914 # S T #

2468 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

(Vom 17. Juni 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 25. Oktober 1925 ist Art. 69ter der Bundesverfassung angenommen worden, der dem Bund, unter Aufstellung bestimmter Richtlinien, die Gesetzgebung über Ein- und Ausrase, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer überträgt. Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines diese Gegenstände regelnden Gesetzes zu unterbreiten.

Die vorliegende Botschaft muss an diejenige vom 2. Juni 1924 zum Verfassungsartikel 69tsr anknüpfen, deren Inhalt als bekannt vorausgesetzt wird.

Die seit der Volksabstimmung vergangenen fünf Jahre haben keine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse gebracht, dass das damals entworfene Programm nicht ziemlich unverändert durchgeführt werden könnte. Die in jener Botschaft dargelegte Entwicklung von der äusseren Abwehr (Visum) zur inneren (bei Erteilung von Bewilligungen) hat den vorgesehenen Fortgang genommen; das Visum ist für die Angehörigen aller aussereuropäischen Länder und der meisten europäischen Staaten bereits aufgehoben. Zum gänzlichen Abbau der äusseren Abwehrmittel fehlt allerdings noch derjenige der Passkontrolle an der Grenze, mit dem aber zugewartet werden muss, bis wir genügende Sicherheit besitzen, dass die Nachbarländer uns eingereiste Schriftenlose wieder abnehmen, falls wir sie nicht behalten wollen. Möglicherweise kommt während der Geltungsdauer des Gesetzes eine internationale Abmachung zustande, die eine solche schafft. -- Aus dieser Sachlage zieht der Entwurf die Konsequenz. Er regelt die Ein- und Ausreise und mit ihnen die Grenzkontrolle und den kleinen Grenzverkehr nicht, sondern behält diese Gegenstände der bundesrätlichen Verordnungsbefugnis vor (Art. 25, lit. a).

Das lässt die Möglichkeit weiteren Abbaues, ohne Änderung des Gesetzes, offen, verschafft aber auch die Möglichkeit, nötigenfalls mit der erforderlichen

915 Baschheit ausserordentlichen Verhältnissen zu begegnen. Sind wir somit gewappnet für den Fall, dass politische oder wirtschaftliche Krisen uns mit einem übermässigen Andrang von Ausländern bedrohen, dann kann im übrigen das Gesetz auf normale Verhältnisse zugeschnitten werden. Ausgenommen hiervon sind nur die Anmeldevorschriften, für die ebenfalls die Anpassung an ausserordentliche Verhältnisse vorbehalten bleiben muss. -- Was in der Verordnung vom 21. November 1917 noch den Hauptbestandteil ausmachte -- die Kontrolle vor, an und unmittelbar hinter der Grenze --, scheidet somit für das Gesetz aus. Den verbleibenden Stoff verteilt der Entwurf in der Hauptsache auf zwei Titel. Titel I: Die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung, und Titel II: Behörden und Verfahren. Diesen fügt sich ein Titel III: Strafbestimmungen, an, und der Schlusstitel IV bringt die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen.

Der erste Titel regelt in der Hauptsache die Bechte und Pflichten des Ausländers. -- Der Bewilligung von Aufenthalt, Niederlassung oder Toleranz geht ein Vprstadium voraus, während dessen der Ausländer von Gesetzes wegen zur Anwesenheit berechtigt ist (Art. 1), sofern er nicht etwa unter Missachtung einer besonderen Vorschrift (Ausweisung, Einreisesperre usw.) eingereist ist. Dieser bewüligungsfreie Aufenthalt ist aber jederzeit entziehbar {Art. 12, Abs. 1); die Polizei muss Vaganten, Dirnen und Zuhälter, Verbrecher und dergleichen ohne weiteres fortschicken, ausschaffen oder schon an der Grenze zurückweisen können. Hiervon abgesehen ist der Ausländer zur Anwesenheit berechtigt bis zu seiner Anmeldung, und dann weiterhin, bis er eine Bewilligung (oder einen ablehnenden Bescheid) erhält.

Die Anmeldefrist des Ausländers dauert 14 Tage, wenn dieser erwerbstätig ist, oder wenn er Übersiedelung beabsichtigt (betreffend Stellenantritt ·siehe Art. S, Abs. 8), in allen anderen Fällen drei Monate. Diese Eegelung erweitert gegenüber dem jetzigen Zustand den Kreis der Ausländer mit dreimonatiger Anmeldefrist nicht unwesentlich, indem sie den in Hotels, Kuranstalten und dergleichen weilenden auch die bei anderen Logisgebern (ZimmerVermietern, Privaten) wohnenden Ausländer beifügt; dafür muss auch in den letzteren Fällen der Logisgeber der zurzeit für die Hoteliers (Hotelbulletin) usw. geltenden Pflicht zu
unverzüglicher Anzeige unterworfen werden, wenigstens soweit es sich um Beherbergung gegen Entgelt handelt. Der einen Ausländer ohne Entgelt beherbergende Gastgeber ist nur zur Anzeige innert Monatsfrist verpflichtet, was seltener praktisch wird, da unentgeltliche Beherbergung die Dauer eines Monats meist nicht überschreitet. Den Kantonen wird aber das Becht vorbehalten, diese Frist zu kürzen; es mag sich rechtfertigen, hier örtlichen Verhältnissen Eechnung zu tragen, die Missbrauch, z. B.

durch in Wahrheit doch entgeltlich Unterschlupf gewährende Logisgeber, befürchten lassen. -- Der Entwurf sieht ausserdem vor, dass der Bundesrat die Anmeldefrist für einzelne Gruppen von erwerbstätigen Ausländern auf drei Monate erstrecken könne; gedacht ist hier hauptsächlich an Geschäftsreisende

916

ausländischer Firmen und an die Bediensteten (Gouvernanten, Chauffeure usw.)

von Kurgästen aus dem Auslande.-- Die Meldepflicht des Ausländers (Art. 2, Abs. 1) und diejenige des Logisgebers (Art. 2, Abs. 2) bestehen unabhängig nebeneinander ; die Meldung durch den Logisgeber befreit also den Ausländer nicht von seiner Pflicht, sich zur Regelung des Aufenthaltsverhältnisses anzumelden. --- Die Lösung des Entwurfes will den Kontrollbedürfnissen der Ordnungs- und Fremdenpolizei Rechnung tragen, den Ausländer aber nicht über diese hinaus behelligen. Bei der Mannigfaltigkeit der Verhältnisse wäre eine einfachere Regelung wohl nur auf Kosten des einen oder andern erreichbar.

Ausweispapiere. Nicht besitz eines anerkannten und zugleich auch gültigen Ausweispapieres kennzeichnet den Schriftenlosen, der, wie bisher, eine besondere Behandlung erfährt. Die Anerkennung der Ausweispapiere muss einheitlich geregelt sein; dies kann aber nicht im Gesetze selbst geschehen. Es wird in der Vollzugsverordnung unter anderm gesagt werden müssen, welchen Erfordernissen ein solches Papier zu genügen hat (Photographie, Sprache, Schrift etc.), wobei auch Vereinbarungen mit anderen Staaten über solche Erfordernisse in Betracht kommen; ferner muss von Eall zu Fall die Anerkennung, z. B. bei Entstehen eines neuen Staates, ausgesprochen werden.

Stellenantritt. Wer eine Stelle antreten will, muss sich vorher anmelden und muss eine Bewilligung zum Aufenthalt mit Stellenantritt besitzen. Neu ist, dass auch der Arbeitgeber für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich gemacht werden soll. Damit würde dem Unfug gesteuert, dass Arbeitgeber --- hauptsächlich solche fremder Nationalität -- Arbeiter kommen lassen und mit der Versicherung einstellen, die Sache sei oder werde geregelt, wobei dann, wenn die Behörde dahinterkommt, der oft gutgläubige und unbehilfliche Arbeiter allein die Folgen zu tragen hat. Dem Arbeitgeber kann diese Mitverantwortlichkeit darum überbunden werden, weil die später näher zu erörternde «Aufenthaltskarte» erlauben wird, bei jedem Ausländer ohne weiteres zu erkennen, ob er zum Stellenantritt berechtigt ist oder nicht.

Die Anmeldung leitet das Bewilligungsverfahren ein. Während dessen Verlaufs kann der Ausländer da bleiben, solange er nicht ausdrücklich fortgeschickt wird (Art. 12, Abs. 1). An den
Ausländer werden im Bewilligungsverfahren keine anderen Anforderungen gestellt, als dass er seine Ausweispapiere abgebe und wahrheitsgetreue Auskunft erteile. Das Übrige ist Sache der Behörden und daher im zweiten Titel geregelt. Wohl aber gehört in den ersten Titel der Grundsatz der Freiheit des behördlichen Entscheides (Art. 4), weil er negativ die Rechtslage des Ausländers umschreibt. Dieser bringt nicht etwa a priori einen Anspruch auf Bewilligung mit (siehe auch Art. 1); er hat vielmehr den behördlichen Ermessensentscheid hinzunehmen, wie er fällt, Anspruch hat er nur auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften (unter anderem Rekurs an kantonale und eidgenössische Behörden, siehe Titel II).

917

Dem Ausländer gegenüber gibt es nicht etwa drei Bewilligungsverfahren, je eines für Aufenthalt, Niederlassung und Toleranz. Natürlich kann er den Wunsch oder das Gesuch an die Behörde richten, ihm das eine oder das andere zu bewilligen, dieser steht aber, falls sie nicht überhaupt verweigert, die Auswahl unter den drei Eewilligungstypen frei, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Schriftenbesitz für Aufenthalt und Niederlassung) vorliegen.

Die einzelnen Bewilligungstypen (Aufenthalt, Niederlassung, Toleranz) unterscheiden sich insofern nur quantitativ, als sie (abgesehen von Bedingungen) alle lediglich ein Recht zur Anwesenheit erteilen, das nur in Hinsicht seiner Dauer und der Möglichkeiten seines Entzuges verschieden gestaltet ist. Die Premdenpolizei bewilligt ausschliesslich persönliche, körperliche Anwesenheit des Ausländers auf Schweizerboden. Auf andere Gebiete kann sie nur in der Form von Bedingungen übergreifen (z. B. Verbot des Stellenantrittes, der Erwerbstätigkeit und andere). Alle anderweitigen Eechte des Ausländers aber sind in anderen Gebieten der Rechtsordnung geregelt.

Meist stehen sie dem Ausländer zu ohne Rücksicht darauf, ob er im Lande sei.

So kann er z. B. ein Haus kaufen, auch wenn er nie hier war; bewohnen kann er es allerdings nur, wenn er zur Anwesenheit berechtigt ist, worauf ihm seine Eigenschaft als Eigentümer keinerlei Anspruch gibt. Das letztere gilt allgemein, d. h. wenn der Ausländer zur Ausübung eines Rechtes der Anwesenheit bedarf, beschränkt dies die Entscheidungsfreiheit der Fremdenpolizeibehörden nicht ; es kann nur als blosse Tatsache ins Gewicht fallen. -- Im einzelnen bestehen zwischen den drei Arten von Bewilligungen die folgenden Verschiedenheiten : Der Aufenthalt ist stets befristet (selbstverständlich ohne Rechtsanspruch auf Verlängerung), und er kann mit Bedingungen verknüpft werden; beides ist nicht der Fall für die Niederlassung, die ausserdem gegen Entzug besser gesichert ist (Art. 8, Abs. 2; Art. 9). Die Toleranz kann jederzeit entzogen werden; daraus ergibt sich als selbstverständlich, dass sie auch an Bedingungen geknüpft werden kann, deren Einhaltung aber keinen Rechtsanspruch auf Fortdauer der Toleranz verleiht. -- Wesentlich Neues bringt der Entwurf nur insofern, als die Niederlassung nicht mehr mit Bedingungen verknüpft werden darf;
in den verhältnismässig seltenen Fällen, wo an einer Bedingung festgehalten werden muss, kann infolgedessen nur Aufenthalt in Frage kommen.

Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des bewilligenden Kantons (Art. 8, Abs. 1). Daraus ergäbe sich die Konsequenz, dass in jedem anderen Kanton der Ausländer gleich einem neu aus dem Ausland Zugereisten zu behandeln wäre. Diese wird aber nur gezogen, wenn der Ausländer «den Kanton wechselt» (Art. 8, Abs. 3), d. h. seinen Wohnort in einen anderen Kanton verlegt und im Bewilligungskanton sein Zelt abbricht. Anders aber, wenn der Ausländer unter Beibehaltung seines Wohnortes in einen anderen Kanton nur übergreift: in diesen Fällen wird er schon bisher vom anderen Kanton nicht schlechthin als ein Neueingereister behandelt, trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung.

918 Der Entwurf schlägt nun eine solche in folgender Weise vor: a. Der Ausländer hält sich vorübergehend (Besuch, Ausflug, Ferien usw.) in einem anderen Kanton auf, sei es ohne Erwerbstätigkeit, sei es mit solcher (z. B. der in einem anderen Kanton eine Maschine montierende Arbeiter, der Geschäftsreisende usf.). In diesen Fällen bedarf es keiner Anmeldung und keiner Bewilligung des «anderen» Kantons; b. der Ausländer will sich längere Zeit -- «nicht bloss vorübergehend» -- in einem anderen Kanton aufhalten (z. B. in einem Sanatorium), oder er verlegt in diesen bzw. hat dort den Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit, wohnt aber im Bewilligungskanton (wohnt z. B. in Baden und arbeitet in Zürich): hier muss er zuerst das Einverständnis des anderen Kantons einholen. -- Sowohl in den Fällen zu a wie zu b kann der andere Kanton der eidgenössischen Behörde, wie bisher, beantragen, dem Ausländer die ihm dort erteilte Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung zu entziehen (nicht aber eine Niederlassungsbewilligung): in der Regel wird er natürlich zuerst direkt an den Bewilligungskanton gelangen. -- Diese dem Ausländer gegenüber ziemlich weitherzige Regelung trägt zugleich dem Bedürfnis der Kantone nach einer Abwehrmöglichkeit Rechnung, von der immerhin nach bisheriger Erfahrung nur verhältnismässig selten Gebrauch gemacht wird.

Da der materielle Inhalt der Bewilligungen sich im Becht auf Anwesenheit erschöpft und dieses schon in Art. l ausgesprochen ist, kann der Entwurf von der Erteilung (Art. 4--8) direkt zum Erlöschen der Bewilligungen übergehen (Art. 9 ff.). -- Die erschöpfende Anführung der Beendigungsgründe in Art. 9 bedeutet für den Ausländer eine Garantie, dass ihm nicht aus irgendwelchen anderen Gründen sein Recht verkürzt werde. Das zeigt sich insbesondere beim Niedergelassenen, der, wider seinen Willen, nur durch Widerruf (einer erschlichenen Bewilligung, Art. 9, Abs. 3, und Abs. 2, lit. a) und durch Ausweisung um sein Niederlassungsrecht gebracht werden kann, solange er ein gültiges Ausweispapier besitzt. -- Im Abs. 8 von Art. 9 wird dem bisherigen Fehlen einer Bestimmung abgeholfen für den Fall, dass sich der Niedergelassene ohne Ubersiedelungsabsicht für längere Zeit ins Ausland begibt.

Die Ausweisung eines Ausländers kann durch strafgerichtliches Urteil oder durch administrative Verfügung
ausgesprochen werden. Mit der ersteren Art der Ausweisung beschäftigt sich der Entwurf nicht (Art. 10, Abs. 2), er lässt also den bisherigen Rechtszustand weiterbestehen. Administrative Ausweisung ist zurzeit nach vier Varianten möglich: a. Ausweisung durch den Bundesrat nach Art. 70 der Bundesverfassung; b. Ausweisung aus der Schweiz nach Art. 27/28 der bundesräthchen Verordnung über die Kontrolle der Ausländer vom 29. November 1921 ; d. Ausweisung aus der Schweiz gemäss der Übereinkunft der Kantone vom 22. März 1918 von wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verurteilten Ausländern; d. Ausweisung aus einem Kanton nach kantonalem Recht. -- Der Entwurf lässt auch die Ausweisung nach Art. 70 der Bundesverfassung unberührt, beseitigt dagegen die Konkordatsausweisung als einen überflüssig gewordenen Notbehelf und zählt in Art. 10,

919

Abs. l die Gründe erschöpfend auf, aus denen ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden kann. Eine erste Gruppe dieser Ausweisungsgründe beruht auf strafbarem Verhalten des Ausländers und auf Missachtung von Ordnungsvorschriften, sofern darin ein Missbrauch des Gastrechtes zu erblicken ist (Art. 10, lit. a). Die Formel der bundesrätlichen Verordnung über die Kontrolle der Ausländer (Art. 27 «wegen ungenügender Ausweise über einen einwandfreien und den Interessen der Schweiz nicht zuwiderlaufenden Zweck des Aufenthaltes »), welche bisher Ausweisung ermöglichte, erscheint für das Gesetz nicht als brauchbar. Sie hat mit ihrer Dehnbarkeit gute und notwendige Dienste geleistet, um das Land von allerlei dunklen Gestalten zu säubern, die in ziemlicher Menge eingeströmt waren, besonders als die heutige Organisation der Abwehr noch nicht bestand. Der Entwurf sucht zu einer etwas präziseren Fassung zu gelangen, indem er nicht jeden Missbrauch des Gastrechtes zur Ausweisung genügen lässt, sondern das Erfordernis einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Ordnungsvorschriften hinzufügt. Blosse moralische Beanstandung des Ausländers würde also nicht mehr genügen, es muss vielmehr ein Eechtsbruch vorliegen, damit der Staat seinerseits dem Ausländer die ihm zugesicherten Eechte wieder entziehen und sein mit der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewüligung gegebenes Wort zurücknehmen kann. Wenn auch bei der Formulierung des Entwurfes einige unerwünschte Ausländer durch die Maschen schlüpfen könnten, diejenigen nämlich, die einem nachweislichen Eechtsbruch aus dem Wege zu gehen wissen, so können diese über kurz oder lang doch in anderer Weise entfernt und dann ferngehalten werden (Entzug der Toleranz, Nichtverlängerung des Aufenthaltes oder dessen Entzug nach Art. 9, Abs. 2, lit. b, wenn nötig unter Einreisesperre), mit Ausnahme allerdings der Niedergelassenen. Gerade diesen wünscht aber der Entwurf eine einigermassen gesicherte Stellung zu verschaffen. Durch die Überfremdung gezwungen, bei der Gewährung der Niederlassung eine ziemlich strenge Auswahl zu treffen, sollte das Eecht andererseits dem einmal in unsere Lebensgemeinschaft aufgenommenen Ausländer einen sicheren Port bieten. -- Eine Ausnahme vom Erfordernis eines Eechtsbrucb.es macht lit. b für die Geisteskranken, die nicht bestraft,
aber auch nicht immer interniert werden können, die aber ausweisbar sein sollen, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Zu denken ist hier besonders auch an geschlechtlich Perverse. -- Wie bei den in lit. a Behandelten der Staat die Bedingung stellt, dass der Ausländer unser Eecht beobachte, so in lit. c diejenige, dass er nicht der Wohltätigkeit zur Last falle. Statt Ausweisung kann in diesen Fällen auch blosse Heimschaffung erfolgen, wobei zwar auch der Entzug einer allenfalls bestehenden Bewilligung eintritt, nicht aber die weitere Eechtsfolge des mit der Ausweisung verbundenen Gebietsverbotes (Art. 11, Abs. 4).

Ohne damit am bisherigen Verfahren etwas zu ändern, legt der Entwurf doch Gewicht darauf, ausdrücklich festzustellen, dass mit Wegfall einer Bewilligung, aber auch mit Verweigerung einer solchen zwangsläufig die Pflicht zur Ausreise entsteht (Art. 12). Wird der Wegfall der Bewilligung durch

920

einen behördlichen Beschluss herbeigeführt, dann bestimmt dieser regelmassig auch den Tagj bis zu welchem der Ausreisepflicht nachzukommen ist (Ausreisefrist), ausgenommen bei Ausweisungen, wo die «Liquidationsfrist» meist gesondert angesetzt wird. -- Die Ausreisepflicht kann nur für den Kanton gelten, oder aber für die ganze Schweiz. Wo ersteres der Fall ist, bleibt dem Ausländer die Möglichkeit, sich in einem anderen Kanton um eine Bewilligung zu bewerben. Möglicherweise geschieht dies auch mit Erfolg; so kann z. B.

der in einem Kanton wegen der Lage des Arbeitsmarktes Abgewiesene in einem andern Kanton Aufnahme finden, weil sein Beruf dort nicht überfüllt ist, Neben Ausländern, die ohne weiteres zum Verlassen der Schweiz gebracht werden müssen, gibt es viele, bei denen eine scharf zugreifende Behandlung nicht am Platze wäre. Es soll daher den Behörden überlassen bleiben, ob mit oder ohne «Federlesen» vorzugehen sei. Hauptsache ist, dass nötigenfalls, ohne oder mit Verzug, der Zweck: Entfernung des Ausländers, erreicht werde.

Schärfere Mittel (Art. 12, Abs. l, Abs. 3 i. f. ; Art. 14, dazu Bestrafung und Ausweisung) können auch stufenweise angewandt werden. Wo nötig, muss durch Einreisebeschränkung oder -sperre (Art. 18) dafür gesorgt werden, dass der Ausländer nicht andern Tags als Neueingereieter wieder da stehe, und dass persönlich Unerwünschten der Zutritt für einige Zeit verschlossen sei.

Der II. Titel : Behörden und V e r f a h r e n , ändert kaum etwas an der zurzeit bestehenden Verteilung der Obliegenheiten zwischen Bundesund kantonalen Behörden. In einigen wenigen und seltenen Fällen ist eine Bundesbehörde allein zuständig, nämlich: für die Internierung auf Kosten des Bundes das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Art. 15, Abs. 4), für die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre (Art. 18 und 15, Abs. 8).

sowie für Entzug der Aufenthalts- oder der Toleranzbewilligung nach Art. 8, Abs. 2, die eidgenössische Fremdenpohzei; ihr steht auch die Ausdehnung einer kantonalen Ausreisepflicht auf die ganze Schweiz zu (Art. 12, Abs. 3). Abgesehen von diesen auch heute schon bestehenden Ausnahmen sind stets die kantonalen Behörden zuständig, sei es allein, sei es unter Mitwirkung von Bundes?behörden. Insbesondere sind es (mit der selten vorkommenden Ausnahme von Art. 8, Abs. 2)
stets kantonale Behörden, die über Erteilung, Verweigerung oder Fortbestand einer Bewilligung zu entscheiden haben. Verschieden ist dabei jedoch die Mitwirkung der Bundesbehörden geregelt. Keine solche findet statt, d. h. der kantonale Entscheid ist endgültig bei allen Verweigerungen (unter Vorbehalt der Asylfälle: Art. 18, Abs. l, -- sowie von staatsvertraglichen Verpflichtungen). In einer ziemlich grossen Zahl von Fällen, die der Entwurf gegenüber dem jetzigen Zustand noch etwas vermehrt hat, können die Kantone auch Aufenthaltsbewilligungen in alleiniger Kompetenz erteilen (Art. 18, Abs. 2).

Die Mitwirkung der Bundesbehörden erfolgt in zwei verschiedenen Formen: entweder bedarf der kantonale Entscheid ihrer Zustimmung, oder er unterliegt einem Kekurs an sie. Ersteres ist der Fall für alle eine Bewilligung erteilenden Entscheide, die nicht nach Art. 18, Abs. 2, in die alleinige Zuständigkeit der

921 kantonalen Behörden fallen (Art. 18, Abs. 3: Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei), während Einstellung und Aufhebung von Ausweisungen aus der Schweiz der Zustimmung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes bedürfen. -- Eekurriert werden kann an eine Bundesbehörde gegen eine kantonale Verfügung nur in Ausweisungsfällen (Art. 10, Abs. 1; Art. 20, Abs. 1). Eine besondere, schon durch den Verfassungsartikel gegebene Behandlung erfahren die Asylfälle (Art. 21). -- Im ganzen ist demnach, unter Vorbehalt der oben dargelegten Einzelheiten, die Kompetenzverteilung, wie bisher, folgende: Der eine Bewilligung verweigernde Entscheid ist ausschliesslich kantonal, der Bund kann also einen Kanton nicht zur Erteilung einer Bewilligung zwingen. Der eine Bewilligung erteilende Entscheid unterliegt der Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei nur dann, wenn mit dauerndem Bleiben des Ausländers gerechnet werden muss; hier ist das die Zulassungspolitik regulierende Eingreifen einer Bundesbehörde unerlässlich.

In allen für die Überfremdung nicht dringlich in Betracht kommenden Fällen dagegen sind die kantonalen Behörden ausschliesslich zuständig. -- Die Zahl der von den Kantonen allein, ohne Mitwirkung der eidgenössischen Fremdenpolizei, entschiedenen Fälle beträgt heute schon, bei etwas geringerem Umfange dieser Kompetenz, ungefähr das Fünffache derjenigen, in welchen die eidgenössische Fremdenpolizei mitzusprechen hat.

Die Bestimmungen des Entwurfes über die Organisation der kantonalen Behörden beschränken sich auf das, was für richtiges Arbeiten unerlässlich scheint. Die Kantone sollen eine Behörde bezeichnen -- die «Kantonale Fremdenpolizei» --, welche in der Hauptsache die fremdenpolizeilichen Obliegenheiten besorgt. Sie sind frei in deren Auswahl, es muss aber -- wie bisher, eine kantonale Behörde sein. Grundsätzlich muss die Handhabung der FremdenpoKzei im Kanton zentralisiert bleiben. Sie besteht in einer Summe von Ermessensentscheiden, die aber nicht nach Willkür, sondern nach Grundsätzen, insbesondere nach denen einer vom Landesinteresse diktierten Zulassungspolitik gefasst werden sollen. Schon bei Handhabung durch 25 kantonale Behörden ist die Durchführung einer gerechten, einigermassen einheitlichen und konsequenten Zulassungspolitik nicht leicht, bei weiterer Dezentralisation
jedoch müsste sie in die Brüche gehen. Alle Entscheide über Erteilung oder Verweigerung und über den Fortbestand einer Bewilligung sollen daher von einer kantonalen Behörde ausgehen. (Immerhin lässt Art. 15, Abs. 2 i. f., mit Zustimmung des Bundesrates die allenfalls nötig scheinenden Ausnahmen zu.)

Hinsichtlich der Rekursmöglichkeiten geht der Entwurf von der Auffassung aus, der Ausländer solle in allen wichtigeren Fällen eine Überprüfung herbeiführen können, schon weil es sich stets um Ermessensentscheide handelt.

Das gilt für alle Fälle, wo dem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder entzogen wird. Keine Rekursmöglichkeit braucht dagegen der Kanton zu schaffen für den Fall der Ausweisung, da hier der Rekurs an das eidgenössische Justizund Polizeidepartement offen steht (Art. 20, Abs. 1) und da nach drei Instanzen sicherlich kein Bedürfnis besteht.

922

Auch für das Bewilligungsverfahren stellt der Entwurf nur die notwendigsten Vorschriften auf. Damit bei den Zulassungsentscheiden die Lage des Arbeitsmarktes stets in Betracht gezogen werde, muss ein enges Zusammenarbeiten der Fremdenpolizeibehörden mit denjenigen des Arbeitsnachweises sichergestellt werden (Art. 16, Abs. 2). Diese sollen ihrerseits mit dem eidgenössischen Arbeitsamte Fühlung halten. Die Zusammenarbeit der eidgenössischen Fremdenpolizei mit dem letztern kann auf dem Verordnungswege geregelt werden. -- Bei voraussichtlich längerem Bleiben des Ausländers muss in der Eegel ein Strafregisterauszug eingeholt werden. -- Diesen Vorschriften lässt der Entwurf einen Hinweis auf die zulassungspolitischen Grundsätze vorausgehen, die für die behördlichen Entscheidungen massgebend sein sollen.

Nach der Natur der Sache lassen sich diese kaum in Eechtssätze von solcher Bestimmtheit fassen, dass ihre Anwendung im Einzelfalle eindeutig gegeben und kontrollierbar wäre. Wir halten aber dafür, dass dieser Hinweis trotzdem nicht fehlen dürfe (Art. 16, Abs. 1), gibt er doch die Erklärung und zugleich die Eechtfertigung für die immerhin ungewöhnliche Tatsache, dass das Gesetz so vieles dem freien Ermessen der Behörden zu überlassen genötigt ist. -- Der Bewilligung von Niederlassung soll in der Kegel eine (Beobachtungs- und) Probefrist vorausgehen. -- Neu ist die Bestimmung von Art. 17, Abs. 2, wonach, wenn der Ausländer Niederlassung besitzt oder als Niederlassungskandidat unter Probefrist steht, seine Frau und Kinder, auch wenn sie im Ausland sind, Anspruch auf Herstellung der Hausgemeinschaft haben sollen. Was im weiteren über die Familienniederlassung zu sagen ist, mag dagegen in der Vollzugsverordnung seinen Platz finden. -- Für alle wichtigeren ablehnenden Entscheidungen verlangt der Entwurf schriftliche Begründung, unter Hinweis auf Eekursfrist und -behörde, damit die Wahrnehmung des Bekursrechtes auch denjenigen meist unbemittelten Ausländern nicht verkürzt werde, denen Eechtskenntnisse fehlen und die sich nicht eines Anwaltes bedienen können (Art. 19, Abs. 2). Art. 20 ordnet das Verfahren beim Kekurs an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, der ausser gegen kantonale Ausweisungsverfügungen auch gegen alle Verfügungen der eidgenössischen Fremdenpolizei möglich ist.

Titel III:
8trafbestimmungen,gibt zu keinen weiteren Ausführungen Anlass, wohl aber Titel IV: A u s f ü h r u n g s - und Übergangsbestimmungen. Das Gesetz vermag keine erschöpfende Eegelung zu geben. Eine solche würde nicht nur zu weitläufig, sie brächte auch die Gefahr mit sich, dass schon bei wenig veränderten Verhältnissen eine Bevision nötig würde. Die Unterbringung der Einzelheiten in einer Verordnung gibt, der Eegelung eine gewisse Anpassungsfähigkeit, -- Die vom Entwurf festgelegten Grundlinien dürften dagegen für einen längeren Zeitabschnitt brauchbar sein. Einerseits haben sie nun doch wahrend ungefähr eines Jahrzehntes ihre Probe bestanden und andererseits sind sie bedingt durch einen aller Voraussicht nach konstant bleibenden Faktor,

923 den übermässigen Auslanderzudrang. So lange es nötig ist, das Ansteigen der Ausländerkurve zu bremsen, wird auch die auf Abwehr zugeschnittene Regelung beibehalten werden müssen. Wir verweisen im übrigen auf das in der Botschaft zum Verfassungsartikel hierüber Gesagte. -- Art. 25 hebt einige Gegenstände besonders hervor, die auf dem Verordnungswege zu regeln sein werden. Zu lit. b sei bemerkt, dass es sich um die Einführung eines einheitlichen Büchleins (oder einer Karte) handelt, das als Ausweis über erteilte Bewilligungen, sowie über das Recht des Ausländers zu Erwerbstätigkeit und Stellenantritt dienen soll, so dass jede Behörde und jeder Arbeitgeber ohne weiteres Klarheit über die Bechtsstellung des Ausländers erhält. Wahrscheinlich wird darin auch die Schriftenhinterlegung bestätigt und An- und Abmeldung bescheinigt werden können. -- Festsetzung eines Maximums der kantonalen Gebühren sollte dem Bund vorbehalten werden, weil die Verschiedenheit dieser Gebühren nicht selten hinderlich war, wenn man den Schweizern im Ausland Erleichterungen verschaffen wollte.

Hinsichtlich der Übergangsbestimmungen sei darauf hingewiesen, dass alle bestehenden Bewilligungen in eine solche des neuen eidgenössischen Rechtes übergeführt werden müssen. Von dessen Inkrafttreten an werden ihm also alle Ausländer, nicht etwa nur die Neueinreisenden, unterstellt sein.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu bean» tragen, nachstehenden Entwurf eines Bundesgesetzes gutzuheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Juni 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haafo.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

924 (Entwurf.)

Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung von Art. 69ter der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1929, beschliesst: Titel I.

Die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung.

Art. 1.

Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt, wenn er eine von der zuständigen Behörde erteilte Bewilligung des Aufenthaltes, tler Niederlassung oder der Toleranz besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz einer solchen nicht bedarf.

Art. 2.

1 Der Ausländer hat sich vor Ablauf des dritten Monats seiner Anwesenheit in der Schweiz bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung seines Aufenthaltsverhältnisses anzumelden. Ausländer, die zur Übersiedelung eingereist sind, sowie Erwerbstätige haben diese Anmeldung Irinnen 14 Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, vorzunehmen.

Der Bundesrat kann für einzelne Gruppen von Erwerbstätigen die Frist zur Anmeldung ebenfalls auf drei Monate festsetzen.

2 Der Logisgeber, der einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, hat diesen sofort bei der Ortspolizei zu melden. Der Logisgeber, der einen Ausländer ohne Entgelt beherbergt, untersteht dieser Meldepflicht, unter Vorbehalt strengerer kantonaler Vorschriften, erst, wenn er dein Ausländer länger als einen Monat Unterkunft gewährt.

3 Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse es notwendig machen, für alle Ausländer oder für Gruppen solcher, sowie für die Logisgeber strengere Meldevorschriften erlassen.

Art. 8.

Bei der Eegelung des Aufenthaltsverhältnisses hat der Ausländer sein Ausweispapier beizubringen. Der Bundesrat bestimmt, welche Ausweispapiere anerkannt werden. Die Kantone können Hinterlegung der Ausweispapiere ·verlangen, unter Vorbehalt der vom Bundesrat zu regelnden Ausnahmen.

1

925 a

Der Ausländer ist verpflichtet, der Behörde über die für den Bewilligiingsentscheid massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreue Auskunft zu geben.

3 Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber nur eingestellt werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist.

Art. 4.

Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt, Niederlassung und Toleranz.

Art. 5.Die Aufenthaltsbewilligung kann nur Ausländern erteilt werden, die ein anerkanntes und gültiges Ausweispapier besitzen. Sie kann an Bedingungen geknüpft werden. Sie ist stets befristet; die erstmalige Frist soll in der Eegel nicht mehr als ein Jahr betragen.

Art. 6.

Die Niederlassungsbewilligung setzt ebenfalls Besitz eines anerkannten und gültigen Ausweispapieres voraus. Sie ist unbefristet und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Art. 7.

Ausländer ohne ein anerkanntes und gültiges Ausweispapier können nur Toleranzbewilligung erhalten.

2 Ausnahmsweise kann auch andern Ausländern blosse Toleranz bewilligt werden, wenn dies aus besonderen Gründen als angemessen erscheint.

3 In der Eegel hat der tolerierte Ausländer eine Kaution zu leisten. Diese haftet für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für Erfüllung der auferlegten Bedingungen.

Art. 8.

1 Die Bewilligung von Aufenthalt, von Niederlassung und von Toleranz gilt nur für den Bewilligungskanton.

2 Der Ausländer ist aber berechtigt, sich ohne Anmeldung vorübergehend auch in einem andern Kanton aufzuhalten und dort die ihm im Bewilligungskanton erlaubte Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern damit nicht eine Verlegung des Schwerpunktes dieser Tätigkeit verbunden ist. Soll der Aufenthalt im andern Kanton nicht bloss vorübergehend sein oder soll der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in diesen verlegt werden, dann ist zuerst sein Einverständnis einzuholen. Wenn einem andern Kanton die Anwesenheit des Ausländers als unerwünscht erscheint, kann er der eidgenössischen Behörde Entzug der Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung beantragen. .

1

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

71

926

' B Bei Wechsel des Kantons ist der Ausländer verpflichtet, sich binnen 14 Tagen bei der neuen Fremdenpolizeibehörde anzumelden. Art. 8, Abs. 3, gilt auch in diesem Falle.

Art. 9.

1

Die Aufenthaltsbewilligung erlischt: a. mit Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist; 6. wenn der Ausländer aufhört, ein anerkanntes und gültiges Ausweispapier zu besitzen; c. mit Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton; d. mit Abmeldung, oder wenn der Aufenthalt tatsächlich aufgegeben ist; e. mit Ausweisung oder Heimschaffung; /. mit Entzug gemäss Art. 8, Abs. 2.

a Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden: a. wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erschlichen hat; t. wenn der Ausländer einer an sie geknüpften Bedingung zuwidergehandelt hat oder wenn sein Verhalten Anlass zu schweren Klagen gibt.

3 Die Beendigungsgründe von Abs. l, lit. b, c und e, und Abs. 2, lit. a, gelten auch für die Niederlassungsbewüligung; diese erlischt ferner ebenfalls durch Abmeldung und ausserdem, wenn sich der Ausländer wahrend sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält ; auf sein vor deren Ablauf gestelltes Begehren kann diese. Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden.

4 Die Toleranzbewilligung kann jederzeit entzogen werden.

.

Art. 10.

Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden : a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde oder wenn er durch schwere oder wiederholte Missachtung von Ordnungsvorschriften das Gastrecht missbraucht hat; &. wenn er infolge Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet oder c. wenn er oder eine Person, für welche er zu sorgen hat, der öffentlichen oder privaten Wohltätigkeit zur Last fällt oder mit Sicherheit demnächst zur Last fallen wird.

2 Die Ausweisung gemass Art. 70 der Bundesverfassung und diejenige durch strafgerichtliohes Urteil bleiben von diesem Gesetze unberührt.

1

Art. 11.

Die Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als drei Jahre, oder unbefristet ausgesprochen werden.

1

927 2

In die Ausweisung sind regelnlässig auch der Ehegatte des Ausgewiesenen und die Kinder unter 18 Jahren einzubeziehen.

3 Ausgewiesene dürfen während der Geltungsdauer der Ausweisung die Schweiz nicht betreten. Die Ausweisung kann in Ausnahmefällen vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben werden; hierdurch wird jedoch eine durch die Ausweisung aufgehobene Bewilligung nicht wiederhergestellt.

4 Im Falle von Art. 10, lit. c, kann statt Ausweisung auch blosse Heimsohaffung verfügt werden.

Art. 12.

Der Ausländer, welcher keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise verhalten werden.

2 Beim Ablauf der Frist, für welche dem Ausländer eine Bewilligung erteilt wurde, ist er zur Ausreise aus dem Bewilligungskanton verpflichtet.

a Der Ausländer ist ferner zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert und wenn die Bewilligung widerrufen oder ihm gemäss Art. 8, Abs. 2, oder durch Ausweisung entzogen wird. Die Behörde setzt in diesen Fällen den Tag (Ausreisefrist) fest, mit welchem die Aufenthaltsberechtigung aufhört. Ist diese Behörde eine kantonale, dann gilt die Ausreisepflicht für das Gebiet des Kantons (ausgenommen bei Ausweisung aus der Schweiz), ist sie eine eidgenössische, dann erstreckt sich die Ausreisepflicht auf die ganze Schweiz. Die zuständige eidgenössische Behörde kann die für einen Kanton bestehende Ausreisepflicht auf die ganze Schweiz ausdehnen.

Art. 18.

1 Mit einer für die ganze Schweiz geltenden Ausreisepflieht kann die eidgenössische Behörde Einreisebeschränkung verbinden. Diese besteht im Verbot, ohne deren ausdrückliche Ermächtigung zu bestimmten Zwecken (z. B. Erwerbstätigkeit, Übersiedelung) einzureisen; sie kann höchstens zwei Jahre dauern.

2 Gegen persönlich unerwünschte Ausländer und gegen solche, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen die fremdenpolizeilichen Vorschriften haben zuschulden kommen lassen, kann sie Einreisesperre verfügen, deren Höchstdauer drei Jahre beträgt. Während deren Bestehen ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

1

Art. 14.

Kommt der Ausländer der Pflicht zur Ausreise nicht nach, dann kann er ausgeschafft werden, 2 Wenn die Ausschaffung nicht durchführbar ist, kann Internieruna an deren Stelle treten.

1

928

Titel IL Behörden und Verfahren.

Art. 15.

1

Jeder Kanton bezeichnet eine kantonale Fremdenpolizeibehörde (Kantonale Fremdenpolizei). Diese ist zuständig für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten, welche nicht einer Bundesbehörde zustehen oder durch die kantonale Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen sind.

2 Die Befugnis zum Entscheid über die Ausweisung eines Ausländers, sowie über Erteilung oder Fortbestehen einer Bewilligung von Aufenthalt, Niederlassung oder Toleranz ist der kantonalen Fremdenpolizei oder einer ihr übergeordneten Behörde zu übertragen. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Bundesrates für Entscheide über Aufenthalt "auch untere Behörden zuständig erklärt werden; ebenso für Ausweisungen mehrere einander nebengeordnete Behörden.

3 Die eidgenössische Fremdenpolizei ist für alle nicht einer anderen eidgenössischen Stelle zugewiesenen fremdenpolizeilichen Obliegenheiten des Bundes zuständig.

4 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für die Anordnung der Internierung auf Kosten des Bundes gemäss Art. 14, Abs. 2; Einstellung und Aufhebung einer für die ganze Schweiz geltenden Ausweisung bedürfen seiner Zustimmung.

Art, 16.

1 Die Bewilligungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen.

a Vor Erteilung einer Bewilligung ist, wenn Stellenantritt in Frage kommt, in der Eegel die Begutachtung des zuständigen Arbeitsnachweises einzuholen.

3 Bei Ausländern, die sich voraussichtlich für längere Zeit in der Schweiz aufhalten werden, muss vor Erteilung der Bewilligung ein Strafregisterauszug vorliegen, soweit nicht der Bundesrat Ausnahmen bestimmt.

Art. 17.

Auch wenn mit dauerndem Bleiben gerechnet wird, soll die Behörde dem Ausländer in der Begel zunächst nur Aufenthalt bewilligen; die Mindestdauer dieser Probefrist wird im Einzelfalle von der eidgenössischen Fremden polizei festgesetzt.

s Die Ehefrau und die Kinder unter 18 Jahren eines unter Probefrist stehenden oder schon niedergelassenen Ausländers haben Anspruch auf Einsetzung in dessen Aufenthaltsverhältnis, sofern sie mit ihm im gemeinsamen Haushalte leben wollen.

1

929 Art. 18.

Der eine Bewilligung verweigernde kantonale Entscheid ist endgültig, unter Vorbehalt von Art. 21.

z Die Kantone sind zuständig zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an: a. nicht erwerbstätige Ausländer bis auf zwei Jahre, sofern nach dem Zwecke des Aufenthaltes und nach den Umständen glaubhaft ist, dass der Ausländer sich nur für beschrankte Zeit in der Schweiz aufhalten werde; diese Frist erstreckt sich für Schüler auf die Dauer des Schulbesuches, für Studenten bis zum Abschluss der Studien und für Kranke in Heilanstalten bis zum Austritt aus der Anstalt: 6. Dienstmädchen bis zu fünf Jahren; c. Saisonarbeiter für eine Saison, jedoch höchstens bis auf neun Monate; soweit das eidgenössische Arbeitsamt für bestimmte Berufe eine Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Saisonarbeiter bestimmt, im Eahmen dieser Höchstzahl.

3 Alle anderen Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei. Diese Zustimmung gilt, sofern nicht anders verfügt wird, für alle Kantone ; sie kann für Aufenthalt und Toleranz an Bedingungen und Beschränkungen gebunden werden.

4 Auch wo die Zustimmung der eidgenössischen Fremdenpolizei notwendig ist, können die Kantone, unter unverzüglicher Anzeige, eine provisorische Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung erteilen, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dringend ist.

5 Die Gesuche sind von Bundes- und kantonalen Behörden mit Beförderung zu erledigen.

1

Art. 19.

Soweit nicht die in Abs. 2 von Art. 15 aufgezählten Entscheide dem Begierungsrat oder einem Departementschef vorbehalten sind oder nicht ein Bekurs an die eidgenössische Behörde offen steht, muss das kantonale Becht für den Ablehnungsfall die Möglichkeit eines Bekurses an eine obere kantonale Instanz vorsehen.

2 Ablehnende Entscheide über Aufenthalt, Niederlassung und Toleranz, sowie Ausweisungs- und Widerrufsverfügungen sind schriftlich zu begründen; wo eine Bekursmöglichkeit besteht, ist dabei auf Bekursfrist und Bekursbehörde hinzuweisen. Anspruch auf Akteneinsicht steht dem Ausländer nicht zu 1

Art. 20.

Gegen letztinstanzliche kantonale Ausweisungsverfügungen gemäss Art. 10, Abs. l, kann der Ausländer an das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement als letzte Instanz rekurrieren. Das gleiche Becht steht ihm und 1

930

Mitbeteiligten, sowie dem interessierten Kanton gegen alle Verfügungen der eidgenössischen Fremdenpolizei zu.

2 Der Bekurs ist schriftlich einzureichen. Die Eekursfrist beträgt 30 Tage; sie wird gleich derjenigen von Art. 178, Ziff. 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege berechnet.

8 Art. 19, Aba, 2, gilt auch für die eidgenössischen Behörden.

* Der Bekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sofern sie ihm nicht durch Verfügung der Bekursbehörde verliehen wird. Diese ist berechtigt, ergänzende Erhebungen anzuordnen.

Art. 21.

Der Bundesrat kann einem Ausländer, welcher glaubhaft macht, er suche .Zuflucht vor politischer Verfolgung, und welchem eine Bewilligung verweigert wurde, Asyl gewähren, indem er einen Kanton, nach Einholung von dessen Vernehmlassung, zur Duldung verpflichtet.

Art. 22.

Von diesem Gesetze wird die Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen von Staatsverträgen über Niederlassung nicht berührt.

Titel

III.

Straîbestimmungea.

Art. 23.

1. Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, wer wissentlich echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet oder wer echte Ausweispapiere an Unberechtigte zum Gebrauch überlässt, wer in Missachtung einer ausdrücklichen Verfügung das Land betritt oder darin verweilt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu Fr. 10,000 verbunden werden; in besonders leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

2. Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden werden mit Busse bis zu Fr. 2000 bestraft ; in besonders leichten Fällen kann von Bestrafung Umgang genommen werden.

Art. 24.

1 Die Verfolgung und Beurteilung der Zuwiderhandlungen gemäss Art. 28 liegt den Kantonen ob. Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen. Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853

931 findet Anwendung. Ist eine Zuwiderhandlung in mehreren Kantonen'begangen worden, dann erlischt durch die Beurteilung in einem von ihnen auch der Straïanspruch der anderen Kantone.

8 Die Fälle von Art. 23, Ziff. 2, sind als Polizeiübertretungen zu behandeln, ohne Eintrag ins Strafregister.

s Sämtliche Gerichtsurteile, Strafbescheide von Verwaltungsbehörden und Einstellungsverfügungen, die von kantonalen Behörden auf Grund von Art. 23, Ziff. l, dieses Gesetzes erlassen werden, sind durch die Kantonsregierung sofort nach Erlass zuhanden des Bundesrates der Bundesanwaltschaft unentgeltlich einzusenden.

Titel IV.

Ansfuhrungs- und Übergangsbestimmungen.

Art. 25.

Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften. Er ist insbesondere auch befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln : a. die Ein- und Ausreise der Ausländer, die Grenzkontrolle und den kleinen Grenzverkehr; -- · 1

b. die Einführung eines fremdenpolizeilichen Ausweisbuches ;

c. die Festsetzung der von den Bundesbehörden, sowie des Höchatbetrages der in den Kantonen zu erhebenden Gebühren; d. das Zusammenarbeiten der fremdenpolizeilichen mit anderen Behörden, insbesondere mit denen des Arbeitsnachweises, und die Befugnisse des eidgenössischen Arbeitsamtes gegenüber den kantonalen Arbeitsnachweisen in Fragen des Arbeitsmarktes; e. die besondere fremdenpolizeiliche Behandlung von Vertretern fremder Staaten oder Angehörigen internationaler Organisationen.

8

Die Kantone erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes auf ihrem Gebiet erforderlichen Vorschriften; sie bezeichnen die zuständigen Behörden und bestimmen deren Befugnisse und Obliegenheiten. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 26.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.

a Beim Inkrafttreten bestehende Toleranzbewilligungen verwandeln sich in solche dieses Gesetzes. Von den bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen verwandeln sich diejenigen in Niederlassungsbewilli1

932

gongen diese Gesetzes, die nicht oder nur der Kontrolle halber befristet und nicht mit Bedingungen behaftet.sind und deren Inhaber nicht mehr der eidgenössischen Kontrolle unterstehen. Alle übrigen Bewilligungen gelten als solche des Aufenthaltes gemäss diesem Gesetz.

8 Die sonstigen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Eecht bestehenden Verfugungen bleiben in Geltung; für Einreisesperren und Einreisebeschrähkungen beginnt die Frist Von Art. 18, Abs. l und 2, mit dem Tage des Inkrafttretens.

1 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden auf vor seinem Inkrafttreten begangene Zuwiderhandlungen Anwendung, wenn sie für den Täter milder sind.

6 Schwebende Verfahren stehen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an unter dessen Vorschriften. Wenn aber demzufolge eine andere Behörde zuständig würde, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren zu Ende führen.

8 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf Über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. (Vom 17. Juni 1929.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1929

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

2468

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1929

Date Data Seite

914-932

Page Pagina Ref. No

10 030 730

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.