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Kreisschreiben des

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Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Anwendung der Verordnung über die für Eintragungen ins Handelsregister zu erhebenden Gebühren.

(Vom 8. Januar 1929.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Verschiedenheiten in der Anwendung der Verordnung III VOM 8. Dezember 1917, betreffend die Abänderung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt ( G e b ü h r e n o r d n u n g ) geben uns Veranlassung, Sie zu ersuchen, Ihren Aufsichtsbehörden über das Handelsregister und den Registerführern nachstehende Instruktionen zu erteilen: .

I. Gemäss Art. l, Ziff. 3, soll für die Eintragung von Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften und Instituten auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen, deren Kommandit-, Aktien-, Stamm-, Garantie-, Betriebs- oder Reservekapital den Betrag von Fr. 100,000 übersteigt, auf dem diese Summe übersteigenden Betrag noch ein Zuschlag von 1/10 %o zur Grundtaxe von Fr. 50 erhoben werden. Diese Bestimmung ist vielfach unrichtig ausgelegt worden, indem bei Genossenschaften ohne Stammkapital, ein allfälliges Garantie-, Betriebs- oder Beservekapital für die Berechnung der Eintragsgebühr herangezogen wurde. Hieraus ergab sich.eine Bechtsungleichheit, weil bei den Aktiengesellschaften und den Genossenschaften mit Stammkapital ein Reserve oder Betriebskapital der Berechnung der Gebühr nie zugrunde gelegt wird. Ein Garantie-, Betriebs- oder Beservekapital kommt für die Berechnung der Gebühr nur bei Instituten in Betracht, die auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen betrieben werden und denen in vielen Fällen ein solches Kapital zugeschieden zu werden pflegt. Insbesondere soll bei Versicherungskassen auf Gegenseitigkeit das Deckungskapital nicht für die Berechnung der Gebühr herangezogen werden, II. Es-kommt nicht selten vor, dass" eine Kollektivgesellschaft iii eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird, indem entweder ein neuer Gesellschafter als Kommanditär beitritt oder ein bisheriger Kollektivgesellschafter in Zukunft nur noch als Kommanditär bis zum Betrage einer. bestimmten Vemögenseinlage haften will. Umgekehrt kann

Genossenschaften ohne Stammkapital.

Umwandlung .

einer Kollektiv-, gesellschaft in eine " . Kommanditgesellschaft und umgekehrt.

32 eine Kommanditgesellschaft in der Weise in eine Kollektivgesellschaft unigewandelt werden, dass der oder die Kommanditäre sich in Zukunft als unbeschränkt haftende Gesellschafter beteiligen. In einem solchen Falle würde es sich nicht rechtfertigen, die bisherige Gesellschaft zu löschen, eine neue einzutragen und hierfür die Löschungsgebühr von Fr. 25 sowie die Eintragungsgebühr von Fr. 50, also total Fr. 75 zu berechnen' Der Vorgang darf gebührentechnisch als Änderung der bisherigen Gesellschaft behandelt werden. Die Gebühr beträgt dann nur Fr. 25.

Änderungen, die nur eingetragene Personen betreffen.

IH. Bei Einzelfirinen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, in seltenen Fällen auch bei Kommanditaktiengesellschaften kommen Änderungen vor, welche nur die Person der Firmainhaber baw. Gesellschafter betreffen, nämlich den Namen, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit, den Wohnort, möglicherweise auch die berufliche Stellung derselben.

Solche Änderungen müssen eingetragen werden, weil das Begister keine unrichtigen Angaben enthalten darf. Die Gebührenordnung bestimmt aber nicht ausdrücklich, welche Gebühr in einem solchen Falle berechnet werden soll. Manche Begisterbureaux haben die gleiche Taxe berechnet wie für eine die Firma oder Gesellschaft selbst betreffende Änderung.

Es wurde also beispielsweise für die Eintragung des neuen Wohnorts eines Kollektivgesellschafters Fr. 25 berechnet. Diese Taxe steht offenbar nicht im richtigen Verhältnis zur Bedeutung der eingetragenen Tatsache.

Die Folge war vielfach, dass solche Änderungen überhaupt nicht angemeldet wurden und so gar nicht zur Kenntnis des Begisterführers gelangten, oder dass er sie der hohen Gebühr wegen unberücksichtigt liess; Das eidgenössische Amt für das. Handelsregister hat in solchen Fällen von sich aus die gleiche Gebühr angewendet wie für Änderungen, welche die Person von Vertretern juristischer Personen betreffen, also Fr. 5 (Art. l, Ziff..4, in Verbindung mit Art. 8, Ziff. l, des Tarifs). Dieser Ansatz ist der einzig gegebene; er wird zur Anwendung empfohlen.

KonkuTEwidermf.

IV. Einsseifirmen und Gesellschaften, gegen welche der Konkurs erkannt worden ist, müssen gemäss Art. 28, Ziff. l der Verordnung vom 6. Mai 1890 von Amtes wegen gelöscht, werden, sobald dem Begisterführer das Konkurserkenntnis amtlich mitgeteilt worden ist. Die Löschung findet gebührenfrei statt. Es herrscht aber Unklarheit darüber, wie es im Falle des K o n k u r s w i d e r r u f s zu halten sei. Gemäss dem durch die Anwendungs- und Einführungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch ergänzten Art. 176 des Sclmldbetreibungs- und Konkursgesetzes inuss auch der Konkurswiderruf dem Handelsregisterführer amtlich mitgeteilt werden. Gestützt auf diese Vorschrift hat kürzlich das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Erledigung einer Beschwerde entschieden, dass auch im Falle des Konkurswiderrufs die Wiedereintragung der gelöschten Einzelfirma oder Gesellschaft von Amtes wegen

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vorzunehmen sei. Eine Gebühr ist hierfür nicht zu beziehen, da es sich, richtig betrachtet, um die Aufhebung einer amtlichen Verfügung handelt.

V. Zu den « Änderungen» einer Einzelfirma oder Gesellschaft gehört auch die Sitzverlegung. Für die Eintragung der letztern ist also gemäss Art. 3, Ziff. l, des Tarifs nur die Hälfte der in Art. l vorgesehenen Gebühr zu entrichten. Findet die Sitaverlegung innerhalb des Begisterbezirks statt, so ist das augenscheinlich, und sie wurde auch stets so behandelt.

Wenn aber der neue Sitz in einem andern Registerbezirk liegt, muss die Firma im Eegister des frühern Sitzes gelöscht und in demjenigen des neuen Sitzes neu eingetragen werden. Da nun die Gebührenordnung diesen Fall nicht besonders regelt, wurde jeweilen für die Löschung am frühem Sitz die halbe Gebühr und für die Eintragung am neuen Sitz die volle Gebühr für eine Neueintragung berechnet.

Dieses Verfahren führt aber unter der Geltung der Verordnung III mit ihren hohen Gebührenansätzen zu offenbaren Unbilligkeiten, gegen die von privater Seite schon wiederholt Einspruch erhoben worden ist.

Denn es muss bei dieser Praxis für eine Sitzvorlegung mehr bezahlt werden als für die Gründung einer Firma, und die von Gesellschaften mit grossem Kapital für eine Sitzverlegung zu entrichtende Gebühr kann so insgesamt das vorgesehene Maximum ganz erheblich übersteigen.

Eine besondere Unbilligkeit der bestehenden Praxis ergibt sich aus der verschiedenartigen Organisation des Handelsregisters in den einzelnen Kantonen. Einzelne derselben haben nur ein einziges Handelsregister, andere haben für jeden Bezirk ein besonderes Eegister eingerichtet.

Infolgedessen muss derjenige Firmainhaber, welcher z. B. im Kanton Zürich oder Graubünden ein Geschäft betreibt, für die Sitzverlegung innerhalb des ganzen Kantons, für den nur ein Handelsregisterbureau besteht, nur die halbe Gebühr zahlen, während z. B. im Kanton Bern mit seinen 80 Eegisterbezirken die Sitzverlegung das Dreifache der Änderungsgebühr kostet, sobald der neue Sitz sich in einem andern Bezirk befindet, auch wenn die beiden Sitze so nahe beieinander liegen wie z. B. Nidau und Biel.

Die Unbilligkeit wird aber auch nicht kleiner, wenn zwischen beiden Sitzen eine Kantonsgrenze liegt. Sie ist nicht in den Vorschriften der Gebührenordnung begründet und soll nicht
aufrechterhalten werden, liege nun der neue Sitz im nämlichen oder in einem andern Kanton. Bei der Verlegung des Sitzes in einen andern Eegisterbezirk kommen die Arbeitsleistung für die Eintragungen und die Kosten der Publikationen allerdings denjenigen einer Löschung und einer Neueintragung gleich; dies darf aber nicht ausschlaggebend sein.

Tatsächlich liegt bei der Sitzverlegung einer Firma innerhalb der ganzen Schweiz nur eine Ä n d e r u n g , nicht aber der Untergang einer Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

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sitz"-

ver esnne< 1

34 Firma und die Entstehung einer neuen vor und es entspricht deshalb auch dem Sinn und Geist der geltenden Gebührenordnung, wenn für eine solche Änderung nur die Hälfte der für die Eintragung vorgesehenen Gebühr gefordert wird. Eine scheinbare Schwierigkeit, welche die Verordnimg III nicht gelöst hat, bietet nur die Verteilung der Gebühr, wenn der alte und der neue Sitz in verschiedenen Kegisterbezirken liegen und speziell, wenn die letztern verschiedenen Kantonen angehören. Soll die Gebühr nur dem einen der beiden Bezirke oder Kantone zufallen oder auf beide verteilt werden? Wir halten die Verteilung der Gebühr auf beide Registerbureaux für das Richtigste und ordnen deshalb an, dass in Zukunft für die Verlegung des Sitzes in einen andern Kanton oder einen andern Registerbezirk desselben Kantons vom Handelsregister des frühern Sitzes wie von demjenigen des neuen je die Hälfte der Änderungsgebühr zu beziehen ist. Voraussetzung ist hierbei, dass die Eintragung im Register des neuen Sitzes der Löschung in demjenigen des bisherigen Sitzes vorausgeht.

Die Zeichnungsberechtigten sind bei Berechnung der Gebühr konsequenterweise nicht zu berücksichtigen, da dies auch nicht geschieht, wenn die Sitzverlegung innerhalb des Registerbezirkes stattfindet; es sei denn, dass anlässlich der Sitzverlegung eine Änderung in der ^Vertretung eingetragen wird.

Vorstandsmit^liodev, 'Ver»* altungsrflte und AufBicbtsräte ohne UntorBohrift.

VI. a. Die Gebührenordnung bestimmt in Art.8, Ziff. 2: «Für die Eintragung sowie für die Löschung eines jeden nicht zeichnungsberechtigten Mitgliedes des Vorstandes einer Genossenschaft ist eine Gebühr von Fr. l zu bezahlen; ist jedoch ein solches Vorstandsmitglied weggefallen und wird an dessen Stelle ein neues eingetragen, so erfolgt die Löschung gebührenfrei.» Diese Vorschrift ist vielfach dahin ausgelegt worden, dass sie nicht nur bei eintretenden Änderungen, sondern auch bei der Neueintragung einer Genossenschaft Anwendung finden müsse, da ja in der Gebührenordnung vom 8. Dezember 1917 der frühere Grundsatz, wonach bei Neueintragungen von juristischen Personen die Mitglieder der Organe gebührenfrei eingetragen wurden, aufgegeben worden sei. Man berief: sich auch auf das zur Einführung der Gebührenordnung erlassene Kreisschreiben, welches diese Auffassung zu bestätigen scheint. Sie entspricht jedoch nicht der Absicht des Bundesrates, welche dadurch zum Ausdruck kommt, dass die in Frage stehende Vorschrift unter die Bestimmungen über Änderungen und Löschungen eingereiht ist, während unter Art. l, der die Eintragungen behandelt, eine entsprechende Bestimmung fehlt. Die Absicht war, die Genossenschaften, für welche in vielen Fällen die Taxe für die Eintragung samt den Gebühren für die Unterschriftsberechtigten eine erhebliche Belastung bedeutet, bei der Eintra-

35 gung der Gründung von der Bezahlung einer Gebühr für die niebt seiebnenden Vorstandsmitglieder zu befreien. In diesem Sinne ist die Vorschrift in Zukunft allgemein anzuwenden.

Ist mit Bezug auf ein eingetragenes Mitglied ohne Unterschrift eine Änderung eingetreten, welche nur die Person oder die Charge betrifft, wenn es sich also weder um das Ausscheiden noch um eine Änderung in der Vertretung handelt, so ist in analoger Anwendung von Art. 8, Ziff. l, Abs. l, nur die halbe Gebühr, also Fr. 0.50 «u berechnen.

6. Gemass Art. VI, Ziff. 8, und Art. X, Abs.2 3 des Bundesratsbeschlusses vom 8. Juli 1919 betreffend die Abänderung und Ergänzung des schweizerischen Obligationenrechts vom SO.März 1911 in bezug auf Aktiengesellschaften, Kommändital tiengesellscbaften und Genossenschaften, müssen neben den die Unterschrift führenden auch die nicht zeichnungaberechtigten Mitglieder der Verwaltung einer Aktiengesellschaft und die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Kommanditaktiengesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden. Diese nicht zeichnungsberechtigten Mitglieder der erwähnten Organe sind gleich zu behandeln wie die Vorstandsmitglieder ohne Unterschrift von Genossenschaften. Art. 8, Ziff. 2, des Tarifs ist also analog anzuwenden, VII. Unter der Herrschaft der frühern Gebührenordnung wurde bei Änderungen Änderungen bezüglich der Vertretung juristischer Personen und der Pro- b h'e^htlgten8* kuraerteilung die untergehende Zeichnungsbefugnis gemäss Art. 40 der Verordnung vom 6. Mai 1890 gebührenfrei gelöscht, sofern sie gleichzeitig durch eine neue ersetzt wurde. Das gleiche Verfahren ist auch beobachtet worden, wenn in der Art der Vertretung bei ein und derselben Person eine Änderung eintrat (wenn sie also z. B. an Stelle der frühern Einzelunterschrift Kollektivunterschrift erhielt). Für die Taxierung sonstiger Änderungen in der Person des Unterschriftsberechtigten (z. B.

Änderung der Staatsangehörigkeit und des Wohnortes) war eine sachgemässe Anwendung des Tarifs sozusagen unmöglich.

Die geltende Gebührenordnung, welche die Gebührenfreiheit für Löschungen, die mit einer entsprechenden Neueintragung verbunden sind, aufgehoben hat, gestattet nun statt dessen, die für Änderungen vorgesehene halbe Taxe (Art. 8, Ziff. 1) auch auf die Unterschriftsberechtigten anzuwenden. Demgeinäss sollen künftig
Änderungen in der Art der Zeichnung oder in den persönlichen Verhältnissen von Mitgliedern einer Verwaltung einerseits (Verwaltungsräte, Präsidenten, Vizepräsidenten, Delegierte des Verwaltungsrates, Vorstandsmitglieder) und von andern Zeichnungsberechtigten einer Firma anderseits (Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen)'gemäss Art. 8, Ziff. l, der geltenden Gebührenordnung bloss mit Fr. 5 taxiert werden. Die Be'-.

Stimmungen des Art, 2 finden gegebenenfalls auch hier Anwendung; Die gleiche Gebühr ist zu berechnen, wenn ein Übertritt aus der ersten in die zweite Kategorie stattfindet oder umgekehrt, wenn also

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z. B. ein Direktor als zeichnendes Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wird oder wenn ein Delegierter des Verwaltungsrates aus diesem Organ ausscheidet, aber weiterhin an der Leitung des Unternehmens als Direktor teilnimmt.

Zu dieser Gebühr kann aber nicht in Anwendung von Art. 3, Ziff. 2, des Tarifs noch ein Zuschlag von Fr. l hinzukommen.

Liquidation.

VIII. Etwas anders verhält es sich bei den mit der Liquidation beauftragte!) Mitgliedern der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, Kommanditäkticngesellschaft oder Genossenschaft und bei den unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft. Nach der allgemeinen Eegel erfolgt die Liquidation durch die Verwaltung bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter. Bei dénAktien-, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften hat die Generalversammlung anlässlich der Auflösung darüber zu beschliessen, ob die Liquidation durch die Verwaltung zu geschehen habe, wie es z. B. Art. 666 OE für die Aktiengesellschaft als Eegel vorsieht, oder ob besondere Liquidatoren bestellt werden sollen. Personengesellschaften haben sich schlüssig zu machen, ob die Liquidation durch die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter (Art. 580 und 611), oder durch besondere Liquidatoren zu geschehen habe.

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Behält eine in Liquidation tretende Gesellschaft die bisherigen Vertreter bei, werden also an deren Stello keine andern Personen zu Liquidatoren gewählt, so haben wir es nur mit einer die Gesellschaft betreffenden «Änderung» zu tun, und diese allein soll taxiert werden; da die Vertretung nicht ändert, so ist für die bisher zeichnungsberechtigten Personen, welche die Unterschrift auch für die in Liquidation befindliche Gesellschaft führen, keine Gebühr zu beziehen.

Fallen infolge der Bestellung von Liquidatoren bisherige Zeichnungsbefugnisse dahin, so ist für ihre Löschung, die unbeschränkt haftenden Mitglieder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften ausgenommen, eine Gebühr von je Fr. 5 zu berechnen, da die Voraussetzung für eine Löschung der Vollmacht von Amtes wegen nicht vorliegt.

ZweigIX. a. Der allgemeine Grundsatz des Art. 2, Abs. l, der Gebühren"rTn'deTM^"' Ordnung, wonach für Eintragungen, welche Zweigniederlasnnd sungen b e t r e f f e n , je die Hälfte der für die Eintragung der Löschungen. jj a u pt n i e derlassung vorgesehenen Gebühr zu entrichten ist, gilt trotz der Bestimmung von Abs. 4 dieses Artikels auch für die Eintragung von Änderungen oder Löschungen, welche Zweigniederlassungen betreffen, gleichviel, ob dieselben von entsprechenden Eintragungen im Register des Hauptsitaes abhängig sind oder nicht. Denn es würde dem an die Spitze des Artikels gestellten Grundsatz und der Vorschrift von Art. 8, Ziff. l, widersprechen, wenn für die Änderung oder Löschung einer Filiale gleich viel verlangt würde, wie für einen entsprechenden

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Eintrag im Register der Hauptniederlassung oder gleich viel, wie für die Eintragung einer neu errichteten Filiale.

Die Bestimmung des Absatzes 4 von Art. 2, wonach die ganze Gebühr berechnet werden soll, wenn die auf eine Zweigniederlassung bezügliche Eintragung nicht von einer entsprechenden Eintragung im Register des Hauptsitzes abhängig ist, hatte eigentlich nur Fälle, wie die Erteilung von auf die Zweigniederlassung beschränkten Prokuravollinachten im Auge und soll auch nur auf solche angewendet werden. Die Hauptgebühr für Eintragung einer nur die Zweigniederlassung betreffenden Änderung oder Löschung soll also nie mehr als die Hälfte derjenigen Gebühr betragen, welche für die entsprechende Eintragung bezüglich der H a u p t n i e d e r l a s s u n g bezogen werden müsste, ì>. Besitzt eine Firma mehr als eine Zweigniederlassung und &· Mehrfache muss eine am Hauptsitz vorgenommene Eintragung auch an den Sitzen niederiassungen.

der Filialen angemeldet werden, so reduziert sich gemäss Art. 2, Abs. 2, die Gebühr für die Zweigniederlassungen auf ein Viertel der für die Hauptniederlassung vorgesehenen Gebühr. Diese Bestimmung kann sich ihrem Sinne nach n ich t auf die Errichtung der Zweigniederlassung beziehen; sie hat vielmehr zur Voraussetzung, dass die verschiedenen Filialen bereits eingetragen sind und will nur dann die vorgesehene Ermässigung eintreten lassen, wenn die Änderung der im Register des Hauptsitzes eingetragenen Tatsachen (z. B. die Statutenänderungen, die Eintragung eines neuen Prokuristen) auch an den Sitzen der Filiale, gemäss Art. 861 OB angemeldet werden müssen.

Die Gebühr für die Eintragung der Errichtung einer Filiale ist somit auch dann gemäss Art. 2, Abs. l (Hälfte der für die Hauptniederlassung, vorgesehenen Gebühr) zu berechnen, wenn mehrere Filialen vorhanden sind.

Indem wir Ihnen die nötige Anzahl Exemplare dieses Kreisschreibens zur Verfügung stellen, ersuchen wir Sie, die vorstehenden Erörterungen den Handelsregisterbehörden zur Nachachtung zur Kenntnis bringen , zu wollen.

Gleichzeitig benutzen wir auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

Bern, den 8. Januar 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Anwendung der Verordnung über die für Eintragungen ins Handelsregister zu erhebenden Gebühren (Vom 8. Januar 1929.)

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09.01.1929

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