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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 8. Juli 1951 über die Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung (Vom I.Mai 1951)

Getreue, liebo Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über das Volksbegehren für die Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung auf Sonntag, den 8. Juli 1951, und, wo nötig, auf den Vortag, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsero. Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sieh gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, AS 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, AS n. F. 11, 60, und 30. März 1900, AS n. F. 18,119, sowie vom 27. Januar 1892, AS n. F. 12, 885, und vom 17. Juni 1874, AS n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809, Bd. II, 137, vom 4. Oktober 1937, Bundesblatt 1937, Bd. III, 153, und vom 18. November 1938, Bundesblatt 1938, Bd. II, 771).

Insbesondere ermahnen wir Sie, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dein Abstimmungstage an die -Stimmberechtigten vorteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden.

Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die 'Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Ihnen dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

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Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Stimm Eingelangte Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

Besteuerung In Ausser Betracht Betracht der öffentfallende Stimmzettel fallende lichen UnterStimm- nehmungen zettel ungültige leere Ja Nein

" Abslutes Mehr:

Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzettel zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzleien beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den I.Mai 1951.

Im -Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ed. von Steiger 141

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 8. Juli 1951 über die Heranziehung der öffentlichen Unternehmungen zu einem Beitrag an die Kosten der Landesverteidigung (Vom 1. Mai 1951)

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04.05.1951

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