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Bundesblatt 8l. Jahrgang.

Bern, den 31. Juli 1929.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 2O Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestelliingsffebiihr.

EinrUckangsgeinhr : 50 Bappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. m Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen.

(Vom 25. Juli 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Bereits im Jahre 1912 war in Berlin eine Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen unterzeichnet worden. Sie bezweckte namentlich, der zu raschen Aufeinanderfolge der Ausstellungen Einhalt zu bieten und das Preisgerichtswesen zu ordnen. Gestutzt auf eine Botschaft vom 6. Dezember 1913 (Bundesbl. 1918, Bd. V, S. 243) hatte die Bundesversammlung durch Beschluss vom 24. März 1914 diese Übereinkunft genehmigt, die dann aber infolge des Weltkrieges nicht allgemein ratifiziert wurde und deshalb nicht in Kraft getreten ist.

Als nach dem Kriege die internationalen Ausstellungen und Messen wieder, und zwar in bedeutend vermehrtem Masse, Überhand nahmen, äusserte die Vereinigung der nationalen Zentralstellen für das Ausstellungswesen, die im Jahre 1925 vom französischen Komitee nach Paris eingeladen worden war, den Wunsch, die französische Eegierung möchte eine Konferenz einberufen aur Prüfung der nachträglichen Anwendung der Berliner Übereinkunft von 1912 (und allfälliger infolge der veränderten Verhältnisse und der Portschritte der Industiie zweckmässig erachteter Änderungen. In der Einladung, die dann die französische Eegierung anfangs 1928 erliess, führte diese u. a. aus: Von den von den Industriekreisen mit Unterstützung der Regierungen angewandten Propagandamitteln zur Eroberung der fremden Märkte hat man seit Jahren kaum von einem soviel Gebrauch gemacht als von den Ausstellungen und Messen. Diese Veranstaltungen, die sich jederzeit der Gunst des Handels erfreuten, gestatten aber auch einen raschen Überblick über die Produktion Biindesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

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eines Gebietes, lassen deutlich den Entwicklungsgrad der industriellen Technik erkennen, spornen den Wetteifer der Produzenten an und dienen schliesslich, je nach dem Umfang ihrer Auswirkung, der Entwicklung der nationalen oder internationalen Wirtschalt. Aber, wenn auch die Nützlichkeit der Ausstellungen und Messen nicht bestritten werden kann, so sind sie doch lange nicht alle von gleichem Wert. Eine ziemlich grosse Zahl dieser Veranstaltungen sind nämlich nicht dazu bestimmt, den nationalen oder internationalen Warenaustausch zu fördern, sondern verstecken vielmehr unter dem Scheine der Uneigennützigkeit stark egoistische Ziele, öfters gehen sie einfach darauf aus, lokalen oder persönlichen Interessen Vorschub zu leisten. Allerdings können die Eegierungen ihren Einfluss dahin ausüben, dass eine peinliche Auswahl unter den Veranstaltungen getroffen wird; aber dies wird ihnen durch die Vorstellungen, mit denen sie von allen Seiten bestürmt werden, sehr schwer gemacht. Übrigens erlassen die Organisatoren öfters von sich aus, unter Umgehung des offiziellen Weges, Einladungen an die fremden Länder. Handel und Industrie, die an solchen Veranstaltungen mehr durch die Konkurrenzverhältnisse gezwungen als mit der Aussicht auf geschäftliche Erfolge teilnehmen, verlangen nachdrücklich eine Begelung, damit sie nicht mehr so häufig und nutzlos in Anspruch genommen werden.

Angesichts dieser deutlichen Sprache glauben wir zur grundsätzlichen Empfehlung einer Vereinbarung über die Eegelung der internationalen Ausstellungen keine weitern Gründe mehr ins Feld führen zu müssen, und zwar um so weniger, als ja die Bundesversammlung schon vor dem Kriege durch Zustimmung zu der Konvention von 1912 den Willen bekundet hatte, mitzuhelfen bei der Wahrung der im Spiele stehenden legitimen Interessen der Industrie.

Die französische Eegierung hatte der Einladung zu der Konferenz einen.

Entwurf für eine Übereinkunft beigelegt, der sich auf der frühern Berliner Übereinkunft aufbaute. Die Internationale Handelskammer, die mit beratender Stimme zur Pariser Konferenz eingeladen worden war, hatte im Einvernehmen mit den Landesausschüssen die Vorschläge einlässlich geprüft und ihnen im allgemeinen zugestimmt; sie hat die Eegelung des Messe- und Ausstellungswesens warm empfohlen mit der Betonung, dass die Zahl dieser Veranstaltungen
wegen der grossen Kosten, die sie dem Handel und der Industrie auferlegen, beschränkt werden müsse. Auch die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung hatte den französischen Entwurf geprüft. Die Aufsichtskommission der Zentrale, worin die Spitzenverbände von Industrie, Handel und Landwirtschaft vertreten sind, hat dann auch der nun vorliegenden, am 22. November 1928 in Paris aufgestellten Übereinkunft zugestimmt und deren Genehmigung durch die Schweiz entschieden befürwortet unter besonderm Hinweis darauf, dass von der Zentrale wie von verschiedenen Berufsverbänden aus seit einiger Zeit Bestrebungen im Gange sind, um auch in der Schweiz die im Ausstellungswesen entstandenen Missbräuche nach Möglichkeit auszuschalten.

Bei der Beurteilung der vorliegenden Übereinkunft ist davon auszugehen, dass nur die internationalen Veranstaltungen geregelt werden. Leider -war es nicht möglich, eine Verständigung über den Einbezug der internationalen

35 Messen zu erzielen, so dass die Vereinbarung auf die internationalen Ausstellungen beschränkt ist. Immerhin hat die Konferenz (im Protokoll zur Übereinkunft) den Wunsch ausgedrückt, dass angesichts der Verwandtschaft zwischen Ausstellungen und Messen und der Schwierigkeit, einen klaren Unterschied zwischen diesen beiden zu machen, unverzüglich auch die Prüfung einer Eegelung der internationalen Messen und andern von der Übereinkunft noch nicht erfassten ähnlichen Veranstaltungen an die Hand genommen werden sollte.

Zu diesem Zwecke soll eine neue Konferenz einberufen werden. Wir haben bereits die Teilnahme zugesagt und für die vorbereitende Kommission die gleiche Delegation, die wir an die Pariser Konferenz von 1928 gesandt hatten, als schweizerische Vertretung ernannt. Es sind dies Herr Minister Dunant, Gesandter in Paris, Herr Dr. Lienert, Direktor der Zentrale für Handelsförderung in Zürich, und Herr Brandt, Delegierter des Verwaltungsrates der Uhrenfabrik Omega, in Paris, welch letzterer auch den schweizerischen Landesausschuss in der Spezialkommission der Internationalen Handelskammer vertreten hatte.

Im folgenden seien die wichtigsten Bestimmungen der Übereinkunft hervorgehoben, ohne dass dabei jeweilen auf die gegenüber der grundsätzlichen Frage schliesslich unbedeutenden Abweichungen von der frühern Übereinkunft von 1912 besonders hingewiesen würde. Als wichtigste Ergänzung der frühern Übereinkunft ist die Bestimmung anzusehen, dass -- wie von der schweizerischen Zentralstelle für das Ausstellungswesen schon im Jahre 1914 an der Sitzung der internationalen Vereinigung der Ausstellungszentralen in Bern vorgeschlagen worden war -- ein internationales Bureau errichtet werden soll (Art. 10 und ff.) zur Erleichterung und Sicherstellung der Durchführung der Übereinkunft und namentlich auch zur Überwachung der den Staaten und den Organisatoren von Ausstellungen auferlegten Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen gehen für die Vertragsstaaten vor allem dahin, innerhalb bestimmter Fristen eine unter die Übereinkunft fallende internationale Ausstellung weder selber zu veranstalten, noch die Beteiligung an einer solchen zu organisieren (Art. 4). Wenn in diesem Zusammenhange noch erwähnt wird, dass die Vertragsstaaten internationalen Ausstellungen, welche ihrer Natur nach unter die Übereinkunft
fallen würden, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, keine Unterstützung gewähren sollen (Art. l, letzter Absatz), so sind, wenn überdies noch der Regelung des Preisgerichtswesens Erwähnung getan wird (Art. 27 und ff.), die Grundzüge skizziert, nach denen die Übereinkunft die Eationalisierung des Ausstellungswesens versuchen will.

Nach Artikel l fallen unter die Übereinkunft nur amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellungen, und als solche gelten die Ausstellungen, wozu die fremden Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden. Veranstaltungen von weniger als drei Wochen Dauer werden von der Übereinkunft nicht erfasst. Ferner sind u. a. die Kunstausstellungen (nicht aber die Kunstgewerbeausstellungen) von der Eegelung ausgenommen.

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Um entsprechend der Bedeutung der Veranstaltungen und entsprechend der Beanspruchung der Aussteller die Zeitfolge zu ordnen, wird (in Art. 2) unterschieden zwischen allgemeinen Ausstellungen und Fachausstellungen.

Bei den allgemeinen Ausstellungen wird (in Art. 4) noch weiter unterschieden zwischen solchen, an denen die eingeladenen Länder eigene nationale Gebäude zu errichten haben (allgemeine Ausstellungen erster Ordnung), und denjenigen, wo diese Verpflichtung nicht besteht (allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung). Die Vertragsstaaten sollen sich an einer allgemeinen Ausstellung erster Ordnung nur beteiligen, wenn sie mindestens 6 Jahre nach der letzten solchen Ausstellung stattfindet ; in einem und demselben Lande darf eine Wiederholung nicht vor 15 Jahren erfolgen. Für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung, die als weniger bedeutend erachtet werden und jedenfalls den teilnehmenden Staaten und Industrien, weil keine eigenen Gebäude errichtet werden müssen, weniger Kosten verursachen, ist der zeitliche Zwischenraum verkürzt auf 4 Jahre (bei gleichartigen Ausstellungen) und auf 2 Jahre (bei verschiedenartigen Ausstellungen); in einem und demselben Lande darf eine Wiederholung nicht vor 10 Jahren erfolgen. Bei den Fachausstellungen wird unterschieden zwischen gleichartigen und ungleichartigen. Eine Eegelung ist hier nur insoweit getroffen, dass gleichartige Fachausstellungen nicht gleichzeitig stattfinden und sich in einem und demselben Lande innert 5 Jahren nicht wiederholen sollen; ungleichartige Fachausstellungen können auch gleichzeitig abgehalten werden, sollen sich jedoch in einem und demselben Lande innert 3 Monaten nicht wiederholen.

Um den eingeladenen Staaten und ihrer Industrie genügend Zeit zur Organisierung der Beteiligung zu lassen, sind (in Art. 5) Mindestfristen für die Einladungen vorgesehen.

Ein Land, das eine unter die Übereinkunft fallende Ausstellung veranstalten will, soll diese (nach Art. 8) vorerst beim internationalen Bureau eintragen lassen. Für den Fall, dass mehrere Lander für die Abhaltung einer Ausstellung konkurrieren, ist (in Art. 6) ein Verständigungs- und Schlichtungsverfahren vor dem internationalen Bureau vorgesehen.

Im Abschnitt III (Art. 10 und ff.) wird die Organisation des internationalen Bureaus geregelt. Im Verwaltungsrat des Bureaus hat
jeder Vertragsstaat eine Stimme. Der Sitz des Bureaus wird in der ersten, nach Paris einzuberufenden Sitzung des Verwaltungsrates bestimmt werden (Art. 10, zweiter Absatz). Der Voranschlag des Bureaus ist (in Art. 14) vorläufig mit 4000 Pfund Sterling (also rund 100,000 Franken) vorgesehen. Die Beiträge der Vertragsländer werden nach dem für die Völkerbundsbeiträge geltenden Verhältnis festgesetzt; immerhin sollen die höchstbelasteten Länder nicht mehr als 500 Pfund Sterling (rund 12,500 Franken) bezahlen müssen. Da die Zahl der Vertragsländer noch unbestimmt ist und übrigens mit der Zeit wechseln kann, so ist es nicht möglich, den schweizerischen Anteil schon jetzt und einfür allemal anzugeben. Man wird aber nur mit wenigen tausend Franken

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zu rechnen haben. Wir wurden jeweilen im Voranschlag beim Volkswirtschaftsdepartement (Handelsabteilung), in dessen Geschäftskreis das internationale Ausstellungs- und Messewesen (mit Ausnahme der Kunst- und Schulausstellungen) fällt, unter den auszurichtenden Beiträgen einen entsprechenden Posten einsetzen.

Im Abschnitt IV (Art. 15 und ff.) sind besondere Verpflichtungen der Länder, die eine Ausstellung veranstalten, und derjenigen, die an einer solchen teilnehmen, vorgeschrieben. -- Wichtig ist die Bestimmung von Art. 17, wonach in einer allgemeinen Ausstellung den Ausstellern sowohl die ungedeckten als auch die gedeckten Plätze unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, eine Vorschrift, die für den Aussteller eine bedeutende Erleichterung ist und auch dazu mithelfen dürfte, dass man bei der Inangriffnahme von Ausstellungen etwas vorsichtiger wird. -- Die Bestimmungen von Art. 18 über die Zollbehandlung der Ausstellungsgegenstände (vorübergehende Zollbefreiung) entsprechen der bisherigen Übung und stimmen grundsätzlich mit den geltenden schweizerischen Vorschriften überein. Ein von schweizerischer Seite ausgehendes Postulat der Internationalen Handelskammer vermochte, weil es in die Zollpolitik eingriff, an der Konferenz nicht vollständig durchzudringen : Es handelte sich darum, in der Übereinkunft den Grundsatz festzulegen, dass während einer angemessenen Zeit vor und nach einer internationalen Ausstellung das Land, welches die Ausstellung veranstaltet, keine Zollerhöhung auf den von der Ausstellung erfassten Gegenständen vornehmen sollte -- ein eigentlich gegebener Grundsatz, wenn man sich die Ungereimtheit vergegenwärtigt, die darin bestünde, dass ein Land, welches eine internationale Ausstellung veranstaltet und damit die ausländische Produktion für seinen Markt interessiert, gleichzeitig dieser fremden Produktion den Weg durch Zollerhöhungen versperrt. Die Konferenz musste sich darauf beschränken, hierüber einen Wunsch auszudrücken (Protokoll zur Übereinkunft, dritter Wunsch). -- Gemäss Art. 20 soll der Aussteller, der am Schlüsse der Ausstellung seine Muster verkauft, keinen andern Abgaben unterworfen werden als denjenigen, die er bei unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen. -- Nach Artikel 25 soll sich die Begierung des Landes, das eine Ausstellung veranstaltet, für die Gewährung
von Transporterleichterungen zugunsten der Ausstellungsgegenstände verwenden. Solche Erleichterungen sind schon bisher allgemein, auch in der Schweiz, üblich gewesen. -- Artikel 26 sieht vor, dass die Vertragsländer im Kahmen ihrer Gesetzgebung gegen die Veranstalter von Schwindel ausstellungen einschreiten sollen.

Der Abschnitt V (Art. 27 und ff.) regelt die Verleihung von Auszeichnungen an den unter die Übereinkunft fallenden internationalen Ausstellungen.

Die Verleihung von Auszeichnungen war bisher allgemein üblich; sie liegt schliesslich in der Natur der Ausstellungen begründet, die ja im Grunde ein Wettbewerb unter den teilnehmenden Industrien sind. An der Konferenz hatte sich nun eine von schweizerischer Seite ausgehende und von der

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Internationalen Handelskammer unterstützte Strömung geltend gemacht, , die, in Berücksichtigung des in weiten Kreisen herrschenden Misstrauens gegen die Preisgerichte, die Verleihung von Auszeichnungen an den internationalen Ausstellungen nicht obligatorisch vorschreiben will. Dieser Grundsatz ist in Artikel 27 der Übereinkunft festgelegt. Aber auch wenn Auszeichnungen verliehen werden, kann ein einzelner Aussteller, wenn er es vor Beginn der Ausstellung erklärt, vom Wettbewerb ausgenommen werden; er darf dann jedoch entgegen der bisherigen Übung die Eigenschaftsbezeichnung «ausser Wettbewerb», die leicht zu Täuschung Anlass gibt, nicht verwenden. Diese Bezeichnung ist überhaupt ausgemerzt, denn auch die Preisrichter sollen sie nicht verwenden; hingegen können diese ihre Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichts erwähnen (Art. 30).

Die Schlussbestimmungen der Übereinkunft enthalten die Vorschriften über die Inkraftsetzung und Kündigung. Sobald sieben Staaten die Batifikationsurkunde bei der französischen Eegierung hinterlegt haben, tritt die Übereinkunft für diese Staaten einen Monat später in Kraft, für die übrigen Staaten einen Monat nach Hinterlegung ihrer Eatifikationsurkunde oder Beitrittserklärung (Art. 36). Die Kündigung ist nach Ablauf von fünf Jahren jederzeit auf ein Jahr möglich (Art. 37).

Die Übereinkunft ist bis zum 30. April 1929 von 31 Staaten unterzeichnet worden. Dazu gehören tinsre Nachbarstaaten und die meisten übrigen europäischen sowie verschiedene aussereuropäische Staaten, worunter Brasilien, Japan und Kanada. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika waren an der Konferenz als Beobachter vertreten. Die schweizerische Delegation hat mit unsrer Ermächtigung die Übereinkunft unterzeichnet.

Wie jede Verständigung, so ist auch die vorliegende Übereinkunft teilweise auf Kompromissen aufgebaut und hat daher nicht alle Wünsche erfüllen können. Es werden sich bei der Anwendung vielleicht in diesem oder jenem Punkte Unzulänglichkeiten ergeben. Die Übereinkunft ist aber zweifellos geeignet, ihren Hauptzweck zu erfüllen, d. h. die Zahl der internationalen Ausstellungen zu beschränken und dadurch den Wert dieser Veranstaltungen zu erhöhen. Da private internationale Ausstellungen durch die Übereinkunft nicht erfasst werden, wird ihnen diese auch nicht direkt Einhalt tun können. Eine
indirekte Einwirkung liegt aber darin, dass die Vertragsstaaten solchen Ausstellungen keinerlei Unterstützungen und Vorteile gewähren sollen. Übrigens werden diese Ausstellungen schon durch das Bestehen der Übereinkunft diskriminiert und deshalb bei der Industrie je länger desto weniger geneigte Ohren finden.

Besondere gesetzliche Vorschriften über die Anwendung der Übereinkunft sind nicht erforderlich.

Indem wir Ihnen aus den dargelegten Gründen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss, betreff end die Ratifikation der Übereinkunft übel

39 die internationalen Ausstellungen zur Genehmigung empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unsrer vorzuglichen Hochachtung.

Bern, den 25. Juli 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haal).

Der Vizekanzler: Leimgruber.

(Entwurf.)

Bundesbescbluss betreffend

die Ratifikation der Obereinkunft Ober die internationalen Ausstellungen vom 22. November 1928.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1929, beschliesst:

Art. 1.

Die Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen vom 22. November 1928 wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

40 Übersetzung.

Übereinkunft über

die internationalen Ausstellungen.

Paris, den 22. November 1928.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der nachstehend aufgeführten Regierungen, die vom 12. bis 22. November 1928 in Paris in einer Konferenz versammelt waren, haben einmütig unter Vorbehalt der Eatifizierung folgende Bestimmungen vereinbart : A b s c h n i t t I.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 1.

Die Bestimmungen dieser Übereinkunft gelten nur für solche internationale Ausstellungen, die amtlich oder amtlich anerkannt sind.

Als amtliche oder amtlich anerkannte internationale Ausstellung gilt ohne Bücksicht auf ihre Benennung jede Veranstaltung, zu der fremde Länder auf diplomatischem Wege eingeladen werden -- sofern sie im allgemeinen einen nichtperiodischen Charakter trägt, sofern ihr Hauptzweck ist, die von den verschiedenen Ländern in einem oder mehreren Produktionszweigen erzielten Fortschritte erkennen zu lassen, und sofern bei ihr hinsichtlich der Zulassung zu den Ausstellungsräumen grundsätzlich zwischen Käufern und Besuchern kein Unterschied gemacht wird.

Nicht unter die Bestimmungen dieser Übereinkunft fallen: 1. Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern; 2e wissenschaftliehe Ausstellungen, die anlässlich internationaler Kongresse veranstaltet werden, wenn sie die unter 1. vorgesehene Dauer nicht überschreiten ; 8, Kunstausstellungen; 4. Ausstellungen, die ein einzelnes Land in einem anderen Land auf dessen Einladung veranstaltet.

41 Die vertragschliessenden Länder vereinbaren, solchen internationalen Ausstellungen, die unter diese Übereinkunft fallen, aber die darin vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, staatliche Patronate und Unterstützungen nicht zu gewähren, ebenso nicht die sonstigen in den Abschnitten III, IV und V vorgesehenen Vorteile.

Artikel 2.

Eine Ausstellung ist allgemein, wenn sie die Erzeugnisse der menschlichen Tätigkeit mehrerer Produktionszweige umfasst, oder wenn sie veranstaltet wird, um die Gesamtheit der Fortschritte auf einem bestimmten Gebiet (z. B.

der Gesundheitspflege, dem Kunstgewerbe, der neuzeitlichen Einrichtungen, der Kolonialentwicklung usw.) zu zeigen.

Eine Ausstellung ist eine Fachausstellung, wenn sie sich nur auf eine einzelne angewandte Wissenschaft (Elektrizität, Optik, Chemie usw.), einen einzelnen Produktionszweig (Textilindustrie, Giesserei, graphische Kunst usw.), einen einzelnen Eohstoff (Leder und Häute, Seide, Nickel usw.), ein einzelnes Grundbedürfnis (Heizung, Ernährung, Beförderung usw.) bezieht.

Das in Artikel 10 vorgesehene internationale Bureau wird eine Klasseneinteilung der Ausstellungen ausarbeiten als Grundlage für die Bestimmung der Berufszweige und der Gegenstände, die gemäss dem vorhergehenden Absatz in eine Fachausstellung aufgenommen werden können. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden.

Artikel 3. · Internationale Ausstellungen dürfen nicht länger als sechs Monate dauern ; das Internationale Bureau kann jedoch eine allgemeine Ausstellung für eine längere Dauer zulassen, die indes keinesfalls 12 Monate überschreiten darf.

Abschnitt II.

Zeitfolge der Ausstellungen.

Artikel 4.

Die Zeitfolge der unter diese Übereinkunft fallenden internationalen Ausstellungen wird nach folgenden Grundsätzen geregelt: Die allgemeinen Ausstellungen werden in zwei Ordnungen gegliedert: allgemeine Ausstellungen erster Ordnung, die den eingeladenen Ländern die Verpflichtung auferlegen, nationale Gebäude zu errichten; allgemeine Ausstellungen zweiter Ordnung, die den eingeladenen Ländern die vorgenannte Verpflichtung nicht auferlegen.

Im gleichen Lande darf im Verlauf eines Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr als eine allgemeine Ausstellung erster Ordnung veranstaltet werden; zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen jeder Ordnung muss ein Zwischenraum von 10 Jahren liegen.

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Ein Vertragsland darf sich an einer allgemeinen Ausstellung erster Ordnung nur beteiligen, wenn diese Ausstellung mindestens 6 Jahre nach der letzten allgemeinen Ausstellung erster Ordnung stattfindet. Es darf sieh an einer allgemeinen Ausstellung zweiter Ordnung nur beteiligen, wenn zwischen dieser und der letzten allgemeinen Ausstellung ein Zwisehenraum von 2 Jahren liegt. Dieser Zwischenraum erhöht sich auf 4 Jahre, wenn es sich um gleichartige Ausstellungen handelt.

Die im vorstehenden Absatz vorgesehenen Fristen gelten, ohne dass ein Unterschied zu machen ist zwischen den von einem Vertragsland und den von einem Nichtvertragsland veranstalteten Ausstellungen.

Gleichartige Fachausstellungen dürfen in den Gebieten der Vertragsländer nicht gleichzeitig stattfinden. Sie dürfen im gleichen Lande sich nur in einem Zeitabstand von 5 Jahren wiederholen. Jedoch kann das Internationale Bureau diesen Zeitabstand ausnahmsweise bis auf 8 Jahre herabsetzen, wenn es der Ansicht ist, dass dies durch die schnelle Entwicklung eines bestimmten Produktionszweiges gerechtfertigt ist. Die gleiche Verkürzung des Zeitabstandes kann denjenigen Ausstellungen eingeräumt werden, die bereits herkömmlich in gewissen Ländern in Zwischenräumen von weniger als 5 Jahren stattfinden.

Ungleichartige Fachausstellungen dürfen im gleichen Lande nur in Zwischenräumen von mindestens 3 Monaten stattfinden.

Der Lauf der in diesem Artikel vorgesehenen Zeitabstände beginnt mit dem Zeitpunkt der Ausstellungseröffnung.

Artikel 5.

Dasjenige Vertragsland, auf dessen Gebiet eine Ausstellung gemäss den Bestimmungen dieser Übereinkunft veranstaltet wird, muss -- vorbehaltlich des nachstehenden Artikels 8 -- den anderen Ländern auf diplomatischem Wege eine Einladung zukommen lassen, und zwar : 3 Jahre vorher, wenn es sich um allgemeine Ausstellungen erster Ordnung handelt ; 2 Jahre vorher für die allgemeinen Ausstellungen zweiter Ordnung; l Jahr vorher für die Fachausstellungen.

Keine Eegierung darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung veranstalten oder das Patronat darüber übernehmen, wenn die obige Einladung unterblieben ist.

Artikel 6.

Wenn mehrere Länder wegen der Veranstaltung einer internationalen Ausstellung im Wettbewerb stehen, haben sie in einen Meinungsaustausch einzutreten zwecks Bestimmung desjenigen Landes, welches das Vorrecht zur Veranstaltung erhalten soll.

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Kommt keine Einigung zustande, so haben sie einen Schiedsspruch des Internationalen Bureaus nachzusuchen, das bei seiner Entscheidung die vorgebrachten Erwägungen und namentlich besondere Gründe historischer oder moralischer Art, den seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraum und die Zahl der von den betreffenden Ländern bereits durchgeführten Veranstaltungen berücksichtigen soll.

Artikel 7.

Wenn ein dieser Übereinkunft nicht angeschlossenes Land eine Ausstellung veranstaltet, die den Begriffsmerkmalen der in Artikel l bezeichneten Veranstaltungen entspricht, so sollen die Vertragsländer vor Annahme der Einladung zu dieser Ausstellung die Ansichtsäusserung des Internationalen Bureaus einholen.

Sie sollen ihre Teilnahme an der geplanten Ausstellung nur dann zusagen, ·wenn diese die gleichen Garantien, die die vorliegende Übereinkunft fordert, ·oder mindestens ausreichende Garantien bietet. Wenn die Ausstellung eines Vertragslandes mit derjenigen eines Landes, das der Übereinkunft nicht angeschlossen ist, zeitlich zusammenfällt, so sollen die übrigen Vertragsländer, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, der Ausstellung des Vertragslandes den Vorzug geben.

Artikel 8.

Länder, die eine unter diese Übereinkunft fallende Ausstellung veranstalten wollen, müssen mindestens 6 Monate vor Beginn der in Artikel 5 festgesetzten Einladungsfristen beim Internationalen Bureau ein Begehren auf Eintragung dieser Ausstellung einreichen. Dieses Begehren hat die Angabe des Namens und der Dauer der Ausstellung zu enthalten; es haben ihm die Klasseneinteilung, die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen, die Preisgerichtsbestimmungen beizuliegen sowie alle Unterlagen, welche die Massnàhmen angeben, die zur Sicherung von Menschen und Gebäuden, zum Schutze des gewerblichen und künstlerischen Eigentums und zur Erfüllung der in den Abschnitten IV und V enthaltenen Verpflichtungen vorgesehen sind. Das Internationale Bureau nimmt die Eintragung nur vor, wenn die Ausstellung die Bedingungen dieser Übereinkunft erfüllt.

Kein Vertragsland soll die Einladung zur Beteiligung an einer unter diese Übereinkunft fallenden Ausstellung annehmen, wenn die Einladung nicht erwähnt, dass die Eintragung erfolgt ist.

Indessen steht es den Vertragsländern, die eine solche Einladung erhalten haben, völlig frei, an einer den
Bestimmungen dieser Übereinkunft entsprechenden Ausstellung sich nicht zu beteiligen.

Artikel 9.

Wenn ein Land auf die Veranstaltung einer von ihm geplanten Ausstellung verzichtet, für die es die Eintragung erlangt hatte, so wird das Internationale

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Bureau über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem dieses Land erneut mit anderen Ländern um. die Veranstaltung einer Ausstellung in Wettbewerb treten kann.

Abschnitt III.

Internationales Ausstellungsbureau.

Artikel 10.

Es -wird ein Internationales Ausstellungsbureau errichtet mit der Aufgabe, die Anwendung der Übereinkunft zu überwachen. Dieses Bureau besteht aus einem Verwaltungsrat, dem ein Klasseneinteilungsausschuss beigegeben ist, und einem Direktor, dessen Ernennung und Befugnisse das im folgenden Artikel vorgesehene Eeglement ordnet.

Die erste Sitzung des Verwaltungsrats des Internationalen Bureaus wird von der französischen Eegierung in dem auf die Inkraftsetzung der Übereinkunft folgenden Jahre nach Paris einberufen werden. In dieser Sitzung hat der Eat den Sitz des Internationalen Bureaus zu bestimmen und den Direktor zu wählen.

Artikel 11.

Der Verwaltungsrat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den Vertragsländern ernannt werden, und zwar ein bis drei Mitglieder auf ein Land. Der Verwaltungsrat ist berbchtigt, zwei oder drei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die diese bestimmt, mit beratender Stimme beizuziehen.

Der Eat entscheidet für alle Fragen, für die er auf Grunf dieser Übereinkunft zuständig ist; er berät und beschliesst die Eeglemente über die Organisation und den Dienstbetrieb des Internationalen Bureaus. Er setzt den Voranschlag für Einnahmen und Ausgaben fest und prüft und genehmigt die Abrechnung.

Artikel 12.

Ohne Eücksicht auf die Zahl seiner Vertreter hat jedes Land im Eat eine Stimme. Jedes Land kann sich durch die Vertretung eines anderen Landes vertreten lassen, die in diesem Fall über so viel Stimmen verfügt, wie sie Länder vertritt. Für die Beschlussfähigkeit ist eine Anwesenheit von zwei Dritteln der im Eat vertretenen Länder erforderlich.

Beschlussfassungen erfordern die absolute Stimmenmehrheit, ausser in folgenden Fällen: 1. Aufstellung des Eeglements; 2. Erhöhung des Voranschlages; 3. Ablehnung der Bewerbung eines Vertragslandes oder Annahme der Bewerbung bei Wettbewerb mehrerer Länder; 4. Zulassung einer allgemeinen Ausstellung für eine Dauer von mehr als 6 Monaten.

45 In diesen vier Fällen ist Zweidrittelmehrheit der im Internationalen Bureau vertretenen Länder erforderlich.

Artikel 13.

Der Klasseneinteilungsausschuss setzt sich aus den von ihren Begierungen ernannten Vertretern von zwölf Vertragsländern zusammen.

Diese Länder werden zur Hälfte vom Internationalen Bureau bestimmt; die Bestimmung der anderen Hälfte erfolgt in einem regelmässigen Wechsel nach den Vorschriften des Eeglements des Bureaus.

Der Ausschuss kann ein oder zwei Mitglieder der Internationalen Handelskammer, die diese bestimmt, mit beratender Stimme beiziehen.

Der Ausschuss unterbreitet dem Verwaltungsrat die im Artikel 2 vorgesehene Klasseneinteilung und etwaige Änderungen zur Genehmigung. Hinsichtlich der Anwendung der im Artikel 4 vorgesehenen Fristen gibt er sein Gutachten über die Frage ab, ob eine der Eintragung unterliegende Ausstellung eine Fachausstellung oder eine allgemeine Ausstellung ist und ob sie trotz ihres Namens und ihrer Klasseneinteilung nicht gleichartig ist einer frühern Ausstellung oder einer gleichzeitig stattfindenden Fachausstellung.

Artikel 14.

Der Voranschlag des Internationalen Bureaus wird vorläufig auf 4000 Pfund Sterling festgesetzt. Die Ausgaben des Bureaus werden von den vertrag«chliessenden Ländern getragen. Deren Beiträge werden in folgender Weise festgesetzt: Der Beitrag der Länder, die Völkerbundsmitglieder sind, wird im Verhältnis zu ihrem Völkerbundsbeitrag festgesetzt. Der Beitrag der höchst belasteten Länder darf aber 500 Pfund Sterling nicht übersteigen, ausser bei Erhöhung des oben festgesetzten Voranschlages. Die Länder, die nicht Mitglieder des Völkerbundes sind, bezeichnen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ein Land, das Völkerbundsmitglied ist, in dem Sinne, dass ihr Beitrag demjenigen dieses Landes gleich ist.

Der Verwaltungsrat kann ausserdem die Erhebung von Gebühren als Vergütung für Dienstleistungen an Organisationen oder Einzelne bewilligen.

Abschnitt IV.

Verpflichtungen des einladenden Landes und der teilnehmenden Länder.

Artikel 15.

Die Begierung, die zu einer internationalen Ausstellung einlädt, muss einen Begierungskommissär oder einen Delegierten ernennen, der sie zu vertreten und die Durchführung der den ausländischen Teilnehmern gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu gewährleisten hat. Der Kommissär oder Delegierte muss ausserdem alle für die materielle Sicherheit der Ausstellungsgegenstände dienlichen Massnahmen treffen.

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Artikel 16.

Die Regierungen der teilnehmenden Länder müssen Kommissäre oder Delegierte ernennen, die sie vertreten und die Einhaltung der anlässlich der Veranstaltung erlassenen Vorschriften überwachen.

Die Kommissäre oder Delegierten allein sind damit betraut, die Zuweisung oder Verteilung der Plätze unter die Aussteller in den Gebäuden ihrer Länder und in den nationalen Abteilungen zu regeln.

Artikel 17.

In einer allgemeinen Ausstellung darf von der Verwaltung für die gedeckten und ungedeckten Plätze, die im Ausstellungsprogramm vorgesehen sind und jedem teilnehmenden Lande zugewiesen werden, keine Abgabe erhoben werden.

Artikel 18.

Bei jeder unter diese Übereinkunft fallenden Ausstellung gemessen ausländische Ausstellungsgegenstände, welche Zoll- und andern Abgaben unterliegen, unter der Bedingung der Wiederausfuhr vorübergehende Abgabenfreiheit. Eine Bescheinigung des Absenders, die die Waren begleiten rnuss, hat die Zahl und Art, Zeichen und Nummern der Packstücke sowie die handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse, ihr Gewicht, ihren Ursprung und ihren Wert anzugeben. Die Gegenstände werden in den Ausstellungsräumen zollamtlich abgefertigt, ohne einer Zolluntersuchung an der Grenze unterworfen zu sein. Die vorgenannten Bestimmungen finden unter Vorbehalt der Zollvorschriften des Landes Anwendung, das die Ausstellung veranstaltet.

Wenn auf Grund der inneren Gesetzgebung des einladenden Landes eine Sicherheitsleistung für die Gewährung der im Absatz l vorgesehenen vorübergehenden Abgabenbefreiung erforderlich ist, wird die vom Kommissär eines jeden teilnehmenden Landes im Namen seiner Aussteller gegebene Sicherheit als genügende Bürgschaft für die Zahlung der Zölle und sonstigen Abgaben angesehen, denen die ausgestellten Gegenstände für den Pali unterworfen sind, dass sie nach Schluss der Ausstellung nicht innerhalb der gesetzten Fristen wieder ausgeführt werden.

Von der Vergünstigung der vorübergehenden Abgabenbefreiung sind Warenbestände ausgeschlossen, die keine eigentlichen Muster sind, sondern nur zum Zwecke des Verkaufs an der Ausstellung eingeführt werden.

Im Falle der völligen oder teilweisen Vernichtung der Ausstellungsgegenstände geniesst der Aussteller Abgabenfreiheit, 1. wenn er nachweist, dass die nicht mehr vorhandenen Mengen oder die verdorbenen Gegenstände für die Zwecke der Ausstellung verwendet worden sind oder wegen ihrer leichtverderblichen Natur nicht mehr verkauft werden können;

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2. wenn der Zolltarif verdorbene oder unbrauchbare Gegenstände einer^ Eingangsabgabe nicht unterwirft.

Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn die Gegenstände dem Verbrauch gedient haben, für den sie normalerweise bestimmt sind.

Die in Absatz 4 vorgesehenen ^Nachweise werden von dem Kommissär oder Delegierten des Landes, dem der Aussteller angehört, vorgelegt. Die Entscheidung steht der Verwaltung des Landes zu, in dem die Ausstellung stattfindet.

Als Ausstellungsgegenstände im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind anzusehen: 1. Baumaterialien, auch wenn sie im Eohzustande eingeführt werden und erst nach dem Eintreffen im Ausstellungslande bearbeitet werden sollen; 2. Werkzeuge und Beförderungsmittel für Ausstellungsarbeiten; 3. Gegenstände, die zur inneren und äusseren Ausschmückung der Bäume, Stände und Auslagen der Aussteller dienen; 4. Gegenstände zur Ausschmückung und Einrichtung der Bäume für die Kommissäre oder Delegierten der teilnehmenden Länder sowie die für deren Gebrauch bestimmten Bureauartikel; 5. Gegenstände und Erzeugnisse, die bei der Aufstellung oder beim Betrieb der ausgestellten Maschinen oder Apparate Verwendung finden; 6. die für die Preisrichter notwendigen Muster zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände, wobei jedoch eine Bescheinigung des Abteilungskommissärs über die Art und die Menge der verbrauchten Gegenstände beizubringen ist.

Ausserdem sind abgabenfrei: 1. amtliche Kataloge, Schriften und Anschläge mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden; 2. Kataloge, Schriften, Anschläge und andere Veröffentlichungen mit oder ohne Abbildungen, wenn sie von den Ausstellern ausländischer Gegenstände innerhalb der Ausstellung und ausschliesslich während ihrer Dauer kostenlos verteilt werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf Gegenstände, die zufolge der Gesetzgebung des Landes, das die Ausstellung veranstaltet, einem Staatsmonopol unterliegen oder deren Verkauf verboten oder einer Konzession unterworfen ist, nur unter den von der Regierung dieses Landes vorgeschriebenen Bedingungen Anwendung. Die Ausstellung dieser Erzeugnisse bleibt jedoch unter Vorbehalt von Kontrollmassnahmen zur Verhinderung ihres Verkaufs zugelassen.

Artikel 19.

Die Ausstellungsbestimmungen jeder internationalen Ausstellung müssen eine Vorschrift enthalten, die dem Aussteller das Becht gibt, seine Anmeldung

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zurückzuziehen, wenn die auf seine Erzeugnisse anwendbaren Zölle nach der Anmeldung erhöht werden.

Artikel 20.

Bei Schluss der Ausstellung kann der Aussteller die ausgestellten Muster verkaufen und liefern, sofern die Gesetzgebung des Landes, wo die Ausstellung stattfindet, dem nicht entgegensteht. In diesem Falle ist der Aussteller keinen anderen Abgaben unterworfen als denjenigen, die er bei unmittelbarer Einfuhr hätte entrichten müssen.

Artikel 21.

In einer internationalen Ausstellung darf zur Kennzeichnung einer Gruppe oder eines Unternehmens eine geographische Bezeichnung, die sich auf ein an der Ausstellung teilnehmendes Land bezieht, nur mit Genehmigung des Kommissärs oder Delegierten dieses Landes verwendet werden.

Im Palle der Nichtteilnahrae von Vertragsländern werden entsprechende Verbote auf Antrag der betreffenden Eegierungen von der Verwaltung der Ausstellung erlassen.

Artikel 22.

Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als nationale und dürfen dementsprechend bezeichnet werden, die unter einem Kommissär oder einem Delegierten errichtet sind, der geraäss den Artikeln 15 und 16 von der Eegierung des die Ausstellung veranstaltenden oder an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.

Artikel 23.

Die nationale Abteilung eines Landes darf nur Gegenstände umfassen, die aus diesem Lande stammen.

Mit Genehmigung des Kommissärs oder des Delegierten des beteiligten Landes kann jedoch auch ein aus einem anderen Lande stammender Gegenstand aufgenommen werden unter der Bedingung, dass er nur zur Vervollständigung der Einrichtung dient, dass er ohne Einfluss auf die Zuerkennung einer Auszeichnung für den Hauptgegenstand bleibt und dass er in diesem Zusammenhang selber keine Auszeichnung erhält.

Als von der Industrie und Landwirtschaft eines Landes stammend gelten die Gegenstände, die aus seinem Boden gewonnen oder in seinem Gebiet ge·erntet oder hergestellt sind.

Artikel 24.

Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des veranstaltenden Landes bestehen, darf an einer Ausstellung grundsätzlich kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden. Die AusstellungsVerwaltung kann jedoch, wenn sie es für unumgänglich notwendig hält, folgende Monopole gewähren: Beleuchtung, Heizung, Zollabfertigung, Behandlung der Ausstellungsgüter und Reklame innerhalb der Ausstellung. In diesem Falle muss die Ausstellungsverwaltung folgende Bedingungen erfüllen:

49 1. Das Bestehen eines oder mehrerer dieser Monopole ist in den Ausstellungsbestimmungen sowie in der vom Aussteller zu unterzeichnenden Teilnahmeerklärung anzugeben.

2. Die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Ausstellern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten.

3. In keinem Falle dürfen die Befugnisse der Kommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.

Der Kommissär des veranstaltenden Landes soll alle Massnahmen treffen, damit die Lohntarife für die teilnehmenden Länder nicht höher sind als für die Verwaltung des veranstaltenden Landes.

Artikel 25.

Jedes Land, in dem. eine internationale Ausstellung stattfindet, soll seine Vermittlung zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -Unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.

Artikel 26.

Jedes Land soll alle Mittel anwenden, die ihm nach seiner Gesetzgebung am wirksamsten scheinen, um gegen Veranstalter von Schwindelausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.

Abschnitt V.

Auszeichnungen.

Artikel 27.

Die allgemeinen Ausstellungsbestimmungen müssen angeben, ob unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die immer gewährt werden können, an die Aussteller Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Klassen beschränkt werden.

Die Aussteller, die in den allgemeinen Abteilungen oder in ihrem nationalen Gebäude an einer Ausstellung teilnehmen und an der Verleihung von Auszeichnungen nicht beteiligt sein wollen, haben dies vor Eröffnung der Ausstellung der Ausstellungsverwaltung gegenüber durch Vermittlung ihres Kommissärs oder Delegierten zu erklären.

Die Mitglieder des Preisgerichts sind von der Verleihung von Auszeichnungen unbedingt ausgeschlossen.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

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Artikel 28.

Die Beteiligung an einer Ausstellung ist entweder frei oder von einer vorherigen Zulassung abhängig.

Die Beteiligung ist frei, wenn alle Gegenstände unter dem Vorbehalte zur Ausstellung zugelassen werden können, dass der Aussteller rechtzeitig die Teilnahmeerklärung unterzeichnet und die allgemeinen Bedingungen für diese Teilnahme erfüllt hat.

Die Beteiligung ist von einer vorherigen Zulassung abhängig, wenn die Ausstellungsbestimmungen vorschreiben, dass die Gegenstände, die zur Ausstellung zugelassen werden, bestimmten besonderen Bedingungen genügen müssen, z. B. gute Herstellung oder Eigenart.

In diesem Falle müssen die Ausstellungsbestimmungen das Verfahren bekanntgeben, nach dem das veranstaltende Land die Zulassung der Gegenstände in seine nationale Abteilung regelt, damit sich die eingeladenen Länder danach richten können, wobei jedoch jedes Land dieses Verfahren nach seinem Ermessen anzuwenden berechtigt bleibt.

Artikel 29.

Die Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände wird einem internationalen Preisgericht anvertraut, das gemäss folgenden Bestimmungen gebildet wird: 1. Jedes Land soll in dem Preisgericht im Verhältnis zu seiner Beteiligung an der Ausstellung vertreten sein, wobei vor allem die Zahl der Aussteller (ohne Mitarbeiter und Gehilfen) und die von ihnen benutzte Ausstellungsfläche zu berücksichtigen sind.

Jedes Land hat Anrecht auf mindestens einen Preisrichter in jeder Klasse, in der seine Erzeugnisse ausgestellt werden, ausser wenn die Ausstellungsverwaltung und der Kommissär oder Delegierte des beteiligten Landes übereinstimmend anerkennen, dass diese Vertretung durch die Bedeutung der Beteiligung in dieser Klasse nicht gerechtfertigt ist.

Kein Land darf mehr als 7 Preisrichter in der gleichen Klasse haben ; diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf die Klassen der flüssigen und festen Nahrungsmittel.

2. Das Preisrichteramt muss Personen übertragen werden, welche die notwendigen technischen Kenntnisse besitzen.

8. Die Preisrichter dürfen in ihr Amt nur mit Zustimmung ihrer Begieruag eingesetzt werden.

4. Das Preisgericht umfasst drei Grade oder Instanzen,

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Artikel 80.

Die Auszeichnungen gliedern sich in 5 Klassen : 1. Grosser Preis; 2. Ehrendiplom; 3. Goldene Medaille; 4. Silberne Medaille; 5. Bronzene Medaille.

Ausserdem können auf Vorschlag der Aussteller, welche ausgezeichnet oder Mitglieder des Preisgerichts sind, Mitarbeitern oder Gehilfen Diplome verliehen werden.

Die Eigenschaft als Mitglied des Preisgerichts kann von den Trägern dieses Amtes in allen Fällen erwähnt werden, in denen die Aussteller zur Erwähnung ihrer Auszeichnungen berechtigt sind.

Die Eigenschaftsbezeichnung «ausser Wettbewerb» ist in Zukunft sowohl für die Mitglieder des Preisgerichts als auch für diejenigen Aussteller verboten, die auf eigenen Antrag ausser Wettbewerb geblieben sind.

Artikel 81.

Das Verzeichnis der bei einer Ausstellung erteilten Auszeichnungen wird beim Internationalen Bureau eingetragen. Die Preisträger dürfen von den zuerkannten Auszeichnungen nur dann Gebrauch machen, wenn sie hinter der Auszeichnung den genauen Namen der Ausstellung angeben. Sie sind berechtigt, dieser Angabe das Zeichen des Internationalen Bureaus beizufügen. Das Internationale Ausstellungsbureau teilt dem Internationalen Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern die eingetragenen Ausstellungen mit und übermittelt ihm die Verzeichnisse der erteilten Auszeichnungen.

Artikel 32.

Durch das Internationale Bureau sollen Musterpreisgerichtsordnungen ausgearbeitet werden, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Preisgerichts und das Verfahren bei der Verleihung der Auszeichnungen festsetzen. Den veranstaltenden Ländern wird die Annahme dieser Musterpreisgerichtsordnungen empfohlen.

Abschnitt VI.

Schlussbestimmungen.

Artikel 38.

Diese Übereinkunft unterliegt der Eatifikation, a. Jede Eegierung, die zur Hinterlegung der Eatifikationsurkunde bereit ist, wird die französische Eegierung davon in Kenntnis setzen. Sobald

52 sieben Eegierungen sich bereit erklärt haben, die Hinterlegung zu vollziehen, wird diese im Laufe des Monats, der auf den Eingang der letzten Erklärung bei der französischen Eegierung folgt, an einem von dieser Eegierung festzusetzenden Tage vorgenommen.

l. Die Eatifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Eegierung hinterlegt.

c. Die Hinterlegung der Eatifikationsurkunden wird in einem von den Vertretern der daran teilnehmenden Länder und vom französischen Aussenminister gezeichneten Protokoll bestätigt.

d. Die Eegierungen der Signatarländer, die nicht in der Lage gewesen sind, die Eatifikationsurkunden unter den in Absatz a dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen zu hinterlegen, können dies später durch eine an die französische Eegierung gerichtete schriftliche Mitteilung tun, der die Eatifikationsurkünde beiliegt.

e. Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die erste Hinterlegung der Eatifikationsurkunden und der im vorstehenden Absatz erwähnten Mitteilungen wird den Eegierungen, die diese Übereinkunft unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, auf diplomatischem Wege durch die französische Eegierung unverzüglich übermittelt. In dem im vorhergehenden Absatz genannten Fall wird die französische Eegierung gleichzeitig das Datum bekannt geben, an dem sie die Mitteilung erhalten hat.

Artikel 34.

a, Diese Übereinkunft findet ohne weiteres nur auf das Gebiet des Mutterlandes der Vertragsländer Anwendung.

6. Wenn ein Land die Übereinkunft in seinen Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und in den unter seinem Mandat oder seiner Oberhoheit stehenden Gebieten in Kraft setzen will, soll diese Absicht in der Batifikationsurkunde ' erwähnt werden oder Gegenstand einer an die französische Eegierung gerichteten schriftlichen Mitteilung bilden, die in deren Archiv hinterlegt wird.

Wenn dieses letztere Verfahren gewählt wird, so übersendet die französische Regierung den Eegierungen der Signatarländer und der beìgetretenen Länder unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift der genannten Mitteilung.

c. Ausstellungen, die nur Erzeugnisse aus dem Mutterland und den Kolonien, Protektoraten, Überseegebieten und Oberhoheits- oder Mandatsgebieten umfassen, gelten als nationale Ausstellungen und fallen demgemäss nicht unter diese Übereinkunft, ohne dass es einer Prüfung bedarf, ob die Übereinkunft auf diese Gebiete ausgedehnt worden ist.

63 Artikel 35.

a. Nach Inkrafttreten dieser Übereinkunft kann ihr jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.

b. Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der französischen Eegierung auf diplomatischem Wege schriftlich seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der französischen Eegierung hinterlegt.

c. Die französische Eegierung übersendet den Eegierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.

Artikel 36.

Diese Übereinkunft wird für die vertragschliessenden Länder, die an der ersten Hinterlegung der Eatifikationsurkunden teilgenommen haben, einen Monat nach dem Datum des Protokolls wirksam. Für die Länder, die später ratifizieren oder der Übereinkunft beitreten, ebenso für die Kolonien, Protektorate, Überseegebiete und Oberhoheits- oder Mandatsgebiete, die nicht in den Eatifikationsurkunden erwähnt sind, wird das Abkommen einen Monat nach Eingang der in den Artikeln SSd, 346, 35& vorgesehenen Mitteilungen wirksam.

Artikel 37.

Die Vertragsländer können diese Übereinkunft erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten kündigen.

Die Kündigung kann dann jederzeit durch eine Mitteilung an die französische Eegierung erfolgen. Sie wird ein Jahr nach Empfang dieser Mitteilung wirksam. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung unter Angabe des Empfangsdatums wird von der französischen Eegierung den Eegierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich übermittelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels finden gleichermassen auf Kolonien, Protektorate, Überseegebiete, Oberhoheits- oder Mandatsgebiete Anwendung.

Artikel 38.

Sollte infolge von Kündigungen die Zahl der Vertragsländer unter sieben sinken, so würde die französische Eegierung alsbald eine internationale Konferenz zwecks Verständigung über alle zu ergreifenden Massnahmen einberufen.

Artikel 39.

Die französische Eegierung wird auch dem Internationalen Bureau Abschriften aller Eatifikationsurkunden, Beitrittserklärungen und Kündigungen übermitteln.

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Artikel 40.

Diese Übereinkunft kann in Paris bis zum 80. April 1929 unterzeichnet werden.

Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen zu Paris am 22. November 1928 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der französischen Eegierung verbleibt und von der beglaubigte Abschriften auf diplomatischem Wege den Regierungen aller an der Konferenz von Paris vertretenen Länder übergeben werden.

Für Albanien: Dr. Stavro Stavri.

Für das Deutsche Reich : Dr. Peter Mathies.

Emu Wiehl.

Dr. Hanns Heiman.

Für Australien: P. C. Faraker.

Für Österreich: Grünberger.

Für Belgien: E. de Gaiffier.

Für Brasilien: F. Guimaraes.

Für Kanada : Philippe Roy.

FürColumbien:: José de la Vega.

Für Kuba: R. Hernandez Portela.

Für Dänemark: H. A.Bernthoft..

Für die Dominikanische Republik: Dr. T. Franco Franco.

Für Spanien : Carlos de Goyeneche.

Für Frankreich: P. Chapsal.

Charmeil.

R. Coulondre.

J. Lesoufaché.

G. Roger Sandoz.

Baron Thénard.

Für Grossbritannien und Nordirland: E. Crowe.

J. R. Canhill.

R. W. C. Cole.

Für Griechenland: N. Politis.

Für Guatemala: José Matos.

Für Haiti: Nemours.

Für Ungarn: Frédéric Villani.

Für Italien : Giovanni Belli.

Für Japan: H. Kawaï.

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Für Für Für Für Für Für Für Für

Marokko: J. Nacivet.

die Niederlande: E. H. Krelage.

Peru: M. H. Cornejo.

Polen: Othon Weclawowicz.

Portugal: A. de Gama Ochoa.

Eumänien: Const. Diamandy.

das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen: M. Filya.

Schweden: Albert Ehrensvärd.

Joseph Sachs.

S. Bergins.

Für die Schweiz : Dunant.

Dr. M. 6. Lienert.

Gustav Brandt.

Für Tunesien: H. Geoöroy-Saint-Hilaire.

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: >N. Toumanoff.

G. Lachkewitsch.

M. Raîaloïî.

Protokoll, Die unterzeichneten, am heutigen Tage versammelten Bevollmächtigten haben folgende Wünsche zum Ausdruck gebracht, die sie ihren Eegierungen glauben besonders empfehlen zu müssen: Erster Wunsch.

Die Konferenz hat die Schwierigkeit feststellen müssen, zwischen Ausstellungen und Messen scharf zu unterscheiden. Sie ist der Ansicht, dass die Anwendung dieser Übereinkunft nur dann vollständig befriedigen wird, wenn alle Veranstaltungen geregelt werden, auf denen Modelle und Muster zur Schau gestellt werden, gleichgültig welcher Art diese Veranstaltungen sind.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Frage der Eegelung der Messen und anderer nicht unter diese Übereinkunft fallenden Veranstaltungen innerhalb 18 Monaten nach Unterzeichnung dieser Übereinkunft von einer Konferenz geprüft werde, die eine Übereinkunft zur Eegelung dieser verschiedenen Veranstaltungen aufzustellen hätte.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass eine Kommission aus Vertretern derjenigen Länder, deren Delegierte an dieser Konferenz zu Vorsitzenden von Ausschüssen und Unterausschüssen ernannt waren, nämlich Frankreichs, des Deutschen Eeichs, Grossbritanniens und Nordirlands, Italiens, Belgiens, Brasiliens, Spaniens, Japans, der Niederlande, Schwedens und der Schweiz,

56 unter Hinzuziehung der Internationalen Handelskammer durch die französische Eegierung einberufen werde, um den Entwurf einer Übereinkunft für die geplante Konferenz vorzubereiten.

Diese Kommission soll nach Ernennung ihres Vorsitzenden die grossen Wirtschaftsverbände der verschiedenen Länder sowie die Messeorganisationen zu Eate ziehen und zur Begründung des der zukünftigen Konferenz zur Genehmigung vorzulegenden Textes einen Bericht ausarbeiten.

Wegen der Verwandtschaft zwischen Ausstellungen und Messen wird die Kommission ermächtigt, die Mittel zur Anwendung der Übereinkunft über die Ausstellungen zu prüfen und einen Entwurf für das Eeglement des Internationalen Bureaus vorzubereiten, der dem Verwaltungsrate dieses Bureaus vorzulegen sein wird.

Zweiter Wunsch.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass dem Aussteller wegen der Handelstätigkeit, die er in seinem Ausstellungsstand entfaltet, keine Abgabe fiskalischen Charakters auferlegt werde, unter der Bedingung, dass der Aussteller nicht Verkäufe zum Mitnehmen tätigt, sondern sich auf die Entgegennahme Von Bestellungen beschränkt.

Dritter Wunsch.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die Zollsätze auf Artikeln, die ausgestellt werden sollen, innerhalb von 6 Monaten vor Eröffnung der Ausstellung und bis zu deren Schluss nicht erhöht werden und dass keine Erhöhung dieser Zollsätze auf Waren Anwendung findet, die innerhalb eines Jahres nach Schluss der Ausstellung auf Grund von Aufträgen eingeführt werden, die beim Ausstellungskommissariat ordnungsmässig eingetragen worden sind.

Vierter Wunsch.

Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass zur Ausstellung Gegenstände und Erzeugnisse, die fälschlich als Herkunftsbezeichnung den Namen eines Landes, einer örtlichkeit oder einer bestimmten Stadt tragen, nicht zugelassen und dass die Vertreter der beteiligten Länder ermächtigt werden, ihre Ausschliessung zu verlangen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll zeichnet.

unter-

Geschehen zu Paria am 22. November 1928.

(Folgen die Unterschriften.)

Zeichnungsprotokoll.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben sich heute versammelt, um die Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen zu unterzeichnen.

57

Die belgische Delegation lässt feststellen, dass diese Übereinkunft nicht gilt für Ausstellungen, für die schon auf diplomatischem Wege eine amtliche Einladung an die fremden Länder ergangen ist und insbesondere nicht für die Internationale Ausstellung Brüssel 1935.

Die Delegationen der Eegierungen des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Kanadas, Australiens, Neu-Seelands und des Irischen Freistaats erklären, dass sie der Ansicht sind, die Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen betreffe nicht die Ausstellungen, die von einem Mitglied des Britischen Weltreichs abgehalten werden und bei denen die Beteiligung auf die übrigen Mitglieder des Britischen Weltreichs beschränkt wird.

Bei Unterzeichnung der Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen legt die italienische Delegation Wert darauf, zu erläutern, dass sie ihre Unterschrift ad referendum und unter Vorbehalt der Mitteilungen gibt, die ihre Eegierung gegebenenfalls, besonders hinsichtlich der Tatsache machen wird, dass wissenschaftliche Ausstellungen in das Abkommen aufgenommen worden sind, die anlässlich internationaler Kongresse veranstaltet werden und über drei Wochen dauern.

Bei Unterzeichnung des Protokolls zur Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen erklärt die italienische Delegation, dass es ihr nicht möglich sei, sich dem vierten in diesem Protokoll enthaltenen Wunsche anzuschliessen, da Italien sich dem Madrider Abkommen betreffend die Unterdrückung der falschen Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891, revidiert in Washington am 2. Juni 1911, nicht angeschlossen habe.

Die japanische Delegation spricht den Wunsch aus, dass die diplomatische Einladung, die von dem Land ausgeht, das eine Fachausstellung veranstalten will, wegen der geographischen Lage Japans mindestens anderthalb Jahre vor Beginn der Ausstellung Japan übermittelt werde.

Die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklärt, dass ihre Eegierung sich hinsichtlieh der Anwendung der Vorschrift in Artikel 4 der Übereinkunft, die einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zwischen der Veranstaltung von zwei Fachausstellungen gleicher Art in demselben Land vorsieht, vorbehalte, jede der sechs Bepubliken, die Mitglieder der Union sind, gesondert zu berücksichtigen, nämlich Eussland, die Ukraine,
den Transkaukasischen Bund, Weiss-Eussland, Turkmenistan und Usbekistan.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Paris am 22. November 1928.

(Folgen die Unterschriften.)

>-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen. (Vom 25. Juli 1929.)

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1929

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31.07.1929

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33-57

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