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Botschaft des

Bandesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erteilung einer einheitlichen Konzession an die Tavannes-TramelanBreuleux-Noirmont-Balm.

(Vom 25. Januar 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

I.

Die Eisenbahngesellschaft Tramelan-Tavannes und die Tramelan-BreuJeux-Noirmont-Bahn, beide mit Sitz in Tramelan-dessus, haben in ihren Generalversammlungen vom 25. Juni 1927 die Fusion der beiden Gesellschaften beschlossen. Die Durchführung dieser Massnahme ist in der Weise erfolgt, dass die Bahngesellschaft Tramelan-Breuleux-Noirmont unter Änderung ihrer Firma in «Chemin de fer électrique Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont 5. A.» mit Wirkung ab 1. Januar 1927 die Tramelan-Tavannes-Bahn in sich aufgenommen hat, welch letztere damit vom gleichen Zeitpunkt an als selbständiges Eechtssubjekt verschwunden ist.

Die Rechtsverhältnisse der beiden Gesellschaften waren bisher durch folgende Konzessionen geordnet : 1. Tramelan-Tavannes-Bahn: Konzession vom 28, Dezember 1881 (E, A. S.

6, 207), abgeändert durch Bundesbeschlüsse vom 19. Juni 1903 (ibidem 19,107) and vom 4. Oktober 1917 (ibidem 83, 89).

2. Tramelan-Breuleux-Noirmont-Bahn : Konzession vom 22. Dezember 1905 (E. A. 8. 21, 347), erneuert durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1911 (ibidem 27, 241) und abgeändert durch Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1920 (ibidem 36, 95).

Infolge dieser Fusion wurden die Konzession der ehemaligen Eisenbahngesellschaft Tramelan-Tavannes, ihre sämtlichen Aktiven und Passiven, sowie alle in Kraft stehenden Verträge auf die Tramelan-Breuleux-Noirmont-Bahn übertragen, welche die neue Firmabezeichnung « Chemin de fer électrique Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont» angenommen und sich verpflichtet hat, die Erfüllung der erwähnten Verträge zu übernehmen. Gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 unterliegt eine solche Fusion der Genehmigung der Bundesversammlung. Mit Eingabe vom 28, März 1928

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hat die Bahngesellschaft Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont um die Aufhebung der beiden allen Konzessionen und deren Ersatz durch eine neues einheitliche Konzession nachgesucht. Die Eisenbahndirektion des Kantons Bern hat sich durch Zuschrift vom 7. September 1928 mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt.

II.

Im nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Erteilung einer einheitlichen Konzession sind einige alto Bestimmungen, die den jetzigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, durch neue ersetzt worden; andere gegenstandslos gewordene Bestimmungen wurden fallen gelassen.

Die in Artikel 8 festgesetzte Konzessiosdauer ist unter Berücksichtigung der Dauer der zwei alten Konzessionen und im Verhältnis der Linienlänge der jüngeren Unternehmung zur Gesamtstrecke berechnet worden, Abänderungen redaktioneller Natur finden sich in den Art. 9, 11, 20, lit.« und d, sowie in Art. 21, lit. a, fe, c und d, des Beschlussentwurfes.

Die Art. 5, Abs. 2, Art. 10, Abs. 2, Art. 12 und Art. 14--18, haben wir m Form und Inhalt den entsprechenden Bestimmungen anderer neuerer Konzessionen angepasst.

In Art. 14 ist die Erhöhung der Effektiventfernungen fur den Personenverkehr von 50 auf 70 % für die Strecke Tramelan-Noirmont zugestanden worden, weil die Betriebskosten auf der genannten Strecke im Hinblick auf die Neigungsverhältnisse grösser sind.

In Art. 21 werden die .Rückkaufstermine don veränderten Verhältnissen entsprechend neu festgesetzt, in der Hauptsache unter Anlehnung an die Bestimmungen der zwei bisherigen Konzessionen.

Der Inhalt des Entwurfes, mit dem sich sowohl die kantonalen Behörden als auch die Bahngesellschaft einverstanden erklärt haben, gibt uns im übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass. Wir empfehlen Ihnen daher die Annahme der Vorlage.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Januar 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

159 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreuend.

die Erteilung einer einheitlichen Konzession an die TavannesTramelan-Breuleux-Noirmont-Bahn

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1. einer Eingabe der Bahngesellschaft Tavannes-Noirmont, in Tramelandessus, vom 23. März 1928, 2. einer Botschaft des Bundesrates -vom 25. Januar 1929, beschliesst: I. Der Bahngesellschaft Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont wird unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen eine einheitliche Konzession für den Betrieb einer elektrischen Bahn von Tavannes nach Noirmont erteilt.

Art. 1.

Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie ie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklart, Art. 3.

Die Konzession erlischt am 01. Dezember 1975.

Art. 4.

Der Sitz der Gesellschaft ist in Tramelan-dessus.

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Art. 5.

Die Mehrheit der Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren "Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Das ständige Personal soll schweizerischer Nationalität sein.

Art. 6.

Die Ausführung von Bauten sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplanen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 7.

Die Bahn ist mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und wird elektrisch betrieben.

Art. 8.

Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 9.

Den eidgenössischen Beamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 10.

Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

Ebenso hat er das Recht, zu verlangen, dass Mitglieder der Verwaltung, ·welchen vorübergehend oder dauernd Funktionen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind und die in der Ausübung derselben Anlass zu begründeten Klagen geben, dieser Funktionen enthohen werden.

Art. 11.

Es sollen täglich mindestens vier Personenzüge in beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern, und mit Anhalten auf allen Stationen, geführt werden.

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Art. 12.

Dio Gesellschaft ist nui zur Führung von Personenwagen einer Klasse verpflichtet ; mit Genehmigung dea Bundesrates kann indessen eine zweite Wagenklasse geführt werden.

Die Bahngesellschaft hat dafür zu sorgen, dass die Züge mit Personenbeförderung eine dem zu erwartenden Verkehr entsprechende Anzahl Sitzplätze enthalten.

Art. 13.

Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bttndesrat genehmigt worden sind.

Art. 14.

Für die Beförderung von Personen, Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren gelten die derzeitigen allgemeinen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen, unter Vorbehalt allfälliger Ermässigungen, die vom Bundesrate ini Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillete zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für Traglasten darf das frachtfrei zu befördernde Gewicht auf 15 kg beschränkt werden.

Die Gesellschaft hat die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Sie wird ermächtigt, bei der Berechnung der Beförderungspreise die wirklichen Entfernungen zu erhöhen, und zwar für den Personenverkehr um 50 % für die Linie von Tavannes nach Tramelan und um 70 % für die Linie von Tramelan nach Noirmont; für die Beförderung von Gepäck, Gütern und lebenden Tieren darf die Erhöhung höchstens 100 % für die ganze Strecke betragen.

Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Art. 15.

Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest.

Art. 16.

Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte, KarBnndesblatt. 81. Jahrg. Bd. I.

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162 toffeln, Heu, Stroh usw., zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrat festgesetzt werden.

Art. 17.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Art. 18.

Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen nur den Transport von Station zu Station. Die Waren sind vom Aufgeber an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und für andere Gegenstände, deren Verladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 19.

Die im Art. 14 vorgesehenen Erhöhungen der Befördcrungspreise sind verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % übersteigt, sofern die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhimg entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 20.

Die Gesellschaft ist verpflichtet : a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen, durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind;

163 &. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; e. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Eeisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 21.

Für die Ausübung des Euckkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Bern, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Rückkauf kann je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufs ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

&. Durch den Rückkaut wird der Ruckkàufer Eigentumer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung nicht Genüge getan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger Betrag von der Eückkaufssumme in Abzug zu bringen.

v. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1985 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1985 und l, Januar 1950 erfolgt, den 22%fochen Wert; wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

164 /. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängend« Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 22.

Hat der Kanton Bern den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Rückkaufsrecht, wie es im Art. 21 definiert worden ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II. Die Konzessionen der ehemaligen Schmalspurbahn von Tavannes nach Tramelan vom 23. Dezember 1881 (E. A. S. 6, 207) und der ehemaligen elektrischen Eisenbahn von Tramelan nach Noirmont (Freiberge) vom 22. Dezember 1905 (E. A, S. 21, 847) mit den seither beschlossenen Abänderungen werden aufgehoben.

III. Der ßundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Be Schlusses, welcher mit Rückwirkung auf 1. Januar 1927 in Kraft tritt, beauftragt.

-W-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erteilung einer einheitlichen Konzession an die Tavannes-Tramelan-Breuleux-Noirmont-Bahn. (Vom 25.

Januar 1929.)

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30.01.1929

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