizerischen Kantone, die Beitragsleistung des Bundes sei nicht mehr auf die durch die Eeblaus zerstörten oder gefährdeten Weinberge zu beschränken. Wir haben in unserer Botschaft vom 16. Januar 1920 betreffend Abänderung des Bundesbeschlusses vom 27, September 1907
dargelegt, dass die Erneuerung der Weinberge mit europäischen Eeben auf Schwierigkeiten stosse, weil gute bewurzelte einheimische Eeben in genügender Menge nicht erhältlich sind und die Heranzucht aus Stecklingen nur geringen Erfolg bietet.

Die Wiedoranpflanzung der Weinberge mit reblausempfänglichen Eeben wäre aber auch in den bisher nicht verseuchten Gebieten unklug, weil keine Gewähr besteht, dass diese Gebiete nicht früher oder später ebenfalls von.der Eeblaus befallen und.die neu angepflanzten Beben von ihr zerstört werden. Wir er-

230 klärten deshalb in der genannten Botschaft, es solle vorbehaltlich der Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Behörden in den Gebieten, wo der Kampf gegen die Reblaus noch mit Aussicht auf Erfolg geführt werden kann, den Besitzern der zu erneuernden Weinbergparzellen die Wahl zwischen veredelten amerikanischen und einheimischen Eeben freigestellt werden. Dagegen wäre in der Subventionierung ein Unterschied zu machen.

Unterstützungsberechtigt wäre nur die Erneuerung der durch die Reblaus zerstörten oder gefährdeten Reben, während die Eigentümer, die nicht gefährdete europäische Reben aus freiem Willen durch veredelte amerikanische ersetzen, keinen Anspruch auf Bundesbeiträge hätten.

Die Erfahrung lehrt, dass dieser Ausschluss von der Unterstützung weder im Interesse unseres Weinbaues, noch in dem der Bundesfinanzen liegt. Angesichts der hohen Kosten der Erneuerung der Weinberge mit veredelten amerikanischen Reben entschüessen sich die Weinbergbesitzer in den nicht verseuchten Gebieten ohne finanzielle Hilfe des Staates nur schwer, diese Erneuerung an die Hand zu nehmen. Sie ziehen es vor, ihre Weinberge nach der alten billigern Methode des Vergrubens zu erneuern und dabei die Gefahr der Zerstörung der Reben durch die Reblaus mit in Kauf zu nehmen. Tritt in der Folge Verseuchung ein, so muss der Bund nicht nur die Hälfte der Kosten der Reblausbekämpfung übernehmen, sondern auch den Beitrag an die Wiederbepflanzung des Weinbergs mit widerstandsfähigen Beben leisten. Es ist deshalb auch für ihn vorteilhafter, die Erneuerung der unabträglich gewordenen alten Reben durch widerstandsfähige Reben in den nicht verseuchten Gebieten durch Beiträge zu erleichtern und dadurch allfällige Aufwendungen für die Reblausbekämpfung einzusparen.

In Würdigung dieser Verhältnisse haben wir schon bisher den Begriff der «gefährdeten» Weinberge sehr weit ausgelegt und den Bundesbeitrag an die Erneuerung auch da gewährt, wo zurzeit eine unmittelbare Ansteckungsgefahr nicht besteht. So sicherten wir u. a. die Unterstützung zu an die bisher von der Reblaus verschonten Kantone Schaffhausen und St. Gallen, sowie für verschiedene reblausfreie Gebiete anderer, nur zum Teil verseuchter Kantone. Diese erweiterte Subventionspraxis soll durch Revision des Bundesbeschlusses vom 27. September 1920 auf festen Boden gestellt
werden.

Wir empfehlen Ihnen, gestützt auf die vorstehenden Darlegungen, auf die Begehren um Erleichterung der Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Reben einzutreten in dem Sinne, dass 1. die wiederholte Unterstützung für die gleiche Fläche unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht wird, und 2. die Beitrage/sistung auf die Erneuerung von Weinbergen ausgedehnt werden kann, die von der Reblaus zurzeit weder zerstört noch gefährdet sind.

e. Die Teilrevision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund scheint uns der geeignete

231 Aiilass, die bisher durch einen besonderen Bundesbeschluss geschaffene Grundlage für die Unterstützung der Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Reben in das Gesetz selbst aufzunehmen und dafür den erwähnten revisionsbedürftigen Bundesbeschluss aufzuheben.

Dabei sollen aber nur die grundlegenden Bestimmungen -- Pflicht zur Unterstützung und Beitragsmaximum -- im Gesetz verankert werden, während die Bedingungen für die Gewährung der Beiträge im Sinne der vorstehenden Ausführungen, wie bei den andern im Gesetze vorgesehenen Bundessubventionen, vom Bundesrat festzustellen und in die Vollziehungsverordnung aufzunehmen sind. Wir beabsichtigen, in dieser Verordnung auch die bisherigen Vorschriften über die Anmeldung der Erneuerungsarbeiten zu mildern und die geraäss Bundesbeschluss am 1. Juli ablaufende Frist für die Einreichung der Abrechnungen bis zum 1. August zu verlängern, um den Kantonen die Arbeit nach Möglichkeit zu erleichtern.

Diese Ordnung bietet den Vorteil, dass die Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen leichter abgeändert und den wechselnden Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst werden können, als wenn sie im Gesetz selbst oder wie bisher in einem besondern Bundesbeschluss festgelegt sind.

Wir beantragen, in Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1898 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund folgenden neuen Absatz 2blB einzuschalten: «Der Bund unterstützt die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Beben. Der Bundesbeitrag wird in der Höhe der kantonalen Leistung ausgerichtet, soll jedoch 20 Rappen für jeden Rebstock bzw. 25 Rappen für den m* erneuerter Beben nicht übersteigen.» 5. Das Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund bestimmt in seinen verschiedenen Artikeln, welche landwirtschaftlichen Tätigkeitsgebiete vom Bunde durch Zuschüsse unterstützt werden sollen. In die jährlichen Voranschläge werden jeweilen die für diese Zwecke erforderlichen Kredite eingestellt und es finden diese ihre Verwendung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei wurde es schon oftmals als bedauerliche Lücke empfunden, dass mangels gesetzlicher Grundlagen volkswirtschaftlich wertvolle Arbeiten und Betriebszweige nicht unterstützt werden können. Wir nennen hier nur landwirtschaftlich-wissenschaftliche
Forschungen und Veröffentlichungen von bedeutendem Wert, Massnahmen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Technik, die Förderung der Geflügelzucht, spezielle Einrichtungen z u r V e r w e r t u n g d e r f ü r d e n M a r k t b e s t i m m t e n B o d e n e r z e u g n i s s e usw. Die Kommission zur Vorbehandlung der Motion Baumberger hat bestimmte Vorschläge zur Verbesserung der Existenzbedingungen der Gebirgsbevölkerung beraten. Es wäre aber kaum möglich, in einem Gesetzesartikel die Massnahmen aufzuzählen, die zur Bekämpfung der Entvölkerung der Berggegondcn vom Bunde zu treffen sind. Wir halten dafür, dass mit der Verwirklichung geeigneter Massnahmen nicht zugewartet werden soll, bis ein neuer Verfassungsartikel und gestützt darauf

232 ein-neues Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft ausgearbeitet, durchberaten und vom Volke gutgeheissen sind.

Wir beantragen Ihnen aus diesen Gründen die Aufnahme eines n e u e n A r t i k e l s 19bis in den Abschnitt «F. Anderweitige Förderung der Ländwirtschaft» des Bundesgesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund. Dieser Artikel soll dem Bundesrat und der Bundesversammlung die Möglichkeit bieten, auf gesetzlicher Grundlage Arbeiten und Unternehmungen zu unterstützen, die in den andern Artikeln des Gesetzes nicht besonders genannt sind. Dabei soll auf die Bedürfnisse der Gebirgsgegenden besonders Rücksicht genommen werden. Den eidgenössischen Bäten ist vorbehalten, bei der Beratung der jährlichenVoranschläge von Fall zu Fall zu beschliessen, welche Unternehmungen gestützt auf diesen Artikel der Fürsorge des Bundes teilhaftig werden sollen.

Über die Mehrausgaben, die dem Bund aus der vorgeschlagenen Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes voraussichtlich etwa erwachsen werden, kann folgendes gesagt werden : a. Den Bedürfnissen der Berggegenden wurde schon in den letzten Jahren bei der Ausrichtung von Bundesbeiträgen besondere Aufmerksamkeit geschenkt, indem die Subventionspraxis im Bodenverbesserungswesen zugunsten dieser Gegenden erweitert (Subventionierung von Sennhütten, Alpkäsereien, Strassenbauten) und für Alpverbesserungen in den wenig finanzkräftigen Bergkantonen mit der Subventionsquote über die Leistung des Kantons hinausgegangen wurde. Die Ergänzung des Art. l will dieser Begünstigung die gesetzliche Grundlage geben. Erheblich vermehrte Aufwendungen wird sie hier nicht zur Folge haben.

6. Die zeitweise Verkürzung der Haltefrist für Zuchtstiere auf 7 Monate in den Jahren 1915 bis 1920 gibt ein Bild, welchen Einfluss diese Verkürzung auf die Zahl der fällig werdenden Beiprämien ungefähr haben wird. In den fünf Jahren 1916 bis 1920 wurden insgesamt zugesichert 21,418 Zuchtstierbeiprämien im Betrage von Fr. 1,789,958. Davon wurden nach siebenmonatiger Haltefrist ausbezahlt 19,56.7 im Betrage .von Fr. 1,659,452. Nicht ausgerichtet wurden 1851 Prämien mit Fr. 130,506, das sind 8,6 % der Zahl der zugesicherten Prämien und 7,3 % der zugesicherten Prämiensumme.

In den Jahren 1923 bis 1927 wurden zugesichert 23,780 Prämien im- Betrage von Fr. 1,923,837. 70, Davon konnten nach neunmonatiger Haltefrist ausbezahlt werden 21,251 Prämien mit Fr. 1,754,158.10.

Nicht ausbezahlt wurden 2529 Prämien mit Fr. 169,679.60 gleich 10,6 % der Prämien und 8,7 % der Prämiensumme. In den füuf Jahren mit verkürzter Haltefrist kamen demnach 2 % der zugesicherten Prämienzahl und 1,4% der zugesicherten Prämiensumme oder im Jahresmittel

233

136 Prämien mit Fr. 7835. --- mehr zur Auszahlung, als in den Jahren 1923--1927 mit neunmonatiger Haltefrist. Im Hinblick darauf, dass nach der vorgeschlagenen Revision die Beiprämien ausnahmsweise auch ausbezahlt werden können, wenn die prämiierten Stiere vor Ablauf der siebenmonatigen Haltefrist zufolge Krankheit oder Unfall abgetan werden müssen, kann die dem Bund aus der Revision erwachsende Mehrausgabe auf jährlich 8--10,000 Franken geschätzt werden.

o. Die Kosten der ordentlichen Viehzählungen, wie sie bisher alle fünf Jahre durchgeführt werden und auch in Zukunft durchgeführt werden sollen, belaufen eich auf rund Fr. 122,000. Die Kosten vereinfachter Zählungen, wie sie in den Jahren 1918--1920 durchgeführt wurden, betrugen Fr. 80--100,000. Mit diesem Betrage wird auch für die in Aussicht genommenen Zwischenzählungen zu rechnen sein.

d. Die wiederholte Unterstützung der Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Reben wird nach der übereinstimmenden Meinung der Landwirtschaftsdirektoren der französischen und italienischen Schweiz keine grossen Summen beanspruchen. Der Kanton Waadt, deidie Unterstützung schon bisher ausnahmsweise ein zweites Mal gewährt, gab dafür im Jahre 1925 bloss Fr. 2235 aus. Der Umstand, dass die Kantone mindestens ebensoviel leisten müssen wie der Bund, wird sie zweifellos zur Zurückhaltung in der wiederholten Subventionierung der gleichen Fläche veranlassen.

Die Aufwendungen des Bundes für die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Reben blieben bis jetzt hinter den seinerzeit gehegten Erwartungen zurück. Während man bei Erlass des Bundesbeschlusses vom 27. September. 1907 mit einer jährlichen Ausgabe von Fr. 500,000 rechnete, betrugen die Aufwendungen in den ersten 20 Jahren 1908--1927 bloss Fr. 4,202,177.98 oder im Mittel im Jahr Fr. 210,109.

In den letzten Jahren waren sie allerdings erheblich höher. Es wurden mit Bundessubventionen erneuert und dafür an Bundesbeiträgen geleistet: 1923 rund 265 ha, Bundesbeitrag Fr. 458,492. 80 1924 ,, 257 ,, ,, 423,634.07 1925 ,, 305 ,, ,, ,, 579,659.10 1926 ,, 239 ,, ,, ,, 477,448.05 1927 ,, 231 ,, · ,, ,, 450,291.25 1928 ,, 217 ,, ,, ,, 429,053.90 Es ist nicht wahrscheinlich, dass jährlich für mohr als etwa 20 ha der Bundesbeitrag ein zweites Mal auszurichten sein wird. Die Mehrausgabe würde damit
höchstens Fr. 50,000 betragen und die Gesamtleistung des Bundes für die Erneuerung der Weinberge würde den im Jahre 1907 in Auesicht genommenen Betrag kaum oder jedenfalls nur unwesentlich übersteigen.

Bundesblatt.

81. Jahrg. Bd. I,

19

234 e. Für die Berechnung der Mehrausgaben, die dem Bunde aus dem neuen Art. 19M" erwachsen werden, fehlen Grundlagen. Für die Unterstützung von volkswirtschaftlich wertvollen Arbeiten dürften bescheidene Beträge von wenigen Tausend Franken ausreichen. Grössere Summen wird gegebenenfalls die Unterstützung besonderer, im Gesetz nicht berücksichtigter Betriebszweige, wie Obstbau und Obstverwertung, Weinbau, Gemüsebau, Geflügelzucht usw. beanspruchen. Da indessen über diese Unterstützungen von Fall zu Fall durch die eidgenössischen Räte nach Anhörung des Bundesrates entschieden werden soll, besteht keine Gefahr, dass der neue Artikel den Bund zu Ausgaben verpflichtet, die sich mit einem geordneten Finanzhaushalt nicht vereinbaren lassen.

Insgesamt dürften die Mehrausgaben, die sich aus der vorgeschlagenen Revision des LandWirtschaftsgesetzes ergeben, sich normalerweise im Rahmen von l--200,000 Franken im Jahr bewegen, jedenfalls aber wesentlich unter einer halben Million bleiben.

Im Anschlüsse an die in Diskussion stehende Gesetzesrevision wäre die Revision der Vollziehungsverordnung zum Landwirtschaftsgesetz auf breiterer Grundlage an die Hand zu nehmen. Dabei müsste dem heutigen Stande von Technik und Wissenschaft in der Landwirtschaft sorgfältig Rechnung getragen werden und gleichzeitig wäre zu untersuchen, wie weit dabei die verschiedenen Wünsche berücksichtigt werden können. Es dürfte dies für eine Eeihe von Begehren möglich sein, für deren Erfüllung von den Interessenten eine Revision des Gesetzes vorgeschlagen worden ist.

Wir empfehlen Ihnen den im Anschluss folgenden Gesetzesentwurf zur Genehmigung und benutzen diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 1. März 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

235 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom l, März 1929, beschliesst :

Art. 1.

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund erfährt folgende Abänderungen: Art. l, Art. o, Abs. 3, Ziff. 4, und Art. 6, Abs. 7, werden durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.

Art. 12 wird durch einen Abs. 2*** ergänzt.

Neu eingefügt wd Art. W*"1".

Art. 1. Der Bund wird zur Förderung der Landwirtschaft nach Massgabe der folgenden Gesetzesbestimmungen beitragen und insbesondere die von den Kantonen oder landwirtschaftlichen Vereinen zum gleichen Zwecke ins Leben gerufenen Einrichtungen und Massnahmen unterstützen. Dabei wird er den Bedürfnissen der Berggegenden besondere Aufmerksamkeit schenken.

Art. 5, Abs. 3, Ziff. 4: 4. Die Auszahlung der eidgenössischen Beiprämien für Zuchtstiere erfolgt erst nach Ablauf der vom Bundesrat festgesetzten Haltefrist, insofern der Nachweis geleistet ist, dass der Zuchtstier während dieser Zeit im Lande zur Zucht verwendet wurde.

Die Haltefrist wird vom Bundesrat unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse und Bedürfnisse der Zuchtgebiete festgesetzt. In Kantonen, die für die Auszahlung der kantonalen Prämien eine längere Haltefrist vorschreiben, gilt diese in der Eegel auch für die Ausrichtung der eidgenössischen Beiprämien.

236 Ausnahmsweise können in Notfällen (Unfälle, Krankheiten, Notsohlachtungen u. dgl.), die ohne Verschulden des Eigentümers eingetreten sind, die eidgenössischen Prämien ganz oder teilweise ausbezahlt werden, auch wenn die prämiierten Stiere vor Ablauf der vorgeschriebenen Haltefrist der Zucht entzogen werden und sofern der entsprechende kantonale Prämienbetrag zur Auszahlung gelangt.

Die Bedingungen, welche der Bund an die Ausrichtung seiner Beiträge noch weiter stellen wird, werden vom Bundesrat bestimmt.

Art. 6, Abs. l : Mindestens je von fünf zu fünf Jahren soll eine allgemeine und umfassende schweizerische Viehzählung stattfinden. In den andern Jahren können nach Massgabe der Bedürfnisse vereinfachte Viehzählungen angeprdnet werden.

Art. 12, Abs. 2bia : Der Bund unterstützt die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Beben. Der Bundesbeitrag wird in der Höhe der kantonalen Leistung ausgerichtet, soll jedoch 20 Bappen für jeden Bebstock bzw. 26 Bappen für den m2 erneuerter Beben nicht übersteigen.

Art. I9bli: Der Bund wird nach Bedürfnis weitere, in diesem Gesetz nicht besonders genannte landwirtschaftliche Betriebszweige, der Allgemeinheit förderliche Unternehmungen und volkswirtschaftlich wertvolle Arbeiten unterstützen. Dabei soll den Verhältnissen der Gebirgsbevölkerung besonders Kechnung getragen werden.

Die eidgenössischen Räte beschliessen über diese Unterstützungen von Fall zu Fall nach Anhörung des Bundesrates, in der Kegel bei der Beratung der jährlichen Voranschläge.

Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt den Beginn seiner Wirksamkeit fest. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Bundesbeschluss vom 27, September 1920 betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Beblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge aufgehoben.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund. (Vom 1. März 1929.)

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1929

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