380 Ablauf der Beferendumsfrist : 18. Juni

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1929,

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die Unterstützung bedürftiger Greise.

(Vom 16. März 1929.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 2 und 34quater der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1928, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber für die Dauer von 4 Jahren, der Schweizerischen Stiftung für das Alter eine jährliche Bundessubvention zu Lasten der Verwaltungsrechnung des Bundes auszurichten.

Die Subvention darf die Hälfte der Einnahmen der Stiftung im Vorjahre sowie den Betrag von 500,000 Fr. jährlich nicht übersteigen.

Art. 2.

Die Subvention ist von der Stiftung, der Stiftungsurkunde vom 8. Oktober 1918 gemäss, zur Unterstützung bedürftiger Greise und Greisinnen zu verwenden.

Art. 8.

Die Subvention wird vom Bund dem Direktionskomitee der Stiftung ausbezahlt, das sie auf die kantonalen Komitees zu verteilen hat. Pur die Verteilung sind die auf Grund der letzten Volkszählung ermittelte Zahl der im einzelnen Kanton wohnenden Personen schweizerischer Nationalität von mehr als 65 Jahren und die schweizerische "Wohnbevölkerung des Kantons massgebend.

Das letzte Sammlungsergebnis der einzelnen kantonalen Komitees, sowie kantonale und kommunale Zuwendungen an eine Altersversicherung oder Altersfürsorge können angemessen berücksichtigt werden.

Art. 4.

Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Verwendung der Subvention durch die Stiftung aus. Er entsendet zwei Vertreter in das Direktionskomitee der

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Stiftung. Bericht und Bechnung der Stiftung sind alljährlich dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Die Kantonsregierungen sind berechtigt einen Vertreter in das kantonale Komitee der Stiftung zu entsenden.

Art. 5.

Der Bundesrat setzt im Verordnungswege die näheren Grundsätze über die Verteilung und Ausrichtung der Bundessubvention und die Ausübung der Bundesaufsieht über die Stiftung fest.

Die Verpflichtungen, welche Kantone der Stiftung für das Alter als Bedingung einer kantonalen Subvention auferlegen, bleiben vorbehalten.

Art. 6.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen; er kann den Bundesbeschluss rückwirkend auf 1. Januar 1929 in Kraft erklären.

Also beschlossen vom Nationalrat.

B e r n , den 15. März 1929.

Der Präsident: Walther.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerat.

B e r n , den 16. März 1929.

Der Präsident: Wettstein.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüase zu veröffentlichen.

B e r n , den 16. März 1929.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung : 20. März 1929.

Ablauf der Eeferendumsfrist : 18. Juni 1939.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Unterstützung bedürftiger Greise. (Vom 16. März 1929.)

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Jahr

1929

Année Anno Band

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1929

Date Data Seite

380-381

Page Pagina Ref. No

10 030 652

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