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Bundesblatt

8l. Jahrgang.

Bern, den 7. August 1929.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- una Postbestellnngsgebuhr.

EinrnckungsgeWiltr : SO Rappen die Petüzeile oäer deren Raum. -- Inserate franko an Stdmpfli & de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 30. Juli 1929.)

Der Bundesrat erteilte unterm 30. Juli 1929 einer neu zu gründenden ,,Aarewerke A.-G.a mit Sitz in Brugg (Aargau) die Bewilligung Nr. 105, aus den an der Aare zu erstellenden Kraftwerken Klingnau und WildeggBrugg elektrische Energie an das Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk in Essen an der Ruhr (RWE) auszufuhren. Am Aktienkapital der Aarewerke A.-G. sind der Kanton Aargau mit 35 %, die Schweizerische Kreditanstalt mit 5 °/o, die Gruppe der schweizerischen Elektrizitätswerke (Nordostschweizerische Kraftwerke A.-G., Bernische Kraftwerke A.-G. und Motor-Columbus A.-G.) mit 30 % und das Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerk mit 30 °/o beteiligt. Der schweizerische Beteiligungsanteil von 70 °/o darf nicht vermindert werden.

Bei Energiebedarf in der Schweiz hat der Bundesrat das Recht, zu verlangen, dass 2/3 der jeweils vorhandenen Leistung, im Maximum 20,000 kW beziehungsweise 30 Millionen kWh, in der Schweiz zur Verwendung gelangen können, wobei den beteiligten schweizerischen Elektrizitätswerken in erster Linie das Bezugsrecht zusteht. Die Preise für diese Energie sind bereits festgelegt.

Die Inhaber der Bewilligung haben diejenigen technischen Vorkehren zu treffen, welche ermöglichen, dass die dem Inlande zukommende Energie in das schweizerische Versorgungsnetz abgegeben werden kann.

Der Bundesrat behielt sich ferner vor, die Aarewerke A.-G. zu verpflichten, der vom eidgenössischen Departement des Innern genehmigten Exportverständigung unter den nach Deutschland Energie exportierenden schweizerischen Unternehmungen beizutreten.

Die Bewilligung dauert 20 Jahre, vom Zeitpunkt an gerechnet, in welchem der normale Betrieb der beiden Werke aufgenommen ist, spätestens vom 1. Januar 1937 an. Wenn nach Ablauf dieser Dauer die Energie im Inland keine angemessene Verwendung finden wird, dauert die Bewilligung unverändert 20 Jahre weiter; findet diese Verlängerung nicht Buadesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

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66 statt, so fällt die Bewilligung fünf Jahre nach Ablauf der ersten zwanzig Jahre dahin.

Für den Fall, dass die Bedingungen der Bewilligung nicht eingehalten werden, hat sich der Bundesrat das Recht vorbehalten, die Bewilligung ohne Entschädigung zurückzuziehen.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. Dem Kanton Zürich an die zu Fr. 98,000 veranschlagten Kosten der Erstellung des VI. Teilstückes, "Wüsttobel-Häuliboden, der Sihlwaldstrasse, des Nutzungsgutes der Stadt Zürich, 15 °/o, im Maximum Fr. 14,700.

2. Dem Kanton Nidwaiden an die zu Fr. 68,000 veranschlagten Kosten der Entwässerung und Aufforstung im Eggwald, der Korporation Dallenwil, im Maximum Fr. 55,217. 80.

3. Dem Kanton Solothurn an die zu Fr. 330,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Augstbaches, in der Gemeinde Baisthal, II. Sektion, 35 °/0, im Maximum Fr. 115,500.

4. Dem Kanton Baselland an die zu Fr. 128,000 veranschlagten Kosten der Korrektion des Diegterbaches, im Gemeindebann Tenniken-Zunzgen, 40 °/0, im Maximum Fr. 51,200.

5. Dem Kanton Graubünden an die zu Fr. 170,000 veranschlagten Kosten der Sicherung des Erlenrutsches oberhalb Chur 45 °/o, im Maximum Fr. 76,500.

6.'Dem Kanton Tessin: a. an die zu Fr. 12,500 veranschlagten Kosten der Ergänzungsarbeiten über Lawinenverbau und Aufforstung Sotto Fongio, in der Gemeinde Quinto, Fr. 8438, nebst einer Entschädigung für Ertragsausfall der Aufforstungsfläche von Fr. 4100 ; b. an die zu Fr. 245,000 veranschlagten Kosten der Verbauungen und Aufforstungen Sopra Somascona, Gemeinde Olivone, im Maximum Fr. 181,750.

7. Dem Kanton Waadt an die zu Fr. 340,000 veranschlagten Kosten der Korrektion der Glane zwischen ßessudens und Salavaux 40 °/o, im Maximum Fr. 136,000.

Eidgenössische Medizinalprüfungen am Prüfungssitz Bern. Es werden gewählt : 1. als Suppléant des Ortspräsidenten: Herr Dr. Rudolf von Fellenberg, Privatdozent; 2. als Mitglied der Kommission für die anatomisch-physiologischen Prüfungen der Ärzte und Zahnärzte : Herr Dr. Erich Hintzsche, Privatdozent ;

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3. als leitender Examinator für die zahnärztlichen Fachprüfungen: Herr Professor Dr. med. Fritz Egger; 4. als Mitglied der Kommission für die zahnärztlichen Fachprüfungen : Herr Dr. med. Alfred Senn, Zahnarzt; 5. als Suppléant der Kommission für die zahnärztlichen Fachprüfungen und für die pharmazeutischen Fachprüfungen : Herr Dr. J. Dettling, a. o.

Professor der gerichtlichen Medizin, alle in Bern.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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In Ausführung von Art. 5, Absatz 4, der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Lotteriegesetz ist eine Zusammenstellung der im Jahre 1928 auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten von den Kantonen erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken ausgearbeitet worden.

Diese Zusammenstellung kann zum Preise von Fr. 2 bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

B e r n , den 1. August 1929.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

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Wettbewerb- und Stellenansschreibungen, sowie Anzeigen, Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Erd-, Maurer-, Steinhauer- und Kanalisationsarbeiten zu den Zollgebäuden in Croix-de-Rozon und Landecy wird Konkurrenz eröffnet. -- Pläne, Bedingungen und Angebotformulare sind jeweilen von 8 bis 12 und von 2 bis 6 Uhr auf dem Zollbureau, in Croix-de-Rozon aufgelegt. -- Am 2. August wird ein Beamter der unterzeichneten Verwaltung daseïbst anwesend sein (von 10 bis 12 und von 2 bis 4 Uhr), um allfâllig weiter gewünschte Auskunft zu erteilen.

Übernahmsofferten sind verschlossen und mit der Aufschrift ,,Angebot für Zollgebäude Croix-de-Rozon und Landecy" versehen bis und mit dem 7. August 1929 franko einzureichen an die

B e r n , den 26. Juli 1929.

Direktion der eidg. Bauten.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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1929

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32

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07.08.1929

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65-67

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