115 Ablauf der Referendumsfrist:

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9. Januar 1930.

Bundesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund.

(Tom 5. Oktober 1929.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1929, beschliesst :

Art. 1.

Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund erfährt folgende Abänderungen: Art. l, Art. o, Abs. 3, Ziff. 4, und Art. 6, Abs. l, werden durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt.

Art. 3, Abs. 2, wird ergänzt wie folgt.

Art. 12 wird durch einen Abs. 2bts ergänzt.

Neu eingefügt wird Art. 191"6.

Art. 20 wird durch einen Absatz 2 ergänzt.

Art. 1. Der Bund wird zur Förderung der Landwirtschaft nach Massgabe der folgenden Gesetzesbestimmungen beitragen und insbesondere die von den Kantonen oder landwirtschaftlichen Vereinen zum gleichen Zwecke ins Leben gerufenen Einrichtungen und Massnahmen unterstützen. Dabei wird er besonders die Bedürfnisse der Berggegenden und die Notlage kleinbäuerlicher Betriebe im allgemeinen berücksichtigen.

Art. 3, Abs. 2 : Unter Bedingungen, die der Bundesrat aufstellen wird, erhalten auch solche Kantone Unterstützungen, die landwirtschaftliche Fortbildungsschulen führ en und Lehrer für solche ausbilden, die landwirtschaftliche Wanderlehrer anstellen oder Wandervorträge und Spezialkurse abhalten, Käserei-, Stall- und Alpinspektionen oder anderweitige die Landwirtschaft fördernde Untersuchungen vornehmen lassen.

uà Art. 5, Abs. 3, Ziff. 4: 4. Die Auszahlung der eidgenössischen Beiprämien für Zuchtstiere erfolgt erst nach Ablauf der vom Bundesrat festgesetzten Haltefrist, insofern der Nachweis geleistet ist, dass sie während dieser Zeit im.

Lande zur Zucht verwendet worden sind.

Die Haltefrist wird vom Bundesrat unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse und Bedürfnisse der Zuchtgebiete festgesetzt. In Kantonen, die für die Auszahlung der kantonalen Prämien eine längere Haltefrist vorschreiben, gilt diese in der Eegel auch für die Ausrichtung der eidgenössischen Beiprämien.

Unter besondern Umständen (Unfall, Krankheit, Notschlachtung), die ohne Verschulden des Eigentümers eingetreten sind, können die eidgenössischen Beiprämien ganz oder teilweise ausbezahlt werden, auch wenn die prämiierten Stiere vor Ablauf der vorgeschriebenen Haltefrist der Zucht entzogen werden und sofern der entsprechende kantonale Prämienbetrag zur Auszahlung gelangt.

Die Bedingungen, welche der Bund an die Ausrichtung seiner Beiträge noch weiter stellen wird, werden vorn. Bundesrat bestimmt.

Art. 6, Abs. 1: Mindestens je von fünf zu fünf Jahren soll eine allgemeine und umfassende schweizerische Viehzählung stattfinden. In den andern Jahren können nach Massgabe der Bedürfnisse vereinfachte Viehzählungen angeordnet werden.

Art. 12, Abs. 2bis : Der Bund unterstützt die Erneuerung der Weinberge mit reblauswiderstandsfähigen Eeben. Der Bundesbeitrag wird in der Höhe der kantonalen Leistung ausgerichtet, soll jedoch in der Begel 20 Bappen für jeden Eebstock bzw. 25 Eappen für den ms erneuerter Eeben nicht übersteigen.

Art. 19bia: Der Bund wird nach Bedürfnis weitere, in diesem Gesetz nicht besonders genannte landwirtschaftliche Betriebszweige oder den allgemeinen Bedürfnissen der Landwirtschaft dienende Unternehmungen und volkswirtschaftlich wertvolle Arbeiten unterstützen. Dabei soll den Verhältnissen der Gebirgsbevölkerung besonders Eechnung getragen werden.

Ebenso wird der Bund weitere Hassnahmen der Kantone zugunsten der Landwirtschaft fördern, und er kann ihnen zu diesem Zwecke Beiträge verabfolgen.

Die eidgenössischen E-äte beschliessen über diese Unterstützungen von Fall zu Eall nach Anhörung des Bundesrates, in der -Eegel bei der Beratung der jährlichen Voranschläge.. , Art. 20, Absatz 2 : In ausserordentlichen
Fällen kann, wenn die finanzielle Lage der Kantone dies rechtfertigt, von den Bestimmungen in Art. 2, lit. &, Art. 5, Ziff. 2, Art. 12, Abs. 2, Art. 13, Abs. 4, dieses Gesetzes, wonach der Bundesbeitrag von gleich hohen kantonalen Leistungen abhängig ist, abgewichen werden.

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Art. 2.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt den Beginn seiner Wirksamkeit fest. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der Bundesbeschluss vom 27. September 1920 betreffend Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der Erneuerung der durch die Eeblaus zerstörten und gefährdeten Weinberge aufgehoben.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 4. Oktober 1929.

Der Präsident: Walther.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 5. Oktober 1929.

Der Präsident: Wettstein.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 5. Oktober 1929.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 1929.

Ablauf der Referendumsfrist : 7. Januar 1930.

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Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1893 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund. (Vom 5. Oktober 1929.)

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1929

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09.10.1929

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115-117

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