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3 9

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55

Bundesblatt

8l. Jahrgang.

Bern, den 25. September 1929.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellangsgtbnhr.

Einrüclmngsge1>ithr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stümpfli & de. in Bern.

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2485

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der BelgischLuxemburgischen Wirtschaftsunion abgeschlossenen Handelsvertrag.

(Vom 20. September 1929.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den neuen Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion zu unterbreiten.

I.

Die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Belgien waren bisher durch den Handelsvertrag vom 3. Juli 1889 geregelt. Dagegen hatte die Schweiz keinen Handelsvertrag mit Luxemburg. Vor dem Weltkriege von 1914--1918 genoss dieser Staat, der dem Deutschen Zollverein angehörte, alle Vergünstigungen aus den zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche abgeschlossenen Verträgen. Auf Grund einer am 1. Mai 1922 in Kraft getretenen Übereinkunft betreffend eine Zollunion zwischen Belgien und Luxemburg ist die belgische Zollgesetzgebung auch in dem Grossherzogtum zur Anwendung gelangt. Der Vertrag von 1889 zwischen der Schweiz und Belgien sieht für die beiden Länder nur die gegenseitige Behandlung auf dem Pusse der meistbegünstigten Nation vor. Dagegen enthält er keine Tarifvereinbarungen. In Luxemburg werden daher die schweizerischen Waren zurzeit gleich behandelt wie in Belgien, d. h. auf dem Fusse der Meistbegünstigung. Der neue Vertrag bildet somit das erste Handelsabkommen, das die Schweiz mit Luxemburg verbindet. Er ersetzt durch ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion das alte Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien.

Vor dem Kriege besass Belgien nur einen Generalzolltarif. Das Gesetz betreffend die Revision des Zolltarifs vom 8. Mai 1924 führte einen Tarif mit zwei Kolonnen ein, einem Minimaltarif, der für alle Waren zur Anwendung gelangte, für die nicht eine différentielle Behandlung ausdrücklich vorgesehen war, und ferner einem Maximaltarif. Bis jetzt ist der MaximalBundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

54

756 tarif noch keinem Lande gegenüber zur Anwendung gekommen. Nach dem genannten Gesetz, das durch ein solches vom 7. Juni 1926 abgeändert worden ist, kann die belgische Eegierung je nach der Entwicklung des Warenwertes oder je nach den wirtschaftlichen Umständen die davon nicht berührten Grundzölle mit einem Koeffizienten versehen und die schon bestehenden Koeffizienten erhöhen oder ermässigen. Das Gesetz, vom 7. Juni 1926 hat die Bestimmung des früheren Gesetzes vom 8. Mai 1924, die erklärte, dass die Erhöhungskoeffizienten die Zahl 6 nicht überschreiten dürfen, wieder aufgehoben. Ferner hat das genannte Gesetz bei bisher zollfreien Waren Zölle eingeführt und ebenso die Grundzölle bei verschiedenen Produkten erhöht. Gestützt auf die für die Dauer von 4 Jahren erteilte gesetzliche Ermächtigung hat die belgische Eegierung im Laufe des Jahres 192& verschiedene Erhöhungen der Koeffizienten vorgenommen zwecks Anpassung des Zolltarifs an die Warenpreise. Als dann seit der Geldstabilisierung im Jahre 1926 eine neue Preissteigerung eingetreten war, stellte die Regierung in der Folge ein Projekt für eine nochmalige Erhöhung der Koeffizienten für eine grosse Anzahl von Waren auf. Wenn diese neuen Zölle unverändert in Kraft getreten wären -- was ohne Unterhandlungen zwischen den beiden Ländern zu befurchten war -- so hätten sie ein ernstliches Hindernis für unsere Ausfuhr gebildet.

II.

Die Schweiz konnte einer derartigen Eventualität gegenüber nicht gleichgültig bleiben. Sie konnte dies um so weniger, als ihre Handelsbilanz mit Belgien ein Defizit zeigt, das seit 1913 beträchtlich zugenommen hat. Wenn man der Geldentwertung Eechnung trägt, so sieht man, dass die schweizerische Ausfuhr nach Belgien seit 1913 sozusagen keine Zunahme zeigt, während die belgische Einfuhr in die Schweiz eine starke Entwicklung auf weist. Wir machten daher die belgische Eegierung auf die bedauerlichen Folgen aufmerksam, die eine neue Zollerhöhung für unsere Ausfuhr nach Belgien haben müsste, die schon jetzt der Einfuhr in die Schweiz erheblich nachstehe. Die Prüfung des uns im Laufe des Jahres 1928 überreichten letzten Entwurfes zu einer Erhöhung der Koeffizienten bestärkte unsere Befürchtungen. Die in Aussicht genommenen Erhöhungen, die mehrfach ziemlich beträchtlich sind, treffen auch einen Teil unserer Ausfuhr. Die belgische
Eegierung beschloss dann allerdings, die Anwendung dieses Entwurfes aufzuschieben und erklärte sich auf eine neue Intervention seitens der Schweiz hin bereit, mit ihr in Unterhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages einzutreten.

Die Begehrenlisten wurden am 28. November 1928 in Brüssel ausgetauscht und die Verhandlungen am 10. Dezember in Bern eröffnet. Die schweizerische Delegation setzte sich zusammen aus den Herren Direktor W. Stucki, Chef der Handelsabteilung, Professor Dr. E. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, und Dr. E. Wetter, Vizepräsident des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins. Als Experte wurde der Delegation.

Herr Oberzollinspektor Comte in Bern beigegeben.

757

Während der ersten Verhandlungsetappe wurde eine weitgehende Annäherung mit Bezug auf die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages erzielt und eine Reihe von Tariffragen erledigt. Noch offen blieb dagegen die Prüfung der schweizerischen Begehren betreffend die Textilien, die Maschinen und die elektrotechnischen Artikel.

Die Besprechungen, die gegen Ende des Jahres 1928 einen Unterbruch erfahren hatten, wurden am 27. Februar in Brüssel wieder aufgenommen und dauerten bis am 13. März. "Wenn auch die schweizerische Delegation für verschiedene Waren neue Zugeständnisse erhielt, so bestanden dagegen noch ernste Schwierigkeiten mit Bezug auf die Stickereien, die Uhren, gewisse mechanische Erzeugnisse und vor allem elektrische Artikel. Mehrere dieser Schwierigkeiten konnten dann in der Folge auf Grund von persönlichen Besprechungen zwischen den Fuhrern der beiden Delegationen beseitigt werden. Immerhin harrten noch verschiedene Tariffragen und Vertragsbestimmungen einer Einigung. Diese kam dann in einer dritten und letzten Etappe, die am 16. August in Bern begann, zustande. Am 26. August 1929 wurde darauf in Bern der Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion unterzeichnet.

Es liegt uns daran, hier beizufügen, dass die Unterhandlungen stets im allerfreundschaftlichsten Sinne gefuhrt worden sind.

III.

Die Entwicklung des Warenaustausches zwischen der Schweiz und Belgien *) ergibt nach der schweizerischen Aussenhandelsstatistik folgendes Bild: Einfuhr

1913 1914 1915 1916 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 (6 Monate) 1 ) 2

Inbegriffen Luxemburg seit 1922.

) Ohne unbearbeitete Edelmetalle.

35;1 19,8 16,7 27.0 13,2 20,7 93,6 109.J 65,3 81,0 93!9 84,7 81,3 71,2 88,, 93,0 41,3

Ausfuhr Passiv-Überschuss In Millionen Franken a )

28,2 17,!

9,9 7,9 5,9 2,3 25J9 87,3 61,,, 47,9 43,0 45,i 88,3 29,0 33,7 42,8 25,2

6,9 2,7 6,8 19,!

7,3 18,4 67,7 21.8 13,5 33 >i 50,9 39 >e 42,9 42,2 55,0 50,2 16;1

758 Diese Zahlen zeigen, dass die Handelsbilanz der Schweiz mit Belgien schon vor dem Kriege passiv war. Wahrend die Ausfuhr im Jahre 1913 immerhin noch mehr als 3/4 der Einfuhr betrug, erreichte sie im Jahre 1928 nicht einmal mehr die Hälfte dav on. Das Handelsbilanzpassivum hat sich somit zuungunsten der Schweiz betrachtlich vergrössert. Im Jahre 1913 machte die Einfuhr aus Belgien l.8 % und im Jahre 1928 3,4 % der schweizerischen Gesamteinfuhr aus. Bei der Ausfuhr ist dagegen das Verhältnis von 2;1 % auf 2 % gesunken.

Die Gesamtzahlen verteilen sich prozentual auf die einzelnen Warengruppen wie folgt: Einfuhr Nahrungsmittel Rohstoffe Fabrikate 1913 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 (6 Monate) .

"/o1) 11;1 12,!

12.9 15,0 12.s 20,2 17,6 13,7

To 1 ) 36.6 53.9 47.5 45,4 41,6 34,4 36,3 37,7

Ausfuhr Nahrungsmittel Rohstoffe Fabrikate

^o1) 52,3 34,0 39,6 39,6 45,6 45,4 46>:l 48,6

"/o1) 14.4 9.0 6,4 8^ 7.8 7,2 5,5 5,4

%1} 5.0 5,2 5.4 5,0 9,2 5,8 4,9 5,9

'/o1) 80,6 85,8 88,2 86,9 83,0 87,0 89,6 88,7

Das Anwachsen der Einfuhr von Lebensmitteln entfällt hauptsächlich auf Zucker und Eier. Die Einfuhr von Rohstoffen ist von 12,8 Millionen Franken im Jahre 1913 auf 34,3 Millionen Pranken im Jahre 1928 gestiegen; zugenommen hat namentlich die Einfuhr von Kunstseide, Wolle, Kohle, Eisen, Kupfer, Zink und Leinöl. Heute sowohl wie vor dem Kriege nimmt die Einfuhr der Fabrikate die erste Stelle ein. Sie hat sich von 18,4 Millionen Franken im Jahre 1913 auf 43,5 Millionen Franken im Jahre 1928 gehoben. Eine Zunahme zeigt insbesondere die Einfuhr folgender Waren: Schuhwaren, Baumwongewebe, Leinengarn und Leinengewebe, Wollgarn und Wollgewebe, Kautschukwaren (Schlauche. Bohren), Strickwaren, Konfektionswaren, Eisenwaren (Bohren), Fahrräder, Automobile, Hohlglas und Glaswaren, Spiegelglas etc.

Die wichtigsten Einfuhrwaren sind: In Millionen Franken 1913

1925

1926

1927

1928

1,4 0;1 1,2

1,6 7,6 1,3

1,4 4,9 1,3

1,2 12,3 1.5

1,0 10,3 0,6

Nahrungsmittel: Zichorienwurzeln, getrocknet. .

Zucker Speiseöle J

) = »/o der Gesamteinfuhr aus Belgien resp. der Gesamtausfuhr nach Belgien.

759 1913

Rohstoffe: Kunstseide Kohlen Roheisen Kupfer, Blei, Zink Lein- und Rubol Fabrikate: Baumwollgarne und-gewebe . .

Wollgarne und -gewebe. . . .

Leinengarne und - g e w e b e . . .

Konfektion Eisenwaren (inkl. Maschinen, Automobile etc.)

Fensterglas, Glas und Glaswaren Chemische Produkte Leder und Lederwaren . . . .

ID Millionen Franken 1925 1926 1927

1928

Oa 5,7 l.t 1.4 2.0

2,4 12,5 6,0 5,5 4,x

1,3 10,8 6,2 3>9 1,8

2.8 9.3 6.t 4,7 2,7

2,2 9,3 6.t 6,2 3.0

1,2 2,6 3.8 I5l

2;1 5,3 6U 2,2

1,8 4.6 5,5 2,7

1;9 5,5 6,4 4.9

1,8 5,7 6.0 5,2

1,9 2,8 1,6 0.9

4,4 3,0 2,a 0,7

3,8 3,5 2,2 l.j

5.4 4;1 3,0 2,3

o,9 4,2 2,7 3,7

Die Ausfuhr von Rohstoffen ist naturgemäss unbedeutend und hat sich im Laufe der Jahre auch nicht wesentlich geändert. Die Nahrungsmittelausfuhr, die schon im Jahre 1913 wenig bedeutend war, hat sich seither noch mehr vermindert. Diese Wertverringerung entfallt zur Hauptsache auf Schokolade. Wenn man die allgemeine Preiserhöhung berücksichtigt, so hat die Fabrikateausfuhr verhältnismässig wenig zugenommen. Sie ist von 22.7 Millionen im Jahre 1913 auf 38,4 Millionen Franken im Jahre 1928 gestiegen.

Die Ausfuhr verteilt sich auf folgende wichtigste Kategorien: 1913

in Millionen Franken 1925 1926 1927

1928

Nahrungsmittel: Käse

2.0

2,0

1,5

2,2

2,0

Fabrikate: Seidengewebe Baumwollgarne und -gewebe .

Baumwollstickereien Schmiedewaren Maschinen und -teile Instrumente und Apparate . .

Aluminium und - w a r e n . . . .

Uhren Chemische Produkte und Farben

2,6 1,5 3,8 0,5 3;1 0,3 0;1 3,6 2,7

1,4 1,4 1,3 2,0 7,8 3,3 2,6 3,3 4,5

0,7 1,7 0,6 1,3 4.4 3.2 2a 2.5 4.0

0,8 1,9 0.4 1.2 5.3 3,a 4.2 2,7 4.0

1,3 2,4 0.5 1,3 9,3 2,7 4,9 3,7 6.0

760 IV.

Das Ergebnis der Verhandlungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

1. Einfuhr in die Schweiz.

Die schweizerischen Konzessionen bestehen in Bindungen und einigen Herabsetzungen des geltenden Gebrauchstarifs. Die blossen Bindungen erstrecken sich auf 53 ganze und 35 Teilpositionen, von denen ungefähr 60 Positionen bereits durch frühere Verträge gebunden waren. Die neuen Bindungen betreffen: Füllen; Thomasphosphate; aufgeschlossene Dungmittel; Hutleder; Teerpapiere und lichtempfindliche Papiere; verschiedene Kategorien von Leinengarnen und -geweben; Decken aus Leinen (mit Posamentier- oder Näharbeit); Steinkohlen; Koks; Brikette; Trockenplatten; Eundeisen (unter 75 mm Dicke); Kratzenbeschläge; schwefelsaures Natron (Glaubersalz); Schwefelnatron; Steinkohlenteerderivate und Hilf sstoffe zur Anilinfarbenfabrikation; Reisstärke; Lithoponweiss ; Pariserblau; Ultramarin; Leinöl und Rubol Die zugestandenen Ermässigungen im Gebrauchstarif erstrecken sich auf 3 ganze und 6 Teilpositionen. Sie betreffen folgende Waren: Gebrauchsansatz

Neuer Vertragsansatz

Schweiz. Fr. per q

Arachidenöl Fleischextraktpräparate, fest oder flüssig . . .

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen in Kübeln oder Töpfen (Azalèa indica, Lorbeer, Araucaria, Dracaena, Clivia, Aspidistra) . .

Papiertapeten Dachschiefer Platten und Fliesen aus Steinzeug, einfarbig.

sowie die gesprenkelten Platten Spiegelglas, unbelegt, von nicht mehr als 5% mm Dicke Mineralschmierfette

10.-- 100.-- 50.--

8.-- 80.-- 45.--

10.-- 35.-- 2.50

8.-- 30.-- 2.--

6.--

4.--

25.-- 10.--

20.-- 9.--

2. Einfuhr in die Belgisch-Luxemburgische

Wirtschaftsunion.

Die belgischen Konzessionen beziehen sich teils auf zurzeit geltende Zölle, teils auf geplante Zölle (Entwurf zu einer Erhöhung der Koeffizienten). Auf dem belgisch-luxemburgischen Zolltarif wurden neben der Bindung von 108 Positionen, für die eine Zollerhöhung zurzeit nicht vorgesehen ist, folgende Hauptkonzessionen zugestanden:

761 Vor-" gesehene Zölle|e

Gegenwärrtage Zölle ZöllM Bel

Arzneimittel, zubereitet, dosierte Zubereitungen und pharmazeutische Spezialitäten, andere als Pankreasextrakte Maschinenstickereien (Ätz- oder Luftstickereien Inbegriffen), aus Seide Garne aus reiner Baumwolle, zwei- oder mehrdrähtig, einfach gezwirnt: roh, glaciert oder merzerisiert gebleicht Gewebe aus reiner Baumwolle, ungemustert, weder merzerisiert noch ganz oder teilweise aus glacierten oder merzerisierten Garnen hergestellt : roh (im Gewichte von 3 bis 7 kg ausschliesslich auf 100 m2) : 28 bis 35 Fäden 36 Fäden und mehr gebleicht (im Gewichte von 3 bis 7 kg ausschliesslich auf 100 m 2 ): 28 bis 35 Fäden 36 Fäden und mehr gefärbt oder bedruckt: im Gewichte von 7 bis 11 kg ausschliesslich auf 100 m2, mit 35 Fäden und weniger: Taschentücher, Foulards, Cache-nez, Fichus, Schale aus Baumwolle, glatt oder geköpert, am Stück oder zugeschnitten, bedruckt im Gewichte von 3 bis 7 kg ausschliesslich auf 100 m 2 : 28 bis 35 Fäden 36 Fäden und mehr Gewebe aus reiner Baumwolle, ungemustert, mer. .

.

, ., .

, .

zensiert oder ganz oder teilweise aus glacierten oder merzerisierten Garnen hergestellt . . .

Maschinenstickereien (Ätz- oder Luftstickereien Inbegriffen), aus Baumwolle Vorhänge aus besticktem Musselin, aus Tüllapplikation, aus besticktem Tüll, eingefasst oder ausgeschnitten

Zölle des

neuen Vertrags gs

Franken per 100 kg

vom Wert 15% 20%

o

--

15%

per 100 kg 100/220 125/275 100/220 80/200 100/250 80/200

720 800 931.50 1035

693, 792

900 1000

720 800

1035 1150

931.50 1035

847, 968

630

990 1210 990 1080 1320 1080 Zoll der Gewebe aus reiner Baumwolleungemustertt.

wedmercerisiertuft noch am glasierten oder Hieransierten tarn hergestellmit Zuschlag von:m: 90 120 90 15%

--

10%

20%

--

10%

762 Gegenwä G e g Zölle

Vor gesehene

Zölle

d es s n

Belg Franken per 100 kg

Plattstichgewebe: roh, nicht appretiert appretiert, gebleicht oder gefärbt Öltuch und Bänder aus Öltuch zur ausschliesslichen Verwendung in der Elektrotechnik . .

Ölseide und Bänder au« Ölseide zur ausschliessliehen Verwendung in der Elektrotechnik . .

Wirkwaren aus reiner Wolle: Unterkleider, das Dutzend Stücke im Gewichte von 3,5 kg und weniger Nicht genannte Gegenstände Krawatten, Kragen, Manschetten, Vorhemden und Hemdenbrusteinsätze, bestickt, für Frauen Andere Frauenkleider, mit Verzierungen . . .

Hutstumpen oder Hutformen, weder appretiert noch geblockt, aus natürlicher oder künstlicher Seide, Cellophan, Baumwolle, Wolle, Filzstreifen, Hanf, Ramie oder andern pflanzlichen Spinnstoffen Bestickte Taschentücher Tisch-, Bett- und Toilettenwäsche (Tischtücher, Servietten, Bettücher, Handtücher usw.), bestickt) Matritzen (für Stereotypie) Papiere, bakelisiert, mit Glimmer (Mikafolium), geölt, gefirnisst, gummiert Asbestwaren Röhrenverbindungsstücke, aus schmiedbarem GUSS Werkzeuge, nicht anderweit genannt (10 kg und mehr) Bolzen- und Schraubenmaterial, aus Eisen, auf der Drehbank oder Formdrehbank bearbeitet Nadeln für Wirk- und Stickstühle Bleche, Platten, Tafeln aus Kupfer, einfach gehämmert oder gewalzt, oder geschnitten . .

Stäbe und Draht aus Kupfer, einfach gewalzt oder gezogen Nägel, Stifte und Nieten, aus Kupfer, andere als vergoldet, versilbert usw

2340 2700 400 15% 2250 2400 22% 22%

20,25% 25% 25% 50

per 100 "kg 2600 3000 480 vom Wert -- 3000 3000 vom Wert -- --

1440 1800 300 10% 2250 2400 12% 15%

-- --

10% 12%

-- per 100 leg 60

15% 50

90 225

105 250

90 225

104

104

84.50

70

100

90

27.50/275 42.50/425 35/350 1500 2000 1000 55,66

70,84

65,78

40/82.50 70/105 50/97.50 120

180

160

763 Gegenwärtioe ZiHle t.ge Zölle

Vor ' gesehene 2j)||e

Z8lle des

neuen

VeHrags

Belg. Franken per 100 kg

Sehrauben, Bolzen, Schraubenmuttern, Schraubenstangen u. dgl., aus Kupfer, andere als vergoldet, versilbert usw 240 360 300 Haushalt-, Küchen- oder Tischgegenstände und Geräte, vernickelt, ziseliert oder verziert . . 800 1000 900 Beleuchtungseinrichtungen, andere als vergoldet oder versilbert und andere als Brenner für Petrol- und Gaslampen 480 600 540 Giesserwerkzeuge 600 750 600 Bleche, Platten, Tafeln, aus Nickel, einfach gehämmert oder gewalzt, Stäbe und Draht . .

82.50 105 90 Dünne Zinnblätter, bearbeitet 450 600 450 Bleche, Platten, Tafeln, aus Aluminium, einfach gehämmert oder gewalzt, gewellt oder geschnitten 66,98 72,112 66,98 Dünne Aluminiumblätter 320, 640 360, 800 320, 640 Aluminiumstäbe oder -draht, einfach gezogen oder gewalzt 66/110 84/140 66/110 vom Wert Nagelfeilen 15% -- 10% per 100 Tcg Bohren-Dampfkessel 48 54 48 Dieselmotoren, Gasmotoren, Vakuumpumpen und Kompressoren, mit Kolben, im Gewichte von: 500 bis 1000 kg 144 180 144 250 bis 500 kg 225 250 225 100 bis 250 kg 300 300 255 50 bis 100 kg 400 400 340 Wasserturbinen, im Gewichte von: 5000 bis 50,000 kg 84 168 84 500 bis 5000 kg 210 210 105 Andere Turbinen, im Gewichte von: 5000 bis 50,000 kg 168 168 156 Pumpen und Kompressoren ohne Kolben, im Gewichte von: 50,000 kg und mehr 140 -- 120 5000 bis 50,000 kg 168 -- 144 500 bis 5000 kg 210 210 180 weniger als 500 kg 315 315 270 Werkzeugmaschinen, im Gewichte von 250 bis 1000 kg 160 180 160

764 VorGegenwärtigeZölle,, gesehene tage Zölle Zöllee

Zölle des

neuen V ertragss

Belg Franken per 100 kg

Kardengarnituren Hand-Strickmaschinen Rechenmaschinen Kälte- und Eismaschinen und -apparate; Kotationsdruckmaschinen, Klischeegiessapparate, Druckwalzen und Drucklettern; Maschinen für die Teigwarenfabrikation; Maschinen für Kakao- und Schokoladefabrikation; Walzwerke und Mischmaschinen für die Seifen- und Farbenfabrikation ; Maschinen zur Ausführung von Wicklungen jeder Art und zum Bandagieren der Wicklungen elektrischer Maschinen und Apparate; Gegenstromkondensatoren und Berieselungskondensatoren für Dampfturbinen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, im Gewichte von: 2500 bis 10,000 kg 1000 bis 2500 kg 500 bis 1000 kg 250 bis 500 kg 100 bis 250 kg 50 bis 100 kg weniger als 50 kg Maschinen für die Müllerei; Maschinen für die Bäckerei und Feinbäckerei ; Maschinen für Ziegeleien und Backsteinfabriken und Maschinen zur Herstellung von künstlichen Kalksandsteinen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, im Gewichte von 10,000 kg und w e n i g e r . . . .

Dieselben Maschinen, mechanischen Vorrichtungen und Apparate (Kälte- und Eismaschinen und -apparate usw. ; Maschinen für die Müllerei usw.), aus Kupfer oder mit einem Gehalt von mehr als 50% Kupfer Dieselben Maschinen, mechanischen Vorrichtungen und Apparate, mit einem Gehalt von mindestens 10% und höchstens 50% Kupfer . .

Maschinen für die Müllerei, aus Holz (Getreideseparatoren und Griess- und Dunstputzmaschinen)

420 300 1000, 1750

560 400 2000, 2800

420 220 1000, 1750

64 72 96 128 160 200 240

80 90 120 160 200 250 300

64 72 96 112 140 175 195

64/240

80/300

64/240

280, 400 420, 600 280, 400 160, 200 200, 250 160, 200 vom Wert 10%

3 W

/o

765 V Gegenwäror- e tige tige Zöllegesehene Zölle Zölle

Zölle des neuen

Vertrags

Belg. Franken per 100 kg

Einzelteile von Maschinen, mechanischen Vorrichtungen. Apparaten und Transmissionen: aus Eisen, Stahl oder schmiedbarem GUSS, bearbeitet aus Kupfer oder mit einem Gehalt von mehr als 50% Kupfer Spindeln für Spinn- oder Zwirnmaschinen (10 kg und darunter) Weberschäfte (-litzen) Schaftrahmen Dynamoelektrische Maschinen, im Stuckgewichte von: 5000 kg und mehr 2000 bis 5000 kg 1000 bis 2000 kg weniger als 10 kg Isolierte Drähte oder Kabel für die Elektrizität, mit Seide überzogen Glockenisolatoren Gegenstände für elektrische Isolation, im Gewichte von 5 kg und mehr Elektrizitätszahler Elektrische und elektrotechnische Apparate: mit Wicklungen aus isolierten Metalldrähten .

ohne Wicklungen aus isolierten Metalldrähten.

im Stückgewichte von: 1000 kg und mehr l bis 5 kg weniger als l kg « Simplex»-Räder für Motorfahrzeuge Taschenuhren ohne kompliziertes System: mit Gehäuse aus Platin mit Gehäuse aus Gold: mit Springdeckel andere mit Gehäuse aus Silber: mit Springdeckel andere mit Gehäuse aus jedem andern Material , .

pe 100 kg 96/200 120/300

96/200

120/400 180/600

120/400

160,200 200,300 200 300 160 200

100 150 125

120 140 144 560

144 140 180 700

400 48, 80

500 60,100

300 1200

-- --

108 126 144 399 400 48, 80 250 750

160/560 200/700 160/560 112 560 640 560 100

126 112 700 560 640,1600 640 -- 480 per Stuck 150 50

50 24

75 36

24 24

10.50 6 10.50 6,3

17.50 9 17.50 9,4.50

6 6 3

766 GegenwärtienwärZöllWI tige Zölle

Vor Zölle des gesehene gesehene Z ö V e r tneuen rags

Belg. Franken per Stück

Taschenuhren, komplizierte (Repetieruhren, Uhren mit unabhängigen Sekundenzeigern usw.), Chronographen, Kalenderuhren, Taschenweckeruhren : mit Gehäuse aus Platin ; 100 150 50 mit Gehäuse aus Gold: mit Springdeckel SO 120 24 andere 50 75 24 mit Gehäuse aus Silber: mit Springdeckel 22.50 37.50 6 andere 18 27 6 mit Gehäuse aus jedem andern Material . 22.50 37.50 3 18,12 27,18 Taschenuhrgehäuse aus Platin 100 150 37.50 Taschenuhrgehäuse aus Gold 50,24 75,36 18 80, 50 120, 75 Taschenuhrgehäuse aus Silber 10.50,6 17.50,9 4.50 22.50,18 37.50,27 Gehäuse aus jedem andern Material 10.50,6, 17.50,9 2.25 3,22.50, 4.50, 18,12 37.50,27,18 Armbänder, die an Uhren befestigt sind oder werden sollen: aus Platin 60 90 60 aus Gold 10 15 10 aus andern Metallen l. 50 2 l. 50 vom Wert Uhren für Gebäude 20% -- 15% Uhren und Pendeluhren aller Art 20% -- 15% Weckeruhren 20% -- 15% Feldstecher 20% -- 18% Phonographen, Grammophone und ähnliche per 100 kg Sprechmaschinen 1400 -- 1050 Waren aus Zelluloid und ähnlichen Formerstoffen wm Wert (andere als Handgriffe für Fahrräder). . . . 20% -- 18% Seidengewebe, bestimmt als Futter für Hüte und Mützen 16,18% -- 5%

Ver,r

767

8. Vertragstext.

Die allgemeinen Textbestimmungen des Vertrages vorn 26. August 1929 haben gegenüber denjenigen des alten Vertrages vom 8. Juli 1889 eine betrachtliche Erweiterung erfahren. Sie ^\ urden den Bestimmungen der neuesten Vertrage, die die beiden Staaten geschlossen haben, angepasst. Zum Inhalt der einzelnen Artikel ist folgendes zu bemerken: Artikel l enthält in einer neuen Fassung den Grundsatz der gegenseitigen Meistbegünstigung. Es ist die Fassung, die vom Wirtschaftskomitee des Volkerbundes ausgearbeitet worden ist. Neu ist insbesondere die Bestimmung, dass die Meistbegunstigungsklausel nicht Anwendung findet auf Zugeständnisse, die ein Vertragspartner in einem unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossenen Kollektivvertrag gemacht hat, dem der andere Vertragsteil nicht beige treten ist. Jegliche Verbesserung der internationalen Handelsbeziehungen durch unter den Auspizien des Volkerbundes abgeschlossene Kollektivabkommen wurde in der Tat lahmgelegt, wenn dritte Staaten, gestützt auf bilaterale Meistbegünstigungsverträge, die Vorteile solcher Kollektivabkommen in Anspruch nehmen könnten, ohne gleichzeitig auch die entsprechenden Gegenleistungen zu machen.

Eine Bestimmung des Unterzeichnungsprotokolls enthält gewisse Vorbehalte bezüglich Artikel 1.

Die Artikel 2 und 3 und die dazugehörigen Bestimmungen des Unterzeichnungsprotokolls regeln die gegenseitigen Tarifzugestandnisse.

Artikel 4 bezieht sich auf die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen. Den schon vor dem Kriege üblichen sogenannten «klassischen» Ausnahmen ist eine Klausel beigefugt worden, die gestattet, auch ganz ausserordentlichen Verhältnissen Eechnung zu tragen. Diese Klausel stimmt uberein mit dem Inhalt der Genfer Übereinkunft für die Abschaffung der Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowohl als mit dem Entwurf zum neuen schweizerischen Zolltarifgesetz.

Artikel 5 bestimmt, dass für alle Fragen der Durchfuhr die Internationale Übereinkunft von Barcelona zur Anwendung kommt.

Artikel 6 bezieht sich auf die Innern Abgaben.

Artikel 7 und die dazugehörige Bestimmung des Unterzeichnungsprotokolls regeln die Frage der Ursprungszeugnisse. Heute verlangt Belgien keine Ursprungszeugnisse.

Artikel 8 bezieht sich auf die Tätigkeit der Handelsreisenden. Er enthält die gleichen Bestimmungen wie die von
der Schweiz abgeschlossenen Verträge mit andern Staaten. Auch hier behalten sich beide Vertragsteile hinsichtlich des Hausiergewerbes und der Behandlung der sogenannten Kleinreisenden volle Freiheit vor.

768

Artikel 9 regelt die Behandlung der Handels- und Industriegesellschaften.

Artikel 10 bringt ansehnliche Erleichterungen in bezug auf die Schiffahrt.

Beide Vertragsteile räumen einander hinsichtlich der Binnenschiffahrt und aller damit verbundenen Abgaben und Gebühren die gleiche Behandlung ein wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise auch für das sogenannte «cabotage». Derselbe Artikel bestimmt überdies, dass die Angehörigen jedes der vertragschliessenden Teile, welche die Schiffahrt zwischen den Häfen verschiedener Staaten betreiben und ihren Schiffahrtsbetrieb auf das Gebiet des andern Vertragsstaates erstrecken, ohne dort eine feste Niederlassung zu besitzen, für ihren Gewerbebetrieb keiner Steuer oder Abgabe unterworfen werden.

Die Artikel 11 und 12 und die dazugehörigen Bestimmungen des Unterzeichnungsprotokolls regeln die zollfreie Wiederausfuhr und Wiedereinfuhr für bestimmte Gegenstände. Artikel 11 insbesondere bringt einige fühlbare Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand. Die Bestimmung des Schlussprotokolls bezüglich Artikel 12 stellt den Grundsatz der zollfreien Einfuhr für Aussteuergut auf, der bisher von Belgien nicht anerkannt worden ist.

Artikel 13 enthält Bestimmungen über die Durchführung der Zollkontrolle.

Die Artikel 14, 15, 16 und 17 geben zu keinerlei besonderen Bemerkungen Anlass.

V.

Um das durch den abgeschlossenen Vertrag erzielte Ergebnis richtig würdigen zu können, muss man sich folgende Tatsache vor Augen halten: Als wir die belgische Eegierung um Aufnahme von Verhandlungen zum Abschluss eines Tarifvertrages ersuchten, Hessen wir uns von der Absicht leiten, vor allen Dingen eine neue Zollerhöhung auf den Waren zu vermeiden, die speziell für die schweizerische Ausfuhr nach der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion in Betracht kommen. Ein grosser Teil der schweizerischen Begehren zielte daher auf eine Bindung der bisherigen Zollansätze des belgischluxemburgischen Tarifs.

Im allgemeinen hat die belgische Eegierung unseren Begehren um Bindung entsprochen. Dies gilt namentlich bezüglich der Nahrungsmittel, der chemischen und pharmazeutischen Produkte, der Baumwollgarne und Baumwollgewebe, des Aluminiums u. a. Unter den 182 Positionen, die gebunden worden sind, befinden sich 74, die von dem letzten Entwurf zur Erhöhung der
Koeffizienten berührt werden. Bei gewissen Waren haben wir uns mit Zollansätzen zwischen den bisherigen und den geplanten begnügen müssen.

Es ist übrigens zuzugeben, dass die belgische Zollbelastung sich bei diesen Artikeln im allgemeinen im Bahmen der entsprechenden schweizerischen bewegt.

Ausserdem verlangte die Schweiz, allerdings nicht ohne belgischerseits auf starken Widerspruch zu stossen, Ermässigungen einer gewissen Anzahl bisheriger Zölle. Die belgischen Unterhändler erklärten von Anfang an, dass

769

der der Schweiz gegenüber angewandte Minimaltarif nicht für Verhandlungszwecke geschaffen worden sei und dass er für die belgische Produktion einen angemessenen Schutz bilde ; verglichen mit der Preiserhöhung stelle er zurzeit nur 2/3 des im Jahre 1924 festgelegten Niveaus dar. Bisher habe Belgien nur sehr wenige Ermässigungen auf den industriellen Erzeugnissen zugestanden.

Anderseits seien die Zölle auf gewissen Luxusartikeln eine notwendige Fiskalquelle; sie hätten den Amortisationsfonds zu speisen, der die Grundlage der belgischen "Wahrung bilde. Trotzdem gelang es unsern Unterhändlern bezüglich der Stickereien, der gestickten Artikel und der Uhren Zugeständnisse zu erhalten, die unsern Forderungen weitgehend Kechnung tragen. Der neue Vertrag bringt für diese Zweige sehr fühlbare Ermässigungen und Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Tarif. Auch auf dem Gebiete der Maschinen und der Elektrotechnik enthält er Ermässigungen für die wichtigsten Artikel unserer Ausfuhr. Diese Ermässigungen sind allerdings nur unter grossen Schwierigkeiten erlangt worden. Die elektrotechnische Industrie insbesondere weist in Belgien eine starke Entwicklung auf und fordert dringend einen erhöhten Schutz. Demgegenüber sahen wir uns gezwungen, nachdem wir allerdings lange darum gestritten hatten, auf gewisse Ermässigungen auf andern Gebieten zu verzichten. Wenn wir uns entschlossen, die Seidenwaren nicht in den Vertrag aufzunehmen, so geschah dies nur widerstrebend und einzig im Hinblick auf Ermässigungen, die Belgien aller Voraussicht nach dritten Staaten gewähren wird, für die der belgische Markt ein grösseres Absatzgebiet darstellt.

Bezüglich der schweizerischen Gegenleistungen verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt IV. Die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion erhält durch zahlreiche Bindungen und auch Ermässigungen schweizerischer Zölle Garantien für ihren Warenverkehr mit unserem Land. Auch unsere Konzessionen bedeuten ein erhebliches Entgegenkommen, da bei der Beurteilung des Vertrages nicht vom Gebrauchstarif des Jahres 1921, welcher nicht als Generaltarif aufgebaut worden ist, sondern vom provisorischen Verhandlungstarif vom 5. November 1925 ausgegangen werden muss.

Im ganzen betrachtet, enthält der Vertrag, den wir Ihnen unterbreiten, neben unvermeidlichen Lücken nennenswerte Vorteile. Wir
glauben, hoffen zu dürfen, dass er die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und insbesondere die schweizerische Ausfuhr nach diesem Gebiet fördern werde.

Wir begrüssen schliesslich das Zustandekommen des neuen Handelsvertrages als ein weiteres Zeichen der traditionell freundschaftlichen Beziehungen, welche von jeher zwischen den beiden Staaten bestanden haben. Möge das neue Wirtschaftsabkommen, das im besten Sinn des Wortes ein Werk der Verständigung darstellt, dazu beitragen, auch unsere politischen und freundschaftlichen Beziehungen zur Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion weiter zu entwickeln und zu vertiefen. Wir wünschen ferner, dass es Belgien und Luxemburg-

770

vergönnt sein möge, den so erfreulich eingeleiteten Wiederaufstieg ununterbrochen fortzusetzen und schätzen uns ganz besonders glucklich, damit der einmütigen Meinung unseres ganzen Volkes Ausdruck zu verleihen.

Zum Schlüsse möchten wir unsern Unterhändlern, die die Interessen des Landes mit Ausdauer und Hingabe vertreten haben, noch den wärmsten Dank aussprechen.

Indem wir Ihnen durch den beiliegenden Beschlussesentwurf die Annahme des Vertrages empfehlen, versichern wir Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 20. September 1929.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion abgeschlossenen Handelsvertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1929, beschliesst:

Art. 1.

Dem zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion abgeschlossenen Handelsvertrag vom 26. August 1929 wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

771

Statistischer Anhang.

Verkehr mit Belgien.

I.

Gesainte Ein- und Ausfuhr.

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

Total Einfuhr aus Belglien

% *)

Jahr

Total AI sfuhr

1626 1859 1430 1673 2367 2392 2392 3508 4200 2247 1882 2226 2483 2488 2359 2505 2654 1282

33,9 35,!

19,8 16,7 27,0 13,2 20,7 93.6 109,-1 65,3 81 ,,, 93,9 84,7 81,2 71,2 88,7 93.0 41,3

nach Belgien

% -')

Millionen Franken

Millionen Franken

1907 1913 1.9 1914 1-4 1915 Lo 1916 Li 1917 0,6 1918 0,9 1919 2,7 1920 2,6 1921 2,9 1922 4,3 1923 4,a 1924 3,4 3,3 1925 1926 3.0 1927 3,5 1928 3,5 1929 3.2 (6 Monate) 1922--1929 Inbegriffen Luxemburg.

2,!

1139 1371 1183 1666 2446 2321 1963 3298 3274 1763 1687 1714 1994 2025 1821 2001 2111 1000

') Einfuhr aus Belgien in Prozenten der Gesamteinfuhr.

2 ) Ausfuhr nach Belgien in Prozenten der Gesamtausfuhr.

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

20,3 28,2

1.8

2,i

17.!



9,9

0,6

7,9 5.9

0,3 0.3

2.3

Ou

25,9 87,3 51,8 47,9 43,0 46,!

0,8 2,7 2,9 2,8

2,5 2,3

88,3

1,9

29,0 33,7 42.8 25.,

1.8 1,7 2,o 2.r.

55

772 II.

Ein- und Ausfuhr nach Warenkategorien.

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

a) Einfuhr aus Belgien.

1913 1927 1928 (Wert in Millionen Franken.)

Rohstoffe.

Kunstseide Wolle, roh Kohlen Roheisen Andere unedle Metalle Pferde und Füllen Düngstoffe Lein- und Rüböl Lebende Pflanzen Übrige Rohstoffe

0,!

0,8

2,« 2,0

2,2 2,9

5,7 Li

^?3

9,3

6.1

6,1 6,2

1-4

O-ö 0.2 2,o

4,7 0,a

0,!

0,4

o,,,

0,3

2.7 0,g

0.7

3>o Lo

1.7

Total 12,8 Fabrikate : Baunawollgewebe o,7 Wollgarne 2,o Wollgewebe 0,5 Leinengarne 2,3 Leinengewebe 1,6 Kautschukwaren 0,!

Wirk- und Strickwaren 0, Konfektion o.B Schmiedewaren Maschinen und -Bestandteile o,7 Fahrzeuge (Automobile etc.)

Instrumente und Apparate 0,3 Steinzeug- und Töpferwaren, Porzellan . . . 0,!

Glasziegel und Fensterglas 2,6 Glas und Glaswaren, andere 0, Chemische Produkte Farbstoffe und Farbwaren 0,3 Leder 0,9 Lederschuhe und andere Schuhwaren . . . 0,04 Papier, Kartons und Pappen 0,3 Übrige Fabrikate 2,5 Total 18,4 2

0.5

0.5

2

1.8

30,5

1.5

32,9

1.2

1.2

4,i

4,i

1.6 3,8

1.7 8,9

2,6

2,a

La

2,5

3,1

2,1 3,i

1,5

2,2

!..

2 o,

2,3

0,5

o,7

1.8

f

o,7

1,4

Li

3,0 l-i 2,o l,o 1,1 La

3,o

1.4 3,7

1,1 4,!

40,3

43,B

1,2 1,8 0,» 1,3 1,6

773 1913

1927

1928

0,2 0,6 -- On 1,4

0,4 0,5 l,!

12,3 l,a

0,7 0,5 2.0 10.3 1.0

l,a

1,6

0,a

0,4 3.9

0,9 17,9

l,s 16,6

0,3 0,2 0,4 0,2 0.8 1,9

0,2 0,2 0,7 0,3 0,8 2,0

0,8 0,3 0,4 0,2 0,5 1,2 5,3 0,2 0,6 4,2 3,2 2,7 1,2 2,2 0,6 0,4 0,5 1.2 3,e 29,3

l,a 0,3 0,5 0,4 0,8 1,3 9,3 1;1 1,0 4,9 2,7 3,7 2,5 2,6 0,7 0,4 0 >5 0,3 4,3 38,4

(Wert in Millionen Franken)

N a h r u n g s - und Genussmittel.

Gemüse Fische, Schaltiere etc Eier Zucker Cichorienwurzeln Speiseöl

Übrige Nahrungs- und Genussmittel

. . .

Total

b) Ausfuhr nach Belgien.

Rohstoffe : Déchets und Peignée Kunstseide Unedle Metalle Rohe Häute und Pelle übrige Rohstoffe Total

0,a 0,4 Oa 0,3 0,4 1,4

Fabrikate : Seidengewebe 2,6 Baumwollgewebe 0,5 Stickereien 3,9 Wirk- und Strickwaren 0.2 Strohwaren 0,3 Schmiedewaren 0,5 Maschinen und Maschinenbestandteile . . . S;J Fahrzeuge (Automobile etc.)

0,4 Kupferwaren 0,2 Aluminium '0,-j Instrumente und Apparate 0,3 Uhren 3,6 Chemische Produkte 1,0 Farben 1,3 Pharmazeutische Produkte 0,3 Lederschuhe und andere Schuhwaren . . . 0,a Papiere, Kartons und Pappen On Aufgeschlossene Dungstoffe -- übrige Fabrikate 4,L Total 22,7

774 1913

1927

1928

(Wert in Millionen Franken)

N a h r u n g s - und G e n u s s m i t t e l : Käse Milch, kondensierte Übrige Nahrungs- und Genussmittel. .

Total

2,o 0,i 2,,,

2,8 0,i 0,i

0,2

4,i

2,4

2*4

2,0

o,2

III.

Ein- und Ausfahr nach den Hauptartikeln.

a) Einfuhr aus Belgien.

Wert in Tausend Franken.

Nr. des Schweiz, Zolltarifs

Schweiz,

Warenbezeichnung

1913

1927

1928 Gesamteinfuhr 1928

I. Nahrungs- und Genussmittel.

40a/b ààa/b 45 u. 45 a 57a/b

Frische Gemüse Konservierte Gemüse . . . .

Kartoffeln Zichorienwurzeln, getrocknete Feigen 67u.67a Melasse und Sirup Kristallzucker 68 & Speiseöle 72/73 Fleischextrakte .

.

. . .

79 84 Geflügel getötet Eier 86 Meerfische 87 & Luxuskonserven 103

144 53 18

816 432 689

22,727 3,077 11,534

991 304 250 r 11,992 10,092 )J 133 ·*-^ *~ 1,489 1,182 643 343 124 121 94 400 1,099 1,996 518 445 385 1 1 72

1,548 1,690 50,560 9,226 2,335 13,101 26,439 3,885 1,832

74 551

7,693 4,972

1,423 f

182 207 15 1,245

r

II. Tiere, tierische Stoffe Düngstoffe etc.

132 & 166 1

Pferde Thomasphosphate

) Inbegriffen Roh- und Stampfzucker.

440 2

243 360

775 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

174/84 185 187/88 193/201 195

206 208 a/b 209/10

292/311 807c 307d 312/20

347/59 359 360/76 391 396«

Warenbezeichnung

1913

1927

Schweiz, 1928 Gesamteinfuhr 1928

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren. Schuhwaren.

Leder Treibriemen Lederwaren Lederschuhe und andere Schuhwaren Wovon: Schuhwaren mit Kalb-, Eoss-, Chevreau-, Ziegenetc. Oberleder IV. Samen, Pflanzen etc.

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen, in Kübeln oder Töpfen Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen, nicht in Kübeln oder Töpfen . . .

VI. Papier und graphische Erzeugnisse.

Unbedruckte Papiere, Kartons, Pappen wovon : -- Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert . . .

-- Chemisch präparierte und lichtempfindliche Papiere Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen VII. Spinn- und Flechtstoffe; Konfektion.

Baumwollgarne total . . . .

wovon: -- für den Detailverkauf . .

Baumwollgewebe Spitzen Flachs, Hanf, Eamie etc. . .

805 283 68

1,051 239 481

1,192 262 639

46,587 837 8,044

46

1,178

1,564

23,988

44

1,049

1,437

17,833

10

52

77

950

173

448

549

823

100

395

438

1,934

230

1,284

870

12,912

50

58

56

481

125

1,050

657

3,138

75

146

211

8,183

602

729

653 43,071

510 642 53 24

613 929 26 353

479 1,110 51 526

2,190 37,129 1,392 2,531

776 Nr, des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

1913

397a/98b Leinengarne etc., roh . . . . 1,200 wovon : 398a -- über Nr. 5 bis und mit Nr.24 508 3980 -- von Kr. 25 und darüber .

689 966 400/401 Leinengarne etc., gebleicht . .

Leinengarne etc. für den Detail404 v erkauf hergerichtet. . . .

51 405/13 Leinengewebe etc 1,562 wovon : -- gekocht, cremiert etc. . .

411 a 691 -- Buntgewebe 18 413 120 446 a/6 Kunstseide 447b/4S Seidenwaren 13 "Wolle, roh 455 407 209 Kammzug 457 460/63 Streich- und Kammgarn, roh 898 wovon : 463 -- mehrfach 737 808 464/69 Wollgarne, gebleicht, etc. . .

wovon : 558 -- mehrfach 468 549 472/76 Wollgarne wovon : -- im Gewichte von mehr als 474 233 300 gr per m 2 '.

77 517/29 Kautschukwaren wovon : 20 522 -- Schlauche. Bohren . . .

242 537/45 Wirk- und Strickwaren . . .

wovon : 99 -- Strümpfe aus Wolle . . .

544 113 -- andere Wollwaren . . . .

545 546/48 Kleidungsstücke für Herren 348 und Knaben wovon : 296 -- aus Wolle 548 549/52 Kleidungsstücke für Damen 188 und Mädchen

1927

1928

Schweiz.

Gesamteinfuh 1928

1,569

1,787

3,225

378

433

964

1,191 2,183

1,349 1,978

1,779 2,263

63

67

297

2,516

2,135

10,048

1,483

1,100

2,527

338

383

793

2.562

2,162

427 718

698 825

1,083 1,823

1,931 1,807

23,499 29,583 42,980 11,087 17,029

1,886 1,973

1,447 2,086

7,186 12,832

1,640 1,456

1,870 1,667

8,409 47,386

914 1,246

1,051 2,473

21,992 30,144

1,183 1,829

2,336 2,124

18,173 20,651

643 668

808 648

2,983 3,694

2,256

2,343

10,974

1,645

1,603

8,779

295

229

20,439

777 Nr, des Schweiz, Zolltarifs

643«

645 646 a/6

669/70

, Warenbezeichnung

1913

1927

1928

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1928

VIII. Mineralische Stoffe.

Steinkohlen Koks Brikette

5,155 215 369

8,017 807 964

8,020 282 991

79,174 28,463 19,407

42

472

626

2,218

1,481

1,346

747

987

65

436

415

3,336

--

216

241

3,211

106 1,045

405 1,492

463 2,080

4,168 3,364

-- --

490 395 353 2,319

74 5 165 2,274

7,823 3,723 6,889 8,487

7 875

281 2,009

193 3,218

1,859 31,626

89 64 204 132 58

265 407 473 65 886

262 577 877 306 1,731

7,966 729 3,538 6,220 11,840

42

786

1,512

9,199

149 226 450 . .

.' .' ' '674 242 -- . .

363 69 1,637 '2,266 284 62

338 54 517 2,972 318 489

10,874 324 5,575 4,555 1,155 3,527

IX. Ton, Steinzeug; Töpferwaren.

Platten u. Fliesen aus Steinzeug

X. Glas.

686 Fensterglas 693 und Hohlglas und Glaswaren, nicht 693« geschliffen etc., aus farblosem Glas 694a Trockenplatten, Films, unbelichtet Andere Hohlglas- und Glas694 c waren, poliert eto 702 Spiegelglas, unbelegt . . . .

XI. Metalle.

712/14 715 716/186 719/20 724 725/32

728 729 730 b 733/41 742/44 742 802 a/9 811 841 848 849 859

Bandeisen Walzdraht Flacheisen etc Fassoneisen Eisen, gezogen oder kalt walzt: verbleit etc Eisenbleche wovon : -- dekapiert etc -- Wellbleche, roh etc. .

-- Stahlblech Eisenbahnmaterial Bohren aller Art wovon : -- nicht genietet Waren aus schmiedbarem senguss etc Waffen, fertige Weichblei in Barren . .

Zink in Barren Zink, gewalzt Nickel in Würfeln etc. .

--

3

ge-

. .

Ei-

778 Nr, des Schweiz, Zolltarifs

Warenbezeichnung

XII . Maschinen, mechanische und Fahrzeuge.

879 881a/98 M9 913 a/ b 914a/h

1913

1927

1928

Schweiz.

Gesamteinfuhr 1928

Gerätei

Maschinenteile Maschinen

200 239

326 691

455 597

82,910

Motor-Bicycles und -Tricycles Automobile etc

59 404

943 1,451

1,139 1,121

7,363 68,879

224 15

660 16

672 399

6,973 5,016

17

503

109

804

1

101 363

203 250

1,063 3,772

2

480

571

29,494

268

144

3,162

220 110 18 1,453 61 144

178 383 152 2,028 261 231

204 438 122 2,077 432 335

392 1,295 1,014 5,134 3,799 561

319

194

160

2,173

3,539

XIII. Instrumente und Apparate.

954

Telephon- und Telegraphenapparate Elektrische Apparate . . . .

956

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

1021 1025 1065a 10656 1078

1080a 1104« 11045 1115 1116 1117 1118

Kalk: holzessigsauer etc. . .

Schwefelnatrium, Glaubersalz etc, Steinkohlenteerderivate . . .

Benzin und Benzol zu motorischen Zwecken Kartoffelmehl etc. zu industriellen Zwecken . . .

Eeisstärke etc. zu andern als industriellen Zwecken . . .

Zinkweiss . .

. . .

Lithoponweiss Leinöl Olivenöl, denaturiert . . . .

Rizinusöl Flüssige Pflanzenfette und Öle, nicht anderweit genannt. .

In Millionen Franken Aufgeführte Artikel Übrige Artikel . . . . . . .

29,5 5,6

82,0 6,7

85,1 7,9

1106,5 1546,8

Totel-Einfuhr

35.1

88.7

93.0

2653,3

779 b) Ausfuhr nach Belgien.

Wert in Tausend Franken.

Nr. des Schweiz, Zolltarifs

64 92 99 &

169

172/73 192/201

Schweiz,

Warenbezeichnung

1913

1927

1928 Gesamtausfuhr 1928

I. Nahrungs- und Genussmittel.

Schokolade Milch, kondensiert etc. . . .

Käse

1,563 114 1,967

2,224

II. Tiere, tierische Stoffe; Dungstoîfe etc.

Aufgeschlossene Dungmittel etc

--

1,217

340

3,649

III. Häute und Felle, Leder, Lederwaren, Schuhwaren.

Häute und Pelle, roh . . , Schuhwaren

284 239

222 373

295 368

26,256 39,834

63

463

494

10,606

3 94

264 128

293 145

1,500 12,303

502 1,049

283 1,667

215 50,427 2,220 103,830

604 247

532 652

723 32,704 762 21,661

3,401 36 820 246 348 360 2,576 698

218 45 91 339 273 206 844 89

14 126

31

33,969

214 43,245 1,974 97,761

VI. Papier und graphische

292/320

301 321/29

Erzeugnisse.

Papiere, Kartons, Pappen, total wovon : -- Druckpapier Bucher, Bilder, Gemälde . . .

VII. Spinn- und Flechtstoffe : Konfektion.

347/59 Baumwollgarne 360/80 Baumwollgewebe, total . . .

wovon: 864 -- gebleicht, merzerisiert, imprägniert 365 -- gefärbt 386 Plattstichstickereien, etc.: Besatzartikel Tüllstickereien 387 388 Andere Plattstichstickereien , 434 Seidenabfälle 439 Florettseide, gezwirnt . . . .

446 a/b Kunstseide 447 a/48 Seidengewebe 449 Seidenbänder

226 35 194 218 146 187 1,251 50

33,341 4,365 57,419 2,577 35,430 42,086 201,318 19,808

780 Nr, des Schweiz, Zolltarifs

Warenbezeichnung

Wollabfalle. .

456 508a/fc Strohgeflechte und 511 525 Gummierte Tücher fur technische Zwecke 537/45 Wirk- und Stricke aren . . .

634 635 &

710 & 745/46 747/60 766/69

787a/90 802a/09 817 823/28 830 833/36 860

S62/63& 866/67 874c

879/904

8S7/89&

Vm. Mineralische Stoffe.

Asbest und Mika, in Tafeln .

Gewebe, Geflechte etc. aus Asbest oder Mika XI. Metalle.

Ferrosilicium etc., roh. . . .

Kohrenverbindungsstucke . .

Werkzeuge < .

Nieten, Schrauben und Schraubenmuttern Schlosser- und Spenglerwaren Waren aus schmiedbarem Eisenguss Kupfer in Stangen, Blech etc.

Kabel Nieten, Schrauben, Schwülen, Nägel, Stifte Kupferwaren Nickel, gewalzt, gezogen in Platten, etc Aluminium, rem Aluminiumwaren Bijouterie, echt

Schweiz, Gesamtausfuhr 1928

1913

1927

22 281

366 484

233 3,163 762 27,397

5 180

43 152

61 457 380 33,054

35

108

149

844

43

70

87

1,877

81 68 72

58 380 108

200 47

66 83

126 79

3,647 3,706

87 .-- 1

445 257 89

306 497 226

11,966 9,413 3,966

17 152

68 434

34 712

3,240 12,124

130 6 ,234 1,234

73 3,902 305 5

44 4,313 569 83

2,748 42,288 16,490 1,414

5,293

9,252 232,784

1,055

1,641

XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

Maschinen und mechanische Geräte, total 3,065 wovon: --· Spinnerei- und Webereimaschinen 88 -- Strick-, Stick- und Nähmaschinen 125

843

1928

70 3,374 568 10,324 158 4,892

43,474

832 12,938

781 Nr. des Schweiz, Zolltarifs

890 a/6 894/98 \ M Dy M 2 M 3 M 4 M 6 M 7 M 8 M 9 914a/7i

Warenbezeichnung

1913

1927

Schweiz, Gesamtausfuhr 1928 275 6,029

1928

Buchdruckereimaschinen . .

41

52

Dynamo-, elektr. Maschinen

882

620

1.756

36,364

Müllereimaschinen Wasserkraft- u. Winddruckmaschinen Dampfmaschinen Werkzeugmaschinen . . . .

Maschinen f. die Herstellung von Lebensmitteln etc. .

Ziegeleimaschinen . . , . .

Andere Maschinen . . . .

Automobile etc

49

184

277

7397

206 1,152 80

230 997

404

292

1,698 720

10,201 17,298 16,654

127 203 203 354

450 16 439 138

566 137 850 1,063

12,529 2,637 21,997 16,131

XIII. Uhren, Instrumente und Appaiate.

925/36e Uhren, total 3,555 wovon : 930 Vorgearbeitete Bestandteile 3 und Bollwerke Fertige Werke 931 27 934 Andere fertige Bestandteile 31 Uhren, fertige, aus Metall .

620 935 a -- aus Silber 935 935 6 -- aus Gold . . . .

935c 1,343 935 d Chronographen etc 107 936 a Armbanduhren aus Metall .

9366 -- aus Silber 936c -- aus Gold 474 936 d -- Chronographen etc. . .

936bise Andere Uhren 88 937/49 Instrumente u. Apparate, total wovon : 948 a Gasmesser etc \ 32 9486 Rechenmaschinen 950/54 Elektrische Instrumente und Apparate, total und 956 232 wovon : 953 36 Zähl- und Messapparate . .

956 Nicht anderweit genannte In189 strumente und Apparate 955 10 Phonographen etc

2,701

(

3,704 300,438

109 292

237 163

135 453 220

139 689 299

524 28

665 59

205 169

325 212

516

821

7 22 269

6 47 377

131 57

152

7,099 70,572 20,053 43,222 17,213 28,359 3,081 30,178 13,007 47,830 215 6,688 10,894

80

3,852 1,164

2,708

2.026

32,831

1,266

1,386

16,696

1.380 248

579 279

13,824 15,867

782 Nr. des Schweiz.

Zolltarifs

966/81 971 981

982/83 1005 u.

1046 / 1010 1051 a/b 1098

Warenbezeichnung

1913

1927

1928

Schweiz.

Gesamtausfuhr 1928

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

Pharmazeutische Produkte, total wovon: -- Pflanzenalkaloide . . ." .

-- Pharmazeutische Präparate, wie: Pulver, Pastillen etc.

Parfümerien ; .

308

552

648 31,031

18

210

101

6,871

178 58

216 102

340 105

17,381 15,353

Wasserstoffsuperoxyd etc. .

--

177

Kalziumkarbid Essigsäure, Milchsäure etc.. .

Anilinfarben

XV. Nicht anderweit genannte Waren.

1144a/45 Quincaillerie- und Mercerie"waren

482 453 -- 180 1,095 2,127

18

170 1,056 358 2,36& 743 4,996 2,501 73,752

54

76

3,884

In Millionen Franken

Aufgeführte Artikel Übrige Artikel Total

25,8 2,4 28,2

31,3 2,4 33,7

39,3 3,5 42,8

1756,0 355,2 21H,2

IV.

Vergleichende Übersicht nach Ländern.

(Ohne rohes und gemünztes Edelmetall.)

a) Einfuhr 1913

1928

Millionen Franken 623,7 819,8

93):1 206;1

620,!

489,2 142,2 2,a 199;8

aus Deutschland Frankreich Grossbritannien Irischer Freistaat Italien

1913

1928

Prozente der Gesamteinfuhr

33.5 17,a 5.,,

11,l

23,4 18,4 5,4 0,i 7*5

783 1913 1928 Millionen Franken

f95;3 67,!

l 19,o 93,0 53.4 50,4 24,7 22,9

107,9 *) 85.J 25,3 29,2 8,7

6,6

71-5 2)

0,8 1,1

nu >3

3

1.1 )

15,5

2,4

11,3

2,5

ß,,

2,2 1,24)

4,7 0,7

13,9

15.0

1913

Tschechoslowakei . . . .

' Osterreich . . .' Ì 5. 9 i) Ungarn . . . J Belgien . . .

1,9 Niederlande . . .

1,4 Spanien . . .

1,,, Dänemark . . .

0,,, Polen Bussland Ukraine · · · o Z\ 0 '8 1 Finnland Lettland, Estland. . . .

Litauen Jugoslawien · · · 0,05*) Eumanien . . .

0,8 Schweden . . .

0,18 Griechenland · · · 0,i8 Bulgarien . . .

0,ia Türkei · · - o,064) Norwegen · · · o,09 Portugal · · · o,01

0,8

2,6 2,i

1542,2 210,0 34,6 58,4 13,,

1939.6 484,4 88,3 H4;1 27,2

Europa Amerika 5) Afrika 6) Asien 7) Australien

1859

2653

Total

1-6

1928

Prozente der Gesamteinfuhr

3,6

2,a

o,7 3,5

2,o 1,9 0,9 0,9

*0 fu>2 0,03 0,04 --.

0,6 0,5 0,4 0,2 0,2 0,2 0,!

0>08

. . .

83,0

73.!

·

·

H, 3

18-3

. . .

1,9

. . .

3,!

. . .

0,7

3,3 4-3 l-o

. . . 100

100

·

b) Ausfuhr 1913 1928 Millionen Franken

303;1 236.2

{

374,,, 306.0 1-9

nach

1913 1928 Gesamtausfuhr Prozente der

Deutschland . . . 22,!

Grossbritannien . . . . · · · \ 17 ( 1'<2 Irischer Freistaat . . . .

17,8 14,5

o.i

J ) Österreich-Ungarn. 2) Russland 3) Serbien. *) Europaische Türkei. 5) Vereinigte Staaten von Amerika 1913: 117,9 (6, 3 %); 1928: 243.9 (9,2 %). Argentinien 6 36,9; 80,7. Kanada 19.8; 101,2 ) Ägypten 26,3; 60,4 ') China 11,8; 13,9. Japan 19J3; 26,4. Britisch Indien 12,!; 35,2. Niederländisch Indien 7,9; 15,5.

784

1913 1928 Prozente der Gesamtausfuhr

1928 1913 Millionea Franken 138 , 89 ,, 30 .,

78,, l) H a

156,, 132 ,, 81 ,,

1

IW.g 70 n

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48,.

58,7 2 ) )

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17, 18,.

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1474,o 351 c 189 ,, 49 ,« 47 ^''i-, **

1371

2111

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Frankreich Italien

7,, 6,0

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Österreich Ungarn Tschechoslowakei Niederlande Polen f Bussland l Ukraine Finnland Lettland Estland Litauen Belgien Schweden Dänemark Rumänien Norwegen Jugoslawien " Griechenland Portugal Türkei Bulgarien

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0,0

0,, 0,, 4)

Europa Amerika 5) Afrika 7) Australien Unbestimmt

0,, 0,,

0,0

0,0

74,4 l?.,

69,9 16,R

0,R Total

0,n

·

100

-- 100

3 ') Österreich-Ungarn. 2) Russland.

) Serbien.

*) Europäische Türkei.

) Vereinigte Staaten von Amerika 1913: 136,4 (9, 9 °/o); 1928: 195,3 (9, 3 °/o). Argentinien 29,9; 38,4. Kanada 31,0; 40,B. 6) Britisch Indien 22;7; 40,8 Japan 8,8; 5S,,.

China 7,4; 31,0. Niederländisch Indien 8,,,; 19,4. ') Ägypten 6,B; 15,,.

5

785

V.

Warenverkehr Belgiens.

Übersicht nach Ländern.

(Nach der belgischen Statistik.) (Ohne gemünztes Edelmetall.)

a. Im Jahre 1913.

Einfuhr aus

Millionen Franken

Deutschland 663 Frankreich 635 Grossbritannien 518 Vereinigte Staaten von A. . 420 Niederlande 355 Argentinien 317 Bussland 267 Britisch Indien 241 Australien 197 . . . 138 Rumänien....

. . .

91 Chile . . . 59 Spanien . .' .

54 Brasilien . . . .

. . . 49 Belgischer Kongo . . . 44 Italien . . .

35 Schweden . . . .

. . .

33 Norwegen . . . .

. . . 29 Kanada Uruguay . . . .

. . . 25 China . . . 23 Portugal . . . .

. . . 22 . . . 21 Japan . . . 19 Schweiz . . . .

. . . 15 Türkei

Ausfuhr nach

Deutschland Frankreich Grossbritannien Niederlande Vereinigte Staaten v. A. .

Argentinien Eussland Italien Brasilien Schweiz China Britisch Indien Spanien Türkei Irischer Freistaat . . . .

Österreich-Ungarn Ägypten Belgischer Kongo . . . .

Australien Japan Portugal Norwegen

Millionen Franken

.

.

.

.

.

855 687 512 321 106 91 88 76 70 53 52 48 45 35 33 31 30 27 24 24 21 20

b. Im Jahre 1927.

Frankreich 5925 Deutschland 3467 Grossbritannien 3334 Vereinigte Staaten v. A. . . 3200 Niederlande 3104 Argentinien 2848 Australien 784

Grossbritannien 4877 Deutschland 4392 Frankreich 3071 Niederlande 2893 Vereinigte Staaten y. A. . . 2421 Argentinien 772* Britisch Indien 694

786 Einfuhr aus Britisch Indien Kanada Belgischer Kongo Italien Brasilien Finnland Norwegen Schweden Rumänien Lettland, Estland

Schweiz Bussland Südafrikanische Zollunion . .

Spanien Danzig Chile Polen Portugal

Millionen Franken 664 643 462 398 355 331 308 302 302 262 235 218 200 197 187 175 121 103

Ausfuhr nach Schweiz Italien Belgischer Kongo Irischer Freistaat Ägypten Kanada Brasilien Dänemark Spanien Japan Türkei Niederländisch Indien . . .

Schweden Sudafrikanische Zollunion .

China Griechenland Portugal Norwegen Österreich Chile Finnland Australien

IMlillionen

,:ranken 581 554 515 382 343 314 310 254 252 248 244 231 220 217 188 177 154 150 124 119 116 103

787

Übersetzung des französischen Originaltextes.

Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion.

Der Schweizerische Bundesrat

und Seine Majestät der König der Belgier, der letztere sowohl in seinem eigenen Namen als auch, gestutzt auf bestehende Verträge, im IXamen Ihrer Kgl. Hoheit der Grossherzogin von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen der Schweiz und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion zu fordern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen. und haben zu Bevollmächtigten ernannt : Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Herrn Bundesrat Edmund Scliulthess, Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes.

Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes, Herrn Prof. Dr. E. Laur, Direktor des Schweizerischen Bauernverbandes, Herrn Dr. E. Wetter, Vizepräsident des Vororts des Schweizerischen Handelsund Industrie-Vereins ; Seine Majestät der König der Belgier: Herrn Fernand Peltzer, seinen ausserordentlichen und bevollmächtigten Minister, Herrn M. Suetens, Direktor im Ministerium des Auswärtigen, Herrn E. Magnette, Generalinspektor der Zollverwaltung, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die hohen vertragschliessenden Teile vereinbaren, sich gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

56

788

Nation zu gewähren in allem, was die Zoll- und jegliche Nebenabgaben und die Art der Erhebung der Abgaben betrifft, wie auch bezüglich der Bedingungen, Förmlichkeiten und Lasten, denen die Zollabfertigung allfällig unterliegt.

Demnach sollen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in den genannten Beziehungen keinesfalls andern oder hohem Abgaben, Gebühren oder Lasten oder andern oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die Erzeugnisse gleicher Art irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder sein werden.

Ebenso sollen die Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die ans dem Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles ausgeführt werden, in den gleichen Beziehungen keinesfalls andern oder höhern Abgaben, Gebühren oder Lasten oder lästigeren Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, als die gleichen, für das Gebiet irgendeines andern Landes bestimmten Erzeugnisse unterworfen sind oder sein werden.

Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte und Abgabefreiheiten, die von einem der beiden vertragschliessenden Teile in den vorgenannten Beziehungen den aus irgendeinem andern Lande stammenden oder für irgendein anderes Land bestimmten Boden- und Gewerbeerzeugnissen gewährt worden sind oder noch gewährt werden, sollen sofort und ohne Gegenleistung auf die Erzeugnisse gleicher Art angewendet werden, die aus dem Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles stammen oder für dessen Gebiet bestimmt sind.

Von den in diesem Artikel umschriebenen Verpflichtungen sind jedoch ausgenommen die Vergünstigungen, die andern, angrenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig zur Erleichterung des Greiizverkehrs gewährt werden, sowie diejenigen, die sich aus einer gegenwärtig oder künftig von einem der hohen vertragschliessenden Teile abgeschlossenen Zollunion ergeben.

Es besteht im übrigen Einverständnis darüber, dass sich die hohen vertragschliessenden Teile nicht auf die Meistbegünstigungsklausel werden berufen können, um neue Hechte und Vorrechte zu erlangen, die durch einen von ihnen künftig in Kollektivverträgen gewährt werden, an denen der andere sich nicht beteiligt, sofern diese Verträge unter den Auspizien des Völkerbundes abgeschlossen oder durch diesen eingetragen sind und allen Staaten zum
Beitritt offen stehen. Solche Eechte und Vorrechte dürfen jedoch beansprucht werden, wenn sie auch in andern Verträgen als den Kollektivverträgen der vorerwähnten Art festgesetzt sind oder wenn der Teil, der sie beansprucht, bereit ist, Gegenrecht zu gewähren.

Artikel 2.

Die in der Liste A aufgeführten Boden- und Gewerbeerzeugnisse des schweizerischen Zollgebietes geniessen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion die in dieser Liste angegebenen

789

Minimaltarifansätze, deren Gesamtbetrag auch durch einen mit einem Koeffizienten multiplizierten Grundzollsatz ausgedrückt werden kann.

Die in der Liste A festgesetzten Zölle bleiben in der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion anwendbar, solange der amtliche Index der Grosshandelspreise um nicht mehr als 20 % gegenüber dem Stand des Monats abweicht, in welchem dieser Vertrag unterzeichnet worden-ist.

Wenn diese Abweichung eintritt, können die Zölle im Verhältnis zum Index erhöht und müssen im gleichen Verhältnis herabgesetzt werden; die Berichtigung kann jedoch erst am Ende eines Vierteljahres erfolgen. Dasselbe Verfahren soll im gleichen Verhältnis und unter den gleichen Bedingungen bei jeder spätem Änderung des Indexes der Grosshandelspreise angewendet werden.

Artikel 3.

Die in der Liste B aufgeführten Boden- und Gewerbeerzeugnisse der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion geniessen bei ihrer Einfuhr in das schweizerische Zollgebiet die in dieser Liste angegebenen Zölle.

Die Zahlung dieser Zölle kann in nach Goldparität berechneter Schweizerwährung verlangt werden.

Artikel 4.

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den Handel nicht durch irgendwelche Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr zu hindern. Die folgenden Ausnahmen sind zulässig unter der Bedingung, dass sie auf alle Länder, oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, angewendet werden: a. Verbote oder Beschränkungen mit Eücksicht auf die öffentliche Sicherheit; 6. Verbote oder Beschränkungen aus Gründen der Sittlichkeit oder der Menschlichkeit ; c. Verbote oder Beschränkungen mit Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät oder -- unter ausserordentlichen Umständen -- auf jeden andern Kriegsbedarf; d. Verbote oder Beschränkungen zum Schutze der öffentlichen Gesundheit oder zum Schutze von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten und Schädlinge; e. Ausfuhrverbote oder -Beschränkungen zum Schutze des künstlerischen, historischen oder archäologischen Nationalbesitzes; /. Verbote oder Beschränkungen, dazu bestimmt, auf fremde Erzeugnisse die Rechtsordnung auszudehnen, die im Inlande für Erzeugung, Handel, Beförderung und Verbrauch gleichartiger einheimischer Erzeugnisse gilt; g. Verbote oder Beschränkungen für Erzeugnisse, die gegenwärtig oder künftig im Inlande in bezug auf Erzeugung oder Handel Gegenstand von ·Staatsmonopolen oder von solchen Monopolen sind, die unter Aufsicht des Staates ausgeübt werden.

790 Dieser Vertrag berührt nicht das Eecht der hohen vertragschliessenden Teile, Massnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Ein- oder Ausfuhr zu treffen, um unter aussergewöhnlichen und anormalen Umständen die lebenswichtigen Interessen des Landes zu schützen.

Wenn Massnahmen dieser Art getroffen werden, so muss es so geschehen, dass sich daraus keine willkürliche unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des andern vertragschliessenden Teiles ergibt. Ihre Dauer muss auf das Fortbestehen der Gründe oder Verhältnisse beschränkt sein, die sie veranlasst haben.

Artikel 5.

Hinsichtlieh der Durchfuhr werden die hohen vertragschliessenden Teile in ihren Beziehungen die Bestimmung des Übereinkommens und des Statuts von Barcelona über die Freiheit des Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 anwenden.

Artikel 6.

Die innern Abgaben, die im Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile, für wessen Eechnung auch immer, auf der Erzeugung, der Zubereitung, dem Umlauf oder dem Verbrauch einer Ware erhoben werden, dürfen die Erzeugnisse des andern Teiles unter keinem Vorwand mit einem höhern Ansatz oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse oder diejenigen des meistbegünstigten Landes.

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe, wie auch die Waren, zu deren Herstellung monopolisierte Erzeugnisse verwendet ·worden sind, können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagsabgabe auch in dem Falle unterworfen werden, wo die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen.

Diese Abgabe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolarfcikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.

Keiner der hohen vertragschliessenden Teile wird die Einfuhr von Gegenständen, die auf seinem Gebiete nicht erzeugt werden und die in den Anlagen A oder B aufgeführt &iud, unter dem Vorwand der innern Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben belegen.

Artikel 7.

Bei der Einfuhr der Waren wird im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. Wenn jedoch einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines
dritten Landes mit höheren Abgaben belegt als die Waren des andern Teiles oder wenn er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, denen die Waren des andern Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermässigten Abgaben auf die Waren des andern Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

791 Die Ursprungszeugnisse sollen entweder von den Zollbehörden oder von jeder andern dazu ermächtigten Stelle oder Person ausgestellt oder beglaubigt werden. Die konsularische Beglaubigung soll für die von den Zollbehörden ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeugnisse nicht verlangt werden.

In allen Fällen, wo der eine der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mitteilt, dass Zweifel enstanden sind über die Eichtigkeit eines Ursprungszeugnisses oder dass bei der Ausstellung oder bei der Verwendung eines Zeug' nisses betrügerische Handlungen erfolgt sind, wird der Teil, an den die Beschwerde gerichtet ist, sofort eine Untersuchung über den angeführten Tatbestand veranlassen, deren Ergebnisse dem beschwerdeführenden Teil mitteilen und nötigenfalls alle in seiner Macht stehenden Massnahmen zur Verhinderung weiterer ungehöriger oder betrügerischer Handlungen dieser Art ergreifen.

Artikel 8.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen der hohen vertragschliessenden Teile sowie ihre Eeisenden sollen gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausw eiskarte befugt sein, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des andern Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Warenankäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei andern Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen aufnehmen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine Waren mitzuführen, und werden wegen der in diesem Absatz bezeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen. Den mit der Ausweiskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) soll jedoch das Mitführen von Waren insoweit erlaubt sein, als dies den einheimischen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) gestattet ist.

Waren aus Gold, Platin oder Silber, die von Handelsreisenden eingeführt und als Handelsmuster mit Freipass abgefertigt werden, können auf Verlangen von der Erfüllung der für diese Waren vorgesehenen Garantieförmlichkeiten (Stempelung oder Kontrolle) befreit werden, sofern eine genügende Sicherheit geleistet wird. Diese Sicherheit verfällt, wenn die Waren nicht innerhalb der im Freipass bestimmten Frist wieder ausgeführt werden und nicht der Nachweis
geleistet werden kann, dass die Garantieförmlichkeiten (Stempelung und Kontrolle) nachträglich erfüllt worden sind.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten aufgestellt ist. Eine konsularische oder andere Beglaubigung wird nicht verlangt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Ge* werbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben; die hohen vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.

792 Artikel 9.

Die Handels-, Industrie- und Finanzgesellschaften, einschliesslich der Transport- und Versicherungsgesellschaften, die nach den Gesetzen des einen der hohen vertragschließenden Teile rechtsgültig errichtet sind und auf dessen Gebiet ihren Sitz haben, werden im andern Lande rechtlich anerkannt, sofern sie keinen unerlaubten oder unsittlichen Zweck verfolgen; ihre Fähigkeit und ihr Kecht, vor Gericht aufzutreten, richten sich nach den Gesetzen ihres Heimatlandes.

Die unter der Gesetzgebung eines der hohen vertragschliessenden Teile errichteten Gesellschaften können, vorbehaltlich der Erfüllung der nach den geltenden Landesgesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Formalitäten, ihre Geschäfte auf das Gebiet des andern Teiles ausdehnen, dort Eechte erwerben, diese dort ausüben und dort ihre wirtschaftliche Tätigkeit entfalten.

Die genannten Gesellschaften gemessen in jeder Hinsicht die Behandlung, die den im Gebiete des meistbegünstigten Landes errichteten Gesellschaften gewährt wird; sie unterliegen namentlich keinen andern, höhern oder lästigern steuerlichen Auflagen oder Abgaben irgendwelcher Bezeichnung und Art als die Gesellschaften der meistbegünstigten Nation. Sie sind der Beteiligung an Zwangsanleihen enthoben.

Artikel 10.

Hinsichtlich der Binnenschiffahrt und aller damit verbundenen Abgaben und Gebühren wird keiner der beiden hohen vertragschliessenden Teile auf seinen naturlichen oder künstlichen Binnenschiffahrtswegen oder in seinen dem Verkehr geöffneten Häfen die Binnenschiffe des andern Teiles, welche Transporte sowohl zwischen Häfen der beiden inländischen Binnenschiffahrtsnetze als auch zwischen zwei Häfen des gleichen inländischen Binnenschiffahrtsnetzes ausführen, deren Ladungen und Besatzungen weniger günstig behandeln als die Binnenschiffe, Ladungen und Besatzungen seiner eigenen Staatsangehörigen und Unternehmungen oder diejenigen der meistbegünstigten Nation.

Betreiben Angehörige des einen der hohen vertragschliessenden Teile, ohne im Gebiet des andern Teiles den Geschäftssitz oder eine Filiale, Zweigniederlassung oder Agentur zu haben, die Schiffahrt zwischen den Plätzen verschiedener Staatsgebiete und erstrecken sie den Schiffahrtsbetrieb auf das Gebiet des andern Vertragsstaates oder laufen sie die Häfen und Landungsplätze dieses Staates an. so dürfen sie
für ihren Gewerbebetrieb im Gebiete des andern Teiles keiner Steuer oder Abgabe unterworfen werden.

Als Binnenschiffe der hohen vertragschliessenden Teile gelten die Fahrzeuge, die hauptsächlich zur Schiffahrt auf den Flüssen, Kanälen und Seen bestimmt sind und Staatsangehörigen oder Unternehmungen der hohen vertragschliessenden Teile gehören oder von ihnen gechartert sind.

Artikel 11.

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt der zur Durchführung der bestehenden gesetzlichen Vorschrif-

793 tea erlassenen Koiitroll- und Sicherungsmassnahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein- und Ausfuhr vereinbart: 1. für Gegenstände zur Eeparatur; 2. für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke. Kisten. Fässer (ausHolz, Eisen oder andern Stoffen), Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse sowie alle andern handelsüblichen Umschliessungen, die leer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen, oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden: 8, für schon gebrauchte Blachen und andere schon gebrauchte Decken für Wagen und Körbe, die zwecks Warenausfuhr eingeführt werden; 4. für Werkzeuge. Instrumente und mechanische Geräte, die eine Unternehmung eines der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles einführt, um dort durch ihr Personal Montierungs-, Probe-, Eeparatur- oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die Gegenstände durch das Personal selbst oder gesondert zur Einfuhr gelangen; 5. für die zur Ausprobung aus dem einen in das andere Land gesandten Maschinen, Apparate und deren Teile; 6. für Formen aus Holz oder andern Stoffen zum Gebrauch in Giessereien (Giessereimodelle); 7. für Warenproben und Muster im Eahmen der am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Übereinkunft für die Vereinfachung der Zollformalitäten ; 8. für Gegenstände, die zur Beschickung von Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerben mit von der Zollverwaltung anerkanntem öffentlichem Charakter bestimmt sind; 9. für Möbelwagen jeder Art und für Möbelkasten, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten. Jedoch dürfen diese Wagen und Kasten nicht für Umzüge im Innern des Landes "verwendet werden.

Die Wiederausfuhr oder die Wiedereinfuhr hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen, die in der Eegel ein Jahr nicht übersteigen soll. Für die in Ziffer 9 vorgesehenen Gegenstände soll diese Frist drei Monate nicht übersteigen.

Artikel 12.

Wenn Waren, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles befördert wurden, wegen Nichtannahme durch den Adressaten oder aus andern Gründen an den ursprünglichen Absender zurückgesandt werden, so wird bei der Wiederausfuhr auf die Erhebung eines Ausfuhrzolles verzichtet und ein bezahlter oder
geschuldeter Einfuhrzoll zurückerstattet bzw. nicht eingefordert, sofern die Waren bis zur Wiederausfuhr in zoll-, bahn- oder postamtlichem Gewahrsam geblieben sind und die Wiederausfuhr in unverändertem Zustande erfolgt.

794 Artikel 13.

Wenn der Deklarant nicht die nötigen Unterlagen zur Ausstellung der Zolldeklaration besitzt, soll ihm die Zollverwaltung gestatten, vorgängig die Sendung auf seine Kosten in einem T, on ihr bezeichneten Lokal selber zu prüfen.

In den von den Zollverwaltungen ausgestellten Quittungen sollen ausser dem Gesamtbetrag und der Art jeder erhobenen Gebuhr auch die angewendeten Nummern des Zolltarifs und der Einheitsansatz sowie die Bezeichnung der verzollten Waren und die Nummern und Zeichen der Verpackung angegeben werden.

Artikel 14.

Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 15.

Die hohen vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig hinsichtlich der in den nachgenannten Artikeln dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen die Meistbegünstigung zu: 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 13.

Artikel 16.

Streitigkeiten, die sich über die Auslegung und Am\ endung dieses Vertrages, mit Einschluss der Anlagen und Zusatzbestimmungen, ergeben, werden auf Verlangen eines der hohen vertragschliessenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet. Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung des Vertrages bezieht. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes soll verbindliche Kraft haben.

Artikel 17.

Dieser Vertrag tritt an die Stelle desjenigen vom 3. Juli 1889.

Er ist für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Er unterliegt der Ratifikation und tritt 20 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Brüssel erfolgen soll, in Kraft.

Falls er nicht drei Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird, gilt er als stillschweigend verlängert, und jedem Teil steht alsdann das Eecht zu, ihn jederzeit auf sechs Monate zu kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen zu Bern in zwei Ausfertigungen am 26. August 1929.

(L. S.) (gez.) Schulthess (L. S.) (gez.) W. Stucki (L. S.) (gez.) Ernst Laur

(L. S.) (gez.) Ernst Wetter.

(L. S.) (gez.) Fernand Peltzer (L. S.) (gez.) M. Suetens (L. S.) (gez.) E. Magnette.

795

Liste A.

Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhohungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

Abschnitt L Lebende Tiere und Erzeugnisse des Tierreichs.

aus 10

£. Erzeugnisse des Landguts oder der Vieh Wirtschaft.

Käse: aus b. gegorener: 1. harter oder halbharter -- Emmentaler, Grey erzer, Sbrinz, in Laiben oder geschmolzen, in Schachteln, in Formen, in Blökken oder in Pulver, ohne Rücksicht auf ihre Verpackung . . .

100kg

72.--

Zu Nr. 10 1 !.

Die Bezeichnungen «Emmentaler, Grey erzer, Sbrinz» geben nicht den Produktionsort, sondern die Art der schweizerischen Fabrikation an. Der Vertragszoll wird demnach für alle auf diese Art produzierten Käse zugestanden, ohne Rücksicht auf die schweizerische Gegend, wo sie hergestellt worden sind.

Abschnitt III.

Mineralische Erzeugnisse.

A. Eiden und Steine.

166

Glimmer (Mica), roh, in Blättern, Platten oder groben Scheiben

frei

796 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

Abschnitt IV, Erzeugnisse der Nahrungsmittelgewerbe, usw.

202

A. Mehl- und Stärkemehlzubereitungen.

Getreidemehle und Stärkemehle, für Kindernahrung und für Küchenzwecke zubereitet, wie Kindermehl, Phosphatine, Racahout, Treibmehle, aromatisierte Mehle usw.: a. mit Zucker- oder Kakaozusatz . . .

b andere .

. .

100 kg 100 kg

180.--

Schokolade : a. in Stangen, Plätzchen, Pralinés, Bonbons u. dgl., im Gewichte von weniger als 50 g das Stück fe in anderer Auf machung .

100 kg 100 kg

360.-- 360.--

E. Zucker und Zucker waren.

Zuckerbonbons, wie Gummibonbons, Fondants, Dragees, Karamellen, Gerstenzucker und Apfelzucker : a. mit Kakaozusatz oder mit Beimischung von Konfitüre. Sirup, Nugat, Mandeln, Haselnüssen usw b andere

100 kg 100 kg

360 -- 360 -- '

100 kg

125.--

100 kg

125.--

100 kg

100.--

72.--

C. Kakaozubereitungen.

228

242

P. Verschiedene Zubereitungen.

Konservierter E ahm und konservierte Milch : aus 244 aus a. in Blöcken: 2. -- mit Zuckerzusatz aus b. in Pulver: 2. -- mit Zuckerzusatz aus c. kondensiert (sirupartig) : 2. -- mit Zuckerzusatz

797 Nummern des belgischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

Zu Nr. 244.

Blockmilch kann zum Schutze gegen die Einwirkung von Luft mit Kakaobutter oder andern pflanzlichen Fetten überzogen sein.

Dieser Überzug darf jedoch nicht mehr als 1 % des Gesamtgewichts des Blockes betragen.

Abschnitt V.

Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, usw.

A. Chemische und pharmazeutische Erzeugnisse.

300

Wasserstoffsuperoxyd

. . .

frei

aus 306 Tonerdehydrat -- Kolloidales Aluminium-Hydroxyd . . .

aus 307

aus 321

327

Sauren : aus o. anderweit nicht genannt noch inbegriffen : -- Diallylbarbitursäure -- Diaethylbarbitursäure . . . .

-- Dipropylbarbitursäure . . . .

-- Phenylcinchoninsäure alpha. .

-- Phenylaethylbarbitursäure . .

-- Salicylosalicylsäure

--

frei

--.

frei frei frei frei frei frei

-- -- -- --

Sulfate: aus b. Ammoniumsulfat, raffiniert oder handelsrein : -- Ammoniumpersulfat Kalziumkarbid .

. . .

frei

100 kg -Ö 1

v

5.--

798 Nummern des belgischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Anwendbar« Zölle (Erhohungskoeffizienten inbegriffen)

Fr. Rp.

aus 344 Natrium- und Kaliumsalze, anderweit nicht genannt noch inbegriffen: -- Dijodparaphenolsulfosäures Kalium . .

·-- Guajakol-sulfosaures Kalium -- Kaliumpersulfat -- Azetylarsanilsaures Natrium --- AnhydromethylenzitronensauresNatrium -- Arsanilsaures Natrium -- Benzoylthymolooxybenzoesaures Na-- trium -- Diaethylbarbitursaures N a t r i u m . . . .

-- Dijodparaphenolsulfosaures Natrium . .

-- Jodoxychinoleinsulfosaures Natrium . .

-- Quecksilber-phenoldisulfosaures Natrium -- Oxymercuridibromfluorescein-Natrium .

-- Natriumperborat -- Phenylcinchoninsaures Natrium . . . .

-- Phenylaethylbarbitursaures Natrium . .

-- Theobromin-Natrium und -essigsaures Natrium -- Theobromin-Natrium und -salizylsaures Natrium

346

aus 352 363

frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei

Anilin (Anilinöl) und Anilinsalze zur Herstellung der Farbstoffe: Toluidin; Methylanilin und Dimethylanilin

frei

Naphtol : -- Benzonaphtol

frei

Azeton, gewohnliches (Propanon)

100 kg

20.--

aus 372 Äther, anderweit nicht genannt noch inbegriffen : -- Parabutylaminobenzoeäther -- Glykolmonosalizyläther -- Monoäthyläther des Glykols -- Para-aminobenzoesaures Äthyl -- Weinsaures Äthyl

. . . .

.

frei frei frei frei frei

799 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhohungskoeffizienten inbegriffen) Fr. Rp.

374 375 aus 377

Holzkreosot, Holzkreosotkarbonat . . . . v. Wert Guajakol, Guajakolbarbonat Alkaloide, natürliche : b. Atropin und seine Salze .

. . .

ß Kodein und seine Salze / Morphin und seine Salze g. Diazethylmorphin (Heroin) und seine Salze . . .

i. Chinin und seine Salze aus l.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --- -- --

aus 382

aus 384

v. Wert

andere: Ametin und seine Salze Arekolin und seine Salze . . . .

Bruzin und seme Salze Colchizin und seine Salze . . . .

Kotarninchlorhydrat und seine Salze . .

Kotarninphtalat und seine Salze Eserin und seine Salze Âthylmorphin und seine Salze . .

Papaverin und seine Salze . . .

Philokarpin und seine Salze . . .

Physostigmin und seine Salze . .

Skopolamin und seine Salze . . .

Yohimbin und seine Salze. . , .

/o

5% /o

frei frei frei frei frei

-- -- -- -- --

--

Arzneimittel, zubereitet, dosierte Zubereitungen u. pharmazeutische Spezialitäten: b. andere . .

. . v. Wert Chemische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt noch inbegriffen: c. Glyzerin, raffiniert oder destilliert . .

aus d. andere : -- Azetolsalizylat -- Azetparaminosalol -- Eisenalbumin

0 T °/

100 kg

frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei

Lu 12

% /o

60.--

frei frei frei

800 Nummern des belgischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Anwendbare Zölle (Erhohungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

aus 384

Chemische Erzeugnisse, usw.:

(Fortsetzung)

aus d. andere : -- Albuminichthosulfolat . . .

. .

frei

-- Aminoazetparaphenetidinchlor-hydratt -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Analgesinkoffeinzitrat . .

Analgesia mit Eisenperchlorür . .

Analgesinsalizylat Benzoyläthyltetramethyldiarninoisopropanolchlorhydrat . . . .

Bromdiathylazetamid . .

Bromdiathylazetylurea Bromisovalerylurea Kalziummonojodbehenat Diazetylaminoazotoluen Diazetyltannin Dijodhydrin . .

Dimethylaminoanalgesinkamphorat Dimethyldiäthylendiamintartrat .

Dimethylaminoanalgesinsalizylat .

Bromiertes Gelatinetannat. . . .

Ichthosulfol Jodisovalerylurea Isobutylorthokresoljodur Ovolezitbin . .

Quecksilberdijodparaphenolsulfonat Methoxymethylsalizylat

-- Methylenditannin

--

-- -- --

--

--

, .

-- Methylphenylcinchoninat . . . .

Betanaphtylsalizylatat -- Neutrales Oxychinoleinsulfat . .

-- Para-aminobenzoyldiäthylaminoethanolchlorhydrat -- Para-phenetidinzitrat -- Para-phenetidinlactylat -- Phenolphtalein -- Phenyldihydrochinazolintannat

-- --

-- ·--

frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei

801 Nummern des belgischen Tarifs

Massstab

Bezeichnung der Waren

Anwendbare Zölle.

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr,

aus 384 Fortsetzung)

Chemische Erzeugnisse, usw. .

aus d. andere: -- Phenylsemikarbazid -- Piperazinhydrat -- Piperazinchinat . . .

-- Pyrogalloltriazetylat -- Salizylochininsalizylat -- Tanninalbuminat -- Thymolbijodur 36 % -- Tolylhydrazinkarbamid -- Urethanphenyl -- Urethanaethyl -- Zinkdijodparaphenolsulfonat . . .

_ -- -- _

Ep.

frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei

B. Zubereitete chemische Düngemittel.

390

Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) . . . .

--

frei

C. Farbstoffe, Gerbstoffe, Farben, Lacke, Firnisse und Kitte.

aus 396

aus 399

aus 400

Steinkohlenteerfarben, trocken oder in Teigf orm : c. Anilinfarben d. Indigo, künstlicher e. andere

frei frei frei

Farbholzauszüge und Farbstoffe pflanzlichen Ursprungs : c. Orlean, Orseille zubereitet, Orseille violett und andere . . .

. .

frei

Gerbauszüge : b. der Kastanie c. des Sumachs d. der Galläpfel /. andere

frei frei frei frei

--

. . . .

. .

802 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle {Erhöhungs-koeffizienten inbegriffen) Fr. Rp.

aus 449

E. Essenzen, Parfümerien und Schönheitsmittel.

Künstliche Essenzen und synthetische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt noch inbegriffen, zur Verwendung in der Par- · fumerie, Bäckerei, Konditorei, Likörfabrikation und für alle ähnlichen Zwecke: fe. nicht alkoholhaltig .

v. Wert

10%

Abschnitt VIII, Erzeugnisse der Textilindustrie.

A. Seide, Florettseide und Kunstseide.

499

Maschinenstickereien

v. Wert

15%

kg kg kg kg

140.-- 180.-- 220.-- 100.--

100 kg 100 kg 100 kg

120.-- 160.-- 200.-- 80.--

100 kg

840.--

D. Baumwolle.

aus 535

aus 539

Garne aus reiner Baumwolle, zwei- oder mehrdrähtig, einfach gezwirnt, auf % kg im einfachen Faden messend: b. roh, glaciert oder merzerisiert: 1. -- 20,000 m oder weniger . . . .

2 90 000 bis 40 000 m . .

3 40 000 bis 65 000 m 4 mehr als 65 000 m c. gebleicht: 1. -- 20,000 m oder weniger . . . .

2 20 000 bis 40,000 m 3 40 000 bis 65 000 m 4 mehr als 65 000 m

100 100 100 100

100 j_ w kg kg

Garne aus Baumwolle, in Aufmachungen für den Klein verkauf :

803

Nummern des * belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus 540

Gewebe aus reiner Baumwolle, ungemustert, weder merzerisiert noch ganz oder teilweise aus glacierten oder merzerisierten Garnen hergestellt: aus a. roh: aus der 4. Klasse (im Gewichte von 3 bis 7 kg ausschliesslich auf 100 m2) : -- 28 bis 35 Fäden .

. .

-- 36 Fäden und mehr . . . .

aus b. gebleicht: aus der 4. Klasse (im Gewichte von 3 bis 7 kg ausschliesslich auf 100 m2) : -- 28 bis 35 Fäden -- 86 Fäden und mehr . . . .

aus c. gefärbt oder bedruckt: aus der 3. Klasse (im Gewichte von 7 bis 11 kg ausschliesslich auf 100 m2) mit 35 Fäden und weniger auf ein Viereck von 5 mm Seitenlänge : -- Taschentücher, Foulards, Cache-nez, Fichus, Schale aus Baumwolle, glatt oder geköpert, auch moiriert, gepresst (frappés) oder gaufriert, am Stück oder zugeschnitten, auch mit gewobenen oder geknüpften Fransen, auch mit einfachem Saum, bedruckt aus der 4. Klasse (im Gewichte von 8 bis 7 kg ausschliesslich auf 100 m 2 ): -- 28 bis 35 Fäden -- 36 Fäden und mehr . . . .

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

100 kg 100 kg

720.-- 800.--

100 kg 100 kg

931 . 50 1035.--

100 kg

630.--

100 kg 100 kg

990.-- 1080.-- 57

804 1

Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare ' Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

541

Gewebe aus reiner Baumwolle, ungemustert, merzerisiert oder ganz oder teilweise aus glacierten oder merzerisierten Garnen hergestellt

544

Maschinenstickereien

v. Wert

90.-- 10%

Musselin, broschiert: a. Plattstichgewebe: 1. roh, nicht appretiert 2. appretiert, gebleicht oder gefärbt .

100 kg 100 kg

1440.-- 1800.--

100 kg

117.-- frei

100 kg

800,--

Seidengewebe, gewachst (Wachstaffet) oder mit einem ölhaltigen Überzug versehen : -- Ölseide und Bänder aus Ölseide zur ausschliesslichen Verwendung in der Elektrotechnik v. Wert

10%

aus 550

E. Flachs, Hanf, Ramie, Jute und andere pflanzliche Spinnstoffe, ausgenommen Baumwolle.

aus 559 Leinen-, Hanf- und Ramiegarne: aus d. gezwirnt, gebleicht, cremiert oder gefärbt : 2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch .

3. über Nr. 20 englisch Zu Nr. 559.

Nicht polierte Leinengarne, gezwirnt, roh, gebleicht, cremiert oder gefärbt, auf Spulen, in Knäueln oder in Strängen von 450 g oder weniger eingeführt, fallen unter diese Nummer.

G. Spezialgewebe.

aus 584 Wachstuch : aus d. nicht genanntes: -- Öltuch und Bänder aus Öltuch zur ausschliesslichen Verwendung in der Elektrotechnik

aus 585

Zoll der GeiWEBE aus reiner Baumwolle, ungemustert, d. Nr. 540, n it Zuschlag von

805 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhölnmgskoeffirienten Inbegriffen) Fr. Ep.

Zu Abschnitt VIII.

(Allgemeine Bestimmungen betreffend die Stickereien.)

Die Stickereien werden nach dem Gewebe, das den Grund bildet, verzollt, und zwar ohne Eücksicht auf die für die Stickerei verwendeten Fäden (auch Metallfäden) ; falls dieses Gewebe fehlt, geschieht die Verzollung nach dem für die Stickerei verwendeten Material. Ätz- oder Luftstickereien werden als Stickereien verzollt.

Stickereien, die eine bestimmte Form aufweisen und bestimmte Gegenstände bilden (Kleider, Schleier, Taschentücher, Kragen, Krausen, Manschetten, Zipfeltücher, Fichus, Tischläufer, Unterlagen für Tassen usw.)

fallen unter die Klasse der « Kleidungsstücke, Wäsche und Konfektion».

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes werden insbesondere die nachstehend angegebenen Gegenstände wie Stickereien verzollt: Bestickte Gegenstände mit Säumen jeder Art oder mit Biais; Stickereimeterware und gestickte Motive, deren Bestandteile durch Zusammennähen nach senkrechten, wagrechten, gebrochenen oder gekrümmten Linien vereinigt sind; Stickereimeterware und Motive, die aus Verbindungen von Stickereien, Verbindungen von Stickereien und Spitzen oder Tüllen und Verbindungen von Stickereien, Spitzen und Tüllen gebildet sind, ohne Eücksicht darauf, ob sie durch Näharbeit oder Stickerei vereinigt worden sind; Applikation von Stickereien, in denen das Grundgewebe mit Spitzen, Tüll, Musselin oder irgendeinem andern Gewebe vermittels ge-

806 Nummern des

belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Kp.

stickten Zeichnungen verbunden ist, die durch Wegschneiden des obern oder untern Gewebes hervorgehoben werden; sogenannte «übereinandergesetzte» Stickereien, in StUkken oder in Motiven.

Wie Maschinenstickereien der Nr. 544 werden auch Vorhänge aus besticktem Musselin, aus Tüllapplikation, aus besticktem Tüll, eingefasst oder ausgeschnitten, verzollt.

Abschnitt IX, Kleidungsstücke, Wäsche und Konfektion aller Art.

aus 607 Wirkwaren aus reiner Wolle: aus o. Unterkleider, das Dutzend Stücke im Gewichte von: 2. 3,5 kg und weniger e. Nicht genannte Gegenstände . .

100 kg 100 kg

2250. -- 2400.--

v. Wert v. Wert

12% 15%

Zu Nrn. 607/609.

Metallfäden fallen für die Berechnung der Zölle ausser Betracht.

aus 612 Frauenkleider, anderweit nicht genannt noch Inbegriffen -.

aus a. mit Verzierungen: -- Krawatten, Kragen, Manschetten, Vorhemden und Hemdenbrustein-

Zu aus 612 aus a.

Unter diese Position fallen Krawatten, Kragen, Manschetten, Vorhemden und Hemdenbrusteinsätze, bestickt oder aus Verbin-

807 Nummern des belgischen Tarifs

Anwendbare

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

düngen von Stickereien, aus Verbindungen von Stickereien und Spitzen oder Tüllen und aus Verbindungen von Stickereien, Spitzen und Tüllen gebildet.

Hutstumpen oder Hutformen, weder appretiert noch geblockt: G. aus Stroh, Bast. Palmfaser, Esparto oder andern ähnlichen pflanzlichen Stoffen, auch mit Metallfäden: 1. aus einem Stück geflochten . .

2. andere . .

d. aus natürlicher oder künstlicher Seide, Zellophan, Baumwolle, Wolle, Filzstreifen, Hanf, Eamie oder andern pflanzlichen Spinnstoffen, rein oder unter sich gemischt, auch in Verbindung mit Metallfäden . .

aus 620 Taschentücher, Fichus und Foulards: aus b, Seide enthaltend oder mit Verzierungen : -- Taschentücher, bestickt, mit Säumen oder Festons jeder Art Zu aus 620 aus b.

aus 614

v. Wert v. Wert

10%

v. Wert

10 %

v. Wert

12%

Tisch-, Bett- und Toilettenwäsche (Tischtücher, Servietten, Bettücher, Handtücher usw.) : aus b. anders konfektioniert oder mit Verzierungen : -- bestickt und mit Säumen jeder Art v. Wert

15%

10%

Unter diese Position fallen bestickte Taschentücher, mit Säumen oder Festons jeder Art, aus Verbindungen von Stickereien, Verbindungen von Stickereien und Spitzen oder Tüllen und Verbindungen von Stickereien, Spitzen und Tüllen gebildet.

aus 623

808 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus 626

Künstliche Blumen, Blätter, Früchte für Modearbeiten und ähnliche Gegenstände für Zierzwecke: b. andere, anderweit nicht genannt noch Inbegriffen . . . .

. . . . . v. Wert

15

Abschnitt XII.

Papier und seine Anwendungen.

A. Papier und Papierwaren.

738

Papier und Pappe, gepresst, zusammengepresst, vulkanisiert oder gehärtet . . .

100 kg

64.--

aus 747 Papier und Pappe, geglänzt oder emailliert, weiss oder farbig: -- Matritzen (für Stereotypie) . . . . 100 kg

50.--

aus 751 Spezialpapiere und -pappen, in Bogen oder in Bollen, anderweit nicht genannt, wie Papier und Pappe, marmoriert, geädert.

indisch bedruckt, vergoldet, versilbert.

metallisiert, zweifarbig, samtartig, glimmerbestreut, moiriert, mit Holz. Kork überzogen, geölt, gefirnisst, gewachst, gummiert, gaufriert, gekörnt, gewellt, gefältelt, gekräuselt, geprägt, durch Gewebe verstärkt oder mit Zwischenlage von Geweben usw.: -- Papiere, bakelisiert, mit Glimmer (Micafolium), geölt, gefirnisst, gummiert 100 kg

90.--

Zu Nr. 738.

Bakelitplatten (gehärtetes Papier) fallen unter diese Nummer.

809 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhähungskoefflzienten Inbegriffen) Fr. Rp.

Abschnitt XIII.

Waren aus Stein und andern mineralischen Stoffen; Töpferwaren.

aus 787

804

Glimmer (Mika): aus a. in geschnittenen Blättern oder Tafeln, zum Gebrauch bei der Herstellung elektrischer Maschinen und v. Wert Apparate Asbestwaren, anderweit nicht genannt noch inbegriffen

5%

100 kg

225.--

100 kg

70

100 k»

84 50

100 kg 100 kg

187 50 150.--

100 kg

490

Abschnitt XV, Metalle und Metallwaren.

B. Eisen, Gusseisen und Stahl.

aus 867 Eohguss : -- Eisenlegierungen

aus 896 Eöhrenverbindungsstucke : b. aus schmiedbarem GUSS

aus 903 Werkzeuge, nachstehend aufgeführt, mit oder ohne Griff: aus fc. Feilen und Easpeln, gehauen oder punktiert, fertig oder nicht: -- mit einer Länge von weniger als 35 cm aus q. Giesserkellen

aus 904 Werkzeuge für Werkzeugmaschinen: a. Werkzeuge zum Bohren, Eeiben, Gewindeschneiden. Lochen, Fräsen usw., wie Spiralbohrer (amerikanische Bohrer), Gewindebohrer, Stempel und Matritzeu. Eeibahlen und Fräser in einem Stück

810 Anwendbare

Nummern

des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Zölle

(Erhöhungskoeffizienten inbegriffen) Fr. Rp.

aus 904 Werkzeuge für Werkzeugmaschinen : Fortsetzung) b. Werkzeuge und Messer zum Drehen, Hobeln, Profilieren, Stemmen, Abscheren usw., wie Scherenblätter, Drehhaken, Stemmwerkzeuge, Klingen zum Eeiben, Eeibahlen und Fräser mit 100 kg Schneiden usw

350.--

Werkzeuge, anderweit nicht genannt noch inbegriffen, im Stückgewichte von: 10 kg und mehr 5 bis 10 kg 1 bis 5 k g . . .

. . . .

. . .

weniger als 1 kg

100 100 100 100

kg kg kg kg

90.-- 135.-- 180.-- 100.--

aus 909 Alles Bolzen- und Schraubenmaterial, mit oder ohne Gewinde, auch poliert, gefirnisst oder mit irgendwelchem Überzug versehen, wie: Schrauben, Ösenschrauben, Haspen, Schraubhaken, Schraubenbolzen, Bolzen, Achsen, Nieten, Muttern, Splinte, Unterlagscheiben (einschliesslich der federnden Scheiben) usw.: b. auf der Drehbank oder Formdrehbank bearbeitet, mit einem Durchmesser oder einer Stärke von: 25 mm und mehr 18 bis 25 mm 12 bis 18 mm 8 bis12mm .

. . . .

. . .

5 bis 8 mm 2 bis 5 mm weniger als 2 mm

100 100 100 100 100 100 100

kg kg kg kg kg kg kg

35.-- 42.-- 56.-- 105.-- 140.-- 245.-- 350.--

aus 925 Nadeln für Nähmaschinen, Tüllstühle, Spitzenstühle, Wirkstühle, Stickstühle, usw.: -- Nadeln für Wirk- und Stickstühle . .

100 kg 1000.--

905

811 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

C. Kupfer.

aus 936

aus 940

aus 949

aus 950

aus 954

aus 956

Bleche, Platten, Tafeln, gehämmert oder gegewalzt : a. gewöhnliche, einfach gehämmert oder gewalzt, auch gewellt 6. dieselben, anders als rechtwinklig geschnitten

100 kg

65 --

100 kg

78 --

100 kg 100 kg

65 -- 50.--

100 kg 100 kg 100 kg

78 -- 60 -- 97 50

Nägel, Stifte und Nieten, auch teilweise aus anderem Metall als Kupfer: b. andere (polierte Messingnägel Inbe-griffen)

100 kg

160 --

Schrauben, Bolzen, Schraubenmuttern, Schraubstangen u. dgl., auch teilweise aus anderem Metall als Kupfer: b. andere

100 kg

300.--

Haushalt-, Küchen- oder Tischgegenstände und Geräte für den häuslichen Gebrauch, anderweit nicht genannt noch Inbegriffen : c. vernickelt, ziseliert oder verziert . .

100 kg

900.--

Beleuchtungseinrichtungen, Lampen- und Leuchterartikel, mit mindestens 10 % Kupfer, anderweit nicht genannt noch inbegriffen : c. andere

100 kg

540.--

Stäbe und Draht: a. einfach gewalzt oder gezogen, mit einer Stärke von: 1. -- mehr als 10 mm: A kalt gezogen . .

B. andere 2 . -- 1 bis 10 mm: A. kalt gezogen . .

B. andere 3. -- weniger als 1 mm .

. . .

812 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus 959 Waren, nicht besonders tarifiert: aus b. einfach poliert, lackiert, gefirnisst, bronziert, gefärbt oder vernickelt : -- Giesserwerkzeuge

100 kg

600.--

aus 961 Bleche, Platten, Tafeln, gehämmert oder gewalzt : a. gewöhnliche, einfach gehämmert oder gewalzt . .

. . . .

. . .

100 kg

90.--

Stäbe und Draht, einfach gewalzt oder gezogen

100 kg

90.--

100 kg

450.--

D. Nickel.

aus 962

G. Zinn.

aus 984 Dünne Zinnblätter: b. gefirnisst. gefärbt oder anders bearbeitet

991

H. Aluminium.

Aluminium, roh. in Klumpen, Ingots. gegossenen Platten. Feilspäne. Abfall und Bruch von alten W aren .

frei

aus 992 Bleche. Platten. Tafeln, aus Aluminium, gehämmert oder gewalzt: a. gewöhnliche, einfach gehämmert oder

b. dieselben, gewellt oder anders als rechtwinklig geschnitten 993

100 kg

66.--

100 kg

98.--

100 kg 100 kg

320.-- 640.--

Dünne Aluminiumblätter : a. einfach gewalzt, auch mit beim Walzen b . gefirnisst, gefärbt oder anders bearbeitet

813 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr.

aus 994

aus 1017

Stäbe oder Draht: a. einfach gezogen oder gewalzt, mit einer Stärke von: 1 mehr als 10 mm .

2 -- 1 bis 10 mm 3. -- weniger als 1 mm /

Ep.

100 kg 100 kg 100 kg

66.-- 82.50 110.--

I. Verschiedene Waren aus unedlen Metallen.

Messerschmiedewaren, anderweit nicht besonders genannt noch inbegriffen usw.: v. Wert -- Nagelfeilen

10%

Zu Abschnitt XV.

Bei den unter Abschnitt XV fallenden Gegenständen, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, je nachdem es sich um rohe (unbearbeitete) oder bearbeitete Erzeugnisse handelt, ohne dass aber die Art der Bearbeitung genauer angegeben ist, und beim Fehlen besonderer Bestimmungen im Tarif gelten: A. -- Als «roh (unbearbeitet) »alle Gegenstände, roh aus dem GUSS, der Schmiede, der Stanzpresse oder der Umbördelung, die keinerlei weiterer Bearbeitung unterlegen haben.

Als Bearbeitung der Gegenstände werden nicht angesehen : das Beseitigen der Ansätze, Gussnähte, Grate oder anderer GUSS- oder Stanzfehler durch grobes Abfeilen, grobes Abschleifen oder Entfernen durch Hammer oder Meissel ; das Abstechen der verlorenen Köpfe: das Beizen mit Säure zur Entfernung der Gussschlacken; das Beinigen im Sandstrahlgebläse ; das grobe Vorarbei-

814 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoefflzienten Inbegriffen) Fr. Ep.

ten, Schrubben oder Blankmachen nur zum Zwecke der Prüfung der Gegenstände auf Fehlerfreiheit *) ; das Vorhandensein grober Überzuge aus Graphit, Öl, Teer, Mennige u. dgl., augenscheinlich dazu bestimmt, die Gegenstände gegen Rost zu schützen, ferner das Vorhandensein gewöhnlicher Aufschriften, Fabrikmarken oder anderer, gegossen, gepresst, angeschlagen, aufgedruckt usw.

1 i

Ì

B. -- Als «bearbeitet» alle Gegenstände, die über die fur rohe Gegenstände zugelassene Bearbeitung hinaus eine weitere Bearbeitung an der Oberfläche oder auf einein Teile davon, eine Veränderung in ihrer Form oder eine Vervollkommnung ihres Äussern erfahren haben.

Als «bearbeitet »werden insbesondere betrachtet : Gegenstände, die gebogen, gekrümmt, gelocht, gerräst, gebohrt, mit Gewinde versehen, genietet, verschraubt sind oder aus in irgendeiner Weise verbundenen Teilen bestehen; ferner solche, die gefeilt, abgedreht, gehobelt, abgeschliffen oder geschmirgelt, poliert, gebläut, bronziert, bemalt, gefirnisst, lackiert, emailliert, oxydiert, mit unedlen Metallen oder einer Legierung solcher Metalle überzogen, plattiert, vergoldet, versilbert,

geätzt (graviert), vernickelt, angestriJ ) Die Zollbehörde kann in Zweifelsfallen die Veränderung der Oberflaehen der vorgeschrubbten, grob befeilten oder blank gescheuerten Teile in der Weise verlangen, dass eine weitere Bearbeitung der Teile erforderlieh wird.

815 Nummern des belgischen Tariis

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten inbegriffen) Fr. Ep.

oben oder durch irgendein anderes Verfahren als durch Ü berstreichen mit dem groben, vorstehend unter A genannten Überzug unoxydierbar gemacht sind.

Abschnitt XVI.

Maschinen, mechanische Vorrichtun-gen und Apparate, Eisenbahnmaterial und elektrisches Material.

1021

Bohren-Dampfkessel und Teile solcher Kessel

100 kg

48.--

100 kg

96.--

aus 1024 Überhitzer, Vorwärmer. Economiser und alle nicht genannten Apparate mit Heiz- oder Kuhlflachen für Kondensatoren, Kühlanlagen. Lufterhitzer, Luftverdichter, Speisewasservorwärmer und ahnliche:

aus b. aus Stahlblech: aus 1 . -- mit einer Stärke von mehr als 2 mm: -- Apparate mit Heiz- oder Kühlflächen für Kondensatoren, Kühlanlagen, Lufterhitzer, Luftverdichter . . .

aus 1025 Dampfmaschinen, feststehende, immer ohne Kessel ; Dampf pumpen und andere mechanisch betriebene Pumpen; Kompressoren für Luft und Gas verschiedenster Art; Gas-, Petroleum-, Spiritus-, Heissluft-, Pressluftmotoren sowie Motoren für jedes andere Gas- oder Bxplosionsgemisch, fer-

.

816 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhohungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Kp.

aus 1025 ^Fortsetzung)

ner alle andern nicht besonders genannten Antriebsmaschinen : a. mit Kolben: -- Dieselmotoren, > Gasmotoren, Vakuumpumpen und Kompressoren, im Gewichte von: 10,000 bis 50,000 kg 2500 bis 10,000 kg 1000 bis 2500 kg 500 bis 1000 kg 250 bis 500 kg 100 bis 250 kg 50 bis 100 kg

100 100 100 100 100 100 100

kg kg kg kg kg kg kg

96.

120.

144.

225.

255.

340.

100 kg

140.

100 kg 100 kg

84.

156.

100 kg 100 kg 100 kg

105.

210.

315.

100 100 100 100

kg kg kg kg

120.

144.

180.

270.

100 kg

80.

80.

b. ohne Kolben: ·-- Dampfturbinen und Wasserturbinen, im Gewichte von: 1. 50,000 kg und mehr . . . .

2. 5000 bis 50,000 kg: A. Wasserturbinen B. andere 3. 500 bis 5000 kg: A. Wasserturbinen B. andere 4. weniger als 500 kg -- Pumpen und Kompressoren, im Gewichte von: 50,000 kg und mehr 5000 bis 50,000 kg 500 bis 5000 kg weniger als 500 kg aus 1035

Hebe-, sowie Lösch- und Ladevorrichtungen : 6. andere, anderweit nicht genannt noch inbegriffen

817 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhóhniigskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus 1040 Werkzeugmaschinen, im Gewichte von: 10,000 bis 25,000 kg 5000 bis 10,000 kg 1000 bis 5000 kg 250 bis 1000 kg

kg kg kg kg

80.

108.

126.

160.

Maschinen, nicht genannt, zum Reinigen, Aufschliessen und Vorbereiten von Flachs, Wolle, Baumwolle und andern Spinnstoffen; Maschinen für die Zurichtung und Endbehandlung von Geweben, im Gewichte von: 3000 kg und mehr 1000 bis 3000 kg weniger als 1000 kg

100 kg 100 kg 100 kg

56.

70.

84.

Karden und Kardensätze, ohne Beschlag, sonst vollständig, mit den Vorrichtungen zum Aufnehmen und Ablegen

100 kg

63.

1044

Kardengarnituren

100 kg

420.

1046

Flügel- und Ring-Spion- und -Zwirnmaschinen, vollständige

100 kg

70.

Spinnmaschinen, andere, usw., vollständige

100 kg

56.

aus 1041

1043

1047

100 100 100 100

Mulemaschinen

1048

Webstuhle

100 kg

56.

1050

Strick- und Wirkstühle

100 kg

30.

1051

Handstrickmaschinen

100 kg

220.

Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, einzeln oder verbunden, Registrierkassen, Kontrollkassen und ihre Einzelteile: -- Rechenmaschinen und ihre Einzelteile, im Gewichte von: 50 kg und mehr Aveniger als 50 kg

100 kg 100 kg

1000.

1750.

aus 1056

818 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

aus 1064 Maschinen, mechanische Vorrichtungen und Apparate, vollständige, nicht besonders tarifiert :

aus b. aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: -- Kälte- und Eismaschinen und -apparate ; -- Eotationsdruckmaschinen, Klischeegiessapparate, Druckwalzen und Drucklettern; -- Maschinen für die Teigw arenfabrikation : -- Maschinen für die Kakao- und Schokoladefabrikation ; -- Walzwerke und Mischmaschinen für die Seifen- und Farbenfabrikation ; --· Maschinen zur Ausführung von Wicklungen jeder Art ,und zum Bandagieren der Wicklungen elektrischer Maschinen und Apparate; -- Gegenstromkondensatoren und Berieselungskondensatoren für Dampfturbinen, im Gewichte von: 50000 kg und mehr 10.000 bis 50,000 kg .

. . .

2500 bis 10,000 kg 1000 bis 2500 kg 500 bis 1000 -kg 250 bis 500 kg 100 bis 250 kg 50 bis 100 kg ....

weniger als 50 kg -- Maschinen für die Müllerei; -- Maschinen für di« Bäckerei und Feinbäckerei ;

100 100 100 100 100 100

kg kg kg kg kg kg

100 kg kg 100 kg 100 kg

40.-- 52.-- 64.-- 72.-- 96.-- 112.-- 140.-- 175.-- 195.--

819 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

aus 1064 Maschinen, mech. Vorrichtungen und Appa(Fortsetzung

rate, usw.: aus b. (Fortsetzung) : -- Maschinen für Ziegeleien und Backsteinfabriken und Maschinen zur Herstellung von künstlichen Kalksandsteinen, im Gewichte von: 50 000 kg und mehr 10,000 bis 50,000 kg 2500 bis 10,000 kg 1000 bis 2500 kg 500 bis 1000 kg 250 bis 500 kg 100 bis 250 kg. . .

50 bis 100 kg weniger als 50 kg

100 kg " D

100 100 100 100 100

kg kg kg kg kg

100 kg 100 kg 100 kg

40.-- 52.-- 64.--

72.-- 96.-- 128.-- 160.-- 200.-- 240.--

aus c. aus Kupfer oder mit einem Gehalt von mehr als 50 % Kupfer: -- Kälte- und Eismaschinen und -apparate ; -- Rotationsdruckmaschinen, Klischeegiessapparate, Druckwalzen und Drucklettern; -- Maschinen für die Müllerei; -- Maschinen für die Teigwarenfabrikation ; -- Maschinen für die Bäckerei und Feinbäckerei; -- Maschinen für die Kakao- und Schokoladefabrikation ; -- Maschinen für Ziegeleien und Backsteinfabriken und Maschinen zur Herstellung von künstlichen Kalksandsteinen ; -- Walzwerke und Mischmaschinen für die Seifen- und Farbenfabrikation;

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

58

820 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

aus 1064 (Fortsetzung)

Maschinen, mech. Vorrichtungen und Apparate, usw.

aus c. (Fortsetzung) : -- Maschinen zur Ausführung von Wicklungen jeder Art und zum Bandagieren der Wicklungen elektrischer Maschinen und Apparate; -- Gegenstromkondensatoren und Berieselungskondensatoren für Dampfturbinen, im Gewichte von: 250 kg und mehr weniger als 250 kg aus d. mit einem Gehalt von mindestens 10% und höchstens 50% Kupfer: -- Kälte- und Bismaschinen und -apparate ; -- Rotationsdruckmaschinen, Klischeegiessapparate, Druckwalzen und Drucklettern; -- Maschinen für die Mullerei; -- Maschinen für die Teigwarenfabrikation ; -- Maschinen für die Bäckerei und Feinbäckerei; ·-- Maschinen für die Kakao- und Schokoladefabrikation ; -- Maschinen für Ziegeleien und Backsteinfabriken und Maschinen zur Herstellung von künstlichen Kalksandsteinen : ·-- Walzwerke und Mischmaschinen für die Seifen- und Farbenfabrikation ; -- Maschinen zur Ausführung von Wicklungen jeder Art und zum Bandagieren der Wicklungen elektrischer Maschinen und Apparate;

100 kg 100 kg

280.-- 400.

821 Nummern

des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Rp.

aus 1064 Maschinen, mech. Vorrichtungen und Appa(Fortsetzung) rate, usw.

aus d. (Fortsetzung) : -- Gegenstromkondensatoren und Berieselungskondensatoren für Dampfturbinen, im Gewichte von: 250 kg und mehr

100 kg

160.

weniger als 250 kg

100 kg

200.

aus e. aus Holz: -- Maschinen für die Müllerei: A. Getreideseparatoren und Griessund Dunstputzmaschinen. . . v. Wert B. andere

aus 1066

v. Wert

10 %

100 kg

70.

a. mehr als 5 mm

100 kg

150.

b. 5 mm oder weniger

100 kg

240.

Lager, Stutzlager, Kuppelungen, Kiemenscheiben aus nicht schmiedbarem Gusseisen, im Gewichte von: weniger als 200 kg

1071

8%

Laufring-Kugel- oder -Rollenlager, die Kugeln oder Bollen mit einem Durchmesser von:

822 Nummern des belgischen Tarifs aus 1074

Massstab

Bezeichnung der Waren

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

Einzelteile von Maschinen, mechanischen Vorrichtungen, Apparaten und Transmissionen, nicht besonders tarifiert: b. aus Eisen, Stahl oder schmiedbarem GUSS, im Stuckgewichte von: roh (unbearbeitet): 1000 kg und mehr 300 bis 1000 kg 100 bis 300 kg 15 bis 100 kg 1 bis 15 kg weniger als 1 kg

100 100 100 100 100 100

kg kg kg kg kg kg

56 64 80 88 96

bearbeitet : 1000 kg und mehr 300 bis 1000 kg 100 bis 300 kg 15 bis 100 kg 1 bis 15 kg weniger als 1 kg

100 100 100 100 100 100

kg kg kg kg kg kg

80 96 120 141 160 200

. .

48

c. aus Kupfer oder mit einem Gehalt von mehr als 50 % Kupfer, im Stuckgewichte von *) : 1. -- 10 kg und mehr: A. -- roh (unbearbeitet) B. -- bearbeitet

. . .

100 kg 100 kg

120.-- 192

2. -- 1 bis 10 kg: A. -- roh (unbearbeitet) . . .

B. -- bearbeitet

100 kg 100 kg

144.-- 240 --

3. -- weniger als 1 kg: A. --- roh (unbearbeitet B. -- bearbeitet

100 kg 100 kg

160.-- 400 --

') Einschliesslich der Rohrenverbindungsstücke.

. . .

823 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Z6lle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen)

Fr. Ep.

1074bis

10744

1075

aus 1080

Spindeln für Spinn- oder Zwirnmaschinen, im Gewichte von: 10 kg und darunter

100 kg

100.--

Weberschafte (-litzen) aus Eisen-, Stahloder Kupferdraht, einschliesslich der falschen Metallweberschafte (-litzen) und der Metallitzenmailles)) mit oder ohne Eahmen, sowie Lamellen für automatische Fadenwächter oder für Kettenfadenwächter; alle diese Artikel auch verzinnt, verzinkt, verkupfert oder vernickelt . . . .

100 kg

150.--

Schaftrahmen

100 kg

125.

5000 kg und mehr

100 kg

108.

2000 bis 5000 kg

100 kg

126.

1000 bis 2000 kg

100 kg

144.

50 bis 1000 kg

100 kg

200.

10 bis 50 kg

100 kg

400.

weniger als 10kg

100 kg

399.

1. mit Seide überzogen, ohne Metallschutzhülle

100 kg

400.

3. nicht genannte

100 kg

200.

Dynamo-elektrische Maschinen, im Stuckgewichte von:

Isolierte Drahte oder Kabel für die Elektrizität, bestehend aus Seelen aus unedlen Metallen, überzogen: aus G. andere, nicht besonders tarifiert:

824 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus 1082

Gegenstände für die Elektrizität, aus Porzellan, Fayence. gebranntem Ton, Steinzeug oder Glas, ohne Teile aus Metall oder andern Stoffen, nicht anderweit genannt: a. Glockenisolatoren, im Stückgewichte von: 100 g und mehr

100 kg

48. --

weniger als 100 g

100 kg

O

80.--

100 kg

250.--

100 kg

300.--

100 kg

750.--

"

Zu Nr. 1082 a.

Glockenisolatoren mit Metallteilen fallen unter diese Nummer.

1084

Gegenstände für elektrische Isolation, nicht besonders tarif iert, aus Asbest. Asbestpappe, Stabilit. Glimmer (Mika), Mikanit, Meghomit, Ambroin, Kautschuk, Ebonit, Vulkanfiber, Galalith oder andern ahnlichen Stoffen, ohne Teile aus Metall oder andern Stoffen, im Stückgewichte von : 5 kg und mehr

1087

Elektrische Messinstrumente, einschliesslich ihrer Einzelteile: a Zähler

100 kg 1600.--

825 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

1089

Elektrische und elektrotechnische Apparate, Einzelteile oder Einzelstücke von elektrischen und elektrotechnischen Apparaten, von dynamo-elektrischen Maschinen und für Anwendung der Elektrizität in allen ihren Formen, nicht besonders tarif iert : a. mit Wicklungen aus isolierten Metalldrähten und im Stückgewichte von: 1000 kg und mehr

100 kg

160.--

200 bis 1000 kg

100 kg

240.--

50 bis 200 kg

100 kg

320.--

10 bis 50 kg

100 kg

400.--

1. -- elektrische Bügeleisen . . .

100 kg

364.--

2. -- andere

100 kg

560. --

1000 kg und mehr . . . .

100 kg

112. --

200 bis 1000 kg

100 kg

160. --

50 bis 200 kg

100 kg

240.--

10 bis 50 kg

100 kg

320.--

5 bis 10 kg

100 kg

480.--

1 bis 5 kg

100 kg

560.--

weniger als 1 kg

100 kg

640.--

weniger als 10 kg:

b. ohne Wicklungen aus isolierten Metalldrähten und im Stückgewichte von :

....

826 Nummern des

belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Ep.

Abschnitt XVII.

Fahrzeuge, andere als für Eisenbahnen.

aus 1100 Automobile : aus d. Felgen aus Eisen oder Stahl: 3. andere 100 kg aus e. Einzelteile und Einzelstücke, nicht besonders tarifiert: 1. -- roh (unbearbeitet) . . . . v. Wert aus 2. -- bearbeitet: aus B. -- Eäder im Gewichte von 25 kg und mehr: -- «Simplex»-Bäder (ohne Luftreifen) 100 kg

80.--

12%

480.--

Abschnitt XVIII.

Uhren; anderweit nicht genannte Instrumente und Apparate.

1105

A. Uhren.

Kleinuhren.

Taschenuhren ohne kompliziertes System,: a mit Gehäuse aus Platin b. mit Gehäuse aus Gold c. mit Gehäuse aus Silber, auch goldplattiert oder vergoldet, oder mit vergoldeten Glasreifen, Bügeln und Knöpfen d. mit Gehäuse aus jedem andern Material, auch gold- oder silberplattiert oder vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Glasreifen, Bügeln und Knöpfen

Stück Stück

50.-- 24.--

Stück

6.--

Stück

3.--

827 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (ErhöhungBkoeffizienten Inbegriffen) Fr. Bp.

1106

1107

Taschenuhren, komplizierte (Kepetieruhren, Uhren mit unabhängigen Sekundenzeigern, usw.), Chronographen, Kalenderuhren, Taschenweckeruhren : a. mit Gehäuse aus Platin

Stück

50.--

6. mit Gehäuse aus Gold

Stück

24.--

c. mit Gehäuse aus Silber, auch goldplattiert oder vergoldet oder mit vergoldeten Glasreifen, Bügeln und Knöpfen

Stück

6.--

d. mit Gehäuse aus jedem andern Material, auch gold- oder silberplattiert oder vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Glasreifen, Bügeln und Knöpfen .

Stück

3.--

Taschenuhrgehäuse und Bänder für Taschenuhrgehäuse : a. Gehäuse aus Platin

Stück

b. Gehäuse aus Gold

Stück

c. Gehäuse aus Silber, auch goldplattiert oder vergoldet oder mit vergoldeten Glasreifen, Bügeln und Knöpfen . .

Stück

d. Gehäuse aus jedem andern Material, auch gold- oder silberplattiert oder vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Glasreifen, Bügeln und Knöpfen

Stück

Zölle der Uhren, je nach der Art, mit Abschlag von 9n °/ "° /o-

828 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare ZOlle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

ausilio

Armbänder, die an Uhren befestigt sind oder werden sollen: a, aus Platin

Stück

60.--

b. aus Gold

Stück

10.--

c. aus andern Metallen

Stück

1.50

Grossuhren.

1111

Uhren für Gebäude

v. Wert

15% "

1112

Uhren und Pendeluhren aller Art, anderweit nicht genannt, zum Aufstellen oder Aufhängen, ohne Bücksicht auf den Antrieb, einschliesslich der hölzernen Uhren v. Wert

15%

Weckeruhren mit oder ohne Musik oder v. Wert Schlag

15%

1113

B. Instrumente und Apparate, anderweit nicht genannt.

auslll8

Apparate und Instrumente, zum ausschliesslichen Gebrauch in der Medizin, der Chirurgie und der Tierheilkunde: aus a. Orthopädische Apparate . . . . v. Wert

1119

15%

Anschauungs- und Unterrichts-Apparate und Instrumente für Physik- und Chemiesale, für Laboratorien und für wissenschaftfrei

829 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

aus ll20 Präzisions-, Mess-, Zeichen-, Feldmess-, Nivellier- und Planaufnahme-Instrumente : b). Reisszeuge, Zirkel, Winkel, Kurvenlineale, Pantographen, Lineale mit Masseinteilung, Planimeter, Apparate zum Einteilen(Teilen), Kalibermasse, Lehren, Schraubenlehren, Mikrometer und andere Mess-. Prüf- und Kaliberinstrumente, nicht besonders tarifiert . . . v. Wert c. Alkoholometer, Aräometer, Dichtigkeitsmesser und Thermometer. . . . v. Wert d. Manometer v. Wert

10% 10% 10%

aus 1121 Beobachtungs-, geodätische, optische, photographische, astronomische und kosmographische Instrumente :

a. Richtkreise, Theodolite, Nivellierinstrumente, Geschwindigkeitsmesser, Marinekompasse, Oktanten, Sextanten und andere Instrumente mit Fernoptik oder Bogen mit Gradeinteilung . . . v. Wert aus e. Photographische Apparate: 2. andere v. Wert

10% 15%

aus1122 Brillen, Lorgnons, Monokel, Lorgnetten und Feldstecher aller Art: -- Feldstecher

v. Wert

18%

100 kg

1050.--

Abschnitt XIX.

Musikinstrumente.

1131

Phonographen, Grammophone und ähnliche Sprechmaschinen

830 Nummern des belgischen Tarifs

Bezeichnung der Waren

Massstab

Anwendbare Zölle (Erhöhungskoeffizienten Inbegriffen) Fr. Rp.

Abschnitt XXI.

Verschiedene Waren.

aus1173

Zelluloid und ähnliche Formerstoffe (Viscoid, Zellophan, Zellit, Galalith, hornähnliche Massen mit Gelatine, mit Kasein usw. als Grundstoff): aus e. Waren, anderweit nicht genannt noch Inbegriffen: 2. andere v. Wert

1177

Strohgeflechte aller Art

1178

Geflechte, Bänder und Phantasieartikel nach Art der Geflechte, ausschliesslich für die Hutfabrikation bestimmt :

-

18% /o

frei

a. aus Baumwolle, aus reiner oder gemischter Seide, aus Wolle, Flachs, Hanf oder Ramie , v. Wert

5% /O

b. aus andern Stoffen

frei

Zu Nrn. 1177 und 1178.

Für die Verzollung der Hutgeflechte wird weder der Umstand, dass mehrere Litzen (lacets) zusammengenäht sind, um eine Tresse zu bilden, noch die Verbindung mit Metallfäden in Betracht gezogen.

831

Liste B.

Nummern

des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

Kategorie I. B. : Früchte und Gemüse.

40 & 2

446

45a

Gemüse, frische, andere als die unter den Nrn. 40a und 40 b1 des Tarifs genannten, mit Einschluss der Artischoken, Spargeln, Gurken (cornichons), grünen Bohnen und Erbsen, Trüffeln

10.--

Gemüse, konserviert, in Essig oder anderswie eingemacht, in Gefässen aller Art von 5 kg Gewicht und darunter, andere als Tomatenkonserven . . . .

40.--

Saatkartoffeln mit Ursprungszeugnissen unter Nachweis der Verwendung, eingeführt in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April

1.--

Kategorie I. C. : Kolonialwaren und verwandte Produkte.

57 a

Zichorienwurzeln, getrocknet

1.-

68b

Kristallzucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form; Kandiszucker

7.--

Speiseöle in Gefässen aller Art von mehr als 10 kg Gewicht : ex 73

-- Arachidenöl NB. Arachidenöl wird nur dann zum Ansätze von Fr. 8.-- zugelassen, wenn die Sendung von einem amtlichen Zeugnis einer belgischen Behörde begleitet ist, worin bescheinigt wird, dass es sich pm reines Arachidenöl handelt.

832 , Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

Kategorie I. D. : Animalische Nahrungsmittel.

84

Geflügel, getötet

30.--

86

Eier

15.--

Kategorie I. E.: Esswaren, nicht anderweit genannt.

ex 103

Fleischextraktpräparate, fest oder flüssig

80

Kategorie II: Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfälle.

A. Tiere.

per Stück

132 &

Pferde, andere als solche zum Schlachten

120.

132c

Füllen

100.

Kategorie II. C. : Düngstoffe und animalische Abfälle.

per q

166

Thoraasphosphate (Thomasschlacken) . . . . . . .

--.10

169

Aufgeschlossene Düngmittel: Superphosphate; Kunstdünger, offen in Säcken, Fässern, etc.*

--.70

Kategorie III : Häute und Felle, Leder, Leder waren, schuhwaren.

Bodenleder aller Art, anderes als Kernstucke ex 1776 -- Seiten und Hälse

40

833 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

179

ex 184 185

Kalboberleder, chromgegerbt, narbenschwarz oder farbig chagriniert (Boxcalf)

80.--

Samischleder . . . .

20.--

Treibriemen aus Leder.

110.--

50.--

ex 187 Hutleder

Kategorie IV: Sämereien; Pflanzen; vegeta-bilische Futtermittel und Abfalle.

206

Blumenzwiebeln und Pflanzenknollen

45.

207

Blumen, geschnitten, frisch, Zweige, Immergrun, etc., auch zu Straussen, Kränzen u. dgl. gebunden . . .

25.

Baume, Straucher und andere lebende Pflanzen: -- in Kübeln oder Töpfen: Phönix-, Kentia-, Kokos-, Areka-, Sago-(Cycas-), Zwerg- (Chamaerops-), Pandaneen und andere Palmen; Heidekraut (bruyères) und Ericaceen .



208a

andere:

208 &

1.

2.--· 209 210

azalea indica, Lorbeer (laurus nobilis), araucaria, dracaena, clivia, aspidistra .

andere

-- nicht in Kübeln oder Topfen: ohne Wurzelballen mit Wurzelballen

8.--

10.-- 10.6.-

Kategorie T: Holz.

ex 264a

Möbel, geschnitzte, eichene, andere als rohe

100.--

834 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep.

per q

Kategorie VI. B: Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

Packpapiere : 295

-- Wellpapiere

25.-

297

-- Teerpapiere

20.-

801

Druckpapier, Schreib-, Post- und Zeichnungspapier, einfarbig, anderes als Zeitungsdruckpapier der Nr. 300

25.

Nicht lichtempfindliche Papiere

35.

Pergament- und Pergaminpapier, auch imitiert . . .

25.

ex 306 d 307 c

NB ad 307c. Pergamentpapier und mit Schwefelsäure behandeltes Papier, mit hygroskopischen Substanzen weichgemacht, fällt auch unter diese Nummer.

ex 307 d

Lichtempfindliche Papiere, einschliesslich derjenigen zu photographischen Zwecken

40.

Kategorie TI. C : Bedruckte Papiere, Kartons und Pappen.

320

Papiertapeten

30.

Kategorie TU. A: Baumwolle.

359

391

Baumwollgarne für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, in flacher, gepresster Faltenpackung, etc.)

100.

Spitzen, baumwollene, andere als gewebte Valenciennes

200.

835 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

Kategorie TU. B: Flachs, Hanf, Jute, Ramie, etc.

ex 396a Flachs, gebrochen Leinengarn : -- roh, einfach: ex 398« über Nr. 5 bis und mit Nr. 24 englisch . . . .

398 b von Nr. 25 englisch und darüber -- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht: ex400 von Nr. 25 englisch und darüber ex 401 andere ex 404 -- für den Detailverkauf hergerichtet (auf Spulen, in Knäueln oder kleinen Strängchen, etc.)

405

ex ex ex ex

406 407 408 409

Jutegewebe, roh, mit weniger als 9 Fäden auf 5 mm im Geviert Leinengewebe : -- roh. auf 5 mm im Geviert enthaltend: unter 9 Fäden von 9 bis und mit 12 Fäden von 13 bis und mit 20 Fäden von 21 bis und mit 35 Fäden

1.--

25.-- g 6.-- 25.--

100.-- 4.--

80.-- 40.-- 65.-- 100.-- Zuschlag zum Zoll der rohen Gewebe

ex 411 a -- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht . .

ex 412 -- gefärbt, bedruckt ex 418 -- buntgewebt

ex 417 ex 418

Decken (Bett- und Tischdecken, etc.), aus Leinen, abgepasst : -- ohne Näharbeit oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder bloss geknüpften Gewebefransen . .

-- mit Posamentier- oder Näharbeit

Bundesblatt. 81. Jahrg. Bd. II.

40% 30% 30%

per q 200.-- 230.--

59

836 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

Kategorie VII. D: Wolle.

457

Wolle, gekämmt (Kammzug)

474

"Wollgewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt (Streichgarn- und Kammgarngewebe), im Gewichte von mehr als 300 Gramm per m 2

1.50

190.--

Kategorie VII. G: Kautschuk und Guttapercha.

ex 522

Luftschläuche und Laufdecken, aus Kautschuk, mit Gewebe- oder Metalleinlage

20.

Kategorie VII. H: Konfektionswaren.

NB. ad 535/536b. Nach diesen Nummern werden ver, zollt korsettähnliche Fabrikate aus Geweben (Wirkund Strickwaren ausgenommen), wie Hüftenhalter, Korsettgürtel u. dgl., sofern sie mit Stäben versehen sind und, an der niedrigsten Stelle gemessen, mehr als 20 cm Höhe aufweisen.

544 545

Wirk- und Strickwaren aus Wolle, mit oder ohne Näharbeit : -- Strümpfe -- andere als Strümpfe und Handschuhe

300.-- 300.--

548

Kleidungsstücke aus Wolle, für Herren und Knaben

360.--

[

Kategorie VIII: Mineralische Stoffe.

607

Dachschiefer

2.--

643«

Steinkohlen

-- .10

645

Koks

-- .10

646«

Steinkohlenbrikette

-- .10

837 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

Kategorie IX. B: Steinzeug.

670

Platten und Fliesen aus Steinzeug, einfarbig (anders · als naturfarbig), glatt oder gerippt, sowie solche aus mehrerlei Masse und von mehrerlei Farbe: nicht glasiert: 1. -- einfarbig, sowie die gesprenkelten Platten (granitiert. Porphyrplatten) 2. -- andere

4.-- g

Kategorie X: Glas.

693

694« 694 c ex702

Hohlglas und Glaswaren: -- nicht geschliffen oder nur mit abgeschliffenem Boden, eingeriebenem Stöpsel oder auch mit einer Marke, einem Namen oder Zeichen versehen, sofern nicht graviert: aus farblosem (sog. weissem) Glas -- geschliffen, graviert, gefärbt, vergoldet, etc., auch in Verbindung mit andern Materialien, edle Metalle ausgenommen: -- -- Trockenplatten andere, mit Ausnahme der Taschenuhrengläser

40.--

Spiegelglas, unbelegt, in der Dicke von nicht mehr als 5y2 mm

20.--

18.--

40.--

Kategorie XI: Metalle.

A. Eisen.

Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt:

714

-- Kundeisen von unter 75 mm Dicke, Walzdraht der Kr. 715 ausgenommen

4.--

838 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Ep per q

715 716

Bisen, geschmiedet oder warm gewalzt (Fortsetzung) : -- Walzdraht in Eingen: über 5 mm und unter 13 mm Dicke -- Flacheisen, Quadrateisen, von 100 cm 2 Querschnittfläche und darüber

8.50 -- .30

NB. ad Nrn. 719/720. Façoneisen mit einer grössten Querschnittdimension von wenigstens 11,5 cm werden noch nach Position 719 zugelassen.

NB. ad Nr. 726. Bei der Verzollung von rohen, verbleiten und verzinkten Eisenblechen dieser Nummer wird auf der Minimaldicke eine Toleranz von 15/100 mm gewahrt, in dem Sinne, dass derartige Bleche, welche stellenweise eine Dicke von wenigstens 2,86 mmj aufweisen, noch Tunter Nr. 726 fallen.

728 729 7306 ex 737

Eisenblech, nicht gelocht, nicht gebogen, von weniger als 8 mm Dicke : -- dekapiert und Dynamobleche, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassregeln -- Wellbleche, nicht gelocht, nicht genietet : roh, verbleit, verzinkt, etc --andere, roh, nicht unter Nr. 730« fallend . . . .

--.60 8.-- 4.--

Bäder und Badsterne für Eisenbahnmaterial : roh vorgearbeitet

1.20

742 743

Bohren aller Art, im allgemeinen Tarif nicht anderweit genannt, von weniger als 40 cm Lichtweite: roh, geteert, grundiert, auch wenn an den Enden mit angeschnittenen Gewinden oder mit Muffen versehen : -- nicht genietet -- genietet

1.-- 5.--

811

Waffen, fertige

60.-

839 Nummern des schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

Kategorie XII: Maschinen, mechanische Geräte and Fahrzeuge.

ex879

A. Maschinen und mechanische Geräte.

Maschinenteile, roh vorgearbeitet, aus Stahlguss, im Stückgewicht von 250 kg und darüber . . .

Laufkranen, Drehkranen, Flaschenzuge, Winden, Gerüstkranen, im Stuckgewicht von: ex 894c -- 50,000 kg und darüber ex 894d -- 10,000 bis auf 50,000 kg ex 895fe -- 2500 bis auf 10,000 kg

904

Kratzen und Kratzenbeschläge

1.20

15.--

15.-- 20.-- 65.--

Kategorie XII. B: Fahrzeuge.

ex 910

Kinderwagen

ex 913a Motor-Bicycles

60.-- 150.--

914a 9146 914c 914d

Automobile, einschliesslich der Elektromobile ; Chassis für Automobile: im Stückgewichte von: -- weniger als 800 kg -- 800 bis und mit 1200 kg -- über 1200 bis und mit 1600 kg -- über 1600 kg

110.-- 130.-- 150.-- 170.--

915

Bicycles, Tandems

per Stück 25.--

Kategorie XIV. B: Chemikalien für gewerblichen Gebrauch.

ex 1025 Natron, schwefelsaures (Glaubersalz); Schwefelnatrium

per q 1.--

840 Nummern des Schweiz.

Zolltarifs

Warenbezeichnung

Ansatz Fr. Rp.

per q

Steinkohlenteerderivate und Hilfsstoffe zur Anilinfarbenfabrikation, wie : Naphtalin, Anthrazen, Karbolsäure, Toluol; Benzoesäure, etc

1.--

ex 1080a Eeisstärke, rein, roh, zu andern als industriellen Zwecken

6.--

1065a

Kategorie XIV. C: Farbwaren.

exll04b Lithoponweiss nicht zubereitet

2.--

ex 1105 a

10.--

Kategorie XIY. D: Technische Fette, Öle und Wachsarten; Mineral-, Teer- und Harzöle; Seifen.

Pflanzenöle, unverarbeitet, zu gewerblichem Gebrauch :

1115

1.-- 1 .

-- Leinöl

ex 1118 -- Rüböl (Eepsöl)

. . .

ex 1132 Mineralschmierfett

.

. .

g

841

Unterzeichnungsprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Vertrages vom heutigen Tage haben die Schweizerische Eegierung und die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion deren Bestimmungen wie folgt näher umschrieben:

Allgemeine Bestimmungen.

Zu Artikel 1.

Sollte einer der hohen vertragschliessenden Teile die Waren eines dritten Landes einer differenziellen Behandlung unterwerfen, so könnte er alle nötigen Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung von Umgehungen ergreifen und dabei namentlich die Gewährung der niedrigsten Zölle für die Waren des andern vertragschliessenden Teiles nicht nur vom Ursprung, sondern auch von der Herkunft abhängig machen.

Die hohen vertragschliessenden Teile erklären, dass die in Artikel l dieses Vertrages vorgesehene Meistbegünstigung nicht umfasst: a. die Zuteilung der in Artikel 9 des Handelsvertrages vom 28. Februar 1928 zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und Frankreich festgesetzten Kontingente für die Einfuhr in das Grossherzogtum Luxemburg : o. die Vorrechte, die von der fchweiz für die Waren der Freizonen bei Genf gewährt worden sind oder noch gewährt werden.

Zu Artikel 2.

Die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion behält sich das Recht vor, die in der Liste A enthaltenen Wertzölle in entsprechende spezifische Zölle umzuwandeln. Zu diesem Zwecke wird sich die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion mit der Schweizerischen Eegierung bezüglich der in Aussicht genommenen Umwandlungen in Verbindung setzen. Falls die Verständigung über die vorgeschlagenen Ansätze nicht innert drei Monaten seit dem Tage der Bekanntgabe an die Schweizerische Eegierung zustande kommt, soll das in Artikel 16 des Vertrages vorgesehene Schiedsgericht angerufen werden, und die Umwandlung soll nur gemäss dem Entscheide dieses Gerichtes erfolgen.

Zu den Artikeln 2 und 3.

Wenn der Eingangszoll auf einem in das Gebiet des einen der hohen vertragschliessenden Teile eingeführten Erzeugnis von dem für eine andere Ware

842 festgesetzten Zoll abhängt, wird immer der niedrigste der auf diese andere Ware anwendbaren allgemeinen oder vertragsmässigen Ansätze als Grundlage für die Berechnung des Zolles auf dem in Frage stehenden Erzeugnis dienen.

Zu Artikel 7.

In Anbetracht der schweizerischen Gesetzgebung über die Verabfolgung von Ursprungszeugnissen durch die Handelskammern, werden die Behörden der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion die A on diesen Stellen ausgestellten oder beglaubigten Ursprungszeugnisse zulassen, ohne deren konsularische Beglaubigung zu verlangen.

Zu Artikel 11.

Zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren werden gegenseitig die amtlichen Erkennungszeichen anerkannt, die beim Ausgang aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile auf Waren angebracht wurden, die Gegenstand eines Freipasses sind. Immerhin haben die Zollämter der hohen vertragschliessenden Teile das Eecht, noch ihre besondern Erkennungszeichen anzubringen, wenn sie es als nötig erachten. Die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziffern 2 bis 9 genannten Fällen auch über ein anderes Zollamt als das der Einfuhr oder Ausfuhr erfolgen.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die Gegenstände, die aus dem Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile in das Gebiet des andern Teiles zur Reparatur gebracht werden und nach erfolgter Reparatur wieder in das erste Gebiet zurückkommen, von jedem Zoll befreit sein sollen, sofern die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden, die wesentliche Natur der Gegenstände die gleiche ist und die Nämlichkeit der ausgeführten und wiedereingeführten Gegenstände ausser Zweifel steht. Das von der Reparatur herrührende Gewicht der neuen Stücke oder des neuen Materials und gegebenenfalls die daraus sich ergebende Wertvermehrung sollen für die Verzollung in möglichst toleranter Weise bestimmt werden.

Zu Artikel 12.

Konfektionierte Leib-, Toiletten-, Bett-, Tisch- und Küchenwäsche als Aussteuergut, das von weiblichen, im Gebiete des einen der hohen vertragschliessenden Teile wohnenden Personen wegen ihrer Verheiratung mit einer im Gebiete des andern vertragschliessenden Teiles wohnenden Person eingeführt wird, soll zollfrei zugelassen werden, sofern diese Gegenstände der sozialen Stellung der Person, welche sie einführt, entsprechen und zum dauernden Gebrauch im Haushalt bestimmt sind. Die Einfuhr hat innert drei Monaten nach der Verheiratung zu erfolgen.

843 Zu Artikel 16.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Es wird folgendermasbeii gebildet: Jeder der hohen vertragschliessenden Teile ernennt unabhängig einen Schiedsrichter-Beisitzer innerhalb des Monats, der dem Schiedsbegehren folgt. Wenn die eine der Parteien unterlägst, rechtzeitig zur Ernennung des Schiedsrichters, den sie bezeichnen muss, zu schreiten, so kann die andere Partei den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag ersuchen, diesen Schiedsrichter zu bezeichnen. Der Präsident des Schiedsgerichts wird durch die beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis im Laufe des Monats, der dem Schiedsbegehren folgt, gewählt; er muss Erfahrung in Wirtschaftsfragen besitzen. Angehöriger eines dritten Staates, sein, darf nicht auf dem Gebiete des einen oder des andern der hohen vertragschliessenden Teile seinen Wohnsitz haben und nicht im Dienste des einen oder andern stehen. \\ enn die Bezeichnung des durch die beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis zu -wählenden Präsidenten nicht innerhalb eines.

Monats erfolgt, so soll diese Bezeichnung auf Gesuch einer einzigen der Parteien durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag vorgenommen werden oder, wenn dieser Angehöriger des einen der vertragschliessenden Teile ist, durch den Vizepräsidenten oder, wenn dieser sich im gleichen Falle befindet, durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes.

Der Präsident des Schiedsgerichts bestimmt den Ort, wo das Gericht seinen Sitz haben soll.

Die Entscheide des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der hohen vertragschliessenden Teile Einspruch dagegen erhoben wird. Im übrigen wird das Verfahren durch das Schiedsgericht selbst bestimmt.

Jeder Teil trägt die Entschädigung für den von ihm ernannten Schiedsrichter und die Hälfte der Entschädigung für den Präsidenten des Schiedsgerichts. Jeder Teil trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Für die Vorladung und Abhörung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile auf das Begehren des Schiedsgerichts an die Eegierung des Landes, in dem die Vorladung und Abhörung vorzunehmen sind, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Inanspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.

Einfuhr in das belgisch-luxemburgische Zollgebiet.

Zu aus 10 des belgischen Tarifs.

Die Eegierung des Königs wird auf Grund der belgischen Gesetzgebung die geeigneten Massnahmen ergreifen, um zu verhindern: a. dass unter der Bezeichnung schweizerischer Emmentaler, Greyerzer oder Sbrinz; echter Emmentaler, Greyerzer oder Sbrinz: echter Schweizerkäse; Schweizerkäse in Schachteln, andere als in der Schweiz hergestellte Käse verkauft werden;

844 & . dass die Gattungsbezeichnungen Emmentaler, Greyerzer oder Sbrinz missbräulich von Angaben begleitet sind, die den Glauben erwecken wollen, dass der Käse, auf den sie sich beziehen, in der Schweiz hergestellt worden ist : c. dass auf dem Käse oder auf den Fakturen, Frachtbriefen, Handelspapieren, Verpackungsmaterial für Käse von Marken, Namen, Angaben, Etiketten, Wappen, Bildern oder Zeichen Gebrauch gemacht wird, die geeignet sind, über die Herkunft des Produktes zu täuschen.

Zu aus 612 aus a des belgischen Tarifs.

Es besteht Einverständnis darüber, dass die für die Nr. aus 612 aus a festgesetzten Zölle nicht auf die Waren aus Seide oder teilweise aus Seide anwendbar sind; jedoch werden die für die Stickerei verwendeten Fäden für die Tarifierung der in dieser Nummer enthaltenen Erzeugnisse nicht in Betracht gezogen.

Zu 1209 G 5 des belgischen Tarifs.

Einfarbige Seidengewebe, mit Taft-Bindung, im Gewichte von höchstens 60 g per ms, nicht mehr als 25 Kettenfäden auf 10 mm enthaltend und zur Verwendung als Futter oder Futterboden für Hüte und Mützen bestimmt, ·«-erden nach Xr. 1209 G 5 verzollt. Die Zulassung unter dieser Tarifnummer wird jedoch von geeigneten Kontrollmassnahmen abhängig gemacht; anderseits kann die Einfuhr nur über diejenigen Zollämter stattfinden, die nach Vereinbarung zwischen den beiden Begierungen hierfür bezeichnet werden, und sie darf nur durch die Hut- und Ihztzenfabrikanten selbst bewerkstelligt werden.

Einfuhr iii das schweizerische Zollgebiet.

Zu 364 des schweizerischen Tarifs.

Die gegenwartig bestehende Spanne zwischen dem Ansatz der Nr. 364 {Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, gebleicht, merzerisiert, imprägniert) und den Ansätzen der Nrn. 360/363 (Baumwollgewebe, glatt oder geköpert, roh oder cremiert) wird während der Dauer des Vertrages nicht erhöht, selbst wenn alle Ansätze der Nrn. 860/364 oder ein Teil derselben eine Abänderung erfahren sollten.

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Schulthess W. Stucki Ernst Laur Ernst Wetter.

(gez.) Fernand Peltzer (gez.) M. Suetens (gez.) E. Magnette.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 26. August 1929 zwischen der Schweiz und der Belgisch- Luxemburgischen Wirtschaftsunion abgeschlossenen Handelsvertrag. (Vom 20. September 1929.)

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Bundesblatt

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Jahr

1929

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

2485

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1929

Date Data Seite

755-844

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