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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 20. September 1929 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei abgeschlossenen Yertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren.

(Vom 26. November 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Obwohl die Tschechoslowakische Bepublik als erste unsere allgemeinen Eröffnungen im Hinblick auf den Abschluss von Schiedsverträgen von umfassender Wirkung im Jahre 1922 günstig aufgenommen hatte, erlitten doch die Verhandlungen zwischen Prag und Bern einige Unterbrechungen und konnten erst dieses Jahr zum Abschlüsse gebracht werden. Mehrere Abkommensentwürfe wurden nacheinander geprüft. Ein Entwurf zu einem Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsvertrag erlangte schliesslich die Billigung beider Begierungen, und während der X. Völkerbundsversammlung unterzeichnete Herr Motta, Vorsteher des Politischen Departements, mit Herrn Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Tschechoslowakei, die Übereinkunft, deren Wortlaut in der Beilage wiedergegeben wird.

Der nun abgeschlossene Vertrag, dem die Unterscheidung zwischen Streitigkeiten rechtlicher und solchen nicht rechtlicher Art zugrunde liegt (Art. l und 17) kommt unserem Vertrage mit Portugal sehr nahe. Man kann ihn seinem Aufbau Jiach in folgende drei- Punkte zusammenfassen: 1. Die Streitigkeiten rechtlicher Art werden auf Begehren einer Partei einem Vergleichsverfahren unterworfen (Art. 3). Die vorgängige Durchführung des Vergleichsverfahrens ist also obligatorisch; sie ist aber insofern fakultativ, als es nicht zum Vergleichsverfahren kommt, wenn keine Partei dessen Einleitung fordert.

2. Wird das Vergleichsverfahren von keiner Partei verlangt oder versagt das ordnungsgemäss anbegehrte Verfahren, so wird die Streitigkeit rechtlicher

355 Art vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof gebracht (Art. 16. Abs. 1) ; die Parteien können aber auch vereinbaren, sie einem Schiedsverfahren zu unterwerfen (Art. 16, Abs. 3). Der Haager Gerichtshof wird durch eine Schiedsordnung angerufen; kommt indessen eine Einigung über die Schiedsordnung nicht zustande, so ist jede Partei befugt, nach vorheriger einmonatiger Ankündigung den Streitfall durch blosses Begehren vor den Gerichtshof zu tragen (Art. 16, Abs. 2).

3. Die Streitigkeiten nicht rechtlicher Art sind notwendig Gegenstand eines Vergleichsversuchs (Art. 17); versagt er, so werden sie einem von den Parteien zu bildenden Schiedsgericht unterbreitet (Art. 18, Abs. 1); die Parteien behalten sich jedoch vor, die Streitigkeit im gemeinsamen Einverständnis vor den internationalen Gerichtshof zu tragen, der in diesem Fall ex aequo et bono zu urteilen hat (Art. 18, Abs. 2). Auch das Schiedsverfahren setzt eine Schiedsordnung voraus. Diese wird von den Parteien festgesetzt; kommt sie aber binnen drei Monaten nicht zustande, «so ist dafür» bestimmt Art. 19, Abs. 2, «zwangsläufig das Verfahren einzuschlagen, das im IV. Titel des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen ist » *).

Das Vergleichsverfahren wird einer ständigen, fünfgliedrigen Kommission übertragen, die auf die gleiche Weise gebildet wird wie die entsprechenden Kommissionen nach den von der Schweiz bisher abgeschlossenen Verträgen.

Die eigentlichen Verfahrensvorschriften stimmen im grossen und ganzen ebenfalls mit denen überein, die in (den früheren Verträgen im allgemeinen festgesetzt worden sind. Die Frage der vorsorglichen Massnahmen insbesondere ist gleich geordnet worden wie in unserem Vertrage mit Luxemburg **).

Was das Schiedsgericht anbetrifft, so verweist der Vertrag nicht einfach nur auf das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; er bestimmt dessen Zusammensetzung selber, indem er im Artikel 18 festsetzt, dass es nach den gleichen Grundsätzen zu bestellen sei wie die Vergleichskommission (fünf Mitglieder, je eines durch die Parteien, die übrigen gemeinsam zu bezeichnen).

Der Vertrag enthält einen Vorbehalt über die Anwendbarkeit; es ist der einzige, den er auf weist. Artikel 22 setzt nämlich fest, dass die Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind,
welche zeitlich vor dem Inkrafttreten des Vertrages liegen und die der Vergangenheit angehören, nicht unter die Herrschaft seiner Bestimmungen fallen. Wir hätten es vorgezogen, diesen Vorbehalt fallen zu lassen, aber die Tschechoslowakische Begierung hatte ihn zur unerlässlichen Bedingung gemacht. Es wäre schwer gewesen, darin ein Hindernis für den Abschluss des Vertrages zu sehen, da ja andere *) Die Schiedsordnung würde alsdann auf Grund yon Artikel 53 des Haager Abkommens von einem fünfgliedrigen Ausschusse festgesetzt, der in gleicher Weise bestellt würde wie das Schiedsgericht (je zwei Ton jeder der beiden Regierungen bezeichnete Mitglieder ; Bezeichnung des fünften, des Vorsitzenden, in der Regel durch die vier andern Mitglieder des Ausschusses).

*4) Vgl. die Bemerkungen hierüber in der Botschaft zu diesem Vertrage. '

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Verträge, · beispielsweise die unsrigen mit Deutschland, Ungarn und Belgien, einen analogen Vorbehalt kennen. Die Hauptsache ist aber, einen Kechtstitel zu haben, der es ermöglicht, alle Schwierigkeiten zu beseitigen, die in Zukunft zwischen beiden Ländern sich etwa erheben sollten.

« Der Vertrag gilt für zehn Jahre und wird, ausser wenn er sechs Monate vor dem Fristablauf gekündigt werden sollte, jeweilen von zehn zu zehn Jahren weiter laufen (Art. 24).

t Besonders hervorgehoben zu werden verdient, dass alle Streitigkeiten über seine Auslegung und Anwendung durch blosses Begehren vor den internationalen Gerichtshof gebracht werden können (Art. 23).

Das System der Streiterledigung, das dem Vertrage zugrunde liegt, ist rechtlich betrachtet eine Weiterbildung desjenigen, auf dem die vertraglichen Abmachungen beruhen, welche uns mit Staaten wie Österreich, Schweden, Dänemark, Norwegen und den Niederlanden verbinden, und das von den Schiedsverträgen von Locamo angenommen worden ist. Es sichert die endgültige Beilegung gleichviel welcher Streitigkeit, sei sie rechtlicher Art oder nicht, während die oben genannten Verträge keine Gewähr bieten für die Erledigung der nicht rechtlichen Streitigkeiten, für die nur das Vergleichsverfahren zwingend ist. Der Vertrag mit der Tschechoslowakei schliesst sich somit, was die Allseitigkeit der Wirkungen betrifft, unsern Verträgen mit Italien, Polen, Griechenland, Eumänien, Spanien, Belgien, Kolumbien, Finnland und Portugal an. Was ihn in dieser Beziehung charakterisiert, ist der Grundsatz des obligatorischen Schiedsverfahrens für Streitigkeiten nicht rechtlicher Natur, verbunden mit der gerichtlichen Erledigung der Streitigkeiten rechtlicher Art. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Streitigkeiten hat übrigens nur technischen Charakter; praktisch kommt ihr keine grosse Bedeutung zu, weil jeder Streitfall, der die diplomatischen Verhandlungen und die Vergleichsbestrebungen überdauert, sicher vor den Schranken des Gerichtshofes oder des Schiedsgerichts seinen Abschluss findet.

Eine andere Eigenart des Vertrages könnte man etwa auch in der ausserordentlich vielgestaltigen Anwendbarkeit sehen, deren er fähig ist. Die Streitfälle rechtlicher Art können vor die Vergleichskommission gebracht werden; scheint dieses Verfahren aber von vornherein zu einem
Misserfolg verurteilt zu sein, so steht es den Parteien frei, davon abzusehen und gleich ohne weiteres einen endgültigen Gerichtsentscheid oder Schiedsspruch herbeizuführen. Die Streitigkeiten der genannten Gattung fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit des internationalen Gerichtshofs ; sind aber die Parteien einig, von dieser Eegel eine Ausnahme zu machen, so können sie den Streitfall schiedsgerichtlich austragen. Was die Streitigkeiten anbelangt, die nicht vorwiegend rechtlicher Natur sind, so muss ausnahmslos der Versuch gemacht werden, sie durch Vergleich zu schlichten; erweisen sie sich aber jeglicher gütlichen Verständigung unzugänglich, so werden sie einem Schiedsgerichte vorgelegt, wiederum untei Vorbehalt einer gemeinsamen Entschliessung der Parteien, den Haager Gerichtshof damit zu befassen. Unsere Verträge mit Belgien, Portugal und Luxemburg

357 z. B. böten zweifellos gleichwertige Auskunftsmittel; sie sehen indessen nicht ausdrücklich vor, dass es möglieh sein solle, im gemeinsamen Einverständnis einen Streitfall rechtlicher Art der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes zu entziehen, um ihn auf das Geleise der schiedsgerichtlichen Austragung zu schieben.

Die Übereinkunft wird eine Lücke im Netz unserer Schiedsverträge ausfüllen, schafft sie doch zwischen der Schweiz und einem Lande, das sich von Anbeginn als eifriger Anhänger des Grundsatzes der Schiedsgerichtsbarkeit bekannt hat, Bindungen, die bis dahin keineswegs bestanden, wenn nicht in der zu wenig positiven Form der Verpflichtungen aus Artikel 13 des Völkerbundsvertrages. Dieses Freundschaftspfand, das auszutauschen beide Länder im Begriffe sind, eröffnet die besten Aussichten für die Entwicklung der ausgezeichneten Beziehungen, die bereits zu unterhalten sie sich glücklich schätzen.

Wir beantragen Ihnen, den Vertrag gutzuheissen und zu diesem Zwecke den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss anzunehmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. November 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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(Entwurf.)

ßimdesbescliluss über

die Genehmigung des am 20. September 1929 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei abgeschlossenen Vertrages zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichtsund Schiedsverfahren.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 26. November 1929, beschliesst:

Art. 1.

Der am 20. September 1929 zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei abgeschlossene Vertrag zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

359 Übersetzung.

Yertrag zwischen

der Schweiz und der Tschechoslowakei zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs-, Gerichts- und Schiedsverfahren.

Der Schweizerische Bundesrat

und Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, vom Wunsche geleitet, die zwischen beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens beizutragen, indem sie in ihren gegenseitigen Beziehungen die im Völkerbundsvertrage, besonders im Artikel XIII, niedergelegten Grundsätze möglichst weitgehend zur Anwendung bringen, sind, gestutzt auf Artikel XXI des Volkerbundsvertrages, übereingekommen, einen allgemeinen Vergleichs-, Gerichts- und jächiedsvertrag abzuschliessen und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Giuseppe Motta, Vorsteher des eidgenössischen Politischen Departements, Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik: Herrn Eduard Benes, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel 1.

Alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, bei denen die vertragschliessenden Teile einander über ein Eecht widersprechen und die nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Mittel haben geschlichtet werden können, sollen in der hiernach vorgesehenen "Weise, sei es dem Ständigen Internationalen Gerichtshof, sei es einem Schiedsgerichte, zur Entscheidung unterbreitet werden.

360 Es besteht Einverständnis darüber, dass die vorerwähnten Streitigkeiten namentlich solche umfassen, die Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs erwähnt.

Artikel 2.

Fällt nach der Landesgesetzgebung einer der Parteien die Streitigkeit ihrem Gegenstande nach in die Zuständigkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Partei, so wird sie den in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen, wenn die zuständige Behörde in angemessener Frist endgültig entschieden hat.

Die Partei, die in diesem Falle die in der gegenwärtigen Übereinkunft vorgesehenen Verfahren einschlagen will, hat ihre Absicht innerhalb eines Jahres von der oben erwähnten Entscheidung an der andern Partei zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 3.

Vorgängig jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder vorgängig jedem Schiedsverfahren ist die Streitigkeit auf Verlangen der einen oder andern Partei zur Anbahnung eines Vergleichs einer ständigen Kommission, der sogenannten «ständigen Vergleichskommission» zu unterbreiten.

Artikel 4.

Die ständige Vergleichskommission wird aus fünf Mitgliedern bestehen und wird wie folgt gebildet werden: Die vertragschliessenden Teile ernennen jeder für sich nach freier Wahl einen Kommissar und bezeichnen im gemeinsamen Einverständnis die drei übrigen, worunter den Kommissionsvorsitzenden.

Diese drei Kommissare sollen nicht Angehörige der Parteien sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen. Alle drei müssen verschiedenen Staaten angehören.

Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt ; ihr Auftrag kann erneuert werden. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung und jedenfalls bis zum Abschluss ihrer zur Zeit des Ablaufs ihres Auftrags schwebenden Arbeiten im Amte.

Sitze, die durch Ableben, Eücktritt oder sonstige Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung festgesetzten Verfahren wieder zu besetzen.

Im Falle, dass eines der gemeinsam bezeichneten Mitglieder der Vergleichskommission zeitweise durch Krankheit oder irgendwelchen andern Umstand verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, werden sich die Parteien verständigen, um einen Stellvertreter zu bezeichnen, der vorübergehend dessen Platz einnehmen wird- Wenn die Ernennung dieses Stellvertreters nicht binnen drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden des Sitzes erfolgt, so wird gemägs Artikel 5 dieses Vertrages verfahren.

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Artikel 5.

Die Vergleichskommission ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu bilden.

Hat die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissare in der genannten Frist oder, im Fall einer Ersatzwahl, innerhalb dreier Monate nach dem Freiwerden des Sitzes nicht stattgefunden, so erfolgen die Wahlen gemäss dem Artikel 45 des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

Artikel 6.

Die Anrufung der Vergleichskommission erfolgt im Wege eines Begehrens, das von den beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis oder, beim Fehlen eines solchen, von der einen oder andern Partei an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird.

Das Begehren enthält nach einer kurzen Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission, alle Massnahmen zu ergreifen, die zu einem Vergleiche zu führen geeignet sind.

Geht das Begehren nur von einer Partei aus, so hat diese es unverzüglich der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 7.

Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit der Mitteilung eines Vergleichsbegehrens an die Vergleicbskommission kann jede Partei ihren Kommissar durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit, welche Gegenstand der Streitigkeit ist, besondere Sachkunde besitzt. Die Partei, die von diesem Eechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der andern Partei mit; dieser steht es alsdann frei, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen vom Zeitpunkt an, wo ihr die Mitteilung zugegangen ist, ein Gleiches zu tun.

Jede Partei behält sich vor, unverzüglich einen Stellvertreter zu ernennen zur zeitweiligen Ersetzung des von ihr bezeichneten ständigen Mitgliedes, wenn es wegen Krankheit oder aus irgendwelchen andern Gründen vorübergehend verhindert sein sollte, an den Kommissionsarbeiten teilzunehmen.

Artikel 8.

Der Vergleichskommission liegt ob, die streitigen Fragen aufzuhellen, zu diesem Zwecke durch Untersuchung oder auf andere Weise alle nützlichen Auskünfte zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist setzen, um sich darüber zu erklären.

Beim Abschluss ihrer Arbeiten errichtet die Kommission ein Protokoll, das je nach den Umständen- feststellt, dass sich die Parteien verständigt

362 haben und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, dass die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleichs bewogen werden konnten.

Die Arbeiten der Kommission müssen innerhalb eines Zeitraumes von Sechs Monaten, nachdem die Kommission in einer Streitigkeit angerufen worden ist, abgeschlossen sein, es sei denn, dass die Parteien darüber eine anderweitige Vereinbarung träfen.

Artikel 9.

Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien setzt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das in allen Fällen kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchungen hat sich die Kommission an die Bestimmungen des dritten Titels (internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu halten, es sei denn, dass sie hierüber einstimmig anders beschliesse.

Artikel 10, Die Vergleichskommission tritt unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung zwischen den Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

Artikel 11.

Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission mit Zustimmung der Parteien dies beschliesst.

Artikel 12.

Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich ausserdem der Mitarbeit von Beiräten und Sachverständigen bedienen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.

Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen beider Parteien sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Eegierung vorzuladen sie für zweekmässig erachtet, mündliehe Auskünfte zu verlangen.

Artikel 13.

Unter Vorbehalt von Artikel 9 dieses Vertrages trifft die Vergleichskommission ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.

Beschlüsse, die die Streitigkeit als solche betreffen, kann die Kommission nur fassen, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäss geladen worden sind und der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

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Artikel 14.

Die Parteien verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zukommen zu lassen, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und gemäss ihrer Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine vorzunehmen.

Artikel 15.

Wahrend der Dauer der Arbeiten der Kommission erhält jeder Kommissar eine Entschädigung, deren Höhe zwischen den vertragschliessenden Teilen zu vereinbaren ist.

Jede Partei übernimmt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der gemeinsamen Kosten der Kommission.

Artikel 16.

Kommt vor der Vergleichskommission ein Vergleich nicht zustande, so wird die Streitigkeit durch eine Schiedsordnung dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe gemäss den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.

Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die Schiedsordnung nicht zustande, so ist die eine wie die andere von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitigkeit im Wege des Begehrens unmittelbar vor den Gerichtshof zu bringen.

Es bleibt indessen den Parteien jederzeit unbenommen, zu vereinbaren, dass die Streitigkeit gemäss den Bedingungen und Verfahrensvorschriften, die im Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen sind, einem Schiedsgerichte vorgelegt werden soll.

Artikel 17.

Alle nicht unter Artikel l fallenden Streitigkeiten, die zwischen den vertragschliessenden Teilen entstehen und nicht in angemessener Frist durch die gewöhnlichen diplomatischen Mittel geschlichtet werden können, sind der ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten. In diesem Falle wird gemäss den Artikeln 6 bis 15 dieses Vertrages verfahren.

Artikel 18.

Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande, so ist die Streitigkeit auf Begehren einer der Parteien einem Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, das mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien aus fünf Mitgliedern besteht, die für jeden Einzelfall nach dem in den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrages betreffend die Vergleichskommission_ vorgesehenen Verfahren .ernannt werden.

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Die Parteien behalten sich indessen vor, die Streitigkeit im gemeinsamen Einverständnis dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe zu unterbreiten, der ex aequo et bono entscheiden wird.

Artikel 19.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, wenn zwischen ihnen zum Schiedsgerichtsverfahren gegriffen werden muss, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, nachdem eine der Parteien der andern ein Begehren um schiedsgerichtliche Austragung der Streitigkeit mitgeteilt hat, eine besondere Schiedsordnung betreffend den Streitgegenstand sowie die Einzelheiten des Verfahrens abzuschliessen.

Kann diese Schiedsordnung innerhalb der oben vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen werden, so ist dafür zwangsläufig das Verfahren einzuschlagen, das im vierten Titel des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen ist.

Im Falle, dass die Streitigkeit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden sollte, wird entsprechend den Bestimmungen des Gerichtshof Statuts verfahren.

Artikel 20.

Die Parteien verpflichten sich, solange ein gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages eröffnetes Verfahren währt, sich jeglicher Massnahme zu enthalten, die eine nachteilige Eückwirkung, sei es auf die Ausführung des Gerichtsentscheids oder des Schiedsspruchs, sei es auf die von der ständigen Vergleichskommission vorgeschlagene Eegelung, haben könnte, und überhaupt keine Handlung irgendwelcher Art vorzunehmen, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.

In allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird der Gerichtshof oder das im gemeinsamen Einverständnis gebildete Schiedsgericht so schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Massnahmen zu treffen sind. Die Parteien verpflichten sich, sich den also bezeichneten vorläufigen Massnahmen zu unterziehen.

Ist in einem Streitfalle die Vergleichskommission angerufen worden, so kann sie den Parteien die ihr zweckdienlich scheinenden vorläufigen Massnahmen empfehlen.

Artikel 21.

Sollte der Gerichtsentscheid oder der Schiedsspruch erklären, dass eine von einer Gerichts- oder irgendeiner andern Behörde einer der streitenden Parteien getroffene Entscheidung oder
Verfügung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht im Widerspruch steht, und können nach dem Verfassungsreehte dieser Partei die Folgen dieser Entscheidung oder dieser Verfügung durch Verwaltungsmassnahmen nicht oder nur unvollkommen beseitigt

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werden, so kommen die Parteien für diesen Fall überein, dass durch den Gerichtsentscheid oder den Schiedsspruch der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen ist.

Artikel 22.

Die Bestimmungen dieses Vertrags finden keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich vor seinem Inkrafttreten liegen, und die der Vergangenheit angehören.

Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den vertragschliessenden Teilen bestehende Übereinkünfte ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte erledigt.

Artikel 23.

Alle Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages werden im Wege eines einfachen Begehrens dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

Artikel 24.

Dieser Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind in Bern auszutauschen.

Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren vom Austausche der Ratifikationsurkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor dem Ablaufe dieser Rrist gekündigt, so bleibt er für einen weitern Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und so fort.

Ist beim Ablaufe dieses Vertrags ein Vergleichs- oder Gerichtsverfahren hängig, so nimmt es seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen dieses Ver,trags oder jeder andern Übereinkunft. durch die die Parteien etwa vereinbart haben sollten, ihn zu ersetzen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in Genf, in doppelter Urschrift, am zwanzigsten September eintausendneunhundertneunundzwanzig.

(gez.) Motta.

(gez.) Benes.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. III.

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1929

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48

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2519

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1929

Date Data Seite

354-365

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